Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 2. März 2020

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]

  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.37

Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018

Hilflosenentschädigung

 


Erwägungen

1.             

1.1.       A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1957, arbeitete als Geschäftsführerin des Restaurants D____ in Basel und war in dieser Eigenschaft bei der C____ AG gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. u.a. die Unfallmeldung; Akte 2). Am 22. Juni 2017 zog sie sich bei einem Sturz zu Hause eine "inkomplette Tetraplegie sub C6 ASIA B bei Luxationsfraktur C6/7" zu (vgl. u.a. den Austrittsbericht des E____spitals vom 26. Juni 2017; Akte 1007). Die C____ AG anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete insbesondere Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Aufgrund der verbleibenden Unfallfolgen wurden der Beschwerdeführerin schliesslich eine UV-Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 95 % gewährt (vgl. Akte 108). Auch übernahm die C____ AG die Kosten für einen Elektrorollstuhl (vgl. insb. Akten 45 und 46).

1.2.       Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 teilte die C____ AG der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen (vgl. Akte 89). Am 27. Juli 2018 erliess sie eine entsprechende Verfügung (vgl. Akte 91). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. August 2018 Einsprache mit dem Antrag, es sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen (vgl. Akte 95). Am 27. August 2018 begründete sie ihre Einsprache näher. Im Wesentlichen machte sie geltend, sie sei in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedürfe überdies der dauernden Pflege (vgl. Akte 99). Mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 wurde die Einsprache abgewiesen (vgl. Akte 137).

2.             

2.1.       Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 4. September 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es seien die Verfügung vom 27. Juli 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 aufzuheben und es sei ihr eine Hilflosenentschädigung schweren Grades zuzusprechen. Unter o/e-Kostenfolge.

2.2.       C____ AG (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

2.3.       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. Januar 2020 an ihrer Beschwerde fest.

2.4.       Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine Duplik ein.

3.             

3.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.2.       Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts einfache Fälle als Einzelgericht.

4.             

4.1.       Die versicherte Person hat bei Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes (Art. 27 Satz 1 UVG).

4.2.       4.2.1.  Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).

4.2.2.  Eine mittelschwere Hilflosigkeit ist anzunehmen, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV). Ebenfalls von mittelschwerer Hilflosigkeit ist auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 3 lit. b UVV).

4.3.       Die Bemessung der Hilflosigkeit im Unfallversicherungsrecht richtet sich nach den gleichen Kriterien wie in der Alters- und Hinterlassenen- sowie in der Invalidenversicherung, weshalb auch die in diesen Sozialversicherungszweigen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden kann (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_861/2014 vom 19. März 2015 E. 2.). Nach gefestigter Rechtsprechung und Verwaltungspraxis sind folgende sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend: "An-/Auskleiden"; "Aufstehen/Absitzen/Abliegen"; "Essen"; "Körperpflege"; "Verrichtung der Notdurft"; "Fortbewegung [im oder ausser Haus]/Kontaktaufnahme" (vgl. BGE 127 V 94, 97 E. 3c; BGE 125 V 297, 303 E. 4a).

5.             

5.1.       Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen "An-/Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Essen", "Körperpflege", "Verrichtung der Notdurft" auf fremde Hilfe angewiesen ist. Sie macht geltend, sie sei darüber hinaus auch im Bereich "Fortbewegung [im oder ausser Haus]/Kontaktaufnahme" auf Dritthilfe angewiesen; denn ohne den ihr zur Verfügung gestellten Rollstuhl sei sie nicht dazu in der Lage, sich selber fortzubewegen (vgl. S. 4 der Beschwerde). Dieser Argumentation kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

5.2.       Die Hilflosigkeit, mithin das Ausmass des Angewiesenseins auf Dritthilfe, bemisst sich unter Berücksichtigung der Abgabe allfälliger Hilfsmittel. Dies ergibt sich aus Art. 38 Abs. 3 und Abs. 4 UVV ("trotz der Abgabe von Hilfsmitteln") und gilt im Übrigen auch im Bereich der Invalidenversicherung (vgl. Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). In Rz 8022 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab Januar 2015, Stand Januar 2018) wird in Bezug auf den Bereich "Fortbewegung" explizit festgehalten, dass Hilflosigkeit (nur dann) besteht, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann.

5.3.       Allerdings sind Hilfsmittel bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie leihweise oder zu Eigentum der versicherten Person vom Sozialversicherer abgegeben worden sind (BGE 117 V 146, 149-151 E. 3a; vgl. ferner Hardy Landolt, in: Hürzeler/Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, Rz 75 f. zu Art. 26 UVG).

5.4.       Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten Folgendes: Im Kostengutsprachegesuch des F____ vom 26. Oktober 2017 wurde dargetan, die Patientin werde auf einen Elektrorollstuhl im Aussenbereich sowie für längere Distanzen angewiesen bleiben. Für den hausinternen Bereich werde ein Handrollstuhl ausreichen. Der Elektrorollstuhl sei bei der persistierenden Tetraplegie indiziert und für die Selbstständigkeit der Patientin auch in Zukunft notwendig. In der fachtechnischen Beurteilung vom 20. November 2017 wurde dargetan, die versicherte Person vermöge einen Handrollstuhl nur auf kurzen Strecken im Innenbereich selbstständig anzutreiben. Damit sie im Aussenbereich und vor allem auf weiteren Strecken die Selbständigkeit und die Mobilität aufrechterhalten könne, sei sie auf die Benutzung eines Elektrorollstuhls angewiesen. Der offerierte Elektrorollstuhl sei als zweckmässig im Sinne der Gesetzgebung zu erachten (vgl. Akte 45). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin die Übernahme der Kosten für den beantragten Elektrorollstuhl (vgl. Akte 46).

5.5.       Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin durch den von der Beschwerdegegnerin bezahlten Elektrorollstuhl bei der Fortbewegung nicht auf Dritthilfe angewiesen ist. Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die "standardisierte Pflegeplanung" vom 21. Juni 2018 (Akte 1024) verwiesen werden. In dieser wurde unter der Rubrik "Gehen/Fortbewegung" festgehalten, es sei ein elektrischer Rollstuhl vorhanden, mit dem die Fortbewegung selbstständig erfolge. Die Pflegeperson stelle nur die Füsse auf die Fussrasten und richte ihr die Beine parallel.

5.6.       Es besteht daher aufgrund des Elektrorollstuhls keine Hilflosigkeit im Bereich der Fortbewegung. Eine allfällige Hilfe beim Transfer in bzw. aus dem Rollstuhl (vgl. dazu "standardisierte Pflegeplanung" vom 21. Juni 2018; Akte 1024) fällt in den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" und kann daher nicht doppelt berücksichtigt werden.

5.7.       Bei fehlender Hilflosigkeit im Bereich der Fortbewegung braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin – wie von ihr geltend gemacht wird (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde) – sowohl tagsüber als auch in der Nacht auf medizinisch-pflegerische Hilfe angewiesen ist.

5.8.       Aus all dem folgt, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht mit Verfügung vom 27. Juli 2018 (Akte 91), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2019 (Akte 137), eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen hat.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 ist zu bestätigen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 5. Juli 2018 bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: