Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Februar 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____,

Rechtsanwalt, [...]

   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,

Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch lic. iur. C____, Rechtsanwalt

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.47

Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019

Beweiswert Arztbericht, leidensbedingter Abzug

 

 


Tatsachen

I.        

Der 1968 geborene Beschwerdeführer war seit dem 18. Juli 2011 als Hilfsgipser bei der Firma [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss UVG unfallversichert. Am 17. Juni 2014 kollidierte er mit einer Fahrradfahrerin, die sich unvorsichtig in den Verkehr eingefügt hatte (SUVA-Akte 11). Er fiel von seinem Kleinmotorrad und stürzte auf seine rechte Hand. Dabei zog er sich rechtsseitig ein Handgelenkstrauma mit Ausrissfraktur des Dreiecksbeins (Triquetrumknochen) zu (SUVA-Akte 7, 10). Es erfolgten mehrere Eingriffe und ein Aufenthalt in der D____ (siehe SUVA-Akte 342). Die Beschwerdegegnerin erbrachte bis Ende April 2019 die gesetzlich vorgesehenen Taggeldleistungen und kam für die Heilungskosten auf (SUVA-Akte 346).

Mit Verfügung vom 17. April 2019 (SUVA-Akte 362) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Mai 2019 eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 13 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Einbusse von 15 % zu. Hiergegen liess der Beschwerdeführer am 20. Mai 2019 Einsprache erheben (SUVA-Akte 378). Er beantragte die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 41 % sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 20 % des versicherten Verdienstes. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 (SUVA-Akte 392) erhöhte die Beschwerdegegnerin die Integritätsentschädigung auf 20 %, den Einspruch bezüglich der Höhe der Invalidenrente wies sie ab.

II.       

Gegen den Einspracheentscheid liess der Beschwerdeführer, vertreten durch B____, Advokat, am 11. November 2019 Beschwerde erheben. Darin ersuchte er um Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Oktober 2019 und um die Zusprechung einer Invalidenrente nach UVG mit einem Invaliditätsgrad von mindestens 25 %.

Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin, vertreten durch C____, Rechtsanwalt, die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, fand am 19. Februar 2020 die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [GOG] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [SVGG]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sowohl am rechten Handgelenk als auch am linken Sprunggelenk eingeschränkt ist. Sein rechtes Handgelenk ist massiv geschädigt. Im Dezember 2014 erfolgte eine Resektion von Triquetrumfragmenten und eine Refixation des Bandapparates lunotriquetra, im Oktober 2015 eine Handgelenksarthroskopie rechts mit arthroskopischer Ausglättung eines zentralen Diskusrisses und offener Resektion des Fragmentes dorsal über dem Os triquetrum und eine Resektion der Hamatumspitze im Handgelenk rechts, im November 2016 eine Handgelenksarthroskopie rechts mit Nachresektion am Discus articularis, arthroskopische Nachresektion an der Hamatum-Spitze und arthroskopischer Waver-Resektion am Ulnakopf rechts mit Nachresektion in der Miniarthrotomie rechts und Resektion des Nervus interosseus posterior. Im September 2017 erhielt der Beschwerdeführer schliesslich eine Ulnakopfteilprothese bei Destruktion des distalen Radioulnargelenkes. Im Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer am OSG operiert; durchgeführt wurde eine mediale Bandrekonstruktion nach Broström mit Exzision der Avulsionsverletzungen OSG links und eine Exostosenektomie mediales OSG. Als Probleme verblieben belastungsabhängige Schmerzen im Handgelenk rechts und des OSG links, eine Bewegungseinschränkung des Handgelenks rechts und OSG links und das Erreichen der Neutralstellung im rechten Handgelenk ist nicht möglich (SUVA-Akte 269).

2.2.          Für die Beurteilung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit und der angemessenen Höhe eines Abzugs vom Tabellenlohn stellte die Beschwerdegegnerin auf den Evaluationsbericht zur funktionellen Leistungsfähigkeit der D____ vom 2. November 2018 (SUVA-Akte 331) ab. Der Beschwerdeführer wurde dort am 20. und 21. September 2018 für die Evaluation untersucht. Im Bericht wurden eine eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Unterarms und belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk sowie belastungsabhängige Schmerzen im linken Sprunggelenk festgehalten. Es wurde festgestellt, dass die bisherige Tätigkeit als Hilfsgipser aufgrund des Hebens und Tragens von sehr schweren Lasten nicht mehr zumutbar sei. Hingegen sei dem Beschwerdeführer ganztags eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit zumutbar. Dr. med. E____, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte im Bericht aus, dass bezüglich der Einschränkungen am rechten Handgelenk Umwendbewegungen, Vibrationen und Schläge, Arbeiten an sturzexponierten Stellen sowie das Besteigen von Leitern oder Gerüsten vermieden werden müssen. Bezüglich der Schmerzen am linken Fuss sei eine wechselbelastende Arbeit erforderlich, die ohne die wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen auskomme. Die Beschwerdegegnerin berechnete das Valideneinkommen nach dem Tabellenlohn gemäss Schweizer Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2016, Schweiz, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer). Davon machte sie einen leidensbedingten Abzug von 15 %. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Höhe dieses leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn.

2.3.          Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass bei der Beurteilung der Höhe des Leidensabzugs auf das Zumutbarkeitsprofil der D____ abgestellt worden sei, welches lediglich die streng unfallkausalen Beschwerden berücksichtige. Dieses bilde jedoch seine Einschränkungen nicht genügend ab. Er leide abgesehen von den Schmerzen am rechten Handgelenk und am linken Fuss auch an Beschwerden an der Lendenwirbelsäule, am linken Knie sowie an Schulter, Kopf und Nacken, woraus Schmerzen durch Schonhaltungen und Fehlbelastungen und schliesslich eine larvierte depressive Episode resultierten. An seiner rechten dominanten Hand sei die Faustschlusskraft stark eingeschränkt, er habe Schmerzen bei allen belastenden Tätigkeiten. Er könne die rechte Hand nur noch kurzzeitig und für Hilfstätigkeiten einsetzen. Längeres Gehen und Stehen sei ihm nicht mehr möglich. Es sei nicht realistisch, dass diese Beschwerden sich nicht auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken würden. Er verweist auf den Bericht von Dr. med. F____ vom 15. Mai 2019 (SUVA-Akte 379) sowie auf ein Schreiben seiner Hausärztin Dr. med. G____ vom 7. Mai 2019 (SUVA-Akte 374). Gemäss Stellungnahme von Dr. med. F____ seien die Einschränkung der Pro- und Supinationsbewegung des rechten Handgelenks sowie die Gewichtslimite der rechten Hand von einem Kilogramm nicht genügend berücksichtigt worden. Schliesslich vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, im Zumutbarkeitsprofil seien auch die psychischen Beschwerden zu erfassen.

2.4.          Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 17. Juni 2014 zurückzuführen und somit von der Unfallversicherung nicht gedeckt. Sie verweist dazu auf den Bericht der D____ vom 2. November 2018 sowie auf den Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. H____ vom 11. Dezember 2018.

3.                

3.1.          Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die Höhe des leidensbedingten Abzugs. Somit hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Invaliditätsbemessung die Beweistauglichkeit der EFL und der damit verbundenen Zumutbarkeitsbeurteilung der D____ nicht gerügt. Dennoch ist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes kurz zu prüfen, ob auf diese abgestellt werden kann. Berichte versicherungsinterner Fachpersonen oder solcher, die von der Versicherung beauftragt wurden, genügen den Anforderungen an die Beweiswürdigung, wenn keinerlei Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 122 V 157 E. 1d). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 122 V 157 E. 1c).

3.2.          In der D____ wurde während zweier Tage ausführlich die arbeitsbezogene Belastbarkeit des Beschwerdeführers getestet. Der Bericht über die EFL enthält eine Zusammenfassung aller Vorakten und würdigt alle vorgebrachten unfallkausalen Beschwerden. Die EFL fand in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer genannten Probleme statt (vgl. EFL-Bericht vom 2. November 2018, SUVA-Akte 331, S. 2). Dr. med. E____ kam zum Schluss, dass eine eingeschränkte Beweglichkeit des Unterarms rechts, belastungs- und bewegungsabhängige Schmerzen im rechten Handgelenk und belastungsabhängige Schmerzen im linken Sprunggelenk bestünden (EFL-Bericht S. 8). Insbesondere hielt Dr. med. E____ fest, dass eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit zumutbar sei (EFL-Bericht S. 7). Insofern ist anzumerken, dass der Arbeitsversuch des Beschwerdeführers in einer Reinigungsfirma (vgl. EFL-Bericht S. 6) diesen Vorgaben nicht entsprochen hat. Das Zumutbarkeitsprofil steht in Übereinstimmung mit den Untersuchungsergebnissen von Kreisarzt Dr. med. H____. Dieser untersuchte den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2018 eingehend und auch er erfasste die fehlende Supinationsbewegung im Bereich des rechten Unterarms sowie eine Schwellungsproblematik im rechten Handgelenk (SUVA-Akte 342). Während der EFL wurde im Rahmen der Verhaltensbeobachtung eine mässige Symptomausweitung beobachtet, die neben der psychiatrischen Diagnose erklären könnte, weshalb die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden nicht vollständig nachvollziehbar sein könnten. Im Zumutbarkeitsprofil wird festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine sehr leichte, wechselbelastende Arbeit ganztags mit verschiedenen speziellen Einschränkungen durch die Beschwerden an Hand- und Fussgelenk zumutbar sei. Mit dem rechten Handgelenk seien keine Umwendbewegungen möglich, Vibrationen und Schläge seien zu vermeiden, ebenso Arbeiten an sturzexponierten Stellen sowie das Besteigen von Leitern oder Gerüsten. Bezüglich der Beschwerden am linken Fuss seien nur wechselbelastende Tätigkeiten ohne die wiederholte Einnahme von Zwangshaltungen zumutbar.

3.3.          Die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. G____, teilte in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2019 (SUVA-Akte 380) mit, sie sei der Meinung, dass die Beschwerden an der Lendenwirbelsäule, die linksseitigen Kniebeschwerden, Schulter, Kopf- und Nackenbeschwerden sowie die psychischen Beschwerden kausal mit dem Unfall zusammenhingen. Dazu führte sie aus, dass die Beeinträchtigung der rechten Hand und des linken Fusses zu einer Dysbalance sowie Fehlhaltung und -belastung führen können, welche die genannten Beschwerden zur Folge haben können. Bereits im Rahmen der Untersuchung vom 11. Dezember 2018 (SUVA-Akte 342) hielt Dr. med. H____ fest, dass der Beschwerdeführer eine Magnetresonanztomographie der Lendenwirbelsäule vorgelegt habe, die unfallfremde Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose (degenerative Veränderung am Knorpelgewebe) und eine Discushernie (Bandscheibenvorfall) aufzeigte. Im Bericht vom 11. Juni 2019 (SUVA-Akte 389) kommt er zum Schluss, dass es nicht überwiegend wahrscheinlich sei, dass die unfallkausalen Beschwerden an Hand- und Fussgelenk zu derartigen Dysbalancen führen würden, welche die geklagten Lendenwirbelsäule-, Knie-, Schulter-, Kopf- und Nackenbeschwerden zur Folge hätten. Es sei demgegenüber, insbesondere aufgrund des Alters des Beschwerdeführers, überwiegend wahrscheinlich, dass die genannten Körperpartien durch degenerative Prozesse verändert worden seien. Auch bestünden keine echtzeitlich dokumentierten Befunde bezüglich Lendenwirbelsäule, Schultern, Nacken und Kopf, die strukturell objektivierbare Läsionen infolge eines der bei der Beschwerdegegnerin bekannten Unfallereignisse aufweisen würden.

3.4.          Damit spricht die Hausärztin bloss mögliche, aber nicht überwiegend wahrscheinliche Unfallfolgen an. Für solche Folgen liegen jedoch weder Untersuchungsergebnisse noch eine nähere medizinische Begründung vor. Bezüglich der abweichenden Einschätzungen der Hausärztin muss ausserdem der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass behandelnde Haus- und Fachärzte mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc). Dr. med. H____ hat nachvollziehbar dargelegt, warum er diese Beschwerden nicht als eine Folge der Hand- und Fussgelenksbeschwerden hält. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass die Schmerzen im Sprunggelenk in erster Linie belastungsabhängig sind und der Beschwerdeführer kleinere Strecken beschwerdefrei zurücklegen kann. Dies macht derart gravierende Fehlbelastungen unwahrscheinlich. Es ist daher mit Dr. med. H____ davon auszugehen, dass es sich eher um degenerative Veränderungen als um Unfallfolgen handelt.

3.5.          Auch die Erkenntnisse des Dr. med. F____ lassen keine von den Ergebnissen der Evaluation der Leistungsfähigkeit durch die D____ abweichende Einschätzung zu. Alle seiner Meinung nach im Zumutbarkeitsprofil vernachlässigten Beschwerden wurden im Bericht der D____ umfassend untersucht und gewürdigt. Im Zumutbarkeitsprofil wurde entgegen der Kritik von Dr. med. F____ festgehalten, dass mit der rechten Hand keine Umwendbewegungen möglich seien. Das Heben von Lasten wurde von der D____ ausführlich getestet und führte zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer noch sehr leichte Tätigkeiten, also maximal zu hantierende Lasten von fünf Kilogramm zuzumuten seien. Überdies führt der Kreisarzt richtig aus, dass dem Beschwerdeführer dazu eine gesunde linke Hand zur Verfügung stehe. Dr. med. F____ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die rechte Hand nur für ganz einfache Hilfstätigkeiten und dies jeweils nur kurzzeitig einsetzen könne. Diese Einwendungen sind jedoch einerseits im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt, andererseits rechtfertigen gerade jene Einschränkungen auch den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen leidensbedingten Abzug von 15 %, weil sie nicht in einer prozentual verminderten Arbeitsfähigkeit berücksichtigt wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2020, 8C_712/2019 E. 5.2.2 mit Hinweisen). Für die von Dr. med. F____ vorgebrachten psychischen Beschwerden besteht kein Nachweis eines objektivierbaren adäquaten Kausalzusammenhangs zum Unfall. Ohnehin begründet die festgestellte psychische Störung keine arbeitsrelevante Leistungsminderung (Psychiatrisches Konsilium, Bericht vom 27. März 2018, SUVA-Akte 269). Ein solcher wurde vom Beschwerdeführer auch nicht gerügt.

3.6.          Die Stellungnahmen von Dr. med. F____ und Dr. med. G____ vermögen keine überzeugenden Zweifel an den übereinstimmenden Untersuchungsergebnissen der D____ und des Kreisarztes Dr. med. H____ zu begründen. Die beiden letztgenannten Berichte sind für die streitigen Belange umfassend, setzen sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Unterlagen auseinander und beruhen auf persönlicher Untersuchung. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Schlussfolgerung D____ und des Kreisarztes beweistauglich sind und somit auf diese abgestellt werden kann.

4.                

4.1.          Die Invaliditätsbemessung und somit auch das ihr zugrundeliegende Zumutbarkeitsprofil wurden in der Beschwerde nur indirekt kritisiert, aber nicht ausdrücklich gerügt. Wie unter Erwägung 3 gezeigt, kann darauf abgestellt werden. Das Zumutbarkeitsprofil beschlägt jedoch lediglich die Frage nach der Feststellung des unter Berücksichtigung der unfallbedingten Beschwerden noch zumutbaren Tätigkeitsprofils. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Letztere bildet den Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.1). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts vom 29. April 2015, 9C_848/2014, E. 4.3.1).

4.2.          Praxisgemäss kann von dem anhand der LSE-Tabellenlöhne ermittelten Invalideneinkommen unter bestimmten Voraussetzungen ein leidensbedingter Abzug vorgenommen werden. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178 E. 1.3; 124 V 321 E. 3b/aa) und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75 E. 5b/aa in fine). Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

4.3.          Die Kognition des kantonalen Gerichts ist in diesem Zusammenhang nicht auf Rechtsverletzung (einschliesslich Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung) beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 73 E. 5.2). Bei der Angemessenheit geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das kantonale Gericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 mit Hinweis).

4.4.          Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in seinem Wertschöpfungspotential viel weitergehend eingeschränkt, als dies im Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 berücksichtigt worden sei. Der leidensbedingte Abzug müsse daher mehr als 15 % betragen. Im Zumutbarkeitsprofil der D____ (SUVA-Akte 331) seien nur die unmittelbar unfallkausalen Beschwerden berücksichtigt worden. Seine Beschwerden im Lendenwirbelsäulen-, Nacken- und Schulterbereich, welche durch Schonbelastungen und Fehlhaltungen zu chronischen Schmerzen und immer mehr auch zu depressiven Verstimmungszuständen geführt hätten, würden sich unweigerlich auf die Höhe des zu erwartenden Lohnes auswirken. Es sei unrealistisch, dass ihm mit diesen Einschränkungen eine Vielzahl von Stellen in seinem Anforderungsniveau offen stünden. Ihm müsse der Maximalabzug vom Tabellenlohn in Höhe von 25 % gewährt werden.

4.5.          Die nach dem Gesagten (siehe oben Erw. 3.4.) als unfallfremd einzustufenden Beschwerden im Lendenwirbelsäulen-, Schulter- und Nackenbereich sind von der Unfallversicherung nicht erfasst. Es entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die Beschwerdegegnerin unfallfremde psychiatrische Einschränkungen nicht in die Beurteilung über die Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn einfliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 16. Mai, 8C_673/2012, E. 5.2). Weder die Beschwerden im Lendenwirbelsäulen-, Nacken- und Schulterbereich noch die psychischen Beschwerden vermögen daher einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen.

4.6.          Dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, ist praxisgemäss kein Grund für einen leidensbedingten Abzug, zumal der Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts vom 8. Oktober 2019, 9C_447/2019, E. 4.3.2 und vom 30. September 2019, 8C_219/2019, E. 5.2, je mit Hinweisen).

4.7.          Bezüglich den Einschränkungen durch die von der Beschwerdegegnerin als unfallkausal anerkannten Beschwerden an der rechten Hand besteht eine konstante Praxis des Bundesgerichts. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt bietet demnach sogar für Personen, welche funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können, genügend realistische Betätigungs­möglich­keiten (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.2.1; vom 3. März 2010, 8C_810/2009, E. 2.6.4 und vom 8. September 2009, 8C_207/2009, E. 3.2). Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 27. August 2008, 8C_635/2007, E. 4.2 mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer stehen demnach auch mit seinen Beschwerden am rechten Handgelenk noch genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten zur Verfügung.

4.8.          Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 bis 25 % zu rechtfertigen (Urteile des Bundesgerichts vom 14. Mai, 8C_744/2017, 2018 E. 5.2; vom 21. November 2012, 8C_527/2012, E. 4.2.2.3 und vom 17. September 2008, 9C_418/2008, E. 3.3.2 und 3.3.3). Zu bedenken ist allerdings, dass das Bundesgericht bei funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon Abzüge von 10 bis 15 % als angemessen bezeichnet hat (Urteile vom 7. April 2016, 9C_783/2015, E. 4.6 und vom 23. März 2009, 8C_971/2008, E. 4.2.6.2; vgl. ferner Urteil vom 16. April 2018, 8C_471/2017, E. 5). Es ist daran zu erinnern, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu betrachten sind (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).

4.9.          Der Beschwerdeführer kann seine rechte Hand für sehr leichte Tätigkeiten noch einsetzen. Sowohl der Faustschluss als auch das Fingerspreizen sind ihm möglich, ebenso der Spitz- und Schlüsselgriff (SUVA-Akte 342 S. 7). Von einer funktionellen Einarmigkeit kann daher nicht gesprochen werden. Auch die Beschwerden am linken Sprunggelenk lassen einfache, wechselbelastende Tätigkeiten zu. Dies ist auch den Angaben des Beschwerdeführers im EFL-Bericht zu entnehmen. So ist es ihm möglich, wenige Minuten bis eine halbe Stunde am Stück zu gehen (SUVA-Akte 331 S. 2). Im Rahmen spezieller Einschränkungen muss berücksichtigt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden an Hand- und Fussgelenk keine Vibrationen und Schläge sowie keine Arbeiten an sturzexponierten Stellen oder auf Leitern und Gerüsten zumutbar sind. Diesen Einschränkungen ist mit einem Abzug von 15 % jedoch ausreichend Rechnung getragen. Weder die Beschwerden am Handgelenk noch die des Fussgelenkes noch die speziellen Einschränkungen rechtfertigen gesamthaft einen höheren Abzug als 15 %.

4.10.       Schliesslich ist zu prüfen, ob weitere Merkmale einen Abzug rechtfertigen. Dem Merkmal des Alters kommt beim Beschwerdeführer mit Jahrgang 1968, zum Verfügungszeitpunkt 51 Jahre alt, gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts noch keine wesentliche Bedeutung zu (gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 22. September 2015, 9C_366/2015, E. 4.3.2 mit weiteren Verweisen ist ein Alter von 52 Jahren grundsätzlich nicht abzugsrelevant). Zudem wirkt sich das Merkmal Alter im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht lohnsenkend aus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17. Juli 2018 E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25. August 2017 E. 4.4.1). Auch die weiteren lohnsenkenden Merkmale sind beim Beschwerdeführer nicht einschlägig. Er ist Schweizer Staatsbürger und kann sich gemäss den Akten auf Niveau Umgangssprache gut verständigen. Ein Abzug aufgrund der Nationalität oder der Aufenthaltskategorie fällt somit ausser Betracht. Ihm ist eine ganztägige Tätigkeit zumutbar, weshalb kein Abzug aufgrund eines lohnsenkenden Teilzeitpensums angezeigt ist. Schliesslich war der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt erst seit drei Jahren im selben Betrieb tätig, womit auch ein Abzug aufgrund einer langen Betriebszugehörigkeit entfällt.

4.11.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die unfallfremden Beschwerden von der Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen sind. Abgesehen von seinen körperlichen Leiden liegen keine weiteren Merkmale vor, die einen Abzug rechtfertigen würden. Zu berücksichtigen sind also vorwiegend die Einschränkungen an der rechten Hand und am linken Fussgelenk. Diese lassen auf der Grundlage des Zumutbarkeitsprofils viele Stellenprofile im Kompetenzniveau 1 offen. Er hat zwar mit einer Lohneinbusse gegenüber gesunden Bewerbern zu rechnen, die Beschwerdegegnerin hat den behinderungsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers mit einem Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von 15 % aber hinreichend Rechnung getragen. Validen- und Invalideneinkommen, welche die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invaliditätsgrades zu Grunde gelegt hat, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Der Invaliditätsgrad von 13 % ist somit nicht zu beanstanden.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 10. Oktober 2019 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: