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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Juni 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____, Advokatur [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.48
Einspracheentscheid vom 29.
Oktober 2019
Beweiswert einer kreisärztlichen
Untersuchung
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1988 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. Juli
2013 bei der D____ als Hilfsarbeiter auf dem Bau und war in dieser Eigenschaft
bei der Beschwerdegegnerin unfallversichert. Am 18. August 2014 stolperte der
Beschwerdeführer auf dem Arbeitsweg beim Aussteigen aus dem Tram und verdrehte
sich dabei den linken Fuss (vgl. Schadensmeldung vom 19. August 2015, Suva-Akte
1). Hierbei zog er sich ein Distorsionstrauma des linken oberen Sprunggelenkes
(OSG) zu (Austrittsbericht E____spital vom 18. August 2014, Suva-Akte 16).
b)
Aufgrund von Schmerzen und einer lateralen Instabilität des OSG erfolgte
am 6. Mai 2015 eine laterale Rekonstruktion (vgl. Operationsbericht vom 6. Mai
2015, Suva-Akte 73). Mit Verfügung vom 17. Juli 2015 (Suva-Akte 77) verneinte
die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Operation.
Mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2016 (Suva-Akte 93) wies die
Beschwerdegegnerin, die gegen die vorgenannte Verfügung erhobene Einsprache ab
(Suva-Akte 78, 93). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen
den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde (Suva-Akte 95) mit Urteil vom 25.
Oktober 2016 ab (Suva-Akte 104). Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 5.
April 2017 (Suva-Akte 110) die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt erhobene Beschwerde (Suva-Akte 106) teilweise gut und wies die
Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurück. Die
Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen,
namentlich Taggeldleistungen und Heilbehandlungen bis zum 30. April 2020
(Suva-Akte 279).
c)
Mit Verfügung vom 16. November 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin den
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung ab (Suva-Akte
141). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
d)
Nach weiteren Abklärungen, namentlich eines orthopädischen Gutachtens
vom 25. September 2017 bei der F____, Klinik für Orthopädie und Traumatologie
(Suva-Akte 132) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Mai 2019
(Suva-Akte 280) unter Hinweis auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 14. Mai 2019
(Suva-Akte 264) von Dr. med. G____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 13. Juni 2019
(Suva-Akte 285) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019 (Suva-Akte
289) abgewiesen.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 12. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung
des Einspracheentscheids vom 29. Oktober 2019 und die Zusprache einer
Invalidenrente basierend auf einem 14%igen Invaliditätsgrad. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf
einzutreten sei.
c)
Mit Replik vom 26. März 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren
fest. Gleichzeitig verzichtet er auf die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung.
d)
Mit Duplik vom 30. April 2020 hält die Beschwerdegegnerin ebenfalls an
ihren Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2020
bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Verbeiständung mit B____ Advokat.
IV.
Am 8. Juni 2020 findet die Beratung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben
(Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dem
Beschwerdeführer sei eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit
ganztägig zumutbar, sofern damit kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine
absturzgefährdenden Positionen und kein Laufen auf unebenem Gelände verbunden
ist. Die Beschwerdegegnerin ermittelt, sodann unter Berücksichtigung der
zumutbaren Tätigkeit einen Invaliditätsgrad von unter 10% und lehnt daher eine
Berentung des Beschwerdeführers ab. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte aufgrund
der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer nur noch leichte bis mittelschwere
Arbeiten zumutbar sind einen leidensbedingten Abzug von 5%.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass aufgrund der
medizinischen Akten – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin - von einer
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Es sei ihm daher nicht mehr
möglich in einer geeigneten Verweistätigkeit ganztags oder mit voller Leistung
zu arbeiten. Dies sei beim Invalidenlohn zu berücksichtigen. Alternativ sei ein
leidensbedingter Abzug von 15% zu gewähren. Er habe daher Anspruch auf eine
Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14%.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist
vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des
Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint hat. Nicht umstritten ist,
dass der Status quo sine vel ante erreicht wurde, weshalb auf weitere
Ausführungen hierzu verzichtet wird.
3.
3.1.
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22.
Mai 2019 und in der Folge mit Einspracheentscheid vom 29. Oktober 2019 einzig
über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfügt. Die Verfügung betreffend
die Integritätsentschädigung vom 1. November 2017 ist hingegen unangefochten in
Rechtskraft erwachsen. Im verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren sind
grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen
die zuständige Behörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung –
Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsobjekt und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und soweit
keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 413, 414, E. 1a mit Hinweisen).
Der Anspruch des Beschwerdeführers auf
Integritätsentschädigung ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
und vor diesem Hintergrund kann auf weitere Ausführungen des Beschwerdeführers
in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen werden.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin hat ihrem Entscheid die Einschätzung
des Kreisarztes (Kreisärztliche Untersuchung vom 14. Mai 2019 und
kreisärztliche Untersuchung vom 19. März 2015; Suva-Akte 273 Suva-Akte 40)
zugrunde gelegt.
4.2.
Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich seines umstrittenen
Rentenanspruchs geltend, für die Beurteilung der Zumutbarkeit und somit für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne nicht auf die kreisärztliche Untersuchung
abgestellt werden. Diese sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Es ist
daher im Folgenden zu prüfen, ob die kreisärztliche Beurteilung die
Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichts erfüllt und die
Beschwerdegegnerin zu Recht für die Beurteilung der Zumutbarkeit darauf
abgestellt hat.
Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es
verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser
für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit
Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a). Berichten versicherungsinterner medizinischer
Fachpersonen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S 229, 135 V 465 E. 4.4 S.
470).
5.
5.1.
Im Untersuchungsbericht vom 14. Mai 2019 hielt der Kreisarzt
Dr. med. G____ fest, objektiv zeige sich keine Schwellungsproblematik im
Bereich des linken Fusses und des linken OSG. Subjektiv bestünden Schmerzen bei
Belastung des linken Fusses. Weitere diagnostische Empfehlungen können keine
abgegeben werden. Der medizinische Endzustand sei nun erreicht. Als Diagnosen
hielt Dr. med. G____ fest, es bestehe kein Hinweis auf Instabilität im Bereich
des linken oberen und unteren Sprunggelenks. Beim Laufen bestehe eine fehlende
Abrollfunktion des linken Fusses. Die bereits am 19. März 2015 formulierte
Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gelte weiterhin unverändert.
Demnach bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren. Die
Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sehe eine ganztägige, leichte bis
mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit vor. Kein Besteigen von Leitern und
Gerüsten, keine absturzgefährdeten Positionen. Ausnahme: Kurze Trittleitern
dürfen bestiegen werden. Kein Laufen auf unebenem Gelände.
5.2.
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber die Ansicht, die kreisärztliche
Beurteilung sei widersprüchlich, habe doch der Kreisarzt als Diagnose zunächst
die laterale Instabilität festgestellt und im nächsten Abschnitt «kein Hinweis
auf Instabilität» vermerkt. Es bestehe hierin ein klarer Widerspruch in der
Diagnosestellung, weshalb nicht auf die Beurteilung abgestellt werden könne.
5.3.
Der Beschwerdeführer verkennt, dass Dr. med. G____ zunächst
die in der Vergangenheit gefällten Diagnosen auflistet: Distorsionstrauma
Vorfuss links und Supinationstrauma OSG links (Austrittsbericht [...]spital [...]
vom 18. August 2014, Suva-Akte 16), Operation (laterale Rekonstruktion,
Tenodese longus auf brevis, Calaneus OT) vom 6. Mai 2015 bei lateraler
Instabilität OSG (Operationsbericht vom 06.05.2015, Suva-Akte 73), Fraktur
Basis Meterasale I links (vgl. Gutachten F____ Klinik für Orthopädie und
Traumatologie vom 25. September 2017, Suva-Akte 132). Im nächsten Abschnitt
hält der Kreisarzt seine eigenen, anlässlich der Untersuchung vom 19. Mai 2019
erhobenen Befunde, namentlich keine Instabilität im Bereich des linken oberen
und unteren Sprunggelenks (mehr) und fehlende Abrollfunktion des linken Fusses,
fest. Ein Widerspruch ist nach dem Gesagten in diesem Zusammenhang nicht
ersichtlich.
5.4.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die kreisärztliche
Beurteilung sei nicht schlüssig. Der Kreisarzt gehe offensichtlich davon aus, die
anlässlich der Untersuchung vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen seien bei
der Zumutbarkeitsbeurteilung nicht zu berücksichtigen. Sie bestünden nach
Einschätzung des Kreisarztes lediglich subjektiv. Dies vertrage sich aber nicht
mit dem eigenen Befund des Kreisarztes, wonach die Schmerzen bei der
palpatorischen Untersuchung festgestellt worden seien und zudem aufgefallen
sei, dass sich der Beschwerdeführer nur mit Abstützen an der Wand auf den Zehen
oder auf den Fersen befinden konnte. Dies sei widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar. Es könne daher nicht auf die kreisärztliche Untersuchung
abgestellt werden.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind entgegen der Feststellung des
Kreisarztes die Schmerzen unter Berücksichtigung aller anderen medizinischen
Unterlagen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiviert. Unter anderem sei
aus dem MRI vom 19. Februar 2018 im Spital [...] (Suva-Akte 145) ein lokal
verdichteter Fersensporn, aus dem SPECT CT vom 28. März 2018 des Kantonsspitals
[...] (Suva-Akte 176) ein breit ausgeprägt entzündlich aktivierter Fersensporn
und eine leichte Reizung im Bereich des Schraubenkopfs (vgl. Operationsbericht
vom 6. Mai 2015, Suva-Akte 73), aus dem Bericht des H____spitals vom 6. August
2018 von I____, Chefarzt (Suva-Akte 212) Hinweise auf eine Schädigung des Nervus
tibialis und aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik [...] vom 26. September
2018 (Suva-Akte 226) eine traumatische OSG-Instabilität ersichtlich. Der
Beschwerdeführer ist aufgrund der vorab zitierten medizinischen Unterlagen der Ansicht,
der Kreisarzt sei bei seiner Zumutbarkeitsbeurteilung aufgrund der
objektivierbaren Schmerzen zu Unrecht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen. Die kreisärztliche Untersuchung sei daher nicht schlüssig und es
könne nicht auf sie abgestellt werden. Vielmehr sei aufgrund der medizinischen
Aktenlage von einer um 15% reduzierten Arbeitsfähigkeit und somit von einer
solchen von 85% auszugehen.
5.5.
Aus den Akten ist zunächst ersichtlich, dass sich auch die
Rehaklinik [...] mit Austrittsbericht vom 26. September 2018 hinsichtlich der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äussert und in diesem Zusammenhang ein
Zumutbarkeitsprofil erstellte (Suva-Akte 226). Da der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist und zudem in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtend ist, kann auf diesen Bericht abgestellt werden. Zu Recht wird dies
vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit/Zumutbarkeit ist dem Austrittsbericht vom
26. September 2018 auf Seite drei zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine
mässige Symptomerweiterung beobachtet wurde. Die Resultate der physischen
Leistungsfähigkeit seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren
körperlichen Belastung nur teilweise verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten
physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen
Befunden der klinischen Untersuchung nur zum Teil erklären. Die Tätigkeit als
Bauhilfsarbeiter sei jedenfalls nicht mehr zumutbar. Die Belastung sei zu hoch.
Zumutbar sei aber ganztags jede andere leichte bis mittelschwere,
wechselbelastende Arbeit ohne länger dauernde Tätigkeit in der Hocke oder auf
den Knien sowie ohne häufiges Treppen oder Leitern Steigen sowie längeres Gehen
auf unebenen Böden.
Dem Gutachten der F____ Klinik für Orthopädie und Traumatologie vom 25.
September 2017, auf welches im Lichte von BGE 125 V 352 abgestellt werden kann,
ist zwar kein Zumutbarkeitsprofil hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers zu entnehmen. Das Gutachten hält immerhin fest, es bestehe
keine Hypermobilität (Instabilität im medialen Lisfranc (seitengleich). Es
bestehe ein hinkfreies und flüssiges Gangbild. Der Fersengang links sei leicht
erschwert.
5.6.
Die kreisärztliche Beurteilung ist hinsichtlich des
Zumutbarkeitsprofils kongruent mit demjenigen gemäss Austrittsbericht der
Rehaklinik [...] vom 26. September 2018. Da diesem Bericht volle Beweiskraft
zuerkannt wurde, muss dasselbe auch für die inhaltlich nahezu deckungsgleiche
Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss der kreisärztlichen Untersuchung
(Kreisärztliche Untersuchung vom 14. Mai 2019 und kreisärztliche Untersuchung
vom 19. März 2015; Suva-Akte 273 Suva-Akte 40) gelten. Dem Austrittsbericht ist
zudem zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Symptomausweitung
beobachtet wurde, so dass die geklagten Schmerzen und deren Folgen sich nicht
auf die Arbeitsfähigkeit auswirken, was sich wiederum mit den Ausführungen von
Dr. med. G____ deckt. Auch das externe Gutachten der F____ Klinik unterstützt
das Zumutbarkeitsprofil gemäss der kreisärztlichen Beurteilung, indem auch dort
unter den Befunden keine Instabilitäten, Entzündungen oder Schmerzen gelistet
sind. Auch mit Blick auf die übrige Aktenlage ergeben sich keine Hinweise, die
an der kreisärztlichen Beurteilung auch nur geringe Zweifel entstehen lassen.
5.7.
Die kreisärztliche Beurteilung hält somit den Anforderungen
an einen medizinischen Bericht gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung
stand.
6.
6.1.
Dass der kreisärztlichen Untersuchung vollen Beweiswert
zukommt, vermögen auch die vom Beschwerdeführer aufgeführten medizinischen
Akten (vgl. Ziff. 4.4. hiervor) nicht zu ändern.
6.2.
Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates FMH hält mit Bericht vom 22. Februar 2018 zum
MRI vom 19. Februar 2018 (Suva-Akte 145) zwar einen verdickten Fersensporn
fest, beschreibt diesen aber als reizlos. Dr. med. K____, Facharzt Nuklearmedizin
FMH, diagnostiziert aus dem SPECT-CT vom 28. März 2018 zwar einen ausgeprägt
entzündlichen Fersensporn. Mit MRI vom 27. März 2019 der L____ kann jedoch
nichts Entsprechendes mehr diagnostizierte werden (Suva-Akte 264). Schliesslich
hält I____ mit Bericht vom 6. August 2018 diametral zur Darstellung des
Beschwerdeführers explizit fest, «Hinweise für eine Schädigung des N. tibialis
i.B. des linken Tarsaltunnels ergeben sich nicht» (Suva-Akte 212).
6.3.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die
Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Zumutbarkeitsprofil gemäss der
kreisärztlichen Beurteilung abgestellt hat und von einer vollen
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer entsprechenden Verweistätigkeit
ausgeht. Hinweise, welche auf eine um 15% verminderte Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers schliessen liessen und die kreisärztliche Einschätzung in
Zweifel ziehen könnten, sind aus den Akten jedenfalls nicht ersichtlich.
7.
7.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente
der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann,
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen
sind (Art. 19 UVG) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid
(Art. 8 ATSG i.V.m.Art.
18 UVG). Theoretischer Rentenbeginn ist vorliegend der 1. Mai 2019, was auch
nicht bestritten ist.
Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das
Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre
(Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E.
2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer,
Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E.
4.1).
7.2.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens stellt die
Beschwerdegegnerin auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 ab. Massgebend sei
nach ihrer Ansicht das Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, gemäss
welchem der durchschnittliche monatliche Bruttolohn bei einer der LSE
zugrundeliegenden wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden CHF 5’340.00
betrage. Korrigiert auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden ergebe
dies einen monatlichen Betrag von CHF 5’567.00 und einen Jahreslohn von
CHF 66’803.00. Dieser Wert sei nun noch für das Jahr 2017 mit 0.4%, für das
Jahr 2018 mit 0.5% und für das Jahr der Rentenverfügung mit ebenfalls 0.5% der
Teuerung anzupassen. Dies ergebe schliesslich ein jährliches Invalideneinkommen
von CHF 67’743.00.
7.3.
Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des
Bundesgerichts 8C_458/2017 vom 06.08.2018 E. 6.2.3) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdegegnerin zur Berechnung des Invalideneinkommens auf die LSE TA1,
Kompetenzniveau 1, Männer, abgestellt hat. Unter Berücksichtigung von Urteil 9C_414/2017 vom 21.09.2017 E. 4.2 hätte jedoch die im
Verfügungszeitpunkt aktuellste Tabelle berücksichtigt werden und somit auf die
LSE 2018, Total der Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Männer, herangezogen werden
müssen. Dieser Tabelle liegt ein monatlicher Lohn von 5'417.00 bei einer
wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu Grunde. Bei Aufrechnung auf die
übliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden resultiert ein monatlicher Lohn von CHF
5'647.00 und ein Jahreslohn von CHF 67'764.00, zuzüglich Teuerung von 0.5%
für das Rentenverfügungsjahr und somit ein Validenlohn von CHF 68'103.00. Da
dieses Vorgehen im Ergebnis jedoch nichts ändern würde, ist darauf nicht weiter
einzugehen.
7.4.
Für die Berechnung des Valideneinkommens hat die
Beschwerdegegnerin auf den Landesmantelvertrag für das Schweizerische
Baugewerbe (LMV) abgestellt, wonach der Beschwerdeführer ein mutmassliches
Valideneinkommen von CHF 67’496.00 (Region Basel,
Bauarbeiter mit Fachkenntnissen) erzielen könnte. Dieses Vorgehen ist im
Hinblick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_721/2017 vom 26. September 2018
(mit Hinweisen auf die Urteile 8C_11/2016 und 8C_142/2016 vom 17. Mai 2016) grundsätzlich
nicht zu kritisieren. Da die Einkommen für den einkommensvergleich jedoch zeitgleich
zu ermitteln sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_112/220 vom
13.05.2020 E. 6.2), müsste die Beschwerdegegnerin für die Berechnung des
Valideneinkommens auf den LMV 2019-2022 und nicht auf den LMV 2016-2018
abstellen. Da sich aber der Stundenlohn im LMV 2019-2022 im Gegensatz zum LMV
2016-2018 nur um 45 Rappen erhöht hat (CHF 29.50), was auf den Jahreslohn CHF
98.50 ausmacht, ist auch die Berechnung des Valideneinkommens nicht zu
bemängeln. Das Valideneinkommen wird vom Beschwerdeführer im
Übrigen zu Recht auch nicht gerügt.
7.5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der von der
Beschwerdegegnerin vollzogene Einkommensvergleich, wonach ein Invaliditätsgrad
von 0% resultiert, nicht zu beanstanden ist.
8.
8.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm aufgrund der
Schmerzen, der Instabilität im OSG und der eingeschränkten Abrollfunktion ein
leidensbedingter Abzug von 15% und nicht wie von der Beschwerdegegnerin gewährt
von 5% zuzusprechen.
8.2.
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt, ist der entsprechende
Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende
Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller
Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre,
Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der
Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
Der Abzug darf 25% nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2. S. 301). Die
Rechtsmittelinstanz weicht bei der Überprüfung des leidensbedingten Abzugs
nicht ohne Not von der Ermessensausübung der Vorinstanz ab (BGE 116 1b 270,
273, E. 3a).
8.3.
Die Beschwerdegegnerin gewährt dem Beschwerdeführer einen
leidensbedingten Abzug von 5%. Dies, da ihm statt der vormals anspruchsvollen
körperlichen Tätigkeit künftig nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten
zumutbar sind. Weitergehende Abzüge oder gar der maximale Abzug von 25%
rechtfertigen sich nach Ansicht der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall
nicht.
8.4.
Mit Urteil 9C_447/2019 vom 08.Oktober 2019
E. 4.3.2 hielt das Bundesgericht fest, ein leidensbedingter Abzug sei nicht zu
gewähren, wenn dem Versicherten nur noch eine leichte Tätigkeit zumutbar sei,
da der Tabellenlohn
im hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten
und mittelschweren Tätigkeiten umfasse.
Auch vorliegend werden die leidensbedingten
Einschränkungen bereits dadurch berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer nur
noch leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten zugemutet werden
(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_782/2019 vom 15. April 2020, E. 3.2 mit
Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2018 vom 11. April 2019, E.3.2 mit
weiteren Hinweisen).
8.5.
Mit Blick auf die relevante Rechtsprechung, wonach die
Beschwerdegegnerin in vorliegendem Fall auch auf einen leidensbedingten Abzug
hätte verzichten können ist somit nicht zu kritisieren, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer unter Würdigung der gesamten Umstände
einen leidensbedingten Abzug von 5% zugestand. Ein Abzug von 15% ist dem
Beschwerdeführer nach dem Gesagten in jedem Fall nicht zuzubilligen.
9.
9.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit abzuweisen.
9.2.
Das Verfahren vor dem
Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
9.3.
Dem Beschwerdeführer wurde die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Seinem Vertreter, B____, ist ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der
Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht
von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Fällen rund CHF 2’650.00
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 2’650.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im
Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 2’650.00 zuzüglich CHF 204.05
Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe
sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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