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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 28.
Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.4
Einspracheentscheid vom 4.
Dezember 2018
Unfallkausalität, Beweiswert
versicherungsinterner Arztberichte
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin arbeitete seit
1. November 2014 bei der [...] AG, Bern, als Sachbearbeiterin Fakturierung
und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch unfallversichert (SUVA-Akte
A 1 und 2). Sie verletzte sich am 14. Oktober 2015 beim Anheben und
Verschieben von grossen Dispoboxen (ca. 30 kg schwer) am rechten Ellbogen (SUVA-Akte
A 1 und 2). Der Arbeitgeber meldete den Unfall am 26. April 2016 (SUVA-Akte
A 1).
b) Am 21. April 2016 (SUVA-Akte A 11) wurde im B____
(B____) beim rechten Ellbogen über dem medialen Epicondylus ein Abriss der
Flexorenaponeurose diagnostiziert (SUVA-Akte A 11). Ebenfalls im B____ wurde
sodann am 25. Mai 2016 (SUVA-Akte A 12) nach durchgeführter Infiltration eine
deutliche Schmerzregredienz festgestellt. Die Beschwerdeführerin erhielt
Leistungen der Unfallversicherung (SUVA-Akte A 17).
c) Anlässlich der neurologischen Untersuchung vom
1. Februar 2017 im C____ (SUVA-Akte A 92) wurde eine Epicondylitis
medialis rechts sowie eine rezidivierend nächtlich auftretende Sensibilitätsstörung
im Bereich der rechten Hand diagnostiziert (SUVA-Akte A 92). Dort zeigte sich bereits
eine Ulnaris-Neuropathie (SUVA-Akte A 27). Die Beschwerdeführerin wurde am
20. Februar 2017 operiert und zwar wurde ein offener Release der Flexoren
sowie eine offene Dekompression des Nervus ulnaris rechts vorgenommen
(SUVA-Akte A 36). Gemäss Austrittsbericht des B____ vom 21. Februar 2017 (SUVA-Akte
A 32) wurde bei intra- und postoperativem komplikationslosem Verlauf die Diagnose
einer posttraumatischen Epicondylitis humeri medialis rechts mit partieller
Ablösung gestellt. Eine entsprechende Rückfallmeldung an die SUVA (SUVA-Akte A 48)
erfolgte am 13. April 2017. Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge
erneut Leistungen der Unfallversicherung ausgerichtet (SUVA-Akte A 42 und 43).
d) Kurz darauf stürzte die Beschwerdeführerin am
10. Mai 2017 zu Hause die Treppe hinunter und verletzte sich am linken
Ellbogen (Schadenmeldung vom 7. Juni 2017, SUVA-Akte B 2). Das B____
diagnostizierte am 11. Mai 2017 (SUVA-Akte B 8) unter anderem eine
aktivierte Omarthrose der Schulter links, eine Kontusion am Ellbogen links mit
subkutanem Hämatom im Bereich des Sulcus ulnaris sowie eine Kontusion am Handgelenk
links, wobei eine frische ossäre Läsion im Bereich der Schulter, des Ellbogens
und des Handgelenks links ausgeschlossen werden konnte. Die
Versicherungsleistungen wurden von der Unfallversicherung übernommen (SUVA-Akte
B 5). In der Zwischenzeit wurde die Beschwerdeführerin per 30. Juni 2017
frühzeitig pensioniert (SUVA-Akte B 14, 19 und 20).
e) Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom
8. August 2017 (SUVA-Akte B 20) stellte der Kreisarzt Dr. med. D____ fest,
dass die medizinische Behandlung aufgrund persistierender Beschwerden und
verminderter Belastbarkeit im Bereich des rechten Ellbogengelenks postoperativ
noch nicht abgeschlossen und die Genese der aktuellen Beschwerden unklar sei.
In Bezug auf die linke Schulter sei bei einer lediglich vorübergehenden
Verschlimmerung durch das Sturzereignis im Mai 2017 der Status quo sine nach
drei Monaten erreicht gewesen (SUVA-Akte B 20). Mit Schreiben vom
10. August 2017 (SUVA-Akte A 74) lehnte die SUVA folglich weitere Versicherungsleistungen
für die Beschwerden im Bereich der linken Schulter ab 1. September 2017 ab.
Im Bereich des rechten medialen Ellbogens wurden sodann weiterhin persistierende
Schmerzen diagnostiziert (SUVA-Akte A 85, 90, 93, 99, 106, 114, 144, 146 und
155).
f) Mittels funktionellen hochauflösenden muskuloskelettalen
Unterschalls stellte Dr. med. E____, F____, am 8. November 2017 (SUVA-Akte
A 110 S. 1) bei der linken Schulter eine ausgeprägte aktivierte Omarthrose mit
Synovitis in allen Kompartimenten und am 16. Januar 2018 (SUVA-Akte A 110
S. 3) in beiden Schultergelenken eine fortgeschrittene Omarthrose mit
Synovitis glenohumeral beidseitig fest. Rechts zeige sich eine wahrscheinlich
transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (SUVA-Akte A 110 S. 3). Es erfolgten
mehrere Injektionen (SUVA-Akte 110 und 111).
g) Durch das B____ wurde am 5. Januar 2018 (SUVA-Akte
A 106) sowie am 28. Februar 2018 (SUVA-Akte A 114) ein Verdacht auf eine
Supraspinatustendinopathie, DD Partialruptur rechts bzw. am 9. März 2018 (SUVA
Akte A 146) eine Partialruptur der Sehne des Musculus supraspinatus rechts mit
Omarthrose rechts diagnostiziert. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am
5. April 2018 im B____ an der rechten Schulter operiert (SUVA-Akte A 131
und 134), der postoperative Verlauf war erfreulich (SUVA-Akte A 144 und 155).
h) Kreisarzt Dr. med. D____ merkte bereits anlässlich
der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. März 2018 (SUVA-Akte A
117) an, dass die neu hinzugetretenen Schulterbeschwerden im Bereich der
rechten Schulter seit September 2017 und die weiteren diagnostischen
Abklärungen in diesem Bereich nicht zu Lasten der SUVA gingen. Bezüglich der
eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit des rechten Ellbogens hielt der
Kreisarzt gleichzeitig fest, dass insgesamt überwiegend nur leichte körperliche
Tätigkeiten zumutbar seien und diese ohne zeitliche Einschränkung (SUVA-Akte A
117). Mit Schreiben vom 13. März 2018 (SUVA-Akte A 119) teilte die
SUVA der Beschwerdeführerin sodann mit, dass der Schadenfall vom
14. Oktober 2015 abgeschlossen werde und die Leistungen per Briefdatum eingestellt
würden, da von einer weiteren Heilbehandlung (Ellbogen rechts) keine namhafte Verbesserung
des Gesundheitszustands erwartet werde. Die Beschwerdeführerin teilte der
Beschwerdegegnerin daraufhin am 19. März 2018 telefonisch mit, dass sie
mit der Einstellung nicht einverstanden sei (SUVA-Akte A 124). Mit kreisärztlicher
Beurteilung vom 30. Mai 2018 (SUVA-Akte A 149) verneinte der Kreisarzt Dr.
med. D____ die Kausalität der geltend gemachten Beschwerden an der rechten
Schulter (Partialruptur) in Bezug auf das Ereignis vom 14. Oktober 2015.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2019 (SUVA-Akte A 157) lehnte die SUVA
daraufhin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die rechten Schulterbeschwerden ebenfalls
ab.
i) Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
28. August 2018 Einsprache (SUVA-Akte A 159). Die Beschwerdegegnerin wies
die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 (SUVA-Akte A 167)
ab. Das Schreiben vom 16. Januar 2019 (SUVA-Akte A 168), in welchem die
Beschwerdeführerin erneut Einspruch erhob, leitete die SUVA an das zuständige
Versicherungsgericht weiter.
II.
In der Beschwerde vom 16. Januar 2019 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
In der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2019 beantragt
die SUVA die Abweisung der Beschwerde.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 ersucht die
Beschwerdeführerin um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
III.
Am 28. Oktober 2019 findet die mündliche Hauptverhandlung
vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die
Beschwerdeführerin und ihre Begleitperson, Herr G____, sowie für die SUVA
Rechtsanwalt H____ teil. Zunächst erfolgt eine Befragung der
Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum
Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll
sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die
Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Schmerzen in der rechten
Schulter und die Operation der rechten Schulter nicht mit dem Unfall am
14. Oktober 2015 zusammenhängen würden, sondern mit dem zweiten Unfall vom
10. Mai 2017. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass sie das Taggeld nur
bis zum 13. März 2018 erhalten habe, obwohl das ärztliche Zeugnis bis zum
15. März 2018 ausgestellt gewesen sei.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass vorliegend
ausschliesslich die Kausalität der rechtsseitigen Schulterbeschwerden strittig
sei. Rechtsseitige Schulterbeschwerden seien initial nicht geltend gemacht
worden (weder nach dem geltend gemachten Ereignis vom 14. Oktober 2015
noch nach dem geltend gemachten Unfall vom 10. Mai 2017) und seien deshalb
für die SUVA nicht abklärungsbedürftig gewesen. Anlässlich des Unfalls vom
10. Mai 2017 hätten linksseitige Beschwerden bestanden, zudem sei die
Beschwerdeführerin auf den linken Arm gestürzt. Rechtsseitige
Schulterbeschwerden seien in den Berichten nach diesem Unfall auch nicht erwähnt
worden. Eine Kausalität sei hier offenkundig zu verneinen und die SUVA habe eine
diesbezügliche Leistungspflicht zu keinem Zeitpunkt anerkannt.
2.3.
Strittig und im Folgenden zu prüfen ist daher die Unfallkausalität
der geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts bezogen auf den Unfall vom 10. Mai
2017. Der Vollständigkeit wegen wird jedoch auch die Kausalität der
Schulterbeschwerden rechts zum ersten Unfall vom 14. Oktober 2015 geprüft
(Offizialmaxime, Art. 61 lit. d ATSG).
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei
Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall
gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende
Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper,
die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
oder den Tod zur Folge hat.
3.2.
Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur
insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu
einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und 3.2). Ursachen
im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren
Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in
der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden
kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht
erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache
gesundheitlicher Störung ist. Vielmehr genügt es, wenn das schädigende Ereignis
zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der
versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht
werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE
129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 335, 337 E. 1 und 118 V 286,
289 E. 1. b, je mit Hinweisen). Für die Bejahung des natürlichen
Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche
Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359, 360 E. 4. b). Auch eine Teilursache
muss überwiegend wahrscheinlich den Schaden bewirkt haben (Bundesgerichtsurteil
vom 28. Juli 2009, 8C_456/2009, E. 5.1).
3.3.
Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht
entfällt, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie
er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich
nach dem schicksalmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne
Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) (Urteil des
Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1.). Mit dem Erreichen
des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch
bestehenden Beschwerden. Bis zum Erreichen dieses Status hat die versicherte
Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung, welche auch operative
Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom
20. Juni 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
3.4.
Nach Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die
Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch
für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen
schliessen sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an.
Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen,
wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim
versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293,
296 f. E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016
E. 3.2; 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1.1; U 130/04 vom
17. November 2004 E. 3.2).
3.5.
Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem
Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere
Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu
Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (Urteile U 130/04 vom 17. November 2004
E. 3.2; 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1.2 je mit Hinweisen).
3.6.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen
angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin
oder des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3.
a).
3.7.
Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche
Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor
dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine
versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44
ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4; 122 V
157, 162 f. E. 1. d).
3.8.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht
hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen
als die Wahrscheinlichste erachtet (BGE 126 V 353, 360 E. 5. b mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerden an der rechten
Schulter stünden in Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Mai 2017. Da die
Beschwerdeführerin zwei Unfälle erlitt, bei denen sie sich einerseits den
rechten Ellbogen verletzte (erster Unfall), andererseits vor allem auf die
linke Schulter bzw. die linke Seite stürzte (zweiter Unfall), wird nachfolgend
auf beide Unfälle eingegangen, da die geltend gemachten rechtsseitigen
Schulterbeschwerden grundsätzlich sowohl mit dem ersten als auch mit dem
zweiten Unfall in Zusammenhang stehen könnten.
4.2.
In der Folge vom ersten Unfall diagnostizierte Dr. med. I____,
Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, B____, gestützt auf ein MRI (SUVA-Akte A 14) beim rechten Ellbogen
über dem medialen Epicondylus einen Abriss der Flexorenaponeurose (SUVA-Akte A
11). Gemäss Bericht vom 6. Juni 2016 (SUVA-Akte A 12) von PD Dr. med. J____,
Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates
FMH, B____, und Dr. med. K____, Assistenzarzt, sei am 27. April 2016
eine PRP-Infiltration im Bereich der Flexoren-Aponeurose des rechten Ellbogen
erfolgt. Daraufhin habe eine deutliche Schmerzregredienz festgestellt werden
können. Bei Persistenz der Beschwerden über ein Jahr müsse gegebenenfalls auch
über eine operative Intervention diskutiert werden.
4.3.
PD Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie FMH, C____, stellte mit
Bericht vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte A 92) unter anderem folgende Diagnosen:
(1) Epicondylitis medialis rechts; (2) rezidivierend nächtlich auftretende
Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten Hand als mögliches klinisches
Korrelat für eine neurographisch nachgewiesene Ulnarisneuropathie; neurographisch
mit leichter axonaler Schädigung sensibler Anteile des Nervus ulnaris auf der
rechten Seite; nervensonographisch mit wahrscheinlich zwei Schädigungsorten,
zum einen im Bereich des proximalen Sulcus ulnaris bei Luxationstendenz, zum
anderen beim Eintritt in die Flexorengruppe. Dr. med. M____, B____, führte am
20. Februar 2017 einen offenen Release der Flexoren sowie eine offene
Dekompression des Nervus ulnaris rechts durch (SUVA-Akte A 36). Dabei stellte
er fest, dass die Sehnenteile eine fettige Degeneration aufwiesen. Das
degenerierte Material sei reseziert worden. Im Austrittsbericht vom
21. Februar 2017 (SUVA-Akte A 32) beschrieb Dr. med. M____ einen komplikationslosen
Verlauf und bestätigte die Diagnose einer posttraumatischen Epicondylitis
humeri medialis rechts mit partieller Ablösung.
4.4.
Nach dem zweiten Unfall, dem Treppensturz am 10. Mai 2017
(SUVA-Akte B 2), stellte sich die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2017 im B____
vor (SUVA-Akte B 8). Mit Bericht vom 14. Mai 2017 (SUVA-Akte B 8)
diagnostizierten PD Dr. med. J____ und Dr. med. N____, Assistenzärztin, daraufhin
unter anderem: (1) Aktivierte Omarthrose links; St.n. arthroskopischer
Supraspinatussehnen-Rekonstruktion; (2) Kontusion Ellbogen links mit subkutanem
Hämatom im Bereich des Sulcus ulnaris; (3) Kontusion Handgelenk links; Status
nach Treppensturz am 10. Mai 2017. Eine frische ossäre Läsion im Bereich der
Schulter, des Ellbogens und des Handgelenkes links habe ausgeschlossen werden können
(SUVA-Akte B 8 und 17). Mit Bericht vom 13. Juni 2017 (SUVA-Akte B 10)
hielt PD Dr. med. J____ unter Angabe unveränderter Diagnosen (SUVA-Akte B 8)
fest, dass die aktivierte Omarthrose links wohl zu einer Mehrbelastung des
rechten Ellbogens führe.
4.5.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. August 2017
(SUVA-Akte B 20) stellte der Kreisarzt Dr. D____, Facharzt für Chirurgie
FMH, bezüglich des Verhebetraumas des rechten (dominanten) Ellbogens am
14. Oktober 2015 die Diagnosen: (1) posttraumatischer Epicondylitis humeri
radialis rechts mit partieller Ablösung der Flexoren-Aponeurose; (2) neurographisch
nachgewiesener Ulnarisneuropathie mit Luxationstendenz im proximalen Sulcus
ulnaris sowie Schädigung beim Eintritt in die Flexorengruppe Bogen rechts. In
Bezug auf den zweiten Unfall (Treppensturz mit Schulteranpralltrauma)
diagnostizierte der Kreisarzt eine Aktivierung einer vorbestehenden sekundären
Omarthrose links bei Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion ca. 2012.
Der Kreisarzt stellte weiter fest, dass die medizinische Behandlung aufgrund
persistierender Beschwerden und verminderter Belastbarkeit des rechten Ellbogengelenks
postoperativ noch nicht abgeschlossen und die Genese der aktuellen Beschwerden
unklar sei. In Bezug auf die linke Schulter sei bei einer lediglich
vorübergehenden Verschlimmerung durch das Sturzereignis im Mai diesen Jahres
der Status quo sine nach drei Monaten erreicht gewesen. Die bestehende 100%ige
Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rechtsseitigen Ellbogenverletzung werde
bestätigt. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit sei auch bei prolongiertem
Beschwerde- und Therapieverlauf zu erwarten. In der Folge wurden durch das B____
(SUVA-Akte A 85, 90, 99, 106, 114, 144, 146 und 155) und das C____ (SUVA-Akte A
93) weiterhin persistierende Schmerzen im Bereich des medialen Ellbogens beschrieben.
4.6.
Mittels funktionellen hochauflösenden muskuloskelettalen Unterschalls
stellte der Dr. med. E____, F____, am 8. November 2017 (SUVA-Akte A 110 S.
1) bei der linken Schulter eine ausgeprägte Omarthrose, welche auch aktiviert
sei mit Synovitis in allen Kompartimenten und am 16. Januar 2018
(SUVA-Akte A 110 S. 3) in beiden Schultergelenken eine fortgeschrittene
Omarthrose mit Synovitis glenohumeral beidseitig fest. Rechts zeige sich eine
wahrscheinlich transmurale Ruptur der Supraspinatussehne etwas abgesetzt von
der Insertion, schwer beurteilbar aufgrund der Synovitis und Bursitis;
AC-Gelenksarthrose (SUVA-Akte A 110 S. 3). Es erfolgten mehrere Injektionen
(SUVA-Akte 110 und 111).
4.7.
PD Dr. med. J____, B____, stellte sodann die Verdachtsdiagnose einer
Supraspinatustendinopathie, DD Partialruptur rechts (Bericht vom 10. Januar
2018, SUVA-Akte A 106 und vom 2. März 2018, SUVA-Akte A 114). Um die
Schulterbeschwerden weiter abzuklären, werde ein Arthro-MRI der rechten
Schulter und ein Arthro-MRI des rechten Ellbogens bei persistenten Beschwerden
durchgeführt (SUVA-Akte A 114). Das MRI vom 5. März 2018 (SUVA-Akte A 135)
der rechten Schulter zeigte eine breite Unterflächenpartialläsion der
Supraspinatussehne im ventralen und mittleren Drittel mit überliegend ausgedünnt
noch in Kontinuität durchgängigen Rest-Faserbündeln zum Ansatz am unterliegend
degenerativ subchondral zystisch veränderten Tuberculum majus, Restabschnitte
der Supraspinatussehne mit insertionsnaher deutlicher Tendinopathie. Es bestehe
der Verdacht auf eine Partialruptur der Infraspinatussehne im ventralen
Drittel. Überliegend zeige sich eine deutlich aktivierte und aufgeworfene, den
subakromialen Raum einengende AC-Gelenksarthrose, ein ausgeprägt diffus
ödematös imbibiertes gesamtes Glenoid, ohne eigentlich abgrenzbare Frakturlinie
oder fassbare Infraktion, sowie partiell aufgebrauchte Knorpelüberzüge
glenoidal und am superioren Glenoidrand, mit Verdacht auf partielle Ablösung.
Schliesslich zeigten sich weitgehend aufgebrauchte korrespondierende humoral
zentrale Knorpelüberzüge mit degenerativ osteophytären Anbauten dominant zur
kaudalventralen und dorsalen Humeruskopfzirkumferenz. Sodann erfolgte folgende
Beurteilung: Ausgeprägte ödematöse diffuse Durchtränkung des gesamten Glenoids
und Glenoidhalses, korrespondierend mit Zeichen einer mittelgradig ausgeprägten
Omarthrose, DD rein degenerativ oder im Rahmen einer Osteonekrose oder postkontusionell
und eine breite Unterflächenpartialläsion der in Kontinuität noch durchgängigen
Supraspinatussehne im ventralen und mittleren Drittel, nicht transtendinös
reichend. Es bestehe der Verdacht auf eine Sehnenläsion der Infraspinatussehne
im ventralen Drittel, ausserdem besteht überliegend eine aktivierte ausgeprägte
AC-Gelenksarthrose.
4.8.
PD Dr. med. J____ und Dr. med. O____, Assistenzarzt, B____, diagnostizierten
am 9. März 2018 (SUVA-Akte A 146) sodann eine Partialruptur der Sehne des
Musculus supraspinatus rechts mit Omarthrose rechts. Durch die Option der
operativen Intervention am rechten Schultergelenk werde auch eine Verbesserung
der Schmerzsymptomatik im Ellbogengelenk erhofft. PD Dr. med. J____, operierte
die Beschwerdeführerin am 10. April 2018 (SUVA-Akte A 145), er führte eine
Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie und Entfernung freier Gelenkkörper
sowie Débridement Supraspinatussehne rechts durch. Anlässlich der Operation
stellte er die Diagnose einer SLAP-Läsion Typ 2 mit Supraspinatuspartialruptur
und einer Omarthrose rechts. Sechs Wochen nach der Operation sehen PD Dr. med. J____
und Dr. med. O____, Assistenzarzt, einen erfreulichen Verlauf (SUVA-Akte A
144). Die Patientin gebe an, dass sich die Schmerzsymptomatik im Bereich des
rechten Schultergelenks, aber auch des rechten Ellbogengelenks verbessert habe.
Die Physiotherapie werde zur Verbesserung der Schulterbeweglichkeit und muskulären
Kräftigung fortgeführt. Gemäss Bericht vom 9. Juli 2018 (SUVA-Akte A
155) sehen die beiden Ärzte einen zeitgerechten postoperativen Verlauf. Die
Patientin berichte, dass die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des
rechten Ellbogens deutlich regredient seien.
4.9.
Bereits anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom
7. März 2018 (SUVA-Akte A 117) hielt der Kreisarzt Dr. D____,
Facharzt für Chirurgie FMH, fest, dass die Beschwerdeführerin seit September 2017
neu hinzugekommene auch rechtsseitige Schulterbeschwerden mit schmerzbedingt
eingeschränkter aktiver Beweglichkeit angebe. Demzufolge führte er als
unfallrelevante Nebendiagnose neu eine schmerzbedingte eingeschränkte
Schultergelenksbeweglichkeit rechts unklarer Genese (nicht unfallkausal) auf.
Diese neu hinzugetretenen Schulterbeschwerden im Bereich der rechten Schulter
und die weiteren diagnostischen Abklärungen in diesem Bereich gingen nicht zu
Lasten der SUVA. Beim rechten Ellbogen liege eine eingeschränkte körperliche
Belastbarkeit vor. Insgesamt seien überwiegend nur leichte körperliche
Tätigkeiten zumutbar und diese ohne zeitliche Einschränkung. In unfallkausaler
Hinsicht sei derzeit kein wesentlicher entschädigungspflichtiger
Integritätsschaden entstanden. Bezüglich der Beschwerden im Bereich der linken
Schulter verweist er auf seinen Bericht vom 8. August 2017 (SUVA-Akte B
20).
4.10.
Mit erneuter ärztlicher Beurteilung vom 30. Mai 2018 (SUVA-Akte
A 149) verneinte der Kreisarzt Dr. D____ die Kausalität der geltend gemachten Beschwerden
an der rechten Schulter (Partialruptur) in Bezug auf das Ereignis vom
14. Oktober 2015. Schmerzen im rechten Schulterbereich seien von der
Versicherten erst im September 2017 angegeben worden. In Bezug auf das
Verhebetrauma vom 14. Oktober 2015 habe dieses zu einer Überbelastung im
Bereich des rechten Ellbogens geführt. Typischerweise hätten bei einer frischen
ereigniskausalen Läsion im Bereich der rechtsseitigen Rotatorenmanschette auch
Schmerzen eben dort akut auftreten müssen, was offensichtlich nicht der Fall
sei. Die diagnostischen Abklärungen würden einen ausgeprägten degenerativen
Vorzustand ergeben. Das besagte Verhebetrauma möge dazu geeignet gewesen sein,
hier eine richtunggebende Verschlimmerung, beispielsweise die beschriebene
SLAP-Läsion, hervorzurufen. Der rechtlich geforderte Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne in diesem Fall jedoch nicht bejaht
werden, da zum einen keine akuten und anhaltenden Schmerzen in diesem Bereich
aufgetreten seien und der degenerative Vorzustand, insbesondere die Omarthrose,
die intraoperativ beschriebene Läsion bei dieser zu diesem Zeitpunkt
62-jährigen Patientin gut erklären würden.
5.
5.1.
Der ablehnende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin stützt sich
auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. D____, Facharzt für Chirurgie FMH,
der nach kreisärztlichen Untersuchungen und Befassung mit den medizinischen
Berichten der behandelnden Ärzte die dokumentierten Befunde als degenerativ erachtete.
5.2.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerden der rechten
Schulter stünden in Zusammenhang mit dem zweiten Unfall (Treppensturz) vom
10. Mai 2017. Gemäss Sachverhaltsbeschreibung auf der Schadenmeldung vom 7. Juni
2017 (SUVA-Akte B 2) ist die Beschwerdeführerin zu Hause die Treppe hinuntergestürzt
und auf ihren linken Arm gestürzt. Aufgrund der Operation am rechten Ellbogen
hat sie sich mit dem linken Arm abgestützt. Entsprechend diagnostizierten PD
Dr. med. J____ und Dr. med. N____, Assistenzärztin, mit Bericht vom 14. Mai
2017 (SUVA-Akte B 8) eine aktivierte Omarthrose links bei Status nach
arthroskopischer Supraspinatussehnen-Rekonstruktion, eine Kontusion des Ellbogens
links mit subkutanem Hämatom im Bereich des Sulcus ulnaris und eine Kontusion
des Handgelenks links. Eine frische ossäre Läsion im Bereich der Schulter, des
Ellbogens und des Handgelenkes links konnte ausgeschlossen werden (SUVA-Akte B
8 und 17). Rechtsseitige Schulterbeschwerden wurden von der Beschwerdeführerin
zu diesem Zeitpunkt nicht angegeben. Beim Treppensturz fiel die Beschwerdeführerin
ganz klar auf die linke Seite; sie gab gemäss Unfallmeldung sogar an, sich
aufgrund der Operation am rechten Ellbogen mit dem linken Arm abgestützt zu
haben. Die gestellten Diagnosen beziehen sich ebenso auf die linke Seite. Daher
kann eine unmittelbare Schädigung der rechten Schulter anlässlich des
Treppensturzes ausgeschlossen werden. An der Hauptverhandlung gab die
Beschwerdeführerin an, dass man sich immer auf den Ellbogen konzentriert habe
und nicht auf das Gesamte (vgl. das Verhandlungsprotokoll; vgl. zudem SUVA-Akte
A 124). Sollten rechtsseitige Schulterbeschwerden bereits vor September 2017
bestanden haben, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dies an
einer der zahlreichen Arztkonsultationen auch erwähnt hätte (vgl. dazu auch Urteil
des Bundesgerichts 8C_321/2019 vom 24. September E. 5.2.1.). Zudem hat die
Beschwerdeführerin am 7. März 2018 gegenüber dem Kreisarzt selbst
angegeben, seit September 2017 seien neu auch rechtsseitige Schulterbeschwerden
hinzugekommen (SUVA-Akte A 117). Aus diesem Grund kann davon ausgegangen
werden, dass rechtsseitige Schulterbeschwerden nicht vor September 2017
bestanden und damit ca. vier Monate bzw. zwei Jahre nach den Unfallereignissen
auftraten. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist damit mit keinem der beiden
Unfälle gegeben.
5.3.
Um rechtsseitige Schulterbeschwerden kümmerte sich erstmals der Rheumatologe
Dr. med. E____, der im Bericht vom 16. Januar 2018 (SUVA-Akte A 110
S. 3) den Verdacht auf eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne äusserte.
Dem Bericht vom 2. März 2018 (PD Dr. med. J____, B____, SUVA-Akte A 114) ist
sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter starken Schmerzen der
rechten Schulter litt. Er stellte fest, dass sich bei der rechten Schulter wahrscheinlich
eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne zeige und veranlasste eine
diagnostische Abklärung mit MRI. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung
vom 7. März 2018 (SUVA-Akte A 117) gab die Beschwerdeführerin sodann an, seit
September des vorangehenden Jahres seien neu auch rechtsseitige
Schulterbeschwerden mit schmerzbedingt eingeschränkter aktiver Beweglichkeit hinzugekommen.
Der Kreisarzt merkte dazu an, dass diese neu hinzugetretenen Schulterbeschwerden
im Bereich der rechten Schulter nicht unfallkausal seien und die weiteren
diagnostischen Abklärungen in diesem Bereich nicht zu Lasten der SUVA gingen
(SUVA-Akte A 117). Er begründete dies nicht weiter. Offensichtlich sah er
keinen Zusammenhang zwischen den Beschwerden an der rechten Schulter und dem ersten
oder dem zweiten Unfall, es lagen ihm aber auch noch nicht die Befunde des MRI
vor. In seiner weiteren Beurteilung vom 30. Mai 2018 (SUVA-Akte A 149) präzisierte
er in Bezug auf die rechte Schulter, es finde sich ein ausgedehnter degenerativer
Vorzustand bei einer subacromialen Impingementsituation, ausgehend von einer
AC-Gelenksarthrose mit degenerativen Begleitveränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette
und bestehender ausgeprägter Omarthrose. Dementsprechend sei auch das Glenoid
degenerativ verändert. Bezogen auf das erste Unfallereignis vom
14. Oktober 2015 führte der Kreisarzt mit ärztlicher Beurteilung vom
30. Mai 2018 (SUVA-Akte A 149) aus, dass das Verhebetrauma vom 14. Oktober
2015 zu einer Überbelastung im rechten Ellbogen geführt habe. Typischerweise
hätten bei einer frischen ereigniskausalen Läsion im Bereich der rechtsseitigen
Rotatorenmanschette auch Schmerzen eben dort akut auftreten müssen, was
offensichtlich nicht der Fall sei (SUVA-Akte A 149). Im Übrigen hätten
akute Schmerzen an der rechten Schulter beim zweiten Unfall vom
10. Mai 2017 auftreten müssen, damit gesagt werden kann, dass diese
Schmerzen unfallkausal sind. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der
Fall. Akute Schmerzen der rechten Schulter traten weder unmittelbar nach dem
ersten noch dem zweiten Unfall auf, sodass eine direkte, mit den Unfällen in
Zusammenhang stehende Ursache ausgeschlossen werden kann.
5.4.
Es ist jedoch zu erörtern, ob die Schulterbeschwerden als eine Folge
eines der beiden Unfälle zu werten ist, im Sinne einer dadurch bedingten
Überlastung der rechten Schulter.
5.5.
Bezogen auf den ersten Unfall traten die rechtsseitigen Schulterbeschwerden
erst ca. zwei Jahre später, bezogen auf den zweiten Unfall ca. vier Monate
später auf. Ein Zusammenhang ist diesbezüglich nur dem Bericht von PD Dr. med. J____,
B____, zu entnehmen, der einmalig von einer Exazerbation der vorbekannten Schulterschmerzen
rechts nach einem Treppensturz im Mai spricht (vgl. Operationsbericht vom 10. April
2018, SUVA-Akte A 145). Mit den vorbekannten Schulterschmerzen kann er jedoch
nur die linke Seite gemeint haben, da er unmittelbar nach dem Treppensturz
links und nicht rechts eine aktivierte Omarthrose an der Schulter diagnostiziert
hatte (vgl. Bericht vom 14. Mai 2017, SUVA-Akte B 8).
5.6.
Der Kreisarzt hält in seiner Beurteilung vom 30. Mai 2018 fest,
dass die diagnostischen Abklärungen einen ausgeprägten degenerativen Vorzustand
der rechten Schulter ergeben hätten (SUVA-Akte A 149). Es finde sich ein
ausgedehnter degenerativer Vorzustand bei einer subacromialen
Impingementsituation, ausgehend von einer AC-Gelenksarthrose mit degenerativen
Begleitveränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und bestehender
ausgeprägter Omarthrose. Dementsprechend sei auch das Glenoid degenerativ
verändert (SUVA-Akte A 149). Diese Feststellung des Kreisarztes stützt
sich auf die Ergebnisse der MRI Schulterarthro rechts vom 5. März 2018
im C____ (SUVA-Akte A 135). Im Befund des MRI wird auch die Möglichkeit einer
postkontusionellen Ursache (also aufgrund einer Prellung) erwähnt, degenerative
Ursachen überwiegen jedoch eindeutig. So stellte auch bereits Dr. med. E____, F____,
am 16. Januar 2018 (SUVA-Akte A 110 S. 3) unter anderem in beiden
Schultergelenken eine fortgeschrittene Omarthrose mit Synovitis glenohumeral
beidseitig sowie eine AC-Gelenksarthrose fest. Degenerative Veränderungen beschreibt
auch PD Dr. med. J____ anlässlich der Operation der rechten Schulter am 5.
April 2018 (SUVA-Akte A 145), insbesondere zeigten sich dort ausgeprägte Abnützungserscheinungen
sowohl des glenoidalen als auch des humeralen Knorpels (Chondropathie Grad
II-III und Grad IV), eine SLAP-Läsion und eine Ruptur der Su-praspinatussehne.
Es ist absolut unwahrscheinlich, dass bereits vier Monate nach dem Treppensturz
dermassen ausgeprägte Abnützungserscheinungen aufgrund einer Überlastung der
rechten Schulter auftreten. Vielmehr sind die rechtsseitigen
Schulterbeschwerden auf ausgedehnte degenerative Veränderungen zurückzuführen,
für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist.
5.7.
Weiter hält der Kreisarzt fest (SUVA-Akte A 149), dass das besagte
Verhebetrauma anlässlich des ersten Unfalls vom 14. Oktober 2015 dazu
geeignet gewesen sein möge, hier eine richtunggebende Verschlimmerung,
beispielsweise die beschriebene SLAP-Läsion, hervorzurufen. Der rechtlich
geforderte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne in diesem Fall
jedoch nicht bejaht werden, da zum einen keine akuten und anhaltenden Schmerzen
in diesem Bereich aufgetreten seien und der degenerative Vorzustand,
insbesondere die Omarthrose, die intraoperativ beschriebene Läsion hinsichtlich
der Genese bei dieser zu diesem Zeitpunkt 62-jährigen Patienten gut erklären
würden (SUVA-Akte A 149). Der Ansicht des Kreisarztes ist beizupflichten. Denn
eine degenerative Ursache der Beschwerden an der rechten Schulter ist viel
wahrscheinlicher als eine Überlastung aufgrund der Beschwerden am rechten
Ellbogen. Die Supraspinatussehne kann auch degenerativ bedingt reissen, in dem
Fall treten die Beschwerden nach und nach auf. Dieser allmähliche Schmerzbeginn
spiegelt die Ursache der Schäden wieder, nämlich ein kontinuierliches
Aufreissen der Rotatorenmanschette. Die Ruptur schreitet oft als Teil des
individuellen Alterungsprozesses voran. Charakteristisch für die Ruptur der Rotatorenmanschette
sind vor allem Beschwerden beim Heben des Armes (https://gelenk-klinik.de/schulter/rotatorenmanschette-schulter-muskel-und-sehnenverletzungen.html,
abgefragt am 3. Dezember 2019). Schliesslich ist noch zu bemerken, dass an
der linken Schulter der Beschwerdeführerin noch vor Eintritt beider Unfälle
(ca. im Jahr 2012) eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Supraspinatus-Sehnenrefixation)
zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt wurde (SUVA-Akte A 73 und 117). Die
Degeneration der linken Schulter deutet ebenso auf einen degenerativen Ursprung
der neu aufgetretenen rechtsseitigen Schulterbeschwerden hin.
5.8.
Mit den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. D____ liegen
ausreichend schlüssige, nachvollziehbar begründete sowie in sich widerspruchsfreie
Berichte vor (vgl. E. 3.7.), um mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit die Unfallkausalität bezüglich der rechten Schulterbeschwerden
der Beschwerdeführerin zu verneinen. Zusammenfassend sprechen insbesondere der Hergang
des zweiten Unfalls (Sturz auf die linke Seite), die erst einige Zeit nach den
Unfällen auftretende Beschwerdesymptomatik und insbesondere der ausgeprägte
degenerative Vorzustand gegen unfallbedingte rechtsseitige Schulterbeschwerden.
Somit sind die rechtsseitigen Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht
mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom
10. Mai 2017 und ebenso wenig durch den Unfall vom 14. Oktober 2015 verursacht
worden, sondern sie sind degenerativer Natur, wofür keine Leistungspflicht der SUVA
besteht. Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli
2018 bzw. mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 zu Recht eine
Leistungspflicht für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden verneint.
6.
6.1.
Der Fallabschluss in Bezug auf den rechten Ellbogen und die
entsprechenden Taggeldzahlungen bzw. eine allenfalls zustehende Rente bzw.
Integritätsentschädigung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In
Frage steht alleine die Kausalität der rechten Schulterbeschwerden, d.h. die
Frage, ob die rechtsseitigen Schulterbeschwerden in einem Zusammenhang mit dem
ersten oder mit dem zweiten Unfall stehen, denn nur diese Frage ist Gegenstand
der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung vom 13. Juli 2018, SUVA-Akte A
157 sowie Einsprache-Entscheid vom 4. Dezember 2018, SUVA-Akte A 167).
6.2.
Diesbezüglich ist auf das formlose Schreiben vom 13. März 2018
(SUVA-Akte A 119) hinzuweisen, worin die SUVA die Beschwerdeführerin darüber
informierte, dass sie die Beschwerdeführerin betreffend Arbeitsfähigkeit auf
dem allgemeinen Arbeitsmarkt als 100 % vermittelbar betrachte und die
Taggelder per Briefdatum eingestellt würden. Zugleich setzte sie die Beschwerdeführerin
darüber in Kenntnis, dass gemäss der Beurteilung ihres ärztlichen Beraters von
weiteren Heilbehandlungen (Ellbogen rechts) keine namhafte Verbesserung des
Gesundheitszustands erwartet werden könne. Deswegen schliesse sie den
Schadenfall ab und stelle ihre Leistungen per Briefdatum ein (SUVA-Akte A 119).
Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin bereits am
19. März 2018 telefonisch mit, dass sie mit der Einstellung nicht
einverstanden sei (SUVA-Akte A 124). Über den Fallabschluss mit Einstellung der
vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) und allenfalls Zusprache
einer Rente und/oder Integritätsentschädigung hat der Unfallversicherer im
Sinne von Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG eine schriftlich begründete Verfügung mit
Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (vgl. auch Art. 124 lit. b UVV). Das formlose
Verfahren nach Art. 51 ATSG ist hier – mangels Einverständnisses der Versicherten
– nicht zulässig (BGE 132 V 412). Den Anforderungen an eine Verfügung gemäss
Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG genügt das zuvor erwähnte, im Inhaltsverzeichnis der
SUVA-Akte A als „LE – keine namhafte Besserung“ aufgeführte Schreiben vom
13. März 2018 (SUVA-Akte A 119) nicht. Es ist weder als Verfügung
bezeichnet noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin
hat der SUVA sodann mitgeteilt, dass sie damit nicht einverstanden sei.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin ist damit gehalten, den Fallabschluss bezüglich
des rechten Ellbogens mittels einer formellen, einsprachefähigen Verfügung
nachzuholen. Die in solchen Konstellationen für das Verlangen einer Verfügung
(Art. 51 Abs. 2 ATSG analog) regelmässig geltende Frist von einem Jahr hat die
Beschwerdeführerin mit ihrer telefonischen Mitteilung am 19. März 2018
(SUVA-Akte A 124) gegenüber der Beschwerdegegnerin jedenfalls gewahrt (zum
Ganzen BGE 134 V 145 E. 5).
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
7.3.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentliche Kosten
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. B.
Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: