|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 13.
Januar 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.39
Einspracheentscheid vom 10. Juni
2019
Orthopädisches Gutachten zur
Prüfung einer allfälligen Teilkausalität notwendig
Tatsachen
I.
a)
Die 1958 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit dem 1. September
2013 als Audiometristin beim C____spital [...]. Infolgedessen ist sie bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 21. November 2017
stolperte sie gemäss der Schadenmeldung während der Arbeit "über den
Kabelsalat in der Audiologie" und prallte an die gegenüberliegende Wand.
Dabei zog sie sich Prellungen am linken Mittelfuss, sowie an beiden Knien und beiden
Händen zu (Schadenmeldung UVG vom 27. November 2017, SUVA-Akte 1).
Daraufhin wurde sie bis zum 6. Dezember 2017 für 100 % arbeitsunfähig
erklärt (vgl. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vom 21. November 2017,
SUVA-Akte 5, S. 1, sowie vom 24. November 2017 und vom
1. Dezember 2017, SUVA-Akte 7, S. 4 f.). Die
Beschwerdegegnerin übernahm die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und
Heilkosten (vgl. z. B. Schreiben vom 29. November 2017,
SUVA-Akte 4).
b)
Am 3. Januar 2019 ersuchte die D____ Klinik [...] um
Kostengutsprache für einen dreitägigen stationären Aufenthalt der
Beschwerdeführerin infolge des Unfalles (SUVA-Akte 8). Mit Schreiben vom
25. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der D____ Klinik [...] mit,
dass sie für die am 30. Januar 2019 geplante Operation keine
Kostengutsprache erteile. Die Operation sei nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit eine Folge des Ereignisses vom 21. November 2017
(SUVA-Akte 23). In einem Schreiben desselben Tages informierte sie die
Beschwerdeführerin, dass sie den Fall per 25. Januar 2019 abschliesse, da
der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 21. November 2017
eingestellt hätte, gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 21. März
2018 erreicht gewesen sei (SUVA-Akte 24). In einer Verfügung vom
1. Februar 2019 bestätigte die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid
(SUVA-Akte 36). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1. März 2019
Einsprache erheben (SUVA-Akte 40; vgl. auch die später eingereichte aber
ebenfalls auf den 1. März 2019 datierte Einsprachebegründung, SUVA-Akte 44).
Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 10. Juli
2019 ab (SUVA-Akte 48).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. September 2019 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) der
Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Juli 2019, zugestellt
am 13. Juli 2019, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Versicherungsleistungen
über das Datum des 25. Januar 2019 hinaus zu erbringen. (2) Eventualiter
sei der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach
Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin entscheide. (3) Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
die Vertretungskosten der Beschwerdeführerin zu übernehmen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
29. Oktober 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 29. November 2019 und Duplik vom 10. Dezember 2019
halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. Januar 2020 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56
Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in
Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und
§ 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher
Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin für das Unfallereignis vom 21. November 2017 über den
25. Januar 2019 hinaus. Abstellend auf die Beurteilung ihres Kreisarztes
geht sie davon aus, dass spätestens am 21. März 2018 ein "status quo
sine" eingetreten sei und die darüber hinaus bestehenden Beschwerden der
Beschwerdeführerin nicht unfallbedingt seien. Demzufolge seien die Kosten für
die am 30. Januar 2019 erfolgte Knieoperation nicht von ihr zu tragen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, es könne nicht
auf die Beurteilung des Kreisarztes abgestellt werden. Entgegen dessen
Auffassung sei die Läsion des Meniskusvorderhornes als unfallbedingt zu
erachten. Die am 30. Januar 2019 durchgeführte Operation sei zumindest
teilweise durch den Unfall verursacht worden. Die Beschwerdegegnerin habe der
Beschwerdeführerin daher über den 25. Januar 2019 hinaus Leistungen zu
erbringen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Unfall vom
21. November 2017 zu Recht abgeschlossen hat. Insbesondere ist strittig,
ob die Beschwerdeführerin über den 25. Januar 2019 hinaus einen Anspruch
auf Leistungen der Beschwerdegegnerin für das erwähnte Unfallereignis hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die
Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
3.2.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für
zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von
Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder
teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 UVG) ist, hat sie zudem einen
Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche
bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19
Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz
über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 10,
S. 101; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64
E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall – unter gleichzeitiger
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente – gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung abzuschliessen, (BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1, BGE 134
V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen (überwiegenden)
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des
Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate
Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und
ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn
entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall
bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist
(Bundesgerichtsurteile 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1., 8C_354/2007
vom 4. August 2008 E. 2.2 und U 488/06 vom 10. April 2007
E. 2.2).
Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt
beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_263/2016 vom
24. August 2016 E. 4.2. und 8C_453/2012 vom 14. Dezember 2012
E. 2.3.1, je mit Hinweisen). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich
fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des
Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1. und Urteil
des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1.). Für die
Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, dass das
schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder
geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, es muss nicht
alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 129 V 177,
181 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4.
3.4.1 Gemäss Art. 43
Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie auch das
Sozialversicherungsgericht; vgl. Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von
Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist,
ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus,
„in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken,
welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020,
Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über
die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160
E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f.
E. 4.2).
3.4.2 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich
festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat
und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der
Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160
f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische
Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass
deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch
keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen
praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in
Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne
Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die
Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit
der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende
Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465,
468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff.
E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c).
4.
4.1.
Der Entscheid der Beschwerdegegnerin basiert im Wesentlichen auf der
Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____, Facharzt Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 1. Februar 2019
(SUVA-Akte 34). Dr. E____ erklärte in seinem Bericht, dass sich im
MRI vom 5. Dezember 2017 ein in allen Kompartimenten höher bis hochgradig
geschädigtes Kniegelenk dargestellt habe. Die Beschwerdeführerin habe bereits
eine deutliche Arthrose des Kniegelenks mit typischen Veränderungen.
Unmittelbar nach dem Ereignis hätten sich zwar auch mögliche Hinweise auf eine
Gewalteinwirkung wie eine "diskret erhöhte Signalintensität" am
Aussenband, einer geringgradigen Typ I-Läsion entsprechend, gezeigt. Dies
bedeute, dass eine Bandzerrung bei vollständig erhaltener Kontinuität und
Struktur des Bandes vorgelegen habe. Folgerichtig habe der Befund auch im
neueren MRI vom 6. Dezember 2018 nicht mehr dargestellt werden können. Bei
prinzipiell sonst identischem Befund sei an verschiedenen Stellen ein
Fortschreiten der abnutzungsbedingten und degenerativen Veränderungen zu sehen,
zum Beispiel am Aussenmeniskus – kein Nachweis struktureller Unfallfolgen. Aus
dem Arztbericht von Dr. F____, D____ Klinik [...], vom 26. November
2018 (vgl. SUVA-Akte 10) werde klar, dass dies auf sechs vorangegangene
Operationen des rechten Kniegelenks zurückzuführen sei, bei welchen auch Teile
der Menisken entfernt worden seien. Dr. F____ habe knapp ein Jahr nach dem
Ereignis beschrieben, dass die Beschwerdeführerin am rechten Knie wieder
vermehrt Schmerzen mit Einklemmungsgefühl habe. Dr. E____ schloss, es
könne darauf abgestellt werden, dass die Beschwerden nach dem Ereignis vom
Dezember 2017 bis auf chronische Beschwerden aufgrund des erheblichen
Vorzustandes abgeheilt seien, dass der abnutzungs- und degenerativbedingte
Prozess weiter fortgeschritten sei und sich Ende 2018 wieder mit Beschwerden am
Aussenmeniskus bemerkbar gemacht hätten. Er könne "aufgrund der Bildgebung
und auch etwas aufgrund des zeitlichen Verlaufs mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit sagen, dass beim Ereignis vom Dezember 2017 keine
zusätzlichen unfallkausalen strukturellen Läsionen verursacht" worden
seien. Sämtliche Läsionen seien den – gemäss dem Dossier – sechs Operationen
und den folgenden posttraumatischen bzw. postoperativen abnutzungsbedingten und
degenerativen Veränderungen zuzurechnen. Ohne zusätzliche Läsionen sehe er etwa
drei bis vier Monate nach dem Ereignis keine Unfallfolgen mehr vorliegen.
Beschwerden, welche durch das Ereignis verursacht worden seien, seien zu diesem
Zeitpunkt abgeheilt. Darüberhinausgehende Beschwerden seien dem Vorzustand
anzurechnen (SUVA-Akte 34, S. 2).
Damit bestätige er seine bereits aufgrund einer Vorlage an die
Versicherungsmedizin am 25. Januar 2019 abgegebene Einschätzung
(SUVA-Akte 18). Auch in seiner Beurteilung vom 29. Mai 2019
(ebenfalls im Rahmen einer Vorlage an die Versicherungsmedizin;
SUVA-Akte 47) hielt er daran fest. Er wies zudem darauf hin, dass bei
einem mehrfach voroperierten Knie im Jahr 2005 ein Meniskus noch ohne Läsion
war, diese aber 2017 als kleine Läsion nach einer Voroperation nachgewiesen
worden sei, sei völlig normal und fast zwangsläufig zu erwarten. Bei einem alle
Strukturen betreffenden degenerativen Prozess werde auch der Meniskus in 12
Jahren geschädigt – dies völlig unabhängig vom Unfall.
4.2.
Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, sie habe vor dem
Unfall zwar Beschwerden am rechten Knie gehabt, jedoch nicht so stark, dass sie
medizinische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Dies sei erst nach dem Unfall
notwendig geworden. Den medizinischen Berichten aus dem Zeitraum vor dem Unfall
könne entnommen werden, in welchem Zustand sich das rechte Kniegelenk vor dem
Unfall vom 21. November 2017 befunden habe. Unter Verweis auf einen
Operationsbericht von Dr. G____ vom 30. Dezember 2015 (gemeint sein
dürfte der Bericht von Dr. G____ vom 20. Dezember 2005,
SUVA-Akte 44, S. 9) erklärt sie, dass das Meniskusvorderhorn bei der
letzten Operation vor dem Unfall noch intakt gewesen sei. Dem MRT-Befund vom
5. Dezember 2017 (Bericht vom 6. Dezember 2017, SUVA-Akte 22)
könne jedoch entnommen werden, dass unter anderem eine Meniskusläsion
betreffend die Spitze der Pars intermedia sowie des Vorderhorns bestanden habe.
Diese Läsion sei im MRT-Bericht vom 28. Februar 2018 (SUVA-Akte 44,
S 4) bestätigt worden. Es sei höchst unwahrscheinlich, dass die
Meniskusläsion nicht durch den Unfall verursacht bzw. verschlimmert worden sei.
Der Kreisarzt habe in seiner Beurteilung die klinischen Befunde, welche sich
aus den Akten ergäben, gänzlich ignoriert, die Beschwerdeführerin nicht selbst
untersucht und entgegen den Akten erklärt, es hätten sich nach dem Unfall am
rechten Knie keinerlei strukturelle Schädigungen gezeigt. Seine Beurteilung sei
daher nicht nachvollziehbar und es bestünden somit begründete Zweifel an deren
Schlüssigkeit und Richtigkeit. Es sei daher auf die Beurteilung des
behandelnden Orthopäden abzustellen. Dementsprechend sei der erwähnte Unfall
zumindest teilursächlich für die am 30. Januar 2019 durchgeführte
Operation.
4.3.
Bei der von der Beschwerdeführerin angesprochenen Operation ging es
gemäss dem Bericht von Dr. F____ von der D____klinik [...], vom 6. Dezember
2018 (SUVA-Akte 9) um eine Kontroll-Arthroskopie mit Gelenkstoilette und
Nachresektion am lateralen Meniskus. Als das rechte Knie betreffende Diagnosen
nannte Dr. F____ eine mediale Gonarthrose sowie ein Verdacht auf eine
Restmeniskusläsion. Im MRI-Befund nannte er einen Hinterhornriss des lateralen
Meniskus mit hochgeschlagenem Lappen, beginnende mediale Arthrose, einige
Knorpelschäden auch lateral und eine Chondrokalzinose.
4.4.
Der erste, aus der Zeit nach dem Unfall vorliegende Bericht, ist
jener von PD Dr. H____ der D____ Klink [...] vom 6. Dezember 2017
(SUVA-Akte 22). Darin hielt PD Dr. H____ in seiner Beurteilung,
basierend auf einem MRT des rechten Kniegelenks, insbesondere fest, es bestünden
eine umschriebene Peritendinitis sowie eine moderate intratendinöse
Sehnenläsion der Semitendinosussehne direkt oberhalb der Insertion am Pes
anserius sowie eine diskrete Signalalteration des medialen Kollateralbandes bei
grundsätzlich erhaltener Kontinuität. Zudem gebe es Zeichen einer medialen
Gonarthrose und es zeige sich eine Meniskusläsion betreffend die Spitze der
Pars intermedia sowie das Vorderhorn. Im Weiteren berichtete er über Typ III
Knochenulzerationen des lateralen Tibiaplateaus auf Höhe des Tuberculum
intercondylare laterale und über eine fortgeschrittene retropatelläre
Knorpelulzeration mit zentralem Typ IV Ulkus, somit Zeichen einer
Retropatellararthrose. Überdies verwies er auf eine vorbestehende
Trochleadysplasie.
4.5.
Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass aus dem
ältesten und einzigen sich in den Akten befindlichen Bericht, der vor dem
Unfallereignis vom 21. November 2017 erstellt wurde – dem
Operationsbericht von Dr. G____ des I____spitals vom 30. Dezember
2005 (SUVA-Akte 44, S. 9) – hervorgeht, dass das Vorderhorn des
lateralen Meniskus des rechten Knies deutliche Kalkspritzer zeige, jedoch mit
dem Tasthaken geprüft noch stabil sei. Seit dieser Operation hatte die
Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben bis zum Unfalltag am
21. November 2017 keine Beschwerden mehr am rechten Knie (vgl. Fragebogen
vom 21. Januar 2019, SUVA-Akte 17, S. 2). Zudem wurde die im Bericht
über das MRT vom 5. Dezember 2017 genannte Meniskusläsion (vgl. Bericht
von Dr. H____ vom 6. Dezember 2017, SUVA-Akte 22) – soweit aus
den Akten ersichtlich – erst nach dem Unfall vom 21. November 2017
festgestellt. Auf diese Umstände ging der Kreisarzt in keinem seiner Berichte ein.
Er wies lediglich daraufhin, dass es normal sei, dass ein Meniskus im Jahr 2005
noch ohne Läsion gewesen sei, im Jahr 2017 jedoch eine kleine Läsion nach einer
Voroperation festgestellt worden sei (vgl. E. 4.1.). Dies erklärt jedoch nicht,
weshalb die Beschwerdeführerin erst nach dem Unfall über Beschwerden klagte. In
diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, welche Rolle die erwähnte
Gonarthrose (vgl. E. 4.3. und 4.4.) spielt. Es ist nachvollziehbar, dass
diese nicht durch den Unfall verursacht wurde, zumal bereits im
Operationsbericht von Dr. G____ vom 30. Dezember 2005 eine mässige
Gonarthrose rechts als eine der Operationsdiagnosen genannt wurde
(SUVA-Akte 44, S. 9). Auch hier stellt sich die Frage, weshalb diese
vor dem Unfall vom 21. November 2017 nicht zu Beschwerden führten, welche behandlungsbedürftig
gewesen wären, die Beschwerdeführerin nach dem Unfall aber solche Beschwerden
beklagte. Dazu – insbesondere zur Frage, ob es sich um eine Aktivierung der
Gonarthrose durch den Unfall handeln könnte – hat sich der Kreisarzt ebenfalls
nicht geäussert.
Aufgrund dieser Umstände ist zwar grundsätzlich
nachvollziehbar, dass die Kniebeschwerden der Beschwerdeführerin, welche zur
Operation am 30. Januar 2019 führten, nicht allein auf den Unfall vom
21. November 2017 zurückzuführen sind. Fraglich ist indessen, ob zumindest
eine Teilkausalität des genannten Unfallereignisses besteht. Wäre das
Unfallereignis mitursächlich für die Operation, würde dies zu einer
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin führen (vgl. E. 3.3.).
4.6.
Eine gesundheitliche Schädigung gilt nicht schon dann als durch den
Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (Unzulässigkeit der
Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ vgl. BGE 119 V 335, 341 E. 2b/bb
sowie Bundesgerichtsurteile 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2, 8C_403/2012
vom 19. Juni 2012 E. 3.3 mit Hinweisen, 8C_744/2013 vom
10. Januar 2014 E. 3.2 und 8C_359/2016 vom 25. August 2017
E. 5.2.). Dies macht eine genauere Abklärung jedoch nicht ohne Weiteres
obsolet. Die Unfallversicherung trägt namentlich nach wie vor die Beweislast
für den Wegfall der Unfallkausalität (vgl. E. 3.3.). Aufgrund der
fehlenden Auseinandersetzung mit den erwähnten Themen bestehen zumindest
geringe Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. E____. Es sind
deshalb weitere Abklärungen notwendig (vgl. E. 3.4.2). Die
Beschwerdegegnerin hat demzufolge eine versicherungsexterne orthopädische
Begutachtung der Beschwerdeführerin zu veranlassen. Sofern die Frage der
(teilweisen) Unfallkausalität durch eine physische Untersuchung der
Beschwerdeführerin aufgrund der am 30. Januar 2019 durchgeführten
Operation (vgl. Angabe der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, Ziff. 6) nicht
mehr beantwortet werden kann, kann das orthopädische Gutachten auch auf Basis
der Akten erstellt werden. Das Gutachten muss sich insbesondere zur Frage des
Kausalzusammenhangs (inklusive der Frage der Teilkausalität) zwischen dem
Unfall vom 21. November 2017 und der am 30. Januar 2019
durchgeführten Knieoperation äussern.
5.
5.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 aufzuheben. Die Sache ist zur
Durchführung einer orthopädischen Begutachtung durch einen
versicherungsexternen Orthopäden an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16
SVGG).
5.3.
Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt
(Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne
einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 254.10) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist vergleichbar mit einem IV-Verfahren durchschnittlicher Natur, weshalb
ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘300.--
zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 10. Juli 2019 aufgehoben und die Sache zur
Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne einer versicherungsexternen
orthopädischen Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: