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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 7.
Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P.
Waegeli , MLaw B. Fürbringer
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
C____
[...]
vertreten durch D____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.49
Einspracheentscheid vom 22.
Oktober 2019
Beschwerde abgewiesen.
Listenverletzung überwiegend wahrscheinlich degenerativer Natur.
Tatsachen
I.
a)
Der 1975 geborene
Beschwerdeführer war als Schulsozialarbeiter bei der Gemeinde [...] tätig und
in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen
von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, als er sich laut
Bagatellunfall-Meldung UVG vom 28. Januar 2019 beim Schlittenfahren am 19.
Januar 2019 das linke Knie quetschte und vom Schlitten fiel (Antwortbeilage
[AB] A1). Die daraufhin veranlasste MRI-Abklärung des linken Knies vom 25.
Januar 2019 zeigte einen komplexen, gering dislozierten Riss des Hinterhornes
des medialen Meniskus im Übergang zum Corpus und einen kleinvolumigen
Gelenkerguss (AB M4).
b)
In der Folge führte Dr. med. E____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie, FMH, am 18. Februar 2019 eine Arthoskopie
Knie links mit Teilmenisektomie medial und Plicaresektion durch (AB M7).
c)
Die Beschwerdegegnerin
unterbreitete die Angelegenheit daraufhin ihrem versicherungsinternen
medizinischen Dienst in Zürich. Gemäss Dr. med. F____, Facharzt Orthopädische
Chirurgie, FMH, (Stellungnahme vom 17. April 2019 [AB M7]) sei die Verletzung
des Beschwerdeführers angesichts der Risslokalisation und Rissform mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Abnutzung oder Erkrankung zurückzuführen.
Die Beschwerdegegnerin wies daraufhin insbesondere gestützt auf die
Ausführungen von Dr. med. F____ mit formlosem Schreiben vom 24. April 2019 das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab.
d)
Nach erfolgtem
Wiedererwägungsgesuch von Dr. med. E____ vom 2. Mai 2019 (AB M8) lehnte die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 6. Juni 2019 (AB A8) und nach weiteren Abklärungen das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nochmalig ab. Die dagegen erhobene
Einsprache vom 21. Juni 2019 (AB A10) wies die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 (AB A21) ab.
II.
a)
Die dagegen am 22. November 2019
erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach
Durchführung einer Parteiverhandlung mit Urteil vom 3. März 2021 gut, hob den
Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 auf (AB A21) und bejahte die
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
19. Januar 2019.
b)
Dagegen erhob die
Beschwerdegegnerin Beschwerde beim Bundesgericht, das mit Urteil vom 10.
November 2021 (8C_347/2021) diese teilweise guthiess, das Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 3. März 2021 aufhob und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies.
III.
a)
Mit Verfügung vom 2. Dezember
2021 teilte die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass gestützt auf das
bundesgerichtliche Urteil vom 10. November 2021 ein orthopädisches Gerichtsgutachten
angeordnet werde. Den Parteien wird das G____ als Gutachterstelle mit Prof. Dr.
med. H____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, FMH, als Gutachter vorgeschlagen und es wird ihnen Frist
bis zum 10. Januar 2022 gesetzt, um zum vorgeschlagenen Experten und dem
Auftragsentwurf Stellung zu nehmen. Die Parteien wurden ferner gebeten, die
Bilder des MRT vom 25. Januar 2019 einzureichen oder mitzuteilen, wo sie sich
befinden.
b)
Mit Eingabe vom 10. Januar 2022
erklärte sich der Beschwerdeführer mit dem Auftragsentwurf und der
vorgeschlagenen Gutachterstelle einverstanden. Hinsichtlich der begutachtenden
Person schlug der Beschwerdeführer den G____-Gutachter Prof. Dr. med. I____,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates,
FMH, vor. Zudem reichte der Beschwerdeführer die gewünschten MRT-Bilder vom 25.
Januar 2019 ein.
c)
Innerhalb der (erstreckten)
Frist liess die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 18. Februar 2022 verlauten,
mit der Gutachterstelle, dem Gutachter H____ und dem Auftragsentwurf
vorbehaltlos einverstanden zu sein.
d)
Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 15. März 2022 teilte das Gericht den Parteien mit, dass Prof. Dr.
med. H____ der Gutachterstelle G____ als Experte für die Begutachtung ernannt
werde. Gegen die Wahl des Experten würden keine Ausstandsgründe sprechen. Unter
Berücksichtigung seiner Spezialisierung verfüge er über die notwendige
Fachexpertise für die vorliegende Begutachtung, sodass es beim Vorschlag gemäss
Verfügung vom 1. Dezember 2021 bleibe. Vor diesem Hintergrund erteilte die
Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 4. April 2022 den entsprechenden
Begutachtungsauftrag. Das Gerichtsgutachten vom 8. August 2022 ging am 9.
August 2022 beim Gericht ein.
IV.
a)
Mit Verfügung vom 2. September
2022 stellte die Instruktionsrichterin den Parteien das orthopädische Gutachten
vom 8. August 2022 zu und setzte ihnen Frist bis zum 27. September 2022 zur
Stellungnahme. Diese Frist wurde beiden Parteien bis zum 21. Oktober 2022
erstreckt.
b)
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022
verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zum Gutachten und eine
mündliche Parteiverhandlung. Ebenfalls mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 nahm
die Beschwerdegegnerin zur Begutachtung Stellung und beantragte die Abweisung
der Beschwerde vom 22. November 2019 soweit darauf einzutreten sei.
V.
Da keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 7. Dezember 2022 die zweite Beratung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Instanz
zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.00). Die örtliche
Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), da der Beschwerdeführer Wohnsitz in
Basel-Stadt hat.
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 (AB A21) verneinte die
Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom
19. Januar 2019. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass der
Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG aufgrund des Fehlens eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors vorliegend nicht erfüllt sei. Ferner habe die
Beschwerdegegnerin nachweislich darlegen können, dass die Körperschädigung
vorwiegend, resp. zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen
sei, weshalb keine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG
vorliege. Darüber hinaus müsse ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem
Ereignis vom 19. Januar 2019 und den vorliegenden Verletzungen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden (vgl. Stellungnahme von Dr.
med. J____, Spezialarzt FMH Chirurgie, vom 7. Oktober 2019 [AB M10] und Dr.
med. F____ vom 17 April 2019 [AB M7]). Im Ergebnis sei daher mit Verfügung vom
6. Juni 2019 die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt
worden.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Beschwerdegegnerin gehe
von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Er habe bereits mit Unfallmeldung vom
28. Januar 2019 (AB A1) angegeben, er sei vom Schlitten gefallen und habe sich
dabei das Knie verletzt. Die Voraussetzungen für ein Unfallereignis seien somit
gegeben. Zudem sei gestützt auf die Darstellung der behandelnden Ärzte der
Vorfall vom 19. Januar 2019 ursächlich für die Meniskusverletzung des
Beschwerdeführers. Die Beschwerdegegnerin sei demzufolge zur Ausrichtung der
gesetzlichen Leistungen verpflichtet.
2.3.
Das Sozialversicherungsgericht bejahte in seinem Urteil vom 3. März
2022 das Vorliegen eines Unfalles im Sinne von Art. 4 ATSG. Eine Prüfung der
unfallähnlichen Körperschädigung nach Art. 6 Abs. 2 UVG erübrigte sich daher
(vgl. E. 4.6). Für die Beurteilung der Kausalität stellte das Sozialversicherungsgericht
auf die Berichte der behandelnden Ärzte ab und bejahte die Kausalität zwischen
dem Unfallereignis vom 19. Januar 2019 und den Verletzungen des
Beschwerdeführers (E. 5.7). Demzufolge hiess es die Beschwerde in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2022 gut und verpflichtete die
Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis
vom 19. Januar 2019 zu erbringen
2.4.
Mit Urteil vom 10. November 2021 (8C_347/2021) hiess das
Bundesgericht die gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 3. März
2022 von der Beschwerdegegnerin erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten vom 10. Mai 2021 teilweise gut und hob das Urteil vom 3. März
2022 auf. Es wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese nach
Einholung eines gerichtlichen Gutachtens, welches sich über die Genese der
Meniskusschädigung ausspricht, neu entscheide. Das Bundesgericht verneinte
zunächst die Unfallqualität des Ereignisses vom 19. Januar 2019 nach Art. 4
ATSG (E. 4.2). In einem nächsten Schritt hielt es fest, dass es sich beim
diagnostizierten Meniskusriss unbestrittenermassen um eine Listenverletzung
gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG handle (E. 4.3.1). Das Bundesgericht stellte
unter Würdigung der medizinischen Sachlage schliesslich fest, die Vorinstanz wäre
bei dieser Ausgangslage gehalten gewesen, die Angelegenheit mittels Gutachten
weiter abzuklären, was sie in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61
lit. c ATSG) nicht getan habe. Unter diesen Umständen könne die gesetzliche
Vermutung, beim Beschwerdeführer liege eine von der Beschwerdegegnerin zu
übernehmende unfallähnliche Körperschädigung vor, (noch) nicht zum Zuge kommen
(vgl. Urteil 8C_267/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 7.2.2). Die Sache sei daher an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ein Gutachten über die hier streitige
Frage einhole und hernach über die Beschwerde neu befinde. Die Gutachterperson
werde sich unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten dazu zu äussern haben,
ob die Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr
als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei. Komme sie zu dem
begründeten und überzeugenden Schluss, dass die Verletzung des
Beschwerdeführers nicht überwiegend auf Verschleiss oder Krankheit
zurückzuführen sei, müsse die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Meniskusschadens
aufkommen (E. 4.4).
2.5.
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 10. November 2021
beauftragte das Sozialversicherungsgericht Dr. med. H____ als Gutachter. Das
Gutachten von Dr. med. H____ erging am 8. August 2022.
2.6.
Der Beschwerdeführer verzichtete in Kenntnis des Gerichtsgutachtens
auf eine weiterführende Stellungnahme.
2.7.
Die Beschwerdegegnerin hielt in Kenntnis des Gerichtsgutachtens an
ihrem bisherigen Standpunkt fest. Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2022 führt
sie aus, auf das Gerichtsgutachten vom 8. August 2022 könne abgestellt werden
und es bestünden keine Gründe davon abzuweichen. Im Ergebnis sei festzuhalten,
dass das Ereignis vom 19. Januar 2019 kein Unfall im Rechtssinne darstelle und
die Voraussetzungen für die Leistungspflicht infolge einer unfallähnlichen
Körperschädigung nicht erfüllt seien, da die beim Beschwerdeführer bestehende
Listenverletzung vorwiegend auf Abnützung/Erkrankung zurückzuführen sei.
2.8.
Unter Berücksichtigung des bundesgerichtlichen Urteils vom 10.
November 2021 (8C_347/2021) ist vorliegend lediglich noch zu prüfen, ob die
Meniskusläsion vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 2 UVG (in Kraft seit. 1. Januar 2017) wird der
Unfallversicherer bei Vorliegen einer diagnostizierten Listenverletzung i.S.v.
Art. 6 Abs. 2 lit. a-h UVG grundsätzlich leistungspflichtig, solange er nicht
den Nachweis dafür erbringt, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist.
3.2.
3.2.1. Das Vorliegen einer in Art. 6 Abs. 2 lit. a – h UVG genannten
Körperschädigung führt zur Vermutung, es handle sich um eine unfallähnliche Körperschädigung
die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Aus der in Art. 6 Abs. 2 UVG
vorgesehenen Möglichkeit des Gegenbeweises ergibt sich die Notwendigkeit der
Abgrenzung der vom Unfallversicherer zu übernehmenden Listenverletzung und
damit letztlich zur Leistungspflicht des Krankenversicherers. Insoweit ist die
Frage nach einem initialen erinnerlichen und benennbaren Ereignis – nicht
zuletzt auch aufgrund der Bedeutung eines zeitlichen Anknüpfungspunkts –
relevant. Allerdings steht der Unfallversicherer bei Vorliegen einer
Listenverletzung grundsätzlich in der Pflicht, Leistungen zu erbringen, solange
er nicht den Nachweis für eine vorwiegende Bedingtheit durch Abnützung oder
Erkrankung erbringt. Dies setzt voraus, dass er im Rahmen seiner
Abklärungspflicht (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) nach Eingang der Meldung einer
Listenverletzung die Begleitumstände der Verletzung genau abklärt. Lässt sich
dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz
untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller
Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (BGE 146 V 51 E. 8.6).
3.2.2. Nebst den in erster Linie von medizinischen Fachpersonen
zu beurteilenden Abgrenzungsfragen ist das gesamte Ursachenspektrum der in
Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind
somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu
beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder
Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der
Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf
beweiskräftige ärztliche Einschätzungen – mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit – nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung
vorwiegend, das heisst im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf
Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 8.6).
3.3.
3.3.1. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte ist die
rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen
und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit
Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.3.2.
Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von
den Einschätzungen des medizinischen Experten ab. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder, wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht
als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage
zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für
angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des
Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465 E. 4.4
und 4.6; BGE 125 V 351 E. 3a und 3b/aa; BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V
30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Mit orthopädischem Gutachten vom 8. August 2022 diagnostizierte
Prof. Dr. med. H____ (Gutachten Ziff. 4.1, G 15) dem Beschwerdeführer einen
Zustand nach Arthroskopie, Teilmenisektomie medial und Plicaresektion am 18.
Februar 2019 bei medialer Meniskusläsion und einen Zustand nach Distorsion des
linken Knies vom 19. Januar 2019 (ICD-10 M23.3).
IV.
4.1.
4.1.2.
Hinsichtlich der zentralen Frage, ob der beim Beschwerdeführer
bestehende komplexe, gering dislozierte Einriss im Hinterhorn am Übergang zum
Corpus des medialen Meniskus auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei,
stellte der Gutachter unter Würdigung der gesamten Aktenlage fest, die
fragliche Meniskusläsion sei im gesamten Ursachensprektrum zu mehr als 50% auf
Verschleiss oder Krankheit zurückzuführen. Prof. Dr. med. H____ führte hierzu
aus, Meniskusschädigungen könnten sowohl degenerativer als auch Folge von
wiederholten Mikrotraumen oder eines Traumas auftreten. Für die Klärung der
Ätiologie von Läsionen am Kniegelenk seien daher Vorschädigungen,
Verletzungsmechanismen, prädisponierende Faktoren, der klinische
Beschwerdeverlauf und das Alter der betroffenen Person zu berücksichtigen (vgl.
Gutachten Ziff. 5).
4.1.3.
Unter Berücksichtigung der massgeblichen Fachliteratur legte der Gutachter
dar, dass die Kombination einer axialen Belastung in Kombination von
einwirkenden Rotationsscherkräften, auch als Drehsturz bezeichnet, in der
Begutachtungsliteratur als Mechanismus gelte, welcher eine isolierte Schädigung
des Meniskus, ohne Schädigung von Begleitstrukturen, verursachen könne. Bei
allen anderen Mechanismen würden Begleitverletzungen objektiviert werden
können. Beim Beschwerdeführer habe ein solcher Unfallmechanismus gemäss rechtsverbindlicher
Einschätzung sowie den vorliegenden medizinischen Akten nicht vorgelegen (Gutachten
Ziff. 5). Bei akuten Gewalteinwirkungen mit Zerreissungen von meniskalem
Gewebes sei ein unmittelbar einsetzender Schmerz, welche eine ärztliche
Konsultation zeitnah erwarten lasse, charakteristisch. Bei nicht traumatischen
Genesen einer Meniskusläsion würden eher «Decrescendoverläufe» beschrieben. Zur
Objektivierung einer traumatischen Meniskusschädigung könne das MRT dienen,
allerdings reiche die Abwesenheit eines Knochenmarködems nicht aus, um eine
traumatische Schädigung auszuschliessen. Auch die Arhtroskopie als
Klärungsmöglichkeit der Ätiologie sei gemäss Fachliteratur nur begrenzt
verwertbar, da sie bei einer traumatisch bedingten Meniskusverletzung nur
maximal bis zwei Wochen nach der Schädigung aussagekräftig sei. Zudem seien für
die ätiologische Zuordnung histologische Untersuchungen des Mensikusgewebes
unerlässlich, welche vorliegend nicht stattgefunden hätten.
4.1.4.
Zum Ereigniszeitpunkt (19. Januar 2019) sei der Beschwerdeführer 43
Jahre alt gewesen. Aus den Akten und den im Verlauf unterschiedlichen
Darstellungen des Unfallhergangs lasse sich ein Drehsturz-Ereignis, als
literaturgemäss einzig geeignete Ursache einer isolierten traumatischen
Meniskusschädigung, nicht ableiten. Hinzu komme, dass bereits rechtsverbindlich
festgelegt sei, dass kein Unfallmechanismus vorgelegen habe, der geeignet
gewesen wäre, eine traumatische isolierte Meniskusläsion auszulösen. Die bei
anderen Mechanismen als dem Drehsturz geforderten Begleitverletzungen hätten
vorliegend nicht objektiviert werden können. Zusammenfassend ergebe sich die
Schlussfolgerung, dass das Ereignis vom 19. Januar 2019 mit einer überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht zu einer traumatischen Meniskusschädigung geführt
habe, da überwiegend wahrscheinlich kein Drehsturzereignis angenommen werden
könne, welches für eine isolierte Meniskusverletzung erforderlich sei. Es lägen
aus den genannten Gründen keine bildgebenden Befunde im MRI oder
intraoperativen arthroskopischen Befunde vor, die mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit
gemäss aktueller Literatur eine Unfallkausalität der nachgewiesenen
Meniskusläsion begründen würden. Daher seien die dokumentierten Veränderungen
am Innenmeniskus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50% auf einen
degenerativen Vorzustand zurückzuführen (Gutachten Ziff. 5, G 15).
4.2.
Wie eingangs unter E. 3.3.2. dargelegt, kommt Gerichtsgutachten
grundsätzlich volle Beweiskraft zu. Ohne zwingende Gründe weicht das Gericht
nicht davon ab. Solche sind vorliegend nicht auszumachen. Das orthopädische
Gerichtsgutachten vom 8. August 2022 (G 15) erfüllt die Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Erhebungen (E. 3.3.1. hiervor). Das
Gerichtsgutachten ist für die streitigen Belange umfassend, wurde in Kenntnis
der Vorakten erstellt und beruht auf allseitigen Untersuchungen (vgl.
Gutachten, Ziff. 2 und 9, G 15). Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar. Schliesslich erheben auch die Parteien keine Einwände gegen
die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens.
4.3.
Da auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, welche die
Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Prof. Dr. med. H____ in Frage stellen könnten,
ist auf die Einschätzung von Prof. Dr. med. H____ abzustellen. Insgesamt ist
daher festzuhalten, dass die Meniskusschädigung am linken Knie des
Beschwerdeführers unter Berücksichtigung des gesamten Ursachenspektrums mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung
zurückzuführen ist. Eine entsprechende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG entfällt daher. Der Einspracheentscheid vom 22.
Oktober 2019 ist folglich zu schützen.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2019 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
5.4.
Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf Art. 45 Abs. 1 Satz 1 ATSG
für die Kosten des Gerichtsgutachtens aufzukommen (BGE 143 V 269 E. 7.2). Die
Kosten für das Gerichtsgutachten des K____spitals [...] vom 8. August 2022 (G
15) in Höhe von Fr. 6'645.60 (vgl. G 17) sind von der Beschwerdegegnerin zu
tragen. Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin genügen den Anforderungen der
Rechtsprechung nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2021 vom 10.
November 2021 E. 4.4). Eine Auferlegung der Abklärungskosten an den
Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 45 Abs. 3 ATSG fällt vorliegend ausser
Betracht (BGE 145 V 314 E. 5.3.2).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten des K____spitals
[...] in Höhe von Fr. 6'645.60 sind von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: