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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2019.35
Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019
Unfallkausalität bei Schulterbeschwerden.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war Mitarbeiter im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Anstellung und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert (Schadenmeldung UVG vom 7. September 2018, SUVA-Akte 1).
Gemäss Schadenmeldung vom 7. September 2018 (a.a.O.) hatte der Beschwerdeführer sich am 21. August 2018 im Schwimmbad beim „Eintauchen nach Sprung kopfwärts die rechte Schulter ausgekugelt“.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte die Leistungspflicht für die Folgen dieser Verletzung an der rechten Schulter. Die Folgen dieser Schulterverletzungen rechts bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.
b) Einem Schreiben der B____ („Patientenakte“, datiert vom 17. Dezember 2018, SUVA-Akte 26) ist zu entnehmen, dass seit dem „Unfallereignis … ebenfalls links leichtgradige Beschwerden“ bestünden, welche „bis anhin wenig schmerzhaft waren, aber nun unter vermehrter Belastung in den Vordergrund“ rückten.
Es folgte eine Vorlage der Administration an die Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin mit dem Vermerk „nun Beschwerden links, kausal“ (SUVA-Akten 28 bzw. 31). Der Kreisarzt hielt mit Stellungnahme vom 7. Februar 2019 fest, es sei „im Hergang kein Mechanismus zu erkennen, der die vorgefundenen Schäden erklären würde. Die Symmetrie der Schulterschäden bds. lässt auch rechts auf erhebliche Vorschäden schliessen. Rechts muss allerdings von einer richtunggebenden Verschlimmerung ausgegangen werden. Auf die Frage: Links NEIN“. Am 10. April 2019 erstellte der Kreisarzt eine Ärztliche Beurteilung (SUVA-Akte 38), mit welcher er zum Schluss gelangte, die geltend gemachten Beschwerden an der Schulter links seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 21. August 2018 zurückzuführen.
c) Mit Verfügung vom 15. April 2019 (SUVA-Akte 42) verneinte die Beschwerdegegnerin die Leistungspflicht für die linke Schulter. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen gemäss Einspracheprotokoll am 25. April 2019 unterschriftlich Einsprache (SUVA-Akte 45). Mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2019 (SUVA-Akte 48) wurde die Einsprache abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. August 2019 beantragt der Versicherte, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 27. Juni 2019 für die Folgen der Verletzung der linken Schulter die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. September 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Innert gesetzter Frist hat der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. November 2019 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.2.1. Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufs-krankheiten gewährt. Für die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt das UVG nebst dem Vorliegen eines Unfalls (Art. 4 ATSG) […] voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Als natürlich kausale Ursachen für einen gesundheitlichen Schaden gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht, nicht in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene Gesundheitsstörung entfiele (BGE 119 V 335, E. 1). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359 E. 4b). Ob zwischen dem schädigenden Ereignis und einer Gesundheitsstörung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung der Leistungspflicht nicht (BGE 119 V 335, 338).
Im Bereich organisch objektiv, d.h. apparativ/bildgebend, ausgewiesener Unfallfolgen (BGE 134 V 121 f. E. 9; 134 V 232 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2009 [8C_889/2008], E. 3.3.2.2) spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 111 f. E. 2.1; 127 V 103 E. 5b/bb).
2.2.2. In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung eines Kreisarztes ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/bb; 122 V 157 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, E. 4.4; 122 V 157 E. 1d). Im Lichte dieser Praxis sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
Der Kreisarzt hält fest, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die an der linken Schulter festgestellten Läsionen auf das Ereignis zurückzuführen sind, zumal „explizit festgehalten ist, dass der Versicherte ausschliesslich mit dem rechten Schultergelenk am Beckenboden im Schwimmbad auftraf“.
- In der Schadenmeldung UVG vom 7. September 2018 (SUVA-Akte 1) wird zum Hergang am 21. August 2018 festgehalten, es sei beim „Eintauchen nach Sprung kopfwärts die rechte Schulter ausgekugelt“.
- Im Bericht über die Notfallkonsultation vom 22. August 2018 (SUVA-Akte 18) wird zur Anamnese festgehalten, der Beschwerdeführer sei am 21. August 2018 im Schwimmbad von einem 5-Meter-Sprungbrett gesprungen, sei ins Wasser eingetaucht und danach mit der rechten Schulter gegen den Beckenboden aufgeprallt. Seither bestehe eine Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Der Patient sei mit hochgradigem Verdacht auf eine Schulterluxation rechts eingeliefert worden. Dieser Bericht erwähnt keine Beeinträchtigung an der linken Schulter.
- Der Einspracheentscheid (E. 2.3) verweist auf einen Bericht vom 17. Dezember 2018 (Patientenakte der B____, sig. C____, SUVA-Akte 26), in welchem erstmals Beschwerden an der linken Schulter notiert sind. In diesem Bericht findet sich die Bemerkung, seit dem „Sturzereignis im September 2018“ bestünden auch leichtgradige Schulterbeschwerden links „welche bis anhin im Hintergrund waren aufgrund der Luxations-Verletzung rechts“.
- In einem Mail vom 23. März 2019 (SUVA-Akte 36) hält der Beschwerdeführer fest, Beschwerden an der linken Schulter seien nicht erst im Dezember 2018 aufgetreten. Die Beschwerden links habe der Versicherte schon unmittelbar nach dem Unfall verspürt. Allerdings seien sie von dem grösseren Problem mit der rechten Schulter überlagert gewesen. In der Physiotherapie seien die Beschwerden links immer deutlicher geworden, auch angesichts der Fortschritte bei der rechten Schulter. Weil sie im Dezember immer noch nicht abgeklungen waren, habe der behandelnde Arzt (C____, vorerwähnt) geraten, die linke Schulter untersuchen zu lassen. Der behandelnde Arzt habe dem Versicherten nach dieser Untersuchung mitgeteilt, es sei links ebenfalls ein Muskel abgerissen. Dabei handle es sich um eine Verletzung jüngeren Datums. Laut diesem Arzt könne dies durchaus besagter 21. August 2018 gewesen sein. Der Versicherte hält im Mail vom 23. März 2019 fest, er habe sich seit dem Unfall mehrheitlich geschont; es habe keinen Vorfall gegeben, der eine Verletzung hätte hervorrufen können.
- Am 25. April 2019 hat der Beschwerdeführer im Einspracheprotokoll (SUVA-Akte 45) unterschriftlich bestätigt, er sei am 21. August 2018 im Freibad Rheinfelden vom 5-Meter-Sprungturm in den Rhein und nicht in ein Schwimmbecken gesprungen. Somit könne er sich die Schulter rechts nicht am Beckenboden angeschlagen haben. Warum dies im Notfallbericht vom 22. August 2018 (vorerwähnt) so vermerkt sei, könne er nicht nachvollziehen. Beim Sprung in das Wasser habe er beide Arme nach vorne gesteckt.
- In der Beschwerde wird nochmals ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Freibad vom 5-Meter-Turm in den Rhein und nicht in ein Schwimmbecken gesprungen. Er habe dabei „beide Arme nach vorne gestreckt“. Der Aufprallschock durch den Wasserwiderstand habe beim Eintauchen „beide Schultern in gleichem Masse“ betroffen. Er sei „nicht auf dem Grund des Rheins aufgekommen (s. Einsprache-Protokoll)“. Die Schädigung links habe er schon unmittelbar nach dem Unfall bemerkt. Allerdings sei er zunächst von einer Verspannung ausgegangen. Als sich der Zustand nach vier Monaten immer noch nicht verändert habe, habe er auf Anraten des behandelnden Arztes Dr. C____ ein MRI der linken Schulter machen lassen, die laut Dr. C____ eine „neuere“ Muskelverletzung gezeigt habe.
Fest steht, dass der Beschwerdeführer nun auch in der mit der Beschwerde vertretenen Version des Unfallhergangs nicht behauptet, dass die linke Schulter auf dem Grund welchen Gewässers auch immer aufgeschlagen hatte. Er scheint vielmehr davon auszugehen, dass wenn die Unfallkausalität bezüglich der Schädigungen an der rechten Schulter einmal von Seiten der Versicherung anerkannt ist, zur Bejahung der Unfallkausalität das Tatbestandselement des Aufschlagens auf den Grund eines Gewässers (sei es nun der Boden eines Schwimmbeckens bzw. das Flussbett des Rheins) sowohl für die rechte als auch die linke Schulter als verzichtbar erscheint. An die Stelle eines Aufschlagens auf den Grund eines Gewässers tritt gemäss seiner zuletzt präsentierten Darstellung in der Unfallbeschreibung ein „Aufprallschock durch den Wasserwiderstand beim Eintauchen“.
Dem Kreisarzt ist darum darin zu folgen, dass bezüglich eines Schulterschadens an der linken Schulter nicht nachvollziehbar ist, wie ein Kopfsprung ins Wasser ohne jedes Anschlagen am Grund des Gewässers bzw. ohne Kollision mit einem auf oder im Wasser befindlichen festen Körper, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Schulterluxation hätte führen können.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin und mit ihr der Kreisarzt zu Recht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Ereignis vom 21. August 2018 und Schädigungen an der linken Schulter verneint haben. Die Beschwerde ist darum abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit