Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____

 

vertreten durch D____   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.49

Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019

 

Beschwerde gutgeheissen. Sturz vom Schlitten erfüllt Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Am 19. Januar 2019 verletze sich der Beschwerdeführer beim Schlitteln das linke Knie (Antwortbeilage [AB] A1). Die daraufhin veranlasste MRI Abklärung des linken Knies vom 25. Januar 2019 zeigte einen komplexen, gering dislozierten Riss des Hinterhornes des medialen Meniskus im Übergang zum Corpus und einen kleinvolumigen Gelenkerguss (AB M4).

b)           In der Folge führte Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, am 18. Februar 2019 eine Arthroskopie Knie links mit Teilmeniskusektomie medial und Plicaresektion durch (AB M7).

c)            Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Angelegenheit daraufhin ihrem versicherungsinternen medizinischen Dienst in Zürich. Gemäss Dr. med. F____, Facharzt Orthopädische Chirurgie, FMH, (Stellungnahme vom 17. April 2019 (AB M7)) sei die Verletzung des Beschwerdeführers angesichts der Risslokalisation und Rissform mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin wies daraufhin insbesondere gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. F____ mit formlosem Schreiben vom 24. April 2019 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab.

d)           Nach erfolgtem Wiedererwägungsgesuch von Dr. med. E____ vom 2. Mai 2019 (AB M8) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (AB A8) und nach weiteren Abklärungen das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nochmalig ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Juni 2019 (AB A10) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 ab (AB A21).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 22. November 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2019 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 20. Oktober 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20). Eventualiter sei ein gerichtliches Gutachten anzuordnen und subeventualiter die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 2. Juni 2020 und Duplik vom 30. Juli 2020 halten die Parteien an ihren Begehren fest.

III.     

Auf Sistierungsantrag des Beschwerdeführers setzte die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 21. April 2020 eine Widerspruchsfrist bis zum 7. Mai 2020 und stellte bei unbenutztem Ablauf der Frist die Sistierung bis längstens 15. Juli 2020 in Aussicht. Mit Eingabe vom 27. April 2020 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Sistierung, woraufhin das Verfahren fortgesetzt wurde.

IV.     

Am 3. März 2021 findet die Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts unter Beisein des Beschwerdeführers, seines Rechtsvertreters, lic. iur. B____, Advokat, und des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin, LL.M D____, statt. Der Beschwerdeführer wurde befragt, die Parteivertreter gelangten zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidungsgründe und das Verhandlungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs.1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1), da der Beschwerdeführer Wohnsitz in Basel-Stadt hat.

1.2.       Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Januar 2019. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass vorliegend weder der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG erfüllt sei noch dass eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Sie macht ferner geltend, der Beschwerdeführer habe seine Sachverhaltsdarstellung nachträglich geändert und erweitert. Es sei jedoch auf die Aussage der ersten Stunde abzustellen, wonach der Beschwerdeführer beim Schlitteln bei abruptem Bremsen einen Schlag aufs Knie gespürt habe (vgl. Bericht von Dr. med. G____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, vom 14. März 2019 (AB M1). Bei dieser Darstellung sei ein ungewöhnlicher äusserer Faktor nicht zu erkennen. Hinzu komme, dass gemäss den Ausführungen der versicherungsinternen Ärzte ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. Januar 2019 und den vorliegenden Verletzungen zu verneinen sei. Ein Leistungsanspruch des Beschwerdeführers bestehe vor diesem Hintergrund nicht.

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Er habe bereits mit Unfallmeldung vom 28. Januar 2019 (AB A1) angegeben, vom Schlitten gefallen und sich dabei das Knie verletzt zu haben. Die Voraussetzungen für ein Unfallereignis seien somit gegeben. Zudem sei gestützt auf die Darstellung der behandelnden Ärzte der Vorfall vom 19. Januar 2019 ursächlich für die Meniskusverletzung des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin sei demzufolge zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen verpflichtet.

2.3.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch des Beschwerdeführers auf die gesetzlichen Leistungen verneint hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen (Art. 10 ff. UVG) bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

3.2.          Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Diese Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 142 V 219, 221 E. 4.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (BGE 134 V 72, 79 E. 4.3.1) Ungewöhnlichkeit ist gegeben, wenn der äussere Faktor, nach objektivem Massstab, nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 E. 4.1; 129 V 402, 404 E. 2.1).

3.3.          Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen (BGE 114 V 298, 305 f. E. 5b; Urteil des Bundesgerichts vom 16. August 2003, U 269/03, E. 2.2). Das Gericht hat seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353, 360 E. 5b). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts auf die spontanen «Aussagen der ersten Stunde» ab. Sie sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Ereignis macht, kommt daher meist grösseres Gewicht zu, als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45, 47 E. 2a).

3.4.       Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.                

4.1.          Streitig und vorliegend zu prüfen ist zunächst der Ablauf des Ereignishergangs vom 19. Januar 2019. Es ist zu beurteilen, ob es sich beim vorgenannten Vorfall um einen versicherten Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG handelt.

4.2.       Während der Beschwerdeführer für die Beantwortung der Frage, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt auf die Bagatellunfallmeldung vom 28. Januar 2019 abstellt, hält die Beschwerdegegnerin den Bericht von Dr. med. G____ vom 14. März 2019 für massgebend. Die Beschwerdegegnerin begründet dies damit, dass diese Dokumentation des Geschehnisses in den medizinischen Akten die echtzeitlichen Schilderungen darstelle. Es sei somit als Aussagen der ersten Stunde darauf abzustellen. Der Ereignisschilderung gemäss dem Bericht von Dr. med. G____ fehle das Merkmal des aussergewöhnlichen äusseren Faktors wie ein Sturz, Ausrutscher oder ein Anschlagen. Es sei weiter nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer das Einhaken mit dem Fuss und Verdrehen des Knies als zentrales Sachverhaltselement nicht früher, sondern erst im Oktober 2019 ausdrücklich erwähnt habe. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass kein Unfall am 19. Januar 2019 stattgefunden habe.

4.3.          4.3.1. Der Unfallmeldung vom 28. Januar 2019 ist zunächst zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 19. Januar 2019 beim Schlitteln vom Schlitten gestürzt sei (AB A1). Bestätigt wird diese Darstellung mit der Schadenmeldung UVG vom 7. Februar 2019 (AB A2).

4.3.2.   Mit Bericht vom 14. März 2019 (AB M1) hielt Dr. med. G____, den der Beschwerdeführer im Anschluss auf das Ereignis umgehend aufgesucht hatte, hinsichtlich des Unfallhergangs fest, der Beschwerdeführer habe beim Schlitteln abrupt abbremsen müssen und hierbei einen Schlag aufs linke Bein erhalten.

4.3.3.   Dr. med. E____ schildert mit Bericht vom 7. Februar 2019 (AB M3) in Bezug auf den Ereignishergang vom 19. Januar 2019, dass der Beschwerdeführer beim Schlittenfahren stark bremsen musste und sich hierbei das linke Kniegelenk verdreht habe. Mit Bericht vom 2. Mai 2019 (AB M8) führt Dr. med. E____ ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei beim Schlitteln mit dem linken Fuss hängen geblieben. Dabei habe er sich das Knie verdreht.

4.3.4.         Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2021 berichtete der Beschwerdeführer, zum Ereignishergang befragt, er habe beim Schlitteln das linke Bein herausgestreckt, um mit dem Fersen zu bremsen. Da dies aber nicht gegangen sei, habe er das Bein in die sich dort befindliche Schneewand gestreckt, um den Schlitten zum Anhalten zu bringen.  Er sei aber in der Schneewand stecken geblieben, habe sich das Bein verdreht und er sei in der Folge vom Schlitten gefallen.

4.4.          Der Beschwerdeführer hat Dr. G____ im Anschluss an das Ereignis als erstbehandelnden Arzt aufgesucht. Geschrieben hat dieser seinen Bericht jedoch erst am 14. März 2019 und somit beinahe zwei Monate nach dem fraglichen Ereignis. Auf jeden Fall erfolgte die erste Konsultation in einem ähnlichen Zeitraum wie die (echtzeitliche) Unfallmeldung. Zudem handelt es sich bei der Beschreibung von Dr. G____ um dessen Formulierung und nicht um die Formulierung des Beschwerdeführers selbst. Die beiden Aktenstücke können deshalb nicht gegeneinander ausgespielt werden und es ist auf das Gesamtbild der Akten abzustellen.  Die aus chronologischer Sicht darauffolgende Unfallschilderung gemäss Schadenmeldung vom 7. Februar 2019 bestätigt ein Sturzgeschehen. Die vom Beschwerdeführer im Nachgang an die Bagatell-Unfallmeldung vom 28. Januar 2019 getätigten Ausführung zum Schadenshergang erweisen sich mit Blick auf die Akten nicht als widersprüchlich. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. März 2021 gab der Beschwerdeführer wie dargestellt an, er sei am 19. Januar 2019 in Reigoldswil, Wasserfallen, nach Mittag am Schlitteln gewesen. Als er in einer Kurve in der Ferne auf der Schlittenbahn Menschen gesehen habe, habe er daraufhin versucht, mit den flachen Füssen die Geschwindigkeit zu verlangsamen. Nachdem dies misslungen sei und er auch mit dem Fersen nicht habe bremsen können, habe er sein linkes Bein rausgestellt und sei damit in einer Schneewand eingehakt. Durch die Weiterbewegung des Restkörpers habe sich sein Bein verdreht. Beim Rückschlag des Einhakens habe er einen Schlag im Inneren seines linken Knies gespürt. Daraufhin sei er vom Schlitten gestürzt. Diese Sachverhaltsschilderung steht sowohl im Einklang mit einem Sturzgeschehen, als auch mit den Angaben im Bericht von Dr. med. E____ vom 7. Februar 2019, welcher eine Verdrehung des Knies anlässlich eines Bremsvorgangs dokumentierte. Auch der Bericht von Dr. med. G____ vom 14. März 2019, der ein abruptes Bremsen mit Schlag aufs Knie festhält, steht mit den Darstellungen des Beschwerdeführers nicht im Widerspruch. Den (späteren) Ereignisschilderungen des Beschwerdeführers kommt somit in Bezug auf die initiale Schilderung lediglich ergänzender Charakter zu. Sich widersprechende Aussagen sind nicht auszumachen. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer aus den ergänzenden Sachverhaltsdarstellungen versicherungstechnisch keine Vorteile erwachsen. Da sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, welche an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zweifeln liessen, ist auf dessen Schilderung des Geschehnisablaufs gemäss der Hauptverhandlung vom 3. März 2021 abzustellen.

4.5.       Nachdem nun der dem Ereignis vom 19. Januar 2019 zugrunde zu legende massgebliche Sachverhalt eruiert wurde, ist für die Beantwortung der Frage, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt, zu prüfen, ob das Element des äusseren ungewöhnlichen Faktors zu bejahen ist.

4.6.       Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 117, 118 E. 2.1). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Wenn solche Umstände den normalen Bewegungsablauf stören, handelt es sich um eine unkoordinierte Bewegung. (vgl. Urteil des EVG vom 7. Oktober 2003, U 322/02, E. 4.1). Vorliegend ist eine wie soeben dargestellt Programmwidrigkeit im Steckenbleiben an der Schneewand mit anschliessendem Abdrehen und nachfolgendem Sturz zu erkennen. Ein solcher Geschehensablauf liegt zudem nicht mehr in der Bandbreite dessen, was unter gewöhnlichen Umständen beim Schlitteln zu erwarten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8c_835/2013 vom 28. Januar 2014, E. 5.1). So wurde beispielsweise und vergleichbar mit vorliegendem Fall der Unfallbegriff in einem Fall bejaht, in welchem die versicherte Person Snow-Tubing auf der harten Schneepiste auf das Steissbein aufschlug (vgl. SVR 2008 UV Nr. 4 S. 13, U 411/05). Auch die Beschwerdegegnerin hält im Übrigen in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2020 zutreffend fest, dass es sich wohl um einen Unfall handle, sofern man auf die Schilderung gemäss der Unfallmeldung vom 28. Januar 2019 abstellen würde. Nach dem Gesagten liegt somit ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Es erübrigen sich somit weitere Erwägungen betreffend die unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG.

5.                

5.1.       Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt ferner voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1; BGE 119 V 335, 338 E. 1, BGE 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

5.2.       Zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden muss überdies ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Nach Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 456, 461 E. 5a).

5.3.       Zwischen den Parteien ist die Kausalität zwischen der beim Beschwerdeführer diagnostizierten Meniskusläsion und dem Unfall vom 19. Januar 2019 umstritten. Während der Beschwerdeführer gestützt auf seine behandelnden Ärzte die Kausalität bejaht, verneint die Beschwerdegegnerin insbesondere unter Hinweis auf Dr. med. F____ eine solche. Nachfolgend ist mit Blick auf die Kausalitätsfrage auf die sich in den Akten befinden Berichten Bezug zu nehmen.

5.4.          5.4.1. Gemäss MRI Bericht vom 25. Januar 2019 (AB M4) zeigte sich ein komplexer, gering dislozierter Riss des Hinterhornes des medialen Meniskus im Übergang zum Corpus und ein kleinvolumiger Gelenkerguss. Im Operationsbericht der H____ vom 18. Februar 2019 (AB M6) wird festgehalten, dass der Meniskus im medialen Kompartiment am Übergang Corpus zum Hinterhorn mehrfach komplex eingerissen war, wobei die Knorpeloberfläche am Femurkondylus und am Tibiaplateau intakt sei. Im lateralen Kompartiment zeige sich ein unauffälliger Meniskus.

5.4.2.      Dr. med. F____ des versicherungsinternen Dienstes der Beschwerdegegnerin ging in seiner Stellungnahme vom 17. April 2019 (AB M7) davon aus, dass zwar eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege, diese allerdings wegen der Risslokalisation und Rissform mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung zurückzuführen sei). Mit Bericht vom 22. Mai 2019 (AB M9), bestätigte Dr. med. F____ seine erste Einschätzung bezüglich der Verneinung der Unfallkausalität. Er führte hierzu aus, dass eine solch komplexe Rissbildung kaum auf ein einmaliges Ereignis zurückgeführt werden könne. (AB M9).

5.4.3.      Dr. med. E____, behandelnder Arzt, führte demgegenüber in seinem Bericht vom 2. Mai 2019 (AB M8) aus, es sei von einem Unfallszenario auszugehen. Degenerative Veränderungen am Kniegelenk hätten keine vorgelegen. Dies belege auch der MRI Befund, der eine isolierte Meniskusläsion zeige. Mit Stellungnahme vom 23. September 2019 führte Dr. med. E____ ergänzend aus, dass die Beurteilung von Dr. med. F____ sich einzig auf das Verletzungsmuster des Meniskus stütze. Bei Betrachtung der MRT – Bilder und der intraoperativen Bilder sei jedoch festzustellen, dass der Riss einen radiären Charakter aufweise und schräg bis in die Peripherie verlaufe. (AB A18).

5.4.4.      Dr. med. I____, Vertrauensarzt SGV, gab mit Stellungnahme zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 8. Oktober 2019 (AB M10) ebenfalls an, es handle sich bei der Verletzung des Beschwerdeführers um eine Listenverletzung. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien mehr als 50 % der Veränderungen am Meniskus degenerativer Natur, was aufgrund der Rissform erkennbar sei. Das beschriebene Ereignis könne höchstens eine leichte Zerrung im Kniegelenk hervorgerufen haben. Es sei nicht vorstellbar, dass bei einem unauffälligen Kapsel-Bandapparat ein adäquates Distorsionstrauma aufgetreten sein sollte, um den Meniskus zu schädigen. Auch ein Stauchtrauma könne ausgeschlossen werden, da hierfür ein adäquates Knochenmarksignal fehle. Vorliegend handle es sich um einen isolierten Meniskusschaden. Allein durch den Mechanismus des Drehsturzes, durch übermässige Rotation bei gebeugtem Knie, könnten Meniskusverletzungen entstehen, ohne dass eine plötzliche Streckung dabei beteiligt sei. Als geeignete Ereignisabläufe seien fluchtartige Ausweichbewegung unter Drehung des Oberkörpers, während der Fuss fixiert stehe, Sturz bei fixiertem Fuss des Standbeins und «Schwungverletzungen» z.B. schwungvolle Körperdrehung bei Hängenbleiben des Standbeins im Sport anerkannt. Die isolierte Beugung oder Streckung des Kniegelenks sowie die Krafteinwirkung auf das Kniegelenk würden nicht als geeignete Verletzungsmechanismen gelten. Somit habe im vorliegenden Fall kein Distorsionstrauma stattgefunden, das geeignet gewesen wäre, einen Meniskus zu verletzen und das Ereignis sei nicht ursächlich für den Meniskusriss.

5.4.5.         Der von der Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Sache ebenfalls hinzugezogene Dr. med. J____, Facharzt Orthopädische Chirurgie & Traumatologie FMH, bestätigte mit Bericht vom 5. Februar (AB M13) die Darstellung von Dr. med. I____, wonach die einzige anerkannte Entstehungsart einer isolierten frischen Meniskusruptur der sogenannte Drehsturz sei. Darunter werde der Mechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fest fixiertem Unterschenkel/Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, sodass die physiologische Schlussrotation nicht mehr korrekt ablaufen könne und so der Meniskus zwischen Oberschenkel und Schienbeinkopf eingeklemmt werde. Die Kniebelastung gemäss Primärdokumentation (vgl. Bericht von Dr. med. G____ vom 14. März 2019) sei nicht geeignet ein entsprechendes Verletzungsbild zu verursachen. Es sei zwar weder eine Vorschädigung bekannt, noch gehöre der Beschwerdeführer aufgrund seines Berufs zu einer Hochrisikogruppe für entsprechende Verletzungsmuster. Das Fehlen von Innenbandbeteiligung und Bone Bruise medial spreche dennoch für eine nicht-traumatische Entstehung der Meniskusläsion (AB M13).

5.4.6.   Der vom Beschwerdeführer konsultierte Dr. med. K____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, führte schliesslich mit Stellungnahme vom 20. September 2019 (AB A18) aus, dass im Rahmen des MRI lediglich der komplexe Riss des Hinterhorns des Meniskus festgestellt werden konnte. Der Knorpel, sowie das subchondrale Knochenmark und alle anderen medialen Strukturen hätten sich im MRI intakt dargestellt. Degenerative Veränderungen oder Arthrose seien nicht feststellbar. Da sich das Restgelenk ansonsten völlig unauffällig darstelle (keine Knorpelschäden, keine Reduktion der Knorpeldicke, keine degenerativen Veränderungen) sei die Verletzung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfall- und nicht abnützungsbedingt entstanden.

5.5.       Vorweg zu nehmen ist, dass zwischen den versicherungsinternen, respektive den die Versicherung beratenden Ärzten und den behandelnden Ärzten Einigkeit bezüglich der Diagnosestellung herrscht. So bestand beim Beschwerdeführer im Anschluss an das Unfallereignis vom 19. Januar 2019 ein komplexer, gering dislozierter Riss des Hinterhornes des medialen Meniskus im Übergang zum Corpus und ein kleinvolumiger Gelenkerguss.

5.6.       Die Verneinung der Unfallkausalität durch der von der Beschwerdegegnerin hinzugezogenen Ärzte fusst primär auf einer falschen Vorstellung des Unfallhergangs. So gingen die Dres. F____, I____ und J____ allesamt von einem Bremsvorgang aus, bei welchem das für die Entstehung des vorliegenden Verletzungsbildes zwingend notwendige Element des Verdrehens des Knies fehlte. Eingeräumt wurde aber von allen der vorgenannten Ärzte, dass ein Drehsturz geeignet sei, das beim Beschwerdeführer festgestellte Verletzungsbild hervorzurufen. Die von Dr. med. I____ dagegen angeführte Literatur ist aufgrund ihres Alters und angesichts der in der Zwischenzeit gewonnene medizinischen Fortschritte im orthopädischen Bereich im Übrigen unbeachtlich. Da im vorliegendem Fall – entgegen der Annahme der versicherungsinternen Ärzte - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Drehbewegung mit fixiertem Unterschenkel ausgegangen werden muss, ist der versicherungsinternen Beurteilung der Kausalität das Fundament entzogen. Hinzu kommt, dass die behandelnden Ärzte plausibel und unter Verweis auf bildgebende Darstellungen darlegen, dass aufgrund fehlender degenerativer Veränderungen und Arthritis einer unfallbedingten vor einer degenerativen Kausalität der Vorzug zu geben sei. So führt Dr. med. K____ in diesem Zusammenhang aus, dass während der Arthroskopie keine Degenerationszeichen im Sinne einer gelblichen Verfärbung des Meniskus vorlagen. Diese Ausführungen sind auch unter Berücksichtigung der anamnestischen Erhebungen, wonach weder eine vorbestehende Verletzung noch eine beruflich risikogeneigte Tätigkeit vorliegt, nachvollziehbar und schlüssig. Demgegenüber geht keiner der von der Beschwerdegegnerin zugezogenen Fachärzte eingehend auf das Fehlen von degenerativen Veränderung ein. Eine Auseinandersetzung mit den anlässlich der Arthroskopie nicht feststellbaren degenerativen Merkmale fehlt gänzlich. Die diesbezüglichen Ausführungen erschöpfen sich jeweils in der Feststellung, dass eine degenerative Kausalität zu bejahen sei, ohne die dafürsprechenden Punkte anzuführen. Hinzu kommt, dass insbesondere auf die Begutachtung von Dr. med. F____ angesichts der niedrigen Begründungsdichte nicht abgestellt werden kann und seine Ausführungen überdies widersprüchlich erscheinen. So führt er beispielsweise aus, dass nicht degenerative Meniskusrissbildungen peripher lokalisiert seien oder in vertikalen Längs- oder lokalisierten Radiäreinrisse bestünden. Genau ein solches Verletzungsbild wurde jedoch beim Beschwerdeführer diagnostiziert.

5.7.       Nach dem Gesagten ist daher den Berichten der behandelnden Ärzte der Vorzug zu geben und die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 19. Januar 2019 und den Verletzungen des Beschwerdeführers zu bejahen. Da diese Berichte zudem in Kenntnis der Vorakten verfasst wurden, die darin enthaltenen Feststellungen unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erfolgten, die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchten und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar und begründet sind, erfüllen sie im Übrigen den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines Arztberichts gestellten Anforderungen.

6.                

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin hat demgemäss dem Beschwerdeführer die ihm aufgrund des Ereignisses vom 19. Januar 2019 zustehenden gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

6.2.       Das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

6.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel - bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer Hauptverhandlung, welche hier mit CHF 200.00 entschädigt wird, weshalb ein Anwaltshonorar von CHF 3'950.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus dem Ereignis vom 19. Januar 2019 zu erbringen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'950.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 304.15 Mehrwertsteuer.

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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