Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. August 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch MLaw C____, [...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.50

Einspracheentscheid vom 4. November 2019

Zweifel an kreisärztlicher Einschätzung; Versicherungsexternes Gutachten notwendig

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1966 geborene Beschwerdeführer war als Mitarbeiter der Firma D____ AG über einen befristeten Einsatzvertrag für die Firma E____ AG auf der Baustelle [...] in [...] tätig und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Einsatzvertrag, SUVA-Akte 3).

b) Am 18. August 2016 erlitt er einen Unfall als er beim Herabsteigen von einer Leiter abrutschte und aus der Höhe von ca. 60 cm auf dem rechten Fuss landete, umknickte und umfiel (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte 1, Schilderung des Unfallherganges, SUVA-Akte 13, S. 2). Noch am gleichen Tag begab sich der Beschwerdeführer in die interdisziplinäre Notfallstation des Spitals [...] (Arztzeugnisse, SUVA-Akten 4, 5, 6, 30). Nachdem am 22. August 2016 eine Fraktur durch ein CT Fuss rechts ausgeschlossen worden war (SUVA-Akte 20, S. 2), wurde am 30. September 2016 durch ein MRI OSG eine geringgradige Partialruptur des Ligamentum talofibulare posterius festgestellt (SUVA-Akte 20, S. 1). Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 22. November 2016 durch Dr. F____ in der Praxisklinik [...] operiert (SUVA-Akte 32, S. 3 ff.).

c) Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Aufgrund persistierender Beschwerden fand am 14. März 2017 eine kreisärztliche Untersuchung statt (Bericht, SUVA-Akte 58), in welcher ein Chronic Regional Pain Syndrom (CRPS) diagnostiziert wurde. In der Folge wurde bei Dr. F____ eine Behandlung mit Nasenspray und Schmerzmitteln eingeleitet (Telefonnotiz, SUVA-Akte 68). Später wurde der Beschwerdeführer an das [...]spital [...] überwiesen (Telefonnotiz, SUVA-Akte 98; Berichte vom 31.07.2017 und vom 11.09.2017; SUVA-Akte 100, S. 2 f.; 108). Nach einer stationären Reha in [...] vom 6. November 2017 bis 2. Dezember 2017 (SUVA-Akten 130, 142 ff.) sowie einer Behandlung mit Ketamin-Infusionen am [...]spital [...] fanden am 21. März 2018 und am 19. September 2018 weitere kreisärztliche Untersuchungen statt (SUVA-Akten 170, 222). Nach einer Rückfrage bei der Kreisärztin Dr. G____ (E-Mail-Stellungnahme, SUVA-Akte 230; Ergänzung, SUVA-Akte 240), stellte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. November 2018 die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2018 ein und gewährte dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 30% sowie eine Integritätsentschädigung von 25% (SUVA-Akte 259).

d) Gleichzeitig teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7. Dezember 2018 mit, dass sie beabsichtige dem Beschwerdeführer vom 1. November 2017 bis 31. Januar 2019 eine ganze Rente auszurichten. Ab dem 1. Februar 2019 bestehe aufgrund eines rentenausschliessenden IV-Grades kein Rentenanspruch mehr (SUVA-Akte 267).

e) Nach einer vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erhobenen Einsprache (SUVA-Akte 269, Ergänzung, SUVA-Akte 284), holte diese bei der Kreisärztin die Stellungnahme vom 5. Juli 2019 ein (SUVA-Akte 301). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 4. November 2019 an der 30%igen Invalidenrente und der Integritätsentschädigung in der Höhe von 25% fest (SUVA-Akte 307).

f) Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2019 vom 1. November 2017 bis 31. Januar 2019 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. Februar 2019 einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 9% (SUVA-Akte 310).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 27. November 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2019 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei eine auf einem Invaliditätsgrad von 100% beruhende Invalidenrente, bezahlbar durch die Beschwerdegegnerin, zuzusprechen.

2.    Es sei eine gerichtliche Verhandlung durchzuführen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. Februar 2020, die Beschwerde vom 27. November 2019 sei samt allen Anträgen, soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen und es sei der Einspracheentscheid vom 4. November 2019, womit die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2018 geschützt wurde, zu bestätigen.

c) Mit Replik vom 12. März 2020 resp. Duplik vom 30. März 2020 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reicht als Beilage zur Replik das Gutachten von Dr. H____ zuhanden der [...] Rentenversicherung vom 11. Oktober 2019 (Replikbeilage/RB 1) sowie das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung I____ vom 19. Dezember 2019 ein (RB 2).

d) Am 7. Mai 2020 reicht der Beschwerdeführer eine fakultative Stellungnahme und den Kurzbericht von Dr. J____, Assistenzarzt [...]spital [...], Anästhesie und Schmerztherapie, ein (Gerichtsakte/GA 13).

 

 

III.     

Am 12. August 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversiche-rungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend hat die letzte schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die D____ AG, Sitz im Kanton Basel-Stadt. Demnach liegt die örtliche Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

1.2.          Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 4. November 2019 eine Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 30% sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 25% zu. Sie stützte sich dabei auf mehrere kreisärztliche Beurteilungen von Dr. G____, FMH Chirurgie.

2.2.          Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass auf die kreisärztlichen Beurteilungen nicht abgestellt werden könne. Zudem macht er geltend, dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei.

2.3.          Da das Unfallereignis als solches und die Höhe der Integritätsentschädigung unbestritten sind, ist vorliegend nur der Rentenanspruch zu prüfen.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (Bundesgerichtsentscheid BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.2.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).

4.                

4.1.          4.1.1. Im vorliegenden Verfahren fand am 12. August 2020 auf Antrag des Beschwerdeführers eine Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher der Beschwerdeführer befragt wurde. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Verhandlung und anlässlich der Verhandlung selbst die Auffassung vertrat, dass es sich vorliegend beim Antrag auf Durchführung einer Verhandlung lediglich um einen Beweisantrag handle (Beschwerdeantwort, S. 6; Protokoll HV, S. 5), welcher ohne weiteres abgelehnt werden könne, da eine Verhandlung weder angezeigt noch erforderlich sei, ist vorab darauf einzugehen.

4.1.2. Der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin kann vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Gemäss Bundesgerichtsurteil 9C_162/2015 vom 12. August 2015 E. 2.1 hat nach Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in BGE 119 V 375 E. 4b/aa für Leistungsstreitigkeiten sämtlicher bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige bejaht (bestätigt in BGE 121 V 109 E. 3a, 120 V 1 E. 3a), weshalb sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche als zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm gelten. Weiter hat das Bundesgericht im Urteil 9C_162/2015 vom 12. August 2015 E. 2.1 festgehalten, das kantonale Gericht, welchem es primär obliege, die Öffentlichkeit der Verhandlung zu gewährleisten (BGE 136 I 279, 281 E. 1; 122 V 47, 54 E. 3), habe bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 136 I 279, 281 E. 1; 122 V 47, 54 ff. E. 3, 3a und b). Ein während des ordentlichen Schriftenwechsels gestellter Antrag gelte dabei als rechtzeitig (BGE 134 I 331). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung könne dann abgewichen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheine oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lasse und damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderlaufe oder sogar rechtsmissbräuchlich sei. Gleiches gelte, wenn sich ohne öffentliche Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lasse, dass eine Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_162/2015 vom 12.08.2015 E. 2.2).

4.1.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangte während des Schriftenwechsels und somit rechtzeitig die Durchführung einer gerichtlichen Verhandlung (Beschwerde, S. 2). Zudem waren vorliegend keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen, da der Antrag weder schikanös erschien noch auf eine Verzögerung schliessen liess. Der Antrag war zudem weder rechtmissbräuchlich noch konnte davon gesprochen werden, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet oder unzulässig. Vielmehr ging aus der Beschwerdebegründung hinreichend deutlich hervor, dass eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers deshalb erforderlich war, weil sich die Sachlage widersprüchlich präsentierte und insbesondere Unklarheiten bezüglich der Medikamenteneinnahme nur durch eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers aufgeklärt werden konnten. Damit ist vorliegend dem Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu Recht entsprochen worden.

4.2.          In einem nächsten Schritt ist auf die medizinische Sachlage einzugehen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die verschiedenen kreisärztlichen Beurteilungen mit diversen Unsicherheiten behaftet seien (Beschwerde, S. 6 f.). Dagegen ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass auf die Stellungnahme der Kreisärztin abgestellt werden könne (Beschwerdeantwort, S. 4).

4.3.          Wie bereits ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall wie hier ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.3 hiervor und die dortigen Rechtsprechungshinweise). Solche sind vorliegend, wie im Folgenden zu zeigen ist, aufgrund des zeitlich gestaffelten Ablaufs der Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. G____ gegeben, weshalb die Beschwerdegegnerin ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben hat. Zudem kommt hinzu, dass die Hauptverhandlung vom 12. August 2020 neue Aspekte resp. neue Unklarheiten hervorgebracht hat, welche von der Beschwerdegegnerin zuerst abgeklärt und gewürdigt werden müssen.

4.4.          4.4.1. In Bezug auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. G____ ist festzustellen, dass diese im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 19. September 2018 die Diagnose "Distorsionstrauma des rechten Fusses am 18. August 2016 mit Teilruptur des Ligamentum talofibulare posterius, Gelenkinstabilität, CRPS" attestierte (SUVA-Akte 222, S. 4). In der Beurteilung führte sie aus, dass das Bild eines CRPS am rechten Sprunggelenk mit erheblicher Beschwerdepersistenz, deutlicher Schwellung und aufgehobener Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk sowie im Bereich der Zehen rechts bestehe (a.a.O.). Weiter gab sie an, von weiteren Therapien sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Verbesserung der Unfallfolgen zu erreichen, sodass der Fallabschluss empfohlen werden könne (a.a.O.). Als zumutbar erachtete die Kreisärztin eine leichte Arbeit, überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum Positionswechsel (Gehen und Stehen) sowie ohne Zwangshaltung der betroffenen Extremität. Gewichte von 10 bis 15 kg dürften vereinzelt angehoben und kurzfristig getragen werden. Eine dauerhafte Gewichtsbelastung sei jedoch nicht zumutbar. Nicht zumutbar sei ebenfalls eine dauerhafte und repetitive Fortbewegung auf unebenem und abschüssigem Gelände sowie auf Treppen. Ferner seien repetitive und dauerhafte Tätigkeiten im Knien oder Kauern nicht zumutbar. Die Fähigkeit auf Leitern und Gerüsten zu arbeiten, sei nicht gegeben. Nicht zumutbar seien repetitive und dauerhafte Schlag- und Vibrationsbelastungen (SUVA-Akte 222, S. 5).

4.4.2. Diese Einschätzung ist insoweit nachvollziehbar, als dass die gestellten medizinischen Diagnosen unbestritten sind und der Beschwerdeführer keinerlei medizinische Unterlagen beigebracht hat, wonach von einem anderen Zumutbarkeitsprofil oder einer anderen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Vielmehr wird auch im Gutachten von Dr. H____ zuhanden der [...] Rentenversicherung vom 11. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten leichten sitzenden Tätigkeit ohne Hockstellung, ohne Knien sowie ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und auf unebenem Gelände eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne dass aus einen besonderen Pausenbedarf für das Hochlagern des Fusses hingewiesen worden wäre (RB 1, S. 8). Ferner lässt sich aus dem Kurzbericht vom 4. Mai 2020 von Dr. J____, [...]spital [...], wo der Beschwerdeführer die Ketamin-Infusionen erhielt, lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Tag der Infusion selbst nicht arbeitsfähig und nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen (GA 13). Darüber hinaus äussert sich dieser Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

4.4.3. Allerdings lässt sich der kreisärztlichen Beurteilung vom 19. September 2018, auf welche die Beschwerdegegnerin vorliegend abstützte, in formaler Hinsicht nicht entnehmen, auf welches Pensum sich das von der Kreisärztin formulierte Zumutbarkeitsprofil bezieht. Erst mit separater E-Mail vom 28. September 2018 stellte die Kreisärztin auf Nachfrage der Administration klar, dass sich das Zumutbarkeitsprofil auf eine ganztätige Präsenz am Arbeitsplatz beziehe (SUVA-Akte 232, S. 2). Weiter fehlt es in der kreisärztlichen Stellungnahme vom 19. September 2018 unter dem Titel "Beurteilung" an Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung genannten Medikamenten. Die Kreisärztin hatte diese lediglich unter dem Titel "Angaben des Versicherten" aufgezählt (Lyrica 150mg, Palexia 50mg sowie Ibubrofen 800mg bei Bedarf) ohne deren Dosierung und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit eigenen Worten zu kommentieren (SUVA-Akte 222, S. 2).

4.4.4. Da sich der Beschwerdeführer per E-Mail an die Administration wandte und geltend machte, es würden neben den Medikamenten auch weitere Punkte (mindestens zwei Stunden Pause, Unmöglichkeit Socken oder festes Schuhwerk zu tragen, mangelnde Konzentrationsfähigkeit wegen der Medikamente und der Schmerzen, maximale Gehstrecke ohne Pause von 40m), welche anlässlich der Untersuchung besprochen worden seien, in der schriftlichen Beurteilung nicht abgebildet, musste eine zweite Rücksprache mit der Kreisärztin erfolgen. In der Folge anerkannte die Kreisärztin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12. Oktober 2018, dass der Beschwerdeführer bislang keine Socken oder festes Schuhwerk tragen könne und dass er zur Untersuchung vom 19. September 2018 barfuss mit lockeren Sandaletten erschienen sei (SUVA-Akte 240, S. 1). Zudem ergänzte sie, dass der Beschwerdeführer maximal 40m ohne Pause laufen könne, ohne dass er starke Schmerzen verspüre und dass er angebe, durch die Einnahme der Medikamente an Konzentrationsstörungen zu leiden. Weiter ergänzte sie das Zumutbarkeitsprofil dahingehend, dass zwar eine ganztätige Präsenz am Arbeitspatz angenommen werde, diese jedoch durch zusätzliche Pausen unterbrochen werden sollte. Sinnvoll erscheine eine Verlängerung der Mittagspause um ca. eine Stunde, um die Hochlagerung und Entlastung des betroffenen Fusses zu ermöglichen. Zusätzlich seien Pausen im Umfang von ca. 30 Minuten am Vormittag und Nachmittag notwendig (a.a.O.). Allerdings machte die Kreisärztin zu den Fragestellungen hinsichtlich der Medikamente resp. den vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegeben Konzentrationsschwierigkeiten erneut keine Angaben.

4.4.5. Erst nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Frage nach der Auswirkung der Medikamenteneinnahme nochmals aufbrachte, äusserte sich die Kreisärztin hierzu in der Stellungnahme vom 2. Juli 2019. Sie führte aus, dass der Versicherte derzeit 2 x 1 Tablette Lyrica 150 mg sowie einmalig Palexia 50 mg zur Nacht einnehme. Darüber hinaus würden Ketamin/Lidocain-Infusionen zirka alle vier bis fünf Wochen verabreicht (SUVA-Akte 301, S. 7). In der Würdigung gab sie an, bei der Durchsicht der Behandlungsberichte zeige sich, dass die Einnahme von Lyrica bereits seit längerer Zeit erfolge (a.a.O.), wobei sich daraus jedoch keine generelle Empfehlung zur Einschränkung hinsichtlich des Führens eines Fahrzeuges oder sicherheitsrelevanter Maschinen ergebe (a.a.O.). Weiter führte sie aus, die Einnahme von Palexia erfolge einmal täglich am Abend (SUVA-Akte 301, S. 8). Die Wirkdauer betrage zirka zwölf Stunden, sodass über Tag nicht von einer relevanten Einschränkung durch die Medikamenteneinnahme ausgegangen werden müsse. Die Applikation von Lidocain/Ketamin-Infusionen erfolge zirka alle vier bis fünf Wochen. Die unmittelbare Wirkdauer werde je nach Form der Einnahme mit 30 Minuten bis zirka 3 Stunden angegeben. Es sei daher nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung auszugehen. Insgesamt bleibe jedoch festzuhalten, dass das Führen eines Fahrzeugs aufgrund der Kombination verschiedener Wirkstoffe in Einzelfällen beeinträchtigt sein könne. Im vorliegenden Fall sei jedoch schon aufgrund der massiven Bewegungseinschränkungen sowie der erheblichen Schmerzzustände das Führen eines Fahrzeugs oder die Bedienung sicherheitsrelevanter Maschinen nicht möglich. Dieser Tatsache werde im Zumutbarkeitsprofil dadurch Rechnung getragen, dass eine Zwangshaltung des rechten Fusses als nicht zumutbar beurteilt werde (a.a.O.). Zur Verdeutlichung und Klärung dieses Umstands könne dem Zumutbarkeitsprofil hinzugefügt werden, dass stereotype Bewegungsmuster zu vermeiden sind, wie zum Beispiel die Bedienung von Pedalen. Die Beurteilung, ob aufgrund der eingenommenen Wirkstoffkombination eine beeinträchtigte Fahrtauglichkeit vorliege, obliege jedoch der Behörde (a.a.O.).

4.5.          In einer Gesamtwürdigung ist die Einschätzung der Kreisärztin zwar grundsätzlich nachvollziehbar, zumal keine medizinischen Unterlagen vorhanden sind, welcher dieser entgegenstehen würden. Es ist jedoch festzustellen, dass sowohl die Notwendigkeit von Pausen als auch die Würdigung der Medikamenteneinnahme in einem deutlichen zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Untersuchung vom 19. September 2018 vorgenommen wurden und dadurch zu bemängeln ist, dass die Kreisärztin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Punkte nicht zeitgleich, sondern jeweils erst im Nachgang schriftlich festgehalten hat, auch wenn sie deren Auswirkungen möglicherweise bereits bei der Formulierung der Beurteilung vom 29. September 2018 berücksichtigte. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. August 2020 angab, täglich zwei Palexia einzunehmen (Protokoll HV, S. 2) und die Kreisärztin damals nur die Einnahme einer Palexia-Tablette abends beurteilte (SUVA-Akte 301, S. 8). Aufgrund der Zeitabfolge und des Umstands, dass die Beurteilung in mehreren Dokumenten gestaffelt erfolgte, bestehen damit geringe Zweifel an der Einschätzung der Kreisärztin, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch ein versicherungsexternes Gutachten abklären lässt. Hinzukommen aber noch weitere, anlässlich der Hauptverhandlung von verschiedener Seite neu aufgekommene und teilweise widersprüchliche Angaben, die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls einbezogen werden müssen. Darauf ist nachfolgend kurz einzugehen.

4.6.          4.6.1. So ist darauf hinzuweisen, dass im Gutachten von Dr. H____, FMH Orthopädie und Sozialmedizin, zu Handen der [...] Rentenversicherung betreffend die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2019 festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer neben den bereits erwähnten zwei Tabletten Lyrica, einer Tablette Palexia sowie Ibuprofen bei Bedarf als Medikamente je eine Tablette Amlodipin (ohne Dosierung), Bisoprolol 10 mg, Losartan 100/25 mg und Pantoprazol 40 mg einnehme (RB 1, S. 5). Die gleichen Medikamente werden auch im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung I____ aufgeführt, wobei hier zwei Tabletten Palexia vermerkt werden (RB 2, S. 3). Allerdings gab der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung lediglich an, die Medikamente Palexia und Lyrica einzunehmen (Protokoll HV, S. 2) und erwähnte die übrigen Medikamente nicht. Auch in den kreisärztlichen Ausführungen finden sich keine Hinweise auf die übrigen Medikamente. Diesen Widerspruch wird die Beschwerdegegnerin – nötigenfalls durch einen Medikamentenspiegel – zu klären haben. Das gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. August 2020 erstmals vorgebrachte tägliche Einnahme eines Antidepressivums, dessen Name nicht mehr erinnerlich war (Protokoll HV, S. 2). Vor dem Hintergrund, dass viele Antidepressiva nicht zusammen mit Palexia eingenommen werden können und der Beschwerdeführer nach seinen Angaben derzeit täglich zwei Palexia neben dem Antidepressivum einnimmt, bedarf auch dieser Umstand weiterer Klärung.

4.6.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung I____ vom 19. Dezember 2019 auf eine vom Palliativmediziner Dr. K____ aus [...] diagnostizierte chronische Schmerzstörung verwiesen (RB 2, S. 2) und festgehalten wird, beim Beschwerdeführer würden neben psychosoziale Belastungsfaktoren eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sowie komorbid eine mittelgradige depressive Episode bestehen (RB 2, S. 3). Ebenfalls wird vermerkt, die weitere Behandlung solle prinzipiell in einem multimodalen Setting nach Abschluss des Rentenverfahrens stattfinden, aktuell bestehe ein Zielkonflikt (a.a.O.). In der Hauptverhandlung auf die psychischen Beschwerden angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen einmaligen Termin bei einem Psychologen gehabt habe, dessen Praxis dann aber während der Coronazeit geschlossen gewesen sei (Protokoll HV, S. 2). Den Namen des Psychologen nannte er dabei nicht, gab aber an, dieser habe ihm Antidepressiva und Schlaftabletten verschrieben (Protokoll, S. 2). Durch Corona habe er keinen Termin mehr bei ihm bekommen, er würde aber gerne wieder zum Psychologen gehen (a.a.O.). Da sich der Einspracheentscheid vom 4. November 2019 im Gegensatz zu dem fast unmittelbar davor erfolgten Gutachten von Dr. H____ vom 11. Oktober 2019 sowie dem unmittelbar danach erstellten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung I____ vom 19. Dezember 2019 – nicht zu den psychischen Beschwerden äussert, wird sich die Beschwerdegegnerin im neu zu erlassenden Einspracheentscheid auch mit der Frage nach der Adäquanz der psychischen Beschwerden zu äussern haben.

4.7.          Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Hauptverhandlung als neue Aspekte das vom Beschwerdeführer angestrengte IV-Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vom Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Rentenbescheid der [...] Rentenversicherung vom 11. Dezember 2019, wonach ihm ab dem 1. Dezember 2018 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen wird, zur Sprache kamen. Da sich in den vorliegenden SUVA-Akten nur sehr wenige IV-Akten finden, sind im derzeitigen Zeitpunkt weder Umfang noch Ergebnis der IV-Abklärungen noch der Ausgang des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bekannt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwähnte jedoch im Plädoyer ein Gutachten von Dr. L____ (Protokoll HV, S. 3). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin die vollständigen IV-Akten betreffend das IV-Verfahren in der Schweiz beizuziehen und abzuklären, ob der Beschwerdeführer durch die IV bereits begutachtet wurde. Zudem hat sie dem von ihr zu beauftragenden versicherungsexternen Gutachter ein allfälliges IV-Gutachten zugänglich zu machen und den Ausgang des IV-Verfahrens, der bislang in den Akten nicht dokumentiert ist, zu würdigen. Demgegenüber kommt dem Rentenbescheid der [...] Rentenversicherung nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da die dort anwendbaren Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar sind.

4.8.          Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Schweizer IV-Akten einzuholen und ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben, welches sich nicht nur zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil zu äussern, sondern auch sämtliche vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente (insbesondere Palexia, das Antidepressivum und allfällige weitere Medikamente) zu würdigen hat. Weiter wird das Gutachten zu klären haben, ob psychiatrische Beschwerden bestehen und inwieweit die psychischen Beschwerden als unfallkausal angesehen werden können. Im Anschluss an das versicherungsexterne Gutachten wird die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers entscheiden müssen.

5.                

5.1.          Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht verwertbar sei, eingegangen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass es für einen über fünfzig Jahre alten Menschen, der sein Leben lang auf dem Bau gearbeitet habe und nun auf eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit angewiesen sei, für welche er weder Qualifikationen noch Erfahrungen mit sich bringe und der gezwungen sei, seinen nackten, geschwollenen und verfärbten Fuss hoch zu lagern, keine Stelle gebe (Beschwerde, S. 8).

5.2.          Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Er hat denn auch seine Arbeitsstelle bei der bisherigen Arbeitgeberin unfallbedingt auf Ende 2017 verloren (Kündigungsschreiben, SUVA-Akte 143), weshalb er für eine neue Anstellung auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwiesen wird. Allerdings kann der Argumentation des Beschwerdeführers zur Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder medizinisch noch in Bezug auf sein Alter oder den Arbeitsweg gefolgt werden.

5.3.          Vorliegend wird dem Beschwerdeführer von keiner Seite eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr hält auch Dr. H____ dafür, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist (vgl. bereits die Erwägungen in Ziffer 4.4.2. vorstehend). Zudem wurde das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin nicht derart eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt würden keine entsprechenden Tätigkeiten mehr zur Verfügung stehen. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts 8C_31/2017 vom 30.03.2017 E. 6.2; 8C_227/2018 vom 14.06.2018 E. 4.2.1; 8C_37/2016 vom 08.07.2016 E. 5.1.2). Auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer demnach genügend Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen und Funktionen offen, zumal er vollzeitig tätig sein kann (vgl. Urteil des EVG I 376/05 vom 05.08.2005 E. 4.2), eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des EVG I 819/04 vom 27.05.2005 E. 2.1) und Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17.07.2018 E. 2.2.3; 8C_403/2017 vom 25.08.2017 E. 4.4.1; 8C_17/2011 vom 21.04.2011 E. 6.2 mit Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei auch ein Hochlagern seines Fusses ohne weiteres möglich, da dies durchaus diskret gestaltet werden kann, so dass allfällige Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

5.4.          Die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit infolge seines Alters kann vorliegend ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Der im März 1966 geborene Beschwerdeführer war im Zeitpunkt als die Kreisärztin das Zumutbarkeitsprofil für eine Verweistätigkeit formulierte – September 2018 (vgl. AB 141) – 52-jährig. Ihm verblieb damals eine Aktivitätsdauer von dreizehn Jahren. In Anbetracht der relativ hohen Hürden des Bundesgerichts an die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_536/2015 vom 21.03.2016 E. 4.2) ist die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu bejahen.

5.5.          In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Arbeitsfähigkeit sei (auch) deshalb nicht verwertbar, weil er einen Arbeitsplatz in der Schweiz (physisch) gar nicht erreichen könne, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wenn das Führen eines eigenen Fahrzeugs aufgrund der Nichtbedienbarkeit des Gaspedals und der Medikamente nicht möglich sein sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein sollte. Die Ausführungen von Dr. H____, wonach der Beschwerdeführer hierfür zwei Unterarmgehstöcke benutzen müsste und eine schmerzbedingte Unsicherheit mit mangelnder Stabilisierungsmöglichkeit des rechten Beines bestehe (Gutachten, S. 9), sind diesbezüglich nicht nachvollziehbar, zumal nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch Personen mit eingeschränkter Mobilität die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen (können). In Bezug auf den zeitlichen Aspekt, wonach öffentliche Verkehrsmittel nur in eingeschränkten Masse zur Verfügung stehen (Beschwerde, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass in der Arbeitslosenversicherung erst ein Weg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg, mithin ein Total von vier Stunden, als unzumutbar erachtet wird, und diese Limite im Fall des Beschwerdeführers nicht überschritten wird. Ferner weist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass neben dem öffentlichen Verkehr auch andere Fortbewegungsmöglichkeiten wie IV-Taxis, Uber-Fahrer etc. bestehen, die ebenfalls genutzt werden könnten.

6.                

6.1.          Die Beschwerde ist in Folge der obigen Ausführungen gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 4. November 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens (unter Einbezug der IV-Akten) und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.          Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur und es wurde neben dem doppelten Schriftenwechsel eine Hauptverhandlung durchgeführt, welche mit Fr. 400.00 zu entschädigen ist, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% als angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. November 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% von Fr. 284.90.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: