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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. März 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), MLaw M. Kreis, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____, Advokat,
Gegenstand
UV.2019.30
Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019
Unfallkausalität
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1976, erlitt in den Jahren 1995, 1999 und 2004 drei Verkehrsunfälle mit HWS-Beteiligung. Er war jeweils bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Diese richtete zunächst Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung aufkam. Mit Verfügung vom 15. März 2007 sprach sie dem Beschwerdeführer schliesslich ab Dezember 2006 eine (Komplementär-)Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zu (vgl. SUVA-Akte 53; Dossier I). Mit Verfügung vom 8. September 2010 gestand die SUVA dem Beschwerdeführer überdies für alle drei Unfälle zusammen eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 45 % zu (vgl. SUVA-Akte 67; Dossier I).
b) Im August 2018 nahm die SUVA die Berichte der D____ Klinik (Dr. E____) vom 2. Mai 2018 und vom 16. Mai 2018 betreffend röntgendiagnostische Abklärungen der Schultern des Beschwerdeführers zu den Akten (vgl. SUVA-Akten 163 und 164; Dossier I). Am 12. Oktober 2018 äusserte sich die Kreisärztin zur medizinischen Situation (vgl. SUVA-Akte 168; Dossier I). Daraufhin teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 mit, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den Schulterbeschwerden links und dem Unfall von 1995, 1999 oder 2004 (vgl. SUVA-Akte 169; Dossier I). Damit zeigte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Er liess der SUVA ein Schreiben von Dr. F____ vom 27. Oktober 2018 zukommen, wonach die Unfallkausalität zu bejahen sei (vgl. SUVA-Akte 170; Dossier I). In der Folge holte die SUVA die ärztliche Beurteilung vom 12. November 2018 ein (vgl. SUVA-Akte 174; Dossier I). Mit Verfügung vom 27. November 2018 verneinte sie eine Leistungspflicht in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geklagten Schulterbeschwerden beidseits (vgl. SUVA-Akte 178, S. 1 f.; Dossier I). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2019 Einsprache. Er beantragte, es seien für die Folgen der gemeldeten Schulterbeschwerden beidseitig die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (vgl. SUVA-Akte 187; Dossier I). Mit Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. SUVA-Akte 205; Dossier I).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 27. Juni 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt Folgendes: (1.) Es seien die Verfügung der SUVA vom 27. November 2018 und der Einspracheentscheid der SUVA vom 27. Mai 2019 aufzuheben. (2.) Es sei die SUVA zu verurteilen, dem Beschwerdeführer für die Folgen der gemeldeten Schulterbeschwerden beidseits die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. (3.) Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der SUVA aufzuerlegen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. September 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. September 2019 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
d) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 10. September 2019 wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. November 2019 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er zusätzliche medizinische Unterlagen beigelegt.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 16. Januar 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 10. März 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin erachtet im Wesentlichen die Beurteilung der Kreisärztin vom 12. November (SUVA-Akte 174, Dossier I) für massgebend. Dagegen hält der Beschwerdeführer die Einschätzungen der ihn behandelnden Ärzte (insb. diejenigen von Dr. F____ und von Dr. E____) für relevant (vgl. insb. S. 8 ff. der Beschwerde).
4.1.3. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 469 E. 4.4 und 471 E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_839/2016 vom 12. April 2017 E. 3.2). Allerdings vermag auch eine Vielzahl ärztlicher Abhandlungen mit einem abweichenden Resultat nicht per se Zweifel an der Zuverlässigkeit von Berichten, die der Versicherung nahestehende Experten erstattet haben, zu erwecken (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2016 vom 5. April 2017 E. 3.2.2.). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.2.2. Zur Begründung ihrer Einschätzung brachte die Kreisärztin vor, die Sehnen der Rotatorenmanschette würden im Laufe des Lebens degenerativen Veränderungen unterliegen. Eine Beschwerdesymptomatik trete nicht regelhaft auf. Bei traumatischen Verletzungen der Rotatorenmanschette sei hingegen von einer sofortig eintretenden Beschwerdesymptomatik auszugehen. Eine solche habe im vorliegenden Fall nicht bestanden. Im Jahr 2013 seien erstmals Beschwerden im Bereich der linken Schulter geäussert worden. Eine am 12. April 2013 durchgeführte Sonographie der linken Schulter habe keine pathologischen Veränderungen gezeigt. Auch hätten radiologisch keine Veränderungen im Bereich der AC-Gelenke bestanden. Die im Jahr 2018 durchgeführte MRI der linken Schulter habe dann eine Partialruptur der Supraspinatussehne ohne Muskelatrophie gezeigt. Bei länger bestehenden Schäden der Rotatorenmanschette komme es im Verlaufe der Zeit zu einer Atrophie der Muskulatur, sodass im vorliegenden Fall ein pathologischer Prozess über vierzehn Jahre (seit dem letzten Unfall 2004) oder mehr auch unter diesem Aspekt ausgeschlossen werden könne. Im Bereich der rechten Schulter liege keine MRI vor. Konventionell-radiologisch hätten sich ein zentriertes glenohumerales Gelenk sowie kleine Osteophyten am lateralen Claviculaende mit beginnender AC-Gelenksarthrose gezeigt. Aus den vorliegenden Unterlagen ergäben sich keine Hinweise auf eine Beteiligung der rechten Schulter an einem der genannten Schadenfälle. Die nachgewiesene AC-Gelenksarthrose sei als degenerativ zu werten und stehe in keinem unfallkausalen Zusammenhang.
4.3.2. Wie von der Kreisärztin plausibel dargetan wird, ist bei traumatischen Verletzungen der Rotatorenmanschette grundsätzlich eine sofort eintretende Beschwerdesymptomatik zu erwarten. Gestützt auf die (im Internet einsehbare) medizinische Literatur ist überdies davon auszugehen, dass der Betroffene bei einem frischen Riss einer Sehne der Rotatorenmanschette über plötzlich einsetzende stechende Schmerzen, vor allem bei Bewegungen des Armes nach oben über den Kopf, klagt. Häufig ist auch die Kraft des Armes beim Heben vermindert und es können Arbeiten oberhalb der Schulter nicht mehr ausgeführt werden. Aufgrund einer Reizung des Schleimbeutels, der zwischen Sehne und Schulterdach liegt, kommt es häufig auch zu nächtlichen Schulterschmerzen, die regelmässig in den Oberarm ausstrahlen. Patienten berichten über eine gestörte Nachtruhe, weil sie regelmässig wegen der Schmerzen aufwachen, insbesondere wenn sie auf der betroffenen Seite liegen (vgl. dazu unter anderen die am Ausführungen der Orthopädischen Klinik und Poliklinik der Universität München [orthopädisches Behandlungssprektrum; Schulterchirurgie; Probleme und Therapien; Rotatorenmanschettenruptur; Symptome]). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.3.3. Im Protokoll der Kantonspolizei [...] betreffend den Unfall vom 7. Juli 1995 wurde zwar als Verletzung unter anderem auch eine Prellung an der linken Schulter erwähnt (vgl. SUVA-Akte 49, S. 57; Dossier II) und in der Unfallmeldung vom 11. Juli 1995 wurden Prellungen am linken Arm festgehalten (vgl. SUVA-Akte 49, S. 69; Dossier II). Im Bericht des G____spitals vom 12. Juli 1995 wurde dann aber festgehalten, die Schulter links sei frei beweglich und der Schürzen- und Nackengriff ohne Befund gewesen (vgl. SUVA-Akte 49, S. 48; Dossier II). In der darauffolgenden Zeit hat der Beschwerdeführer auch nicht mehr über Schulterbeschwerden geklagt (vgl. SUVA-Akte 49, S. 1 bis S. 47 bzw. SUVA-Akte 1, S. 1 bis S. 69; jeweils Dossier II). Vielmehr machte er primär Kopf- und Nackenschmerzen sowie Schwindel geltend (vgl. u.a. die diversen Berichte des G____spitals vom 12. Juli 1995, vom 25. September 1995, vom 7. November 1995, vom 22. Januar 1996, vom 25. März 1997, vom 5. September 1997, vom 14. November 1996, vom 30. September 1997, vom 2. Dezember 1998 und vom 4. Mai 1998 [SUVA-Akte 49, S. 44, S. 36 f., S. 34 f., S. 19 bzw. SUVA-Akte 1, S. 6 f., S. 8 f., S. 12 f., S. 16 f., S. 29 f.]; siehe auch die Berichte von Dr. H____ vom 5. Februar 1996, vom 11. Juli 1996, vom 27. März 1997, vom 29. September 1997, vom 14. Dezember 1998 [SUVA-Akte 49, S. 28 und S. 26 bzw. SUVA-Akte 1, S. 5, S. 14, S. 15] sowie die Berichte des Kreisarztes vom 23. Oktober 1995 und vom 21. August 1996 [SUVA-Akte 49, S. 41 ff. und S. 23 f.]).
4.3.4. Am 17. August 1999 erlitt der Beschwerdeführer den zweiten Verkehrsunfall (vgl. SUVA-Akte 1, S. 59). Ausweislich der vorliegenden Akten beklagte er sich auch im Nachgang an diesen Unfall nicht über Schulterbeschwerden (vgl. insb. die Berichte von Dr. H____ vom 13. Oktober 1999 und vom 22. November 1999 [SUVA-Akte 1, S. 55 bzw. S. 47; Dossier III]; siehe auch den Bericht des G____spitals vom 7. Dezember 1999 [SUVA-Akte 1, S. 37 ff.; Dossier III], den Bericht des I____-Spitals vom 10. April 2000 [SUVA-Akte 1, S. 30 ff.; Dossier III], das psychiatrische Gutachten von Dr. J____ vom 2. August 2000 [SUVA-Akte 1, S. 14 ff.; Dossier III], den Bericht des G____spitals vom 2. Juli 2001 [SUVA-Akte 2, S. 84 Dossier III], den Bericht von Dr. H____ vom 14. Juni 2002 [SUVA-Akte 189, S. 77, Dossier III] sowie den Bericht von Dr. K____ vom 6. November 2003 [SUVA-Akte 2, S. 6 ff.; Dossier III]). Im Austrittsbericht der L____klinik [...] vom 7. Februar 2003 (SUVA-Akte 2, S. 43 ff.; Dossier III) wurde explizit festgehalten, der Schulterstand sei symmetrisch und der Schulter- und Nackengriff unauffällig (vgl. S. 9 des Berichtes).
4.3.5. Nach dem dritten Unfall vom 10. Juni 2004 (vgl. SUVA-Akte 1, S. 1; Dossier I) äusserte der Beschwerdeführer ebenfalls keine Schulterbeschwerden. Vielmehr berichtete er erneut über Kopf- und zervikale Schmerzen (vgl. u.a. den ärztlichen Zwischenbericht vom 30. Juni 2004 [SUVA-Akte 8; Dossier I]; siehe auch den Bericht von Dr. K____ vom 3. August 2004 [SUVA-Akte 11; Dossier I] sowie den Bericht von Dr. M____ vom 25. November 2005 [SUVA-Akte 4, Dossier III]). Im Zwischenbericht vom 25. September 2012 gab Dr. F____ weiterhin an, die Beschwerden und Diagnosen seien unverändert (vgl. SUVA-Akte 71; Dossier I). Einzig im Bericht über die Sonografie der linken Schulter vom 14. April 2013 wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer über Schulterschmerzen links klage. Allerdings ergab die Sonografie keinen relevanten Befund (vgl. SUVA-Akte 76, Dossier I). In der darauffolgenden Zeit klagte der Beschwerdeführer auch nicht (mehr) über Schulterschmerzen. Es kann in Zusammenhang unter anderem auf den Bericht der Klinik N____ vom 30. Juni 2014 (SUVA-Akte 118, S. 2 ff.; Dossier III) verwiesen werden. Speziell hervorzuheben ist schliesslich, dass selbst im orthopädischen Gutachten von Dr. O____ vom 14. März 2015 (SUVA-Akte 159, S. 131 ff.; Dossier I) dargetan wurde, der Beschwerdeführer berichte über Schmerzen im Bereich der HWS, der LWS, der Hand links, des linken Knies und des rechten Fusses (vgl. S. 2 des Gutachtens). Schulterschmerzen waren somit auch damals kein Thema. Im Übrigen gab Dr. F____ in den Berichten vom 8. Oktober 2015 (vgl. SUVA-Akte 95; Dossier I) und vom 10. Februar 2017 (SUVA-Akte 117; Dossier I) weiterhin an, es habe (in somatischer Hinsicht) keine Änderung stattgefunden.
4.4.2. Auf die Einschätzung von Dr. F____ vom 27. Oktober 2018 (SUVA-Akte 170, Dossier I) kann hingegen – insbesondere mangels näherer Begründung – nicht abgestellt werden. Gleiches gilt auch für den Bericht von Dr. E____ vom 15. November 2018 (SUVA-Akte 176, Dossier I). Soweit Dr. E____ in seinen Berichten vom 5. Februar 2019 (SUVA-Akte 193; Dossier I), vom 3. Juni 2019 (Beschwerdebeilage 12) und vom 11. November 2019 (Replikbeilage 3) von posttraumatischen Schulterbeschwerden spricht, vermag dies nichts zu ändern. Denn unter "posttraumatisch" verursachten Leiden sind nicht zwingend unfallkausale, sondern eben erst nach dem Unfall entstandene Beschwerden zu verstehen. Der Begriff "posttraumatisch" wird im medizinischen Sprachgebrauch zwar häufig gleichbedeutend mit "unfallkausal" verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis wird der Ausdruck "post" oft aber doch auch mit der zeitlichen Abfolge – unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung – in Verbindung gebracht. Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung den Begriffen "post" beziehungsweise "posttraumatisch" beizumessen ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 4.1.1.). Zumal Dr. E____ keine Begründung für eine allfällige Kausalität der Schulterbeschwerden lieferte, ist davon auszugehen, dass er "posttraumatisch" im Sinne von "erst nach dem Unfall entstanden" verwendet hat.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit