Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. Januar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____  

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.39

Einspracheentscheid vom 10. Juni 2019

Orthopädisches Gutachten zur Prüfung einer allfälligen Teilkausalität notwendig

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1958 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. September 2013 als Audiometristin beim C____spital [...]. Infolgedessen ist sie bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 21. November 2017 stolperte sie gemäss der Schadenmeldung während der Arbeit "über den Kabelsalat in der Audiologie" und prallte an die gegenüberliegende Wand. Dabei zog sie sich Prellungen am linken Mittelfuss, sowie an beiden Knien und beiden Händen zu (Schadenmeldung UVG vom 27. November 2017, SUVA-Akte 1). Daraufhin wurde sie bis zum 6. Dezember 2017 für 100 % arbeitsunfähig erklärt (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 21. November 2017, SUVA-Akte 5, S. 1, sowie vom 24. November 2017 und vom 1. Dezember 2017, SUVA-Akte 7, S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin übernahm die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. z. B. Schreiben vom 29. November 2017, SUVA-Akte 4).

b)           Am 3. Januar 2019 ersuchte die D____ Klinik [...] um Kostengutsprache für einen dreitägigen stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin infolge des Unfalles (SUVA-Akte 8). Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der D____ Klinik [...] mit, dass sie für die am 30. Januar 2019 geplante Operation keine Kostengutsprache erteile. Die Operation sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Folge des Ereignisses vom 21. November 2017 (SUVA-Akte 23). In einem Schreiben desselben Tages informierte sie die Beschwerdeführerin, dass sie den Fall per 25. Januar 2019 abschliesse, da der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 21. November 2017 eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 21. März 2018 erreicht gewesen sei (SUVA-Akte 24). In einer Verfügung vom 1. Februar 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid (SUVA-Akte 36). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1. März 2019 Einsprache erheben (SUVA-Akte 40; vgl. auch die später eingereichte aber ebenfalls auf den 1. März 2019 datierte Einsprachebegründung, SUVA-Akte 44). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 ab (SUVA-Akte 48).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 13. September 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2019, zugestellt am 13. Juli 2019, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen über das Datum des 25. Januar 2019 hinaus zu erbringen. (2) Eventualiter sei der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin entscheide. (3) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 29. November 2019 und Duplik vom 10. Dezember 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Januar 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

 

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für das Unfallereignis vom 21. November 2017 über den 25. Januar 2019 hinaus. Abstellend auf die Beurteilung ihres Kreisarztes geht sie davon aus, dass spätestens am 21. März 2018 ein "status quo sine" eingetreten sei und die darüber hinaus bestehenden Beschwerden der Beschwerdeführerin nicht unfallbedingt seien. Demzufolge seien die Kosten für die am 30. Januar 2019 erfolgte Knieoperation nicht von ihr zu tragen.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht auf die Beurteilung des Kreisarztes abgestellt werden. Entgegen dessen Auffassung sei die Läsion des Meniskusvorderhornes als unfallbedingt zu erachten. Die am 30. Januar 2019 durchgeführte Operation sei zumindest teilweise durch den Unfall verursacht worden. Die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin daher über den 25. Januar 2019 hinaus Leistungen zu erbringen.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Unfall vom 21. November 2017 zu Recht abgeschlossen hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdeführerin über den 25. Januar 2019 hinaus einen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das erwähnte Unfallereignis hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

3.2.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10, S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.3.          Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (Bundesgerichtsurteile 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007 E. 2.2).

Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom 24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1. und Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, es muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen).

3.4.          3.4.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht; vgl. Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.4.2   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).

4.                

4.1.          Der Entscheid der Beschwerdegegnerin basiert im Wesentlichen auf der Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. Februar 2019 (SUVA-Akte 34). Dr. E____ erklärte in seinem Bericht, dass sich im MRI vom 5. Dezember 2017 ein in allen Kompartimenten höher bis hochgradig geschädigtes Kniegelenk dargestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe bereits eine deutliche Arthrose des Kniegelenks mit typischen Veränderungen. Unmittelbar nach dem Ereignis hätten sich zwar auch mögliche Hinweise auf eine Gewalteinwirkung wie eine "diskret erhöhte Signalintensität" am Aussenband, einer geringgradigen Typ I-Läsion entsprechend, gezeigt. Dies bedeute, dass eine Bandzerrung bei vollständig erhaltener Kontinuität und Struktur des Bandes vorgelegen habe. Folgerichtig habe der Befund auch im neueren MRI vom 6. Dezember 2018 nicht mehr dargestellt werden können. Bei prinzipiell sonst identischem Befund sei an verschiedenen Stellen ein Fortschreiten der abnutzungsbedingten und degenerativen Veränderungen zu sehen, zum Beispiel am Aussenmeniskus – kein Nachweis struktureller Unfallfolgen. Aus dem Arztbericht von Dr. F____, D____ Klinik [...], vom 26. November 2018 (vgl. SUVA-Akte 10) werde klar, dass dies auf sechs vorangegangene Operationen des rechten Kniegelenks zurückzuführen sei, bei welchen auch Teile der Menisken entfernt worden seien. Dr. F____ habe knapp ein Jahr nach dem Ereignis beschrieben, dass die Beschwerdeführerin am rechten Knie wieder vermehrt Schmerzen mit Einklemmungsgefühl habe. Dr. E____ schloss, es könne darauf abgestellt werden, dass die Beschwerden nach dem Ereignis vom Dezember 2017 bis auf chronische Beschwerden aufgrund des erheblichen Vorzustandes abgeheilt seien, dass der abnutzungs- und degenerativbedingte Prozess weiter fortgeschritten sei und sich Ende 2018 wieder mit Beschwerden am Aussenmeniskus bemerkbar gemacht hätten. Er könne "aufgrund der Bildgebung und auch etwas aufgrund des zeitlichen Verlaufs mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sagen, dass beim Ereignis vom Dezember 2017 keine zusätzlichen unfallkausalen strukturellen Läsionen verursacht" worden seien. Sämtliche Läsionen seien den – gemäss dem Dossier – sechs Operationen und den folgenden posttraumatischen bzw. postoperativen abnutzungsbedingten und degenerativen Veränderungen zuzurechnen. Ohne zusätzliche Läsionen sehe er etwa drei bis vier Monate nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Beschwerden, welche durch das Ereignis verursacht worden seien, seien zu diesem Zeitpunkt abgeheilt. Darüberhinausgehende Beschwerden seien dem Vorzustand anzurechnen (SUVA-Akte 34, S. 2).

Damit bestätige er seine bereits aufgrund einer Vorlage an die Versicherungsmedizin am 25. Januar 2019 abgegebene Einschätzung (SUVA-Akte 18). Auch in seiner Beurteilung vom 29. Mai 2019 (ebenfalls im Rahmen einer Vorlage an die Versicherungsmedizin; SUVA-Akte 47) hielt er daran fest. Er wies zudem darauf hin, dass bei einem mehrfach voroperierten Knie im Jahr 2005 ein Meniskus noch ohne Läsion war, diese aber 2017 als kleine Läsion nach einer Voroperation nachgewiesen worden sei, sei völlig normal und fast zwangsläufig zu erwarten. Bei einem alle Strukturen betreffenden degenerativen Prozess werde auch der Meniskus in 12 Jahren geschädigt – dies völlig unabhängig vom Unfall.

4.2.          Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, sie habe vor dem Unfall zwar Beschwerden am rechten Knie gehabt, jedoch nicht so stark, dass sie medizinische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Dies sei erst nach dem Unfall notwendig geworden. Den medizinischen Berichten aus dem Zeitraum vor dem Unfall könne entnommen werden, in welchem Zustand sich das rechte Kniegelenk vor dem Unfall vom 21. November 2017 befunden habe. Unter Verweis auf einen Operationsbericht von Dr. G____ vom 30. Dezember 2015 (gemeint sein dürfte der Bericht von Dr. G____ vom 20. Dezember 2005, SUVA-Akte 44, S. 9) erklärt sie, dass das Meniskusvorderhorn bei der letzten Operation vor dem Unfall noch intakt gewesen sei. Dem MRT-Befund vom 5. Dezember 2017 (Bericht vom 6. Dezember 2017, SUVA-Akte 22) könne jedoch entnommen werden, dass unter anderem eine Meniskusläsion betreffend die Spitze der Pars intermedia sowie des Vorderhorns bestanden habe. Diese Läsion sei im MRT-Bericht vom 28. Februar 2018 (SUVA-Akte 44, S 4) bestätigt worden. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die Meniskusläsion nicht durch den Unfall verursacht bzw. verschlimmert worden sei. Der Kreisarzt habe in seiner Beurteilung die klinischen Befunde, welche sich aus den Akten ergäben, gänzlich ignoriert, die Beschwerdeführerin nicht selbst untersucht und entgegen den Akten erklärt, es hätten sich nach dem Unfall am rechten Knie keinerlei strukturelle Schädigungen gezeigt. Seine Beurteilung sei daher nicht nachvollziehbar und es bestünden somit begründete Zweifel an deren Schlüssigkeit und Richtigkeit. Es sei daher auf die Beurteilung des behandelnden Orthopäden abzustellen. Dementsprechend sei der erwähnte Unfall zumindest teilursächlich für die am 30. Januar 2019 durchgeführte Operation.

4.3.          Bei der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Operation ging es gemäss dem Bericht von Dr. F____ von der D____klinik [...], vom 6. Dezember 2018 (SUVA-Akte 9) um eine Kontroll-Arthroskopie mit Gelenkstoilette und Nachresektion am lateralen Meniskus. Als das rechte Knie betreffende Diagnosen nannte Dr. F____ eine mediale Gonarthrose sowie ein Verdacht auf eine Restmeniskusläsion. Im MRI-Befund nannte er einen Hinterhornriss des lateralen Meniskus mit hochgeschlagenem Lappen, beginnende mediale Arthrose, einige Knorpelschäden auch lateral und eine Chondrokalzinose.

4.4.          Der erste, aus der Zeit nach dem Unfall vorliegende Bericht, ist jener von PD Dr. H____ der D____ Klink [...] vom 6. Dezember 2017 (SUVA-Akte 22). Darin hielt PD Dr. H____ in seiner Beurteilung, basierend auf einem MRT des rechten Kniegelenks, insbesondere fest, es bestünden eine umschriebene Peritendinitis sowie eine moderate intratendinöse Sehnenläsion der Semitendinosussehne direkt oberhalb der Insertion am Pes anserius sowie eine diskrete Signalalteration des medialen Kollateralbandes bei grundsätzlich erhaltener Kontinuität. Zudem gebe es Zeichen einer medialen Gonarthrose und es zeige sich eine Meniskusläsion betreffend die Spitze der Pars intermedia sowie das Vorderhorn. Im Weiteren berichtete er über Typ III Knochenulzerationen des lateralen Tibiaplateaus auf Höhe des Tuberculum intercondylare laterale und über eine fortgeschrittene retropatelläre Knorpelulzeration mit zentralem Typ IV Ulkus, somit Zeichen einer Retropatellararthrose. Überdies verwies er auf eine vorbestehende Trochleadysplasie.

4.5.          Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass aus dem ältesten und einzigen sich in den Akten befindlichen Bericht, der vor dem Unfallereignis vom 21. November 2017 erstellt wurde – dem Operationsbericht von Dr. G____ des I____spitals vom 30. Dezember 2005 (SUVA-Akte 44, S. 9) – hervorgeht, dass das Vorderhorn des lateralen Meniskus des rechten Knies deutliche Kalkspritzer zeige, jedoch mit dem Tasthaken geprüft noch stabil sei. Seit dieser Operation hatte die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bis zum Unfalltag am 21. November 2017 keine Beschwerden mehr am rechten Knie (vgl. Fragebogen vom 21. Januar 2019, SUVA-Akte 17, S. 2). Zudem wurde die im Bericht über das MRT vom 5. Dezember 2017 genannte Meniskusläsion (vgl. Bericht von Dr. H____ vom 6. Dezember 2017, SUVA-Akte 22) – soweit aus den Akten ersichtlich – erst nach dem Unfall vom 21. November 2017 festgestellt. Auf diese Umstände ging der Kreisarzt in keinem seiner Berichte ein. Er wies lediglich daraufhin, dass es normal sei, dass ein Meniskus im Jahr 2005 noch ohne Läsion gewesen sei, im Jahr 2017 jedoch eine kleine Läsion nach einer Voroperation festgestellt worden sei (vgl. E. 4.1.). Dies erklärt jedoch nicht, weshalb die Beschwerdeführerin erst nach dem Unfall über Beschwerden klagte. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, welche Rolle die erwähnte Gonarthrose (vgl. E. 4.3. und 4.4.) spielt. Es ist nachvollziehbar, dass diese nicht durch den Unfall verursacht wurde, zumal bereits im Operationsbericht von Dr. G____ vom 30. Dezember 2005 eine mässige Gonarthrose rechts als eine der Operationsdiagnosen genannt wurde (SUVA-Akte 44, S. 9). Auch hier stellt sich die Frage, weshalb diese vor dem Unfall vom 21. November 2017 nicht zu Beschwerden führten, welche behandlungsbedürftig gewesen wären, die Beschwerdeführerin nach dem Unfall aber solche Beschwerden beklagte. Dazu – insbesondere zur Frage, ob es sich um eine Aktivierung der Gonarthrose durch den Unfall handeln könnte – hat sich der Kreisarzt ebenfalls nicht geäussert.

Aufgrund dieser Umstände ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin, welche zur Operation am 30. Januar 2019 führten, nicht allein auf den Unfall vom 21. November 2017 zurückzuführen sind. Fraglich ist indessen, ob zumindest eine Teilkausalität des genannten Unfallereignisses besteht. Wäre das Unfallereignis mitursächlich für die Operation, würde dies zu einer Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen (vgl. E. 3.3.).

4.6.          Eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom 10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017 E. 5.2.). Dies macht eine genauere Abklärung jedoch nicht ohne Weiteres obsolet. Die Unfallversicherung trägt namentlich nach wie vor die Beweislast für den Wegfall der Unfallkausalität (vgl. E. 3.3.). Aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung mit den erwähnten Themen bestehen zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____. Es sind deshalb weitere Abklärungen notwendig (vgl. E. 3.4.2). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge eine versicherungsexterne orthopädische Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Sofern die Frage der (teilweisen) Unfallkausalität durch eine physische Untersuchung der Beschwerdeführerin aufgrund der am 30. Januar 2019 durchgeführten Operation (vgl. Angabe der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, Ziff. 6) nicht mehr beantwortet werden kann, kann das orthopädische Gutachten auch auf Basis der Akten erstellt werden. Das Gutachten muss sich insbesondere zur Frage des Kausalzusammenhangs (inklusive der Frage der Teilkausalität) zwischen dem Unfall vom 21. November 2017 und der am 30. Januar 2019 durchgeführten Knieoperation äussern.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung einer orthopädischen Begutachtung durch einen versicherungsexternen Orthopäden an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

5.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Verfahren durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne einer versicherungsexternen orthopädischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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