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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Februar 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D.
Borer, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
Rechtsanwalt, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch lic. iur. C____,
Rechtsanwalt
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.47
Einspracheentscheid vom 10.
Oktober 2019
Beweiswert Arztbericht,
leidensbedingter Abzug
Tatsachen
I.
Der 1968 geborene Beschwerdeführer war seit dem 18. Juli 2011
als Hilfsgipser bei der Firma [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei
der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss UVG unfallversichert. Am 17. Juni
2014 kollidierte er mit einer Fahrradfahrerin, die sich unvorsichtig in den
Verkehr eingefügt hatte (SUVA-Akte 11). Er fiel von seinem Kleinmotorrad und
stürzte auf seine rechte Hand. Dabei zog er sich rechtsseitig ein
Handgelenkstrauma mit Ausrissfraktur des Dreiecksbeins (Triquetrumknochen) zu
(SUVA-Akte 7, 10). Es erfolgten mehrere Eingriffe und ein Aufenthalt in der D____
(siehe SUVA-Akte 342). Die Beschwerdegegnerin erbrachte bis Ende April 2019 die
gesetzlich vorgesehenen Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf
(SUVA-Akte 346).
Mit Verfügung vom 17. April 2019 (SUVA-Akte 362) sprach die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2019 eine Invalidenrente
gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 13 % sowie eine
Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 15 % zu.
Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 Einsprache erheben (SUVA-Akte
378). Er beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf eine
Erwerbsunfähigkeit von 41 % sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von
20 % des versicherten Verdienstes. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober
2019 (SUVA-Akte 392) erhöhte die Beschwerdegegnerin die
Integritätsentschädigung auf 20 %, den Einspruch bezüglich der Höhe der
Invalidenrente wies sie ab.
II.
Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch B____, Advokat, am 11. November 2019 Beschwerde erheben. Darin
ersuchte er um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2019 und um
die Zusprechung einer Invalidenrente nach UVG mit einem Invaliditätsgrad von
mindestens 25 %.
Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2019 beantragt die
Beschwerdegegnerin, vertreten durch C____, Rechtsanwalt, die Abweisung der Beschwerde.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 19. Februar 2020 die Urteilsberatung
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
des Kantons Basel-Stadt [GOG] und § 1 Abs. 1 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [SVGG]). Die
örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben
worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl am rechten
Handgelenk als auch am linken Sprunggelenk eingeschränkt ist. Sein rechtes
Handgelenk ist massiv geschädigt. Im Dezember 2014 erfolgte eine Resektion von
Triquetrumfragmenten und eine Refixation des Bandapparates lunotriquetra, im
Oktober 2015 eine Handgelenksarthroskopie rechts mit arthroskopischer
Ausglättung eines zentralen Diskusrisses und offener Resektion des Fragmentes
dorsal über dem Os triquetrum und eine Resektion der Hamatumspitze im
Handgelenk rechts, im November 2016 eine Handgelenksarthroskopie rechts mit
Nachresektion am Discus articularis, arthroskopische Nachresektion an der
Hamatum-Spitze und arthroskopischer Waver-Resektion am Ulnakopf rechts mit
Nachresektion in der Miniarthrotomie rechts und Resektion des Nervus
interosseus posterior. Im September 2017 erhielt der Beschwerdeführer schliesslich
eine Ulnakopfteilprothese bei Destruktion des distalen Radioulnargelenkes. Im
Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer am OSG operiert; durchgeführt wurde eine
mediale Bandrekonstruktion nach Broström mit Exzision der Avulsionsverletzungen
OSG links und eine Exostosenektomie mediales OSG. Als Probleme verblieben
belastungsabhängige Schmerzen im Handgelenk rechts und des OSG links, eine Bewegungseinschränkung
des Handgelenks rechts und OSG links und das Erreichen der Neutralstellung im
rechten Handgelenk ist nicht möglich (SUVA-Akte 269).
2.2.
Für die Beurteilung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit und der
angemessenen Höhe eines Abzugs vom Tabellenlohn stellte die Beschwerdegegnerin
auf den Evaluationsbericht zur funktionellen Leistungsfähigkeit der D____ vom
2. November 2018 (SUVA-Akte 331) ab. Der Beschwerdeführer wurde dort am 20. und
21. September 2018 für die Evaluation untersucht. Im Bericht wurden eine
eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Unterarms und belastungs- und
bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk sowie belastungsabhängige
Schmerzen im linken Sprunggelenk festgehalten. Es wurde festgestellt, dass die
bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser aufgrund des Hebens und Tragens von sehr
schweren Lasten nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei dem Beschwerdeführer
ganztags eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit zumutbar. Dr. med. E____,
Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Bericht aus,
dass bezüglich der Einschränkungen am rechten Handgelenk Umwendbewegungen,
Vibrationen und Schläge, Arbeiten an sturzexponierten Stellen sowie das
Besteigen von Leitern oder Gerüsten vermieden werden müssen. Bezüglich der
Schmerzen am linken Fuss sei eine wechselbelastende Arbeit erforderlich, die
ohne die wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen auskomme. Die
Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen nach dem Tabellenlohn gemäss
Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016,
Schweiz, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer). Davon machte sie einen leidensbedingten
Abzug von 15 %. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Höhe
dieses leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn.
2.3.
Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass bei der Beurteilung
der Höhe des Leidensabzugs auf das Zumutbarkeitsprofil der D____ abgestellt worden
sei, welches lediglich die streng unfallkausalen Beschwerden berücksichtige.
Dieses bilde jedoch seine Einschränkungen nicht genügend ab. Er leide abgesehen
von den Schmerzen am rechten Handgelenk und am linken Fuss auch an Beschwerden
an der Lendenwirbelsäule, am linken Knie sowie an Schulter, Kopf und Nacken,
woraus Schmerzen durch Schonhaltungen und Fehlbelastungen und schliesslich eine
larvierte depressive Episode resultierten. An seiner rechten dominanten Hand
sei die Faustschlusskraft stark eingeschränkt, er habe Schmerzen bei allen
belastenden Tätigkeiten. Er könne die rechte
Hand nur noch kurzzeitig und für Hilfstätigkeiten einsetzen. Längeres Gehen und
Stehen sei ihm nicht mehr möglich. Es sei nicht realistisch, dass diese
Beschwerden sich nicht auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Er verweist
auf den Bericht von Dr. med. F____ vom 15. Mai 2019 (SUVA-Akte 379) sowie auf
ein Schreiben seiner Hausärztin Dr. med. G____ vom 7. Mai 2019 (SUVA-Akte 374).
Gemäss Stellungnahme von Dr. med. F____ seien die Einschränkung der Pro- und
Supinationsbewegung des rechten Handgelenks sowie die Gewichtslimite der
rechten Hand von einem Kilogramm nicht genügend berücksichtigt worden.
Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, im
Zumutbarkeitsprofil seien auch die psychischen Beschwerden zu erfassen.
2.4.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Beschwerden an der
Lendenwirbelsäule seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall vom 17. Juni 2014 zurückzuführen und somit von der Unfallversicherung
nicht gedeckt. Sie verweist dazu auf den Bericht der D____ vom 2. November 2018
sowie auf den Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. H____ vom 11.
Dezember 2018.
3.
3.1.
Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Höhe des leidensbedingten
Abzugs. Somit hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Invaliditätsbemessung die
Beweistauglichkeit der EFL und der damit verbundenen Zumutbarkeitsbeurteilung der
D____ nicht gerügt. Dennoch ist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kurz zu
prüfen, ob auf diese abgestellt werden kann. Berichte versicherungsinterner
Fachpersonen oder solcher, die von der Versicherung beauftragt wurden, genügen
den Anforderungen an die Beweiswürdigung, wenn keinerlei Zweifel an deren
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 122 V 157 E. 1d). Hinsichtlich
des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 157 E. 1c).
3.2.
In der D____ wurde während zweier Tage ausführlich die
arbeitsbezogene Belastbarkeit des Beschwerdeführers getestet. Der Bericht über
die EFL enthält eine Zusammenfassung aller Vorakten und würdigt alle
vorgebrachten unfallkausalen Beschwerden. Die EFL fand in Hinblick auf die vom
Beschwerdeführer genannten Probleme statt (vgl. EFL-Bericht vom 2. November
2018, SUVA-Akte 331, S. 2). Dr. med. E____ kam zum Schluss, dass eine
eingeschränkte Beweglichkeit des Unterarms rechts, belastungs- und bewegungsabhängige
Schmerzen im rechten Handgelenk und belastungsabhängige Schmerzen im linken
Sprunggelenk bestünden (EFL-Bericht S. 8). Insbesondere hielt Dr. med. E____
fest, dass eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit zumutbar sei (EFL-Bericht
S. 7). Insofern ist anzumerken, dass der Arbeitsversuch des Beschwerdeführers
in einer Reinigungsfirma (vgl. EFL-Bericht S. 6) diesen Vorgaben nicht
entsprochen hat. Das Zumutbarkeitsprofil steht in Übereinstimmung mit den
Untersuchungsergebnissen von Kreisarzt Dr. med. H____. Dieser untersuchte den
Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 eingehend und auch er erfasste die
fehlende Supinationsbewegung im Bereich des rechten Unterarms sowie
eine Schwellungsproblematik im rechten Handgelenk (SUVA-Akte 342). Während
der EFL wurde im Rahmen der Verhaltensbeobachtung eine mässige
Symptomausweitung beobachtet, die neben der psychiatrischen Diagnose erklären
könnte, weshalb die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nicht
vollständig nachvollziehbar sein könnten. Im Zumutbarkeitsprofil wird
festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine sehr leichte, wechselbelastende
Arbeit ganztags mit verschiedenen speziellen Einschränkungen durch die
Beschwerden an Hand- und Fussgelenk zumutbar sei. Mit dem rechten Handgelenk
seien keine Umwendbewegungen möglich, Vibrationen und Schläge seien zu
vermeiden, ebenso Arbeiten an sturzexponierten Stellen sowie das Besteigen von
Leitern oder Gerüsten. Bezüglich der Beschwerden am linken Fuss seien nur
wechselbelastende Tätigkeiten ohne die wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen
zumutbar.
3.3.
Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. G____, teilte in
ihrem Schreiben vom 7. Mai 2019 (SUVA-Akte 380) mit, sie sei der Meinung, dass
die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule, die linksseitigen Kniebeschwerden,
Schulter, Kopf- und Nackenbeschwerden sowie die psychischen Beschwerden kausal
mit dem Unfall zusammenhingen. Dazu führte sie aus, dass die Beeinträchtigung
der rechten Hand und des linken Fusses zu einer Dysbalance sowie Fehlhaltung
und -belastung führen können, welche die genannten Beschwerden zur Folge haben
können. Bereits im Rahmen der Untersuchung vom 11. Dezember 2018 (SUVA-Akte 342)
hielt Dr. med. H____ fest, dass der Beschwerdeführer eine
Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vorgelegt habe, die
unfallfremde Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose (degenerative
Veränderung am Knorpelgewebe) und eine Discushernie (Bandscheibenvorfall)
aufzeigte. Im Bericht vom 11. Juni 2019 (SUVA-Akte 389) kommt er zum Schluss,
dass es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die unfallkausalen
Beschwerden an Hand- und Fussgelenk zu derartigen Dysbalancen führen würden,
welche die geklagten Lendenwirbelsäule-, Knie-, Schulter-, Kopf- und
Nackenbeschwerden zur Folge hätten. Es sei demgegenüber, insbesondere aufgrund
des Alters des Beschwerdeführers, überwiegend wahrscheinlich, dass die
genannten Körperpartien durch degenerative Prozesse verändert worden seien.
Auch bestünden keine echtzeitlich dokumentierten Befunde bezüglich
Lendenwirbelsäule, Schultern, Nacken und Kopf, die strukturell objektivierbare
Läsionen infolge eines der bei der Beschwerdegegnerin bekannten
Unfallereignisse aufweisen würden.
3.4.
Damit spricht die Hausärztin bloss mögliche, aber nicht überwiegend
wahrscheinliche Unfallfolgen an. Für solche Folgen liegen jedoch weder
Untersuchungsergebnisse noch eine nähere medizinische Begründung vor. Bezüglich
der abweichenden Einschätzungen der Hausärztin muss ausserdem der
Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Haus- und
Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher
zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc).
Dr. med. H____ hat nachvollziehbar dargelegt, warum er diese Beschwerden nicht
als eine Folge der Hand- und Fussgelenksbeschwerden hält. In diesem
Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Schmerzen im Sprunggelenk
in erster Linie belastungsabhängig sind und der Beschwerdeführer kleinere
Strecken beschwerdefrei zurücklegen kann. Dies macht derart gravierende
Fehlbelastungen unwahrscheinlich. Es ist daher mit Dr. med. H____ davon
auszugehen, dass es sich eher um degenerative Veränderungen als um Unfallfolgen
handelt.
3.5.
Auch die Erkenntnisse des Dr. med. F____ lassen keine von den
Ergebnissen der Evaluation der Leistungsfähigkeit durch die D____ abweichende
Einschätzung zu. Alle seiner Meinung nach im Zumutbarkeitsprofil
vernachlässigten Beschwerden wurden im Bericht der D____ umfassend untersucht
und gewürdigt. Im Zumutbarkeitsprofil wurde entgegen der Kritik von Dr. med. F____
festgehalten, dass mit der rechten Hand keine Umwendbewegungen möglich seien.
Das Heben von Lasten wurde von der D____ ausführlich getestet und führte zum
Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer noch sehr leichte Tätigkeiten, also maximal
zu hantierende Lasten von fünf Kilogramm zuzumuten seien. Überdies führt der
Kreisarzt richtig aus, dass dem Beschwerdeführer dazu eine gesunde linke Hand zur
Verfügung stehe. Dr. med. F____ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die
rechte Hand nur für ganz einfache Hilfstätigkeiten und dies jeweils nur
kurzzeitig einsetzen könne. Diese Einwendungen sind jedoch einerseits im
Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt, andererseits rechtfertigen gerade jene
Einschränkungen auch den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen
leidensbedingten Abzug von 15 %, weil sie nicht in einer prozentual
verminderten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 12. Februar 2020, 8C_712/2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Für
die von Dr. med. F____ vorgebrachten psychischen Beschwerden besteht kein
Nachweis eines objektivierbaren adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall.
Ohnehin begründet die festgestellte psychische Störung keine arbeitsrelevante
Leistungsminderung (Psychiatrisches Konsilium, Bericht vom 27. März 2018,
SUVA-Akte 269). Ein solcher wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt.
3.6.
Die Stellungnahmen von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ vermögen
keine überzeugenden Zweifel an den übereinstimmenden Untersuchungsergebnissen
der D____ und des Kreisarztes Dr. med. H____ zu begründen. Die beiden
letztgenannten Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, setzen sich
mit den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und beruhen
auf persönlicher Untersuchung. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die
Schlussfolgerung D____ und des Kreisarztes beweistauglich sind und somit auf
diese abgestellt werden kann.
4.
4.1.
Die Invaliditätsbemessung und somit auch das ihr zugrundeliegende
Zumutbarkeitsprofil wurden in der Beschwerde nur indirekt kritisiert, aber
nicht ausdrücklich gerügt. Wie unter Erwägung 3 gezeigt, kann darauf abgestellt
werden. Das Zumutbarkeitsprofil beschlägt jedoch lediglich die Frage nach der
Feststellung des unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden noch
zumutbaren Tätigkeitsprofils. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit
Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme
einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Letztere bildet
den Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 22.
September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.1). Ist von einem genügend breiten Spektrum
an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel
leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die
auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen
sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2015, 9C_848/2014, E. 4.3.1).
4.2.
Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten
Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug
vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und
Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E.
1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen
die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E.
5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte
Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen
unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen
gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht
übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).
4.3.
Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang
nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung,
-missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die
Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E. 5.2).
Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid,
den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den
allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht
zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale
Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der
Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die
seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE
137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).
4.4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in seinem
Wertschöpfungspotential viel weitergehend eingeschränkt, als dies im Einspracheentscheid
vom 10. Oktober 2019 berücksichtigt worden sei. Der leidensbedingte Abzug müsse
daher mehr als 15 % betragen. Im Zumutbarkeitsprofil der D____ (SUVA-Akte
331) seien nur die unmittelbar unfallkausalen Beschwerden berücksichtigt
worden. Seine Beschwerden im Lendenwirbelsäulen-, Nacken- und Schulterbereich,
welche durch Schonbelastungen und Fehlhaltungen zu chronischen Schmerzen und
immer mehr auch zu depressiven Verstimmungszuständen geführt hätten, würden
sich unweigerlich auf die Höhe des zu erwartenden Lohnes auswirken. Es sei
unrealistisch, dass ihm mit diesen Einschränkungen eine Vielzahl von Stellen in
seinem Anforderungsniveau offen stünden. Ihm müsse der Maximalabzug vom
Tabellenlohn in Höhe von 25 % gewährt werden.
4.5.
Die nach dem Gesagten (siehe oben Erw. 3.4.) als unfallfremd
einzustufenden Beschwerden im Lendenwirbelsäulen-, Schulter- und Nackenbereich sind
von der Unfallversicherung nicht erfasst. Es entspricht auch der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Beschwerdegegnerin unfallfremde psychiatrische
Einschränkungen nicht in die Beurteilung über die Höhe des Abzugs vom
Tabellenlohn einfliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai, 8C_673/2012,
E. 5.2). Weder die Beschwerden im Lendenwirbelsäulen-, Nacken- und Schulterbereich
noch die psychischen Beschwerden vermögen daher einen leidensbedingten Abzug zu
rechtfertigen.
4.6.
Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar
sind, ist praxisgemäss kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der
Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine
Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler:
Urteile des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2 und vom
30. September 2019, 8C_219/2019, E. 5.2, je mit Hinweisen).
4.7.
Bezüglich den Einschränkungen durch die von der Beschwerdegegnerin
als unfallkausal anerkannten Beschwerden an der rechten Hand besteht eine
konstante Praxis des Bundesgerichts. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet
demnach sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu
betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend
realistische Betätigungsmöglichkeiten (siehe etwa Urteile des
Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.2.1; vom 3. März 2010,
8C_810/2009, E. 2.6.4 und vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2). Zu
denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und
Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von
(halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 27. August 2008, 8C_635/2007, E. 4.2 mit Hinweisen). Dem
Beschwerdeführer stehen demnach auch mit seinen Beschwerden am rechten
Handgelenk noch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung.
4.8.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine
faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand
einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts
vom 14. Mai, 8C_744/2017, 2018 E. 5.2; vom 21. November 2012, 8C_527/2012, E.
4.2.2.3 und vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.2 und 3.3.3). Zu
bedenken ist allerdings, dass das Bundesgericht bei funktioneller Einarmigkeit
oder Einhändigkeit auch schon Abzüge von 10 bis 15 % als angemessen
bezeichnet hat (Urteile vom 7. April 2016, 9C_783/2015, E. 4.6 und vom 23. März
2009, 8C_971/2008, E. 4.2.6.2; vgl. ferner Urteil vom 16. April 2018, 8C_471/2017,
E. 5). Es ist daran zu erinnern, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls
gesamthaft zu betrachten sind (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75
E. 5b/bb-cc).
4.9.
Der Beschwerdeführer kann seine rechte Hand für sehr leichte
Tätigkeiten noch einsetzen. Sowohl der Faustschluss als auch das Fingerspreizen
sind ihm möglich, ebenso der Spitz- und Schlüsselgriff (SUVA-Akte 342 S. 7).
Von einer funktionellen Einarmigkeit kann daher nicht gesprochen werden. Auch
die Beschwerden am linken Sprunggelenk lassen einfache, wechselbelastende
Tätigkeiten zu. Dies ist auch den Angaben des Beschwerdeführers im EFL-Bericht
zu entnehmen. So ist es ihm möglich, wenige Minuten bis eine halbe Stunde am
Stück zu gehen (SUVA-Akte 331 S. 2). Im Rahmen spezieller Einschränkungen muss
berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden an
Hand- und Fussgelenk keine Vibrationen und Schläge sowie keine Arbeiten an
sturzexponierten Stellen oder auf Leitern und Gerüsten zumutbar sind. Diesen
Einschränkungen ist mit einem Abzug von 15 % jedoch ausreichend Rechnung
getragen. Weder die Beschwerden am Handgelenk noch die des Fussgelenkes noch
die speziellen Einschränkungen rechtfertigen gesamthaft einen höheren Abzug als
15 %.
4.10.
Schliesslich ist zu prüfen, ob weitere Merkmale einen Abzug
rechtfertigen. Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang
1968, zum Verfügungszeitpunkt 51 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des
Bundesgerichts noch keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des
Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren
Verweisen ist ein Alter von 52 Jahren grundsätzlich nicht abzugsrelevant).
Zudem wirkt sich das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem
hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3;
8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1). Auch die weiteren lohnsenkenden
Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht einschlägig. Er ist Schweizer
Staatsbürger und kann sich gemäss den Akten auf Niveau Umgangssprache gut
verständigen. Ein Abzug aufgrund der Nationalität oder der Aufenthaltskategorie
fällt somit ausser Betracht. Ihm ist eine ganztägige Tätigkeit zumutbar,
weshalb kein Abzug aufgrund eines lohnsenkenden Teilzeitpensums angezeigt ist.
Schliesslich war der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt erst seit drei Jahren
im selben Betrieb tätig, womit auch ein Abzug aufgrund einer langen
Betriebszugehörigkeit entfällt.
4.11.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die unfallfremden Beschwerden
von der Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen sind. Abgesehen von seinen
körperlichen Leiden liegen keine weiteren Merkmale vor, die einen Abzug
rechtfertigen würden. Zu berücksichtigen sind also vorwiegend die
Einschränkungen an der rechten Hand und am linken Fussgelenk. Diese lassen auf
der Grundlage des Zumutbarkeitsprofils viele Stellenprofile im Kompetenzniveau
1 offen. Er hat zwar mit einer Lohneinbusse gegenüber gesunden Bewerbern zu
rechnen, die Beschwerdegegnerin hat den behinderungsbedingten Einschränkungen
des Beschwerdeführers mit einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 %
aber hinreichend Rechnung getragen. Validen- und Invalideneinkommen, welche die
Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegt hat,
bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Der Invaliditätsgrad von 13 % ist
somit nicht zu beanstanden.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 10.
Oktober 2019 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
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