Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Waegeli , MLaw B. Fürbringer     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____

[...]  

vertreten durch D____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.49

Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019

 

Beschwerde abgewiesen. Listenverletzung überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur.

 

 


Tatsachen

 

I.            

a)               Der 1975 geborene Beschwerdeführer war als Schulsozialarbeiter bei der Gemeinde [...] tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich laut Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Januar 2019 beim Schlittenfahren am 19. Januar 2019 das linke Knie quetschte und vom Schlitten fiel (Antwortbeilage [AB] A1). Die daraufhin veranlasste MRI-Abklärung des linken Knies vom 25. Januar 2019 zeigte einen komplexen, gering dislozierten Riss des Hinterhornes des medialen Meniskus im Übergang zum Corpus und einen kleinvolumigen Gelenkerguss (AB M4).

b)               In der Folge führte Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, am 18. Februar 2019 eine Arthoskopie Knie links mit Teilmenisektomie medial und Plicaresektion durch (AB M7).

c)               Die Beschwerdegegnerin unterbreitete die Angelegenheit daraufhin ihrem versicherungsinternen medizinischen Dienst in Zürich. Gemäss Dr. med. F____, Facharzt Orthopädische Chirurgie, FMH, (Stellungnahme vom 17. April 2019 [AB M7]) sei die Verletzung des Beschwerdeführers angesichts der Risslokalisation und Rissform mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen. Die Beschwerdegegnerin wies daraufhin insbesondere gestützt auf die Ausführungen von Dr. med. F____ mit formlosem Schreiben vom 24. April 2019 das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab.

d)               Nach erfolgtem Wiedererwägungsgesuch von Dr. med. E____ vom 2. Mai 2019 (AB M8) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (AB A8) und nach weiteren Abklärungen das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nochmalig ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 21. Juni 2019 (AB A10) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 (AB A21) ab.

 

II.             

a)               Die dagegen am 22. November 2019 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach Durchführung einer Parteiverhandlung mit Urteil vom 3. März 2021 gut, hob den Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 auf (AB A21) und bejahte die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Januar 2019.

b)               Dagegen erhob die Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Bundesgericht, das mit Urteil vom 10. November 2021 (8C_347/2021) diese teilweise guthiess, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3. März 2021 aufhob und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies.

 

III.           

a)               Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil vom 10. November 2021 ein orthopädisches Gerichtsgutachten angeordnet werde. Den Parteien wird das G____ als Gutachterstelle mit Prof. Dr. med. H____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, als Gutachter vorgeschlagen und es wird ihnen Frist bis zum 10. Januar 2022 gesetzt, um zum vorgeschlagenen Experten und dem Auftragsentwurf Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden ferner gebeten, die Bilder des MRT vom 25. Januar 2019 einzureichen oder mitzuteilen, wo sie sich befinden.

b)               Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Auftragsentwurf und der vorgeschlagenen Gutachterstelle einverstanden. Hinsichtlich der begutachtenden Person schlug der Beschwerdeführer den G____-Gutachter Prof. Dr. med. I____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, vor. Zudem reichte der Beschwerdeführer die gewünschten MRT-Bilder vom 25. Januar 2019 ein.

c)               Innerhalb der (erstreckten) Frist liess die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Februar 2022 verlauten, mit der Gutachterstelle, dem Gutachter H____ und dem Auftragsentwurf vorbehaltlos einverstanden zu sein.

d)               Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. März 2022 teilte das Gericht den Parteien mit, dass Prof. Dr. med. H____ der Gutachterstelle G____ als Experte für die Begutachtung ernannt werde. Gegen die Wahl des Experten würden keine Ausstandsgründe sprechen. Unter Berücksichtigung seiner Spezialisierung verfüge er über die notwendige Fachexpertise für die vorliegende Begutachtung, sodass es beim Vorschlag gemäss Verfügung vom 1. Dezember 2021 bleibe. Vor diesem Hintergrund erteilte die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 4. April 2022 den entsprechenden Begutachtungsauftrag. Das Gerichtsgutachten vom 8. August 2022 ging am 9. August 2022 beim Gericht ein.

IV.

a)               Mit Verfügung vom 2. September 2022 stellte die Instruktionsrichterin den Parteien das orthopädische Gutachten vom 8. August 2022 zu und setzte ihnen Frist bis zum 27. September 2022 zur Stellungnahme. Diese Frist wurde beiden Parteien bis zum 21. Oktober 2022 erstreckt.

b)               Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zum Gutachten und eine mündliche Parteiverhandlung. Ebenfalls mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 nahm die Beschwerdegegnerin zur Begutachtung Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde vom 22. November 2019 soweit darauf einzutreten sei.

V.

                       
Da keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 7. Dezember 2022 die zweite Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.00). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), da der Beschwerdeführer Wohnsitz in Basel-Stadt hat.

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 (AB A21) verneinte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Januar 2019. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG aufgrund des Fehlens eines ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliegend nicht erfüllt sei. Ferner habe die Beschwerdegegnerin nachweislich darlegen können, dass die Körperschädigung vorwiegend, resp. zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, weshalb keine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG vorliege. Darüber hinaus müsse ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 19. Januar 2019 und den vorliegenden Verletzungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden (vgl. Stellungnahme von Dr. med. J____, Spezialarzt FMH Chirurgie, vom 7. Oktober 2019 [AB M10] und Dr. med. F____ vom 17 April 2019 [AB M7]). Im Ergebnis sei daher mit Verfügung vom 6. Juni 2019 die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt worden.

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Er habe bereits mit Unfallmeldung vom 28. Januar 2019 (AB A1) angegeben, er sei vom Schlitten gefallen und habe sich dabei das Knie verletzt. Die Voraussetzungen für ein Unfallereignis seien somit gegeben. Zudem sei gestützt auf die Darstellung der behandelnden Ärzte der Vorfall vom 19. Januar 2019 ursächlich für die Meniskusverletzung des Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin sei demzufolge zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen verpflichtet.

2.3.          Das Sozialversicherungsgericht bejahte in seinem Urteil vom 3. März 2022 das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG. Eine Prüfung der unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigte sich daher (vgl. E. 4.6). Für die Beurteilung der Kausalität stellte das Sozialversicherungsgericht auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab und bejahte die Kausalität zwischen dem Unfallereignis vom 19. Januar 2019 und den Verletzungen des Beschwerdeführers (E. 5.7). Demzufolge hiess es die Beschwerde in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2022 gut und verpflichtete die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 19. Januar 2019 zu erbringen

2.4.           Mit Urteil vom 10. November 2021 (8C_347/2021) hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3. März 2022 von der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 10. Mai 2021 teilweise gut und hob das Urteil vom 3. März 2022 auf. Es wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese nach Einholung eines gerichtlichen Gutachtens, welches sich über die Genese der Meniskusschädigung ausspricht, neu entscheide. Das Bundesgericht verneinte zunächst die Unfallqualität des Ereignisses vom 19. Januar 2019 nach Art. 4 ATSG (E. 4.2). In einem nächsten Schritt hielt es fest, dass es sich beim diagnostizierten Meniskusriss unbestrittenermassen um eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG handle (E. 4.3.1). Das Bundesgericht stellte unter Würdigung der medizinischen Sachlage schliesslich fest, die Vorinstanz wäre bei dieser Ausgangslage gehalten gewesen, die Angelegenheit mittels Gutachten weiter abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) nicht getan habe. Unter diesen Umständen könne die gesetzliche Vermutung, beim Beschwerdeführer liege eine von der Beschwerdegegnerin zu übernehmende unfallähnliche Körperschädigung vor, (noch) nicht zum Zuge kommen (vgl. Urteil 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.2.2). Die Sache sei daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten über die hier streitige Frage einhole und hernach über die Beschwerde neu befinde. Die Gutachterperson werde sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten dazu zu äussern haben, ob die Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Komme sie zu dem begründeten und überzeugenden Schluss, dass die Verletzung des Beschwerdeführers nicht überwiegend auf Verschleiss oder Krankheit zurückzuführen sei, müsse die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Meniskusschadens aufkommen (E. 4.4).

2.5.          In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 10. November 2021 beauftragte das Sozialversicherungsgericht Dr. med. H____ als Gutachter. Das Gutachten von Dr. med. H____ erging am 8. August 2022.

2.6.          Der Beschwerdeführer verzichtete in Kenntnis des Gerichtsgutachtens auf eine weiterführende Stellungnahme.

2.7.          Die Beschwerdegegnerin hielt in Kenntnis des Gerichtsgutachtens an ihrem bisherigen Standpunkt fest. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2022 führt sie aus, auf das Gerichtsgutachten vom 8. August 2022 könne abgestellt werden und es bestünden keine Gründe davon abzuweichen. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass das Ereignis vom 19. Januar 2019 kein Unfall im Rechtssinne darstelle und die Voraussetzungen für die Leistungspflicht infolge einer unfallähnlichen Körperschädigung nicht erfüllt seien, da die beim Beschwerdeführer bestehende Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung/Erkrankung zurückzuführen sei.

2.8.          Unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 10. November 2021 (8C_347/2021) ist vorliegend lediglich noch zu prüfen, ob die Meniskusläsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit. 1. Januar 2017) wird der Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.

3.2.          3.2.1. Das Vorliegen einer in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannten Körperschädigung führt zur Vermutung, es handle sich um eine unfallähnliche Körperschädigung die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises ergibt sich die Notwendigkeit der Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden Listenverletzung und damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunkts – relevant. Allerdings steht der Unfallversicherer bei Vorliegen einer Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (BGE 146 V 51 E. 8.6).  

3.2.2. Nebst den in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfragen ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6).  

3.3.          3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).  

3.3.2.      Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.6; BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/aa; BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen).

4.                

4.1.          4.1.1. Mit orthopädischem Gutachten vom 8. August 2022 diagnostizierte Prof. Dr. med. H____ (Gutachten Ziff. 4.1, G 15) dem Beschwerdeführer einen Zustand nach Arthroskopie, Teilmenisektomie medial und Plicaresektion am 18. Februar 2019 bei medialer Meniskusläsion und einen Zustand nach Distorsion des linken Knies vom 19. Januar 2019 (ICD-10 M23.3).  

4.1.2.      Hinsichtlich der zentralen Frage, ob der beim Beschwerdeführer bestehende komplexe, gering dislozierte Einriss im Hinterhorn am Übergang zum Corpus des medialen Meniskus auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei, stellte der Gutachter unter Würdigung der gesamten Aktenlage fest, die fragliche Meniskusläsion sei im gesamten Ursachensprektrum zu mehr als 50% auf Verschleiss oder Krankheit zurückzuführen. Prof. Dr. med. H____ führte hierzu aus, Meniskusschädigungen könnten sowohl degenerativer als auch Folge von wiederholten Mikrotraumen oder eines Traumas auftreten. Für die Klärung der Ätiologie von Läsionen am Kniegelenk seien daher Vorschädigungen, Verletzungsmechanismen, prädisponierende Faktoren, der klinische Beschwerdeverlauf und das Alter der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl. Gutachten Ziff. 5).

4.1.3.      Unter Berücksichtigung der massgeblichen Fachliteratur legte der Gutachter dar, dass die Kombination einer axialen Belastung in Kombination von einwirkenden Rotationsscherkräften, auch als Drehsturz bezeichnet, in der Begutachtungsliteratur als Mechanismus gelte, welcher eine isolierte Schädigung des Meniskus, ohne Schädigung von Begleitstrukturen, verursachen könne. Bei allen anderen Mechanismen würden Begleitverletzungen objektiviert werden können. Beim Beschwerdeführer habe ein solcher Unfallmechanismus gemäss rechtsverbindlicher Einschätzung sowie den vorliegenden medizinischen Akten nicht vorgelegen (Gutachten Ziff. 5). Bei akuten Gewalteinwirkungen mit Zerreissungen von meniskalem Gewebes sei ein unmittelbar einsetzender Schmerz, welche eine ärztliche Konsultation zeitnah erwarten lasse, charakteristisch. Bei nicht traumatischen Genesen einer Meniskusläsion würden eher «Decrescendoverläufe» beschrieben. Zur Objektivierung einer traumatischen Meniskusschädigung könne das MRT dienen, allerdings reiche die Abwesenheit eines Knochenmarködems nicht aus, um eine traumatische Schädigung auszuschliessen. Auch die Arhtroskopie als Klärungsmöglichkeit der Ätiologie sei gemäss Fachliteratur nur begrenzt verwertbar, da sie bei einer traumatisch bedingten Meniskusverletzung nur maximal bis zwei Wochen nach der Schädigung aussagekräftig sei. Zudem seien für die ätiologische Zuordnung histologische Untersuchungen des Mensikusgewebes unerlässlich, welche vorliegend nicht stattgefunden hätten.

4.1.4.      Zum Ereigniszeitpunkt (19. Januar 2019) sei der Beschwerdeführer 43 Jahre alt gewesen. Aus den Akten und den im Verlauf unterschiedlichen Darstellungen des Unfallhergangs lasse sich ein Drehsturz-Ereignis, als literaturgemäss einzig geeignete Ursache einer isolierten traumatischen Meniskusschädigung, nicht ableiten. Hinzu komme, dass bereits rechtsverbindlich festgelegt sei, dass kein Unfallmechanismus vorgelegen habe, der geeignet gewesen wäre, eine traumatische isolierte Meniskusläsion auszulösen. Die bei anderen Mechanismen als dem Drehsturz geforderten Begleitverletzungen hätten vorliegend nicht objektiviert werden können. Zusammenfassend ergebe sich die Schlussfolgerung, dass das Ereignis vom 19. Januar 2019 mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht zu einer traumatischen Meniskusschädigung geführt habe, da überwiegend wahrscheinlich kein Drehsturzereignis angenommen werden könne, welches für eine isolierte Meniskusverletzung erforderlich sei. Es lägen aus den genannten Gründen keine bildgebenden Befunde im MRI oder intraoperativen arthroskopischen Befunde vor, die mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit gemäss aktueller Literatur eine Unfallkausalität der nachgewiesenen Meniskusläsion begründen würden. Daher seien die dokumentierten Veränderungen am Innenmeniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50% auf einen degenerativen Vorzustand zurückzuführen (Gutachten Ziff. 5, G 15).   

4.2.          Wie eingangs unter E. 3.3.2. dargelegt, kommt Gerichtsgutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Ohne zwingende Gründe weicht das Gericht nicht davon ab. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Das orthopädische Gerichtsgutachten vom 8. August 2022 (G 15) erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (E. 3.3.1. hiervor).  Das Gerichtsgutachten ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl. Gutachten, Ziff. 2 und 9, G 15). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Schliesslich erheben auch die Parteien keine Einwände gegen die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens.

4.3.          Da auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. med. H____ in Frage stellen könnten, ist auf die Einschätzung von Prof. Dr. med. H____ abzustellen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Meniskusschädigung am linken Knie des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des gesamten Ursachenspektrums mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Eine entsprechende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG entfällt daher. Der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 ist folglich zu schützen.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). 

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

5.4.          Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ATSG für die Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen (BGE 143 V 269 E. 7.2). Die Kosten für das Gerichtsgutachten des K____spitals [...] vom 8. August 2022 (G 15) in Höhe von Fr. 6'645.60 (vgl. G 17) sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin genügen den Anforderungen der Rechtsprechung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10. November 2021 E. 4.4). Eine Auferlegung der Abklärungskosten an den Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 45 Abs. 3 ATSG fällt vorliegend ausser Betracht (BGE 145 V 314 E. 5.3.2).

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos. 

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Die Kosten für das Gerichtsgutachten des K____spitals [...] in Höhe von Fr. 6'645.60 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: