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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. April 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
Gegenstand
UV.2019.41
Einspracheentscheid vom 23. August 2019
Aufhebung des Einspracheentscheids wegen Gehörsverletzung
Tatsachen
I.
Vorbemerkung zur Identität der Beschwerdegegnerin bzw. zur Passivlegitimation.
Die Beschwerde führt als Beschwerdegegnerin die D____ auf. In der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. 2) wird ausgeführt, die D____ sei nicht Versicherer des vorliegend rechtsgegenständlichen Versicherungsverhältnisses. Vielmehr sei dies die C____. Es werde dem angerufenen Gericht anheimgestellt, ob auf die Beschwerde eingetreten werden könne. In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, sowohl der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2019 (Beschwerdeantwortbeilage/AB 168) als auch die Beschwerdeantwort seien auf dem Briefpapier der D____ verfasst worden. Für den Beschwerdeführer sei deshalb der Anschein entstanden, dass diese im Beschwerdeverfahren auch passivlegitimiert sei.
In der Tat ist angesichts dieser Unterlagen nicht restlos klar, wer im Verwaltungsverfahren eigentlich als verfügender bzw. den Einspracheentscheid erlassender Versicherungsträger aufgetreten ist.
Die C____ wird bei ihrer Erklärung in der Beschwerdeantwort behaftet, dass sie richtigerweise als passivlegitimiert ins Recht zu fassen sei. Vor diesem Hintergrund mangels Passivlegitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten, erschiene als überspitzt formalistisch. Entsprechend ist die C____ im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegnerin zu rubrizieren.
II.
a) Der Beschwerdeführer, geboren am 13. November 1953, war seit dem 1. Mai 1988 Angestellter bei der E____ in [...] und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Am 17. Oktober 2007 rutschte der Beschwerdeführer am Arbeitsplatz auf Silikonpapier aus und fiel auf die Hand und die Schulter. Dabei zog er sich eine Verletzung an der linken Schulter und der linken Hand zu, welche zu Prellungen und Schmerzen führten (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 24. Oktober 2007, AB 1). Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20) für die Folgen des Ereignisses (Schreiben vom 29. Oktober 2007, AB 2).
b) In der Folge meldete der Beschwerdeführer am 22. April 2009 bei der Beschwerdegegnerin einen Rückfall zum Unfall vom 17. Oktober 2007 (AB 5). Die Beschwerdegegnerin anerkannte mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 erneut ihre Leistungspflicht (AB 20).
Im Nachgang zur Rückfallmeldung holte die Beschwerdegegnerin medizinische Unterlagen ein. Unter Anderem stellte das F____ Spital mit Bericht vom 1. Juli 2009 die Diagnose eines residuellen, komplexen regionalen Schmerzsyndroms am linken Arm, welches als kausal zum Unfallereignis eingestuft wurde (vgl. AB 10). Es folgten weitere medizinische Abklärungen des Beschwerdeführers (vgl. u.a. Gutachten von G____, FMH Orthopädie, vom 4. November 2009, AB 16, sowie Bericht der H____ Klinik, vom 26. Februar 2010 [sig. I____, Facharzt für Orthopädie], AB 29).
Am 19. Juli 2018 erteilte die Beschwerdegegnerin der J____ (nachfolgend «J____») einen Gutachterauftrag (AB 147).
c) Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er habe ab dem 1. Dezember 2018 keinen Anspruch mehr auf Taggeld-Leistungen der Unfallversicherung, da er das AHV-Alter erreicht habe und kein Verdienstausfall mehr bestehe. Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung habe, werde nach Erhalt des interdisziplinären medizinischen Gutachtens der J____ geprüft (AB 161). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 Einsprache (AB 163).
Im Verlauf des Einspracheverfahrens ging bei der Beschwerdegegnerin das Gutachten der J____ vom 14. Februar 2019 (AB 166) ein. Dieses äusserte sich nicht nur zum Integritässchaden, sondern auch zur Arbeitsfähigkeit des Versicherten.
Mit Einspracheentscheid vom 23. August 2019 (AB 168) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.
III.
a) Mit Beschwerde vom 23. September 2019 beantragt der Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 23. August 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, über den 1. Dezember 2018 hinaus Taggeld an den Beschwerdeführer zu leisten. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen durchzuführen und anschliessend sei erneut über den Taggeldanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.
b) Der Beschwerdeführer reicht am 6. November 2019 einen in der Beschwerde in Aussicht gestellten Bericht von K____ beim Sozialversicherungsgericht ein. Die Eingabe wird der Beschwerdegegnerin am darauffolgenden Tag zur Stellungnahme zugestellt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. Februar 2020 an seiner Beschwerde fest.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. April 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).
1.2. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Ausland. In einem solchen Fall ist gemäss Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons für die Beurteilung der Beschwerde zuständig, in welchem der Sitz des letzten schweizerischen Arbeitgebers liegt. Der Beschwerdeführer war zuletzt bei einem im Kanton Basel-Stadt domizilierten Arbeitgeber (vgl. Handelsregistrauszug, Beschwerdebeilage 2) angestellt. Die örtliche Zuständigkeit ist somit erstellt.
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer rügt, sein Gehörsanspruch sei im vorinstanzlichen Verfahren verletzt worden. Darum sei der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. August 2019 bereits aus formellen Gründen aufzuheben.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm nie die Gelegenheit gegeben, sich zum Gutachten der J____ zu äussern. In der Verfügung vom 17. Januar 2019 und in der dagegen erhobenen Einsprache sei es um die Rechtsfrage gegangen, ob nach Erreichen des AHV-Alters die Taggelder zulässigerweise eingestellt werden können. Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, dass die Verfügung vorgesehen habe, eine allfällige Integritätsentschädigung sei erst nach Vorliegen des Gutachtens zu prüfen, habe sich der Beschwerdeführer nicht veranlasst gesehen, sich zum Gutachten der J____ im Einspracheverfahren zu äussern. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, die materiellen Rechtsfragen zum Taggeld, zur Invalidenrente und Integritätsentschädigung würden in einer weiteren Verfügung geregelt (Beschwerde Ziff. 8). Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe den Anspruch auf rechtliches Gehör erheblich verletzt, indem sie den Rechtsmittelweg durch ihr Vorgehen im Einspracheverfahren um eine Instanz verkürzt habe und dies auch im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne.
Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 42 ATSG gewähren den Parteien den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör gewährleistet einerseits die Abklärung des Sachverhalts, andererseits die persönlichkeitsbezogene Mitwirkung der betroffenen Person beim Erlass eines Entscheids, in deren Rechtstellung mit dem Entscheid eingegriffen wird. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht, sich vor Erlass des in die Rechtsstellung der Partei eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, das Akteneinsichtsrecht, das Recht erhebliche Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, die Mitwirkung an der Erhebung wesentlicher Beweise oder das Recht sich zum Beweisergebnis zu äussern, sofern der Entscheid beeinflusst werden kann. Somit räumt der Anspruch auf rechtliches Gehör einer Partei alle Mitwirkungsrechte ein, mit denen sie wirksam ihren Standpunkt in einem Verfahren zur Geltung bringen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.1; BGE 132 V 368, 370 f. E. 3.1). In Bezug auf Expertengutachten berechtigt der Anspruch auf rechtliches Gehör die Parteien insbesondere, vom Inhalt des Gutachtens Kenntnis zu nehmen sowie dem Experten ergänzende Fragen zu stellen. Die Verwaltung oder das Gericht können auf die Antworten des Experten auf die Ergänzungsfragen verzichten, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erhoffen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3; 8C_834/2013 vom 18. Juli 2014 E. 5.1).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1; BGE 127 V 431, 437 E. 3d/aa). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, sofern die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtsfragen frei überprüfen kann (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1; BGE 127 V 431, 437 E. 3d/aa). Von einer Rückweisung der Sache an die zuständige Verwaltungsbehörde zwecks Heilung des Formmangels ist auch bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abzusehen, falls die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen und damit zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens würde. Dies widerspricht dem Grundsatz der Verfahrensökonomie (BGE 132 V 387, 390 E. 5.1; BGE 116 V 182, 187 E. 3d).
- Schon vor Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2019 (AB 156) äusserte die Beschwerdegegnerin u.a. mit Schreiben vom 14. November 2018 die Ansicht, dass dem Versicherten nach Eintritt des AHV-Alters kein Anspruch auf Taggelder der Unfallversicherung zustünden. Der Beschwerdeführer konnte sich dieser Auffassung gemäss Schreiben vom 22. November 2018 nicht anschliessen (AB 157).
- Mit Mail vom 14. Januar 2019 (AB 158) hielt der Vertreter des Beschwerdeführers fest, seiner Ansicht nach sei die Einstellung des Taggeldes nach Erreichen des AHV-Alters nicht rechtens und forderte die Beschwerdegegnerin zur Weiterleistung des Taggeldes auf. Er ersuchte ferner darum, dass ihm das eingeholte Gutachten (der J____) nach Erhalt weitergeleitet werde sowie darum, dass die Beschwerdegegnerin danach möglichst bald zum Rentenanspruch und zum Anspruch auf eine Integritätsentschädigung Stellung nehmen möge.
- Am 17. Januar 2019 (AB 159) erfragte die Beschwerdegegnerin per E-Mail bei der J____ den Stand der Ausarbeitung des Gutachtens. Die J____ antwortete gleichentags (AB 160) per E-Mail, die Ausfertigung verzögere sich, es sei mit der Zustellung «bis Ende Monat» zu rechnen.
- Die Beschwerdegegnerin wartete den Eingang dieses Gutachtens nicht ab, sondern erliess stattdessen die Verfügung vom 17. Januar 2019 (AB 161), mit welcher der Taggeldanspruch des Versicherten ab Erreichen des Pensionsalters (ab 1. Dezember 2018) verneint wurde. Jedoch wurde in Aussicht gestellt, der Anspruch auf eine Intergritätsentschädigung werde nach Erhalt des Gutachtens der J____ geprüft. Die Beschwerdegegnerin hat argumentiert, dass der Beschwerdeführer nach Erreichen des AHV-Alters nicht mehr erwerbstätig sei und dass deswegen kein Verdienstausfall mehr vorliege. Entsprechend sei im Rahmen einer Überentschädigungsberechnung zudem der mutmasslich entgangene Verdienst mit «Null» zu beziffern.
- Hiergegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2019 Einsprache mit dem Antrag, es seien über den 1. Dezember 2018 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen (AB 163), wobei er sich inhaltlich auf die rechtliche Argumentation der Beschwerdegegnerin zur Einstellung des Taggeldes mit Erreichen des AHV-Alters konzentrierte.
- Das vom 14. Februar 2019 datierte Gutachten der J____ (AB 166) ging gemäss Stempelung am 26. Februar 2019 bei der Beschwerdegegnerin ein.
- Einem E-Mail vom 14. April 2019 der Beschwerdegegnerin (AB 167) ist zu entnehmen, dass dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gutachten entsprechend einem Telefonat vom 9. April 2019 zugesandt werde.
- Am 23. August 2019 erliess die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid (AB 168). Diesem wurden zur Begründung vorrangig die Schlussfolgerungen des Gutachtens der J____ zur Unfallkausalität bzw. zur Arbeitsfähigkeit zu Grunde gelegt. Erst nachfolgend im Text wurde (hilfsweise) an der bereits mit der Verfügung vom 17. Januar 2019 vertretenen Argumentation festgehalten.
Die Beschwerdegegnerin hatte vor Erlass der Verfügung vom 17. Januar 2019 eine Begutachtung veranlasst. Sie hatte in diesem Stadium noch in korrekter Weise dem Versicherten angekündigt, dass sie ein Gutachten durchzuführen gedenke und hatte ihm auch mit Fristansetzung Gelegenheit zur Stellung von Ergängzungsfragen gegeben. Der Beschwerdeführer hatte auch gegen keine der beiden von der Beschwerdegegnerin in Betracht gezogenen Gutachterstellen Einwände erhoben.
Vorgängig zur Verfügung erfolgte auch bereits ein schriftlicher Austausch zur strittigen Frage, ob ein Taggeld allein schon mit der Begründung eingestellt werden könne, dass der Versicherte nach Erreichen des AHV-Alters keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehe und folglich mangels Verdienstausfalles kein Anspruch mehr bestehe.
Die Beschwerdegegnerin hatte sich aus nicht weiter nachvollziehbaren Gründen entschieden, bereits vor Eingang des in Auftrag gegebenen Gutachtens der J____ den Taggeldanspruch ab 1. Dezember 2018 entsprechend dem von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt mit Erlass einer Verfügung verbindlich abzulehnen.
Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache erhoben hatte, ging im Verlauf des Einspracheverfahrens des Gutachtens der J____ ein. Es wurde dem Beschwerdeführer zwar, was nicht strittig ist, per E-Mail zugestellt.
Jedoch sah die Beschwerdegegnerin davon ab, dem Beschwerdeführer förmlich Frist zur Stellungnahme zum Gutachten einzuräumen. Dies wäre, ausgehend von den Ausführungen in der Verfügung, bereits darum unerlässlich gewesen, weil die Beschwerdegegnerin ja ausdrücklich den Entscheid über die Frage der Integritätsentschädigung im Rahmen einer künftigen Verfügung in Aussicht gestellt hatte. In gleicher Weise war ihr bekannt, dass der Beschwerdeführer auch davon ausging, es sei über den Invalidenrentenanspruch so bald als möglich zu entscheiden. Es verhielt sich somit keineswegs so, dass die Beschwerdegegnerin es offenlassen konnte, wie es sich in tatsächlicher Hinsicht mit der den von der J____ abzuklärenden Fragen der Unfallkausalität bzw. der Arbeitsfähigkeit verhält.
Erst recht ist der Beschwerdegegnerin anzulasten, dass sie den Beschwerdeführer darüber im Unklaren liess, dass sie den anstehenden Einspracheentscheid nicht nur mit der in der Verfügung vertretenen Argumentation, sondern mit den im Gutachten der J____ vertretenen Schlussfolgerungen zur Unfallkausalität bzw. zur Arbeitsfähigkeit zu stützen gedenke. Allein dies hätte es unerlässlich gemacht, dem Beschwerdeführer im Hinblick auf den Einspracheentscheid die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten einzuräumen. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Einspracheentscheid eine Begründungsänderung durchgeführt, die sich auf ein Beweisergebnis stützt, nämlich die Schlussfolgerungen der J____, das zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Januar 2019 noch gar nicht vorhanden war (vgl. Urteil Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen B 2014/97 vom 21. Oktober E. 3.2).
Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren verletzt damit auf eine schwerwiegende Art und Weise den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör.
Ein solcher formalistischer Leerlauf ist vorliegend jedoch zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin hat mit dem Einspracheentscheid vom 23. August 2019 über die Fragen der Unfallkausalität sowie der Arbeitsfähigkeit entschieden, wozu sich aber die Verfügung vom 17. Januar 2019 noch gar nicht geäussert hatte. Zumal sich die Beschwerdegegnerin die Schlussfolgerungen des Gutachtens der J____ offensichtlich hatte zu eigen machen wollen, hätte ein korrektes Vorgehen darin bestanden, dass die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. Januar 2019 aufgehoben hätte, um dem Versicherten vorgängig zum Erlass einer neuerlichen, Leistungen ablehnenden Verfügung Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gutachten der J____ zu erteilen. Eine solche Gelegenheit zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer wie dargelegt jedoch nicht einmal vor Erlass des Einspracheentscheides gegeben. Dem Beschwerdeführer wurden die Mitwirkungsrechte entzogen, die in einem solchen Verfahren essentiell sind, insbesondere bei medizinischen Gutachten. Da sich die Beschwerdegegnerin erst im Einspracheentscheid zu den Fragen der Unfallkausalität und zur Arbeitsfähigkeit geäussert hatte, wurde dem Versicherten bereits eine Stufe im Rechtsmittelweg genommen. Dem Interesse des Beschwerdeführers am rechtmässigen Ablauf im Verwaltungsverfahren durch Geltendmachung seiner Ansprüche ist der Vorrang zu geben gegenüber der Heilung des formellen Mangels im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Eine solche Heilung würde vorliegend auch beinhalten, dass der dem Beschwerdeführer zustehende Instanzenzug zur Wahrung seiner Rechte auch hinsichtlich der Würdigung der Ergebnisse des Gutachtens der J____ gleich ein zweites Mal verkürzt würde.
Mit Blick auf den neuerlichen Erlass einer Verfügung über die Leistungen durch die Beschwerdegegnerin ist anzufügen, dass die Beschwerdegegnerin der vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung (BGE 134 V 392) Rechnung zu tragen haben wird. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid ausdrücklich festgehalten, der Umstand, dass die versicherte Person das AHV-Alter erreicht habe und ab diesem Moment keine durch das versicherte Risiko entstandene Verdiensteinbusse mehr bestehe, ändere nichts an dem Anspruch der versicherten Person auf die Unfalltaggelder. Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG sieht nicht vor, dass der Anspruch auf Unfalltaggelder mit dem Wegfall des Verdienstausfalles zufolge Erreichen des AHV-Alters endet (BGE 134 V 392, 395 f. E.5.3.1). Ebenso spricht vieles dafür, dass der Beschwerdegegnerin mit Blick auf diese Praxis die Argumentation verwehrt sein dürfte, im Rahmen der Überentschädigungsfrage von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von «Null» auszugehen. Würde so argumentiert, würde das Präjudiz (BGE 134 V 392), welches eben das Weiterlaufen des Taggeldanspruches bejaht, in unzulässiger Weise unterlaufen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. August 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum neuerlichen Entscheid an die Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat eine Parteientschädigung von CHF 3’300 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10 an den Beschwerdeführer zu entrichten.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit