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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Mai 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic.
phil. D. Borer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
C____ AG
Rechtsdienst
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.44
Einspracheentscheid vom
25. September 2019
Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit im Alter; Bemessung des leidensbedingten Abzugs
Tatsachen
I.
a) Die 1956 geborene Beschwerdeführerin war als
Mitarbeiterin im Reinigungsdienst bei der [...] tätig und dadurch bei der C____
AG (C____, Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Juni 2017 stürzte sie und zog sich
dabei eine Handgelenksfraktur links zu (Akten der C____, Antwortbeilage
[AB] 1), welche am 5. Juli 2017 operativ versorgt wurde (AB 18).
Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und kam für die Kosten
der Heilbehandlung und die Folgen der Arbeitsunfähigkeit auf.
b) Nachdem aufgrund persistierender Beschwerden am
14. Mai 2018 eine weitere Operation durchgeführt worden war (AB 70),
veranlasste die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der weiteren
Leistungspflicht eine Begutachtung bei Dr. med. D____ (Kurzbeurteilung vom
10. Juli 2018 [AB 93]). Der Gutachter kam zum Schluss, dass bei der
Versicherten in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungsangestellte keine
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe. Angepasste Tätigkeiten, bei welchen die linke
Hand keinen repetitiven Belastungen über 0.5 kg ausgesetzt sei und welche
keine Umwendbewegungen der linken Hand erforderten, seien der Versicherten
vollumfänglich zumutbar. Am 19. Dezember 2018 fand im Auftrag der Beschwerdegegnerin
eine erneute Begutachtung bei Dr. med. D____ statt (AB 141). Der Gutachter
hielt an seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest und erachtete die
Versicherte in angepassten Tätigkeiten, bei welchen die linke Hand weder grob-
noch feinmotorisch eingesetzt werden müsse, zu 100% arbeitsfähig. Der
Endzustand sei erreicht, eine Verbesserung des Gesundheitsschadens sei nicht zu
erwarten.
c) Gestützt darauf stellte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 1. Februar 2019 (AB 155) die Taggeldleistungen und
Heilbehandlung per Ende Januar 2019 ein und verneinte mangels Erwerbseinbusse
einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Für einen Integritätsschaden von 15%
wurde eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Die dagegen erhobene
Einsprache vom 5. März 2019 (AB 159) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 25. September 2019 (vgl. AB 169) ab.
II.
a) Dagegen hat die Beschwerdeführerin am
28. Oktober 2019 Beschwerde erhoben. Sie beantragt die Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen namentlich die Zusprechung einer vollen Invalidenrente. Eventualiter
sei ihr eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40% zuzusprechen.
Subeventualiter sei der Fall zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
b) Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 bewilligt
der Instruktionsrichter die unentgeltliche Rechtspflege.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 die Abweisung der Beschwerde.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
findet am 20. Mai 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen nach UVG, namentlich eine Invalidenrente. Der Beschwerdebegründung
ist zu entnehmen, dass die im Einspracheverfahren noch streitig gewesene Höhe
der Integritätsentschädigung nicht mehr thematisiert wird. Folglich ist der
angefochtene Einspracheentscheid hinsichtlich der Höhe der
Integritätsentschädigung in Teilrechts-kraft erwachsen (vgl. BGE 119 V 347, 350
E. 1b). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin rügt, ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit
sei auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar.
Unfallbedingt liege eine vollständige Einhändigkeit mit Schmerzsyndrom am
linken Handgelenk vor. Selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt sei keine
Stelle ersichtlich, welche den Einschränkungen gerecht würde. Im Alter von 62
Jahren sei es ihr nicht mehr zumutbar, bei einem neuen Arbeitgeber eine
Verweistätigkeit aufzunehmen (Beschwerde Rz. 9). Eventualiter sei ihr
wegen ihres Alters und der leidensbedingten Einschränkungen ein Leidensabzug
von mindestens 20% zu gewähren (Beschwerde Rz. 12).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die beweiskräftige spezialärztliche Untersuchung durch Dr. med. D____ vom
19. Dezember 2018 sei von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Einer vollen
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit stünden weder das Alter der
Beschwerdeführerin noch die Einschränkungen der linken Hand entgegen. Auch
seien die Voraussetzungen der Gewährung eines leidensbedingten Abzugs nicht
gegeben (vgl. Beschwerdeantwort, Einspracheentscheid Ziff. 3.1 ff.).
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März
1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gewährt die
Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 10 ff. UVG. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu
mindestens 10% invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18
Abs. 1 UVG). Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder
längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8
Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise
Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied
zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen
Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende
Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf (BGE 130 V 343, 346 f.
E. 3.2.1).
3.2.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom
25. September 2019 (vgl. AB 169) bei einem Invaliditätsgrad von
(gerundet) 5% den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. In medizinischer
Hinsicht stützte sie sich auf den Bericht der spezialärztlichen Untersuchung
vom 19. Dezember 2018 (AB 141). Dr. med. D____, FMH für Chirurgie
und Handchirurgie, hielt darin fest, es zeigten sich einerseits eine deutliche
Einschränkung der Handgelenksbeugung und andererseits bestünden Schmerzen im
Bereich des ganzen linken Handgelenks. Prognostisch könne davon ausgegangen
werden, dass sich die gegenwärtige Situation nicht mehr verändern werde.
Aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen bestehe in der angestammten
Tätigkeit als Reinigungsangestellte keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer
angepassten Tätigkeit, bei welcher die linke Hand weder mittelgradig belastet
noch grob- oder feinmotorisch eingesetzt werde, liege eine Arbeitsfähigkeit von
100% vor.
3.3.
Vorliegend besteht kein Anlass, an dem spezialärztlichen
Zumutbarkeitsprofil zu zweifeln. Dieses ist für die streitigen Belange
umfassend, beruht auf persönlicher Untersuchung und beantwortet die Frage nach
den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. D____
setzt sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander
und nimmt eine schlüssige Beurteilung der unfallbedingten Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit vor (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE
125 V 351, 352 E. 3a). Abweichende medizinische Einschätzungen lassen sich
den Akten nicht entnehmen. Weitergehende medizinische Abklärungen erübrigen
sich somit. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in der
angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte zu 100% arbeitsunfähig ist,
hingegen liegt aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer den Einschränkungen
der linken Hand angepassten Tätigkeit eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit vor. Zu
prüfen ist im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhält.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass sie aufgrund
ihres fortgeschrittenen Alters sowie der erheblichen Einschränkungen ihrer
linken Hand in einer angepassten Tätigkeit, die ihr aus
medizinisch-theoretischer Sicht attestierte 100%-ige Restarbeitsfähigkeit auf
dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt effektiv nicht verwerten könne.
4.2.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten
ausgegangen werden. Insbesondere kann von einer Arbeitsgelegenheit in einem als
ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und
Art. 16 ATSG) dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur
in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem
Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das
Finden einer entsprechenden Stelle deshalb zum vornherein als ausgeschlossen
erscheint (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 636/06
vom 22. September 2006 E. 3.2; I 617/02 vom 10. März 2003
E. 3.1 mit Hinweisen). Ferner beinhaltet der Begriff des ausgeglichenen
Arbeitsmarktes nicht nur ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot und
der Nachfrage nach Stellen, sondern bezeichnet auch einen Arbeitsmarkt, der von
seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar
sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und persönlichen
Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des
EVG I 636/06 vom 22. September 2006 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE
110 V 273, 276, E. 4b).
4.3.
4.3.1. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein
invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt,
welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu
führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene
Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise
nicht mehr nachgefragt wird. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit,
das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu
verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und
Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare
Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung,
beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem
angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren
Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2, 16 E. 5.3.1
mit Hinweis auf BGE 138 V 457, 460 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_892/2017 vom 23. August 2018 E. 3.2).
4.3.2. Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher
Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit noch zur
Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der
Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der
Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer
(Teil-)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen
Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben
(BGE 143 V 431, 433 E. 4.5.1; 138 V 457, 461 f. E. 3.3).
4.3.3. Die im Dezember 1956 geborene Beschwerdeführerin war im
massgeblichen Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer
Erwerbstätigkeit – vorliegend im Dezember 2018 (vgl. AB 141) – 62-jährig.
Damit verblieb ihr eine Aktivitätsdauer von zwei Jahren. Daraus allein lässt sich
jedoch nicht auf eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit schliessen (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015
E. 4.1.2 und 4.3). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Sie hat denn auch ihre
Arbeitsstelle bei der bisherigen Arbeitgeberin unfallbedingt auf Ende 2018 verloren
(Kündigungsschreiben vom 25. September 2018 [AB 116]), weshalb sie
für eine neue Anstellung auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwiesen wird.
4.3.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie unfallbedingt
faktisch einhändig sei und ein Schmerzsyndrom am linken Handgelenk vorliege. Es
werde sie kein neuer Arbeitgeber einstellen. Vorliegend wurde das medizinische
Zumutbarkeitsprofil nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon
ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ständen keine
entsprechenden Tätigkeiten mehr zur Verfügung. Die Beschwerdegegnerin weist
zutreffend darauf hin (Beschwerdeantwort S. 6), dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend
realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die funktionell
als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit
verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und
Kontrolltätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30. März
2017 E. 6.2; 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016
vom 8. Juli 2016 E. 5.1.2).
4.3.5. Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen der
Beschwerdeführerin demnach genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in
verschiedenen Branchen und Funktionen offen, zumal sie vollzeitig tätig sein
kann (vgl. Urteil des EVG I 376/05 vom 5. August 2005 E. 4.2),
eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes nicht
erforderlich ist (vgl. Urteil des EVG I 819/04 vom 27. Mai 2005
E. 2.1) und Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt
werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018
E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1; 8C_17/2011
vom 21. April 2011 E. 6.2 mit Hinweisen). Auch ist mit der
Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass sich im Bereich der Unfallversicherung
keine Rechtsprechung etabliert hat, wonach die Unverwertbarkeit einer
verbleibenden medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit wegen des
fortgeschrittenen Alters ausserhalb der hier nicht einschlägigen Sonderregelung
von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) zu berücksichtigen wäre (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_313/2018 vom 10. August 2018 E. 6.6; BGE 122 V
418, 419 E. 1b; s. auch Einspracheentscheid Ziff. 3.4). In Anbetracht
der relativ hohen Hürden des Bundesgerichts an die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2015
vom 21. März 2016 E. 4.2) hat die Beschwerdegegnerin trotz
fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit somit zu Recht
bejaht.
5.
5.1.
In erwerblicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat.
5.2.
Nach Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach
Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und
allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in
Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht
invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der
Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden.
Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (BGE 128
V 29, 30 E. 1).
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid den
erforderlichen Einkommensvergleich vorgenommen. Dabei hat sie das
Valideneinkommen der Beschwerdeführerin als Reinigungsangestellte gestützt auf
die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin auf CHF 58‘444.00 pro Jahr
festgesetzt. Das Valideneinkommen wird von der Beschwerdeführerin zu Recht
nicht bestritten.
5.4.
5.4.1. Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin – da die
Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat – unter
Beizug der Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BfS) periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Dabei stellte sie auf
die LSE 2016, TA1, Kompetenzniveau 1, einfache Tätigkeiten, Total, Frauen ab.
Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden
und Anpassung an die Nominallohnentwicklung errechnete sie in ihrem
Einspracheentscheid für das Jahr 2019 ein Invalideneinkommen von
CHF 55'239.00. Wird auf Tabellenlöhne abgestellt, gilt es zu
berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei
leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll
leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig
benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen
Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn
Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; 129 V 472, 481
E. 4.2.3). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen
des konkreten Einzelfalls ab (Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss
sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25% zu
begrenzen ist (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; 134 V 322, 327 f. E. 5.2).
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom
hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage.
Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar.
5.4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass aufgrund ihres Alters
und der unfallbedingten Einschränkungen ein leidensbedingter Abzug von
mindestens 20% gerechtfertigt sei. Unter Hinweis auf das Urteil des
Bundesgerichts 8C_878/2018 vom 21. August 2019 verneint die
Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug.
Rechtsprechungsgemäss kommt dem Alter bei der Abzugsfrage nur beschränkte
Bedeutung zu. So fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt
erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor regelmässig ausser Betracht
(BGE 146 V 16, 26 f. E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom
30. September 2019 E. 5.3).
Sodann ist ein Abzug in Bezug auf die Einschränkungen der linken Hand zu
prüfen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem
Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich
leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist
(BGE 126 V 75, 78 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige
bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene
gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des
leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung
desselben Gesichtspunkts führen (BGE 146 V 16, 19 f. E. 4.1 mit
Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015
E. 4.1.1). Vorliegend besteht aus medizinisch-theoretischer Sicht in einer
den Einschränkungen der linken Hand angepassten Tätigkeit eine 100%-ige
Arbeitsfähigkeit. Dabei geht aus dem Zumutbarkeitsprofil von Dr. med. D____
hervor, dass die Beschwerdeführerin die linke Hand weder mittelgradig belasten
noch grob- oder feinmotorisch einsetzen kann. Funktionell ist somit praktisch
von einer Einhändigkeit auszugehen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
vermag eine faktische Einhändigkeit oder die Beschränkung der dominanten Hand
als Zudienhand einen Abzug von 20% bis 25% zu rechtfertigen (Urteile des
Bundesgerichts 8C_744/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2; 8C_527/2012 vom 21. November
2012 E. 4.2.2.3; 9C_418/2008 vom 17. September 2008 E. 3.3.2 f.
mit Hinweis auf BGE 126 V 75). Allerdings hat das höchste Gericht bei
funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon Abzüge von 10% bis 15%
als angemessen bezeichnet (Urteile des Bundesgerichts 9C_783/2015 vom
7. April 2016 E. 4.6; 8C_971/2008 vom 23. März 2009
E. 4.2.6.2; vgl. ferner 8C_471/2017 vom 16. April 2018 E. 5). Entscheidend
sind die gesamten Umstände des konkreten Falles (Urteil des Bundesgerichts
8C_800/2017 21. Juni 2018 E. 6). Vorliegend ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin bei der Ausführung von einfachen Hilfstätigkeiten im
Vergleich zu anderen, in Bezug auf beide Hände voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmerinnen benachteiligt ist. Sie muss deshalb
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aufgrund der Einschränkungen verglichen mit
anderen Beschäftigten mit einem geringeren Lohn rechnen. Aus dem von der
Beschwerdegegnerin aufgeführten Urteil 8C_878/2018 vom 21. August 2019
ergibt sich kein vergleichbarer Sachverhalt. Es handelte sich dort um einen
56-jährigen Mann, dem auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Lähmung des
rechten Arms) noch qualifizierte Tätigkeiten offenstanden, bei denen er lohnmässig
nicht beeinträchtigt war (Urteil des Bundesgerichts 8C_878/2018 vom
21. August 2019 E. 5.3.2.).
5.5.
Die Beschwerdeführerin kann gesundheitlich bedingt ihre adominante
linke Hand nur noch eingeschränkt einsetzen. Unter Berücksichtigung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer eingeschränkten Leistungsfähigkeit einen leidensbedingten Abzug
von 15% zu gewähren. Ausgehend von einem Invalideneinkommen in der Höhe von
CHF 46’953.00 ergibt sich somit im Einkommensvergleich ein rentenbegründender
Invaliditätsgrad von (gerundet) 20%.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2019 ist aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab Februar 2019
eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20% zuzusprechen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die anwaltlich vertretene
Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen
Parteientschädigung. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen
in durchschnittlichen Fällen regelmässig eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist eine
Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
Einspracheentscheid vom 25. September 2019 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1.Februar 2019
eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 20% zuzusprechen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3’300.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: