|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 27.
April 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
Dr. A____
[...]
vertreten durch [...], [...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw [...], [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.45
Einspracheentscheid vom 4.
Oktober 2019
Rückweisung
zur weiteren medizinischen Abklärung
Tatsachen
I.
a) Die 1988 geborene Beschwerdeführerin war beim [...] als [...]
mit einem Pensum von 100% angestellt und dadurch bei der Beschwerdegegnerin
gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8.
September 2018 erlitt sie einen Unfall, als sie im Gedränge am Bahnhof [...]
über einen Koffer stolperte, stürzte und sich dabei Verletzungen am rechten
Fuss sowie an den Zähnen zuzog (Schadenmeldung, SUVA-Akte 1).
b) Die Beschwerdeführerin begab sich am Tag darauf auf die
Notfallstation des [...], wo eine Mittelfussdistorsion DD Chopart-Gelenksdystorsion
rechts und eine Zahnkontusion diagnostiziert wurden. Als weiteres Vorgehen wurde
Schonung, Hochlagerung und Ruhigstellung im Vacoped mit Stockteilentlastung bis
zur Schmerzgrenze sowie die Medikation mit Xarelto, Novalgin und Brufen verordnet
(Austrittsbericht vom 09.09.2018, SUVA-Akte 7). Die Beschwerdeführerin war in
der Folge ab dem 9. September 2018 zu 100% arbeitsunfähig (Ärztliches Zeugnis Dr. B____,
Assistenzarzt Notfallzentrum, für den Zeitraum vom 09.09.2018 bis 17.09.2018, SUVA-Akte
30; Ärztliches Zeugnis Dr. C____, für den Zeitraum vom 18.09.2018 bis 15.10.2018,
SUVA-Akte 34; Arbeitsunfähigkeitszeugnis Dr. D____ für den Zeitraum vom 19.10.2018
bis 30.11.2018, SUVA-Akte 16; Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Zeitraum vom
03.12.2018 bis 23.12.2018, SUVA-Akte 20).
c) Am 17. September 2018 stellte sich die Beschwerdeführerin in
der Fussprechstunde bei Dr. C____, [...], vor. Dieser initiierte eine physiotherapeutische
Behandlung und verlängerte das Tragen des Vacoped für weitere vier Wochen (vgl.
Stellungnahme Beschwerdeführerin, SUVA-Akte 35). Mit Schreiben vom 26.
September 2019 anerkannte die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis und erbrachte
Versicherungsleistungen (SUVA-Akte 2).
d) Aufgrund persistierender Beschwerden holte die
Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2018 eine Zweitmeinung bei Prof. Dr. E____,
Chefarzt Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparats, [...], ein,
worüber sie die Beschwerdegegnerin informierte (Telefonnotiz, SUVA-Akte 5). Prof.
Dr. E____ liess ein Verity-CT durchführen (SUVA-Akte 13) und stellte eine
Operationsindikation zur Refixation des Os tibiale externum im Sinne einer
modifizierten Kidner Procedure (Sprechstundenbericht vom 15.10.2018, SUVA-Akte
10).
e) Am 19. Oktober 2018 operierte Prof. Dr. E____ die
Beschwerdeführerin (Revision und Osteosynthese Os naviculare und Rekonstruktion
Springligament rechts, Operationsbericht, SUVA-Akte 12). Die Beschwerdeführerin
absolvierte in der Folge wiederum Physiotherapie.
f) Am 2. November 2018 nahm der Kreisarzt Dr. F____, FMH
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, zum Dossier
der Beschwerdeführerin Stellung und verneinte einen Zusammenhang zwischen dem
Unfall und der durchgeführten Operation (SUVA-Akte 14 f.). Nachdem die
Beschwerdeführerin ab dem 23. Dezember 2018 ihre Arbeit wiederaufnehmen konnte (E-Mail
[...] vom 14.01.2019, SUVA-Akte 29), teilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Januar 2019 mit, dass die Operation gemäss
Beurteilung ihres Kreisarztes aus unfallfremden Gründen erfolgt sei. Bis anhin
habe sie die Kosten für das Ereignis vom 8. September 2018 übernommen, jedoch
müsse sie diese Leistungen nach Ablauf einer bestimmten Zeit terminieren (SUVA-Akte
24). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (Telefonnotiz, SUVA-Akte 28) teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2019
mit, dass sie die Leistungen per 27. Januar 2019 einstelle und eine weiterdauernde
medizinische Behandlung zu Lasten der Krankenversicherung gehe (SUVA-Akte 31).
Dagegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mit einer schriftlichen Stellungnahme
vom 22. Januar 2019 (SUVA-Akte 35).
g) Die Beschwerdegegnerin legte daraufhin das Dossier erneut
dem Kreisarzt Dr. F____ vor, welcher am 1. Februar 2019 festhielt, der
operierte Schaden gehe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das
Unfallereignis zurück (SUVA-Akte 38). Gestützt darauf schloss die
Beschwerdegegnerin den Fall mit Verfügung vom 1. Februar 2019 per 27. Januar
2019 ab und stellte ihre Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein (SUVA-Akte
41). Zur Begründung führte sie aus, gemäss der kreisärztlichen Beurteilung seien
die aktuellen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt und der Zustand wie er sich
auch ohne den Unfall eingestellt hätte, sei spätestens am 25. Januar 2019
erreicht (a.a.O.). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen anwaltlich vertreten
Einsprache (SUVA-Akte 49) und reichte das Schreiben von Prof. Dr. E____ vom
11. Februar 2019 ein (SUVA-Akte 47). Der Kreisarzt äusserte sich hierzu in
der kurzen Stellungnahme vom 1. März 2019 dahingehend, dass er an seiner
bisherigen Beurteilung festhalte (SUVA-Akte 48). Am 28. Mai 2019 wurde bei der
Beschwerdeführerin eine Metallentfernung und eine Revision Exotose rechts
vorgenommen (Operationsbericht, BB 4). Nachdem der Kreisarzt in seiner
ausführlicheren Stellungnahme vom 14. Juni 2019 (SUVA-Akte 55) an seiner
bisherigen Einschätzung erneut festhielt, lehnte die Beschwerdegegnerin die
Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 ab (SUVA-Akte 62).
II.
a) Mit Beschwerde vom 5. November 2019 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Unter Aufhebung
der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Februar 2019 in der Form der Einsprache-Entscheidung
vom 4. Oktober 2019 wird der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf
Versicherungsleistungen nach Art. 6 Abs. 1 UVG infolge des Unfalls vom 8. September
2018 anerkannt.
2.
Der
Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung gezahlt.
In der Beilage wird die Stellungnahme von Prof. Dr. E____ vom
1. März 2019 (Beschwerdebeilage/BB 2) und der Sprechstundenbericht vom 15. Mai
2019 eingereicht (BB 3).
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
8. Januar 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 10. Februar 2020 resp.
Duplik vom 12. März 2020 an ihren Anträgen fest. Als Beilage zur Replik reicht
die Beschwerdeführerin den Arztbericht der Orthopäden Dr. G____ und Dr. H____ vom
11. Juni 2013 sowie zwei Ausdrucke von Röntgenaufnahmen des rechten
Sprunggelenks ein (Replikbeilagen/RB 1-3).
III.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 27. April 2020 wird die Sache von der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind – einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid
fest, die erste Operation habe keine Unfallfolgen adressiert und bei komplikationslosem
Verlauf betrage die Rekonvaleszenz 16 Wochen, weshalb sie ihre Leistungen per
27. Januar 2019, mithin 20 Wochen nach dem Unfall, zu Recht eingestellt
habe. Bei der Würdigung des massgebenden medizinischen Sachverhalts stützte sie
sich in der leistungseinstellenden Verfügung bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid
vollumfänglich auf die Aktenbeurteilungen ihres Kreisarztes Dr. F____. Eine
versicherungsexterne Expertise hat sie keine eingeholt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Beurteilung nicht
einverstanden und wendet dagegen sinngemäss ein, es bestünden aufgrund der Ausführungen
ihres behandelnden Arztes Prof. Dr. E____ Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Beurteilungen von Dr. F____, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne
und ergänzende Abklärungen notwendig seien (Beschwerde, S. 5).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin ihre
Leistungen gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen, wonach der fragliche
Gesundheitsschaden nicht auf den Unfall zurückgehe, zu Recht eingestellt hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung
vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG
hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der
Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles
voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16
Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.
3.2.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus,
dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn
des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen
Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen
einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher
Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung
beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(Bundesgerichtsentscheid BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.3.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische Beurteilung
abstellt. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134
V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4
und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu
stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).
4.
4.1.
Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass
bei der Beschwerdeführerin am rechten Fuss ein Os tibiale externum vorliegt und
dass es sich um eine anlagebedingte Variante handelt. Wie der Kreisarzt grundsätzlich
zu Recht ausführt, ist ein Os tibiale externum im Grunde genommen völlig
harmlos. Die Beschwerdeführerin hat es schon ihr ganzes Leben und ist bisher
problemlos und beschwerdefrei damit zurechtgekommen (Kreisärztliche Beurteilung
vom 31.01.2019, SUVA-Akte 38), was auch sie selbst nicht bestreitet (vgl. die
Ausführungen in der Einsprache, SUVA-Akte 49, S. 2). Umstritten sind im vorliegenden
Fall lediglich die gesundheitlichen Auswirkungen des Unfalles vom 8. September
2018 auf diese anlagebedingte Spielart der Natur und aufgrund dessen, dass das
Os tibiale externum von Prof. Dr. E____ am 19. Oktober 2018 operiert wurde, die
Frage, ob diese Operation als Folge des Unfalles notwendig war oder ob die
konservative Therapie hätte fortgesetzt werden können.
4.2.
Wie oben ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall wie hier ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.4 hiervor
und die dortigen Rechtsprechungshinweise). Vorliegend bestehen, wie im
Folgenden zu zeigen ist, in verschiedener Hinsicht Zweifel an der Schlüssigkeit
der fachärztlichen Beurteilungen von Dr. F____, weshalb die Beschwerdegegnerin
ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben hat.
4.3.
4.3.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Ablehnung eines
Zusammenhangs zwischen dem Fusstrauma und der am 18. September 2018 durchgeführten
Operation in der kreisärztlichen Beurteilung von Dr. F____ vom 31. Januar 2019 im
Wesentlichen auf der Argumentation fusst, dass die im Operationsbericht von
Prof. Dr. E____ als Diagnose aufgeführte "traumatisierte Pseudarthrose des
Os naviculare" nicht zutreffend sein könne. Nach den Ausführungen des
Kreisarztes sei die Diagnose einer Pseudarthrose weder vom zeitlichen Ablauf
noch von der Bildgebung her nachvollziehbar (Kreisärztliche Beurteilung vom
31.01.2019, SUVA-Akte 38, S. 2). Eine Pseudarthrose entstehe, wenn ein
Knochenbruch nicht zeitgerecht heile und könne frühestens sechs Monate nach dem
Knochenbruch angenommen werden. Die zu beurteilende Operation sei bereits sechs
Wochen nach dem Ereignis erfolgt, weshalb schon per Definition keine
Pseudarthrose vorliegen könne (a.a.O.). In Bezug auf die seiner Ansicht nach
fehlende Operationsindikation führte er aus, dass weder infolge des Ereignisses
noch zu einem früheren Zeitpunkt eine knöcherne Verletzung an der operierten
Stelle vorgelegen habe. Daher sei es für ihn nicht nachvollziehbar, wie man
sechs Wochen nach einer Verstauchung des Fusses auf die Idee kommen könne, eine
völlig harmlose anlagebedingte Variante an einen Nachbarknochen zu schrauben
(a.a.O.). Es möge in äusserst seltenen Fällen eine Berechtigung hierfür geben,
allerdings würde der CT-Befund, welcher völlig unauffällig und ohne Hinweise
auf eine erhebliche Gewalteinwirkung an dieser Stelle sei, gegen einen solchen
äusserst seltenen Fall sprechen. Ausserdem bestünden sechs Wochen nach einer
Verstauchung des Fusses auch ohne strukturelle Läsionen häufig noch
nachvollziehbare Beschwerden, weshalb die Operation einer zu diesem Zeitpunkt
in der Bildgebung blande zur Darstellung kommenden anlagebedingten Variante für
ihn unverständlich sei (a.a.O., S. 3).
4.3.2. Die Ausführungen des Kreisarztes zum Begriff der Pseudarthrose sind
zwar zutreffend und werden von der Beschwerdeführerin auch anerkannt (vgl.
Beschwerde, S. 4), zielen vorliegend allerdings an der Sache vorbei. Wie die
Beschwerdeführerin zu Recht darauf hinweist, hat Dr. F____ bei seiner
Argumentation die von Prof. Dr. E____ beschriebene "pseudoathrothische
Verbindung zwischen Os tibiale externum und Os naviculare" als
"Diagnose einer Pseudarthrose" gewertet, was nicht deckungsgleich ist.
So ergibt sich aus den Ausführungen im Operationsbericht, dass Prof. Dr. E____
mit dem Begriff der Pseudarthrose klarerweise nicht das Ausbleiben der
knöchernen Heilung eines mindestens sechs Monate zurückliegenden Traumas umschrieben
hat, worauf aber die Beurteilung von Dr. F____ vom 1. Februar 2019 zur
Hauptsache abstellt. Prof. Dr. E____ verwendete den Begriff der Pseudarthrose im
Kontext des Operationsberichts lediglich für den Hinweis, dass sich radiologisch
ein "grosses Ausrissfragment am Os naviculare im Sinne einer Pseudarthrose"
bestätigt habe (Operationsbericht, SUVA-Akte 12, S. 1). Darüber hinaus ergibt
sich aus dem Bericht von Prof. Dr. E____ vom 1. März 2019, dass er bei der
Beschwerdeführerin eine "pseudarthrotische" Verbindung im Sinne einer
bindegewebigen Verbindung zwischen os tibiale externum und os naviculare beschrieb
(SUVA-Akte 67), woraus ebenfalls folgt, dass er den Begriff der Pseudarthrose
nicht im gleichen Sinne wie Dr. F____ gebrauchte. Damit kann der Argumentation
von Dr. F____ insoweit, als sie auf der Annahme einer vom Operateur angeblich
diagnostizierten Pseudarthrose fusst, von vornherein nicht gefolgt werden.
4.3.3. Darüber hinaus hat Dr. F____ übersehen, dass der Begriff der
Pseudarthrose im restlichen Dossier der Beschwerdeführerin gar nicht verwendet wird,
insbesondere auch nicht im Bericht von Prof. Dr. E____ vom 3. Dezember 2018
(SUVA-Akte 20). Die stattgehabte Verletzung wurde von Prof. Dr. E____ selbst
mehrfach als "traumatisiertes Os tibiale externum (Typ II)"
bezeichnet (Sprechstundenbericht vom 15.10.2018, SUVA-Akte 10;
Sprechstundenbericht vom 03.12.2018, SUVA-Akte 20), was nicht nur mit der
Terminologie von Dr. C____, [...], am 8. Oktober 2018 (vgl. Hinweis im
Schreiben der Beschwerdeführerin, SUVA-Akte 35, S. 2), sondern auch mit den
Ausführungen im Kostengutsprachegesuch zur Operation (SUVA-Akte 9) und den
Verordnungen für Physiotherapie (SUVA-Akten 22, 23, 26) übereinstimmt.
4.3.4. Dieses sprachliche Missverständnis in Bezug auf den Begriff
"Pseudarthrose", welches sich bereits in der Einschätzung Dr. F____
vom 2. November 2018 zur Beurteilung der Unfallkausalität abzeichnete ("Irgendwie
passt hier nicht alles. Bitte Wiedervorlage mit CT Bildern vom 15.10. Der
Radiologe hat im Befund KEINE pseudarthrose beschrieben, Prof. E____ hat aber
so etwas operiert. Einer von beiden liegt falsch", SUVA-Akte 14, S. 2),
wurde Dr. F____ erst am 14. Juni 2019 und damit nach Erlass der
leistungseinstellenden Verfügung bewusst. So führte Dr. F____ in seiner Stellungnahme
vom 14. Juni 2019 aus: "Sehr wahrscheinlich ist mit Pseudarthrose die
bindegewebige Verbindung zwischen dem zusätzlichen Knochenkern, aus welcher
sich das Os tibiale externum entwickelt hat, und dem Os naviculare
gemeint" (SUVA-Akte 55, S. 2). In der Folge blieb Dr. F____ in seiner
Stellungnahme vom 14. Juni 2019 bei seiner früheren Haltung, wonach der
operierte Schaden nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall zurückgehe, ergänzte
aber hinsichtlich der von Prof. Dr. E____ umschriebenen bindegewebigen Verbindung,
dass aus der Bildgebung bis zum Zeitpunkt der Operation nicht hervorgehe, dass
diese in irgendeiner Weise hätte geschädigt sein können. Weiter führte er aus,
dass die konservative Behandlung sechs Wochen nach dem Ereignis nicht als
ausreichend erscheine, sodass die Operationsindikation zu diesem Zeitpunkt
äusserst früh, wenn nicht sogar zu früh, gestellt worden sei (SUVA-Akte 55,
S. 2). Bezüglich der im Operationsbericht beschriebenen Teilläsion des
Springligaments hielt er fest, dass diese zwar möglicherweise unfallbedingt
sei, allerdings auch hier sechs Wochen nach einem Ereignis keine
Operationsindikation bestehe (a.a.O.).
4.4.
4.4.1. Dieser Auffassung stehen nun die Ausführungen des behandelten
Operateurs Prof. Dr. E____ und der Beschwerdeführerin selbst entgegen. Sie
vermögen in mehreren Punkten Zweifel an den Ausführungen des Kreisarztes zu
wecken.
4.4.2. So führte Prof. Dr. E____ in seiner Stellungnahme vom 1.
März 2019 aus, dass die Beschwerdeführerin vor dem Unfall nie Beschwerden im
Bereich des medialen Mittelfusses hatte und am 8. September 2018 glaubhaft ein
heftiges Pronations-/Eversions-Trauma des Fusses stattgefunden habe mit
sofortigen und bleibenden Beschwerden im Bereich der Insertion der Tibialis
posterior-Sehne. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der intraoperativen
Befunde, sei davon auszugehen, dass der Schaden, der die operative Behandlung
am 19. Oktober 2018 notwendig machte, mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei. Seiner Ansicht nach würden
keine Anhaltspunkte bestehen, dass es ohne diesen Unfall beim anlagebedingtem
Os tibiale externum zu einer Funktionseinschränkung oder zu Beschwerden
gekommen wäre (Stellungnahme vom 01.03.2019, BB 2). Im gleichen Sinne hatte Prof.
Dr. E____ bereits in seinem Schreiben vom 11. Februar 2019 auf die Frage, ob
der operierte Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall
zurückzuführen sei, ausgeführt, von seiner Seite sei unbestritten, dass dem
Unfall vom 8. September 2018 eine Ursache für das jetzige Leiden zukomme.
Es sei Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ein Os tibiale externum habe, also
eine Wachstumsstörung im Bereich des Hauptansatzpunktes der Tibialis posterior-Sehne
am Os naviculare. Das Os tibiale externum sei bei ihr ausgesprochen gut. Durch
dieses Os tibiale externum sei der Ansatz der Tibialis posterior-Sehne zum Os
naviculare mit einer bindegewebartigen Verbindung verbunden gewesen, während dem
die vier übrigen Ansatzpunkte normal konfiguriert gewesen seien. Es sei
glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin bis zum Unfall nie Probleme gehabt habe,
d.h., dass die Bindegewebeverbindung zwischen Os tibiale externum und Os
naviculare effizient gewesen sei. Durch das Unfallereignis sei es zu einer
Schädigung dieser Verbindung und nachfolgend zu einer Insuffizienz gekommen.
Typischerweise habe dies auch zum Einriss des Spring-Ligaments geführt, was man
bei diesen Verletzungen sehe. Er habe diese morphologische Veränderung im
Bereich von Spring-Ligament und Ansatz der Tibialis posterior-Sehne als
konsistente, sensomorphologische Schädigung bei diesen Verletzungen nachweisen
können (a.a.O.).
4.4.3. Damit begründet Prof. Dr. E____ die Unfallkausalität
nicht nur mit dem Eversionstrauma, sondern auch mit der in Mitleidenschaft
gezogenen Tibialis posterior-Sehne, deren unfallkausale Ursache der Kreisarzt
ausdrücklich für möglich erachtet hat (Erwägung 4.3.3. vorstehend). Weiter
stützt Prof. Dr. E____ seine Ausführungen auf die Klinik, wonach er anlässlich
der Konsultation vom 15. Oktober 2018 eine Druckdolenz über der Tibialis
posterior-Sehne und dem Os tibiale externum festgestellt hatte
(Sprechstundenbericht vom 15.10.2018, SUVA-Akte 10, S. 1). Schliesslich begründete
Prof. Dr. E____ seine Einschätzung auch mit den intraoperativen Befunden, was
vom Kreisarzt nicht thematisiert worden ist.
4.5.
4.5.1. Darüber hinaus ergeben sich auch aus der Darstellung der
Beschwerdeführerin selbst Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung.
4.5.2. Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich der vom Kreisarzt verneinten
Operationsindikation geltend, anlässlich der Konsultation vom 15. Oktober
2018 bei Prof. Dr. E____ sei deutlich geworden, dass unter der Ruhigstellung im
Vacoped kein suffizienter Heilungsprozess des traumatisierten Os tibiale
externum hatte erzielt werden können und eine Besserung der Beschwerden unter
Fortsetzen der konservativen Therapie nicht zu erwarten gewesen sei (SUVA-Akte
35, S. 2 f.). Im Einzelnen führt sie aus, dass keine Aussicht auf
Stabilisierung bzw. ein Wiederanwachsen des traumatisierten Os tibiale externum
bestanden habe, da aufgrund der durch das Trauma verursachten Durchtrennung der
Bindegewebsstrukturen zwischen Os tibiale externum und Os naviculare die
Kraftübertragung der am Os tibiale externum inserierenden Musculus tibialis posterior-Sehne
über das Os naviculare hinweg auf den gesamten Mittelfuss funktionell
beeinträchtigt gewesen sei. Zudem habe der Zug der Tibialis posterior-Sehne am
Os tibiale externum bewirkt, dass sich das Os tibiale externum aufgrund der
fehlenden Verbindung zum Os naviculare nach medial und damit weg vom Os
naviculare verlagerte und dadurch ein Verheilen der beiden Knochen miteinander
nicht möglich und zu erwarten war, so dass eine dringende Operationsindikation
gegeben gewesen sei (Beschwerde, S. 4). Hierzu finden sich in den
kreisärztlichen Stellungnahmen keine Ausführungen.
4.5.3. In der Replik machte sie zusätzlich geltend, dass sich die
Schlussfolgerung einer Durchtrennung durch die klinische und medizinische
logische Zusammenführung der Einzelbefunde ergebe. Durch das Fehlen der
Verbindung zwischen Os tibiale externum und Os naviculare durch die Ruptur der
bindegewebigen Strukturen sei die Kraftübertragung der Musculus Tibialis posterior-Sehnen,
die u.a. medialseitig am abgetrennten Os tibiale externum inserieren, auf den
Mittelfuss nicht mehr möglich gewesen. Damit habe der Muskel seine Funktion
(Supination, Adduktion Plantarflexion) verloren, wodurch die Stabilität des
Fusses beeinträchtigt gewesen sei (Replik, S. 3). Diese Aspekte werden vom
Kreisarzt ebenfalls nicht diskutiert. Insoweit, als dieser festhält, aus der
Bildgebung hätten sich keine Hinweise auf eine Schädigung der bindegewebigen
Verbindung ergeben, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich auch der Klinik
eine entscheidende Bedeutung zukommt und Prof. Dr. E____ anlässlich der
Konsultation vom 15. Oktober 2018 sowohl im Verlauf der Tibialis
posterior-Sehne als auch im Bereich des Os tibiale externum eine Druckdolenz
festgestellt hatte (SUVA-Akte 10, S. 1). Zudem war das Aktivieren der Tibialis
posterior-Sehne gegen Widerstand schmerzhaft (a.a.O.). Damit begründen auch die
Ausführungen der Beschwerdeführerin Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung.
4.6.
Im Ergebnis wecken die obenstehenden Ausführungen von Prof. Dr. E____
und der Beschwerdeführerin selbst Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes. Da
bei Entscheidungen gestützt auf versicherungsinterne ärztlichen Beurteilungen,
die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem
Sozialversicherungsträger stammen, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen
zu stellen sind, ist von der Beschwerdegegnerin ein unabhängiges
versicherungsexternes medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben (vgl. dazu
BGE 139 V 225 E. 5.2. S. 229).
4.7.
4.7.1. Das versicherungsexterne Gutachten wird sich zur Frage zu
äussern haben, ob durch das Traumaereignis in der Übergangszone Os naviculare
und Os tibiale externum eine Strukturveränderung entstanden ist, welche die bindegewebige
Festigkeit beeinträchtigt hat. Hierbei wird es sämtliche bildgebenden Befunde,
insbesondere das CT vom 15. Oktober 2018, sowie den von der Beschwerdeführerin
angebotenen, intraoperativ aufgenommenen Film zu würdigen haben.
4.7.2. Weiter wird das Gutachten zu klären haben, ob die im Bericht vom 15.
Oktober 2018 erwähnten Beschwerden im rechten Fuss im Mittelfussbereich
auftraten oder alleine auf das rechte Sprunggelenk beschränkt waren. Dabei wird
es die Arztberichte der Orthopäden Dr. G____ und Dr. H____ vom 11. Juni 2013
sowie die zwei Ausdrucke von Röntgenaufnahmen des rechten Sprunggelenks (RB
1-3) zu berücksichtigen haben. Im Anschluss an das versicherungsexterne
Gutachten wird die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch der
Beschwerdeführerin entscheiden müssen.
5.
5.1.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4.
Oktober 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines
versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass
einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser
Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist
aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen sowie dem geringen
Aktenumfang von einem unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist
der Beschwerdeführerin für den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr.
2'800.00 (inklusive Auslagen) ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.00 (inkl. Auslagen) ohne
Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: