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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
August 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch MLaw C____, [...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.50
Einspracheentscheid vom 4.
November 2019
Zweifel an kreisärztlicher
Einschätzung; Versicherungsexternes Gutachten notwendig
Tatsachen
I.
a) Der 1966 geborene Beschwerdeführer war als Mitarbeiter der
Firma D____ AG über einen befristeten Einsatzvertrag für die Firma E____ AG auf
der Baustelle [...] in [...] tätig und dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen versichert (Einsatzvertrag, SUVA-Akte 3).
b) Am 18. August 2016 erlitt er einen Unfall als er beim
Herabsteigen von einer Leiter abrutschte und aus der Höhe von ca. 60 cm auf dem
rechten Fuss landete, umknickte und umfiel (vgl. Schadenmeldung UVG, SUVA-Akte
1, Schilderung des Unfallherganges, SUVA-Akte 13, S. 2). Noch am gleichen Tag
begab sich der Beschwerdeführer in die interdisziplinäre Notfallstation des
Spitals [...] (Arztzeugnisse, SUVA-Akten 4, 5, 6, 30). Nachdem am 22. August
2016 eine Fraktur durch ein CT Fuss rechts ausgeschlossen worden war (SUVA-Akte
20, S. 2), wurde am 30. September 2016 durch ein MRI OSG eine geringgradige Partialruptur
des Ligamentum talofibulare posterius festgestellt (SUVA-Akte 20, S. 1). Der
Beschwerdeführer wurde daraufhin am 22. November 2016 durch Dr. F____ in
der Praxisklinik [...] operiert (SUVA-Akte 32, S. 3 ff.).
c) Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Aufgrund persistierender Beschwerden
fand am 14. März 2017 eine kreisärztliche Untersuchung statt (Bericht,
SUVA-Akte 58), in welcher ein Chronic Regional Pain Syndrom (CRPS)
diagnostiziert wurde. In der Folge wurde bei Dr. F____ eine Behandlung mit
Nasenspray und Schmerzmitteln eingeleitet (Telefonnotiz, SUVA-Akte 68). Später
wurde der Beschwerdeführer an das [...]spital [...] überwiesen (Telefonnotiz,
SUVA-Akte 98; Berichte vom 31.07.2017 und vom 11.09.2017; SUVA-Akte 100, S. 2
f.; 108). Nach einer stationären Reha in [...] vom 6. November 2017 bis
2. Dezember 2017 (SUVA-Akten 130, 142 ff.) sowie einer Behandlung mit
Ketamin-Infusionen am [...]spital [...] fanden am 21. März 2018 und am 19.
September 2018 weitere kreisärztliche Untersuchungen statt (SUVA-Akten 170, 222).
Nach einer Rückfrage bei der Kreisärztin Dr. G____ (E-Mail-Stellungnahme,
SUVA-Akte 230; Ergänzung, SUVA-Akte 240), stellte die Beschwerdegegnerin mit
Verfügung vom 29. November 2018 die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2018 ein und
gewährte dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit
von 30% sowie eine Integritätsentschädigung von 25% (SUVA-Akte 259).
d) Gleichzeitig teilte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 7.
Dezember 2018 mit, dass sie beabsichtige dem Beschwerdeführer vom 1. November
2017 bis 31. Januar 2019 eine ganze Rente auszurichten. Ab dem 1. Februar 2019 bestehe
aufgrund eines rentenausschliessenden IV-Grades kein Rentenanspruch mehr
(SUVA-Akte 267).
e) Nach einer vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin erhobenen Einsprache (SUVA-Akte 269, Ergänzung, SUVA-Akte
284), holte diese bei der Kreisärztin die Stellungnahme vom 5. Juli 2019
ein (SUVA-Akte 301). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit
Einspracheentscheid vom 4. November 2019 an der 30%igen Invalidenrente und der
Integritätsentschädigung in der Höhe von 25% fest (SUVA-Akte 307).
f) Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland sprach dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2019 vom 1. November 2017 bis
31. Januar 2019 eine ganze Rente zu und verneinte ab dem 1. Februar 2019 einen
Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 9% (SUVA-Akte 310).
II.
a) Mit Beschwerde vom 27. November 2019 werden beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Der
Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2019 sei aufzuheben
und dem Beschwerdeführer sei eine auf einem Invaliditätsgrad von 100% beruhende
Invalidenrente, bezahlbar durch die Beschwerdegegnerin, zuzusprechen.
2.
Es sei eine
gerichtliche Verhandlung durchzuführen.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
4. Februar 2020, die Beschwerde vom 27. November 2019 sei samt allen Anträgen,
soweit darauf einzutreten sei, vollumfänglich abzuweisen und es sei der
Einspracheentscheid vom 4. November 2019, womit die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 29. November 2018 geschützt wurde, zu bestätigen.
c) Mit Replik vom 12. März 2020 resp. Duplik vom 30. März 2020 halten
die Parteien an ihren Anträgen fest. Der Beschwerdeführer reicht als Beilage
zur Replik das Gutachten von Dr. H____ zuhanden der [...] Rentenversicherung
vom 11. Oktober 2019 (Replikbeilage/RB 1) sowie das Gutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenversicherung I____ vom 19. Dezember 2019 ein (RB 2).
d) Am 7. Mai 2020 reicht der Beschwerdeführer eine fakultative
Stellungnahme und den Kurzbericht von Dr. J____, Assistenzarzt [...]spital [...],
Anästhesie und Schmerztherapie, ein (Gerichtsakte/GA 13).
III.
Am 12. August 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversiche-rungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer wird befragt und die Vertreter
gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten
Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem
ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend hat die letzte
schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die D____ AG, Sitz im
Kanton Basel-Stadt. Demnach liegt die örtliche Zuständigkeit beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit
Einspracheentscheid vom 4. November 2019 eine Invalidenrente gestützt auf einen
IV-Grad von 30% sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 25% zu. Sie
stützte sich dabei auf mehrere kreisärztliche Beurteilungen von Dr. G____, FMH
Chirurgie.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass auf die
kreisärztlichen Beurteilungen nicht abgestellt werden könne. Zudem macht er geltend,
dass die verbleibende Restarbeitsfähigkeit nicht verwertbar sei.
2.3.
Da das Unfallereignis als solches und die Höhe der
Integritätsentschädigung unbestritten sind, ist vorliegend nur der Rentenanspruch
zu prüfen.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
20. März 1981 (UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers
setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinn des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und
einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist
eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das
Gericht im Rahmen der ihr obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
(Bundesgerichtsentscheid BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.2.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen
Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen
Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie
umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das
Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen,
objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den
Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE
125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten
(BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.3.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4
und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner
Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44
ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem
Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu
stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der
Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).
4.
4.1.
4.1.1. Im vorliegenden Verfahren fand am 12. August 2020 auf Antrag
des Beschwerdeführers eine Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher der
Beschwerdeführer befragt wurde. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin
im Vorfeld der Verhandlung und anlässlich der Verhandlung selbst die Auffassung
vertrat, dass es sich vorliegend beim Antrag auf Durchführung einer Verhandlung
lediglich um einen Beweisantrag handle (Beschwerdeantwort, S. 6; Protokoll HV,
S. 5), welcher ohne weiteres abgelehnt werden könne, da eine Verhandlung weder
angezeigt noch erforderlich sei, ist vorab darauf einzugehen.
4.1.2. Der Auffassung des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin kann
vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden. Gemäss
Bundesgerichtsurteil 9C_162/2015 vom 12. August 2015 E. 2.1 hat nach Art. 6
Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK) jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger
Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist von einem unabhängigen
und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird, das über
zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der
gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das
Bundesgericht hat die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 1 EMRK unter Bezugnahme
auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
in BGE 119 V 375 E. 4b/aa für Leistungsstreitigkeiten sämtlicher
bundesrechtlicher Sozialversicherungszweige bejaht (bestätigt in BGE 121 V 109
E. 3a, 120 V 1 E. 3a), weshalb sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche
als zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm gelten. Weiter hat das
Bundesgericht im Urteil 9C_162/2015 vom 12. August 2015 E. 2.1 festgehalten, das
kantonale Gericht, welchem es primär obliege, die Öffentlichkeit der
Verhandlung zu gewährleisten (BGE 136 I 279, 281 E. 1; 122 V 47, 54 E. 3), habe
bei Vorliegen eines klaren und unmissverständlichen Parteiantrages
grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung durchzuführen (BGE 136 I 279, 281 E.
1; 122 V 47, 54 ff. E. 3, 3a und b). Ein während des ordentlichen
Schriftenwechsels gestellter Antrag gelte dabei als rechtzeitig (BGE 134 I
331). Von einer ausdrücklich beantragten öffentlichen Verhandlung könne dann
abgewichen werden, wenn der Antrag der Partei als schikanös erscheine oder auf
eine Verzögerungstaktik schliessen lasse und damit dem Grundsatz der
Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderlaufe oder sogar
rechtsmissbräuchlich sei. Gleiches gelte, wenn sich ohne öffentliche
Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lasse, dass eine
Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (Urteil des
Bundesgerichts 9C_162/2015 vom 12.08.2015 E. 2.2).
4.1.3. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlangte während des
Schriftenwechsels und somit rechtzeitig die Durchführung einer gerichtlichen
Verhandlung (Beschwerde, S. 2). Zudem waren vorliegend keine Umstände ersichtlich,
die es rechtfertigen würden von der Durchführung einer Verhandlung abzusehen,
da der Antrag weder schikanös erschien noch auf eine Verzögerung schliessen liess.
Der Antrag war zudem weder rechtmissbräuchlich noch konnte davon gesprochen
werden, die Beschwerde sei offensichtlich unbegründet oder unzulässig. Vielmehr
ging aus der Beschwerdebegründung hinreichend deutlich hervor, dass eine
persönliche Befragung des Beschwerdeführers deshalb erforderlich war, weil sich
die Sachlage widersprüchlich präsentierte und insbesondere Unklarheiten
bezüglich der Medikamenteneinnahme nur durch eine persönliche Befragung des
Beschwerdeführers aufgeklärt werden konnten. Damit ist vorliegend dem Antrag
auf Durchführung einer Verhandlung zu Recht entsprochen worden.
4.2.
In einem nächsten Schritt ist auf die medizinische Sachlage
einzugehen. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die verschiedenen
kreisärztlichen Beurteilungen mit diversen Unsicherheiten behaftet seien
(Beschwerde, S. 6 f.). Dagegen ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, dass auf
die Stellungnahme der Kreisärztin abgestellt werden könne (Beschwerdeantwort,
S. 4).
4.3.
Wie bereits ausgeführt, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall wie hier ohne Einholung
eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen
ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. E. 3.3
hiervor und die dortigen Rechtsprechungshinweise). Solche sind vorliegend, wie
im Folgenden zu zeigen ist, aufgrund des zeitlich gestaffelten Ablaufs der
Stellungnahmen der Kreisärztin Dr. G____ gegeben, weshalb die
Beschwerdegegnerin ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben hat.
Zudem kommt hinzu, dass die Hauptverhandlung vom 12. August 2020 neue Aspekte resp.
neue Unklarheiten hervorgebracht hat, welche von der Beschwerdegegnerin zuerst
abgeklärt und gewürdigt werden müssen.
4.4.
4.4.1. In Bezug auf die Ausführungen der Kreisärztin Dr. G____ ist
festzustellen, dass diese im Bericht zur kreisärztlichen Untersuchung vom 19.
September 2018 die Diagnose "Distorsionstrauma
des rechten Fusses am 18. August 2016 mit Teilruptur des Ligamentum
talofibulare posterius, Gelenkinstabilität, CRPS"
attestierte (SUVA-Akte 222, S. 4). In der Beurteilung führte sie aus, dass das
Bild eines CRPS am rechten Sprunggelenk mit erheblicher Beschwerdepersistenz,
deutlicher Schwellung und aufgehobener Beweglichkeit im oberen und unteren
Sprunggelenk sowie im Bereich der Zehen rechts bestehe (a.a.O.). Weiter gab sie
an, von weiteren Therapien sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine
namhafte Verbesserung der Unfallfolgen zu erreichen, sodass der Fallabschluss
empfohlen werden könne (a.a.O.). Als zumutbar erachtete die Kreisärztin eine
leichte Arbeit, überwiegend sitzend mit der Möglichkeit zum Positionswechsel
(Gehen und Stehen) sowie ohne Zwangshaltung der betroffenen Extremität.
Gewichte von 10 bis 15 kg dürften vereinzelt angehoben und kurzfristig getragen
werden. Eine dauerhafte Gewichtsbelastung sei jedoch nicht zumutbar. Nicht
zumutbar sei ebenfalls eine dauerhafte und repetitive Fortbewegung auf unebenem
und abschüssigem Gelände sowie auf Treppen. Ferner seien repetitive und
dauerhafte Tätigkeiten im Knien oder Kauern nicht zumutbar. Die Fähigkeit auf
Leitern und Gerüsten zu arbeiten, sei nicht gegeben. Nicht zumutbar seien
repetitive und dauerhafte Schlag- und Vibrationsbelastungen (SUVA-Akte 222, S.
5).
4.4.2. Diese Einschätzung ist insoweit nachvollziehbar, als dass die
gestellten medizinischen Diagnosen unbestritten sind und der Beschwerdeführer
keinerlei medizinische Unterlagen beigebracht hat, wonach von einem anderen
Zumutbarkeitsprofil oder einer anderen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Vielmehr
wird auch im Gutachten von Dr. H____ zuhanden der [...] Rentenversicherung vom
11. Oktober 2019 dem Beschwerdeführer in einer leidensangepassten leichten sitzenden
Tätigkeit ohne Hockstellung, ohne Knien sowie ohne Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten und auf unebenem Gelände eine volle Arbeitsfähigkeit, ohne dass aus
einen besonderen Pausenbedarf für das Hochlagern des Fusses hingewiesen worden
wäre (RB 1, S. 8). Ferner lässt sich aus dem Kurzbericht vom 4. Mai 2020 von
Dr. J____, [...]spital [...], wo der Beschwerdeführer die Ketamin-Infusionen
erhielt, lediglich entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Tag der Infusion selbst
nicht arbeitsfähig und nicht in der Lage sei, ein Fahrzeug zu führen (GA 13).
Darüber hinaus äussert sich dieser Bericht nicht zur Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers.
4.4.3. Allerdings lässt sich der kreisärztlichen Beurteilung vom 19.
September 2018, auf welche die Beschwerdegegnerin vorliegend abstützte, in
formaler Hinsicht nicht entnehmen, auf welches Pensum sich das von der
Kreisärztin formulierte Zumutbarkeitsprofil bezieht. Erst mit separater E-Mail
vom 28. September 2018 stellte die Kreisärztin auf Nachfrage der Administration
klar, dass sich das Zumutbarkeitsprofil auf eine ganztätige Präsenz am
Arbeitsplatz beziehe (SUVA-Akte 232, S. 2). Weiter fehlt es in der
kreisärztlichen Stellungnahme vom 19. September 2018 unter dem Titel "Beurteilung" an Ausführungen zu den vom
Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung genannten Medikamenten. Die Kreisärztin
hatte diese lediglich unter dem Titel "Angaben des Versicherten"
aufgezählt (Lyrica 150mg, Palexia 50mg sowie Ibubrofen 800mg bei Bedarf) ohne
deren Dosierung und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers mit
eigenen Worten zu kommentieren (SUVA-Akte 222, S. 2).
4.4.4. Da sich der Beschwerdeführer per E-Mail an die Administration wandte
und geltend machte, es würden neben den Medikamenten auch weitere Punkte
(mindestens zwei Stunden Pause, Unmöglichkeit Socken oder festes Schuhwerk zu
tragen, mangelnde Konzentrationsfähigkeit wegen der Medikamente und der
Schmerzen, maximale Gehstrecke ohne Pause von 40m), welche anlässlich der
Untersuchung besprochen worden seien, in der schriftlichen Beurteilung nicht
abgebildet, musste eine zweite Rücksprache mit der Kreisärztin erfolgen. In der
Folge anerkannte die Kreisärztin in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12.
Oktober 2018, dass der Beschwerdeführer bislang keine Socken oder festes
Schuhwerk tragen könne und dass er zur Untersuchung vom 19. September 2018
barfuss mit lockeren Sandaletten erschienen sei (SUVA-Akte 240, S. 1). Zudem
ergänzte sie, dass der Beschwerdeführer maximal 40m ohne Pause laufen könne,
ohne dass er starke Schmerzen verspüre und dass er angebe, durch die Einnahme
der Medikamente an Konzentrationsstörungen zu leiden. Weiter ergänzte sie das
Zumutbarkeitsprofil dahingehend, dass zwar eine ganztätige Präsenz am
Arbeitspatz angenommen werde, diese jedoch durch zusätzliche Pausen
unterbrochen werden sollte. Sinnvoll erscheine eine Verlängerung der Mittagspause
um ca. eine Stunde, um die Hochlagerung und Entlastung des betroffenen Fusses
zu ermöglichen. Zusätzlich seien Pausen im Umfang von ca. 30 Minuten am
Vormittag und Nachmittag notwendig (a.a.O.). Allerdings machte die Kreisärztin
zu den Fragestellungen hinsichtlich der Medikamente resp. den vom
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angegeben Konzentrationsschwierigkeiten
erneut keine Angaben.
4.4.5. Erst nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Frage
nach der Auswirkung der Medikamenteneinnahme nochmals aufbrachte, äusserte sich
die Kreisärztin hierzu in der Stellungnahme vom 2. Juli 2019. Sie führte aus,
dass der Versicherte derzeit 2 x 1 Tablette Lyrica 150 mg sowie einmalig Palexia
50 mg zur Nacht einnehme. Darüber hinaus würden Ketamin/Lidocain-Infusionen
zirka alle vier bis fünf Wochen verabreicht (SUVA-Akte 301, S. 7). In der
Würdigung gab sie an, bei der Durchsicht der Behandlungsberichte zeige sich,
dass die Einnahme von Lyrica bereits seit längerer Zeit erfolge (a.a.O.), wobei
sich daraus jedoch keine generelle Empfehlung zur Einschränkung hinsichtlich
des Führens eines Fahrzeuges oder sicherheitsrelevanter Maschinen ergebe (a.a.O.).
Weiter führte sie aus, die Einnahme von Palexia erfolge einmal täglich am Abend
(SUVA-Akte 301, S. 8). Die Wirkdauer betrage zirka zwölf Stunden, sodass über
Tag nicht von einer relevanten Einschränkung durch die Medikamenteneinnahme
ausgegangen werden müsse. Die Applikation von Lidocain/Ketamin-Infusionen
erfolge zirka alle vier bis fünf Wochen. Die unmittelbare Wirkdauer werde je
nach Form der Einnahme mit 30 Minuten bis zirka 3 Stunden angegeben. Es sei
daher nicht von einer dauerhaften Beeinträchtigung auszugehen. Insgesamt bleibe
jedoch festzuhalten, dass das Führen eines Fahrzeugs aufgrund der Kombination
verschiedener Wirkstoffe in Einzelfällen beeinträchtigt sein könne. Im
vorliegenden Fall sei jedoch schon aufgrund der massiven
Bewegungseinschränkungen sowie der erheblichen Schmerzzustände das Führen eines
Fahrzeugs oder die Bedienung sicherheitsrelevanter Maschinen nicht möglich.
Dieser Tatsache werde im Zumutbarkeitsprofil dadurch Rechnung getragen, dass
eine Zwangshaltung des rechten Fusses als nicht zumutbar beurteilt werde
(a.a.O.). Zur Verdeutlichung und Klärung dieses Umstands könne dem
Zumutbarkeitsprofil hinzugefügt werden, dass stereotype Bewegungsmuster zu
vermeiden sind, wie zum Beispiel die Bedienung von Pedalen. Die Beurteilung, ob
aufgrund der eingenommenen Wirkstoffkombination eine beeinträchtigte
Fahrtauglichkeit vorliege, obliege jedoch der Behörde (a.a.O.).
4.5.
In einer Gesamtwürdigung ist die Einschätzung der Kreisärztin zwar
grundsätzlich nachvollziehbar, zumal keine medizinischen Unterlagen vorhanden
sind, welcher dieser entgegenstehen würden. Es ist jedoch festzustellen, dass sowohl
die Notwendigkeit von Pausen als auch die Würdigung der Medikamenteneinnahme in
einem deutlichen zeitlichen Abstand zur ursprünglichen Untersuchung vom 19.
September 2018 vorgenommen wurden und dadurch zu bemängeln ist, dass die
Kreisärztin die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Punkte nicht zeitgleich,
sondern jeweils erst im Nachgang schriftlich festgehalten hat, auch wenn sie
deren Auswirkungen möglicherweise bereits bei der Formulierung der Beurteilung
vom 29. September 2018 berücksichtigte. Es kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. August 2020 angab,
täglich zwei Palexia einzunehmen (Protokoll HV, S. 2) und die Kreisärztin
damals nur die Einnahme einer Palexia-Tablette abends beurteilte (SUVA-Akte 301,
S. 8). Aufgrund der Zeitabfolge und des Umstands, dass die Beurteilung in
mehreren Dokumenten gestaffelt erfolgte, bestehen damit geringe Zweifel an der
Einschätzung der Kreisärztin, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, dass die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch ein versicherungsexternes
Gutachten abklären lässt. Hinzukommen aber noch weitere, anlässlich der
Hauptverhandlung von verschiedener Seite neu aufgekommene und teilweise
widersprüchliche Angaben, die von der Beschwerdegegnerin ebenfalls einbezogen
werden müssen. Darauf ist nachfolgend kurz einzugehen.
4.6.
4.6.1. So ist darauf hinzuweisen, dass im Gutachten von Dr. H____,
FMH Orthopädie und Sozialmedizin, zu Handen der [...] Rentenversicherung
betreffend die Untersuchung des Beschwerdeführers vom 11. Oktober 2019
festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer neben den bereits erwähnten zwei
Tabletten Lyrica, einer Tablette Palexia sowie Ibuprofen bei Bedarf als
Medikamente je eine Tablette Amlodipin (ohne Dosierung), Bisoprolol 10 mg, Losartan
100/25 mg und Pantoprazol 40 mg einnehme (RB 1, S. 5). Die gleichen Medikamente
werden auch im Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung I____
aufgeführt, wobei hier zwei Tabletten Palexia vermerkt werden (RB 2, S. 3). Allerdings
gab der Beschwerdeführer anlässlich der Hauptverhandlung lediglich an, die
Medikamente Palexia und Lyrica einzunehmen (Protokoll HV, S. 2) und erwähnte
die übrigen Medikamente nicht. Auch in den kreisärztlichen Ausführungen finden
sich keine Hinweise auf die übrigen Medikamente. Diesen Widerspruch wird die
Beschwerdegegnerin – nötigenfalls durch einen Medikamentenspiegel – zu klären
haben. Das gleiche gilt für die vom Beschwerdeführer anlässlich der
Hauptverhandlung vom 12. August 2020 erstmals vorgebrachte tägliche Einnahme
eines Antidepressivums, dessen Name nicht mehr erinnerlich war (Protokoll HV,
S. 2). Vor dem Hintergrund, dass viele Antidepressiva nicht zusammen mit
Palexia eingenommen werden können und der Beschwerdeführer nach seinen Angaben
derzeit täglich zwei Palexia neben dem Antidepressivum einnimmt, bedarf auch
dieser Umstand weiterer Klärung.
4.6.2. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass im sozialmedizinischen Gutachten
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung I____ vom 19. Dezember 2019
auf eine vom Palliativmediziner Dr. K____ aus [...] diagnostizierte chronische
Schmerzstörung verwiesen (RB 2, S. 2) und festgehalten wird, beim
Beschwerdeführer würden neben psychosoziale Belastungsfaktoren eine chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, sowie komorbid eine
mittelgradige depressive Episode bestehen (RB 2, S. 3). Ebenfalls wird
vermerkt, die weitere Behandlung solle prinzipiell in einem multimodalen
Setting nach Abschluss des Rentenverfahrens stattfinden, aktuell bestehe ein
Zielkonflikt (a.a.O.). In der Hauptverhandlung auf die psychischen Beschwerden
angesprochen, gab der Beschwerdeführer an, dass er einen einmaligen Termin bei
einem Psychologen gehabt habe, dessen Praxis dann aber während der Coronazeit
geschlossen gewesen sei (Protokoll HV, S. 2). Den Namen des Psychologen nannte
er dabei nicht, gab aber an, dieser habe ihm Antidepressiva und Schlaftabletten
verschrieben (Protokoll, S. 2). Durch Corona habe er keinen Termin mehr bei ihm
bekommen, er würde aber gerne wieder zum Psychologen gehen (a.a.O.). Da sich
der Einspracheentscheid vom 4. November 2019
– im Gegensatz zu dem fast unmittelbar davor erfolgten Gutachten von Dr.
H____ vom 11. Oktober 2019 sowie dem unmittelbar danach erstellten Gutachten
des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung I____ vom 19. Dezember 2019 –
nicht zu den psychischen Beschwerden äussert, wird sich die Beschwerdegegnerin
im neu zu erlassenden Einspracheentscheid auch mit der Frage nach der Adäquanz
der psychischen Beschwerden zu äussern haben.
4.7.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der
Hauptverhandlung als neue Aspekte das vom Beschwerdeführer angestrengte
IV-Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der vom Beschwerdeführer
anlässlich der Hauptverhandlung eingereichte Rentenbescheid der [...]
Rentenversicherung vom 11. Dezember 2019, wonach ihm ab dem 1. Dezember 2018
eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen wird, zur Sprache kamen. Da
sich in den vorliegenden SUVA-Akten nur sehr wenige IV-Akten finden, sind im
derzeitigen Zeitpunkt weder Umfang noch Ergebnis der IV-Abklärungen noch der
Ausgang des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht bekannt. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwähnte jedoch im Plädoyer ein Gutachten
von Dr. L____ (Protokoll HV, S. 3). Vor diesem Hintergrund hat die
Beschwerdegegnerin die vollständigen IV-Akten betreffend das IV-Verfahren in
der Schweiz beizuziehen und abzuklären, ob der Beschwerdeführer durch die IV
bereits begutachtet wurde. Zudem hat sie dem von ihr zu beauftragenden
versicherungsexternen Gutachter ein allfälliges IV-Gutachten zugänglich zu
machen und den Ausgang des IV-Verfahrens, der bislang in den Akten nicht
dokumentiert ist, zu würdigen. Demgegenüber kommt dem Rentenbescheid der [...]
Rentenversicherung nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da die dort
anwendbaren Grundsätze auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar sind.
4.8.
Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die Schweizer IV-Akten
einzuholen und ein versicherungsexternes Gutachten in Auftrag zu geben, welches
sich nicht nur zur Arbeitsfähigkeit und zum Zumutbarkeitsprofil zu äussern,
sondern auch sämtliche vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente
(insbesondere Palexia, das Antidepressivum und allfällige weitere Medikamente)
zu würdigen hat. Weiter wird das Gutachten zu klären haben, ob psychiatrische
Beschwerden bestehen und inwieweit die psychischen Beschwerden als unfallkausal
angesehen werden können. Im Anschluss an das versicherungsexterne Gutachten
wird die Beschwerdegegnerin neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers
entscheiden müssen.
5.
5.1.
Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend auf das Vorbringen des Beschwerdeführers,
dass seine Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht
verwertbar sei, eingegangen. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend,
dass es für einen über fünfzig Jahre alten Menschen, der sein Leben lang auf
dem Bau gearbeitet habe und nun auf eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit
angewiesen sei, für welche er weder Qualifikationen noch Erfahrungen mit sich
bringe und der gezwungen sei, seinen nackten, geschwollenen und verfärbten Fuss
hoch zu lagern, keine Stelle gebe (Beschwerde, S. 8).
5.2.
Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen
Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig ist. Er hat denn auch seine Arbeitsstelle bei
der bisherigen Arbeitgeberin unfallbedingt auf Ende 2017 verloren (Kündigungsschreiben,
SUVA-Akte 143), weshalb er für eine neue Anstellung auf den ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verwiesen wird. Allerdings kann der Argumentation des
Beschwerdeführers zur Unverwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit vor dem
Hintergrund der strengen bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder medizinisch
noch in Bezug auf sein Alter oder den Arbeitsweg gefolgt werden.
5.3.
Vorliegend wird dem Beschwerdeführer von keiner Seite eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Vielmehr hält auch Dr. H____ dafür,
dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich
arbeitsfähig ist (vgl. bereits die Erwägungen in Ziffer 4.4.2. vorstehend).
Zudem wurde das medizinische Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin nicht derart
eingeschränkt formuliert, dass davon ausgegangen werden müsste, auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt würden keine entsprechenden Tätigkeiten mehr zur
Verfügung stehen. Die Beschwerdegegnerin weist zutreffend darauf hin, dass
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestehen, die nur
noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist etwa an einfache
Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten (Urteile des Bundesgerichts
8C_31/2017 vom 30.03.2017 E. 6.2; 8C_227/2018 vom 14.06.2018 E. 4.2.1;
8C_37/2016 vom 08.07.2016 E. 5.1.2). Auf dem hypothetischen ausgeglichenen
Arbeitsmarkt stehen dem Beschwerdeführer demnach genügend
Beschäftigungsmöglichkeiten in verschiedenen Branchen und Funktionen offen,
zumal er vollzeitig tätig sein kann (vgl. Urteil des EVG I 376/05 vom 05.08.2005
E. 4.2), eine besondere Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und des
Arbeitsumfeldes nicht erforderlich ist (vgl. Urteil des EVG I 819/04 vom 27.05.2005
E. 2.1) und Hilfsarbeiten grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt werden
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_284/2018 vom 17.07.2018 E. 2.2.3;
8C_403/2017 vom 25.08.2017 E. 4.4.1; 8C_17/2011 vom 21.04.2011 E. 6.2 mit
Hinweisen). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dabei auch ein
Hochlagern seines Fusses ohne weiteres möglich, da dies durchaus diskret
gestaltet werden kann, so dass allfällige Arbeitskolleginnen und
Arbeitskollegen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
5.4.
Die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der
Unverwertbarkeit seiner Arbeitsfähigkeit infolge seines Alters kann vorliegend
ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Der im März 1966 geborene
Beschwerdeführer war im Zeitpunkt als die Kreisärztin das Zumutbarkeitsprofil
für eine Verweistätigkeit formulierte – September 2018 (vgl. AB 141) – 52-jährig.
Ihm verblieb damals eine Aktivitätsdauer von dreizehn Jahren. In Anbetracht der
relativ hohen Hürden des Bundesgerichts an die Unverwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_536/2015 vom 21.03.2016 E. 4.2) ist die Verwertbarkeit der
Restarbeitsfähigkeit in einer den Leiden angepassten Tätigkeit zu bejahen.
5.5.
In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine
Arbeitsfähigkeit sei (auch) deshalb nicht verwertbar, weil er einen
Arbeitsplatz in der Schweiz (physisch) gar nicht erreichen könne, kann dem
Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wenn das Führen eines eigenen
Fahrzeugs aufgrund der Nichtbedienbarkeit des Gaspedals und der Medikamente
nicht möglich sein sollte, ist vorliegend nicht ersichtlich, weshalb dem
Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sein
sollte. Die Ausführungen von Dr. H____, wonach der Beschwerdeführer hierfür zwei
Unterarmgehstöcke benutzen müsste und eine schmerzbedingte Unsicherheit mit
mangelnder Stabilisierungsmöglichkeit des rechten Beines bestehe (Gutachten, S.
9), sind diesbezüglich nicht nachvollziehbar, zumal nach der allgemeinen
Lebenserfahrung auch Personen mit eingeschränkter Mobilität die öffentlichen
Verkehrsmittel benutzen (können). In Bezug auf den zeitlichen Aspekt, wonach
öffentliche Verkehrsmittel nur in eingeschränkten Masse zur Verfügung stehen
(Beschwerde, S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass in der
Arbeitslosenversicherung erst ein Weg von mehr als zwei Stunden je für den Hin-
und Rückweg, mithin ein Total von vier Stunden, als unzumutbar erachtet wird,
und diese Limite im Fall des Beschwerdeführers nicht überschritten wird. Ferner
weist der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass
neben dem öffentlichen Verkehr auch andere Fortbewegungsmöglichkeiten wie
IV-Taxis, Uber-Fahrer etc. bestehen, die ebenfalls genutzt werden könnten.
6.
6.1.
Die Beschwerde ist in Folge der obigen Ausführungen gutzuheissen und
der Einspracheentscheid vom 4. November 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist zur
Einholung eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens (unter Einbezug
der IV-Akten) und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
6.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
6.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin
einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht
festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der
Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende
in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer
Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘300.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren
kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende
Fall ist durchschnittlicher Natur und es wurde neben dem doppelten
Schriftenwechsel eine Hauptverhandlung durchgeführt, welche mit Fr. 400.00 zu
entschädigen ist, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 3‘700.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von
7,7% als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 4. November 2019 aufgehoben und die Sache zur Einholung
eines versicherungsexternen medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden
Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘700.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% von Fr. 284.90.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: