Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.31

Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019

Rentenanspruch nach einem Rückfall

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1968 geborene Beschwerdeführerin stürzte am 29. Juni 1991 vom Pferd und zog sich dabei eine Schulterluxation zu (Unfallmeldung vom 5. Juli 1991, SUVA-Akte 2, und Bericht des C____spitals [...] vom 30. Juni 1991, SUVA-Akte 1). Nach einer kurzen Krankschreibung nahm die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder auf (vgl. SUVA-Akten 5 und 7).

b)           Am 30. Juli 1992, am 11. Februar 1993, am 7. Mai 1993 und am 5. Oktober 1994 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin jeweils einen Rückfall (SUVA-Akten 11, 18, 22 und 28).

c)            Mit Verfügung vom 21. Februar 1997 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 20 % zu (SUVA-Akte 66).

d)           Mit Urteil vom 18. Februar 1998 (SUVA-Akte 67) verurteilte das Strafgericht Basel-Stadt die Beschwerdeführerin wegen Versicherungsbetrugs zu 60 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei Jahren. Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin Fr. 7‘053.– von der Beschwerdeführerin zurück (Schreiben vom 12. Mai 1998 und vom 24. September 1998, SUVA-Akte 68).

e)           Mit einem Schreiben vom 31. August 2015 (SUVA-Akte 75) bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, ihr Dossier neu zu eröffnen. Sie begründete ihr Ersuchen mit Komplikationen aufgrund des Unfalls. Daraufhin richtete die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erneut Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten aus (Schreiben vom 9. November 2015 und vom 26. April 2016, SUVA-Akten 83 und 93).

f)             In einem Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 30. April 2019 einstelle und prüfe, ob darüber hinaus weitere Versicherungsleistungen ausgerichtet würden (SUVA-Akte 217). In einer Verfügung vom 23. April 2019 (SUVA-Akte 234) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % zu. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 2. Mai 2019 Einsprache erheben (SUVA-Akte 235). Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 (Beschwerdeantwortbeilage [AB]) bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung.

II.       

a)           Am 27. Juni 2019 (Postaufgabe 28. Juni 2019) lässt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Die Beschwerdeschrift ist in französischer Sprache abgefasst.

b)           Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2019 erhält die Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 2. August 2019 um ihre Beschwerde in deutscher Sprache einzureichen. Zugleich wird sie darauf aufmerksam gemacht, dass die von ihr erwähnten Beilagen nicht eingereicht wurden.

c)            Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde in deutscher Sprache sowie die Beilagen ein. Es wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Leistungen, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % auszurichten.

d)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

e)           In einer Eingabe vom 18. September 2019 (Postaufgabe 20. September 2019) erklärt die Beschwerdeführerin sinngemäss, auf eine Replik sowie auf eine Parteiverhandlung zu verzichten.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. Oktober 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die letzte Arbeitgeberin in der Schweiz war – soweit sich aus den Akten ergibt – die D____ mit Sitz in Basel-Stadt. Das angerufene Gericht ist somit zuständig.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes ab dem 1. Mai 2019 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 16 % zu.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 100 % eingeschränkt. Der Grad der Funktionsminderung betrage nach der französischen Skala zudem 30 %. Deshalb habe sie Anspruch auf höhere als die ihr zugesprochenen Leistungen. Sie verweist dazu auf Berichte ihrer behandelnden Ärzte.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, welche auf einem höheren als einem Invaliditätsgrad von 16 % beruht.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1, vgl. auch BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2).

3.2.          3.2.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.2.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.2.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser erklärte in seinem Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. November 2018 (SUVA-Akte 200), ein Endzustand sei aktuell noch nicht erreicht. Zugleich wies er darauf hin, dass er sich zwecks Abklärung und Einschätzung der Situation an Prof. em. F____, Klinik G____, wenden werde. Letztgenannter untersuchte die Beschwerdeführerin und erstattete dem Kreisarzt am 13. Dezember 2018 Bericht (SUVA-Akte 204). Darin hielt er im Wesentlichen fest, die klinische Untersuchung habe eine „Null-Funktion der Schulter“ mit einer „so gut beurteilbar sehr ausgeprägten Atrophie des Deltoideus“ gezeigt. Die Sensibilität über der Schulterkappe sei gegenüber der Gegenseite deutlich eingeschränkt. Zusätzlich bestehe eine Druckdolenz über dem Akromion, welche zwar Schmerzen erklären könne, nicht aber die schwere Funktionsstörung. Radiologisch seien die Verhältnisse gut, die beschriebenen Symptome wären auch mit einer Instabilität der Prothese vereinbar. Eine eigentliche Luxation habe aber nicht stattgefunden. Es werde – mit dem Verdacht auf Nervus axillaris Parese rechts – noch eine EMG/ENG-Untersuchung durchgeführt. In einem weiteren Bericht vom 9. Januar 2019 erklärte Prof. em. F____, die Neurophysiologie habe erfreulicherweise keinen kompletten Ausfall des Nervus axillaris gezeigt. Aus neurologischer Sicht bestehe eine gute Prognose hinsichtlich der Erholung des Deltoideus. Die Klinik sei schwergewichtig dem sich erholenden Ausfall des Nervus axillaris geschuldet.

In seiner Beurteilung vom 17. Januar 2019 (SUVA-Akte 208) kam Dr. E____ daraufhin zum Schluss, es sei mit keinen namhaften Verbesserungen bezüglich der Situation des rechten Schultergelenks zu rechnen. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenks sei eine Tätigkeit als Verkäuferin im Bereich Food im bisherigen Ausmass nicht mehr zumutbar. Insbesondere könne die Beschwerdeführerin keine Lasten mit dem rechten Arm anheben. Auch körperferne Tätigkeiten und repetitive Tätigkeiten seien ihr mit dem rechten Arm nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf das rechte Schultergelenk sehe eine ganztägige, leichte Tätigkeit vor. Tätigkeiten in der Gürtelhöhe seien zumutbar. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Höhe der Horizontalen mit dem rechten Arm und oberhalb der Horizontalen. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine absturzgefährdeten Positionen, keine Vibrationsbelastungen mit dem rechten Arm. Keine körperfernen Tätigkeiten und keine repetitiven Umwendbewegungen mit dem rechten Arm. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des Zumutbaren. Der Endzustand sei erreicht. Die bereits 1997 geschätzte Integritätsentschädigung bezüglich der rechten Schulter bleibe bestehen.

4.2.          Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Bericht von Prof. Dr. H____, Hôpital I____, vom 30. April 2019 (SUVA-Akte 236) und einen Bericht von Dr. J____, Médecin légiste expert de juctice, vom 21. Juni 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 5). Sie macht geltend, es gebe keine chirurgische Lösung für ihr Problem. Der „Grad der Erwerbsminderung“ betrage 100 %, der „Grad der Funktionsminderung nach der französischen Skala“ betrage 30 %. Selbst eine leichte Tätigkeit ohne das Tragen von Lasten sei nicht vorstellbar.

4.3.          In seinem Bericht vom 30. April 2019 (SUVA-Akte 236) wies Prof. Dr. H____ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach zahlreichen Schulteroperationen, auch von der zuletzt erfolgten Implantation einer inversen Schulterprothese, nicht vollumfänglich vom erhofften Nutzen habe profitieren können. Die funktionelle Bewegungsunfähigkeit (impotence fonctionelle) sei noch immer schwer. Von einer Invalidität von 18 % auszugehen, sei ungenügend. Die Beschwerdeführerin könne ihren Beruf nicht mehr ausüben. In seinem Bericht vom 18. Juni 2019 (SUVA-Akte 253) machte Prof. Dr. H____ keine weiteren Ausführungen zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Insbesondere hielt er fest, dass Prof. em. F____, den er als „leader mondial dans cette spécialité de chirurgie de l’épaule“ bezeichnete, der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Schulterbeschwerden nichts mehr habe vorschlagen können. Dr. H____ plane, das Dossier noch einem Kollegen zu zeigen. Am 20. Juni 2019 bestätigte er zudem, dass die ernsthafte Schulterproblematik einer beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin entgegenstehe (SUVA-Akte 255).

Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 21. Juni 2019 (BB 5) fasste Dr. J____ die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin kurz zusammen. Dazu hielt er namentlich fest, der Unfall vom 30. Juni 1991 habe eine Luxation der rechten Schulter verursacht („une luxation de l’épaule droite, qui a été réduite en urgence“), nun bestehe eine komplett erstarrte Schulter („une épaule droite complètement gelée et inefficiente avec suspicion, selon le Pr Gerber, d’une neuropathie du nerf axillaire homolatéral“). Abschliessend erklärte er, die Arbeitsunfähigkeit („taux d’incapacité professionnelle“) betrage 100 %. Die funktionelle Einschränkung („taux d’incapacité fonctionnelle selon le barème français“) betrage 30 %.

4.4.          Zusammenfassend geht aus den genannten Berichten klar hervor, dass die Beschwerdeführerin trotz Operationen (inklusive der zuletzt erfolgten Implantation einer inversen Schulterprothese) weiterhin über Beschwerden der rechten Schulter klagt und die Ärzte ihr keine weiteren Behandlungen vorschlagen können. Prof. Dr. H____ und Dr. J____ gingen zudem davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin im Food-Bereich nicht mehr arbeitsfähig ist. Damit geht ihre Beurteilung insofern mit jener des Kreisarztes Dr. E____ einher, als auch dieser erklärte, diese Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin (zumindest) im bisherigen Ausmass nicht mehr zumutbar (vgl. E. 4.1.). Dadurch, dass sie angaben, keine Behandlungsmöglichkeiten mehr anbieten zu können, bestätigten sie implizit den vom Kreisarzt festgestellten Endzustand. Weder Prof. Dr. H____ noch Dr. J____ gingen jedoch darauf ein, ob der Beschwerdeführerin ihrer Meinung nach eine andere, adaptierte berufliche Tätigkeit zumutbar wäre und wenn ja, welche. Der Kreisarzt Dr. E____ hingegen erstellte ein nachvollziehbares Profil einer Verweistätigkeit und stellte klar, dass die Beschwerdeführerin in einer entsprechenden Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.1.). In seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2019 (SUVA-Akte 265) erklärte er zudem, seit dem 30. April 2019 bzw. dem 17. Januar 2019 sei keine objektivierbare unfallbedingte Verschlimmerung im Bereich der rechten Schulter eingetreten. Der medizinische Endzustand liege unverändert weiterhin vor.

Bezüglich der vom Kreisarzt festgestellten Arbeitsfähigkeit sei darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellen. Dennoch gibt es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können (Urteile des Bundesgerichts 8C_726/2014 vom 2. April 2015 E. 4. und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010 E. 3.4.). Dies muss erst recht im vorliegenden Fall gelten, zumal die Beschwerdeführerin als Linkshänderin (vgl. Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. November 2018, SUVA-Akte 200, S. 3) bezogen auf ihre dominante Hand nicht eingeschränkt ist.

4.5.          Schon aufgrund der fehlenden Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit, sowie allgemein dem Fehlen von Erläuterungen der geschätzten Arbeitsfähigkeit, sind die erwähnten Berichte der behandelnden Ärzte Prof. Dr. H____ und Dr. J____ nicht geeignet, Zweifel an der umfassenden kreisärztlichen Beurteilung zu bewirken. Hinzu kommt, dass auch von den Befunden her nichts aus den Akten hervorgeht, was die Beurteilung von Dr. E____ in Frage stellen würde. Was die Bezugnahme von Dr. J____ auf die französische Skala betrifft (vgl. E. 4.3.) so ist diese Skala vorliegend (in der Schweiz) nicht massgebend; jedenfalls vermag der diesbezügliche Hinweis vorliegend nichts zu ändern. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit zu Recht auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. E____ abgestellt, welche die Voraussetzungen für die Anerkennung von deren Beweistauglichkeit (vgl. E. 3.2.3.) erfüllt.

5.                

5.1.          Bezüglich des Einkommensvergleichs (vgl. dazu E. 3.1.) bringt die Beschwerdeführerin zu Recht keine Kritikpunkte vor. Die Beschwerdegegnerin hat die Vergleichseinkommen basierend auf der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2016 festgelegt. Für das Valideneinkommen stellte sie auf die Tabelle TA1, Rubrik 47/Detailhandel, Kompetenzniveau 2, Frauen, unter Umrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung bzw. Teuerung von 0.4 % im Jahr 2017, 0.5 % im Jahr 2018 und 0.5 % im Jahr 2019 ab (vgl. dazu Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2018“ , sowie Tabelle Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung) ab. Bei einem Tabellenlohn von Fr. 4‘440.– errechnete sie so ein hypothetisches Valideneinkommen von (gerundet) Fr. 56‘326.–.

Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Umrechnung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der erwähnten Nominallohnentwicklungen in den Jahren 2017 bis 2019. Bei einem Tabellenlohn von Fr. 4‘363.– und unter Vornahme eines leidensbedingten Abzuges von 15 % schloss die Beschwerdegegnerin so auf ein hypothetisches Invalideneinkommen von (ebenfalls gerundet) Fr. 47‘047.– (vgl. dazu die Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung, SUVA-Akte 231). Die beiden Vergleichseinkommen sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.

5.2.          Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Abzug vom Tabellenlohn von 15 %. Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25 % gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb).

5.3.          Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag die faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand, einen Abzug von 20 % bis 25 % zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3. mit Hinweisen). Wie bereits unter E. 4.4. ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin Linkshänderin und folglich durch die Einschränkung der rechten Schulter an ihrem dominanten Arm nicht beeinträchtigt. Abgesehen davon sind ihr gemäss der kreisärztlichen Beurteilung leichte Tätigkeiten in Gürtelhöhe zumutbar (vgl. E. 4.1.). Von einer faktischen Einarmigkeit ist aufgrund dieser Beurteilung nicht auszugehen. Somit ist ein im Vergleich zu einer faktischen Einarmigkeit und einer Einschränkung der dominanten Hand tieferer Abzug von 15 % gerechtfertigt.

Somit kann auf den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs festgestellten Invaliditätsgrad von 16 % abgestellt werden.

6.                

6.1.          Das Belassen der Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG und Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) im bereits im Jahr 1997 verfügten Rahmen, steht zu Recht nicht im Fokus. Die Schätzung der Integritätsentschädigung erfolgte am 28. Januar 1997 durch den Kreisarzt Dr. K____ (SUVA-Akte 64). Dieser nannte eine mässige bis ausgeprägte Schulterperiarthropathie rechts subdominant nach mehreren Eingriffen und eine partielle Axillarisparese. Eine Funktionseinbusse erkannte er „vorwiegend in den oberen Quadranten“. Unter Verweis auf die Tabelle 1 der SUVA (Download unter https://www.suva.ch/de-ch/unfall/unfall/versicherungsmedizin#uxlibrary-material-filter=materialGroup:45fd04c5d3bd4a449d4e79375f0a8901; zuletzt eingesehen am 29. November 2019) legte er den Integritätsschaden auf 20 % fest.

6.2.          Gemäss der erwähnten Tabelle 1 führt eine Versteifung der Schulter in Adduktion zu einer Einschränkung von 30 %. Die Beweglichkeit der Schulter der Beschwerdeführerin ist zwar erheblich eingeschränkt aber nicht versteift (vgl. Bericht des Kreisarztes Dr. E____ vom 17. Januar 2019, SUVA-Akte 208, S. 1). Wenn die Schulter bis zur Horizontalen beweglich ist, geht die Tabelle 1 von einem Integritätsschaden von 15 % aus. Da dies auf die Beschwerdeführerin nicht ganz zutrifft, erscheint eine Integritätsentschädigung von 20 %, die zwischen den beiden erwähnten Integritätsschäden gemäss der Tabelle 1 liegt, als nach wie vor angemessen. Auch insofern ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin somit nicht zu beanstanden.

7.                

7.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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