Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. März 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.42

Einspracheentscheid vom 10. September 2019

Unfallkausalität verneint. Beweiswert einer anstaltsinternen ärztlichen Beurteilung bejaht.

 


Tatsachen

I.        

Die 1959 geborene Beschwerdeführerin war arbeitslos und in diesem Rahmen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 19. Juli 2018 ist die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2018 bäuchlings auf allen vieren auf den Boden gestürzt. Beim Aufstehen habe sie Schmerzen im rechten Knie verspürt und habe dieses nicht mehr richtig beugen können (Suva-Akte 1). Die Beschwerdeführerin begab sich in der Folge ins C____ in ärztliche Behandlung. Die Ärzte stellten einen Status nach Kniekontusion Knie rechts nach Sturz vom 15. Juli 2018 fest und schrieben die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig (Suva-Akten 25 und 36). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Akte 11). Mit Bericht vom 30. August 2018 stellten die Ärzte des C____ als Diagnose einen Innenmeniskusriss Kniegelenk rechts fest (Suva-Akte 35) und führten am 14. September 2018 eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial durch (Suva-Akten 43 und 44). Nach Einholung von ärztlichen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. Januar 2019 (Suva-Akte 59) und vom 4. April 2019 (Suva-Akte 78) teilte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. April 2019 mit, dass sie die Leistungen per 31. Januar 2019 einstelle, da die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien (Suva-Akte 79). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. April 2019, vertreten durch E____, Einsprache (IV-Akte 85), welche mit Einspracheentscheid vom 10. September 2019 abgewiesen wurde (Suva-Akte 92).

II.       

Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2019 wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen über den Zeitpunkt vom 31. Januar 2019 hinaus zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 13. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin an den gestellten Rechtsbegehren fest.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 23. Januar 2020 auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.     

Die Instruktionsrichterin bewilligt die unentgeltliche Vertretung durch Advokat B____, [...] mit einem Selbstbehalt von Fr. 2'000.-- (vgl. instruktionsrichterliche Verfügung vom 14. Januar 2020 und vom 27. Februar 2020).

IV.     

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 16. März 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.  

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der umfassenden Beurteilungen des Kreisarztes Dr. D____ sei davon auszugehen, dass das Ereignis vom 15. Juli 2018 zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich des rechten Kniegelenks geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich damals eine Knieprellung zugezogen, welche spätestens Mitte Januar 2019 als abgeheilt gelten könne. Aufgrund des MRI vom 15. August 2018 sei erstellt, dass der Meniskusschaden auf degenerative Vorzustände zurückzuführen sei. Der Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, eine Läsion des Innenmeniskus hervorzurufen. Die bestehenden Patellarsehnenbeschwerden könnten mittelbar eine Folge des Meniskusschadens sein. Da der Meniskusschaden aber als unfallfremde Beeinträchtigung zu qualifizieren sei, bleibe dies ohne rechtliche Relevanz. Zusammenfassend stehe somit fest, dass sich ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den an der rechten Patellar-Sehne geklagten Beschwerden und dem Vorgang vom 15. Juli 2018 nicht über Ende Januar 2019 hinaus nachweisen lasse. Eine entsprechende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei somit zu verneinen. Weitere Abklärungen erübrigten sich (vgl. Einspracheentscheid vom 10. September 2019, Suva-Akte 92).

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die medizinischen Abklärungen ungenügend ausgefallen seien. Die Einstellung der Leistungen stütze sich einzig auf Aktenbeurteilungen des Kreisarztes Dr. D____. Die relevanten Fragen seien nicht beantwortet worden. So nehme Dr. D____ keinen Bezug auf die Auswirkungen des Unfalles auf die behauptete, vorbestehende degenerative Innenmeniskusproblematik und zur Frage einer entsprechenden Kausalität. Auch fehle es an einer Beurteilung einer Kausalität der durchgeführten Arthroskopie in Bezug auf das später festgestellte Patellasyndrom. Im Gegensatz dazu bejahe der behandelnde Orthopäde Dr. med. F____ einen klaren Zusammenhang der Tendinose der Patellasehne und der Arthroskopie und somit dem Unfall. Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. D____, weshalb weitere Abklärungen angezeigt seien (Beschwerde vom 10. Oktober 2019 und Replik vom 13. Januar 2020).

2.3.          Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für die gemeldeten Kniebeschwerden rechts über den 31. Januar 2019 hinaus leistungspflichtig ist.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.

3.2.          Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).  

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.3.          Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Januar 2019 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.

4.2.          Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.          Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. September 2019 zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs im Wesentlichen auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. D____ vom 15. Januar 2019 (Suva-Akte 59) und vom 3. April 2019 (Suva-Akte 78) abgestellt. Diese Berichte werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:

In der ärztlichen Beurteilung vom 15. Januar 2019 schildert Dr. D____, dass bereits unfallfremd vor dem Ereignis vom 15. Juli 2018 eine degenerative Läsion des Innenmeniskus im Bereich des Hinterhornes bestanden habe. Am 15. Juli 2018 sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer Prellung des rechten Kniegelenkes gekommen, welche aktuell abgeheilt sei. Überwiegend wahrscheinlich habe das Ereignis vom 15. Juli 2018 zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich des rechten Kniegelenks geführt. Im MRI rechtes Kniegelenk vom 15. August 2018 zeige sich eindeutig ein degenerativ veränderter Innenmeniskus mit degenerativen unfallfremden Veränderungen im Bereich des Hinterhornes. Grundsätzlich sei ein direktes Anpralltrauma, wie es am 15. Juli 2018 stattgefunden habe, vom Unfallmechanismus her nicht geeignet, eine Läsion des Innenmeniskus zu verursachen. Die am 14. September 2018 durchgeführte Operation mit Arthroskopie des rechten Kniegelenkes und Innenmeniskusteilresektion habe in der Phase der vorübergehenden Verschlimmerung nach Prellung des rechten Kniegelenkes stattgefunden. Grundsätzlich sei aber der am 14. September 2018 degenerativ veränderte und operierte Meniskus unfallfremd. Es handle sich hier um einen eindeutigen Hinterhornhorizontalriss, der degenerativ verursacht worden sei (Suva-Akte 59).

Mit ärztlicher Beurteilung vom 4. April 2019 stellt Dr. D____ fest, dass die im MRI-Befund Kniegelenk rechts vom 21. Januar 2019 beschriebene Tendinopathie der proximalen Patellarsehne mit eventuell Partialruptur in der Voruntersuchung vom 15. August 2018 noch nicht habe nachgewiesen werden können. Wäre es am 15. Juli 2018 zu einer unfallbedingten Schädigung der Patellarsehne gekommen, hätte die Beschwerdeführerin bereits echtzeitlich zum Ereignis vom 15. Juli 2018 hier entsprechende Beschwerden entwickeln müssen. Im Bericht des C____ vom 23. Juli 2018 werde echtzeitlich ein nach dem Unfallereignis völlig schwellungsfreies und reizloses rechtes Kniegelenk dokumentiert. Daraus schliesse er, dass im Bereich der Patellarsehne keine Schwellungsproblematik und keine Hämatom-Verfärbung aufgetreten sei. Insofern könne es am 15. Juli 2018 überwiegend wahrscheinlich zu keiner Schädigung im Bereich der Patellarsehne gekommen sein. Diesbezüglich seien die aktuell geklagten Beschwerden im Bereich der Patellarsehne nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 15. Juli 2018 zu sehen. Bei komplikationslosem Verlauf nach der Operation vom 14. September 2018 sei bei einer geeigneten Tätigkeit ab Mitte Januar 2019 von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (Suva-Akte 78).

4.4.          Auf diese versicherungsinternen Einschätzungen kann abgestellt werden. Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage.

4.5.          Aus den echtzeitlichen Unterlagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Unfall vom 15. Juli 2018 eine Kniekontusion zugezogen hat. So wird mit Bericht des C____ vom 31. Juli 2018 als Diagnose ein Status nach Kniekontusion Knie rechts nach Sturz vom 15. Juli 2018 festgehalten und erwähnt, dass sich die geäusserten Beschwerden deutlich verbessert hätten (Suva-Akte 36). Sodann zeigte das MRI vom 15. August 2018 degenerative Veränderungen im rechten Knie auf (Suva-Akte 38). Unter diesen Umständen vermag die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D____, überwiegend wahrscheinlich sei es am 15. Juli 2018 zu einer Prellung des rechten Kniegelenkes gekommen und der am 14. September 2018 operierte Meniskus sei degenerativ verändert und unfallfremd (Suva-Akte 59), zu überzeugen. Dies ist auch mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vereinbar, vermag doch ein Anpralltrauma erfahrungsgemäss lediglich vorübergehende, wieder abheilende Schmerzen auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 3. November 2014 [8C_256/2014], E. 3.2.3). Dass die Beschwerdegegnerin dennoch die Kosten der arthroskopischen Meniskusbehandlung übernommen hat, spricht nicht gegen die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D____. Wie die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. D____ nachvollziehbar begründet hat, fiel die am 14. September 2018 durchgeführte Operation in die Phase der vorübergehenden Verschlimmerung der Kniekontusion (Suva-Akte 45), eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 15. Juli 2018 und dem Meniskusschaden wurde von der Beschwerdegegnerin dadurch indes nicht anerkannt. Zwar hat die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 15. Juli 2018 zunächst Leistungen erbracht. Die medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber, dass der diagnostizierte Meniskusriss nicht auf das Unfallereignis vom 15. Juli 2018 zurückzuführen ist. Beim Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes (vgl. Suva-Akten 45 und 59).

Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf ihren behandelnden Orthopäden, Dr. F____. Dieser gibt mit Bericht vom 24. Januar 2019 an, dass die Sehnenveränderungen und die aktuellen Kniebeschwerden als Folge des Traumas beurteilt werden müssten. Ein Zusammenhang könne mit dem Arthroskopiezugang und einer Reizung der anliegenden Patellasehne eventuell gefunden werden. Diese Einschätzung bestätigt Dr. F____ mit Bericht vom 2. April 2019. Darin führt er aus, dass anamnestisch ein klarer Zusammenhang der Tendinose der Patellarsehne und der Arthroskopie und somit dem Unfall, sowohl zeitlich auch als kausal, bestehe (Suva-Akte 87). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat sich der Kreisarzt mit dieser divergierenden Ansicht bzw. einer allfälligen Kausalität zwischen den Beschwerden im Bereich der Patellarsehne und dem Unfallereignis auseinandergesetzt. Er hält diesbezüglich fest, dass die echtzeitlichen Unterlagen nicht darauf hinweisen würden, dass es zu einer unfallbedingten Schädigung der Patellarsehne gekommen sei, werde doch im Bericht des C____ vom 23. Juli 2018 ein völlig schwellungsfreies und reizloses rechtes Kniegelenk dokumentiert (Suva-Akte 78). Zwar macht Dr. D____ keine Ausführungen zu einem allfälligen Zusammenhang zwischen der durchgeführten Arthroskopie und den später festgestellten Beschwerden im Bereich der Patellarsehne. Er hat jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass der Meniskusriss und die in diesem Zusammenhang durchgeführte Operation nicht auf das Unfallereignis vom 15. Juli 2018 zurückzuführen sind. Somit erübrigten sich diesbezügliche weitere Ausführungen, fehlt es doch an einer Kausalität zwischen dem Unfallereignis und dem Meniskusriss. Schliesslich ist zu betonen, dass die Bejahung der Unfallkausalität durch Dr. F____ in erster Linie auf der Annahme gründet, dass sämtliche nach dem Ereignis vom 15. Juli 2018 aufgetretenen Beschwerden am rechten Knie auf dieses zurückzuführen sind. Eine eingehende Begründung, weshalb der Meniskusriss und auch die Beschwerden an der Patellarsehne unfallbedingt seien, findet sich in den Berichten von Dr. F____ nicht (vgl. Suva-Akten 68 und 87). Diese Argumentation beruht aber auf der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335).

Dass der Kreisarzt die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht hat, stellt seine Beurteilung ebenfalls nicht in Frage. Aktenbeurteilungen sind namentlich dann statthaft, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts vom 16. September 2014 [9C_462/2014], E. 3.2.2 mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. Der medizinische Befund ist gut dokumentiert und im Wesentlichen unbestritten. Strittig ist allein die Unfallkausalität, zu deren Beurteilung eine persönliche Untersuchung aber nicht erforderlich ist.

4.6.          Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. D____ abgestellt werden kann. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen keine Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu begründen. Weitere medizinische Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht angezeigt. Demnach ist davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 15. Juli 2018 zu einer Knieprellung mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden Zustandes am rechten Knie gekommen ist. Ende Januar 2019 war der Status sine vel ante erreicht (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin ist für die noch bestehenden Beschwerden am rechten Kniegelenk mangels natürlich kausalen Unfallfolgen nicht leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. Januar 2019 eingestellt.  

4.7.          Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass vorliegend zwar eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist. Da es aber an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. Juli 2018 und der Listenverletzung fehlt, erübrigt sich eine Prüfung der Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (BGE 146 V 51, E. 9.2.).

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 zu bestätigen.  

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge der Bewilligung des Kostenerlasses mit einem Selbstbehalt von Fr. 2‘000.– ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.– zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 2‘854.05) als angemessen erscheint. Im Umfang des Selbstbehaltes von Fr. 2‘000.– ist der Rechtsvertreter an die Beschwerdeführerin zu verweisen; Fr. 854.05 sind ihm aus der Gerichtskasse zu zahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat B____, ein Honorar von Fr. 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 zugesprochen, wobei im Umfang von Fr. 2‘000.– auf den der Beschwerdeführerin auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird und ihm somit noch Fr. 854.05 aus der Gerichtskasse ausbezahlt werden.  

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: