Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 10. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.46

Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019

Unfallbegriff erfüllt. Fehlende Beweiskraft der Stellungnahme beratender Ärzte des Versicherers.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer war bei der D____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) unfallversichert.

b)        Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 18. September 2018 (Dokument 1 des Unfalldossiers der Beschwerdebeklagten [nachfolgende Zitierweise: U 1]) hatte der Versicherte am 28. Juli 2018 als Mitspieler an einem Fussballmatch eine «falsche, unnatürliche Bewegung mit dem Knie gemacht» und sich dabei einen Knorpelriss (betroffener Körperteil: Knie links) zugezogen.

Am 16. August 2018 diagnostizierte die E____ (sig. F____, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie) gemäss Patientenakten (U 13 S. 11) eine Kniedistorsion links. Am 20. August 2018 wurde als Röntgenbefund am linken Knie aufgrund eines MRI eine Knorpelläsion im lateralen Femurcondylus Grad IV ca. 5 x 5 mm erhoben. Ferner wurde ein angrenzendes deutliches Knochenmarködem erhoben. Eine Pathologie der Menisken bzw. der Ligamente wurde verneint. Gemäss Eintrag vom 3. Dezember 2018 fand sich nun eine Knorpelläsion im Ausmass von knapp 1 Quadratzentimeter (grössenprogredient mit 6 x 10 mm; vgl. Bericht des G____ Spitals, Radiologie, vom 3. Dezember 2018, U 14 S. 2). Dem Versicherten werde darum angeraten, die Knorpelläsion operativ (Knorpelrekonstruktion) anzugehen (U 13 S. 12). Als Operationstermin wurde der 13. Februar 2019 eingeplant.

c)         Auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin (Schreiben vom 8. Februar 2019, U 15) verfasste H____, FMH Chirurgie, Vertrauensarzt SGV, SIM-Gutachter, als beratender Expertenarzt am 11. Februar 2019 eine Aktenbeurteilung (U 16), mit welcher er u.a. zur Unfallkausalität Stellung nahm. Nochmals äusserte sich H____ im Verlauf des Verwaltungsverfahrens am 3. März 2019 (U 24 S. 4 ff.) sowie am 15. Mai 2019 (U 35).

d)        Mit Schreiben vom 12. und 13. Februar 2019 (U 18 und 19) teilte die Beschwerdegegnerin mit, sie werde gestützt auf ihre Abklärungen für die Kosten des geplanten Spitalaufenthalts vom 13. Februar 2019 nicht aufkommen.

Mit Verfügung vom 26. März 2019 (U 28) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab 11. August 2018 die Leistungspflicht für Heilbehandlung, Kostenvergütungen und Taggelder. Auf eine Rückforderung bereits erbrachter Versicherungsleistungen über dieses Datum hinaus werde verzichtet. Hiergegen erhob der Versicherte am 25. April 2019 Einsprache (U 30; beigelegt ein Bericht der E____, sig. F____, vom 24. April 2019, U 30 S. 3 f.). Mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 (U 38) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 8. November 2019 beantragt der Versicherte, es sei die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. Oktober 2019 (und somit auch der Verfügung vom 26. März 2019) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Ereignis vom 28. Juli 2018 sämtliche Kosten zu ersetzen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 20. Februar 2020 beantragt der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte, es sei der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, im Zusammenhang mit dem Unfall vom 28. Juli 2018 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

d)        Mit der Duplik vom 19. März 2020 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Der Beschwerdeführer äussert sich dazu mit einer weiteren Eingabe vom 16. April 2020.

e)        Die Beschwerdegegnerin gibt am 3. Juni 2020 weitere medizinische Unterlagen zu den Akten, darunter zwei weitere Stellungnahmen von H____ vom 2. und 3. Juni 2020.

III.     

Entsprechend dem mit der Replik gestellten Antrag findet die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers sowie der Parteivertreterinnen am 9. Juni 2020 statt. Der Beschwerdeführer wird befragt. Die Parteivertreterinnen gelangen zum Vortrag. Im Anschluss daran findet gleichentags eine erste Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

IV.     

Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 setzt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Stellungnahme zu den mit Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2020 eingereichten Unterlagen. Der Beschwerdeführer äussert sich am 3. Juli 2020 unter Beilage einer Stellungnahme der E____ (F____) vom 16. Juni 2020. Seine Stellungnahme samt Beilage wird der Beschwerdegegnerin gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Juli 2020 zugestellt. Mit gleicher Verfügung schliesst die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel.

V.      

Der Entscheid ergeht am 10. August 2020 auf dem Zirkulationsweg (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG); SG 154.200).

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers im Kanton Basel-Stadt befindet.

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Hinsichtlich der Frage der Erfüllung aller Merkmale des Unfallbegriffs hat das Bundesgericht klargestellt, dass das Vorliegen des Unfallbegriffs auch nach bereits erfolgter Anerkennung der Leistungspflicht voraussetzungslos überprüft werden kann, sofern die Leistungseinstellung nur ex nunc et pro futuro erfolgt und keine Leistungen zurückgefordert werden (vgl. BGE 130 V 380 E. 2. E. 2).

Im Schreiben vom 13. Februar 2019 (U 19) hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, das gemeldete Ereignis vom 28. Juli 2018 gelte als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG. Die Beschwerdegegnerin sei (darum) für die Folgen des Ereignisses vom 28. Juli 2018 leistungspflichtig. In der Verfügung vom 26. März 2019 (U 28) wird ebenfalls auf Art. 4 ATSG hingewiesen und festgehalten, das gemeldete Ereignis gelte «als Unfall im Sinne der zitierten Definition». Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 thematisiert den Unfallbegriff nicht, setzt aber offensichtlich nach wie vor voraus, dass der Unfallbegriff erfüllt ist, wird doch in Ziff. 3.3 (U 38 S. 3) festgehalten, es sei zu prüfen, ob zwischen dem Unfallereignis vom 28. Juli 2018 und den anhaltenden Kniebeschwerden links eine natürliche Kausalität gegeben sei. Auch in der Beschwerdeantwort und der Duplik findet sich kein Hinweis darauf, dass die Beschwerdegegnerin den Unfallbegriff zum damaligen Zeitpunkt als nicht erfüllt betrachtet hatte.

Erstmals am 9. Juni 2020, anlässlich der Parteiverhandlung vor dem Sozialversicherungsgericht, hat die Beschwerdegegnerin die Meinung vertreten, durch das Ereignis vom 28. Juli 2018 seien die Merkmale des Unfallbegriffs nicht erfüllt. Eine nähere Prüfung des Unfallbegriffs hat die Beschwerdegegnerin jedenfalls bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 9. Oktober 2019 nicht vorgenommen.

Der Beschwerdeführer hatte darum auch bis zu diesem Zeitpunkt weder im Verwaltungsverfahren, noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren Anlass, sich zum Unfallbegriff zu äussern und allenfalls erforderliche Beweise anzubieten. Ob sich die Beschwerdegegnerin angesichts dieser Vorgehensweise auch mit Blick auf die eingangs angeführte Praxis nicht zumindest bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides die Anerkennung des Unfallbegriffes entgegenhalten lassen müsste, kann mit Hinweis auf die nachstehenden Erörterungen aber offenbleiben.

2.2.          Im Wesentlichen will die Beschwerdegegnerin ihren in der Verhandlung vom 9. Juni 2020 erstmals vertretenen Standpunkt, es liege kein Unfallereignis vor, aus einem ihrer Meinung nach bestehenden Widerspruch zwischen der Schilderung des Hergangs in der Bagatellunfall-Meldung UVG vom 18. September 2018 und der in einem Protokoll des Aussendienstes niedergelegten Sachverhaltsschilderung vom 25. Januar 2019 herleiten (vgl. Protokoll).

In der Bagetellunfall-Meldung UVG vom 18. September 2018 (U 1) hatte die Arbeitgeberin festgehalten, der Versicherte habe am 28. Juli 2018 Fussball gespielt. Beim Match habe er eine falsche, unnatürliche Bewegung mit dem Knie gemacht und sich dabei einen Knorpelriss zugefügt. Eine Mitarbeitende des Aussendienstes hatte sodann am 25. Januar 2019 eine vom Versicherten unterzeichneten Sachverhaltsschilderung handschriftlich zu Protokoll genommen (U 9). Danach war es beim Fussballspielen zu einem Zweikampf mit dem Ball gekommen. Der Versicherte «verlor das Gleichgewicht, als ich mit dem Ball ausrutschte und ging zu Boden. Ich spürte sofort, dass mein linkes Knie etwas schmerzte – aber nicht sehr stark. Daraufhin machte ich eine Pause und stellte mich ins Tor. Als dann der erste Ball auf mich gespielt wurde und ich mit dem rechten Fuss einen Pass spielte, merkte ich, dass das linke Knie, also jenes des Standbeins, stärker schmerzte. Danach hörte ich sofort mit Spielen auf».

Als massgeblich bezeichnet die Beschwerdegegnerin an der Hauptverhandlung die erste Schilderung in der Bagatellunfall-Meldung vom 18. September 2018, welche keinen Sturz explizit erwähnt. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Versicherte müsse sich bei dieser «Aussage der ersten Stunde» behaften lassen.

Aus diesen Äusserungen der Beschwerdegegnerin geht einmal hervor, dass auch sie den Unfallbegriff jedenfalls nach der am 25. Januar 2019 aufgenommenen Schilderung ihrerseits als erfüllt betrachtet.

Sodann ist der Beschwerdegegnerin entgegenzuhalten, dass die Bagatellunfall-Meldung nicht vom Versicherten selbst, sondern von der Arbeitgeberin verfasst wurde. Es kann darum nicht von einer Erstaussage des Versicherten gesprochen werden. Die Unfallmeldung vom 18. September 2018 spricht sodann von einer falschen, unnatürlichen Bewegung mit dem Knie. Mit dieser Formulierung verwies die Unfallmeldung sinngemäss auf das zum Unfallbegriff gehörende Merkmal der Ungewöhnlichkeit (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N. 39 ff., insb. N. 53 zu Art. 4). Die Formulierung ist zwar knapp. Keinesfalls bildet sie ein Indiz gegen das Vorliegen eines Unfallereignisses. Es kann darum entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin auch nicht von einem nicht auflösbaren Widerspruch zwischen den Angaben in der Bagatellunfall-Meldung vom 18. September 2018 und der Unfallschilderung des Versicherten vom 25. Januar 2019 gesprochen werden.

Die Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hat den vom Versicherten am 25. Januar 2019 geschilderten Unfallhergang nicht nur in einem Protokoll (U 9), sondern auch in einem Memo vom 1. Februar 2019 (U 11 S. 3) festgehalten: «Beim Fussballspiel mit Freunden kam es zum 2er-Kampf mit einem Gegner, die vP rutschte aus und stürzte beim Ballschiessen – ohne Fremdeinwirkung. Als er aufstand, spürte er Schmerzen im linken Knie».

Dass er beim Fussballspiel am 28. Juli 2018 gestürzt und danach mit Schmerzen im Knie wieder aufgestanden ist, hat der Versicherte sodann auch an der Verhandlung vom 9. Juni 2020 glaubhaft bestätigt (vgl. Protokoll).

Zusammenfassend ergibt sich aufgrund der Aktenlage, dass die Beschwerdegegnerin keinen begründeten Anlass hat, auf die Bejahung eines am 28. Juli 2018 eingetretenen Unfallereignisses zurückzukommen.

3.                

3.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint die Unfallkausalität. Die anhaltenden Kniebeschwerden links, insbesondere die Operation vom 13. Februar 2019, seien nicht Folge des Unfallereignisses vom 28. Juli 2018. Darum sei die natürliche Kausalität und somit die Leistungspflicht aus UVG zu verneinen (vgl. u.a. Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 (U 38 S. 7 Ziff. 3.15).

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung des beratenden Arztes H____ ab, der sich zu Handen der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren und auch noch im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mehrfach geäussert hat (vgl. u.a. Aktenbeurteilungen bzw. Stellungnahmen vom 11. Februar 2019, 3. März 2019 und 15. Mai 2019, U 16, 24 und 35, sowie Beurteilungen vom 2. und 3. Juni 2020, als Beilagen zur Eingabe vom 3. Juni 2020).

3.2.          Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert von sog. versicherungsinternen Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V 157, 160 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d). 

Vorliegend ist festzuhalten, dass es sich bei den Abklärungen bzw. Stellungnahmen von H____ um solche versicherungsinterner Natur im Sinne der angeführten Praxis handelt. Er wird von der Beschwerdegegnerin selbst als beratender Arzt bezeichnet. Eine neutrale Begutachtung unter Einbezug aller Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers nach den Vorgaben von Art. 44 ATSG hat H____ dagegen nicht durchgeführt.

Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum Beweiswert der Berichte des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

4.                

4.1.          Am 16. August 2018 hatte die E____ (sig. F____) gemäss Patientenakten (U 13 S. 11) eine Kniedistorsion links diagnostiziert. Am 20. August 2018 wurde als Röntgenbefund am linken Knie aufgrund eines MRI eine Knorpelläsion im lateralen Femurcondylus Grad IV ca. 5 x 5 mm erhoben. Ferner wurde ein angrenzendes deutliches Knochenmarködem erhoben. Eine Pathologie der Menisken bzw. der Ligamente wurde verneint. Gemäss Eintrag vom 3. Dezember 2018 fand sich nun eine Knorpelläsion im Ausmass von knapp 1 Quadratzentimeter (grössenprogredient mit 6 x 10 mm; vgl. Bericht des G____ Spitals, Radiologie, vom 3. Dezember 2018, U 14 S. 2). Dem Versicherten werde darum angeraten, die Knorpelläsion operativ (Knorpelrekonstruktion) anzugehen (U 13 S. 12). Als Operationstermin wurde der 13. Februar 2019 eingeplant.

Die angeführte Knorpelläsion wurde am 13. Februar 2019 operiert (vgl. Operationsbericht vom 13. Februar 2019, U 21). Die Übernahme dieser Heilbehandlung, und zwar der Rekonstruktion der angeführten Knorpelläsion am Femurcondylus links, steht im Zentrum der Meinungsverschiedenheiten zwischen dem die Beschwerdegegnerin beratenden Arzt (H____) und der den Beschwerdeführer behandelnden Klinik.

4.2.          4.2.1. F____ diagnostizierte in einer ergänzenden Beurteilung vom 28. Februar 2019 zu Handen des Beschwerdeführers (U 23 S. 4) eine traumatische Knorpelläsion am lateralen Femurcondylus mit einem Durchmesser von 8 Millimetern, Grad IV, bei Distorsion des linken Knies am 28. Juli 2018. Initial seien stechende Schmerzen aufgetreten und der Versicherte habe eine Schwellung des linken Kniegelenks verspürt. Nachdem die Schmerzen während 2 Wochen angedauert hätten, habe sich der Versicherte in der Sprechstunde vorgestellt.

Aufgrund des anschliessend durchgeführten MRI sei der diagnostizierte Knorpelschaden erhoben worden. Dabei habe sich ein scharf ausgestanzter Defekt gezeigt, «wie er praktisch nur durch ein traumatisches Ereignis, nicht Degeneration entstehen kann». Dieser Eindruck habe sich bei der Operation bestätigt. Auch dort habe sich ein Knorpelschaden vom Grad IV präsentiert, und zwar bis auf den Knochen reichend, mit überwiegend scharfer Begrenzung, «wie sie typisch für einen traumatischen Knorpelschaden ist».

Die Ergebnisse des von F____ erwähnten MRI sind im Bericht der G____ Klinik vom 3. Dezember 2018 (U 14 S. 2 f.) sowie im Bericht der gleichen Stelle vom 17. August 2018 dokumentiert. Gemäss Bericht 3. Dezember 2018 wurde für die Befunderhebung zum Vergleich der Bericht vom 17. August 2018 beigezogen. Im Bericht vom 3. Dezember 2018 gelangt die G____ Klinik zur Beurteilung, es liege ein progredienter Knorpeldefekt Grad IV am posterioren Femurkondylus lateralis mit einer aktuellen Grösse von 6 x 10 Millimetern und zunehmendem subchondralem Knochenmarködem vor. Im Bericht vom 17. August 2018 hatte die Klinik fokale Grad III-IV-Defekte der posterioren Hauptbelastungszone des lateralen Femurkondylus erhoben. Die E____ (sig. F____) hatte gemäss Eintrag in der Patientenakte vom 20. August 2018 als MRI-Befund (U 13 S. 11) eine Knorpelläsion lateraler Femurcondylus Grad IV ca. 5 x 5 Millimeter mit angrenzendem deutlichem Knochenmarködem notiert. Gemäss Eintrag vom 3. Dezember 2018 in der Patientenakte (U 13 S. 12) wird zum MRI-Befund vom 3. Dezember 2018 die «bekannte Knorpelläsion» notiert, welche in Grösse und Ausprägung progredient sei, wobei weiterhin ein angrenzendes «Knochenmarködem/Bone-Bruise» bestehe.

4.2.2.  Auch im Bericht vom 24. April 2019 (U 30 S. 3 f.) hält die E____ (sig. F____) fest, sowohl die MRI-Diagnostik als auch der intraoperative Befund, der Unfallhergang und das Alter des Patienten sprächen «eindeutig für das Vorliegen eines traumatischen Knorpelschadens am lateralen Femurcondylus des linken Kniegelenks». Im gleichen Bericht verweist die E____ nochmals auf die MRI-Diagnostik und beigelegte Röntgenaufnahmen aus den Untersuchungen vom 17. August 2018 sowie vom 3. Dezember 2018. Anlässlich der Untersuchung vom 17. August 2018 sei eine heftige Kontusion des Knorpels am lateralen Femurkondylus mit begleitendem Knochenmarködem, ohne freies Knorpelflake, aber mit Schädigung des Knorpels in ganzer Tiefe bis zur Grenzlamelle dokumentiert. Erst im Verlaufs-MRI vom 3. Dezember 2018 habe sich dann das gesamte Ausmass der Knorpelschädigung am lateralen Femurkondylus gezeigt. Der Knorpel sei im geschädigten Areal Stück für Stück ausgebrochen und es verbleibe die lokal umschriebene Grad IV-Läsion. Das an die Knorpelläsion angrenzende subchondrale Knochenmarködem, welches im MRI vom 17. August 2018 dokumentiert sei, ist gemäss Einschätzung der E____ als «Bone Bruise» zu bewerten und somit versicherungsmedizinisch beweisend für die traumatische Ursache der Knorpelschädigung.

4.2.3.  In der der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Juli 2020 beigelegten Stellungnahme der E____ (sig. F____) vom 16. Juni 2020 wird eine Schädigung des Knorpels bereits in einem vor dem Unfallereignis vom 28. Juli 2018 liegenden Zeitraum verneint. Die E____ verweist auf den Bericht über ein MRI des linken Kniegelenks vom 9. Dezember 2012 der G____ Klinik (Beilage zur Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2018), wonach keine Knorpelläsion des lateralen Femurkondylus beschrieben werde. Wörtlich halte der Bericht fest: „Femorotibial regelrechtes Knorpelangebot, keine fokalen Defekte.“ Weiter verweist die E____ auf ein MRI des linken Kniegelenks gemäss Bericht vom 26. Juni 2014 der G____ Klinik, welcher ebenfalls keine Knorpelläsion des lateralen Femurcondylus beschreibe. Wörtlich werde festgehalten: „Regelrechtes Femoropatellargelenk. Unauffällige Darstellung des übrigen hyalinen Knorpelangebots des medialen und lateralen Gelenkkompartiments. Keine osteochondrale Läsion". Erst in anlässlich der MRl-Untersuchung des linken Kniegelenks vom 17. August 2018 werde dann der frische, traumatische Knorpelschaden des lateralen Femurkondylus, um welchen es in dieser Sache geht, beschrieben.

Die E____ bejaht darum den natürlichen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 28. Juli 2018 und dem festgestellten Knorpelschaden.

4.3.          Die Beschwerdegegnerin stellt diesen Beurteilungen der Behandlerin die Äusserungen des sie beratenden Arztes H____ gegenüber.

4.3.1.  Kern seiner Einschätzung bildet die Äusserung im Bericht vom 11. Februar 2019 (U 16 S. 4 Ziff. 6.2), das Unfallereignis vom 28. Juli 2018 sei nicht die einzige Ursache der festgestellten gesundheitlichen Störungen und sei insbesondere nicht die Ursache für die geplante Operation vom 13. Februar 2019. Der Knorpelschaden sei aufgrund einer Teilmeniskektomie (vgl. Bericht der E____ vom 24. Juli 2014, U 13 S. 3) mit hoher Wahrscheinlichkeit schon vor dem angeschuldigten Trauma vorhanden gewesen. Ein traumatisches Ausschlagen eines Knorpelflakes bis zur Knochenlamelle verursache eine massive Blutung und der Versicherte hätte nicht 2 Wochen zugewartet, bis er einen Arzt aufgesucht hätte.

Zum ersten Argument, es bestehe ein Vorzustand am linken Knie, ist festzuhalten, dass dieser nicht den Knorpel, sondern den Meniskus betrifft. Es mag zwar zutreffen, dass in einem längeren Verlauf ein Meniskusschaden auch eine Schädigung der Knorpelstruktur des Oberschenkelknochens nach sich ziehen kann. Die E____ hat jedoch in den bereits angeführten Berichten nachvollziehbar dargelegt, dass ein Knorpelschaden aufgrund der vor dem Ereignis vom 28. Juli 2018 durchgeführten Bilddiagnostik nicht nachgewiesen ist.

Dem zweiten Argument von H____ hält die E____ (sig. F____) in der Stellungnahme vom 24. April 2019 (U 30 S. 3 f.) entgegen, es existierten keine wissenschaftlichen Daten, welche eine Korrelation zwischen der Schwere eines Knorpeltraumes und einem dadurch hervorgerufenen Hämarthros zeigten. Wie erwähnt, hat die Behandlerin aufgrund der MRI-Diagnostik vom 17. August 2018 jedoch auf das Vorliegen eines «Bone Bruise» geschlossen, was wiederum als Hinweis auf eine traumatische Verletzung zu werten ist.

4.3.2.  Die Behandlerin hat wie erwähnt dargelegt, intraoperativ habe sich am 13. Februar 2019 ein Knorpelschaden Grad IV bis auf den Knochen reichend mit überwiegend scharfer Begrenzung gezeigt. Im Bericht vom 3. März 2019 (U 32 S. 9 f.) wirft H____ die Frage auf, «wo dieser angeblich frisch ausgeschlagene Flake war». Die E____ (sig. F____) verwendet diesen Ausdruck «Flake» erst im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 24. April 2019 (U 32 S. 13) zum Bericht von H____ vom 3. März 2019. H____ zielt mit seiner (rhetorisch formulierten) Frage sinngemäss darauf ab, dass seiner Meinung nach ohne Nachweis eines im Operationsfeld vorgefundenen soliden Flakes der Rückschluss auf eine traumatische Unfallverletzung nicht zulässig sei. Die E____ (sig. F____) stellt demgegenüber klar, dass ihrer Einschätzung nach kein solides Flake vorlag, sondern dass im Verlauf das kontusionierte und stark geschädigte Knorpelareal Stück für Stück ausgebrochen war und die einzelnen Knorpelstückchen bei der Operation automatisch durch den Gebrauch des Shavers abgesaugt worden seien.

Die Äusserungen und Gegenäusserungen der Behandlerin bzw. des beratenden Arztes in dieser Frage nach der Existenz bzw. dem weiteren Verbleib des besagten Flakes münden schliesslich in der wechselseitigen Äusserung des Zweifels an der fachlichen Kompetenz der anderen Seite aus (vgl. Bericht H____ vom 15. März 2019: «Der Orthopäde bemängelt die Erfahrungen des Gutachters auf diesem Gebiet, die Frage muss jedoch insbesondere beim Infragestellen einer Blutung nach einer derartigen Knorpelverletzung zurückgegeben werden»).

4.3.3.  Die Würdigung der konträren Äusserungen ergibt, dass die in den Akten liegenden Unterlagen keine zuverlässige Beurteilung darüber erlauben, ob der als solcher nicht umstrittene Knorpelschaden unfallbedingt ist oder nicht. Im Lichte der Ausführungen der E____ sind Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von F____, es fehle an der Unfallkausalität, nicht auszuräumen.

Zweifel an den Schlussfolgerungen von H____ sind zudem angebracht, weil dieser in seinen Beurteilungen ausschliesslich auf die Schilderung in der Bagatellunfall-Meldung vom 18. September 2018 abstellt. In der Anamnese seiner Stellungnahme vom 11. Februar 2019 (U 16 S. 3) notiert er, der Versicherte habe am 28. Juli 2018 eine unnatürliche Bewegung mit seinem linken Knie gemacht und habe hernach Beschwerden gehabt. H____ bekräftigt in der Stellungnahme vom 15. Mai 2019 (U 35 S. 5) seine Argumentation mit dem Hinweis, der Versicherte gebe in der Bagatell-Unfallmeldung vom 18. September 2018 an, er habe beim Match eine falsche, unnatürliche Bewegung mit dem Knie gemacht. H____ argumentiert, dass eine solche Bewegung keine Kontusion hervorrufe, dagegen werde ein «Sturz … ausdrücklich nicht beschrieben». Wie vorstehend unter Erw. 2.2. dargelegt, bildet ein Sturz jedoch ein Element des Unfallherganges. H____ stützt somit seine Beurteilungen auf eine fehlerhafte anamnestische Grundlage.

5.                

Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht aufgrund einer ungenügenden sachverhaltlichen Grundlage abgelehnt. Der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 ist darum in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur ergänzenden Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Klärung der hier strittigen Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 28. Juli 2018 und der vorliegend in Frage stehenden Knorpelschädigung am lateralen Femurkondylus (linkes Kniegelenk) wird sie eine neutrale Begutachtung veranlassen und hernach erneut über die Leistungen zu befinden haben.

6.                

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens eine angemessene Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu tragen.

Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Rentenfällen der eidgenössischen Invalidenversicherung – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Zu berücksichtigen ist jedoch hier, dass von Seiten des Beschwerdeführers drei Rechtsschriften verfasst wurden und zudem eine Hauptverhandlung durchzuführen war. Darum ist die Parteientschädigung auf CHF 3‘800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7%) festzusetzen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutheissen und der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Durchführung eines neutralen Gutachtens im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von CHF 3’800.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 292.60 an den Beschwerdeführer.

 

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: