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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 2. März 2020
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.37
Einspracheentscheid vom 5. Juli
2018
Hilflosenentschädigung
Erwägungen
1.
1.1. A____
(Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1957, arbeitete als Geschäftsführerin
des Restaurants D____ in Basel und war in dieser Eigenschaft bei der C____ AG
gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. u.a. die Unfallmeldung; Akte 2).
Am 22. Juni 2017 zog sie sich bei einem Sturz zu Hause eine "inkomplette
Tetraplegie sub C6 ASIA B bei Luxationsfraktur C6/7" zu (vgl. u.a. den
Austrittsbericht des E____spitals vom 26. Juni 2017; Akte 1007). Die C____ AG
anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete insbesondere Taggelder aus und
kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Aufgrund der verbleibenden
Unfallfolgen wurden der Beschwerdeführerin schliesslich eine UV-Rente auf der
Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung auf
der Basis einer Integritätseinbusse von 95 % gewährt (vgl. Akte 108). Auch
übernahm die C____ AG die Kosten für einen Elektrorollstuhl (vgl. insb. Akten
45 und 46).
1.2. Mit
Schreiben vom 27. Juni 2018 teilte die C____ AG der Beschwerdeführerin mit, man
gedenke, ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen (vgl. Akte
89). Am 27. Juli 2018 erliess sie eine entsprechende Verfügung (vgl. Akte 91). Hiergegen
erhob die Beschwerdeführerin am 15. August 2018 Einsprache mit dem Antrag, es
sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen (vgl. Akte 95).
Am 27. August 2018 begründete sie ihre Einsprache näher. Im Wesentlichen machte
sie geltend, sie sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in
erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedürfe überdies der
dauernden Pflege (vgl. Akte 99). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 wurde
die Einsprache abgewiesen (vgl. Akte 137).
2.
2.1.
Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. September 2019 Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es seien die
Verfügung vom 27. Juli 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018
aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades
zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge.
2.2.
C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21.
Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. Januar 2020 an ihrer
Beschwerde fest.
2.4.
Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine Duplik ein.
3.
3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts
einfache Fälle als Einzelgericht.
4.
4.1.
Die versicherte Person hat bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Hilflosenentschädigung
wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich
auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des
versicherten Tagesverdienstes (Art. 27 Satz 1 UVG).
4.2.
4.2.1. Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte
Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen
Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über
die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
4.2.2. Eine mittelschwere Hilflosigkeit ist anzunehmen, wenn
die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten
alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe
Dritter angewiesen ist (Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV). Ebenfalls von
mittelschwerer Hilflosigkeit ist auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen
regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und
überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 3
lit. b UVV).
4.3.
Die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet
sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie
in der Invalidenversicherung, weshalb auch die in diesen
Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2014 vom 19. März 2015 E. 2.). Nach
gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind folgende sechs
alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: "An-/Auskleiden";
"Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen"; "Körperpflege";
"Verrichtung der Notdurft"; "Fortbewegung [im oder ausser
Haus]/Kontaktaufnahme" (vgl. BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E.
4a).
5.
5.1.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen "An-/Auskleiden",
"Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen", "Körperpflege",
"Verrichtung der Notdurft" auf fremde Hilfe angewiesen ist. Sie macht
geltend, sie sei darüber hinaus auch im Bereich "Fortbewegung [im oder
ausser Haus]/Kontaktaufnahme" auf Dritthilfe angewiesen; denn ohne den ihr
zur Verfügung gestellten Rollstuhl sei sie nicht dazu in der Lage, sich selber
fortzubewegen (vgl. S. 4 der Beschwerde). Dieser Argumentation kann jedoch
aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
5.2.
Die Hilflosigkeit, mithin das Ausmass des Angewiesenseins auf
Dritthilfe, bemisst sich unter Berücksichtigung der Abgabe allfälliger
Hilfsmittel. Dies ergibt sich aus Art. 38 Abs. 3 und Abs. 4 UVV ("trotz
der Abgabe von Hilfsmitteln") und gilt im Übrigen auch im Bereich der
Invalidenversicherung (vgl. Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). In Rz 8022
des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der
Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab Januar 2015, Stand Januar 2018) wird in
Bezug auf den Bereich "Fortbewegung" explizit festgehalten, dass Hilflosigkeit
(nur dann) besteht, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel
nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine
gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann.
5.3.
Allerdings sind Hilfsmittel bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nur
dann zu berücksichtigen, wenn sie leihweise oder zu Eigentum der versicherten
Person vom Sozialversicherer abgegeben worden sind (BGE 117 V 146, 149-151 E.
3a; vgl. ferner Hardy Landolt, in:
Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Rz 75 f. zu Art. 26 UVG).
5.4.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im
Kostengutsprachegesuch des F____ vom 26. Oktober 2017 wurde dargetan, die
Patientin werde auf einen Elektrorollstuhl im Aussenbereich sowie für längere Distanzen
angewiesen bleiben. Für den hausinternen Bereich werde ein Handrollstuhl ausreichen.
Der Elektrorollstuhl sei bei der persistierenden Tetraplegie indiziert und für
die Selbstständigkeit der Patientin auch in Zukunft notwendig. In der fachtechnischen
Beurteilung vom 20. November 2017 wurde dargetan, die versicherte Person
vermöge einen Handrollstuhl nur auf kurzen Strecken im Innenbereich
selbstständig anzutreiben. Damit sie im Aussenbereich und vor allem auf
weiteren Strecken die Selbständigkeit und die Mobilität aufrechterhalten könne,
sei sie auf die Benutzung eines Elektrorollstuhls angewiesen. Der offerierte
Elektrorollstuhl sei als zweckmässig im Sinne der Gesetzgebung zu erachten
(vgl. Akte 45). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin die Übernahme der
Kosten für den beantragten Elektrorollstuhl (vgl. Akte 46).
5.5.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den
von der Beschwerdegegnerin bezahlten Elektrorollstuhl bei der Fortbewegung
nicht auf Dritthilfe angewiesen ist. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf
die "standardisierte Pflegeplanung" vom 21. Juni 2018 (Akte 1024)
verwiesen werden. In dieser wurde unter der Rubrik "Gehen/Fortbewegung"
festgehalten, es sei ein elektrischer Rollstuhl vorhanden, mit dem die
Fortbewegung selbstständig erfolge. Die Pflegeperson stelle nur die Füsse auf
die Fussrasten und richte ihr die Beine parallel.
5.6.
Es besteht daher aufgrund des Elektrorollstuhls keine Hilflosigkeit
im Bereich der Fortbewegung. Eine allfällige Hilfe beim Transfer in bzw. aus
dem Rollstuhl (vgl. dazu "standardisierte Pflegeplanung" vom 21. Juni
2018; Akte 1024) fällt in den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"
und kann daher nicht doppelt berücksichtigt werden.
5.7.
Bei fehlender Hilflosigkeit im Bereich der Fortbewegung braucht
nicht weiter geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend
gemacht wird (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde) – sowohl tagsüber als auch in der
Nacht auf medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen ist.
5.8.
Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (Akte 91),
bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 (Akte 137), eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen hat.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 ist zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 bestätigt.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S.
Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: