Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.4

Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018

Unfallkausalität, Beweiswert versicherungsinterner Arztberichte

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin arbeitete seit 1. November 2014 bei der [...] AG, Bern, als Sachbearbeiterin Fakturierung und war in dieser Eigenschaft bei der SUVA obligatorisch unfallversichert (SUVA-Akte A 1 und 2). Sie verletzte sich am 14. Oktober 2015 beim Anheben und Verschieben von grossen Dispoboxen (ca. 30 kg schwer) am rechten Ellbogen (SUVA-Akte A 1 und 2). Der Arbeitgeber meldete den Unfall am 26. April 2016 (SUVA-Akte A 1).

b)        Am 21. April 2016 (SUVA-Akte A 11) wurde im B____ (B____) beim rechten Ellbogen über dem medialen Epicondylus ein Abriss der Flexorenaponeurose diagnostiziert (SUVA-Akte A 11). Ebenfalls im B____ wurde sodann am 25. Mai 2016 (SUVA-Akte A 12) nach durchgeführter Infiltration eine deutliche Schmerzregredienz festgestellt. Die Beschwerdeführerin erhielt Leistungen der Unfallversicherung (SUVA-Akte A 17).

c)         Anlässlich der neurologischen Untersuchung vom 1. Februar 2017 im C____ (SUVA-Akte A 92) wurde eine Epicondylitis medialis rechts sowie eine rezidivierend nächtlich auftretende Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten Hand diagnostiziert (SUVA-Akte A 92). Dort zeigte sich bereits eine Ulnaris-Neuropathie (SUVA-Akte A 27). Die Beschwerdeführerin wurde am 20. Februar 2017 operiert und zwar wurde ein offener Release der Flexoren sowie eine offene Dekompression des Nervus ulnaris rechts vorgenommen (SUVA-Akte A 36). Gemäss Austrittsbericht des B____ vom 21. Februar 2017 (SUVA-Akte A 32) wurde bei intra- und postoperativem komplikationslosem Verlauf die Diagnose einer posttraumatischen Epicondylitis humeri medialis rechts mit partieller Ablösung gestellt. Eine entsprechende Rückfallmeldung an die SUVA (SUVA-Akte A 48) erfolgte am 13. April 2017. Der Beschwerdeführerin wurden in der Folge erneut Leistungen der Unfallversicherung ausgerichtet (SUVA-Akte A 42 und 43).

d)        Kurz darauf stürzte die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2017 zu Hause die Treppe hinunter und verletzte sich am linken Ellbogen (Schadenmeldung vom 7. Juni 2017, SUVA-Akte B 2). Das B____ diagnostizierte am 11. Mai 2017 (SUVA-Akte B 8) unter anderem eine aktivierte Omarthrose der Schulter links, eine Kontusion am Ellbogen links mit subkutanem Hämatom im Bereich des Sulcus ulnaris sowie eine Kontusion am Handgelenk links, wobei eine frische ossäre Läsion im Bereich der Schulter, des Ellbogens und des Handgelenks links ausgeschlossen werden konnte. Die Versicherungsleistungen wurden von der Unfallversicherung übernommen (SUVA-Akte B 5). In der Zwischenzeit wurde die Beschwerdeführerin per 30. Juni 2017 frühzeitig pensioniert (SUVA-Akte B 14, 19 und 20).

e)        Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. August 2017 (SUVA-Akte B 20) stellte der Kreisarzt Dr. med. D____ fest, dass die medizinische Behandlung aufgrund persistierender Beschwerden und verminderter Belastbarkeit im Bereich des rechten Ellbogengelenks postoperativ noch nicht abgeschlossen und die Genese der aktuellen Beschwerden unklar sei. In Bezug auf die linke Schulter sei bei einer lediglich vorübergehenden Verschlimmerung durch das Sturzereignis im Mai 2017 der Status quo sine nach drei Monaten erreicht gewesen (SUVA-Akte B 20). Mit Schreiben vom 10. August 2017 (SUVA-Akte A 74) lehnte die SUVA folglich weitere Versicherungsleistungen für die Beschwerden im Bereich der linken Schulter ab 1. September 2017 ab. Im Bereich des rechten medialen Ellbogens wurden sodann weiterhin persistierende Schmerzen diagnostiziert (SUVA-Akte A 85, 90, 93, 99, 106, 114, 144, 146 und 155).

f)         Mittels funktionellen hochauflösenden muskuloskelettalen Unterschalls stellte Dr. med. E____, F____, am 8. November 2017 (SUVA-Akte A 110 S. 1) bei der linken Schulter eine ausgeprägte aktivierte Omarthrose mit Synovitis in allen Kompartimenten und am 16. Januar 2018 (SUVA-Akte A 110 S. 3) in beiden Schultergelenken eine fortgeschrittene Omarthrose mit Synovitis glenohumeral beidseitig fest. Rechts zeige sich eine wahrscheinlich transmurale Ruptur der Supraspinatussehne (SUVA-Akte A 110 S. 3). Es erfolgten mehrere Injektionen (SUVA-Akte 110 und 111).

g)        Durch das B____ wurde am 5. Januar 2018 (SUVA-Akte A 106) sowie am 28. Februar 2018 (SUVA-Akte A 114) ein Verdacht auf eine Supraspinatustendinopathie, DD Partialruptur rechts bzw. am 9. März 2018 (SUVA Akte A 146) eine Partialruptur der Sehne des Musculus supraspinatus rechts mit Omarthrose rechts diagnostiziert. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 5. April 2018 im B____ an der rechten Schulter operiert (SUVA-Akte A 131 und 134), der postoperative Verlauf war erfreulich (SUVA-Akte A 144 und 155).

h)        Kreisarzt Dr. med. D____ merkte bereits anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. März 2018 (SUVA-Akte A 117) an, dass die neu hinzugetretenen Schulterbeschwerden im Bereich der rechten Schulter seit September 2017 und die weiteren diagnostischen Abklärungen in diesem Bereich nicht zu Lasten der SUVA gingen. Bezüglich der eingeschränkten körperlichen Belastbarkeit des rechten Ellbogens hielt der Kreisarzt gleichzeitig fest, dass insgesamt überwiegend nur leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar seien und diese ohne zeitliche Einschränkung (SUVA-Akte A 117). Mit Schreiben vom 13. März 2018 (SUVA-Akte A 119) teilte die SUVA der Beschwerdeführerin sodann mit, dass der Schadenfall vom 14. Oktober 2015 abgeschlossen werde und die Leistungen per Briefdatum eingestellt würden, da von einer weiteren Heilbehandlung (Ellbogen rechts) keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werde. Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin am 19. März 2018 telefonisch mit, dass sie mit der Einstellung nicht einverstanden sei (SUVA-Akte A 124). Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 30. Mai 2018 (SUVA-Akte A 149) verneinte der Kreisarzt Dr. med. D____ die Kausalität der geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter (Partialruptur) in Bezug auf das Ereignis vom 14. Oktober 2015. Mit Verfügung vom 13. Juli 2019 (SUVA-Akte A 157) lehnte die SUVA daraufhin ihre Leistungspflicht in Bezug auf die rechten Schulterbeschwerden ebenfalls ab.

i)          Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. August 2018 Einsprache (SUVA-Akte A 159). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 (SUVA-Akte A 167) ab. Das Schreiben vom 16. Januar 2019 (SUVA-Akte A 168), in welchem die Beschwerdeführerin erneut Einspruch erhob, leitete die SUVA an das zuständige Versicherungsgericht weiter.

II.       

In der Beschwerde vom 16. Januar 2019 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

In der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2019 beantragt die SUVA die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 ersucht die Beschwerdeführerin um Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

III.     

Am 28. Oktober 2019 findet die mündliche Hauptverhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Beschwerdeführerin und ihre Begleitperson, Herr G____, sowie für die SUVA Rechtsanwalt H____ teil. Zunächst erfolgt eine Befragung der Beschwerdeführerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Im Anschluss an die Hauptverhandlung findet die Urteilsberatung statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde (Art. 60 ATSG) einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Schmerzen in der rechten Schulter und die Operation der rechten Schulter nicht mit dem Unfall am 14. Oktober 2015 zusammenhängen würden, sondern mit dem zweiten Unfall vom 10. Mai 2017. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass sie das Taggeld nur bis zum 13. März 2018 erhalten habe, obwohl das ärztliche Zeugnis bis zum 15. März 2018 ausgestellt gewesen sei.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass vorliegend ausschliesslich die Kausalität der rechtsseitigen Schulterbeschwerden strittig sei. Rechtsseitige Schulterbeschwerden seien initial nicht geltend gemacht worden (weder nach dem geltend gemachten Ereignis vom 14. Oktober 2015 noch nach dem geltend gemachten Unfall vom 10. Mai 2017) und seien deshalb für die SUVA nicht abklärungsbedürftig gewesen. Anlässlich des Unfalls vom 10. Mai 2017 hätten linksseitige Beschwerden bestanden, zudem sei die Beschwerdeführerin auf den linken Arm gestürzt. Rechtsseitige Schulterbeschwerden seien in den Berichten nach diesem Unfall auch nicht erwähnt worden. Eine Kausalität sei hier offenkundig zu verneinen und die SUVA habe eine diesbezügliche Leistungspflicht zu keinem Zeitpunkt anerkannt.

2.3.          Strittig und im Folgenden zu prüfen ist daher die Unfallkausalität der geltend gemachten Schulterbeschwerden rechts bezogen auf den Unfall vom 10. Mai 2017. Der Vollständigkeit wegen wird jedoch auch die Kausalität der Schulterbeschwerden rechts zum ersten Unfall vom 14. Oktober 2015 geprüft (Offizialmaxime, Art. 61 lit. d ATSG).

3.                

3.1.          Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

3.2.          Die Unfallversicherung haftet für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zu einem versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist daher nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störung ist. Vielmehr genügt es, wenn das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall folglich nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 119 V 335, 337 E. 1 und 118 V 286, 289 E. 1. b, je mit Hinweisen). Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es daher, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 359, 360 E. 4. b). Auch eine Teilursache muss überwiegend wahrscheinlich den Schaden bewirkt haben (Bundesgerichtsurteil vom 28. Juli 2009, 8C_456/2009, E. 5.1).

3.3.          Die vom Unfallversicherer einmal anerkannte Leistungspflicht entfällt, wenn dieser nachweist, dass der Gesundheitszustand erreicht ist, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder wie er sich nach dem schicksalmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine) (Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2014 vom 1. April 2015 E. 2.1.). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Bis zum Erreichen dieses Status hat die versicherte Person Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

3.4.          Nach Art. 11 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293, 296 f. E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2; 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1.1; U 130/04 vom 17. November 2004 E. 3.2).

3.5.          Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteile U 130/04 vom 17. November 2004 E. 3.2; 8C_506/2008 vom 5. März 2009 E. 3.1.2 je mit Hinweisen).

3.6.          Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3. a).

3.7.          Bei Entscheiden gestützt auf versicherungsinterne ärztliche Beurteilungen, die im Wesentlichen oder ausschliesslich aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4; 122 V 157, 162 f. E. 1. d).

3.8.          Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste erachtet (BGE 126 V 353, 360 E. 5. b mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerden an der rechten Schulter stünden in Zusammenhang mit dem Unfall vom 10. Mai 2017. Da die Beschwerdeführerin zwei Unfälle erlitt, bei denen sie sich einerseits den rechten Ellbogen verletzte (erster Unfall), andererseits vor allem auf die linke Schulter bzw. die linke Seite stürzte (zweiter Unfall), wird nachfolgend auf beide Unfälle eingegangen, da die geltend gemachten rechtsseitigen Schulterbeschwerden grundsätzlich sowohl mit dem ersten als auch mit dem zweiten Unfall in Zusammenhang stehen könnten.

4.2.          In der Folge vom ersten Unfall diagnostizierte Dr. med. I____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, B____, gestützt auf ein MRI (SUVA-Akte A 14) beim rechten Ellbogen über dem medialen Epicondylus einen Abriss der Flexorenaponeurose (SUVA-Akte A 11). Gemäss Bericht vom 6. Juni 2016 (SUVA-Akte A 12) von PD Dr. med. J____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, B____, und Dr. med. K____, Assistenzarzt, sei am 27. April 2016 eine PRP-Infiltration im Bereich der Flexoren-Aponeurose des rechten Ellbogen erfolgt. Daraufhin habe eine deutliche Schmerzregredienz festgestellt werden können. Bei Persistenz der Beschwerden über ein Jahr müsse gegebenenfalls auch über eine operative Intervention diskutiert werden.

4.3.          PD Dr. med. L____, Facharzt für Neurologie FMH, C____, stellte mit Bericht vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte A 92) unter anderem folgende Diagnosen: (1) Epicondylitis medialis rechts; (2) rezidivierend nächtlich auftretende Sensibilitätsstörung im Bereich der rechten Hand als mögliches klinisches Korrelat für eine neurographisch nachgewiesene Ulnarisneuropathie; neurographisch mit leichter axonaler Schädigung sensibler Anteile des Nervus ulnaris auf der rechten Seite; nervensonographisch mit wahrscheinlich zwei Schädigungsorten, zum einen im Bereich des proximalen Sulcus ulnaris bei Luxationstendenz, zum anderen beim Eintritt in die Flexorengruppe. Dr. med. M____, B____, führte am 20. Februar 2017 einen offenen Release der Flexoren sowie eine offene Dekompression des Nervus ulnaris rechts durch (SUVA-Akte A 36). Dabei stellte er fest, dass die Sehnenteile eine fettige Degeneration aufwiesen. Das degenerierte Material sei reseziert worden. Im Austrittsbericht vom 21. Februar 2017 (SUVA-Akte A 32) beschrieb Dr. med. M____ einen komplikationslosen Verlauf und bestätigte die Diagnose einer posttraumatischen Epicondylitis humeri medialis rechts mit partieller Ablösung.

4.4.          Nach dem zweiten Unfall, dem Treppensturz am 10. Mai 2017 (SUVA-Akte B 2), stellte sich die Beschwerdeführerin am 11. Mai 2017 im B____ vor (SUVA-Akte B 8). Mit Bericht vom 14. Mai 2017 (SUVA-Akte B 8) diagnostizierten PD Dr. med. J____ und Dr. med. N____, Assistenzärztin, daraufhin unter anderem: (1) Aktivierte Omarthrose links; St.n. arthroskopischer Supraspinatussehnen-Rekonstruktion; (2) Kontusion Ellbogen links mit subkutanem Hämatom im Bereich des Sulcus ulnaris; (3) Kontusion Handgelenk links; Status nach Treppensturz am 10. Mai 2017. Eine frische ossäre Läsion im Bereich der Schulter, des Ellbogens und des Handgelenkes links habe ausgeschlossen werden können (SUVA-Akte B 8 und 17). Mit Bericht vom 13. Juni 2017 (SUVA-Akte B 10) hielt PD Dr. med. J____ unter Angabe unveränderter Diagnosen (SUVA-Akte B 8) fest, dass die aktivierte Omarthrose links wohl zu einer Mehrbelastung des rechten Ellbogens führe.

4.5.          Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. August 2017 (SUVA-Akte B 20) stellte der Kreisarzt Dr. D____, Facharzt für Chirurgie FMH, bezüglich des Verhebetraumas des rechten (dominanten) Ellbogens am 14. Oktober 2015 die Diagnosen: (1) posttraumatischer Epicondylitis humeri radialis rechts mit partieller Ablösung der Flexoren-Aponeurose; (2) neurographisch nachgewiesener Ulnarisneuropathie mit Luxationstendenz im proximalen Sulcus ulnaris sowie Schädigung beim Eintritt in die Flexorengruppe Bogen rechts. In Bezug auf den zweiten Unfall (Treppensturz mit Schulteranpralltrauma) diagnostizierte der Kreisarzt eine Aktivierung einer vorbestehenden sekundären Omarthrose links bei Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion ca. 2012. Der Kreisarzt stellte weiter fest, dass die medizinische Behandlung aufgrund persistierender Beschwerden und verminderter Belastbarkeit des rechten Ellbogengelenks postoperativ noch nicht abgeschlossen und die Genese der aktuellen Beschwerden unklar sei. In Bezug auf die linke Schulter sei bei einer lediglich vorübergehenden Verschlimmerung durch das Sturzereignis im Mai diesen Jahres der Status quo sine nach drei Monaten erreicht gewesen. Die bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der rechtsseitigen Ellbogenverletzung werde bestätigt. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit sei auch bei prolongiertem Beschwerde- und Therapieverlauf zu erwarten. In der Folge wurden durch das B____ (SUVA-Akte A 85, 90, 99, 106, 114, 144, 146 und 155) und das C____ (SUVA-Akte A 93) weiterhin persistierende Schmerzen im Bereich des medialen Ellbogens beschrieben.

4.6.          Mittels funktionellen hochauflösenden muskuloskelettalen Unterschalls stellte der Dr. med. E____, F____, am 8. November 2017 (SUVA-Akte A 110 S. 1) bei der linken Schulter eine ausgeprägte Omarthrose, welche auch aktiviert sei mit Synovitis in allen Kompartimenten und am 16. Januar 2018 (SUVA-Akte A 110 S. 3) in beiden Schultergelenken eine fortgeschrittene Omarthrose mit Synovitis glenohumeral beidseitig fest. Rechts zeige sich eine wahrscheinlich transmurale Ruptur der Supraspinatussehne etwas abgesetzt von der Insertion, schwer beurteilbar aufgrund der Synovitis und Bursitis; AC-Gelenksarthrose (SUVA-Akte A 110 S. 3). Es erfolgten mehrere Injektionen (SUVA-Akte 110 und 111).

4.7.          PD Dr. med. J____, B____, stellte sodann die Verdachtsdiagnose einer Supraspinatustendinopathie, DD Partialruptur rechts (Bericht vom 10. Januar 2018, SUVA-Akte A 106 und vom 2. März 2018, SUVA-Akte A 114). Um die Schulterbeschwerden weiter abzuklären, werde ein Arthro-MRI der rechten Schulter und ein Arthro-MRI des rechten Ellbogens bei persistenten Beschwerden durchgeführt (SUVA-Akte A 114). Das MRI vom 5. März 2018 (SUVA-Akte A 135) der rechten Schulter zeigte eine breite Unterflächenpartialläsion der Supraspinatussehne im ventralen und mittleren Drittel mit überliegend ausgedünnt noch in Kontinuität durchgängigen Rest-Faserbündeln zum Ansatz am unterliegend degenerativ subchondral zystisch veränderten Tuberculum majus, Restabschnitte der Supraspinatussehne mit insertionsnaher deutlicher Tendinopathie. Es bestehe der Verdacht auf eine Partialruptur der Infraspinatussehne im ventralen Drittel. Überliegend zeige sich eine deutlich aktivierte und aufgeworfene, den subakromialen Raum einengende AC-Gelenksarthrose, ein ausgeprägt diffus ödematös imbibiertes gesamtes Glenoid, ohne eigentlich abgrenzbare Frakturlinie oder fassbare Infraktion, sowie partiell aufgebrauchte Knorpelüberzüge glenoidal und am superioren Glenoidrand, mit Verdacht auf partielle Ablösung. Schliesslich zeigten sich weitgehend aufgebrauchte korrespondierende humoral zentrale Knorpelüberzüge mit degenerativ osteophytären Anbauten dominant zur kaudalventralen und dorsalen Humeruskopfzirkumferenz. Sodann erfolgte folgende Beurteilung: Ausgeprägte ödematöse diffuse Durchtränkung des gesamten Glenoids und Glenoidhalses, korrespondierend mit Zeichen einer mittelgradig ausgeprägten Omarthrose, DD rein degenerativ oder im Rahmen einer Osteonekrose oder postkontusionell und eine breite Unterflächenpartialläsion der in Kontinuität noch durchgängigen Supraspinatussehne im ventralen und mittleren Drittel, nicht transtendinös reichend. Es bestehe der Verdacht auf eine Sehnenläsion der Infraspinatussehne im ventralen Drittel, ausserdem besteht überliegend eine aktivierte ausgeprägte AC-Gelenksarthrose.

4.8.          PD Dr. med. J____ und Dr. med. O____, Assistenzarzt, B____, diagnostizierten am 9. März 2018 (SUVA-Akte A 146) sodann eine Partialruptur der Sehne des Musculus supraspinatus rechts mit Omarthrose rechts. Durch die Option der operativen Intervention am rechten Schultergelenk werde auch eine Verbesserung der Schmerzsymptomatik im Ellbogengelenk erhofft. PD Dr. med. J____, operierte die Beschwerdeführerin am 10. April 2018 (SUVA-Akte A 145), er führte eine Schulterarthroskopie mit Bicepstenotomie und Entfernung freier Gelenkkörper sowie Débridement Supraspinatussehne rechts durch. Anlässlich der Operation stellte er die Diagnose einer SLAP-Läsion Typ 2 mit Supraspinatuspartialruptur und einer Omarthrose rechts. Sechs Wochen nach der Operation sehen PD Dr. med. J____ und Dr. med. O____, Assistenzarzt, einen erfreulichen Verlauf (SUVA-Akte A 144). Die Patientin gebe an, dass sich die Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Schultergelenks, aber auch des rechten Ellbogengelenks verbessert habe. Die Physiotherapie werde zur Verbesserung der Schulterbeweglichkeit und muskulären Kräftigung fortgeführt. Gemäss Bericht vom 9. Juli 2018 (SUVA-Akte A 155) sehen die beiden Ärzte einen zeitgerechten postoperativen Verlauf. Die Patientin berichte, dass die Schmerzen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Ellbogens deutlich regredient seien.

4.9.          Bereits anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. März 2018 (SUVA-Akte A 117) hielt der Kreisarzt Dr. D____, Facharzt für Chirurgie FMH, fest, dass die Beschwerdeführerin seit September 2017 neu hinzugekommene auch rechtsseitige Schulterbeschwerden mit schmerzbedingt eingeschränkter aktiver Beweglichkeit angebe. Demzufolge führte er als unfallrelevante Nebendiagnose neu eine schmerzbedingte eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts unklarer Genese (nicht unfallkausal) auf. Diese neu hinzugetretenen Schulterbeschwerden im Bereich der rechten Schulter und die weiteren diagnostischen Abklärungen in diesem Bereich gingen nicht zu Lasten der SUVA. Beim rechten Ellbogen liege eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit vor. Insgesamt seien überwiegend nur leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar und diese ohne zeitliche Einschränkung. In unfallkausaler Hinsicht sei derzeit kein wesentlicher entschädigungspflichtiger Integritätsschaden entstanden. Bezüglich der Beschwerden im Bereich der linken Schulter verweist er auf seinen Bericht vom 8. August 2017 (SUVA-Akte B 20).

4.10.       Mit erneuter ärztlicher Beurteilung vom 30. Mai 2018 (SUVA-Akte A 149) verneinte der Kreisarzt Dr. D____ die Kausalität der geltend gemachten Beschwerden an der rechten Schulter (Partialruptur) in Bezug auf das Ereignis vom 14. Oktober 2015. Schmerzen im rechten Schulterbereich seien von der Versicherten erst im September 2017 angegeben worden. In Bezug auf das Verhebetrauma vom 14. Oktober 2015 habe dieses zu einer Überbelastung im Bereich des rechten Ellbogens geführt. Typischerweise hätten bei einer frischen ereigniskausalen Läsion im Bereich der rechtsseitigen Rotatorenmanschette auch Schmerzen eben dort akut auftreten müssen, was offensichtlich nicht der Fall sei. Die diagnostischen Abklärungen würden einen ausgeprägten degenerativen Vorzustand ergeben. Das besagte Verhebetrauma möge dazu geeignet gewesen sein, hier eine richtunggebende Verschlimmerung, beispielsweise die beschriebene SLAP-Läsion, hervorzurufen. Der rechtlich geforderte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne in diesem Fall jedoch nicht bejaht werden, da zum einen keine akuten und anhaltenden Schmerzen in diesem Bereich aufgetreten seien und der degenerative Vorzustand, insbesondere die Omarthrose, die intraoperativ beschriebene Läsion bei dieser zu diesem Zeitpunkt 62-jährigen Patientin gut erklären würden.

5.                

5.1.          Der ablehnende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Einschätzungen des Kreisarztes Dr. D____, Facharzt für Chirurgie FMH, der nach kreisärztlichen Untersuchungen und Befassung mit den medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte die dokumentierten Befunde als degenerativ erachtete.

5.2.          Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Beschwerden der rechten Schulter stünden in Zusammenhang mit dem zweiten Unfall (Treppensturz) vom 10. Mai 2017. Gemäss Sachverhaltsbeschreibung auf der Schadenmeldung vom 7. Juni 2017 (SUVA-Akte B 2) ist die Beschwerdeführerin zu Hause die Treppe hinuntergestürzt und auf ihren linken Arm gestürzt. Aufgrund der Operation am rechten Ellbogen hat sie sich mit dem linken Arm abgestützt. Entsprechend diagnostizierten PD Dr. med. J____ und Dr. med. N____, Assistenzärztin, mit Bericht vom 14. Mai 2017 (SUVA-Akte B 8) eine aktivierte Omarthrose links bei Status nach arthroskopischer Supraspinatussehnen-Rekonstruktion, eine Kontusion des Ellbogens links mit subkutanem Hämatom im Bereich des Sulcus ulnaris und eine Kontusion des Handgelenks links. Eine frische ossäre Läsion im Bereich der Schulter, des Ellbogens und des Handgelenkes links konnte ausgeschlossen werden (SUVA-Akte B 8 und 17). Rechtsseitige Schulterbeschwerden wurden von der Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht angegeben. Beim Treppensturz fiel die Beschwerdeführerin ganz klar auf die linke Seite; sie gab gemäss Unfallmeldung sogar an, sich aufgrund der Operation am rechten Ellbogen mit dem linken Arm abgestützt zu haben. Die gestellten Diagnosen beziehen sich ebenso auf die linke Seite. Daher kann eine unmittelbare Schädigung der rechten Schulter anlässlich des Treppensturzes ausgeschlossen werden. An der Hauptverhandlung gab die Beschwerdeführerin an, dass man sich immer auf den Ellbogen konzentriert habe und nicht auf das Gesamte (vgl. das Verhandlungsprotokoll; vgl. zudem SUVA-Akte A 124). Sollten rechtsseitige Schulterbeschwerden bereits vor September 2017 bestanden haben, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dies an einer der zahlreichen Arztkonsultationen auch erwähnt hätte (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2019 vom 24. September E. 5.2.1.). Zudem hat die Beschwerdeführerin am 7. März 2018 gegenüber dem Kreisarzt selbst angegeben, seit September 2017 seien neu auch rechtsseitige Schulterbeschwerden hinzugekommen (SUVA-Akte A 117). Aus diesem Grund kann davon ausgegangen werden, dass rechtsseitige Schulterbeschwerden nicht vor September 2017 bestanden und damit ca. vier Monate bzw. zwei Jahre nach den Unfallereignissen auftraten. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist damit mit keinem der beiden Unfälle gegeben.

5.3.          Um rechtsseitige Schulterbeschwerden kümmerte sich erstmals der Rheumatologe Dr. med. E____, der im Bericht vom 16. Januar 2018 (SUVA-Akte A 110 S. 3) den Verdacht auf eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne äusserte. Dem Bericht vom 2. März 2018 (PD Dr. med. J____, B____, SUVA-Akte A 114) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter starken Schmerzen der rechten Schulter litt. Er stellte fest, dass sich bei der rechten Schulter wahrscheinlich eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne zeige und veranlasste eine diagnostische Abklärung mit MRI. Anlässlich der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. März 2018 (SUVA-Akte A 117) gab die Beschwerdeführerin sodann an, seit September des vorangehenden Jahres seien neu auch rechtsseitige Schulterbeschwerden mit schmerzbedingt eingeschränkter aktiver Beweglichkeit hinzugekommen. Der Kreisarzt merkte dazu an, dass diese neu hinzugetretenen Schulterbeschwerden im Bereich der rechten Schulter nicht unfallkausal seien und die weiteren diagnostischen Abklärungen in diesem Bereich nicht zu Lasten der SUVA gingen (SUVA-Akte A 117). Er begründete dies nicht weiter. Offensichtlich sah er keinen Zusammenhang zwischen den Beschwerden an der rechten Schulter und dem ersten oder dem zweiten Unfall, es lagen ihm aber auch noch nicht die Befunde des MRI vor. In seiner weiteren Beurteilung vom 30. Mai 2018 (SUVA-Akte A 149) präzisierte er in Bezug auf die rechte Schulter, es finde sich ein ausgedehnter degenerativer Vorzustand bei einer subacromialen Impingementsituation, ausgehend von einer AC-Gelenksarthrose mit degenerativen Begleitveränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und bestehender ausgeprägter Omarthrose. Dementsprechend sei auch das Glenoid degenerativ verändert. Bezogen auf das erste Unfallereignis vom 14. Oktober 2015 führte der Kreisarzt mit ärztlicher Beurteilung vom 30. Mai 2018 (SUVA-Akte A 149) aus, dass das Verhebetrauma vom 14. Oktober 2015 zu einer Überbelastung im rechten Ellbogen geführt habe. Typischerweise hätten bei einer frischen ereigniskausalen Läsion im Bereich der rechtsseitigen Rotatorenmanschette auch Schmerzen eben dort akut auftreten müssen, was offensichtlich nicht der Fall sei (SUVA-Akte A 149). Im Übrigen hätten akute Schmerzen an der rechten Schulter beim zweiten Unfall vom 10. Mai 2017 auftreten müssen, damit gesagt werden kann, dass diese Schmerzen unfallkausal sind. Dies ist jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall. Akute Schmerzen der rechten Schulter traten weder unmittelbar nach dem ersten noch dem zweiten Unfall auf, sodass eine direkte, mit den Unfällen in Zusammenhang stehende Ursache ausgeschlossen werden kann.

5.4.          Es ist jedoch zu erörtern, ob die Schulterbeschwerden als eine Folge eines der beiden Unfälle zu werten ist, im Sinne einer dadurch bedingten Überlastung der rechten Schulter.

5.5.          Bezogen auf den ersten Unfall traten die rechtsseitigen Schulterbeschwerden erst ca. zwei Jahre später, bezogen auf den zweiten Unfall ca. vier Monate später auf. Ein Zusammenhang ist diesbezüglich nur dem Bericht von PD Dr. med. J____, B____, zu entnehmen, der einmalig von einer Exazerbation der vorbekannten Schulterschmerzen rechts nach einem Treppensturz im Mai spricht (vgl. Operationsbericht vom 10. April 2018, SUVA-Akte A 145). Mit den vorbekannten Schulterschmerzen kann er jedoch nur die linke Seite gemeint haben, da er unmittelbar nach dem Treppensturz links und nicht rechts eine aktivierte Omarthrose an der Schulter diagnostiziert hatte (vgl. Bericht vom 14. Mai 2017, SUVA-Akte B 8).

5.6.          Der Kreisarzt hält in seiner Beurteilung vom 30. Mai 2018 fest, dass die diagnostischen Abklärungen einen ausgeprägten degenerativen Vorzustand der rechten Schulter ergeben hätten (SUVA-Akte A 149). Es finde sich ein ausgedehnter degenerativer Vorzustand bei einer subacromialen Impingementsituation, ausgehend von einer AC-Gelenksarthrose mit degenerativen Begleitveränderungen im Bereich der Rotatorenmanschette und bestehender ausgeprägter Omarthrose. Dementsprechend sei auch das Glenoid degenerativ verändert (SUVA-Akte A 149). Diese Feststellung des Kreisarztes stützt sich auf die Ergebnisse der MRI Schulterarthro rechts vom 5. März 2018 im C____ (SUVA-Akte A 135). Im Befund des MRI wird auch die Möglichkeit einer postkontusionellen Ursache (also aufgrund einer Prellung) erwähnt, degenerative Ursachen überwiegen jedoch eindeutig. So stellte auch bereits Dr. med. E____, F____, am 16. Januar 2018 (SUVA-Akte A 110 S. 3) unter anderem in beiden Schultergelenken eine fortgeschrittene Omarthrose mit Synovitis glenohumeral beidseitig sowie eine AC-Gelenksarthrose fest. Degenerative Veränderungen beschreibt auch PD Dr. med. J____ anlässlich der Operation der rechten Schulter am 5. April 2018 (SUVA-Akte A 145), insbesondere zeigten sich dort ausgeprägte Abnützungserscheinungen sowohl des glenoidalen als auch des humeralen Knorpels (Chondropathie Grad II-III und Grad IV), eine SLAP-Läsion und eine Ruptur der Su-praspinatussehne. Es ist absolut unwahrscheinlich, dass bereits vier Monate nach dem Treppensturz dermassen ausgeprägte Abnützungserscheinungen aufgrund einer Überlastung der rechten Schulter auftreten. Vielmehr sind die rechtsseitigen Schulterbeschwerden auf ausgedehnte degenerative Veränderungen zurückzuführen, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist.

5.7.          Weiter hält der Kreisarzt fest (SUVA-Akte A 149), dass das besagte Verhebetrauma anlässlich des ersten Unfalls vom 14. Oktober 2015 dazu geeignet gewesen sein möge, hier eine richtunggebende Verschlimmerung, beispielsweise die beschriebene SLAP-Läsion, hervorzurufen. Der rechtlich geforderte Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit könne in diesem Fall jedoch nicht bejaht werden, da zum einen keine akuten und anhaltenden Schmerzen in diesem Bereich aufgetreten seien und der degenerative Vorzustand, insbesondere die Omarthrose, die intraoperativ beschriebene Läsion hinsichtlich der Genese bei dieser zu diesem Zeitpunkt 62-jährigen Patienten gut erklären würden (SUVA-Akte A 149). Der Ansicht des Kreisarztes ist beizupflichten. Denn eine degenerative Ursache der Beschwerden an der rechten Schulter ist viel wahrscheinlicher als eine Überlastung aufgrund der Beschwerden am rechten Ellbogen. Die Supraspinatussehne kann auch degenerativ bedingt reissen, in dem Fall treten die Beschwerden nach und nach auf. Dieser allmähliche Schmerzbeginn spiegelt die Ursache der Schäden wieder, nämlich ein kontinuierliches Aufreissen der Rotatorenmanschette. Die Ruptur schreitet oft als Teil des individuellen Alterungsprozesses voran. Charakteristisch für die Ruptur der Rotatorenmanschette sind vor allem Beschwerden beim Heben des Armes (https://gelenk-klinik.de/schulter/rotatorenmanschette-schulter-muskel-und-sehnenverletzungen.html, abgefragt am 3. Dezember 2019). Schliesslich ist noch zu bemerken, dass an der linken Schulter der Beschwerdeführerin noch vor Eintritt beider Unfälle (ca. im Jahr 2012) eine Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion (Supraspinatus-Sehnenrefixation) zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt wurde (SUVA-Akte A 73 und 117). Die Degeneration der linken Schulter deutet ebenso auf einen degenerativen Ursprung der neu aufgetretenen rechtsseitigen Schulterbeschwerden hin.

5.8.          Mit den kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. D____ liegen ausreichend schlüssige, nachvollziehbar begründete sowie in sich widerspruchsfreie Berichte vor (vgl. E. 3.7.), um mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Unfallkausalität bezüglich der rechten Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin zu verneinen. Zusammenfassend sprechen insbesondere der Hergang des zweiten Unfalls (Sturz auf die linke Seite), die erst einige Zeit nach den Unfällen auftretende Beschwerdesymptomatik und insbesondere der ausgeprägte degenerative Vorzustand gegen unfallbedingte rechtsseitige Schulterbeschwerden. Somit sind die rechtsseitigen Schulterbeschwerden der Beschwerdeführerin nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 10. Mai 2017 und ebenso wenig durch den Unfall vom 14. Oktober 2015 verursacht worden, sondern sie sind degenerativer Natur, wofür keine Leistungspflicht der SUVA besteht. Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Juli 2018 bzw. mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2018 zu Recht eine Leistungspflicht für die rechtsseitigen Schulterbeschwerden verneint.

6.                

6.1.          Der Fallabschluss in Bezug auf den rechten Ellbogen und die entsprechenden Taggeldzahlungen bzw. eine allenfalls zustehende Rente bzw. Integritätsentschädigung sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. In Frage steht alleine die Kausalität der rechten Schulterbeschwerden, d.h. die Frage, ob die rechtsseitigen Schulterbeschwerden in einem Zusammenhang mit dem ersten oder mit dem zweiten Unfall stehen, denn nur diese Frage ist Gegenstand der angefochtenen Verfügung (vgl. Verfügung vom 13. Juli 2018, SUVA-Akte A 157 sowie Einsprache-Entscheid vom 4. Dezember 2018, SUVA-Akte A 167).

6.2.          Diesbezüglich ist auf das formlose Schreiben vom 13. März 2018 (SUVA-Akte A 119) hinzuweisen, worin die SUVA die Beschwerdeführerin darüber informierte, dass sie die Beschwerdeführerin betreffend Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als 100 % vermittelbar betrachte und die Taggelder per Briefdatum eingestellt würden. Zugleich setzte sie die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis, dass gemäss der Beurteilung ihres ärztlichen Beraters von weiteren Heilbehandlungen (Ellbogen rechts) keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden könne. Deswegen schliesse sie den Schadenfall ab und stelle ihre Leistungen per Briefdatum ein (SUVA-Akte A 119). Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin bereits am 19. März 2018 telefonisch mit, dass sie mit der Einstellung nicht einverstanden sei (SUVA-Akte A 124). Über den Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) und allenfalls Zusprache einer Rente und/oder Integritätsentschädigung hat der Unfallversicherer im Sinne von Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG eine schriftlich begründete Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung zu erlassen (vgl. auch Art. 124 lit. b UVV). Das formlose Verfahren nach Art. 51 ATSG ist hier – mangels Einverständnisses der Versicherten – nicht zulässig (BGE 132 V 412). Den Anforderungen an eine Verfügung gemäss Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG genügt das zuvor erwähnte, im Inhaltsverzeichnis der SUVA-Akte A als „LE – keine namhafte Besserung“ aufgeführte Schreiben vom 13. März 2018 (SUVA-Akte A 119) nicht. Es ist weder als Verfügung bezeichnet noch enthält es eine Rechtsmittelbelehrung. Die Beschwerdeführerin hat der SUVA sodann mitgeteilt, dass sie damit nicht einverstanden sei.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin ist damit gehalten, den Fallabschluss bezüglich des rechten Ellbogens mittels einer formellen, einsprachefähigen Verfügung nachzuholen. Die in solchen Konstellationen für das Verlangen einer Verfügung (Art. 51 Abs. 2 ATSG analog) regelmässig geltende Frist von einem Jahr hat die Beschwerdeführerin mit ihrer telefonischen Mitteilung am 19. März 2018 (SUVA-Akte A 124) gegenüber der Beschwerdegegnerin jedenfalls gewahrt (zum Ganzen BGE 134 V 145 E. 5).

7.                

7.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

7.3.          Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die ausserordentliche Kosten wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: