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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 24. März 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2019.40
Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019
Beweistauglichkeit der kreisärztlichen medizinischen Beurteilung bejaht.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war als Angestellter der C____ (vgl. Unfallmeldung vom 6. Oktober 2016, SUVA-Akten zur Schadennummer 26.72329.16.0/SUVA-Akte I 1) am 29. August 2016 aus einer Tiefgarage das Treppenhaus hochgelaufen, dabei ausgerutscht und die Treppe wieder heruntergefallen. Dabei ist er mit dem Rücken auf den Treppentritten gelandet. Die Beschwerdegegnerin als zuständiger Unfallversicherer hatte gemäss Schreiben vom 20. Oktober 2016 (SUVA-Akte I 5) Leistungen (Taggeld/Heilbehandlung) erbracht. Der Kreisarzt hatte mit Beurteilung vom 3. August 2017 (SUVA-Akte I 32) aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen eine LWS-Kontusion ohne richtunggebende Verschlimmerung angenommen und den Eintritt des Status quo sine dafür 6 Wochen nach dem Unfallereignis bejaht. Gemäss Telefonnotiz vom 17. August 2017 (SUVA-Akte I 30) hatte die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen, nachdem der zuständige Krankenversicherer sich als für den Fall zuständig erklärt hatte.
b) aa) Gemäss Unfallmeldung vom 23. August 2018 der Öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (SUVA-Akten zur Schadennummer 26.20615.18.0/SUVA-Akte II 1) erlitt der Beschwerdeführer am 9. August 2018 einen weiteren Unfall. Er war gemäss Unfallmeldung beim Ausladen von Ware rückwärts gefallen und mit dem Rücken und Oberschenkel aufgeschlagen. Als verletzte Körperteile wurden der rechte Oberschenkel sowie der Rücken, jeweils geschädigt durch eine Prellung, angegeben. Gemäss Schreiben vom 27. August 2018 (SUVA-Akte II 2) richtete die auch für dieses Ereignis zuständige Beschwerdegegnerin Leistungen aus (Taggeld/Heilbehandlung).
Der Versicherte äusserte sich in einem telefonischen Interview vom 19. Oktober 2018 (SUVA-Akte II 14) zum Ereignis, zu den medizinischen Behandlungen sowie zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die D____ berichtete am 5. September 2018 (SUVA-Akte II 17) zum MRT von Lendenwirbelsäule und Ilio-Sakralgelenk vom 4. September 2018. Die Kreisärztin empfahl am 17. Dezember 2018 (SUVA-Akte II 22), die Frage der Unfallkausalität 6 Monate nach dem Ereignis zu überprüfen. Mit Vermerk vom 26. Februar 2019 (SUVA-Akte II 22 S. 2) hielt der Kreisarzt fest, es bestünden keine strukturellen Läsionen; damit lägen aktuell, 6 Monate nach dem Ereignis, keine Unfallfolgen mehr vor. Mit Schreiben vom 26. Februar 2019 (SUVA-Akte II 32) kündigte die Beschwerdegegnerin den Abschluss des Falles per 28. Februar 2019 an. Es folgte am 1. März 2019 eine kreisärztliche Beurteilung (SUVA-Akte II 42).
bb) Mit Verfügung vom 5. März 2019 (SUVA-Akte II 44 S. 2 ff.) stellte die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 28. Februar 2019 ein. Der Beschwerdeführer erhob am 2. April 2019 Einsprache (SUVA-Akte II 53; sowie ergänzende Begründung vom 17. Juni 2019, SUVA-Akte II 58). Der Kreisarzt nahm nochmals am 12. Juli 2019 Stellung (SUVA-Akte II 63). Mit Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019 (SUVA-Akte II 64) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. September 2019 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 24. Juli 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld, Heilkosten) über den 28. Februar 2019 hinaus zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung, namentlich zur Einholung eines versicherungsexternen Gutachtens, und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 7. Januar 2020 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
III.
Mit Verfügung vom 12. November 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung durch B____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 24. März 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V 157, 160 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).
- Am 17. Dezember 2018 hielt die Kreisärztin E____ (SUVA-Akte II 22 S. 2) auf Anfrage der Administration fest, es bestünden degenerative Veränderungen an der LWS. Strukturelle Läsionen seien nicht objektivierbar. Die Kreisärztin empfahl, die Frage, ab wann Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr spielten, ca. 6 Monate nach dem Ereignis zu überprüfen. Am 26. Februar 2019 hielt Kreisarzt F____ fest (SUVA-Akte II 22 S. 2), aktuell, d.h. 6 Monate nach dem Ereignis, lägen keine Unfallfolgen mehr vor.
- Am 1. März 2019 verfasste der Kreisarzt F____ eine ärztliche Beurteilung (SUVA-Akte II 42). Aus dem aktenmässigen Verlaufs leitete er ab, das Ereignis vom 9. August 2018 habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine strukturellen unfallkausalen Läsionen verursacht. Der Kreisarzt erachtete dies aufgrund der ihm vorliegende Bildgebung als nachgewiesen. Der Kreisarzt verwies auf die ärztlichen Vorakten, wonach der Versicherte schon seit Jahren unter Beschwerden tieflumbal leide und deswegen auch schon ab 2015, also drei Jahre vor dem Ereignis vom 9. August 2018, mehrfach in Behandlung gewesen sei. Bereits damals seien deutliche abnutzungsbedingte Veränderungen festgestellt worden. Ein Bandscheibenvorfall sei in den Jahren seit 2015 bis zur Untersuchung im September 2018 sogar etwas regredient. Der Kreisarzt bezeichnete es als nachvollziehbar, dass durch das Ereignis dieser vorbestehende abnutzungsbedingte Zustand in ein verstärkt schmerzhaftes Stadium versetzt worden sei, zumindest für einen angemessenen Zeitraum. Bei fehlenden zusätzlichen strukturellen Läsionen, verursacht durch das Ereignis, sei jedoch allerspätestens sechs Monate nach dem Ereignis ein Zustand erreicht, an dem keine Unfallfolgen mehr vorlägen und allfällig fortbestehende Beschwerden dem natürlichen Verlauf des krankhaften Zustandes entsprächen.
- Die D____ hatte am 4. September 2018 ein Magnetresonanztomogramm (MRT) der Lendenwirbelsäule sowie des Iliosakralgelenks durchgeführt (Bericht vom 5. September 2018, SUVA-Akte II 17, sig. G____). Gemäss klinischen Angaben handle es sich um unfallbedingte Schmerzen, wobei Analgetika nicht ansprechen würden. Die D____ verwies auf eine Voruntersuchung vom 10. August 2015 (nicht bei den Akten). Im Vergleich zu dieser finde sich «leicht grössenregredient» eine nach wie vor persistierende breitbasige posterolateral gelegene Diskushernie links mit Kontakt zum Abgang der Wurzel S1 links aus dem Duralsack. Jedoch bestehe keine Kompression der Wurzeltasche. Die D____ gelangte zur Beurteilung, es bestehe kein Nachweis einer Wirbelkörperfraktur. Als Nebenbefund erhob die D____ am sacrococcygealen Übergang eine 4 mm messende scharf begrenzte intraossäre Läsion. Dabei handle es sich «am ehesten» um einen kleinen benignen notochordalen Tumor. Zum Ausschluss eines Grössenwachstums könnte allfällig eine MRI Verlaufskontrolle in 6 bis 12 Monaten durchgeführt werden.
- Am 9. Oktober 2018 (SUVA-Akte II 12) berichtete H____, Neurologe FMH, über die Untersuchung vom 8. Oktober 2018. Er diagnostizierte ein Lumbovertebralsyndrom mit Schmerzausstrahlung ins linke Bein, nicht radikulär betont. Der Patient leide unter vermehrten Rückenschmerzen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung ins linke Bein. Es fänden sich keine sensomotorischen Defizite, insbesondere nicht im Dermatom S1 links. H____ verweist auf einen Arbeitsunfall im Juli (sc: damit sprach er offenbar das Ereignis vom 9. August 2018 an), welcher die schon vorher vorhandenen Rückenschmerzen deutlich verstärkt habe. Der Beschwerdeführer leide vor allem unter vermehrten Schmerzen nachts und morgens mit teilweiser Schmerzausstrahlung ins linke Bein, er sei auch oft lumbal blockiert. Die bisher durchgeführten Therapien hätten keinen grossen Effekt gezeigt. H____ verweist darauf, das vorstehend angeführte MRI vom 4. September 2018 zeige keine Progression im Vergleich zur Voruntersuchung, nur weiterhin den Kontakt zum Abgang der Nervenwurzel S1 links.
- Am 13. Februar 2019 berichtete die I____, Klinik Schmerzmedizin (sig. J____, Chefarzt K____, Oberarzt, SUVA-Akte II 30), anamnestisch bestünden Schmerzen seit 2016, welche sich wie Nadelstiche sowie Kratzen anfühlen würden. Es sei teilweise auch zu Ausstrahlungen in den dorsalen Oberschenkel links gekommen. Seit dem Ereignis vom 9. August 2018 seien die vorbestehenden Beschwerden massiv verstärkt worden. Die I____ hielt fest, die Anamnese sowie Klinik würden eine Beteiligung der Facettengelenke als Schmerzursache nahelegen. Aufgrund der unangenehmen Erfahrung des Versicherten mit interventioneller Schmerztherapie habe man ihm vorgeschlagen, zuerst eine aktive Physiotherapie über zwei bis drei Monate durchzuführen. Ein entsprechender Nachkontrolltermin sei für den 20. März.2019 vereinbart worden.
Die D____ bestätigt im Bericht vom 5. September 2018 klar, dass keine ossären Verletzungen nachweisbar sind. Alle drei erwähnten Berichte machen sodann deutlich, dass der Versicherte bereits vor dem Unfall vom 9. Dezember 2018 an – degenerativ bedingten – Rückenbeschwerden litt. Sodann bestätigen die Berichte, dass sich beim Versicherten im Vergleich zum Zustand im Jahr 2015 sogar eine damals erhobene Diskushernie leicht zurückgebildet hat.
In der Unfallakte zum Ereignis vom 29. August 2016 findet sich zudem ein Bericht von L____, FMH Innere Medizin, Rheumatologie, vom 3. Mai 2016 (SUVA-Akte I 24), welcher den Versicherten am 29. April 2016, also ebenfalls vor den Unfallereignissen vom 29. August 2016 bzw. 9. August 2018 untersucht hatte. L____ hatte in seinem Bericht als auf den Rücken bezogene Diagnose ein akutes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Beginn vor zwei Wochen und eine lumboradikuläre Reizsymptomatik S1 links ohne sensomotorische Ausfälle (schwere Bandscheiben-degenerative Veränderung LS/S1 mit Osteochondrose und mediolateraler nach links ausladender und nach caudal umgeschlagener Discushernie L5/S1 mit Dorsalverlagerung und Wurzelkompression S1 links gemäss MRI der Imamed vom 10. August 2015) diagnostiziert. L____ verwies zur Anamnese darauf, Rückenschmerzen bestünden in Episoden zweimal pro Monat seit längerem. Seit einem Jahr sei eine Zunahme von Frequenz und Intensität der Attacken zu verzeichnen. Aktuell sei vor zwei Wochen ein Verhebeereignis aufgetreten mit plötzlichem Auftreten von links-tieflumbalen Rückenschmerzen mit vor allem beim Bücken dann Ausstrahlen in den linken dorsalen Oberschenkel bis zum Knie, nicht weiter nach distal. Eine Schmerzintensivierung bestehe vor allem beim Gehen und beim Stehen, verbunden auch mit lumbalem Pressschmerz. Beschwerdeakzentuierung nach längerem Sitzen beim Aufstehen.
3.3.1. Der Kreisarzt verweist nochmals auf das MRT der Lendenwirbelsäule und der Iliosacralgelenke vom 4. September 2018. Mit dieser Bildgebung sei es möglich, sehr detailliert sämtliche Strukturen wie Knochen, Knorpel, Muskeln, Fettgewebe, Blutgefässe und Nerven darzustellen. Es gelinge dabei, speziell unfallbedingte strukturelle Läsionen zu bestätigen oder auszuschliessen. Dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt, das Ereignis vom 9. August 2018 habe zu einer richtungsweisenden Verschlechterung geführt, setzt der Kreisarzt gut nachvollziehbar entgegen, die medizinischen Unterlagen enthielten dazu keine Grundlage. Nochmals weist er in Übereinstimmung mit der medizinischen Aktenlage darauf hin, gemäss der bestehenden und ausreichenden Bildgebung keine strukturellen unfallkausalen Läsionen nachgewiesen worden seien.
Einleuchtend legt der Kreisarzt ergänzend dar, es entspreche allgemeiner medizinischer Erfahrung, dass nach einem Sturz oder einem anderen Unfall für einen angemessenen Zeitraum Beschwerden aufträten. Wenn aber bei diesem Ereignis keine Strukturen zu Schaden kämen, dann liessen die Beschwerden nach einem angemessenen Zeitraum nach. Nach Ablauf dieses Zeitintervalls fehle die Grundlage für eine naturwissenschaftliche Erklärung fortbestehender, unfallkausaler Beschwerden. Beim Versicherten seien keine strukturell unfallkausalen Läsionen nachgewiesen worden. Dagegen hätten unstreitig krankhafte Rückenbeschwerden bereits vor dem Ereignis vom 9. August 2018 bestanden. Zu folgen ist ihm auch darin, dass bei Fehlen unfallkausaler struktureller Läsionen eine richtungsweisende Verschlechterung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Damit kommt der Kreisarzt gut nachvollziehbar zum Ergebnis, dass bei dem vorliegenden Fehlen struktureller Unfallfolgen eine Beschwerdesymptomatik spätestens sechs Monate nach dem Ereignis nicht mehr ursächlich auf dieses zurückgeführt werden kann. Der natürliche Verlauf der vorbestehenden Erkrankung war damit erreicht.
3.3.2. Ebenfalls geht der Kreisarzt ein auf die vom Beschwerdeführer thematisierte, im Bericht der I____ im Sinne einer Verdachtsdiagnose angeführte Facettengelenksaffektion. Der Kreisarzt legt dar, bei einer Facettengelenksaffektion bzw. einem Facettensyndrom handle es sich um eine Erkrankung der Gelenke zwischen den Wirbelkörpern. Zusammen mit Bandscheibenschäden sei diese Erkrankung eine der häufigsten Ursachen für Rückenschmerzen. Auslöser dafür sei in aller Regel ein abnutzungsbedingt verringerter Abstand zwischen den Wirbelkörpern. Auch wenn im Bericht der I____ vom 13. Februar 2019 (SUVA-Akte 30) als Diagnose "Verdacht auf Facettengelenksaffektion beidseits nach Arbeitsunfall» vom 9. August 2018 stehe, so könne man daraus nicht schliessen, dass es zwischen der Diagnose und dem Unfall einen natürlich kausalen Zusammenhang gebe. Auch eine solche Facettengelenksaffektion könne durch das Unfallereignis zwar eine zeitlich begrenzte Verstärkung erfahren haben. Selbst dann könne der Beschwerdeführer aus dem Bericht nicht ableiten, die behandelnden Fachärzte hätten im Gegensatz zum Kreisarzt eine nach wie vor unfallbedingte und organisch nachweisbare Verschlechterung des Vorzustandes bejaht. Auch diese Ausführungen des Kreisarztes leuchten ein.
Zutreffend legt die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid auch dar, dass die Diagnose Fazettengelenksaffektionen beidseits nach Arbeitsunfall nicht als Beleg für die Unfallkausalität taugt. Richtig legt sie dar, die Wendungen «nach Unfall", oder «posttraumatisch" würden zwar häufig gleichbedeutend mit "unfallkausal" verwendet. Nach üblichem, allgemein geläufigem Sprachverständnis werde der Ausdruck "nach" oder eben "post" aber oft mit der zeitlichen Abfolge - unter Ausschluss des Verhältnisses von Ursache und Wirkung - in Verbindung gebracht (SUVA-Akte 64 S. 10 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_524/2014 vom 20. August 2014, insbesondere E. 4.3.3). Dass letzteres zutrifft, begründet die Beschwerdegegnerin einleuchtend damit, dass die medizinischen Akten eine Unfallkausalität nicht mit einer näheren, substantiierten Begründung bejahen.
Vor diesem Hintergrund ist eine gutachterliche Abklärung nicht notwendig.
Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen durchschnittlicher Natur und vergleichbar mit einem IV-Verfahren, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, Rechtsanwalt, ein Honorar von Fr. 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit