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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
vertreten durch C____
Gegenstand
UV.2019.52
Einspracheentscheid vom 8. November 2019
Hilflosiigkeit mittleren Grades verneint.
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer war bei der D____ angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Unfallmeldung vom 6. Januar 1999, SUVA-Akte 1). Am 25. Dezember 1998 hatte der Beschwerdeführer beim Tauchen einen Unfall erlitten. Gemäss Austrittsbericht des E____ (E____) vom 1. Juli 1999 (SUVA-Akte 34) war u.a. ein Status nach Tauchunfall am 25. Dezember 1998 mit multiplen subakuten Infarkten Th8-11 (konsekutive ischämische Paraplegie primär sensorisch inkomplett sub Th9 und motorisch komplett sub Th9, aktuelles Niveau sensomotorisch inkomplett sub Th8) diagnostiziert worden.
b) Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 (SUVA-Akte 144) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. März 2003 nebst einer Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100%) eine Hilflosenentschädigung basierend auf einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen.
Der Beschwerdeführer hatte am 23. Juni 2003 gegen die Verfügung, soweit den Leistungsbeginn der zugesprochenen Hilflosenentschädigung betreffend, Einsprache erhoben (SUVA-Akte 147). Die Einsprache war mit Einspracheentscheid vom 5. November 2003 (SUVA-Akte 157) abgewiesen worden.
c) Gemäss Bericht vom 25. Oktober 2018 (SUVA-Akte 376) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer angekündigt, sie werde den Grad der Hilflosigkeit überprüfen. Eine Abklärung erfolgte gemäss Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung am 31. Oktober 2018 (SUVA-Akte 377).
d) Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378) verneinte die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für die Erhöhung der bisherigen Hilflosenentschädigung. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Januar 2019 Einsprache (SUVA-Akte 391). Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414) wurde die Einsprache abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 beantragt der Versicherte sinngemäss, es sei ihm in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 8. November 2019 eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit von mindestens mittlerem Grad zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen verbunden mit der Anordnung, eine neue Verfügung zu erlassen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 29. April 2020 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt findet am 10. Juni 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2003 (SUVA-Akte 144) bzw. mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 5. November 2003 (SUVA-Akte 157) hatte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung entsprechend einer Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378) bzw. mit dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414) hat die Beschwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung verneint. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Ob der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2019 der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu erörtern.
- Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]).
- Eine mittelschwere Hilflosigkeit ist anzunehmen, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (Art. 38 Abs. 3 lit. a UVV). Ebenfalls von mittelschwerer Hilflosigkeit ist auszugehen, wenn die versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (Art. 38 Abs. 3 lit. b UVV).
- Als leicht gilt die Hilflosigkeit (Art. 38 Abs. 4 UVV), wenn der Versicherte trotz Abgabe von Hilfsmitteln (a.) in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder (b.) einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf oder (c.) einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf.
Einzugehen ist somit im Einzelnen auf die nach der ständigen Praxis massgeblichen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen. Nach der Verordnung ist mittelschwere Hilflosigkeit wie erwähnt gegeben, wenn der Versicherte in den meisten Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Die Praxis quantifiziert dies, indem sie zur Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit die Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraussetzt (BGE 121 V 90 E. 3b, 107 V 151 E. 2).
3.4.1. Hilflosigkeit wurde für zwei Lebensverrichtungen bejaht:
«An-/Auskleiden»
Mit Hinweis auf den Bericht des E____ vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte 413) bejaht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid (SUVA-Akte 414 E. 3/a) die Hilflosigkeit. Das E____ hält fest, aufgrund der Plegie der unteren Extremitäten sowie adipösem Abdomens sei es dem Versicherten im Rahmen der paraplegiologischen sowie ergotherapeutischen Kontrolle unmöglich gewesen, die Schuhe selbständig anzuziehen. Das Hauptproblem liege darin, dass der Versicherte nicht in den Schuheinsteigen könne. Die Rücksprache mit einem Hilfsmittellieferanten habe ergeben, dass kein passendes Hilfsmittel vorliege, um dies zu ermöglichen.
«Notdurft"
Im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414 E. 3/d) wird für diese Verrichtung die Hilflosigkeit bejaht. Dies wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren anerkannt. Darauf ist nicht näher einzugehen.
3.4.2. Die Hilflosigkeit wurde verneint für die Lebensverrichtung «Essen».
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei unbestritten, dass der Versicherte beim Essen keine dauernde und erhebliche Dritthilfe benötige. Dies wird auch im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414 E. 4), da unbestritten, nicht weiter thematisiert und ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht strittig (vgl. Beschwerde S. 9 Art. 5 1. Absatz).
Zu klären bleibt die Frage der Hilflosigkeit noch für drei weitere alltägliche Lebensverrichtungen
4.1.1. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei unbestritten, dass der Versicherte beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen keine dauernde und erhebliche Dritthilfe benötige.
Im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414) legt die Beschwerdegegnerin dar, diese Lebensverrichtung bestehe aus drei Teilfunktionen. Es genüge bei Bejahung der Hilflosigkeit bei Lebensbereichen mit mehreren Teilfunktionen, wenn die betroffene Person bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Hilfe Dritter angewiesen sei. Wie sich dem Bericht des E____ vom Juni 2018 und den Angaben im Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigungen vom Oktober 2018 entnehmen lasse, sei der Versicherte in allen Transfers des täglichen Lebens selbständig, wobei er lediglich beim Auftreten von Spasmen handicapiert sei. Diese träten aber nicht regelmässig auf. Ob der Versicherte in der Teilfunktion Aufstehen hilfsbedürftig sei, hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid offengelassen (SUVA-Akte 414 S. 5 Ziff. 3/b).
4.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde Art. 3 S. 5), er sei bei der alltäglichen Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» hilfsbedürftig.
In der Beschwerdeantwort wiederum verneint die Beschwerdegegnerin die Hilflosigkeit. Sie verweist auf das Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 31. Oktober 2019 (SUVA-Akte 377), wonach der Beschwerdeführer beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen grundsätzlich keine Hilfe benötigt.
In der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 18) verweist die der Beschwerdegegnerin auf das Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH, Ziff. 3.1.3). Gemäss Randziffer 8015 1/18 KSIH liegt eine Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, absitzen oder abliegen kann. Kann aber die versicherte Person die Transfers selbständig machen, liegt gemäss KSIH keine Hilflosigkeit vor.
Dass der Beschwerdeführer zur Durchführung der fraglichen
Transfers grundsätzlich in der Lage ist, bestreitet er seinerseits nicht
(Beschwerde S. 6), jedoch ist dies seiner Auffassung nach nicht entscheidend. Er
macht geltend, dass selbst wenn er in der Lage wäre, sich aus seinem Rollstuhl
heraus zu erheben, er in aufrechter Position nicht in der Lage sei, sich
Dritten oder Gegenständen zuzuwenden oder Handlungen vorzunehmen (Beschwerde S.
6). Damit sei die Teilfunktion Aufstehen für ihn nutzlos. Im von ihm
angeführten BGE 117 V 146 wird ausgeführt (BGE 117 V 146, 151 E. 3/b), mit
Bezug auf die Teilfunktion Aufstehen sei vorab festzuhalten, dass darunter
nicht nur das Sicherheben verstanden werden könne. Denn das Aufstehen sei in
den seltensten Fällen Selbstzweck; vielmehr stehe man in der Regel auf, um anschliessend
etwas in stehender Position zu tun: mit jemandem sprechen, einen Gegenstand zu
sich nehmen, eine Tür oder ein Fenster öffnen usw. Es sei nun nicht zu
übersehen, dass die Bewältigung dieser Funktion für einen Paraplegiker, auch
wenn er an sich noch aufstehen könnte, wesentlich ihren Sinn verloren habe,
weil er damit nichts erreichen könne: Da die Muskeln im Bereich der gelähmten
Körperpartie völlig fehlten, sei der Paraplegiker, einmal aufgestanden, nicht
in der Lage, sich Dritten
oder Gegenständen zuzuwenden, sondern er sei damit beschäftigt, sich mit den
Händen im Gleichgewicht zu halten. Die Teilfunktion Aufstehen sei für ihn daher
nutzlos. Gestützt auf diese Überlegungen schloss das höchste Gericht auf die
Hilfsbedürftigkeit in der Teilfunktion Aufstehen und damit in der hier zu
erörternden Lebensverrichtung.
Dem Bericht des E____ vom 13. Januar 2000 (SUVA-Akte 52) ist zu entnehmen, dass der Muskelstatus der unteren Extremitäten zwar unveränderte Muskelwerte zwischen M1-2 rechts sowie lückenhafte M0-1 links zeige. Der Versicherte könne jedoch diese Motorik gezielter funktionell einsetzen. Er könne am Stehbarren ca. 4 m unter physiotherapeutischer Mithilfe gehen. Die Muskeln könne er jedoch nicht selektiv anwenden, die Stehfähigkeit komme durch Einsatz grösserer Muskelgruppen sowie hauptsächlich durch die Spastik zustande. Gemäss Bericht der gleichen Stelle vom 29. Januar 2001 (SUVA-Akte 91) wurde eine stetige Verbesserung der Muskelfunktion der unteren Extremität verzeichnet, bei Physiotherapie mit 3 Metern Gehstrecke am Barren und 3 Mal wöchentlichem Standing für ca. 30 Minuten. Es ist nicht zu verkennen, dass auch die beschriebenen Verrichtungen im therapeutischen Umfeld erfolgen. Jedoch ist ein Unterschied zu dem in BGE 117 V 146 beurteilten Sachverhalt nicht zu übersehen, kann doch der Beschwerdeführer nach der Aktenlage eine Zeitlang stehen. Dass die Fähigkeit aufzustehen (wie in dem genannten Bundesgerichtsurteil entschieden) ohne Nutzen sei, weil anschliessend die Möglichkeit fehle, sich etwas Anderem zuzuwenden, lässt sich für die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers nicht sagen (vgl. ähnlicher Fall im Urteil IV 2013/295 des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. März 2015 E. 4.3).
4.1.3. Weiter verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er gemäss Erhebungsblatt für die Hilflosenentschädigung vom 12. Dezember 2018 dann doch Hilfe benötige, wenn bei der alltäglichen Verrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» Spasmen auftreten. Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin dazu bereits im Einspracheentscheid dargelegt, dass es sich dabei nicht um etwas Regelmässiges handle. Richtig ist schliesslich der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wonach eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen keine Hilflosigkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 3.4 a. E.).
4.1.4. In der Beschwerde verweist der Versicherte schliesslich noch darauf, dass er, nachdem er sich nun schon mehr als zwanzig Jahren im Rollstuhl bewege, vermehrt mit Schulterproblemen konfrontiert sei. Darum habe er sich einer Schulteroperation unterziehen müssen (vgl. Austrittsbericht des E____ vom 26. Juni 2018 über den Aufenthalt vom 18. April 2018 bis am 26. Juni 2018, bei SUVA-Akte 368). Dieser Bericht führt als Diagnosen eine ausgeprägte Degeneration im Supraspinatussehnen-Intervallbereich bei fortgeschrittener, hoch schmerzhafter AC-Gelenksarthrose links sowie eine Massenruptur der Rotatorenmanschette links auf. Der Bericht führt an, die Verletzung an der Rotatorenmanschette sei am 19. April 2018 operativ versorgt worden. In der Sprechstunde vom 14. Juni 2018 habe sich eine optimale Funktion der Rotatorenmanschette mit einer aktiven Elevation und Abduktion über die Horizontalebene», jedoch ein Druckschmerz im AC-Gelenk, ein Druckschmerz paravertebral sowie über dem medialen Scapularand gezeigt.
Dazu führt der Versicherte aus, trotz an sich gutem Heilungsverlauf bereiteten die Schulterbeschwerden dem Beschwerdeführer im Alltag Probleme bzw. Schmerzen, so namentlich bei bzw. nach Transfers in/aus dem Rollstuhl. Die Beschwerdegegnerin verweist allerdings auf den Bericht des E____ vom 20. Juni 2018 (SUVA-Akte 373). Das E____ hält fest (a.a.O. S. 2), alle Transfers des täglichen Lebens sowie alle Bewegungsübergänge im Alltag (drehen, aufsitzen, hinlegen) könnten selbständig durchgeführt werden. Aufgrund der angeführten Unterlagen sind zwar Druckschmerzen im Schulterbereich notiert, der ebenfalls postoperativ angefertigte Physiotherapiebericht bestätigt jedoch die Fähigkeit zu Transfers, ohne dass diese Transfers behindernde oder gar verunmöglichende Schmerzempfindungen erwähnt würden.
Somit kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» nicht hilflos ist.
4.2.1. Die Beschwerde (S. 8) verweist auf den Bericht des E____ vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte 413) zur ambulanten Verlaufskontrolle. Die Ärzte des E____ halten explizit fest, dass der Beschwerdeführer «bei der Körperhygiene, vor allem Rücken waschen und teilweise bei der Fusspflege» auf Unterstützung von Dritten angewiesen sei. Im Erhebungsblatt für Hilflosenentschädigung (SUVA-Akte 377) wird in der Rubrik «Waschen» festgehalten, das Waschen der Beine und des Rückens sei «alleine nicht möglich». In der Rubrik «Baden, Duschen» wird ausgeführt, der Rollstuhl müsse «manuell blockiert werden, sonst klappt der Transfer auf den Duschstuhl nicht, die Feststellbremse genügt bei weitem nicht». Dieser Punkt könnte womöglich durch Hilfsmittel noch optimiert werden; es sei «ausserdem im Nassbereich ansonsten auch zu gefährlich».
4.2.2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 (SUVA-Akte 378) hielt die Beschwerdegegnerin demgegenüber fest, bei der Position Körperpflege habe der Versicherte zwar angegeben, dass er sich den Rücken und die Beine nicht ohne Hilfe Dritter waschen könne. Zusätzlich müsse der Rollstuhl manuell blockiert werden für den Transfer. Für das Waschen des Rückens und der Beine existierten aber Hilfsmittel (Alltagshilfen der Rheumaliga), welche eine Dritthilfe überflüssig machten. Die Argumente bezüglich des Transfers in den Duschrollstuhl vermöchten nicht zu überzeugen, auch hier würde es im übrigen Hilfsmittel wie Rutschstreifen geben.
Hinsichtlich der Körperpflege bejaht die Beschwerdegegnerin auch im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414) die Selbständigkeit. Die Beschwerdegegnerin verweist auf den Physiotherapiebericht des E____ vom 20. Juni 2018 (SUVA-Akte 373), wonach der Versicherte alle Transfers des täglichen Lebens selbständig mit Rutschbrett und/oder Rutsche durchführen könne. Namentlich könne der Transfer Rollstuhl-Duschklappsitz-Rollstuhl selbständig durchgeführt werden, wobei der Transfer vom Duschsitz zum Rollstuhl mit Rutschtuch erfolge.
Mit Bezug auf den Bericht des E____ vom 23. Oktober 2019 (SUVA-Akte 413) hebt die Beschwerdegegnerin hervor, dass ein zeitlicher Mehraufwand bei einer Verrichtung und die Mühsamkeit einer solchen für sich allein noch keine erhebliche Hilflosigkeit indiziere. Zudem könnten Hilfsmittel verwendet werden (z.B. langstielige Bürsten), welche das Waschen des Rückens und der unteren Extremität ermöglichten.
Angesichts des in den Berichten festgehaltenen Zustandes und der vom Versicherten noch verrichtbaren Aktivitäten sei ein Einsatz entsprechender Hilfsmittel durchaus zumutbar und möglich.
Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin leuchten ein. Eine Hilfsbedürftigkeit ist darum in dieser Lebensverrichtung zu verneinen.
4.3.1. Im Einspracheentscheid vom 8. November 2019 (SUVA-Akte 414) legt die Beschwerdegegnerin dar, eine Hilflosigkeit bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme liege vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein um oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte mehr pflegen könne. Die Diagnose einer sensomotorische inkompletten Paraplegie sub Th9 als solche begründe für sich allein keine Hilflosigkeit.
Vorliegend falle ins Gewicht, dass der Versicherte Auto fahre und sowohl in als auch ausserhalb der Wohnung mit dem Rollstuhl bzw. mit Elektro-Zuggerät selbständig mobil sei. Die Beschwerdegegnerin verweist auf den physiotherapeutischen Bericht des E____ vom 18. Juni 2018 (SUVA-Akte 373), wonach der Versicherte Steigungen und Neigungen bewältigen, selbständig Balancieren und Kippen sowie Schwellen und Absätze gewisser Höhe überwinden könne. Dass er hohe Trottoirs und Treppenstufen nicht überwinden könne, sei nachvollziehbar. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es aber zumutbar, auch unter Inkaufnahme eines Umweges, geeignete Infrastrukturen, wie adäquate Übergänge, Treppenlifte oder Aufzüge zu benützen. All dies spreche dagegen, dass der Versicherte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei. Dies gelte mit Blick auf den Gesundheitszustand und die Mobilität im Rollstuhl auch für die Pflege gesellschaftlicher Kontakte.
4.3.2. In der Replik (S. 9 Art. 9) verweist der Beschwerdeführer auf Rz 8068 KSIH. Danach könne «bei kompletter Paraplegie (...) ohne Abklärung eine Hilflosenentschädigung Leichten Grades ausgerichtet werden». Der Beschwerdeführer ist der Meinung, diese Vorgabe in der KSIH erkläre sich dadurch, dass ein Paraplegiker in der Fortbewegung nicht selbständig sei. In dieser Verwaltungsweisung widerspiegle sich nichts anderes als die herrschende Lehre und Rechtsprechung zur alltäglichen Lebensverrichtung «Fortbewegung». Der Beschwerdeführer verweist in der Beschwerde (S. 10) auf die Praxis, wonach Rollstuhlfahrer und Rollstuhlfahrerinnen (sprich Para- und Tetraplegiker) bei der Fortbewegung ausser Haus regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen seien.
Rz 8068 KSIH gibt vor, dass eine Hilflosigkeit leichten Grades bei Körperbehinderten vorliege, die sich in einer weiteren Umgebung der Wohnung wegen ihrer schweren körperlichen Behinderung trotz Benützung eines Rollstuhls nicht ohne Dritthilfe fortbewegen können. Die Tatsache allein, dass ein Versicherter zur Fortbewegung auf einen Rollstuhl angewiesen ist, reicht zur Bejahung der Hilflosigkeit in dieser Lebensverrichtung somit nicht aus. Sodann ist klarzustellen, dass die Rz 8068 in das Kapitel 4.2.2 (Pflege gesellschaftliche Kontakte) eingegliedert ist, welches sich mit der Konkretisierung von Art. 37 Abs. 3 lit. d der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) befasst. Danach gilt eine Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftlich Kontakte pflegen kann.
In seinem Urteil UV 2019 37 vom 2. März 2020 hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sodann auch im Falle einer von einer inkompletten Tetraplegie betroffenen Versicherten die Hilflosigkeit im Bereich Fortbewegung verneint. Es erwog, die Hilflosigkeit, mithin das Ausmass des Angewiesenseins auf Dritthilfe, bemesse sich unter Berücksichtigung der Abgabe allfälliger Hilfsmittel. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 3 und Abs. 4 UVV ("trotz der Abgabe von Hilfsmitteln") und gelte auch im Bereich der Invalidenversicherung (vgl. Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 IVV). In Rz 8022 des KSIH werde in Bezug auf den Bereich "Fortbewegung" explizit festgehalten, dass Hilflosigkeit (nur dann) besteht, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Erw. 5.2.). Das Sozialversiche-rungsgericht hatte festgestellt, (Erw. 5.4), dass die Versicherte nach der dortigen Ak-tenlage auf einen Elektrorollstuhl im Aussenbereich sowie für längere Distanzen angewiesen sei. Für den hausinternen Bereich werde ein Handrollstuhl ausreichen. Es bestehe daher aufgrund des Elektrorollstuhls keine Hilflosigkeit im Bereich der Fortbewegung.
4.3.3. Trotz Rollstuhl hat die Praxis (vgl. BGE 107 V 136, 143 E. 2/b) die Hilfsbedürftigkeit in der Verrichtung Fortbewegung dagegen bei einem Versicherten bejaht, der sich mit dem Rollstuhl nur mühsam vorwärts- und rückwärtsbewegen konnte, wobei schon kleine Schwellen und andere Hindernisse Dritthilfe notwendig machen. Da der Versicherte sich somit nicht selbständig von einem Raum in den andern begeben könne, sei die Hilfe auch erheblich. Die Erheblichkeit war auch darum zu bejahen, weil ein selbständiges Fortbewegen ausser Haus wohl ausgeschlossen war.
Eine solche Sachlage ist vorliegend nicht gegeben.
4.3.4 Zu klären bleibt, wie weit eine vom Beschwerdeführer angerufene höchstrichterliche Praxis vorliegend zu berücksichtigen ist. In dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil (I 784/01 vom 30. April 2002 E. 2/a) des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) wird auf BGE 117 V 146, 150 f. Erw. 3a/bb verwiesen. Im dortigen Entscheid hatte das EVG erwogen, ein Paraplegiker, wie jeder Gehunfähige, sei selbst dann, wenn er über ein von der Invalidenversicherung gewährtes oder mittels Amortisationsbeiträgen finanziertes Automobil verfüge, bei der Fortbewegung ausser Haus, mithin in einer relevanten Teilfunktion der sechsten Lebensverrichtung, regelmässig in erheblicher Weise auf Dritthilfe angewiesen. Demnach gelte er in dieser Lebensverrichtung als hilflos, ohne dass geprüft werden müsste, ob Hilfsbedürftigkeit auch in anderen Teilfunktionen vorliege. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung habe das BSV Rz 8085 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) erlassen, wonach bei kompletter Paraplegie die Voraussetzungen der leichten Hilflosigkeit ohne Abklärung als erfüllt zu gelten haben. Der Beschwerdeführer sei zufolge der kompletten Paraplegie vollständig gehunfähig, was bewirke, dass er ausser Haus sowohl im Nahverkehr (öffentliche Verkehrsmittel) wie auch auf Reisen (Eisenbahn, Flugzeug usw.) praktisch immer auf eine Begleitung angewiesen sei. Er sei nicht in der Lage, Hindernisse wie Strassen mit gewisser Steigung, Trottoirabsätze oder Treppenstufen ohne Dritthilfe zu überwinden. Demnach sei der Versicherte in einer relevanten Teilfunktion regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen, was zur Annahme der Hilflosigkeit in der Lebensverrichtung Fortbewegung/Kontaktaufnahme genüge (Urteil des EVG I 784/01 E. 2/b). Das EVG hat diese Praxis auch in einem unfallversicherungrechtlichen Fall bestätigt (Urteil des EVG U 595/06 vom 19. Juni 2007, insb. E. 3.2.2).
Sinngemäss will der Beschwerdeführer aus diesen Präjudizien eine tatsächliche Vermutung ableiten, nämlich dass Paraplegiker, auch wenn sie über die erforderlichen Hilfsmittel (Rollstuhl sowohl mit als auch ohne elektrischen Antrieb sowie Automobil) verfügen, «grundsätzlich» als in der Lebensverrichtung «Fortbewegung» als hilflos einzustufen sind. Gemäss der angeführten Rz 8022 KSIH ist dagegen eine Hilflosigkeit nur zu bejahen, wenn eine versicherte Person bei Fortbewegung trotz zur Verfügung stehender Hilfsmittel auf Dritthilfe angewiesen ist (vgl. auch Rz 8068 KSIH). Zwar liegt es auf der Hand, dass ein Gehunfähiger sich auch mit einem Rollstuhl, anders als ein Gehfähiger, nicht mehr in jedem Gelände, sei es auf Treppen, auf steilen oder unebenen Wegen, bewegen kann. Eine derart umfassende Kompensation der Gehbehinderung ist von keinem Hilfsmittel zu erwarten. Es scheint darum mit der Gesetzeslage nicht unvereinbar, wenn gemäss der KSIH die Prüfung der Hilflosigkeit unter der Prämisse erfolgt, dem Versicherten stünden die geeigneten Hilfsmittel zu Gebote, um sich zumindest in geeignetem Gelände bzw. in seiner Wohnung selbständig zu bewegen. In eben diesem Sinne ist das EVG in BGE 107 V 136 vorgegangen, an welchem sich das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt auch in seinem Urteil UV 2019 37 orientiert hatte.
Im Lichte der mit in der KSIH formulierten Vorgaben ist in der Lebensverrichtung «Fortbewegung» die Hilflosigkeit zu verneinen. Wenn die Beschwerdegegnerin sich daran orientiert hat, so ist dies nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist vorliegend die Hilflosigkeit in zwei Lebensverrichtungen, und zwar beim «An-/Auskleiden" sowie bei der "Verrichtung der Notdurft" zu bejahen.
Die Bejahung einer mittelschweren Hilflosigkeit setzt wie erwähnt die Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus. Folglich liegt keine mittelschwere Hilflosigkeit vor und die Beschwerde ist darum abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit