|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 3.
März 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
C____
vertreten durch D____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.49
Einspracheentscheid vom 22.
Oktober 2019
Beschwerde gutgeheissen. Sturz
vom Schlitten erfüllt Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG.
Tatsachen
I.
a)
Am 19. Januar 2019 verletze sich der Beschwerdeführer beim Schlitteln
das linke Knie (Antwortbeilage [AB] A1). Die daraufhin veranlasste MRI
Abklärung des linken Knies vom 25. Januar 2019 zeigte einen komplexen, gering
dislozierten Riss des Hinterhornes des medialen Meniskus im Übergang zum Corpus
und einen kleinvolumigen Gelenkerguss (AB M4).
b)
In der Folge führte Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie, FMH, am 18. Februar 2019 eine Arthroskopie Knie links mit
Teilmeniskusektomie medial und Plicaresektion durch (AB M7).
c)
Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Angelegenheit daraufhin ihrem
versicherungsinternen medizinischen Dienst in Zürich. Gemäss Dr. med. F____,
Facharzt Orthopädische Chirurgie, FMH, (Stellungnahme vom 17. April 2019 (AB
M7)) sei die Verletzung des Beschwerdeführers angesichts der Risslokalisation
und Rissform mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder Erkrankung
zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin wies daraufhin insbesondere gestützt auf
die Ausführungen von Dr. med. F____ mit formlosem Schreiben vom 24. April 2019
das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab.
d)
Nach erfolgtem Wiedererwägungsgesuch von Dr. med. E____ vom 2. Mai 2019
(AB M8) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (AB A8)
und nach weiteren Abklärungen das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
nochmalig ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Juni 2019 (AB A10) wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 ab (AB
A21).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 22. November 2019
beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22.
Oktober 2019 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz
vom 20. Oktober 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Eventualiter
sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und subeventualiter die
Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des medizinischen
Sachverhaltes zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der
Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar
2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 2. Juni 2020 und
Duplik vom 30. Juli 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.
III.
Auf Sistierungsantrag des Beschwerdeführers setzte
die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April
2020 eine Widerspruchsfrist bis zum 7. Mai 2020 und stellte bei unbenutztem
Ablauf der Frist die Sistierung bis längstens 15. Juli 2020 in Aussicht. Mit
Eingabe vom 27. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der
Sistierung, woraufhin das Verfahren fortgesetzt wurde.
IV.
Am 3.
März 2021 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts unter Beisein des Beschwerdeführers, seines
Rechtsvertreters, lic. iur. B____, Advokat, und des Rechtsvertreters der
Beschwerdegegnerin, LL.M D____, statt. Der Beschwerdeführer wurde befragt, die
Parteivertreter gelangten zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die
nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs.1
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da der Beschwerdeführer Wohnsitz in
Basel-Stadt hat.
1.2. Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 verneinte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
19. Januar 2019. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass vorliegend
weder der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt sei noch dass eine
unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Sie macht
ferner geltend, der Beschwerdeführer habe seine Sachverhaltsdarstellung
nachträglich geändert und erweitert. Es sei jedoch auf die Aussage der ersten
Stunde abzustellen, wonach der Beschwerdeführer beim Schlitteln bei abruptem
Bremsen einen Schlag aufs Knie gespürt habe (vgl. Bericht von Dr. med. G____,
Facharzt für Innere Medizin, FMH, vom 14. März 2019 (AB M1). Bei dieser
Darstellung sei ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht zu erkennen. Hinzu
komme, dass gemäss den Ausführungen der versicherungsinternen Ärzte ein
Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. Januar 2019 und den vorliegenden
Verletzungen zu verneinen sei. Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
bestehe vor diesem Hintergrund nicht.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin gehe
von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Er habe bereits mit Unfallmeldung vom
28. Januar 2019 (AB A1) angegeben, vom Schlitten gefallen und sich dabei das
Knie verletzt zu haben. Die Voraussetzungen für ein Unfallereignis seien somit
gegeben. Zudem sei gestützt auf die Darstellung der behandelnden Ärzte der
Vorfall vom 19. Januar 2019 ursächlich für die Meniskusverletzung des
Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin sei demzufolge zur Ausrichtung der
gesetzlichen Leistungen verpflichtet.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den
Anspruch des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Leistungen verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen (Art. 10 ff.
UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
3.2.
Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte
schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Diese Merkmale müssen
kumulativ erfüllt sein (BGE 142 V 219, 221 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf
die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72,
79 E. 4.3.1) Ungewöhnlichkeit ist gegeben, wenn der äussere Faktor, nach
objektivem Massstab, nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1; 129 V 402,
404 E. 2.1).
3.3.
Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen
Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime
entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann
zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen (BGE 114 V 298, 305 f. E. 5b;
Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2003, U 269/03, E. 2.2). Das Gericht hat
seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353, 360 E. 5b).
Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts auf
die spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab. Sie sind in der Regel unbefangener
und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von
nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art
beeinflusst sein können. Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem
Ereignis macht, kommt daher meist grösseres Gewicht zu, als jenen nach Kenntnis
einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a).
3.4.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende
Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur
Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.
4.1.
Streitig und vorliegend zu prüfen ist zunächst der Ablauf des
Ereignishergangs vom 19. Januar 2019. Es ist zu beurteilen, ob es sich beim
vorgenannten Vorfall um einen versicherten Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG
handelt.
4.2.
Während der Beschwerdeführer für die Beantwortung der Frage, ob ein
Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt auf die Bagatellunfallmeldung vom 28.
Januar 2019 abstellt, hält die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. med. G____
vom 14. März 2019 für massgebend. Die Beschwerdegegnerin begründet dies damit,
dass diese Dokumentation des Geschehnisses in den medizinischen Akten die
echtzeitlichen Schilderungen darstelle. Es sei somit als Aussagen der ersten
Stunde darauf abzustellen. Der Ereignisschilderung gemäss dem Bericht von Dr.
med. G____ fehle das Merkmal des aussergewöhnlichen äusseren Faktors wie ein
Sturz, Ausrutscher oder ein Anschlagen. Es sei weiter nicht ersichtlich, warum
der Beschwerdeführer das Einhaken mit dem Fuss und Verdrehen des Knies als
zentrales Sachverhaltselement nicht früher, sondern erst im Oktober 2019
ausdrücklich erwähnt habe. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass kein
Unfall am 19. Januar 2019 stattgefunden habe.
4.3.
4.3.1. Der Unfallmeldung vom 28. Januar 2019 ist zunächst zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2019 beim Schlitteln vom
Schlitten gestürzt sei (AB A1). Bestätigt wird diese Darstellung mit der
Schadenmeldung UVG vom 7. Februar 2019 (AB A2).
4.3.2. Mit Bericht vom 14. März
2019 (AB M1) hielt Dr. med. G____, den der Beschwerdeführer im Anschluss auf
das Ereignis umgehend aufgesucht hatte, hinsichtlich des Unfallhergangs fest,
der Beschwerdeführer habe beim Schlitteln abrupt abbremsen müssen und hierbei
einen Schlag aufs linke Bein erhalten.
4.3.3. Dr. med. E____
schildert mit Bericht vom 7. Februar 2019 (AB M3) in Bezug auf den
Ereignishergang vom 19. Januar 2019, dass der Beschwerdeführer beim
Schlittenfahren stark bremsen musste und sich hierbei das linke Kniegelenk
verdreht habe. Mit Bericht vom 2. Mai 2019 (AB M8) führt Dr. med. E____
ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei beim Schlitteln mit dem linken Fuss
hängen geblieben. Dabei habe er sich das Knie verdreht.
4.3.4.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2021 berichtete der Beschwerdeführer,
zum Ereignishergang befragt, er habe beim Schlitteln das linke Bein
herausgestreckt, um mit dem Fersen zu bremsen. Da dies aber nicht gegangen sei,
habe er das Bein in die sich dort befindliche Schneewand gestreckt, um den
Schlitten zum Anhalten zu bringen. Er sei aber in der Schneewand stecken
geblieben, habe sich das Bein verdreht und er sei in der Folge vom Schlitten
gefallen.
4.4.
Der Beschwerdeführer hat Dr. G____ im Anschluss an das Ereignis als
erstbehandelnden Arzt aufgesucht. Geschrieben hat dieser seinen Bericht jedoch
erst am 14. März 2019 und somit beinahe zwei Monate nach dem fraglichen
Ereignis. Auf jeden Fall erfolgte die erste Konsultation in einem ähnlichen
Zeitraum wie die (echtzeitliche) Unfallmeldung. Zudem handelt es sich bei der
Beschreibung von Dr. G____ um dessen Formulierung und nicht um die Formulierung
des Beschwerdeführers selbst. Die beiden Aktenstücke können deshalb nicht
gegeneinander ausgespielt werden und es ist auf das Gesamtbild der Akten
abzustellen. Die aus chronologischer Sicht darauffolgende Unfallschilderung
gemäss Schadenmeldung vom 7. Februar 2019 bestätigt ein Sturzgeschehen. Die vom
Beschwerdeführer im Nachgang an die Bagatell-Unfallmeldung vom 28. Januar 2019
getätigten Ausführung zum Schadenshergang erweisen sich mit Blick auf die Akten
nicht als widersprüchlich. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2021 gab
der Beschwerdeführer wie dargestellt an, er sei am 19. Januar 2019 in
Reigoldswil, Wasserfallen, nach Mittag am Schlitteln gewesen. Als er in einer
Kurve in der Ferne auf der Schlittenbahn Menschen gesehen habe, habe er
daraufhin versucht, mit den flachen Füssen die Geschwindigkeit zu verlangsamen.
Nachdem dies misslungen sei und er auch mit dem Fersen nicht habe bremsen können,
habe er sein linkes Bein rausgestellt und sei damit in einer Schneewand
eingehakt. Durch die Weiterbewegung des Restkörpers habe sich sein Bein
verdreht. Beim Rückschlag des Einhakens habe er einen Schlag im Inneren seines
linken Knies gespürt. Daraufhin sei er vom Schlitten gestürzt. Diese
Sachverhaltsschilderung steht sowohl im Einklang mit einem Sturzgeschehen, als
auch mit den Angaben im Bericht von Dr. med. E____ vom 7. Februar 2019, welcher
eine Verdrehung des Knies anlässlich eines Bremsvorgangs dokumentierte. Auch
der Bericht von Dr. med. G____ vom 14. März 2019, der ein abruptes Bremsen mit
Schlag aufs Knie festhält, steht mit den Darstellungen des Beschwerdeführers
nicht im Widerspruch. Den (späteren) Ereignisschilderungen des
Beschwerdeführers kommt somit in Bezug auf die initiale Schilderung lediglich
ergänzender Charakter zu. Sich widersprechende Aussagen sind nicht auszumachen.
Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer aus den ergänzenden
Sachverhaltsdarstellungen versicherungstechnisch keine Vorteile erwachsen. Da
sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, welche an der
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zweifeln liessen, ist auf dessen
Schilderung des Geschehnisablaufs gemäss der Hauptverhandlung vom 3. März 2021 abzustellen.
4.5.
Nachdem nun der dem Ereignis vom 19. Januar 2019 zugrunde zu legende
massgebliche Sachverhalt eruiert wurde, ist für die Beantwortung der Frage, ob
ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, zu prüfen, ob das Element des
äusseren ungewöhnlichen Faktors zu bejahen ist.
4.6.
Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen
äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei
Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren
Einwirkung erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den
natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig"
beeinflusst hat (BGE 130 V 117, 118 E. 2.1). Dies ist beispielsweise dann der
Fall, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand
anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige
Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Wenn solche Umstände den
normalen Bewegungsablauf stören, handelt es sich um eine unkoordinierte
Bewegung. (vgl. Urteil des EVG vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 4.1).
Vorliegend ist eine wie soeben dargestellt Programmwidrigkeit im Steckenbleiben
an der Schneewand mit anschliessendem Abdrehen und nachfolgendem Sturz zu
erkennen. Ein solcher Geschehensablauf liegt zudem nicht mehr in der Bandbreite
dessen, was unter gewöhnlichen Umständen beim Schlitteln zu erwarten ist (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8c_835/2013 vom 28. Januar 2014, E. 5.1). So wurde
beispielsweise und vergleichbar mit vorliegendem Fall der Unfallbegriff in
einem Fall bejaht, in welchem die versicherte Person Snow-Tubing auf der harten
Schneepiste auf das Steissbein aufschlug (vgl. SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13, U
411/05). Auch die Beschwerdegegnerin hält im Übrigen in ihrer Beschwerdeantwort
vom 10. Februar 2020 zutreffend fest, dass es sich wohl um einen Unfall handle,
sofern man auf die Schilderung gemäss der Unfallmeldung vom 28. Januar 2019
abstellen würde. Nach dem Gesagten liegt somit ein Unfall im Sinne von Art. 4
ATSG vor. Es erübrigen sich somit weitere Erwägungen betreffend die
unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.
5.
5.1.
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt
ferner voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der
eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise
oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177,
181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181
E. 3.1; BGE 119 V 335, 338 E. 1, BGE 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
5.2.
Zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden muss
überdies ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach Rechtsprechung hat ein
Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich
geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der
Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt
erscheint (BGE 125 V 456, 461 E. 5a).
5.3.
Zwischen den Parteien ist die Kausalität zwischen der beim
Beschwerdeführer diagnostizierten Meniskusläsion und dem Unfall vom 19. Januar
2019 umstritten. Während der Beschwerdeführer gestützt auf seine behandelnden
Ärzte die Kausalität bejaht, verneint die Beschwerdegegnerin insbesondere unter
Hinweis auf Dr. med. F____ eine solche. Nachfolgend ist mit Blick auf die
Kausalitätsfrage auf die sich in den Akten befinden Berichten Bezug zu nehmen.
5.4.
5.4.1. Gemäss MRI Bericht vom 25. Januar 2019 (AB M4) zeigte sich
ein komplexer, gering dislozierter Riss des Hinterhornes des medialen Meniskus
im Übergang zum Corpus und ein kleinvolumiger Gelenkerguss. Im
Operationsbericht der H____ vom 18. Februar 2019 (AB M6) wird festgehalten,
dass der Meniskus im medialen Kompartiment am Übergang Corpus zum Hinterhorn
mehrfach komplex eingerissen war, wobei die Knorpeloberfläche am Femurkondylus
und am Tibiaplateau intakt sei. Im lateralen Kompartiment zeige sich ein
unauffälliger Meniskus.
5.4.2.
Dr. med. F____ des versicherungsinternen Dienstes der Beschwerdegegnerin
ging in seiner Stellungnahme vom 17. April 2019 (AB M7) davon aus, dass zwar
eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, diese allerdings wegen
der Risslokalisation und Rissform mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
Abnutzung zurückzuführen sei). Mit Bericht vom 22. Mai 2019 (AB M9), bestätigte
Dr. med. F____ seine erste Einschätzung bezüglich der Verneinung der
Unfallkausalität. Er führte hierzu aus, dass eine solch komplexe Rissbildung
kaum auf ein einmaliges Ereignis zurückgeführt werden könne. (AB M9).
5.4.3. Dr.
med. E____, behandelnder Arzt, führte demgegenüber in seinem Bericht vom 2. Mai
2019 (AB M8) aus, es sei von einem Unfallszenario auszugehen. Degenerative
Veränderungen am Kniegelenk hätten keine vorgelegen. Dies belege auch der MRI
Befund, der eine isolierte Meniskusläsion zeige. Mit Stellungnahme vom 23.
September 2019 führte Dr. med. E____ ergänzend aus, dass die Beurteilung von
Dr. med. F____ sich einzig auf das Verletzungsmuster des Meniskus stütze. Bei
Betrachtung der MRT – Bilder und der intraoperativen Bilder sei jedoch
festzustellen, dass der Riss einen radiären Charakter aufweise und schräg bis
in die Peripherie verlaufe. (AB A18).
5.4.4.
Dr. med. I____, Vertrauensarzt
SGV, gab mit Stellungnahme zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2019
(AB M10) ebenfalls an, es handle sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers um
eine Listenverletzung. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien mehr als 50 %
der Veränderungen am Meniskus degenerativer Natur, was aufgrund der Rissform erkennbar
sei. Das beschriebene Ereignis könne höchstens eine leichte Zerrung im
Kniegelenk hervorgerufen haben. Es sei nicht vorstellbar, dass bei einem
unauffälligen Kapsel-Bandapparat ein adäquates Distorsionstrauma aufgetreten
sein sollte, um den Meniskus zu schädigen. Auch ein Stauchtrauma könne
ausgeschlossen werden, da hierfür ein adäquates Knochenmarksignal fehle. Vorliegend
handle es sich um einen isolierten Meniskusschaden. Allein durch den
Mechanismus des Drehsturzes, durch übermässige Rotation bei gebeugtem Knie,
könnten Meniskusverletzungen entstehen, ohne dass eine plötzliche Streckung
dabei beteiligt sei. Als geeignete Ereignisabläufe seien fluchtartige
Ausweichbewegung unter Drehung des Oberkörpers, während der Fuss fixiert stehe,
Sturz bei fixiertem Fuss des Standbeins und «Schwungverletzungen» z.B.
schwungvolle Körperdrehung bei Hängenbleiben des Standbeins im Sport anerkannt.
Die isolierte Beugung oder Streckung des Kniegelenks sowie die Krafteinwirkung
auf das Kniegelenk würden nicht als geeignete Verletzungsmechanismen gelten. Somit
habe im vorliegenden Fall kein Distorsionstrauma stattgefunden, das geeignet
gewesen wäre, einen Meniskus zu verletzen und das Ereignis sei nicht ursächlich
für den Meniskusriss.
5.4.5.
Der von der Beschwerdegegnerin zur
Beurteilung der Sache ebenfalls hinzugezogene Dr. med. J____, Facharzt Orthopädische Chirurgie &
Traumatologie FMH, bestätigte mit Bericht vom 5. Februar (AB M13) die
Darstellung von Dr. med. I____, wonach die einzige anerkannte Entstehungsart
einer isolierten frischen Meniskusruptur der sogenannte Drehsturz sei. Darunter
werde der Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk
bei fest fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen
werde, sodass die physiologische Schlussrotation nicht mehr korrekt ablaufen
könne und so der Meniskus zwischen Oberschenkel und Schienbeinkopf eingeklemmt
werde. Die Kniebelastung gemäss Primärdokumentation (vgl. Bericht von Dr. med. G____
vom 14. März 2019) sei nicht geeignet ein entsprechendes Verletzungsbild zu
verursachen. Es sei zwar weder eine Vorschädigung bekannt, noch gehöre der
Beschwerdeführer aufgrund seines Berufs zu einer Hochrisikogruppe für
entsprechende Verletzungsmuster. Das Fehlen von Innenbandbeteiligung und Bone
Bruise medial spreche dennoch für eine nicht-traumatische Entstehung der
Meniskusläsion (AB M13).
5.4.6. Der vom
Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. K____, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, führte schliesslich
mit Stellungnahme vom 20. September 2019 (AB A18) aus, dass im Rahmen des MRI
lediglich der komplexe Riss des Hinterhorns des Meniskus festgestellt werden
konnte. Der Knorpel, sowie das subchondrale Knochenmark und alle anderen
medialen Strukturen hätten sich im MRI intakt dargestellt. Degenerative
Veränderungen oder Arthrose seien nicht feststellbar. Da sich das Restgelenk
ansonsten völlig unauffällig darstelle (keine Knorpelschäden, keine Reduktion
der Knorpeldicke, keine degenerativen Veränderungen) sei die Verletzung mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall- und nicht abnützungsbedingt
entstanden.
5.5.
Vorweg zu nehmen ist, dass zwischen den versicherungsinternen,
respektive den die Versicherung beratenden Ärzten und den behandelnden Ärzten
Einigkeit bezüglich der Diagnosestellung herrscht. So bestand beim
Beschwerdeführer im Anschluss an das Unfallereignis vom 19. Januar 2019 ein
komplexer, gering dislozierter Riss des Hinterhornes des medialen Meniskus im
Übergang zum Corpus und ein kleinvolumiger Gelenkerguss.
5.6.
Die Verneinung der Unfallkausalität durch der von der
Beschwerdegegnerin hinzugezogenen Ärzte fusst primär auf einer falschen
Vorstellung des Unfallhergangs. So gingen die Dres. F____, I____ und J____
allesamt von einem Bremsvorgang aus, bei welchem das für die Entstehung des
vorliegenden Verletzungsbildes zwingend notwendige Element des Verdrehens des
Knies fehlte. Eingeräumt wurde aber von allen der vorgenannten Ärzte, dass ein
Drehsturz geeignet sei, das beim Beschwerdeführer festgestellte Verletzungsbild
hervorzurufen. Die von Dr. med. I____ dagegen angeführte Literatur ist aufgrund
ihres Alters und angesichts der in der Zwischenzeit gewonnene medizinischen
Fortschritte im orthopädischen Bereich im Übrigen unbeachtlich. Da im vorliegendem
Fall – entgegen der Annahme der versicherungsinternen Ärzte - mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit von einer Drehbewegung mit fixiertem Unterschenkel
ausgegangen werden muss, ist der versicherungsinternen Beurteilung der Kausalität
das Fundament entzogen. Hinzu kommt, dass die behandelnden Ärzte plausibel und
unter Verweis auf bildgebende Darstellungen darlegen, dass aufgrund fehlender
degenerativer Veränderungen und Arthritis einer unfallbedingten vor einer
degenerativen Kausalität der Vorzug zu geben sei. So führt Dr. med. K____ in
diesem Zusammenhang aus, dass während der Arthroskopie keine
Degenerationszeichen im Sinne einer gelblichen Verfärbung des Meniskus
vorlagen. Diese Ausführungen sind auch unter Berücksichtigung der anamnestischen
Erhebungen, wonach weder eine vorbestehende Verletzung noch eine beruflich
risikogeneigte Tätigkeit vorliegt, nachvollziehbar und schlüssig. Demgegenüber
geht keiner der von der Beschwerdegegnerin zugezogenen Fachärzte eingehend auf
das Fehlen von degenerativen Veränderung ein. Eine Auseinandersetzung mit den
anlässlich der Arthroskopie nicht feststellbaren degenerativen Merkmale fehlt
gänzlich. Die diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich jeweils in der
Feststellung, dass eine degenerative Kausalität zu bejahen sei, ohne die
dafürsprechenden Punkte anzuführen. Hinzu kommt, dass insbesondere auf die
Begutachtung von Dr. med. F____ angesichts der niedrigen Begründungsdichte
nicht abgestellt werden kann und seine Ausführungen überdies widersprüchlich
erscheinen. So führt er beispielsweise aus, dass nicht degenerative
Meniskusrissbildungen peripher lokalisiert seien oder in vertikalen Längs- oder
lokalisierten Radiäreinrisse bestünden. Genau ein solches Verletzungsbild wurde
jedoch beim Beschwerdeführer diagnostiziert.
5.7.
Nach dem Gesagten ist daher den Berichten der behandelnden Ärzte der
Vorzug zu geben und die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 19. Januar
2019 und den Verletzungen des Beschwerdeführers zu bejahen. Da diese Berichte
zudem in Kenntnis der Vorakten verfasst wurden, die darin enthaltenen
Feststellungen unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erfolgten, die
Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchten und
die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und begründet sind, erfüllen
sie im Übrigen den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert
eines Arztberichts gestellten Anforderungen.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin
hat demgemäss dem Beschwerdeführer die ihm aufgrund des Ereignisses vom 19.
Januar 2019 zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
6.2.
Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art.
61 lit. a ATSG).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich
kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer Hauptverhandlung,
welche hier mit CHF 200.00 entschädigt wird, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF
3'950.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin
dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus dem
Ereignis vom 19. Januar 2019 zu erbringen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
CHF 3'950.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 304.15 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: