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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
März 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med.
W. Rühl , MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.42
Einspracheentscheid vom 10.
September 2019
Unfallkausalität verneint.
Beweiswert einer anstaltsinternen ärztlichen Beurteilung bejaht.
Tatsachen
I.
Die 1959 geborene Beschwerdeführerin war arbeitslos und in
diesem Rahmen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG für
arbeitslose Personen vom 19. Juli 2018 ist die Beschwerdeführerin am 15. Juli
2018 bäuchlings auf allen vieren auf den Boden gestürzt. Beim Aufstehen habe
sie Schmerzen im rechten Knie verspürt und habe dieses nicht mehr richtig
beugen können (Suva-Akte 1). Die Beschwerdeführerin begab sich in der Folge ins
C____ in ärztliche Behandlung. Die Ärzte stellten einen Status nach
Kniekontusion Knie rechts nach Sturz vom 15. Juli 2018 fest und schrieben die
Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig (Suva-Akten 25 und 36). Die
Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen
in Form von Taggeldern und Heilbehandlung (Suva-Akte 11). Mit Bericht vom 30.
August 2018 stellten die Ärzte des C____ als Diagnose einen Innenmeniskusriss
Kniegelenk rechts fest (Suva-Akte 35) und führten am 14. September 2018 eine
Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie medial durch (Suva-Akten 43 und 44).
Nach Einholung von ärztlichen Beurteilungen des Kreisarztes Dr. med. D____,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
vom 15. Januar 2019 (Suva-Akte 59) und vom 4. April 2019 (Suva-Akte 78) teilte
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. April 2019 mit, dass sie die
Leistungen per 31. Januar 2019 einstelle, da die bestehenden Beschwerden nicht
mehr unfallbedingt seien (Suva-Akte 79). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
am 17. April 2019, vertreten durch E____, Einsprache (IV-Akte 85), welche mit
Einspracheentscheid vom 10. September 2019 abgewiesen wurde (Suva-Akte 92).
II.
Mit Beschwerde vom 10. Oktober 2019 wird beantragt, es sei der
Einspracheentscheid vom 10. September 2019 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen
Leistungen über den Zeitpunkt vom 31. Januar 2019 hinaus zu erbringen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. November 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 13. Januar 2020 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 23. Januar
2020 auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt die unentgeltliche Vertretung
durch Advokat B____, [...] mit einem Selbstbehalt von Fr. 2'000.-- (vgl.
instruktionsrichterliche Verfügung vom 14. Januar 2020 und vom 27. Februar
2020).
IV.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet haben, findet am 16. März 2020 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der
umfassenden Beurteilungen des Kreisarztes Dr. D____ sei davon auszugehen, dass
das Ereignis vom 15. Juli 2018 zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen
im Bereich des rechten Kniegelenks geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe
sich damals eine Knieprellung zugezogen, welche spätestens Mitte Januar 2019
als abgeheilt gelten könne. Aufgrund des MRI vom 15. August 2018 sei erstellt,
dass der Meniskusschaden auf degenerative Vorzustände zurückzuführen sei. Der
Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, eine Läsion des Innenmeniskus
hervorzurufen. Die bestehenden Patellarsehnenbeschwerden könnten mittelbar eine
Folge des Meniskusschadens sein. Da der Meniskusschaden aber als unfallfremde
Beeinträchtigung zu qualifizieren sei, bleibe dies ohne rechtliche Relevanz.
Zusammenfassend stehe somit fest, dass sich ein natürlicher Kausalzusammenhang
zwischen den an der rechten Patellar-Sehne geklagten Beschwerden und dem
Vorgang vom 15. Juli 2018 nicht über Ende Januar 2019 hinaus nachweisen lasse.
Eine entsprechende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin sei somit zu
verneinen. Weitere Abklärungen erübrigten sich (vgl. Einspracheentscheid vom
10. September 2019, Suva-Akte 92).
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist mit diesem Entscheid nicht einverstanden.
Sie bringt im Wesentlichen vor, dass die medizinischen Abklärungen ungenügend
ausgefallen seien. Die Einstellung der Leistungen stütze sich einzig auf
Aktenbeurteilungen des Kreisarztes Dr. D____. Die relevanten Fragen seien nicht
beantwortet worden. So nehme Dr. D____ keinen Bezug auf die Auswirkungen des
Unfalles auf die behauptete, vorbestehende degenerative
Innenmeniskusproblematik und zur Frage einer entsprechenden Kausalität. Auch
fehle es an einer Beurteilung einer Kausalität der durchgeführten Arthroskopie
in Bezug auf das später festgestellte Patellasyndrom. Im Gegensatz dazu bejahe
der behandelnde Orthopäde Dr. med. F____ einen klaren Zusammenhang der
Tendinose der Patellasehne und der Arthroskopie und somit dem Unfall. Insgesamt
bestünden erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. D____, weshalb weitere
Abklärungen angezeigt seien (Beschwerde vom 10. Oktober 2019 und Replik vom 13.
Januar 2020).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für
die gemeldeten Kniebeschwerden rechts über den 31. Januar 2019 hinaus leistungspflichtig
ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG)
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl
ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.2.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Die Adäquanz spielt als
rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang
ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv
ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate
weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1).
3.3.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche
und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur
noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann
zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor
dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er
sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch
ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht
ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher
Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim
Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26. März 2015 [8C_879/2014],
E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Umstritten ist, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Januar
2019 noch natürlich kausale Unfallfolgen vorgelegen haben.
4.2.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen
angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V
231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom
10. September 2019 zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs im
Wesentlichen auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. D____ vom 15. Januar 2019
(Suva-Akte 59) und vom 3. April 2019 (Suva-Akte 78) abgestellt. Diese Berichte
werden im Nachfolgenden kurz dargestellt:
In der ärztlichen Beurteilung vom 15. Januar 2019 schildert Dr. D____, dass
bereits unfallfremd vor dem Ereignis vom 15. Juli 2018 eine degenerative Läsion
des Innenmeniskus im Bereich des Hinterhornes bestanden habe. Am 15. Juli 2018
sei es überwiegend wahrscheinlich zu einer Prellung des rechten Kniegelenkes
gekommen, welche aktuell abgeheilt sei. Überwiegend wahrscheinlich habe das Ereignis
vom 15. Juli 2018 zu keinen strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich
des rechten Kniegelenks geführt. Im MRI rechtes Kniegelenk vom 15. August 2018
zeige sich eindeutig ein degenerativ veränderter Innenmeniskus mit
degenerativen unfallfremden Veränderungen im Bereich des Hinterhornes.
Grundsätzlich sei ein direktes Anpralltrauma, wie es am 15. Juli 2018
stattgefunden habe, vom Unfallmechanismus her nicht geeignet, eine Läsion des
Innenmeniskus zu verursachen. Die am 14. September 2018 durchgeführte Operation
mit Arthroskopie des rechten Kniegelenkes und Innenmeniskusteilresektion habe
in der Phase der vorübergehenden Verschlimmerung nach Prellung des rechten
Kniegelenkes stattgefunden. Grundsätzlich sei aber der am 14. September 2018
degenerativ veränderte und operierte Meniskus unfallfremd. Es handle sich hier
um einen eindeutigen Hinterhornhorizontalriss, der degenerativ verursacht
worden sei (Suva-Akte 59).
Mit ärztlicher Beurteilung vom 4. April 2019 stellt Dr. D____
fest, dass die im MRI-Befund Kniegelenk rechts vom 21. Januar 2019 beschriebene
Tendinopathie der proximalen Patellarsehne mit eventuell Partialruptur in der
Voruntersuchung vom 15. August 2018 noch nicht habe nachgewiesen werden können.
Wäre es am 15. Juli 2018 zu einer unfallbedingten Schädigung der Patellarsehne
gekommen, hätte die Beschwerdeführerin bereits echtzeitlich zum Ereignis vom
15. Juli 2018 hier entsprechende Beschwerden entwickeln müssen. Im Bericht des C____
vom 23. Juli 2018 werde echtzeitlich ein nach dem Unfallereignis völlig
schwellungsfreies und reizloses rechtes Kniegelenk dokumentiert. Daraus
schliesse er, dass im Bereich der Patellarsehne keine Schwellungsproblematik
und keine Hämatom-Verfärbung aufgetreten sei. Insofern könne es am 15. Juli
2018 überwiegend wahrscheinlich zu keiner Schädigung im Bereich der
Patellarsehne gekommen sein. Diesbezüglich seien die aktuell geklagten
Beschwerden im Bereich der Patellarsehne nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis
vom 15. Juli 2018 zu sehen. Bei komplikationslosem Verlauf nach der Operation
vom 14. September 2018 sei bei einer geeigneten Tätigkeit ab Mitte Januar 2019
von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen (Suva-Akte
78).
4.4.
Auf diese versicherungsinternen Einschätzungen kann abgestellt werden.
Sie wurden in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigen die geklagten
Beschwerden und sind schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung der Sachlage.
4.5.
Aus den echtzeitlichen Unterlagen geht hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin mit dem Unfall vom 15. Juli 2018 eine Kniekontusion
zugezogen hat. So wird mit Bericht des C____ vom 31. Juli 2018 als Diagnose ein
Status nach Kniekontusion Knie rechts nach Sturz vom 15. Juli 2018 festgehalten
und erwähnt, dass sich die geäusserten Beschwerden deutlich verbessert hätten
(Suva-Akte 36). Sodann zeigte das MRI vom 15. August 2018 degenerative
Veränderungen im rechten Knie auf (Suva-Akte 38). Unter diesen Umständen vermag
die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D____, überwiegend wahrscheinlich sei es am
15. Juli 2018 zu einer Prellung des rechten Kniegelenkes gekommen und der am
14. September 2018 operierte Meniskus sei degenerativ verändert und unfallfremd
(Suva-Akte 59), zu überzeugen. Dies ist auch mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung vereinbar, vermag doch ein Anpralltrauma erfahrungsgemäss
lediglich vorübergehende, wieder abheilende Schmerzen auszulösen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 3. November 2014 [8C_256/2014], E. 3.2.3). Dass die
Beschwerdegegnerin dennoch die Kosten der arthroskopischen Meniskusbehandlung
übernommen hat, spricht nicht gegen die Beurteilung des Kreisarztes Dr. D____.
Wie die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Ausführungen von Dr. D____
nachvollziehbar begründet hat, fiel die am 14. September 2018 durchgeführte
Operation in die Phase der vorübergehenden Verschlimmerung der Kniekontusion
(Suva-Akte 45), eine Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 15. Juli 2018
und dem Meniskusschaden wurde von der Beschwerdegegnerin dadurch indes nicht
anerkannt. Zwar hat die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 15. Juli 2018 zunächst
Leistungen erbracht. Die medizinischen Abklärungen ergaben in der Folge aber,
dass der diagnostizierte Meniskusriss nicht auf das Unfallereignis vom 15. Juli
2018 zurückzuführen ist. Beim Unfall kam es lediglich zu einer Knieprellung mit
einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes (vgl.
Suva-Akten 45 und 59).
Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang auf ihren
behandelnden Orthopäden, Dr. F____. Dieser gibt mit Bericht vom 24. Januar 2019
an, dass die Sehnenveränderungen und die aktuellen Kniebeschwerden als Folge
des Traumas beurteilt werden müssten. Ein Zusammenhang könne mit dem
Arthroskopiezugang und einer Reizung der anliegenden Patellasehne eventuell
gefunden werden. Diese Einschätzung bestätigt Dr. F____ mit Bericht vom 2.
April 2019. Darin führt er aus, dass anamnestisch ein klarer Zusammenhang der
Tendinose der Patellarsehne und der Arthroskopie und somit dem Unfall, sowohl
zeitlich auch als kausal, bestehe (Suva-Akte 87). Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin hat sich der Kreisarzt mit dieser divergierenden Ansicht bzw.
einer allfälligen Kausalität zwischen den Beschwerden im Bereich der
Patellarsehne und dem Unfallereignis auseinandergesetzt. Er hält diesbezüglich fest,
dass die echtzeitlichen Unterlagen nicht darauf hinweisen würden, dass es zu
einer unfallbedingten Schädigung der Patellarsehne gekommen sei, werde doch im
Bericht des C____ vom 23. Juli 2018 ein völlig schwellungsfreies und reizloses
rechtes Kniegelenk dokumentiert (Suva-Akte 78). Zwar macht Dr. D____ keine
Ausführungen zu einem allfälligen Zusammenhang zwischen der durchgeführten Arthroskopie
und den später festgestellten Beschwerden im Bereich der Patellarsehne. Er hat
jedoch nachvollziehbar dargelegt, dass der Meniskusriss und die in diesem
Zusammenhang durchgeführte Operation nicht auf das Unfallereignis vom 15. Juli
2018 zurückzuführen sind. Somit erübrigten sich diesbezügliche weitere
Ausführungen, fehlt es doch an einer Kausalität zwischen dem Unfallereignis und
dem Meniskusriss. Schliesslich ist zu betonen, dass die Bejahung der
Unfallkausalität durch Dr. F____ in erster Linie auf der Annahme gründet, dass
sämtliche nach dem Ereignis vom 15. Juli 2018 aufgetretenen Beschwerden am
rechten Knie auf dieses zurückzuführen sind. Eine eingehende Begründung,
weshalb der Meniskusriss und auch die Beschwerden an der Patellarsehne unfallbedingt
seien, findet sich in den Berichten von Dr. F____ nicht (vgl. Suva-Akten 68 und
87). Diese Argumentation beruht aber auf der unzulässigen Beweismaxime
"post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche
Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach
diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335).
Dass der Kreisarzt die Beschwerdeführerin nicht persönlich
untersucht hat, stellt seine Beurteilung ebenfalls nicht in Frage.
Aktenbeurteilungen sind namentlich dann statthaft, wenn ein lückenloser Befund
vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich
feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche
Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des
Bundesgerichts vom 16. September 2014 [9C_462/2014], E. 3.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist hier der Fall. Der medizinische Befund ist gut dokumentiert und im
Wesentlichen unbestritten. Strittig ist allein die Unfallkausalität, zu deren
Beurteilung eine persönliche Untersuchung aber nicht erforderlich ist.
4.6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die kreisärztliche Beurteilung
von Dr. D____ abgestellt werden kann. Die Berichte der behandelnden Ärzte
vermögen keine Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung zu begründen.
Weitere medizinische Abklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht angezeigt.
Demnach ist davon auszugehen, dass es beim Unfall vom 15. Juli 2018 zu einer
Knieprellung mit einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden
Zustandes am rechten Knie gekommen ist. Ende Januar 2019 war der Status sine
vel ante erreicht (vgl. E. 3.3). Die Beschwerdegegnerin ist für die noch
bestehenden Beschwerden am rechten Kniegelenk mangels natürlich kausalen
Unfallfolgen nicht leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31.
Januar 2019 eingestellt.
4.7.
Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass vorliegend zwar
eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben ist. Da es aber an
einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. Juli
2018 und der Listenverletzung fehlt, erübrigt sich eine Prüfung der
Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 UVG (BGE 146 V 51, E. 9.2.).
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge der
Bewilligung des Kostenerlasses mit einem Selbstbehalt von Fr.
2‘000.– ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein angemessenes
Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche (IV-)Verfahren bei
doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe
von Fr. 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist
durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.–
zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 2‘854.05) als angemessen erscheint. Im
Umfang des Selbstbehaltes von Fr. 2‘000.– ist der Rechtsvertreter an die
Beschwerdeführerin zu verweisen; Fr. 854.05 sind ihm aus der Gerichtskasse zu
zahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung wird Advokat B____, ein Honorar von Fr. 2‘650.– (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 zugesprochen, wobei im Umfang
von Fr. 2‘000.– auf den der Beschwerdeführerin auferlegten
Selbstbehalt verwiesen wird und ihm somit noch Fr. 854.05 aus der Gerichtskasse
ausbezahlt werden.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: