Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C. Karli, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA, Rechtsabteilung,

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.29

Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019

kreisärztliche Kausalitätsbeurteilung; Beweisanforderungen erfüllt.

 


Tatsachen

I.          

a)       A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1960, arbeitete seit dem 1. August 2016 als Gipser für die C____ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 7. Juli 2017 verletzte er sich bei der Arbeit. Der Schadenmeldung zufolge führte er Perimeterarbeiten im Erdreich aus und übersah dabei eine Grube. Er rutschte aus und fiel mit dem Rücken auf einen Stein. Die Art der Verletzung wurde mit "Prellung" bezeichnet (vgl. SUVA-Akte 1). Am 10. Juli 2017 begab sich der Beschwerdeführer wegen Schmerzen in ärztliche Behandlung. Es wurde ihm in der Folge ab dem 10. Juli 2017 bis zum 11. August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. u.a. SUVA-Akte 7, S. 2). Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (vgl. SUVA-Akte 4).

b)       Ab dem 21. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. SUVA-Akte 21). Der SUVA wurde ein Rückfall gemeldet (vgl. SUVA-Akte 9). Wegen therapieresistenter Beschwerden veranlasste der Hausarzt des Beschwerdeführers weitere Abklärungen (vgl. SUVA-Akte 25, S. 1). Die MRT des Beckens vom 22. August 2017 zeigte unter anderem eine "nicht dislozierte Fraktur des Os coccygis im mittleren Segment mit deutlichen Knochenmarködem und angrenzendem Weichteilödem" (vgl. SUVA-Akte 25, S. 2 und SUVA-Akte 33). Der Beschwerdeführer wurde von seinem Hausarzt zur Weiterbehandlung an das D____spital [...] überwiesen (vgl. u.a. SUVA-Akte 26).

c)       In der Zeit vom 30. November 2017 bis zum 11. Januar 2018 weilte der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der E____klinik [...] (vgl. SUVA-Akte 49, S. 2 f. und SUVA-Akte 56). Gleichwohl persistierten Beschwerden. Am 8. Februar 2018 wurde schliesslich eine Röntgenabklärung vorgenommen (vgl. SUVA-Akte 70). Am 5. März 2018 fand erstmals eine kreisärztliche Untersuchung statt (vgl. SUVA-Akte 80). Es folgten weitere medizinische Untersuchungen, insbesondere im Hinblick auf einen operativen Eingriff am Steissbein (vgl. u.a. SUVA-Akte 110). Am 6. September 2018 fand nochmals eine Röntgenabklärung statt (vgl. SUVA-Akte 118). Anschliessend erfolgte am 31. Oktober 2018 die kreisärztliche Abschlussuntersuchung (vgl. SUVA-Akte 128). Nachdem sich der Beschwerdeführer definitiv gegen eine Entfernung des Steissbeins entschieden hatte (vgl. SUVA-Akten 132 und 133), äusserte sich die Kreisärztin nochmals am 22. November 2018 (SUVA-Akte 136).

d)       Mit Schreiben vom 27. November 2018 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die Taggeldleistungen und Übernahme der Heilbehandlungskosten per Ende Dezember 2018 einstellen und den Rentenanspruch sowie den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung prüfen (vgl. SUVA-Akte 140). In der Folge traf sie Abklärungen erwerblicher Natur (vgl. SUVA-Akten 150-153). Mit Verfügung vom 6. März 2019 verneinte die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers sowohl auf eine Rente als auch auf eine Integritätsentschädigung (vgl. SUVA-Akte 154). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. SUVA-Akte 160) mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2019 festgehalten (vgl. SUVA-Akte 166).

II.         

a)       Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Rechtsbegehren: (1.) Es sei die SUVA zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 7. Juli 2017 zuzusprechen und auszurichten. Es sei ihm mit Beginn ab 1. Januar 2019 eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 10 % zuzusprechen. Es sei ihm eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von mindestens 5 % zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei eine gerichtliche medizinische Expertise zur Klärung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der daraus resultierenden Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie des Integritätsschadens einzuholen und es sei im Anschluss daran neu über seine Ansprüche zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)       Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juni 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.

c)       Am 19. August 2019 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht einen Bericht von Dr. F____ vom 14. August 2019 zukommen.

d)       Die SUVA schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

e)       Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. September 2019 an seiner Beschwerde fest.

III.       

Am 15. Oktober 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               

1.1.         Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.         Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.               

2.1.         Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die Beurteilung der Kreisärztin sei von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. In Anbetracht dieser medizinischen Ausgangslage habe man – gestützt auf einen zutreffend durchgeführten Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint. Auch die Ablehnung eines Anspruches auf Integritätsentschädigung müsse unter Berücksichtigung der Aktenlage als korrekt qualifiziert werden (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).

2.2.         Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, auf die Einschätzung der Kreisärztin vom 22. November 2018 könne nicht abgestellt werden. Denn diese Beurteilung sei – angesichts der früheren kreisärztlichen Einschätzung – als widersprüchlich zu werten. Auch in Bezug auf die Beurteilung des Integritätsschadens könne der Kreisärztin nicht gefolgt werden. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Berechnung des Invalideneinkommens (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.         Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen sowohl einen Rentenanspruch als auch einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint hat. Vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt wird der Fallabschluss per Ende Dezember 2018.

 

3.               

3.1.         Bei einer unfallbedingten Invalidität von mindestens 10 % hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2.         3.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.         3.3.1. Dr. G____ führte mit Untersuchungsbericht vom 6. März 2018 aus, subjektiv bestünden noch ausgeprägte Ruhe-, Bewegungs- und Belastungsschmerzen im Bereich des Steissbeines sowie im Bereich umschriebener Aktivitätsmehrbelegungen in der Skelettszintigraphie. Aufgrund der Beschwerdesymptomatik könne zum jetzigen Zeitpunkt in Bezug auf angepasste Tätigkeiten von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % ausgegangen werden. Im Hinblick auf die noch bestehende Beschwerdesymptomatik sei folgendes provisorisches Zumutbarkeitsprofil zu formulieren: Zumutbar sei eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Positionswechsel (Gehen, Stehen, Sitzen). Gewichte dürften bis 20 kg gehoben und getragen werden. Das andauernde und repetitive Tragen von Lasten sei jedoch zu vermeiden. Nicht zumutbar sei die andauernde und repetitive Fortbewegung auf Treppen und Leitern. Nicht möglich seien auch repetitive und andauernde Arbeiten in gebückter und kauernder Position. Um den Heilungsverlauf zu unterstützen, umfasse das Zumutbarkeitsprofil die oben genannten Einschränkungen (vgl. SUVA-Akte 80).

3.3.2. Am 6. September 2018 fand – auf Veranlassung der Kreisärztin (vgl. SUVA-Akte 116, S. 1) – eine weitere Röntgenabklärung statt. Die Beurteilung der Röntgenbefunde lautete folgendermassen: "Im Verlauf metabolisch nicht mehr aktives Coccygis bei Status nach Fraktur" (vgl. SUVA-Akte 118).

3.3.3. Dr. G____ machte in der Folge mit Stellungnahme vom 24. September 2018 geltend, der Endzustand sei erreicht. Es bestünden keine Einschränkungen in Bezug auf die medizinische Zumutbarkeit. Bei einer rein sitzenden Tätigkeit könne ein Sitzring verordnet werden. Der Integritätsschaden erreiche die Erheblichkeitsgrenze nicht (vgl. SUVA-Akte 116).

3.3.4. Im Bericht vom 1. November 2018 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung verwies Dr. G____ zunächst auf den Röntgenbefund vom 6. September 2018. Des Weiteren legte die Kreisärztin dar, bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung bestünden unveränderte Verhältnisse mit weiterhin Beschwerdepersistenz in Ruhe, bei Bewegung und Belastung. Gleichzeitig wies die Kreisärztin darauf hin, anlässlich der radiologischen Untersuchung vom 6. September 2018 habe man keine Aktivitätsmehrbelegung im Bereich des Os Coccygis vorgefunden (vgl. SUVA-Akte 128).

3.3.5. Nachdem sich der Beschwerdeführer schliesslich definitiv gegen eine Entfernung des Steissbeins entschieden hatte (vgl. SUVA-Akte 132), äusserte sich Dr. G____ am 22. November 2018 abschliessend. Die Kreisärztin legte dar, der Versicherte nehme bei weiterhin noch subjektiv ausgeprägter Beschwerdesymptomatik täglich Tramadol und Targin ein. Er sehe sich derzeit nicht in der Lage, seine berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Die derzeitige 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten könne jedoch nicht in vollem Umfang nachvollzogen werden. Bei ausgeprägter subjektiver Beschwerdesymptomatik sei in Bezug auf die Tätigkeit als Gipser – mit stehender und gehender Arbeit sowie mit dem Heben und Tragen von Lasten – eine Minderung der Leistungsfähigkeit um ca. 20 % gegeben. Aufgrund der Unfallfolgen sei folgendes Zumutbarkeitsprofil zu formulieren: Zumutbar sei eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit, wechselbelastend. Bei längerem Sitzen sei ein Sitzring zu verwenden. Die Arbeit auf Leitern und Gerüsten sei wegen der persistierenden Beschwerdesymptomatik und der damit verbundenen Einnahme von Opioiden nicht zumutbar. In Bezug auf eine derart angepasste Tätigkeit könne von einer ganztägigen Präsenz am Arbeitsplatz ausgegangen werden. Der Integritätsschaden erreiche die Erheblichkeitsgrenze nicht (vgl. SUVA-Akte 136).

3.4.         3.4.1. Auf die Beurteilung der Kreisärztin vom 22. November 2018 (SUVA-Akte 136) kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Beurteilungen (vgl. Erwägung 3.2.2. hiervor). Insbesondere hat sich die Kreisärztin fundiert mit der Aktenlage auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen objektiven Befunde schlüssig begründet (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

3.4.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, auf die Einschätzung der Kreisärztin vom 22. November 2018 könne nicht abgestellt werden, da es nicht nachvollziehbar sei, inwiefern es – seit der früheren Einschätzung – plötzlich zu einer Verbesserung gekommen sein solle (vgl. S. 11 der Beschwerde), kann ihm nicht gefolgt werden. Insbesondere gilt es in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die mit Untersuchungsbericht vom 6. März 2018 (SUVA-Akte 80) erfolgte Einschätzung explizit als provisorisch bezeichnet worden war. Ausserdem fällt ins Gewicht, dass am 8. Februar 2018 mittels Skelettszintigraphie noch Aktivitätsmehrbelegungen hatten festgestellt werden können (vgl. u.a. SUVA-Akte 70). Die Röntgenaufnahmen vom 6. September 2018 zeigten dann aber kein aktives Coccygis mehr (vgl. SUVA-Akte 118). Angesichts des Fehlens von organischen Befunden im Bereich des Steissbeines erscheint die Beurteilung der Kreisärztin vom 22. November 2018 als absolut stimmig.

3.4.3. Der Beschwerdeführer wendet ausserdem ein, die Beurteilung von Dr. G____ sei auch als widersprüchlich zu werten, zumal die Kreisärztin mit Stellungnahme vom 1. November 2018 dargetan habe, es bestünden unveränderte Verhältnisse (vgl. S. 11 der Beschwerde). Auch in diesem Punkt kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht gefolgt werden. Die Aussage, es lägen "unveränderte Verhältnisse" vor, bezieht sich auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Beschwerdepersistenz in Ruhe, bei Bewegung und Belastung" (vgl. S. 6 oben des Untersuchungsberichtes vom 1. November 2018; SUVA-Akte 128). Ausserdem hat Dr. G____ bereits mit Stellungnahme vom 24. September 2018 (SUVA-Akte 116) dargetan, es bestehe in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit.

3.4.4. Auf den Bericht von Dr. F____ vom 14. August 2019 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. August 2019) kann nicht abgestellt werden. Diesbezüglich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass diese im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Soweit Dr. F____ geltend macht, die geschilderten Beschwerden seien glaubhaft und würden von der bildgebenden Diagnostik unterstrichen, kann ihm angesichts des Röntgenbefundes vom September 2018 (SUVA-Akte 118) nicht gefolgt werden. Unfallbedingte organische Befunde lassen sich keine mehr ausmachen. Im Übrigen hatte Dr. F____ – dem späteren Bericht widersprechend – gegenüber der Arbeitslosenversicherung mit Bericht vom 15. Februar 2019 noch geltend gemacht, eine leichte sitzende Tätigkeit wäre seinem Patienten rein theoretisch zumutbar (vgl. SUVA-Akte 161).

3.5.         Somit ist gestützt auf die abschliessende Beurteilung der SUVA-Kreisärztin von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung derselben verhält.

4.               

4.1.         Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.2.         Die Beschwerdegegnerin stellte ein Valideneinkommen von Fr. 65'536.-- einem Invalideneinkommen von Fr. 67'743.-- gegenüber und errechnete auf diese Weise de facto einen negativen IV-Grad (vgl. die Verfügung vom 6. März 2019; SUVA-Akte 154).

4.3.         4.3.1. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist nach konstanter Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Es ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2; BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1).

4.3.2. Das Valideneinkommen von Fr. 65'536.-- (Fr. 60‘496.80 [Fr. 27.70 x 42 Std. x 52 Wochen] + Fr. 5‘039.-- [8.33 % von Fr. 60‘496.80]) errechnete die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin (vgl. SUVA-Akte 150, S. 2). Dem kann gefolgt werden.

4.4.         4.4.1. Übt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare Erwerbstätigkeit mehr aus, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen (Dokumentation von Arbeitsplätzen durch die SUVA) herangezogen werden (BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1).

4.4.2. Das Invalideneinkommen von Fr. 67'743.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2016 des Bundesamtes für Statistik (vgl. SUVA-Akte 151, S. 2). Männer, welche im Jahr 2016 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 5'340.-- pro Monat (LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2018 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) und nach Anpassung an die eingetretene Nominallohnentwicklung (2017: + 0.4 % [vgl. T1.1.10 Nominallohnindex, Männer, 2011-2017]; 2018: + 0.5 % [Schätzung der Nominallohnentwicklung, IV Quartal]; 2019: + 0.5 % [Schätzung der Nominallohnentwicklung, I Quartal]) ergibt sich als Basis ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 67'743.--.

4.4.3. Wird das Invalideneinkommen – wie hier – auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.4.4. Im vorliegenden Fall gewährte die Beschwerdegegnerin keinen Leidensabzug (vgl. die Verfügung vom 6. März 2019; SUVA-Akte 154). Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm mindestens ein Leidensabzug von 15 % zu gewähren (vgl. S. 11 f. der Beschwerde). Dem kann nicht gefolgt werden. Insbesondere erscheint die Vornahme eines Abzuges für das Leiden als solches nicht als angezeigt. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer einen erhöhten Pausenbedarf hat, ergeben sich aus der massgebenden Beurteilung von Dr. G____ nicht. Im Übrigen erfordern Hilfstätigkeiten, wie sie im Kompetenzniveau 1 enthalten sind, weder gute Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 6.3.2) noch berufliche Erfahrungen. Weitere Kriterien, die einen zusätzlichen Abzug vom evaluierten Invalideneinkommen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Ergänzend kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort verwiesen werden. Selbst wenn im Übrigen eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % vorgenommen würde, hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Denn ein rentenbegründender IV-Grad von mindestens 10 % (vgl. Erwägung 3.1. hiervor) liesse sich gleichwohl nicht errechnen.

5.               

5.1.         5.1.1. Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Unfallversicherung (UVV; SR 831.201) bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (vgl. auch BGE 124 V 209). Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3.

5.1.2. Verwaltung und Gericht sind für die Beurteilung der einzelnen Integritätseinbussen auf ärztliche Sachverständige angewiesen. Die Beurteilung des Integritätsschadens basiert auf dem medizinischen Befund. In einem ersten Schritt fällt es der medizinischen Fachperson zu, sich unter Einbezug der in Anhang 3 der UVV und gegebenenfalls in den SUVA-Tabellen aufgeführten Integritätsschäden dazu zu äussern, ob und inwieweit ein Schaden vorliegt, welcher dem Typus von Verordnung, Anhang oder Weisung entspricht. Verwaltung und Gericht obliegt es danach, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, ob ein Integritätsschaden gegeben ist, ob die Erheblichkeitsschwelle erreicht ist und, bejahendenfalls, welches Ausmass die erhebliche Schädigung angenommen hat (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97, Urteil des Bundesgerichts 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).

5.2.         Dr. G____ stellte am 24. September 2018 – nach durchgeführter Röntgenabklärung (vgl. SUVA-Akte 118) – klar, der Integritätsschaden erreiche die Erheblichkeitsschwelle nicht (vgl. SUVA-Akte 116). In der abschliessenden Beurteilung vom 22. November 2018 äusserte sich die Kreisärztin nochmals gleich (vgl. SUVA-Akte 136).

5.3.         Zwar hat Dr. G____ ihre Beurteilung nicht näher erläutert. Angesichts der Tatsache, dass keine objektiven unfallkausalen Befunde mehr auszumachen sind (vgl. dazu Erwägung 3.4.2. hiervor), erscheint ihre Schlussfolgerung aber ohne weiteres als nachvollziehbar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich angesichts des Röntgenbefundes vom 6. September 2018 gerade keine strukturelle Verletzung mehr ausmachen. Ergänzend kann in diesem Zusammenhang auch auf die plausiblen Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (vgl. insb. S. 5) verwiesen werden.

5.4.         Folglich hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auch einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung abgelehnt.

6.               

6.1.         Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.         Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.         Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einem vollständigen Unterliegen – regelmässig ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Insgesamt lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Das Verfahren ist kostenlos.

          Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                   Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: