Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]vertreten durch B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____, Advokatur [...]

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.48

Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019

 

Beweiswert einer kreisärztlichen Untersuchung


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Juli 2013 bei der D____ als Hilfsarbeiter auf dem Bau und war in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 18. August 2014 stolperte der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsweg beim Aussteigen aus dem Tram und verdrehte sich dabei den linken Fuss (vgl. Schadensmeldung vom 19. August 2015, Suva-Akte 1). Hierbei zog er sich ein Distorsionstrauma des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) zu (Austrittsbericht E____spital vom 18. August 2014, Suva-Akte 16).

b)           Aufgrund von Schmerzen und einer lateralen Instabilität des OSG erfolgte am 6. Mai 2015 eine laterale Rekonstruktion (vgl. Operationsbericht vom 6. Mai 2015, Suva-Akte 73). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 (Suva-Akte 77) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Operation. Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 (Suva-Akte 93) wies die Beschwerdegegnerin, die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Einsprache ab (Suva-Akte 78, 93). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (Suva-Akte 95) mit Urteil vom 25. Oktober 2016 ab (Suva-Akte 104). Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 5. April 2017 (Suva-Akte 110) die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt erhobene Beschwerde (Suva-Akte 106) teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen, namentlich Taggeldleistungen und Heilbehandlungen bis zum 30. April 2020 (Suva-Akte 279).

c)            Mit Verfügung vom 16. November 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ab (Suva-Akte 141). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

d)           Nach weiteren Abklärungen, namentlich eines orthopädischen Gutachtens vom 25. September 2017 bei der F____, Klinik für Orthopädie und Traumatologie (Suva-Akte 132) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Mai 2019 (Suva-Akte 280) unter Hinweis auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Mai 2019 (Suva-Akte 264) von Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Juni 2019 (Suva-Akte 285) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019 (Suva-Akte 289) abgewiesen.

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 12. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2019 und die Zusprache einer Invalidenrente basierend auf einem 14%igen Invaliditätsgrad. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.

c)            Mit Replik vom 26. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Gleichzeitig verzichtet er auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

d)           Mit Duplik vom 30. April 2020 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest.

III.    Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung mit B____ Advokat.

IV.    Am 8. Juni 2020 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dem Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ganztägig zumutbar, sofern damit kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine absturzgefährdenden Positionen und kein Laufen auf unebenem Gelände verbunden ist. Die Beschwerdegegnerin ermittelt, sodann unter Berücksichtigung der zumutbaren Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von unter 10% und lehnt daher eine Berentung des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte aufgrund der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind einen leidensbedingten Abzug von 5%.

2.2.          Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass aufgrund der medizinischen Akten – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Es sei ihm daher nicht mehr möglich in einer geeigneten Verweistätigkeit ganztags oder mit voller Leistung zu arbeiten. Dies sei beim Invalidenlohn zu berücksichtigen. Alternativ sei ein leidensbedingter Abzug von 15% zu gewähren. Er habe daher Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14%.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Nicht umstritten ist, dass der Status quo sine vel ante erreicht wurde, weshalb auf weitere Ausführungen hierzu verzichtet wird.

3.                

3.1.          Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Mai 2019 und in der Folge mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019 einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt. Die Verfügung betreffend die Integritätsentschädigung vom 1. November 2017 ist hingegen unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Integritätsentschädigung ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und vor diesem Hintergrund kann auf weitere Ausführungen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen werden.

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin hat ihrem Entscheid die Einschätzung des Kreisarztes (Kreisärztliche Untersuchung vom 14. Mai 2019 und kreisärztliche Untersuchung vom 19. März 2015; Suva-Akte 273 Suva-Akte 40) zugrunde gelegt.

4.2.          Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seines umstrittenen Rentenanspruchs geltend, für die Beurteilung der Zumutbarkeit und somit für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf die kreisärztliche Untersuchung abgestellt werden. Diese sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die kreisärztliche Beurteilung die Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts erfüllt und die Beschwerdegegnerin zu Recht für die Beurteilung der Zumutbarkeit darauf abgestellt hat.

Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S 229, 135 V 465 E. 4.4 S. 470).

5.                

5.1.          Im Untersuchungsbericht vom 14. Mai 2019 hielt der Kreisarzt Dr. med. G____ fest, objektiv zeige sich keine Schwellungsproblematik im Bereich des linken Fusses und des linken OSG. Subjektiv bestünden Schmerzen bei Belastung des linken Fusses. Weitere diagnostische Empfehlungen können keine abgegeben werden. Der medizinische Endzustand sei nun erreicht. Als Diagnosen hielt Dr. med. G____ fest, es bestehe kein Hinweis auf Instabilität im Bereich des linken oberen und unteren Sprunggelenks. Beim Laufen bestehe eine fehlende Abrollfunktion des linken Fusses. Die bereits am 19. März 2015 formulierte Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelte weiterhin unverändert. Demnach bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe eine ganztägige, leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit vor. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine absturzgefährdeten Positionen. Ausnahme: Kurze Trittleitern dürfen bestiegen werden. Kein Laufen auf unebenem Gelände.

5.2.          Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, die kreisärztliche Beurteilung sei widersprüchlich, habe doch der Kreisarzt als Diagnose zunächst die laterale Instabilität festgestellt und im nächsten Abschnitt «kein Hinweis auf Instabilität» vermerkt. Es bestehe hierin ein klarer Widerspruch in der Diagnosestellung, weshalb nicht auf die Beurteilung abgestellt werden könne.

5.3.          Der Beschwerdeführer verkennt, dass Dr. med. G____ zunächst die in der Vergangenheit gefällten Diagnosen auflistet: Distorsionstrauma Vorfuss links und Supinationstrauma OSG links (Austrittsbericht [...]spital [...] vom 18. August 2014, Suva-Akte 16), Operation (laterale Rekonstruktion, Tenodese longus auf brevis, Calaneus OT) vom 6. Mai 2015 bei lateraler Instabilität OSG (Operationsbericht vom 06.05.2015, Suva-Akte 73), Fraktur Basis Meterasale I links (vgl. Gutachten F____ Klinik für Orthopädie und Traumatologie vom 25. September 2017, Suva-Akte 132). Im nächsten Abschnitt hält der Kreisarzt seine eigenen, anlässlich der Untersuchung vom 19. Mai 2019 erhobenen Befunde, namentlich keine Instabilität im Bereich des linken oberen und unteren Sprunggelenks (mehr) und fehlende Abrollfunktion des linken Fusses, fest. Ein Widerspruch ist nach dem Gesagten in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.

5.4.          Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die kreisärztliche Beurteilung sei nicht schlüssig. Der Kreisarzt gehe offensichtlich davon aus, die anlässlich der Untersuchung vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen seien bei der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu berücksichtigen. Sie bestünden nach Einschätzung des Kreisarztes lediglich subjektiv. Dies vertrage sich aber nicht mit dem eigenen Befund des Kreisarztes, wonach die Schmerzen bei der palpatorischen Untersuchung festgestellt worden seien und zudem aufgefallen sei, dass sich der Beschwerdeführer nur mit Abstützen an der Wand auf den Zehen oder auf den Fersen befinden konnte. Dies sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es könne daher nicht auf die kreisärztliche Untersuchung abgestellt werden.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind entgegen der Feststellung des Kreisarztes die Schmerzen unter Berücksichtigung aller anderen medizinischen Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiviert. Unter anderem sei aus dem MRI vom 19. Februar 2018 im Spital [...] (Suva-Akte 145) ein lokal verdichteter Fersensporn, aus dem SPECT CT vom 28. März 2018 des Kantonsspitals [...] (Suva-Akte 176) ein breit ausgeprägt entzündlich aktivierter Fersensporn und eine leichte Reizung im Bereich des Schraubenkopfs (vgl. Operationsbericht vom 6. Mai 2015, Suva-Akte 73), aus dem Bericht des H____spitals vom 6. August 2018 von I____, Chefarzt (Suva-Akte 212) Hinweise auf eine Schädigung des Nervus tibialis und aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 26. September 2018 (Suva-Akte 226) eine traumatische OSG-Instabilität ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der vorab zitierten medizinischen Unterlagen der Ansicht, der Kreisarzt sei bei seiner Zumutbarkeitsbeurteilung aufgrund der objektivierbaren Schmerzen zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen. Die kreisärztliche Untersuchung sei daher nicht schlüssig und es könne nicht auf sie abgestellt werden. Vielmehr sei aufgrund der medizinischen Aktenlage von einer um 15% reduzierten Arbeitsfähigkeit und somit von einer solchen von 85% auszugehen.

5.5.          Aus den Akten ist zunächst ersichtlich, dass sich auch die Rehaklinik [...] mit Austrittsbericht vom 26. September 2018 hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert und in diesem Zusammenhang ein Zumutbarkeitsprofil erstellte (Suva-Akte 226). Da der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist und zudem in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend ist, kann auf diesen Bericht abgestellt werden. Zu Recht wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit ist dem Austrittsbericht vom 26. September 2018 auf Seite drei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine mässige Symptomerweiterung beobachtet wurde. Die Resultate der physischen Leistungsfähigkeit seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastung nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung nur zum Teil erklären. Die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter sei jedenfalls nicht mehr zumutbar. Die Belastung sei zu hoch. Zumutbar sei aber ganztags jede andere leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Arbeit ohne länger dauernde Tätigkeit in der Hocke oder auf den Knien sowie ohne häufiges Treppen oder Leitern Steigen sowie längeres Gehen auf unebenen Böden.

Dem Gutachten der F____ Klinik für Orthopädie und Traumatologie vom 25. September 2017, auf welches im Lichte von BGE 125 V 352 abgestellt werden kann, ist zwar kein Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen. Das Gutachten hält immerhin fest, es bestehe keine Hypermobilität (Instabilität im medialen Lisfranc (seitengleich). Es bestehe ein hinkfreies und flüssiges Gangbild. Der Fersengang links sei leicht erschwert.

5.6.          Die kreisärztliche Beurteilung ist hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils kongruent mit demjenigen gemäss Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 26. September 2018. Da diesem Bericht volle Beweiskraft zuerkannt wurde, muss dasselbe auch für die inhaltlich nahezu deckungsgleiche Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss der kreisärztlichen Untersuchung (Kreisärztliche Untersuchung vom 14. Mai 2019 und kreisärztliche Untersuchung vom 19. März 2015; Suva-Akte 273 Suva-Akte 40) gelten. Dem Austrittsbericht ist zudem zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung beobachtet wurde, so dass die geklagten Schmerzen und deren Folgen sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, was sich wiederum mit den Ausführungen von Dr. med. G____ deckt. Auch das externe Gutachten der F____ Klinik unterstützt das Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Beurteilung, indem auch dort unter den Befunden keine Instabilitäten, Entzündungen oder Schmerzen gelistet sind. Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage ergeben sich keine Hinweise, die an der kreisärztlichen Beurteilung auch nur geringe Zweifel entstehen lassen.

5.7.          Die kreisärztliche Beurteilung hält somit den Anforderungen an einen medizinischen Bericht gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung stand.

6.                

6.1.          Dass der kreisärztlichen Untersuchung vollen Beweiswert zukommt, vermögen auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten medizinischen Akten (vgl. Ziff. 4.4. hiervor) nicht zu ändern.

6.2.          Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH hält mit Bericht vom 22. Februar 2018 zum MRI vom 19. Februar 2018 (Suva-Akte 145) zwar einen verdickten Fersensporn fest, beschreibt diesen aber als reizlos. Dr. med. K____, Facharzt Nuklearmedizin FMH, diagnostiziert aus dem SPECT-CT vom 28. März 2018 zwar einen ausgeprägt entzündlichen Fersensporn. Mit MRI vom 27. März 2019 der L____ kann jedoch nichts Entsprechendes mehr diagnostizierte werden (Suva-Akte 264). Schliesslich hält I____ mit Bericht vom 6. August 2018 diametral zur Darstellung des Beschwerdeführers explizit fest, «Hinweise für eine Schädigung des N. tibialis i.B. des linken Tarsaltunnels ergeben sich nicht» (Suva-Akte 212).

6.3.          Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Beurteilung abgestellt hat und von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer entsprechenden Verweistätigkeit ausgeht. Hinweise, welche auf eine um 15% verminderte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers schliessen liessen und die kreisärztliche Einschätzung in Zweifel ziehen könnten, sind aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich.

7.                

7.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG i.V.m.Art. 18 UVG). Theoretischer Rentenbeginn ist vorliegend der 1. Mai 2019, was auch nicht bestritten ist.

Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1).  

7.2.          Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellt die Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 ab. Massgebend sei nach ihrer Ansicht das Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, gemäss welchem der durchschnittliche monatliche Bruttolohn bei einer der LSE zugrundeliegenden wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden CHF 5’340.00 betrage. Korrigiert auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe dies einen monatlichen Betrag von CHF 5’567.00 und einen Jahreslohn von CHF 66’803.00. Dieser Wert sei nun noch für das Jahr 2017 mit 0.4%, für das Jahr 2018 mit 0.5% und für das Jahr der Rentenverfügung mit ebenfalls 0.5% der Teuerung anzupassen. Dies ergebe schliesslich ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 67’743.00.

7.3.          Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 06.08.2018 E. 6.2.3) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, abgestellt hat. Unter Berücksichtigung von Urteil 9C_414/2017 vom 21.09.2017 E. 4.2 hätte jedoch die im Verfügungszeitpunkt aktuellste Tabelle berücksichtigt werden und somit auf die LSE 2018, Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, herangezogen werden müssen. Dieser Tabelle liegt ein monatlicher Lohn von 5'417.00 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu Grunde. Bei Aufrechnung auf die übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein monatlicher Lohn von CHF 5'647.00 und ein Jahreslohn von CHF 67'764.00, zuzüglich Teuerung von 0.5% für das Rentenverfügungsjahr und somit ein Validenlohn von CHF 68'103.00. Da dieses Vorgehen im Ergebnis jedoch nichts ändern würde, ist darauf nicht weiter einzugehen.

7.4.          Für die Berechnung des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin auf den Landesmantelvertrag für das Schweizerische Baugewerbe (LMV) abgestellt, wonach der Beschwerdeführer ein mutmassliches Valideneinkommen von CHF 67’496.00 (Region Basel, Bauarbeiter mit Fachkenntnissen) erzielen könnte. Dieses Vorgehen ist im Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2017 vom 26. September 2018 (mit Hinweisen auf die Urteile 8C_11/2016 und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016) grundsätzlich nicht zu kritisieren. Da die Einkommen für den einkommensvergleich jedoch zeitgleich zu ermitteln sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_112/220 vom 13.05.2020 E. 6.2), müsste die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des Valideneinkommens auf den LMV 2019-2022 und nicht auf den LMV 2016-2018 abstellen. Da sich aber der Stundenlohn im LMV 2019-2022 im Gegensatz zum LMV 2016-2018 nur um 45 Rappen erhöht hat (CHF 29.50), was auf den Jahreslohn CHF 98.50 ausmacht, ist auch die Berechnung des Valideneinkommens nicht zu bemängeln. Das Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer im Übrigen zu Recht auch nicht gerügt.

7.5.          Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin vollzogene Einkommensvergleich, wonach ein Invaliditätsgrad von 0% resultiert, nicht zu beanstanden ist. 

8.                

8.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm aufgrund der Schmerzen, der Instabilität im OSG und der eingeschränkten Abrollfunktion ein leidensbedingter Abzug von 15% und nicht wie von der Beschwerdegegnerin gewährt von 5% zuzusprechen.

8.2.          Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2. S. 301). Die Rechtsmittelinstanz weicht bei der Überprüfung des leidensbedingten Abzugs nicht ohne Not von der Ermessensausübung der Vorinstanz ab (BGE 116 1b 270, 273, E. 3a).

8.3.          Die Beschwerdegegnerin gewährt dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug von 5%. Dies, da ihm statt der vormals anspruchsvollen körperlichen Tätigkeit künftig nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind. Weitergehende Abzüge oder gar der maximale Abzug von 25% rechtfertigen sich nach Ansicht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall nicht.

8.4.          Mit Urteil 9C_447/2019 vom 08.Oktober 2019 E. 4.3.2 hielt das Bundesgericht fest, ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu gewähren, wenn dem Versicherten nur noch eine leichte Tätigkeit zumutbar sei, da der Tabellenlohn im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse.

Auch vorliegend werden die leidensbedingten Einschränkungen bereits dadurch berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zugemutet werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020, E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019, E.3.2 mit weiteren Hinweisen).

8.5.          Mit Blick auf die relevante Rechtsprechung, wonach die Beschwerdegegnerin in vorliegendem Fall auch auf einen leidensbedingten Abzug hätte verzichten können ist somit nicht zu kritisieren, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Würdigung der gesamten Umstände einen leidensbedingten Abzug von 5% zugestand. Ein Abzug von 15% ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten in jedem Fall nicht zuzubilligen.

9.                

9.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit abzuweisen.

9.2.          Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).    

9.3.          Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seinem Vertreter, B____, ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Fällen rund CHF 2’650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.                                                       

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 2’650.00 zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: