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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 11. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,
[...]
Gegenstand
UV.2019.43
Einspracheentscheid vom 10. September 2019
Voraussetzungen einer Rentenrevision
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1954, arbeitete seit Januar 1992 als Kader-Aspirant für die Firma E____ und war in dieser Eigenschaft bei der C____ (Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 13. Mai 1992 stürzte er – seiner Aussage zufolge – in Amsterdam. Hierbei zog er sich unter anderem eine Rissquetschwunde am Hinterhaupt und an der Unterlippe zu (vgl. das Arztzeugnis UVG vom 22. Juni 1992; Akte 3.1). Es wurde ihm wegen persistierender Beschwerden (insb. Übelkeit, Kopfschmerzen, allgemeine Kraftlosigkeit) bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. u.a. Akten 3.1, 3.4). Der Beschwerdeführer, der sich später (unter anderem) auch über Vergesslichkeit und vermehrte Aggressivität beklagte (vgl. u.a. Akten 3.8, 3.11), wurde – bei weiterhin attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit – auf verschiedenste Weise medizinisch abgeklärt. Unter anderem veranlasste die Beschwerdegegnerin eine neuropsychologische Begutachtung des Beschwerdeführers durch lic. phil. F____ (Gutachten vom 18. Januar 1993; Akte 4.1) und eine neurologische Begutachtung durch Dr. G____ (Gutachten vom 28. Dezember 1993; Akte 4.7). Ab dem 26. Mai bis zum 7. Juli 1994 hielt sich der Beschwerdeführer zu Rehabilitationszwecken (intensive stationäre Neurorehabilitation) in der Rehaklinik H____ auf (vgl. den Bericht vom 7. Juli 1994; Akte 3.27). Die Weiterbetreuung (psychotherapeutische Behandlung) erfolgte durch lic. phil. I____ (vgl. insb. Akten 3.32, 3.33 und 3.35).
b) Im Juli 1994 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 131 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen. Insbesondere zog sie die Akten des Unfallversicherers bei. Des Weiteren forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von lic. phil. I____ vom 19. April 1995; IV-Akte 1, S. 39). Am 25. April 1995 stellte die Abteilung berufliche Eingliederung der IV-Stelle bei der Abteilung Leistungen einen Antrag auf Prüfung einer ganzen Rente (IV-Akte 1, S. 36 ff.). Mit Verfügung vom 8. November 1995 wurde dem Beschwerdeführer ab Juli 1993 eine ganze IV-Rente zugesprochen (vgl. IV-Akte 1, S. 22 f.).
c) In der Folge gewährte die C____ AG dem Beschwerdeführer ab Oktober 1995 eine Komplementärrente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit (vgl. die Verfügungen vom 14. März 1996 und vom 4. Juni 1996 [Akten 5.10. und 5.16]). In einer weiteren Verfügung vom 9. Dezember 1997 sprach die C____ AG dem Beschwerdeführer – gestützt auf das Gutachten von Dr. J____ vom 15. November 1997 (Akte 4.22.1) – eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 60%igen Integritätseinbusse zu (vgl. Akte 5.20.).
d) Die IV-Stelle nahm in periodischen Abständen eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers vor, was jeweils zur unveränderten Weiterausrichtung der Rente führte (vgl. die Verfügung vom 5. Dezember 1997 [IV-Akte 1, S. 1] und die Mitteilung vom 29. April 2002 [IV-Akte 7]). Im Rahmen der im März 2006 in die Wege geleiteten Überprüfung des Rentenanspruches (vgl. IV-Akte 23) liess die IV-Stelle den Beschwerdeführer von Dr. K____ psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 15. Januar 2007; IV-Akte 43) und liess ihn in der Folge wissen, sein Rentenanspruch bestehe unverändert fort (vgl. die Mitteilung vom 3. März 2008; IV-Akte 53).
e) Mit Beschluss vom 27. August 2008 stellte die Staatsanwaltschaft [...] das gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des seit 1997 durch Bezug einer vollen IV- und UV-Rente – bei gleichzeitiger Ausübung einer Erwerbstätigkeit (als Geschäftsführer der L____ GmbH) – begangenen mehrfachen Betruges zum Nachteil der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der C____ AG geführte Strafverfahren mangels Beweises des objektiven Tatbestandes ein (vgl. IV-Akte 54 bzw. Akte 5.64).
f) Im Februar 2012 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege (vgl. IV-Akte 63). Sie holte bei Dr. M____ den Bericht vom 1. April 2012 (IV-Akte 66) ein und teilte dem Beschwerdeführer am 19. April 2012 mit, sein Rentenanspruch bestehe unverändert fort (vgl. IV-Akte 67).
g) Im Mai 2012 empfahl der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin in Bezug auf eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens (Akte 5.93). Die Beschwerdegegnerin forderte in der Folge zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht Dr. N____ vom 27. August 2012 [Akte 3.39] und Bericht von Dr. M____ vom 15. September 2012 [Akte 3.43]). Schliesslich erteilte sie – unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers (Akte 4.24) – im Oktober 2012 dem Medizinischen Zentrum O____ einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. Akte 4.28). Am 29. August 2013 wurde das Gutachten erstattet (vgl. Akte 4.50).
h) Mit Schreiben vom 13. September 2013 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, man werde die Rentenleistungen definitiv per 30. September 2013 einstellen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit geboten, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern (vgl. Akte 5.94). Davon machte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Januar 2014 Gebrauch (vgl. Akte 5.103). Der Eingabe legte er einen Bericht von Dr. N____ vom 19. November 2013 (Akte 5.116) bei. Die Beschwerdegegnerin schlug dem Beschwerdeführer in der Folge vor, ein Obergutachten bei der MEDAS P____ einzuholen (vgl. Akten 5.114 und 5.115). Mit dieser Vorgehensweise zeigte sich dieser schlussendlich einverstanden (vgl. das Schreiben vom 15. Juli 2014; Akte 5.119). Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin der MEDAS P____ den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 4. Juli 2016; Akte 4.69).
i) Mit Verfügung vom 6. Dezember 2018 (Akte 5.120) stellte die Beschwerdegegnerin die UV-Rente per 1. Oktober 2013 ein bzw. stellte fest, dass diese per 30. September 2013 aufgehoben bleibe (vgl. Akte 5.120). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar 2019 Einsprache. Gleichzeitig ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung (vgl. Akte 5.122). Mit Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 wurde die Einsprache abgewiesen und ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren abgelehnt (vgl. Akte 5.123).
II.
a) Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 hat der Beschwerdeführer am 9. Oktober 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es seien die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Dezember 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 vollumfänglich aufzuheben und die ihm seit 1. Oktober 1995 ausgerichtete Invalidenrente – ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % – mit Wirkung über den 30. September 2013 hinaus weiterhin auszurichten. (2.) Es sei ihm für die Kosten des Einspracheverfahrens sowie für die o/e-Kosten des vorliegenden Verfahrens der Kostenerlass mit dem unterzeichnenden Anwalt als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. (3.) Unter o/e-Kostenfolge.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 24. Oktober 2019 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 7. Januar 2020 wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.
e) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 26. März 2020 an seiner Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin schliesst ihrerseits mit Duplik vom 5. Juni 2020 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 11. August 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
5.3.2. Dr. G____ führte im neurologischen Gutachten vom 28. Dezember 1993 (Akte 4.7) als Diagnose an: "Status nach Schädelhirntrauma am 13. Mai 1992 mit persistierenden subkortikalen und frontalen neuropsychologischen Defiziten." Erläuternd legte er dar, Anamnese, Fremdanamnese und neuropsychologische Untersuchungsbefunde machten erhebliche neuropsychologische Defizite deutlich. Neben der Störung von Gedächtnis, Merkfähigkeit und Konzentration stehe vor allem eine eindrückliche psychosoziale Verhaltensstörung im Vordergrund, welche für eine frontobasale Schädigung spreche. Für eine frontobasale Schädigung spreche auch die Angabe von initial starker Geschmacksstörung, die tatsächlich einer Störung des Geruchssinnes entsprochen haben dürfte. Dass in den CT-Untersuchungen und in der MRI-Untersuchung des Neurokraniums ein Jahr nach dem Trauma keine Veränderung zu sehen sei, spreche nicht gegen eine klinisch relevante organische Gehirnschädigung. Das Vorliegen dieser Schädigung werde durch Anamnese, Fremdanamnese und neuropsychologische Untersuchungsbefunde hinreichend belegt (vgl. S. 5 des Gutachtens). Im bisherigen Verlauf seit dem Trauma sei gemäss anamnestischen Angaben des Exploranden eine Besserung zu verzeichnen. Diese reiche jedoch zur Wiedereingliederung ins Berufsleben nicht aus. Durch eine intensive neuropsychologische Therapie könnten der weitere Verlauf und die Prognose verbessert werden. Am besten sei eine stationäre Therapie in einem entsprechenden Rehabilitationszentrum (vgl. S. 6 des Gutachtens).
5.3.3. Im Bericht der Rehaklinik H____ vom 7. Juli 1994 (Akte 3.27) wurde festgehalten, es bestünden Folgen eines Sturzes auf den Hinterkopf mit Commotio cerebri, mit in der Folge multiplen postcommotionellen Symptomen mit persistierendem Kopfdruck und Kopfschmerzen sowie mit Schwindel. Des Weiteren lägen neuropsychologische Funktionsstörungen vor, wobei in erster Linie Konzentration und Gedächtnis beeinträchtigt seien. Zusätzlich bestehe eine schwere posttraumatische psychische Anpassungsstörung (vgl. S. 4 des Berichtes).
5.3.4. Lic. phil. I____ gab im Bericht vom 2. November 1994 (Akte 3.32) an, im Vordergrund stehe die psychotherapeutische Bearbeitung der erheblichen Angststörungen mit weitreichendem Vermeidungsverhalten und depressivem Erlebnishintergrund. Im IV-Bericht vom 19. April 1995 (IV-Akte 1, S. 39) legte er dar, es liege ein Schädelhirntrauma mit Commotio cerebri bei Sturz auf den Hinterkopf am 13. Mai 1992 mit multiplen postcommotionellen und chronifizierten Symptomen (Spannungskopfschmerz, Schwindelbeschwerden, neuropsychologischen Störungen der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit/Belastbarkeit) sowie mit einer schweren posttraumatischen Anpassungs/-Belastungsstörung mit einer ausgeprägten Angstsymptomatik und depressivem Hintergrund vor. In der Unfallnachfolge bestünden zusätzlich erhebliche, psychosoziale Belastungen. Der Patient stehe seit Mitte August 1994 bei ihm in psychotherapeutischer/neuropsychologischer Behandlung. Der Behandlungsverlauf sei angesichts der eingetretenen Chronifizierung und Überlagerung durch die psychischen Sekundärfolgen des erlittenen Unfalls sowie in Anbetracht der psychosozialen Belastungen unbefriedigend. Aktuell sei der Patient aus den genannten Gründen noch nicht hinreichend psychisch und mental belastbar, um einen auch nur einen teilzeitlichen beruflichen Wiedereingliederungs- oder Umschulungsprozess bewältigen zu können. In einem weiteren Bericht vom 5. Mai 1995 (Akte 3.33) gab lic. phil. I____ an, im Vordergrund gestanden habe bislang die psychotherapeutische Arbeit an der vielschichtigen und schweren depressiv-ängstlichen Anpassungsstörung bzw. posttraumatischen Belastungsstörung. Aktuell seien berufliche Eingliederungsmassnahmen als verfrüht anzusehen.
5.6.2. Im neuropsychologischen Teilgutachten der MEDAS P____ (Akte 4.67) wurde ausgeführt, die konzentrativen und attentionalen Leistungen seien leicht bis mittelschwer vermindert ausgefallen. Der Explorand habe 1992 eine als leicht zu beurteilende traumatische Hirnverletzung erlitten. Eine solche könne zu in der Regel vorübergehenden neuropsychologischen Defiziten führen. Die heute festgestellten kognitiven Auffälligkeiten seien nicht auf die 1992 erlittene traumatische Hirnverletzung zurückzuführen (vgl. S. 18 f. des Gutachtens). Als Ursache für die festgestellten kognitiven Schwierigkeiten könne eine psychiatrische Erkrankung in Frage kommen. Während eine depressive Störung insbesondere die attentionalen, mnestischen und exekutiven Funktionen (kognitive Flexibilität) in negativer Weise zu beeinträchtigen vermöge, könne es bei Angststörungen zu einer erhöhten Ablenkbarkeit, zu visuell-räumlichen Auffälligkeiten und ebenfalls mnestischen Defiziten kommen. Neben diesen möglichen direkten Einflüssen einer psychiatrischen Erkrankung auf die kognitive Leistungsfähigkeit könne es durch die vermutete psychiatrisch bedingte, jahrelange Lebensgestaltung (zum Beispiel Vermeiden von geistig anforderungsreichen Situationen) auch zu einer kognitiven Dekonditionierung gekommen sein, welche die aktuellen geistigen Minderleistungen miterklären könne. Auch medikamenteninduzierte Effekte – insbesondere auf die Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistungen und damit auf die Informationsgeschwindigkeit und allgemeine kognitive Leistungsfähigkeit – seien nicht auszuschliessen. Einige Analgetika und psychotrope Substanzen, welche der Explorand derzeit einnehme, könnten Benommenheit und Schläfrigkeit zur Folge haben und somit die allgemeinen attentionalen Funktionen als Voraussetzung für sämtliche kognitiven Leistungen negativ beeinflussen. ln diesem Zusammenhang sei auch der aktenkundige, vom Exploranden heute jedoch verneinte, (übermässige) Alkoholkonsum zu erwähnen (vgl. S. 19 des Teilgutachtens).
5.6.3. Als (unfallbedingte) neurologische Diagnose wurde im Gutachten der MEDAS P____ ein "Status nach Schädel-Hirntrauma im Rahmen des Unfalles vom 13. Mai 1992" angegeben, der allerdings ohne neurologische Folgen sei (vgl. S. 54 unten des Gutachtens). Erläuternd wurde ausgeführt, Kopfschmerzen und neurokognitive Einschränkungen würden nach Schädel-Hirntraumata sehr häufig auftreten. Sie seien jedoch bei fehlenden hirnsubstantiellen Schäden in der Bildgebung nur vorübergehend. Dauerunfallfolgen seien ohne Nachweis hirnsubstantieller Schäden ausgeschlossen. Bildmorphologisch habe beim Exploranden jedoch zumindest keine bleibende Hirnsubstanzschädigung nachgewiesen werden können. Der Unfall mit Schädelhirntrauma habe daher für einen zeitlich befristeten Zeitraum somatische Schäden verursacht, nämlich Kopfschmerzen und auch hirnbedingte neurokognitive Einschränkungen. Unfallbedingte neurologische Schäden lägen aber gemäss dem aktuellen neurologischen Befund und dem Ergebnis der testpsychologischen Untersuchung (mit nicht hirnsubstantiell zu erklärenden neurokognitiven Schwierigkeiten) nicht (mehr) vor (vgl. S. 82 f. des Gutachtens). Die berichteten geistigen Leistungsmängel, Zeichen einer Veränderung in der Wesensart und die chronischen Kopfschmerzen beruhten nicht mehr auf unfallbedingten hirnsubstantiellen Schäden (vgl. S. 55 des Gutachtens; siehe auch S. 51 des Gutachtens). Es liege jetzt überwiegend wahrscheinlich eine konzentrative Leistungsminderung bei einer psychiatrischen Erkrankung vor, bezüglich der Kopfschmerzen bei relevanten psychosozialen Belastungsfakten von chronischen Spannungskopfschmerzen mit psychosomatischem Hintergrund. Durch eine Verschiebung in der Störungsursache in Form einer psychiatrischen Erkrankung würden die (bereits remittierten somatischen) neurokognitiven Einschränkungen aufrechterhalten (vgl. S. 82 f. des Gutachtens).
5.6.4. Als psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, die aber nicht auf den Unfall zurückzuführen sei, wurde im Gutachten der MEDAS P____ angegeben: "vorwiegende soziale Phobie F40.1, spezifische Phobien F40.2". Des Weiteren wurde eine "Persönlichkeitsakzentuierung Z73.1" erwähnt, die nicht unfallkausal und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei (vgl. S. 45 des Gutachtens; siehe auch S. 54 f. des Gutachtens und S. 61 des Gutachtens). Zur Begründung wurde dargetan, ein unfallbedingtes hirnorganisches Störungsbild könne nicht objektiviert werden. Es handle sich um psychogene Störungen (vgl. S. 51 des Gutachtens). Auf psychiatrischem Fachgebiet könne nach zwischenzeitlich bald 25-jährigem Verlauf keine unfallkausale Diagnose festgestellt werden, welche die Arbeitsfähigkeit einschränke. Wohl aber seien in erheblichem Umfang andere, nicht unfallkausale resp. versicherungsfremde Faktoren vorhanden, welche für die derzeitige Symptomatik verantwortlich seien (vgl. S. 62 des Gutachtens). Ein Status quo sine müsse zumindest aus versicherungspsychiatrischer Sicht längst als gegeben erachtet werden, wenngleich aus der Aktenlage eine nähere zeitliche Zuordnung aufgrund der Vermischung sämtlicher Faktoren nicht hinreichend valide möglich sei. Die aktuelle Bewertung gelte aber belegbar seit dem Gutachten des Medizinischen Zentrums O____ (vgl. S. 63 des Gutachtens).
5.6.5. Die Gutachter der MEDAS P____ gehen somit – kurz zusammengefasst – davon aus, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der unauffälligen Bildmorphologie anlässlich des Unfalles vom Mai 1992 höchstens ein leichtes Schädel-Hirntrauma erlitten hat und dass infolgedessen organische Dauerfolgen ausgeschlossen sind. Die weiterhin bestehenden und vom Beschwerdeführer grundsätzlich im gleichem Umfang wie früher geklagten Beschwerden werden von den Gutachtern im Wesentlichen einem unfallfremden psychischen bzw. psychosomatischen Geschehen zugeordnet.
5.7.2. Für eine bloss unterschiedliche Bewertung desselben Sachverhaltes sprechen zunächst diverse im Gutachten gemachten Aussagen. So wurde unter anderem dargetan, aus heutiger Sicht könne rückblickend nicht vom Vorliegen einer hirnorganischen Folgeschädigung ausgegangen werden, abweichend zur früheren Meinung. Auch wurde im Gutachten klargestellt, die Gesamtsymptomatik habe stets einem zwar sogenannt typischen, aber eben unspezifischen Beschwerdebild entsprochen (vgl. S. 58 des Gutachtens). Weitere im Gutachten gemachte Bemerkungen machen ebenfalls deutlich, dass die Gutachter die Vorakten (rückblickend) anders gewertet und daher besonderes Gewicht auf das anzunehmende (ursprüngliche) Fehlen objektiver hirnorganischer Befunde gelegt haben. So wurde beispielsweise im Gutachten hervorgehoben, die in den früheren Berichten häufig angenommene organische Genese der Hirnleistungsstörungen und der psychischen Beschwerden könne nicht mit dem gebotenen Grad der Wahrscheinlichkeit begründet werden (vgl. S. 59 des Gutachtens). Schliesslich ist auch aus der Kommentierung der medizinischen Vorakten zu folgern, dass die Gutachter diese (rückblickend) neu bewertet haben. Dies gilt namentlich für die auf S. 42 f. des Gutachtens erfolgte Auseinandersetzung des Psychiaters mit den Vorakten (vgl. überdies auch die sub Erwägung 5.7.4. hiernach gemachten Überlegungen).
5.7.3. Im Übrigen sprechen auch die von Dr. J____ im Gutachten vom 15. November 1997 (Akte 4.22.1) und von Dr. K____ im Gutachten vom 15. Januar 2007 (IV-Akte 43) gemachten Aussagen für einen nicht mehr veränderbaren Zustand. Dr. J____ wertete damals den Zustand des Beschwerdeführers klar und deutlich als chronifiziert. Er führte in seinem Gutachten als Diagnose einen Status nach Schädelhirntrauma und HWS-Abknicktrauma am 13. Mai 1992 an und erwähnte folgende Residuen: (a.) leichtes residuelles Cervikalsyndrom (rechtsbetont), mit leichter cervico-cephaler Symptomatik und (b.) mässige bis mittelschwere verhaltensneurologische/neuropsychologische Defizite sowie Wesensveränderung (vgl. S. 14 des Gutachtens). Des Weiteren stellte Dr. J____ klar, gut fünf Jahre nach dem Unfall sei das Beschwerdebild chronifiziert und von einer Besserung könne nicht mehr ausgegangen werden. Dies zeige sich auch im Verlauf; denn es sei trotz adäquater therapeutischer Bemühungen zwar eine Linderung der körperlichen Beschwerden und ein besserer Umgang mit den posttraumatischen Störungen erreicht worden; bezüglich körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit habe jedoch kein relevanter Fortschritt erzielt werden können. Insgesamt sei die Prognose, vor allem was die Arbeitsfähigkeit angehe, als schlecht einzustufen (vgl. S. 14 f. des Gutachtens). Abschliessend hob Dr. J____ nochmals hervor, es bestehe ein erheblicher Integritätsschaden, vorwiegend im Rahmen einer posttraumatischen cerebralen Schädigung und Wesensveränderung, welche es dem Patienten bis heute verunmögliche und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft verunmöglichen werde, je wieder eine einkommensrelevante Arbeitstätigkeit aufzunehmen (vgl. S. 15 des Gutachtens). Dr. K____ führte im Gutachten vom 15. Januar 2007 (IV-Akte 43) als Diagnose ein organisches Psychosyndrom nach Schädel-Hirntrauma (ICD-10 F07.2) an (vgl. S. 6 des Gutachtens). Des Weiteren legte er dar, es zeige sich eine postcommotionelle Wesensveränderung mit schneller Reizbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, allgemeiner Verunsicherung. In den Unterlagen werde zwar auf eine reaktive Wesensveränderung hingewiesen; es müsse aber aufgrund der lang dauernden Anamnese und der neurologisch und neuropsychologisch attestierten Hirnschädigungen eine organisch bedingte Wesensveränderung angenommen werden. Sicher spielten gewisse reaktive Störungen auch eine Rolle, doch eher im untergeordneten Ausmass. Die reaktiven Symptome äusserten sich vor allem in einer zeitweisen Depressivität, respektive Anpassungsstörungen. Es lägen differenzierte neuropsychologische Berichte vor. Über Jahre hinweg sei ein etwa gleichbleibender Verlauf dokumentiert, weshalb trotz der mittlerweile veralteten Befunde und der heutigen Untersuchung sowie Angaben des Exploranden nicht angenommen werden könne, dass eine relevante Verbesserung der kognitiven Funktionen habe erzielt werden können. Der Explorand werde bis anhin vor allem aus neuropsychologischer Sicht ganz arbeitsunfähig eingestuft, was durchaus nachvollziehbar sei. Nach dem bisherigen Verlauf sei auch anzunehmen, dass mit weiteren Behandlungsmassnahmen keine relevante Zustandsbesserung erzielt werden könne. Es sei von einem bleibenden und dauerhaften Zustand auszugehen, der auch in Zukunft persistieren werde (vgl. S. 7 des Gutachtens).
5.7.4. Auch die im Rahmen der "fachspezifischen versicherungsmedizinischen Aktendiskussion" vorgenommene Kommentierung der erwähnten Gutachten von Dr. J____ und von Dr. K____ durch die MEDAS-Ärzte macht deutlich, dass derselbe Sachverhalt (rückblickende) anders bewertet wurde. Es wurde diesbezüglich dargetan, wie man in der Diskussion des medizinischen Sachverhaltes ausgeführt habe, könne die Einordnung der vom Exploranden berichteten unspezifischen neurokognitiven Einschränkungen, die unspezifischen Veränderungen in Wesenseigenschaften und die Kopfschmerzen als somatisch bedingt nicht bestätigt werden (vgl. S. 85 f. des Gutachtens).
5.8.3. Von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der im Jahr 1996 erfolgten Leistungszusprechung kann jedoch vorliegend nicht ausgegangen werden. Namentlich ist es aus damaliger Sicht als vertretbar zu erachten, dass die mit der Sache befassten Ärzte das Beschwerdebild als organisch einstuften und diese Auffassung in der Folge von der Beschwerdegegnerin aufgegriffen wurde.
6.3.2. Vorliegend ist zunächst von einer erheblichen finanziellen Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auszugehen. Auch ist der Sachverhalt als komplex einzustufen. Der Beschwerdeführer wäre namentlich angesichts der Vielzahl der zu würdigenden medizinischen Unterlagen ohne rechtliche Verbeiständung damit überfordert gewesen, eine zielführende Einsprache zu erheben. Auch ist in Anbetracht des Aktenumfanges und der rechtlichen Problematik davon auszugehen, dass öffentliche Institutionen die erforderliche notwendige fachkundige Unterstützung nicht hätten bieten können. Der Beizug eines Anwaltes hat sich daher ausnahmsweise aufgedrängt. Im Übrigen gilt es zu beachten, dass gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG eine unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren bei gegebenen Verhältnissen bewilligt wird. Dann sollte dies umso mehr auch für das streitige Elemente umfassende Einspracheverfahren gelten (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2015 vom 10. April 2015 E. 4.1.). Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt gutzuheissen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. September 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2013 weiterhin eine Rente auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Überdies wird die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung durch Dr. B____ zu bewilligen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit