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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 15.
Oktober 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. C.
Karli, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdeführer
C____, Rechtsdienst,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.32
Zwischenverfügung vom 7. Juni
2019
unentgeltliche Verbeiständung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1975,
arbeitete seit Januar 2015 als Küchenchef im Restaurant D____ in [...] und war
in dieser Eigenschaft bei der C____ gegen die Folgen von Unfällen versichert. Ab
Ende März 2015 wurde ihm krankheitshalber eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
attestiert. Am 25. Mai 2015 stürzte er zu Hause auf der Treppe und verletzte
sich am Fussgelenk links (vgl. u.a. Antwortbeilage [AB] 2 sowie AB 34 und AB 35).
Die C____ anerkannte ihre Leistungspflicht (vgl. AB 7). Am 4. Juni 2015
wurde der Beschwerdeführer in der E____klinik am linken OSG operiert (vgl. u.a.
AB 11 und AB 14). Ein weiterer operativer Eingriff erfolgte am 30. September
2015 (vgl. AB 46 und AB 47). Im weiteren Verlauf traf die C____ medizinische
Abklärungen. Insbesondere holte sie bei Prof. Dr. F____ die medizinische
Kurzbeurteilung vom 13. Oktober 2015 (AB 48) ein. Von der E____klinik
wurde der Verlaufsbericht vom 26. Februar 2016 (AB 67) angefordert. Am
13. September 2016, 11. Mai 2017 und 13. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführer
wegen persistierender Beschwerden erneut am linken Fuss operiert (vgl. AB 103,
AB 127 und AB 145). Daraufhin holte die C____ bei der G____ AG das
polydisziplinäre Gutachten vom 17. September 2018 (AB 177) und die
ergänzende Stellungnahme vom 30. November 2018 (AB 200) ein.
b) Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 stellte die C____ die
vorübergehenden Leistungen per 31. Oktober 2018 ein. Sie sprach dem
Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von 10 % zu und verneinte einen
Rentenanspruch (vgl. AB 202). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten
durch lic. iur. B____, Advokat, am 11. Januar 2019 Einsprache. In diesem
Zusammenhang beantragte er unter anderem auch die unentgeltliche Verbeiständung
(vgl. AB 210). Am 5. April 2019 liess er der C____ das Kostenerlassgesuch sowie
entsprechende Belege zukommen (vgl. AB 216). Am 23. Mai 2019 reichte er diverse
Steuerunterlagen ein (vgl. AB 221).
c) Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 lehnte die C____
das Kostenerlassgesuch mangels Bedürftigkeit ab und wies überdies daraufhin, im
Einspracheverfahren sei an die Voraussetzung der sachlichen Gebotenheit der
anwaltlichen Verbeiständung ein strenger Massstab anzulegen (vgl. AB 222).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 22. Juni 2019
"Einsprache" erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 7. Juni
2019 aufzuheben und ihm im Einspracheverfahren (betreffend die Verfügung vom 6.
Dezember 2018) die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Überdies
beantragt er die unentgeltliche Verbeiständung im "Einspracheverfahren"
betreffend die Verfügung vom 7. Juni 2019 (vgl. AB 224).
b) Die C____ leitet die "Einsprache" in der
Folge zuständigkeitshalber zur Weiterbehandlung als Beschwerde an das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2019 schliesst die
C____ (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 3. September
2019 an seiner Beschwerde fest.
III.
Am 15. Oktober 2019 findet die Beratung der Sache durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2019 ist direkt
beim Sozialversicherungsgericht anzufechten (vgl. Art. 52 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes
vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, es fehle an
der prozessualen Bedürftigkeit, da ein Einnahmenüberschuss von monatlich Fr.
375.25 gegeben sei (vgl. die Verfügung vom 7. Juni 2019 [AB 222]; siehe auch
die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen
ein, die Beschwerdegegnerin habe nicht beachtet, dass er über keinen
"Notgroschen" verfüge. Überdies bestünden Schulden grösseren
Ausmasses (vgl. S. 3 f. der Beschwerde).
2.2.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
einen Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im
Einspracheverfahren (betreffend die Verfügung vom 6. Dezember 2018) mangels
Bedürftigkeit verneint hat.
3.
3.1.
Kumulative Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung im
Rahmen des Verwaltungsverfahrens (vgl. Art. 37 Abs. 4 ATSG) sind Bedürftigkeit,
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie sachliche Gebotenheit der
Vertretung (BGE 132 V 200, 200 f. E. 4.1).
3.2.
3.2.1. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist,
für die Verfahrenskosten (insb. Anwaltskosten) aufzukommen, ohne dass sie
Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre
Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, 232 E. 2.5.1; BGE 127 I 202, 205 E. 3b).
Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation
des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören
einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1, 2 E. 2a; BGE 120 Ia 179, 181 E. 3a).
3.2.2. Soweit das Vermögen einen angemessenen
"Notgroschen" übersteigt, ist es der gesuchstellenden Person
unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des
Prozesses zu verwenden, bevor dafür öffentliche Mittel bereitzustellen sind (vgl.
u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_273/2015 vom 12. August 2015 E. 6.2 und
5A_103/2014 vom 4. Juni 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Höhe des "Notgroschen"-Grenzbetrages
kann nicht generell, sondern nur individuell-konkret festgelegt werden. Zu
berücksichtigen sind namentlich die Erwerbsaussichten, das Alter, der Gesundheitszustand
sowie die familiären Verpflichtungen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2016
vom 25. Februar 2016 E. 9.1 mit Hinweisen).
3.2.3. Bei der Ermittlung des notwendigen Lebensunterhaltes soll nicht
schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern
den individuellen Umständen Rechnung getragen werden. Die Grenze für die
Annahme der Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche
Rechtspflege liegt jedoch höher als diejenige des betreibungsrechtlichen
Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 19; RKUV 2000 Nr. KV 119 S. 154). Ein
allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Einkommen und dem
Zwangsbedarf der gesuchstellenden Person ist mit den für den konkreten Fall zu
erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369,
370 f. E. 4a). Dabei sollte der monatliche Überschuss es ihr ermöglichen, die
Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert eines Jahres, bei
anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Entscheidend ist zudem, ob die
gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden Überschuss in der Lage ist,
die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten innert absehbarer Zeit zu bezahlen
(Pra 2008 Nr. 67 S. 444; BGE 109 Ia 5, 9 E. 3a).
3.3.
Die Beschwerdegegnerin verneint die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers mit dem Argument, es bestünde ein monatlicher Überschuss von
Fr. 375.25 (Fr. 4'503.-- pro Jahr). Dieser reiche zur Tilgung der
Anwaltskosten aus (vgl. die Verfügung vom 7. Juni 2019; AB 222). Der
Beschwerdeführer bestreitet die von der Beschwerdegegnerin der Berechnung
zugrunde gelegten Einnahmen und Ausgaben grundsätzlich nicht. Er macht einzig geltend,
es müssten in die Berechnung des Notbedarfes auch die bestehenden hohen Schulden
einbezogen werden (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
3.4.
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Tilgung
gewöhnlicher Schulden bei der Berechnung des prozessualen Notbedarfs nicht
berücksichtigt werden, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen
soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder
nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_909/2014
vom 6. Mai 2015 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Steuerschulden und weitere
öffentlich-rechtliche Schulden sind zwar in die Berechnung des prozessualen
Notbedarfs miteinzubeziehen, allerdings nur dann, wenn deren Tilgung
substanziiert dargetan wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.4.; siehe auch das Urteil des
Bundesgerichts 8C_909/2014 vom 6. Mai 2015 E. 3.3).
3.5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Steuerverwaltung [...] habe
den Betrag von Fr. 4'187.-- in Betreibung gesetzt. Diesen Betrag bezahle er
momentan ab (vgl. S. 3 der Beschwerde). Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass
die letzte Begleichung von Steuerausständen im Jahr 2018 getätigt wurde (vgl.
AB 221, S. 4) und die kantonale Steuer 2016 bzw. die Bundessteuer 2017 betrifft
(vgl. AB 221, S. 2 bzw. S. 3). Was im Übrigen den vom Beschwerdeführer
angeführten Betrag von Fr. 4'187.-- angeht, so lässt sich den Akten
entnehmen, dass diesbezüglich auch ein Verlustschein ausgestellt worden ist
(vgl. AB 216, S. 13). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Steuerschulden
können daher nicht in die Berechnung der prozessualen Bedürftigkeit einbezogen
werden.
3.6.
Wird somit der im Übrigen unbestritten gebliebenen Berechnung gefolgt,
so ist – zusammen mit der Beschwerdegegnerin – von einem monatlichen Überschuss
von Fr. 375.25 auszugehen. Das Bundesgericht hat das Vorliegen der
prozessualen Bedürftigkeit bereits bei einem monatlichen Überschuss von Fr.
214.40 verneint (vgl. das Urteil 8C_470/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.5.). Auch
bei einem Überschuss von "gut Fr. 400.--" wurde die prozessuale
Bedürftigkeit verneint (vgl. das Urteil U 545/06 vom 9. Januar 2008 E. 8.). Angesichts
der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Bedürftigkeit somit auch im
vorliegenden Fall zu verneinen. Das Fehlen eines "Notgroschens" (vgl.
dazu Erwägung 3.2.2. hiervor) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.7.
Bei fehlender Bedürftigkeit hat die Beschwerdegegnerin somit zu
Recht mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2019 (AB 222) einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren (betreffend
die Verfügung vom 6. Dezember 2018) verneint.
3.8.
Bei diesem Ergebnis kann das Vorliegen der sachlichen Gebotenheit des
Beizuges eines Anwaltes im Einspracheverfahren (betreffend die Verfügung vom 6.
Dezember 2018) offen gelassen werden. Immerhin ist zu bemerken, dass dieses
Kriterium mit Blick darauf, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren
der Untersuchungsgrundsatz gilt (Art. 43 ATSG), nur in Ausnahmefällen zu
bejahen ist (BGE 125 V 32, 35 E. 4b;
SVR 2017 IV Nr. 57 S. 177).
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
4.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
4.3.
Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung ist aufgrund des
Fehlens der sachlichen Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung zu verneinen. Denn
es bedarf keines juristischen Fachwissens, um über die eigenen finanziellen
Verhältnisse unter Beilegung der entsprechenden Unterlagen Auskunft zu geben.
Damit sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: