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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 24. Februar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2019.36
Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019
Versicherungsdeckung: Arbeitnehmereigenschaft verneint
Tatsachen
I.
Am 12. Februar 2019 geht bei der Beschwerdegegnerin eine Schadenmeldung der "B____" ein, wonach der Beschwerdeführer, der seit dem 1. Januar 2019 mit einem 100% Pensum als Bauarbeiter bei ihr angestellt sei, am 30. Januar 2019 abends im Wald eine Hundebissverletzung an der rechten Hand erlitten habe. Dabei sei er gestürzt und habe sich zudem den Finger an der linken Hand verletzt (SUVA-Akte 1). Gleichzeitig wird ein Bericht des C____ vom 29. Januar 2019 eingereicht, wo die medizinische Erstversorgung stattfand und eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 2. Februar 2019 attestiert wurde (SUVA-Akte 7). Die Beschwerdegegnerin bestätige dem Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben vom 18. Februar 2019 die Übernahme des Nichtberufsunfalles und die Ausrichtung eines Taggeldes in der Höhe von Fr. 157.85 (SUVA-Akte 11).
Nachdem sie verschiedene Erkundigungen sachverhaltlicher Art eingeholt hatte, widerrief die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. März 2019 (SUVA-Akte 28) ihre Übernahmezusicherung und stellte weitere Abklärungen in Aussicht. Am 28. Mai 2019 lehnte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht verfügungsweise ab und forderte bereits erbrachte Leistungen in der Höhe von Fr. 340.85 zurück (SUVA-Akte 92). Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 7. Juni 2019 Einsprache und reichte weitere Unterlagen ein (SUVA-Akte 98). Am 29. Juli 2019 erging ein der Verfügung entsprechender Einspracheentscheid (SUVA-Akte 114).
II.
Mit einem vom 3. August 2019 datierenden, nicht unterzeichneten Schreiben an die Beschwerdegegnerin erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2019. Diese leitet das Schreiben zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weiter.
Die Instruktionsrichterin gewährt dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer verbesserten (unterzeichneten) Beschwerde. Der Briefumschlag wird mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Sozialversicherungsgericht retourniert. Innert Frist erfolgt keine Eingabe.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit zur Replik. Innert Frist ist keine Replik erfolgt.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. Februar 2019 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Da der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat, ergibt sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Einem Arbeitsrapport (SUVA-Akte 54 S. 25) zufolge soll der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2019 bis und mit 25. Januar 2019 täglich siebeneinhalb Stunden, inklusive Sonn- und Feiertage, für die "B____" gearbeitet haben.
4.2.3. Es ist schwer vorstellbar, wie der Beschwerdeführer trotz einer 75%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit infolge blockierender Rückenschmerzen zu 100% als Bauarbeiter angestellt und dieses Pensum auch beinahe vollumfänglich eingehalten haben soll. Dass ihm zum einen aufgrund der lumbalen Blockade mit Bewegungseinschränkungen eine gebückte Haltung als Tätowierer nicht zumutbar gewesen sein soll, er hingegen zum anderen Maler- und Bodenlegerarbeiten bei der "B____" ausführen gekonnt haben soll, ist schlicht nicht erklärlich. Die Arbeit als Bauarbeiter setzt viele und abwechslungsreiche Bewegungen voraus und gerade die Tätigkeit als Bodenleger wird in gebückter Haltung verrichtet. Es wäre zu erwarten, dass sich Bewegungseinschränkungen infolge einer lumbalen Blockade gar in grösserem Ausmass auf die Tätigkeit eines Bauarbeiters auswirken als auf jene eines Tätowierers. Es ist daher bereits aus medizinischer Sicht schwer vorstellbar und nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer im Januar 2019 tatsächlich eine Vollzeitstelle als Bauarbeiter antrat und auch ausübte.
4.2.4. Gemäss dem Kontrollbericht des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 9. April 2019 (SUVA-Akte 74 S. 2 ff.) soll der Umbau der Lokalitäten sodann bereits im September 2018 mit anschliessender Neueröffnung im Oktober 2018 erfolgt sein, was sich mit den Ergebnissen der Facebook-Internetrecherche der Beschwerdegegnerin deckt (vgl. SUVA-Akte 82 S. 43 - 51).
4.2.5. Kein Beleg für ein Anstellungsverhältnis sind sodann die zahlreichen Onlinehandelsaktivitäten des Beschwerdeführers, da der Zweck der "B____" im Betrieb eines Kosmetik- und Tattoostudios sowie in der Ausführung von Bauarbeiten aller Art bestand (vgl. Handelsregisterauszug, Beschwerdeantwortbeilage 1). Eine untergeordnete Tätigkeit für die Firma ist darin nicht zu erkennen.
4.3.2. In den Akten findet sich eine undatierte Lohnabrechnung für den Monat Januar 2019 (SUVA-Akte 38). Darin wird ein Bruttogehalt von Fr. 5'600.-- aufgeführt, wovon Fr. 2'000.-- als "diverse Vorschüsse" ausbezahlt worden seien. Der Restbetrag in der Höhe von Fr. 2'632.05 sei bar ausbezahlt worden, da noch keine Bankverbindung bestanden habe. Dies erscheint nicht glaubwürdig. Ein mit "G____" bezeichnetes [...]-Konto weist sowohl im Monat Dezember 2018 als auch im April 2019 Zahlungen von "B____" auf (vgl. SUVA-Akte 101 S. 4 f.). Weshalb im Januar 2019 keine Bankverbindung bestanden haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine entsprechende Quittung für die behauptete Barauszahlung von Fr. 2'632.05 fehlt. In den Akten befindet sich eine vom 18. Januar 2019 datierende und unterzeichnete Quittung mit dem Titel "Acconto für Lohn Januar 2019" über Fr. 400.-- (SUVA-Akte 54 S. 22) sowie eine mit "Acconto für Lohn Jan. 19" betitelte Quittung vom 4. Dezember 2018 über eine Barauszahlung in der Höhe von Fr. 1'600.-- an den Beschwerdeführer (SUVA-Akte 54 S. 23). Gleichzeitig wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei am 4. Dezember 2018 ein Vorschuss von Fr. 1'600.-- für den Januarlohn überwiesen worden sei, damit er die Miete bezahlen könne (vgl. E-Banking Ausdruck mit handschriftlicher Notiz über eine pendente Zahlung, SUVA-Akte 54 S. 24). Tatsächlich findet sich im Geschäftskontoauszug der Bank [...] am 4. Dezember 2018 eine entsprechende Buchung mit dem Vermerk "Miete Acconto" (SUVA-Akte 54 S. 4) und der Eingang auf dem [...]-Konto des Beschwerdeführers ist ebenfalls belegt (SUVA-Akte 101 S. 5). Dass es sich dabei um einen Vorschuss auf den Januarlohn handelte, ist jedoch in Anbetracht der aufgezeigten Widersprüche zweifelhaft. Denn als Zahlungsvermerk wurde am 4. Dezember 2018 unmissverständlich "Miete Acconto" aufgeführt. Dies im Gegensatz zu späteren Buchungen (so zB. diejenige vom 8. April 2019, wo "Lohn März" als Zahlungszweck aufgeführt wird, vgl. SUVA-Akte 101 S. 3). Sodann stimmt die überwiesene Summe exakt mit demjenigen Mietzins überein, den die "B____" als Mieterin per 1. August 2018 für die Räumlichkeiten an der [...] vereinbart hat (SUVA-Akte 55 S. 4f.). Es dürfte sich bei der Überweisung vom 4. Dezember 2018 folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit effektiv um eine Mietzinszahlung und nicht um einen Lohnvorschuss gehandelt haben. Auf dem Bankkontoauszug finden sich sodann weitere Buchungen mit dem Vermerk "Miete Acconto" vom 28. Januar 2019, vom 5. Februar 2019 und vom 8. Februar 2019, die allerdings allesamt wieder annulliert wurden. Ferner enthält der Kontoauszug am 8. Februar 2019 eine Buchung für "Lohnabrechnung Monat Dez und Januar" an den Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 11'600.--, die ebenfalls wieder annulliert wurde. Belegt sind lediglich eine Lohnzahlung vom 2. April 2019 über Fr. 4'000.-- mit dem Vermerk "A-Konto Zahlung Lohn Monat Februar" (SUVA-Akte 65 S. 1) sowie der Restbetrag von Fr. 1'800.--, der am 8. April 2019 beim Beschwerdeführer einging und gleichentags der März-Lohn in der Höhe von Fr. 5'800.-- (SUVA-Akte 68 S. 2). Weitere Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Bezug von Kinderzulagen - der Beschwerdeführer hat nach Auskunft der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. März 2019 als Selbstständigerwerbender Kinderzulagen bezogen (vgl. SUVA-Akte 64 S. 1) - und der Quellensteuer (vgl. Email der Steuerverwaltung an die Beschwerdegegnerin vom 15. März 2019, SUVA-Akte 60), wecken zusätzlich Zweifel am behaupteten Sachverhalt. Zusammenfassend finden sich betreffend Lohnzahlung für den Monat Januar 2019 diverse erhebliche Divergenzen. Ein effektiver Lohnfluss im Zeitpunkt des Unfalles ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad erstellt.
4.4.2. Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2019 keine Ansprüche zustehen und die Beschwerdegegnerin Leistungen zu Recht ablehnt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit