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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 23.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.31
Einspracheentscheid vom
10. Mai 2019
Rentenanspruch nach einem
Rückfall
Tatsachen
I.
a)
Die 1968 geborene Beschwerdeführerin stürzte am 29. Juni 1991 vom
Pferd und zog sich dabei eine Schulterluxation zu (Unfallmeldung vom
5. Juli 1991, SUVA-Akte 2, und Bericht des C____spitals [...] vom
30. Juni 1991, SUVA-Akte 1). Nach einer kurzen Krankschreibung nahm
die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder auf (vgl. SUVA-Akten 5 und 7).
b)
Am 30. Juli 1992, am 11. Februar 1993, am 7. Mai 1993 und
am 5. Oktober 1994 meldete die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin
jeweils einen Rückfall (SUVA-Akten 11, 18, 22 und 28).
c)
Mit Verfügung vom 21. Februar 1997 sprach die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 20 % zu
(SUVA-Akte 66).
d)
Mit Urteil vom 18. Februar 1998 (SUVA-Akte 67) verurteilte das
Strafgericht Basel-Stadt die Beschwerdeführerin wegen Versicherungsbetrugs zu
60 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von zwei
Jahren. Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin Fr. 7‘053.– von der
Beschwerdeführerin zurück (Schreiben vom 12. Mai 1998 und vom 24. September
1998, SUVA-Akte 68).
e)
Mit einem Schreiben vom 31. August 2015 (SUVA-Akte 75) bat die
Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin, ihr Dossier neu zu eröffnen. Sie begründete
ihr Ersuchen mit Komplikationen aufgrund des Unfalls. Daraufhin richtete die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin erneut Leistungen in Form von Taggeld
und Heilkosten aus (Schreiben vom 9. November 2015 und vom 26. April
2016, SUVA-Akten 83 und 93).
f)
In einem Schreiben vom 12. Februar 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Heilkosten- und
Taggeldleistungen mit dem 30. April 2019 einstelle und prüfe, ob darüber
hinaus weitere Versicherungsleistungen ausgerichtet würden
(SUVA-Akte 217). In einer Verfügung vom 23. April 2019
(SUVA-Akte 234) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % zu. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin am 2. Mai 2019 Einsprache erheben (SUVA-Akte 235).
Mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 (Beschwerdeantwortbeilage [AB])
bestätigte die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung.
II.
a)
Am 27. Juni 2019 (Postaufgabe 28. Juni 2019) lässt die
Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde
erheben. Die Beschwerdeschrift ist in französischer Sprache abgefasst.
b)
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Juli 2019 erhält die
Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 2. August 2019 um ihre Beschwerde in
deutscher Sprache einzureichen. Zugleich wird sie darauf aufmerksam gemacht,
dass die von ihr erwähnten Beilagen nicht eingereicht wurden.
c)
Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 reicht der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin die Beschwerde in deutscher Sprache sowie die Beilagen ein.
Es wird sinngemäss beantragt, der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2019 sei
aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin Leistungen, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %
auszurichten.
d)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
27. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
e)
In einer Eingabe vom 18. September 2019 (Postaufgabe
20. September 2019) erklärt die Beschwerdeführerin sinngemäss, auf eine
Replik sowie auf eine Parteiverhandlung zu verzichten.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. Oktober 2019 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich
vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der
versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz
befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur
wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht
desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die
letzte Arbeitgeberin in der Schweiz war – soweit sich aus den Akten ergibt –
die D____ mit Sitz in Basel-Stadt. Das angerufene Gericht ist somit zuständig.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin im Wesentlichen
gestützt auf die Beurteilungen ihres Kreisarztes ab dem 1. Mai 2019 eine
Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 16 % zu.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei – entgegen der
Auffassung der Beschwerdegegnerin – in ihrer Erwerbsfähigkeit zu 100 %
eingeschränkt. Der Grad der Funktionsminderung betrage nach der französischen
Skala zudem 30 %. Deshalb habe sie Anspruch auf höhere als die ihr
zugesprochenen Leistungen. Sie verweist dazu auf Berichte ihrer behandelnden
Ärzte.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, welche auf einem
höheren als einem Invaliditätsgrad von 16 % beruht.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der
Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der
Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen,
welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte
(Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das
sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom
4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322,
325 f. E. 4.1, vgl. auch BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2).
3.2.
3.2.1 Gemäss
Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt
die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen
Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen,
die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der
Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend
sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE
122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467
f. E. 4.2).
3.2.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird
vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der
Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu
Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221
f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.2.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass
deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch
keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in
Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1
und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf
die Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____, Facharzt für orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates. Dieser erklärte in seinem
Bericht der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. November 2018
(SUVA-Akte 200), ein Endzustand sei aktuell noch nicht erreicht. Zugleich
wies er darauf hin, dass er sich zwecks Abklärung und Einschätzung der
Situation an Prof. em. F____, Klinik G____, wenden werde. Letztgenannter
untersuchte die Beschwerdeführerin und erstattete dem Kreisarzt am
13. Dezember 2018 Bericht (SUVA-Akte 204). Darin hielt er im Wesentlichen
fest, die klinische Untersuchung habe eine „Null-Funktion der Schulter“ mit einer
„so gut beurteilbar sehr ausgeprägten Atrophie des Deltoideus“ gezeigt. Die Sensibilität
über der Schulterkappe sei gegenüber der Gegenseite deutlich eingeschränkt.
Zusätzlich bestehe eine Druckdolenz über dem Akromion, welche zwar Schmerzen
erklären könne, nicht aber die schwere Funktionsstörung. Radiologisch seien die
Verhältnisse gut, die beschriebenen Symptome wären auch mit einer Instabilität
der Prothese vereinbar. Eine eigentliche Luxation habe aber nicht stattgefunden.
Es werde – mit dem Verdacht auf Nervus axillaris Parese rechts – noch eine
EMG/ENG-Untersuchung durchgeführt. In einem weiteren Bericht vom 9. Januar
2019 erklärte Prof. em. F____, die Neurophysiologie habe erfreulicherweise
keinen kompletten Ausfall des Nervus axillaris gezeigt. Aus neurologischer
Sicht bestehe eine gute Prognose hinsichtlich der Erholung des Deltoideus. Die
Klinik sei schwergewichtig dem sich erholenden Ausfall des Nervus axillaris
geschuldet.
In seiner Beurteilung vom 17. Januar 2019
(SUVA-Akte 208) kam Dr. E____ daraufhin zum Schluss, es sei mit
keinen namhaften Verbesserungen bezüglich der Situation des rechten Schultergelenks
zu rechnen. Der medizinische Endzustand sei erreicht. Aufgrund der
unfallbedingten Einschränkungen im Bereich des rechten Schultergelenks sei eine
Tätigkeit als Verkäuferin im Bereich Food im bisherigen Ausmass nicht mehr
zumutbar. Insbesondere könne die Beschwerdeführerin keine Lasten mit dem
rechten Arm anheben. Auch körperferne Tätigkeiten und repetitive Tätigkeiten
seien ihr mit dem rechten Arm nicht mehr zumutbar. Die Zumutbarkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf das rechte Schultergelenk sehe eine
ganztägige, leichte Tätigkeit vor. Tätigkeiten in der Gürtelhöhe seien zumutbar.
Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Höhe der Horizontalen mit dem rechten Arm
und oberhalb der Horizontalen. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine
absturzgefährdeten Positionen, keine Vibrationsbelastungen mit dem rechten Arm.
Keine körperfernen Tätigkeiten und keine repetitiven Umwendbewegungen mit dem
rechten Arm. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe im Rahmen des Zumutbaren. Der
Endzustand sei erreicht. Die bereits 1997 geschätzte Integritätsentschädigung
bezüglich der rechten Schulter bleibe bestehen.
4.2.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf einen Bericht von Prof.
Dr. H____, Hôpital I____, vom 30. April 2019 (SUVA-Akte 236) und
einen Bericht von Dr. J____, Médecin légiste expert de juctice, vom
21. Juni 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 5). Sie macht geltend, es gebe
keine chirurgische Lösung für ihr Problem. Der „Grad der Erwerbsminderung“
betrage 100 %, der „Grad der Funktionsminderung nach der französischen
Skala“ betrage 30 %. Selbst eine leichte Tätigkeit ohne das Tragen von
Lasten sei nicht vorstellbar.
4.3.
In seinem Bericht vom 30. April 2019 (SUVA-Akte 236) wies
Prof. Dr. H____ darauf hin, dass die Beschwerdeführerin nach zahlreichen
Schulteroperationen, auch von der zuletzt erfolgten Implantation einer inversen
Schulterprothese, nicht vollumfänglich vom erhofften Nutzen habe profitieren
können. Die funktionelle Bewegungsunfähigkeit (impotence fonctionelle) sei noch
immer schwer. Von einer Invalidität von 18 % auszugehen, sei ungenügend.
Die Beschwerdeführerin könne ihren Beruf nicht mehr ausüben. In seinem Bericht
vom 18. Juni 2019 (SUVA-Akte 253) machte Prof. Dr. H____ keine
weiteren Ausführungen zur Arbeits- und Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Insbesondere hielt er fest, dass Prof. em. F____, den er als „leader mondial
dans cette spécialité de chirurgie de l’épaule“ bezeichnete, der Beschwerdeführerin
hinsichtlich ihrer Schulterbeschwerden nichts mehr habe vorschlagen können.
Dr. H____ plane, das Dossier noch einem Kollegen zu zeigen. Am
20. Juni 2019 bestätigte er zudem, dass die ernsthafte Schulterproblematik
einer beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin entgegenstehe (SUVA-Akte 255).
Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht vom 21. Juni
2019 (BB 5) fasste Dr. J____ die Krankengeschichte der
Beschwerdeführerin kurz zusammen. Dazu hielt er namentlich fest, der Unfall vom
30. Juni 1991 habe eine Luxation der rechten Schulter
verursacht („une luxation de l’épaule droite, qui a été réduite en urgence“),
nun bestehe eine komplett erstarrte Schulter („une épaule droite complètement
gelée et inefficiente avec suspicion, selon le Pr Gerber, d’une neuropathie du
nerf axillaire homolatéral“). Abschliessend erklärte er, die
Arbeitsunfähigkeit („taux d’incapacité professionnelle“) betrage 100 %. Die funktionelle Einschränkung („taux d’incapacité fonctionnelle
selon le barème français“) betrage 30 %.
4.4.
Zusammenfassend geht aus den genannten Berichten klar hervor, dass
die Beschwerdeführerin trotz Operationen (inklusive der zuletzt erfolgten Implantation
einer inversen Schulterprothese) weiterhin über Beschwerden der rechten
Schulter klagt und die Ärzte ihr keine weiteren Behandlungen vorschlagen
können. Prof. Dr. H____ und Dr. J____ gingen zudem davon aus, dass
die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Verkäuferin im Food-Bereich
nicht mehr arbeitsfähig ist. Damit geht ihre Beurteilung insofern mit jener des
Kreisarztes Dr. E____ einher, als auch dieser erklärte, diese Tätigkeit
sei der Beschwerdeführerin (zumindest) im bisherigen Ausmass nicht mehr
zumutbar (vgl. E. 4.1.). Dadurch, dass sie angaben, keine
Behandlungsmöglichkeiten mehr anbieten zu können, bestätigten sie implizit den
vom Kreisarzt festgestellten Endzustand. Weder Prof. Dr. H____ noch
Dr. J____ gingen jedoch darauf ein, ob der Beschwerdeführerin ihrer Meinung
nach eine andere, adaptierte berufliche Tätigkeit zumutbar wäre und wenn ja, welche.
Der Kreisarzt Dr. E____ hingegen erstellte ein nachvollziehbares Profil
einer Verweistätigkeit und stellte klar, dass die Beschwerdeführerin in einer
entsprechenden Tätigkeit ganztägig arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.1.). In
seiner Stellungnahme vom 29. Juli 2019 (SUVA-Akte 265) erklärte er
zudem, seit dem 30. April 2019 bzw. dem 17. Januar 2019 sei keine
objektivierbare unfallbedingte Verschlimmerung im Bereich der rechten Schulter
eingetreten. Der medizinische Endzustand liege unverändert weiterhin vor.
Bezüglich der vom Kreisarzt festgestellten Arbeitsfähigkeit sei
darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst
die faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand als
Zudienhand Tatbestände einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der
Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt darstellen. Dennoch
gibt es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten
für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies
nur noch leichte Arbeit verrichten können (Urteile des Bundesgerichts 8C_726/2014
vom 2. April 2015 E. 4. und 8C_1050/2009 vom 28. April 2010
E. 3.4.). Dies muss erst recht im vorliegenden Fall gelten, zumal die
Beschwerdeführerin als Linkshänderin (vgl. Bericht der kreisärztlichen
Untersuchung vom 13. November 2018, SUVA-Akte 200, S. 3) bezogen
auf ihre dominante Hand nicht eingeschränkt ist.
4.5.
Schon aufgrund der fehlenden Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
in einer Verweistätigkeit, sowie allgemein dem Fehlen von Erläuterungen der
geschätzten Arbeitsfähigkeit, sind die erwähnten Berichte der behandelnden
Ärzte Prof. Dr. H____ und Dr. J____ nicht geeignet, Zweifel an der
umfassenden kreisärztlichen Beurteilung zu bewirken. Hinzu kommt, dass auch von
den Befunden her nichts aus den Akten hervorgeht, was die Beurteilung von
Dr. E____ in Frage stellen würde. Was die Bezugnahme von Dr. J____
auf die französische Skala betrifft (vgl. E. 4.3.) so ist diese Skala vorliegend
(in der Schweiz) nicht massgebend; jedenfalls vermag der diesbezügliche Hinweis
vorliegend nichts zu ändern. Insgesamt hat die Beschwerdegegnerin somit zu
Recht auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. E____ abgestellt, welche
die Voraussetzungen für die Anerkennung von deren Beweistauglichkeit (vgl.
E. 3.2.3.) erfüllt.
5.
5.1.
Bezüglich des Einkommensvergleichs (vgl. dazu E. 3.1.) bringt
die Beschwerdeführerin zu Recht keine Kritikpunkte vor. Die Beschwerdegegnerin
hat die Vergleichseinkommen basierend auf der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) 2016 festgelegt.
Für das Valideneinkommen stellte sie auf die Tabelle TA1,
Rubrik 47/Detailhandel, Kompetenzniveau 2, Frauen, unter Umrechnung der
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle des BFS
„Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) und unter
Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung bzw. Teuerung von 0.4 % im
Jahr 2017, 0.5 % im Jahr 2018 und 0.5 % im Jahr 2019 ab (vgl. dazu
Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der
Reallöhne, 1939-2018“ , sowie Tabelle Quartalsschätzung der
Nominallohnentwicklung) ab. Bei einem Tabellenlohn von Fr. 4‘440.–
errechnete sie so ein hypothetisches Valideneinkommen von (gerundet)
Fr. 56‘326.–.
Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf die
Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Frauen, unter Umrechnung der
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter
Berücksichtigung der erwähnten Nominallohnentwicklungen in den Jahren 2017 bis
2019. Bei einem Tabellenlohn von Fr. 4‘363.– und unter Vornahme eines
leidensbedingten Abzuges von 15 % schloss die Beschwerdegegnerin so auf
ein hypothetisches Invalideneinkommen von (ebenfalls gerundet) Fr. 47‘047.–
(vgl. dazu die Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die
Rentenfestsetzung, SUVA-Akte 231). Die beiden Vergleichseinkommen sind im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
5.2.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der Abzug vom Tabellenlohn von 15 %.
Ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn kann gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in einer Höhe von maximal 25 % gewährt werden, wenn bei
einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre
verbleibende Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn
sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren
Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt ist. Merkmale die – einzeln oder in
Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die
Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie
oder der Beschäftigungsgrad (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
78 ff. E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter
Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für
jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen
und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75,
80 E. 5b/bb).
5.3.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag die faktische
Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand, einen Abzug
von 20 % bis 25 % zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts
8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3. mit Hinweisen). Wie bereits
unter E. 4.4. ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin Linkshänderin und
folglich durch die Einschränkung der rechten Schulter an ihrem dominanten Arm
nicht beeinträchtigt. Abgesehen davon sind ihr gemäss der kreisärztlichen
Beurteilung leichte Tätigkeiten in Gürtelhöhe zumutbar (vgl. E. 4.1.). Von
einer faktischen Einarmigkeit ist aufgrund dieser Beurteilung nicht auszugehen.
Somit ist ein im Vergleich zu einer faktischen Einarmigkeit und einer
Einschränkung der dominanten Hand tieferer Abzug von 15 % gerechtfertigt.
Somit kann auf den von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einkommensvergleichs
festgestellten Invaliditätsgrad von 16 % abgestellt werden.
6.
6.1.
Das Belassen der Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG
und Art. 36 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) im bereits im Jahr 1997 verfügten
Rahmen, steht zu Recht nicht im Fokus. Die Schätzung der
Integritätsentschädigung erfolgte am 28. Januar 1997 durch den Kreisarzt
Dr. K____ (SUVA-Akte 64). Dieser nannte eine mässige bis ausgeprägte
Schulterperiarthropathie rechts subdominant nach mehreren Eingriffen und eine partielle
Axillarisparese. Eine Funktionseinbusse erkannte er „vorwiegend in den oberen
Quadranten“. Unter Verweis auf die Tabelle 1 der SUVA (Download unter https://www.suva.ch/de-ch/unfall/unfall/versicherungsmedizin#uxlibrary-material-filter=materialGroup:45fd04c5d3bd4a449d4e79375f0a8901;
zuletzt eingesehen am 29. November 2019) legte er den Integritätsschaden
auf 20 % fest.
6.2.
Gemäss der erwähnten Tabelle 1 führt eine Versteifung der
Schulter in Adduktion zu einer Einschränkung von 30 %. Die Beweglichkeit der
Schulter der Beschwerdeführerin ist zwar erheblich eingeschränkt aber nicht
versteift (vgl. Bericht des Kreisarztes Dr. E____ vom 17. Januar
2019, SUVA-Akte 208, S. 1). Wenn die Schulter bis zur Horizontalen
beweglich ist, geht die Tabelle 1 von einem Integritätsschaden von
15 % aus. Da dies auf die Beschwerdeführerin nicht ganz zutrifft, erscheint
eine Integritätsentschädigung von 20 %, die zwischen den beiden erwähnten
Integritätsschäden gemäss der Tabelle 1 liegt, als nach wie vor
angemessen. Auch insofern ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin somit nicht
zu beanstanden.
7.
7.1.
Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG
und § 16 SVGG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten
sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: