Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG

[...]  

vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,

[...]

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.53

Einspracheentscheid vom 11. November 2019

Rente/Integritätsentschädigung; Festlegung des versicherten Verdienstes

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1965, reiste im September 1996 aus Kanada in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 58). Ab Januar 1997 arbeitete er (50 %) als Hilfsarbeiter für die E____ AG (vgl. IV-Akte 21 und IV-Akte 1, S. 9 und S. 33) und war in dieser Eigenschaft bei der F____ (jetzt: C____ AG; Beschwerdegegnerin) unfallversichert. Am 24. Februar 1997 wurde der Beschwerdeführer als Fussgänger von einem Auto angefahren (vgl. insb. die Akten der Kantonspolizei [...] (Akte 8.079-Akte 8.089). Hierbei zog er sich diverse Verletzungen zu, u.a. am linken Sterno-Clavikulargelenk. Gestützt auf die Gutachten von Dr. G____ vom 23. Dezember 1999 (Akte 4.007 ff.) und vom 3. August 2002 (Akte 4.012 ff.) sprach ihm die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2003 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % zu (Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 [Akte 5.039-5.041] bzw. Verfügung vom 26. Januar 2004 [Akte 5.042-5.044]). Der Rentenbemessung war ein versicherter Verdienst von Fr. 52'910.-- zugrunde gelegt worden (vgl. Akte 5.042). Dies entsprach betragsmässig dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der H____ AG (vgl. Akte 5.034 und Akte 2.113) ermittelten Valideneinkommen (Fr. 4’070.-- x 13; vgl. Akte 5.040).

b)        Ab dem 4. Juni 2007 (bis Dezember 2009) arbeitete der Beschwerdeführer temporär für die I____ GmbH (vgl. Akte 5.174). In der Folge wurde ihm – unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Lohnes – ab 1. Juni 2007 noch eine Rente auf der Basis einer 12%igen Erwerbsunfähigkeit ausgerichtet (vgl. die Verfügung vom 14. Oktober 2008; Akte 5.188-5.190). Gestützt auf zusätzlich eingeholte Lohnabrechnungen verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich für die Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. In Bezug auf die darauffolgenden Jahre wurde weiterhin eine rentenrelevante Erwerbseinbusse ermittelt und dementsprechend eine Rente gewährt (2008: 13 %; 2009: 17 %; 2010: 15 %). Der versicherte Verdienst war immer noch mit Fr. 52'910.-- beziffert worden (vgl. die Verfügung vom 13. April 2010; Akte 5.222-5.226). Ab September 2010 (bis Juli 2018) arbeitete der Beschwerdeführer für die J____ in einem 35%-Pensum als Küchen- und Servierhilfe (vgl. u.a. den Auszug aus dem Individuellen Konto [Akte 2.141] sowie die Aktennotiz vom 22. November 2017 [Akte 2.131-2.133]).

c)         Mit Schreiben vom 12. September 2017 (Akte 3.032) wandte sich Dr. K____ an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, der Gesundheitszustand seines Patienten habe sich verschlechtert. Er bitte daher um eine Überprüfung des Rentenanspruches. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer durch Prof. Dr. Dr. L____ begutachten (Gutachten vom 3. Juli 2018; Akte 4.047-4.054). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2017 einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen IV-Grad von 6 %, verzichtete jedoch auf eine Rückforderung der seither erbrachten Rentenleistungen. Gleichzeitig wurde der versicherte Verdienst wiedererwägungsweise auf Fr. 26’455.-- (50 % des bisher angenommenen) festgesetzt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- (entsprechend 15 % des anzunehmenden Jahresverdienstes von Fr. 97'200.--) zugesprochen. Die Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten wurde ebenfalls abgelehnt (Akte 5.237-5.241). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 12. November 2018 Einsprache (vgl. Akte 5.242-5.250). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bzw. bot ihm – unter Androhung einer Schlechterstellung (Annahme eines tieferen versicherten Verdienstes) – die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache (vgl. Akte 5.254). Dieser hielt jedoch an seiner gegenteiligen Auffassung fest (vgl. Akte 5.256), woraufhin die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. November 2019 abwies. Die Erwerbseinbusse wurde mit 0 % beziffert und der versicherter Verdienst nunmehr wiedererwägungsweise auf Fr. 16'609.-- reduziert (vgl. Akte 5.257-5.263).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Er stellt folgende Anträge: Es sei der Einspracheentscheid vom 11. November 2019 aufzuheben. Der versicherte Verdienst sei weiterhin auf Fr. 52'910.-- festzulegen. Die Sache sei zur Abklärung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Es sei ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- zuzusprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. März 2020 wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. Juni 2020 an seiner Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 4. August 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 22. September 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Überprüfung des Rentenanspruches habe ergeben, dass keine Erwerbseinbusse mehr gegeben sei. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht einen weiteren Rentenanspruch verneint. Im Übrigen sei der versicherte Verdienst, welcher der Rentenbemessung zugrunde gelegt worden sei, bislang offensichtlich falsch festgelegt worden und habe daher korrigiert werden dürfen (vgl. insb. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es bestehe punkto Leistungsfähigkeit noch Abklärungsbedarf. Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, der früher angenommene versicherte Verdienst könne nicht als offensichtlich falsch taxiert werden. Im Übrigen sei die Integritätsentschädigung mit Fr. 14'580.-- zu tief veranschlagt worden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit im Wesentlichen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 10. Oktober 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 11. November 2019, einen weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- zugesprochen hat. Für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen weiteren Rentenanspruch abgelehnt hat, ist überdies auch die Ermittlung des im Rahmen der Rentenbemessung massgebenden versicherten Verdienstes zu prüfen.

3.             

3.1.       Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.).

3.2.       Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5). Es kann nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich auch eine gesundheitliche Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein und zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen (vgl. BGE 141 V 9, 15 E. 6.4). Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich bzw. veränderte berufliche Umstände von Bedeutung (BGE 141 V 9, 10 E. 2.3 bzw. Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 4.).

3.3.       Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.4.       Die letztmalige materielle Beurteilung des Rentenanspruches hat denjenigen anspruchserheblichen Aspekt zu umfassen, auf dessen (behauptete) Veränderung sich die Neuanmeldung stützt. Waren für die letzte rechtskräftige Verfügung allein erwerbliche Gesichtspunkte wegleitend, dient somit zur Klärung der Frage nach einer anspruchserheblichen gesundheitlich bedingten Änderung des Invaliditätsgrades der nächstfrühere Entscheid mit entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen als Vergleichsbasis (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_235/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1). Im vorliegenden Fall bilden daher der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 (Akte 5.039-5.041) bzw. die Verfügung vom 26. Januar 2004 (Akte 5.042-5.044) den Referenzzeitpunkt. Denn der Verfügung vom 14. Oktober 2008 (Akte 5.188-5.190) und der Verfügung vom 13. April 2010 (Akte 5.222-5.226) lagen jeweils allein erwerbliche Überlegungen zugrunde. Mit Revisionsgesuch vom 12. September 2017 (Akte 3.032) wird jedoch eine Veränderung des Gesundheitszustandes geltend gemacht.

4.             

4.1.       4.1.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.1.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.2.       Die mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 (Akte 5.039-5.041) bzw. Verfügung vom 26. Januar 2004 (Akte 5.042-5.044) erfolgte Rentenzusprechung basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Gutachten von Dr. G____ vom 23. Dezember 1999 (Akte 4.007-4.011) und vom 3. August 2002 (Akte 4.012-4.015). Im Gutachten vom 23. Dezember 1999 (Akte 4.007-4.011) hatte Dr. G____ als Diagnose festgehalten: "traumatisiertes Sternoclavicular-Gelenk links mit leichter Instabilität, Funktionseinschränkung und verminderter Belastbarkeit des linken Armes, wahrscheinliche Lockerung des Discus articularis" (vgl. S. 3 des Gutachtens). Des Weiteren hatte er klargestellt, der Versicherte werde voraussichtlich dauernd keine forcierten körperlichen Arbeiten auf und über der Horizontalen ausüben können. In diesem Bewegungssektor werde das Sternoclavicular-Gelenk forciert belastet und es müsse dann mit Beschwerden gerechnet werden. Der Versicherte könne sämtliche Tätigkeiten ohne forcierte Belastung des linken Armes auf/über der Horizontalen ohne zeitliches Ausmass ausüben (vgl. S. 4 des Gutachtens). Im Verlaufsgutachten vom 3. August 2002 (Akte 4.012-4.015) hatte Dr. G____ festgestellt, der Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Begutachtung vom November 1999 nicht verändert (vgl. S. 3 des Gutachtens).

4.3.       4.3.1.  Der Verfügung vom 10. Oktober 2018 (Akte 5.237-5.241) und dem Einsprachentscheid vom 11. November 2019 (Akte 5.257-5.263) lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten von Prof. Dr. Dr. L____ vom 3. Juli 2018 (Akte 4.047-4.054) zugrunde. Darin wurden folgende Diagnosen angegeben: (1.) posttraumatische chronisch schmerzhafte Dysfunktion SC-Gelenk links mit/bei: (a.) posttraumatischer SC-Gelenksarthrose links, (b.) Subluxation SC-Gelenk links; (2.) Status nach anteriorer Dislokation 1. Rippe links, (3.) Status nach Rippenserienfraktur hochthorakal links; (3.) Status nach Kontusion Schulter links; (4.) Status nach Kontusion Rücken/LWS/Unterschenkel links (vgl. S. 5 f. des Gutachtens). Des Weiteren führte Prof. Dr. Dr. L____ aus, der Versicherte äussere aktuell in Bezug auf den linken Schultergürtel einen permanenten bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerz sowie Nachtschmerzen. Es bestünden Beschwerden mit deutlicher Bewegungseinschränkung und Kraftminderung. Es könnten maximal Gewichte bis 3-5 kg getragen werden (vgl. S. 6 f. des Gutachtens). Die geschilderten Beschwerden seien sehr gut mit posttraumatischen Veränderungen des SC-Gelenkes links vereinbar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die unfallbedingte Schädigung des SC-Gelenkes links mit posttraumatischer Arthrose zurückzuführen (vgl. S. 7 des Gutachtens). Überdies stellte Prof. Dr. Dr. L____ klar, es lasse sich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bzw. der Funktion des linken Schultergürtels feststellen. Die Schmerzzunahme und zunehmende Funktionsbeeinträchtigung seien in erster Linie auf das Fortschreiten der posttraumatischen SC-Gelenksarthrose zurückzuführen (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.3.2.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Prof. Dr. Dr. L____ dar, als Möbelschreiner bestehe auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit schwerer und mittelschwerer körperlicher Tätigkeit, insbesondere was Arbeiten über der Horizontalen angehe, sei dem Exploranden dauerhaft nicht mehr möglich. Aufgrund der neuen Befunde seien auch Tätigkeiten in tieferen Bewegungsebenen nur eingeschränkt möglich und dies vermutlich ebenfalls auf Dauer. Die körperliche Belastung des linken Armes liege bei ca. 5 kg. Leichte körperliche Tätigkeiten vor dem Körper mit einer maximalen Belastung des linken Armes von 5 kg sollten stundenweise möglich sein. Eine sitzende Tätigkeit ohne forcierte Belastung und ohne grösseren Bewegungsumfang des linken Armes seien rein theoretisch ganztags möglich (vgl. S. 7 des Gutachtens).

4.4.       Auf dieses Gutachten von Prof. Dr. Dr. L____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere hat der Gutachter die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde gebührend gewürdigt und sich mit den massgebenden Vorakten (Gutachten Dr. G____) hinreichend auseinandergesetzt. Es ist daher gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. L____ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. G____ in relevanter Art und Weise verschlechtert hat und die medizinischen Anforderungen an eine leidensangepasste Tätigkeit gestiegen sind. Im Übrigen hat sich nicht nur der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern auch dessen erwerbliche Situation in der Zwischenzeit (wieder) verändert. Dies spricht ebenfalls dafür, dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") geprüft werden kann (vgl. Erwägung 3.2. hiervor).

5.             

5.1.       Wie dargetan wurde, geht Prof. Dr. Dr. L____ grundsätzlich von einer 100%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem Schulterleiden optimal angepassten Tätigkeit aus (vgl. Erwägung 4.3.2. hiervor bzw. S. 7 des Gutachtens). Am Schluss der Expertise wiederholte der Gutachter nochmals die aus seiner Sicht notwendigen Anforderungen an eine Alternativtätigkeit. Er stellte klar, schmerzabhängig möglich seien dem Exploranden leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg in einem Bewegungsumfang bis ca. 45° Abduktion und Anteversion sowie eine sitzende Tätigkeit. Ergänzend führte er an, das Pensum müsste durch entsprechende "Arbeitsproben" geprüft werden (vgl. S. 8 des Gutachtens). Ungeachtet dieser zuletzt gemachten Aussage bedarf es aber zur korrekten Festlegung des Invalideneinkommens keiner Arbeitserprobung. Denn als Invalideneinkommen gilt von Gesetzes wegen der Verdienst, den die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1; BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2020 vom 10. August 2020 E. 3.), wobei praxisgemäss an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2020 vom 10. August 2020 E. 7.).

5.2.       Angesichts der Tatsache, dass gemäss der Rechtsprechung selbst für Personen, die – anders als der Beschwerdeführer – funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten existieren (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2.), ist vorliegend erst recht davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend Stellen anbietet, die dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers entsprechen. Daran nichts zu ändern vermag schliesslich, dass der Beschwerdeführer seine 35%-Stelle als Küchen- und Servierhilfe bei den J____ auf Ende Juli 2018 verloren hat (vgl. S. 12 der Beschwerde), zumal diese Tätigkeit möglicherweise auch nicht als optimal leidensangepasst anzusehen ist. Gleiches gilt auch für die vorübergehende Beschäftigung als Küchenhilfe in der Schulmensa [...] (vgl. dazu Replikbeilage 1).

5.3.       Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der dem Beschwerdeführer verbleibenden 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.

6.             

6.1.       Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 60'804.20 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 67'443.30 verglichen und auf diese Weise einen rentenausschliessenden IV-Grad ermittelt (vgl. den Einspracheentscheid vom 11. November 2019; Akte 5.257-5.263).

6.2.       Zur Ermittlung des Valideneinkommens lehnte sich die Beschwerdegegnerin weiterhin an die Auskunft der H____ AG vom 28. Februar 2003 (vgl. Akte 2.113 und Akte 5.034) an. Den bereits dem Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 (Akte 5.039-5.041) bzw. der Verfügung vom 26. Januar 2004 (Akte 5.042-5.044) zugrunde gelegten hypothetischen Lohn von Fr. 52'910.-- (entsprechend Fr. 4’070.-- x 13; vgl. S. 2 unten des Einspracheentscheides) passte sie an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung an, woraus sich ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60'804.20 ergab (vgl. S. 4 des Einspracheentscheides vom 11. November 2019). Das Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2016 fest. Sie rechnete den auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhenden Monatslohn von Fr. 5'340.-- (gemäss TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 um und auf einen Jahreslohn hoch. Schliesslich trug sie der bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung Rechnung. Eine zusätzliche leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes erachtete sie angesichts der 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit nicht für gerechtfertigt (vgl. S. 4 des Einspracheentscheides). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

6.3.       6.3.1.  Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).

6.3.2.  Im vorliegenden Fall kann nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Gesunder (weiterhin) einer Hilfstätigkeit im Bereich der Möbelherstellung nachgehen würde. Zwar absolvierte er ausweislich der Akten in Kanada bei der M____ eine Ausbildung im Bereich Herstellung von Küchenmöbeln (vgl. IV-Akte 15, S. 2 f.), welche jedoch in der Schweiz nicht anerkannt wird (vgl. u.a. S. 2 des Haushaltsabklärungsberichtes vom 13. Oktober 1998 [IV-Akte 1, S. 9]; siehe auch S. 2 des Schreibens der H____ AG vom 28. Februar 2003; Akte 2.113). Nach seiner Einreise in die Schweiz im September 1996 war es für den Beschwerdeführer – auch wegen mangelnder Sprachkenntnisse – schwierig, überhaupt eine Stelle zu finden. Er hat daher die (erste) sich ihm bietende Stelle bei der E____ AG angenommen und ab Januar 1997 in einem 50%-Pensum für diese Firma gearbeitet. Diese Tätigkeit beinhaltete insb. die Ausführung von Service- und Wartungsarbeiten an Geldspielautomaten und Flipperkästen (vgl. u.a. S. 2 des Abklärungsberichtes Haushalt; IV-Akte 1, S. 9). Am 24. Februar 1997, mithin kurze Zeit nach dem Antritt der Stelle, verunfallte er (vgl. insb. die Akten der Kantonspolizei [...] (Akte 8.079-Akte 8.089). Ein eindeutiges berufliches Spektrum lässt sich daher nicht ausmachen. Auch die vom Beschwerdeführer nach seinem Unfall verrichteten Tätigkeiten (u.a. als Betriebsmitarbeiter für die I____ GmbH [vgl. u.a. Akte 5.174] und als Küchen- und Servierhilfe für die J____ [vgl. u.a. Akte 2.131-2.133]) zeugen von der Flexibilität des Beschwerdeführers und legen nahe, dass dieser als Gesunder irgendeiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter nachgehen würde. Schliesslich gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit für die E____ AG verhältnismässig wenig verdient hatte (vgl. unter anderem die Unfallmeldung; Akte 2.001). Der von der H____ AG geschätzte Jahreslohn von Fr. 52’910.-- (vgl. S. 2 des Schreibens vom 28. Februar 2003; Akte 2.113) liegt ebenfalls unter dem damaligen Tabellenlohn für eine allgemeine Hilfsarbeitertätigkeit (Fr. 4‘557.-- x 12; vgl. LSE 2002, TA1, Total, Niveau 4, Männer). Auch dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer sich nicht auf Dauer mit dem tiefen Lohn eines Hilfsarbeiters in der Möbelbranche begnügt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich nach einer Tätigkeit umgesehen hätte, mit der sich zumindest der statistische Durchschnittslohn hätte erzielen lassen.

6.3.3.  Angesichts all dieser Gegebenheiten kann es daher nicht als korrekt angesehen werden, wenn das Valideneinkommen weiterhin gestützt auf die Lohnschätzung der H____ AG berechnet wird. Es erscheint vielmehr angebracht, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die statistischen Löhne gemäss LSE BFS abzustellen. Angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers rechtfertigt sich ein Abstellen auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer.

6.4.       6.4.1.  Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen Erwerbstätigkeit sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Weil das Invalideneinkommen vorliegend ausgehend vom selben Tabellenlohn wie das Valideneinkommen zu bestimmen ist, erübrigt sich die exakte Ermittlung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen. Die Erwerbseinbusse entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).

6.4.2.  Wird das für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG massgebende Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Durchschnittswerte ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322, 327 E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc). Die Beschwerdegegnerin erachtete einen Leidensabzug für nicht gerechtfertigt (vgl. S. 4 des Einspracheentscheides vom 11. November 2019; Akte 5.260). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

6.4.3.  Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75, 78 E. 5a/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_805/2018 vom 21. Februar 2018 E 2.). Davon ist vorliegend auszugehen. Wie dargetan wurde, hat Prof. Dr. Dr. L____ explizit klargestellt, dass dem Beschwerdeführer wegen der fortschreitenden posttraumatischen SC-Gelenksarthrose (nur noch) leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis maximal 5 kg in einem Bewegungsumfang bis ca. 45° Abduktion und Anteversion sowie eine sitzende Tätigkeit möglich sind (vgl. S. 7 und S. 8 des Gutachtens vom 3. Juli 2018; Akte 4.053-4.054). Der linke Arm bedarf daher extremer Schonung. Überdies ist im Normalfall mit einem Fortschreiten der Arthrose zu rechnen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage erscheint daher ein 10%iger Leidensabzug als angemessen. Aus dem Umstand, dass früher ein 15%iger Abzug (vom Lohn gemäss den Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes) gewährt worden war (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides vom 3. Dezember 2003; Akte 5.040), lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, weil bei jeder Rentenbeurteilung über einen allfälligen Abzug neu zu befinden ist (vgl. diesbezüglich u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.4.).

6.5.       Bei einer 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes hat der Beschwerdeführer somit noch Anspruch auf eine 10%ige Rente der Unfallversicherung. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene gänzliche Aufhebung der Rente als unzutreffend zu erachten.

6.6.       6.6.1.  Die Beschwerdegegnerin erachtet das Datum des Revisionsgesuches (September 2017) bzw. den 1. Oktober 2017 als massgebend für die Rentenanpassung. Allerdings verzichtet sie mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 auf die Rückforderung der seither zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen (vgl. S. 4 der Verfügung [Akte 5.240]; siehe auch S. 6 des Einspracheentscheides [Akte 5.262]). Der Beschwerdeführer erachtet den 1. November 2018 als für die Rentenanpassung massgebendes Datum (vgl. S. 6 f. der Replik).

6.6.2.  Soweit ersichtlich wurde die Frage nach dem Zeitpunkt der Rentenanpassung bei fehlender Meldepflichtverletzung bislang vom Bundesgericht nicht explizit beantwortet (vgl. das Urteil 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E. 8.7). In Bezug auf die – vorliegend nicht zur Diskussion stehenden – Fälle mit Meldepflichtverletzung hat es allerdings klargestellt, dass die Rente diesfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung anzupassen ist (BGE 145 V 141, 151 f. E. 7.3.8; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.2). In BGE 145 V 141 wurde ausgeführt, die Rückwirkung rechtfertige sich deshalb, weil die Meldepflicht eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes von "Treu und Glauben" bilde, deren Verletzung eine Sanktion nach sich ziehen müsse. Der Begriff "für die Zukunft" gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG sei so zu verstehen, dass die Rentenanpassung bzw. Rentenaufhebung auf den Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten Revisionstatbestandes – wie in Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) – zu erfolgen habe (E. 7.3.4. i.V.m. 7.3.8.). Überdies wurde Folgendes festgehalten: Nach der Rechtsprechung werde der Begriff "für die Zukunft" so verstanden, dass eine Anpassung der Rente auf den Verfügungszeitpunkt erfolgt; dies werde damit begründet, dass die sich pflichtgemäss verhaltende versicherte Person darauf vertrauen können müsse, dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die Zukunft erfolge (E. 7.3.2 [mit Verweis auf BGE 140 V 65, 68 E. 3.3 und auf BGE 133 V 67, 70 E. 4.3.5]).

6.6.3.  Da keine Meldepflichtverletzung im Raum steht, sprechen diese Aussagen des Bundesgerichts – die Meinung des Beschwerdeführers stützend – für eine Anpassung der Unfallversicherungsrente auf Ende Oktober 2018 hin bzw. per 1. November 2018. Ab dem 1. November 2018 hat der Beschwerdeführer daher noch Anspruch auf eine 10%ige Rente der Unfallversicherung.

6.7.       Umstritten und zu prüfen bleibt damit die Festlegung des versicherten Verdienstes, nach welchem sich die Bemessung der 10%igen Rente zu richten hat.

7.             

7.1.       Die Beschwerdegegnerin reduzierte den bislang der Rentenbemessung zugrunde gelegten versicherten Verdienst mit Verfügung vom 10. Oktober 2018 wiedererwägungsweise auf Fr. 26’455.-- (vgl. S. 2 der Verfügung; Akte 5.238). Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2019 erfolgte schliesslich eine weitere Reduktion auf Fr. 16'609.-- (vgl. S. 5 f. des Einspracheentscheides; Akte 5.261-5.262). Den vorangegangenen Rentenbemessungen war jeweils ein versicherter Verdienst von Fr. 52'910.-- zugrunde gelegt worden (vgl. die Verfügung vom 26. Januar 2004 [Akte 5.042] sowie die Verfügungen vom 14. Oktober 2008 [Akte 5.190] und vom 13. April 2010 [Akte 5.223-5.226]), was – wie bereits dargetan wurde – dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der H____ AG ermittelten Valideneinkommen entsprach (vgl. dazu u.a. Erwägung 6.2. hiervor).

7.2.       Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die Verwaltung ist auch mehr als zehn Jahre nach Erlass der zweifellos unrichtigen Verfügung noch befugt, auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V 514, 516 ff. E. 3).

7.3.       7.3.1.  Gemäss Art. 15 UVG werden Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV vor dem Unfall massgeblich gewesene, innerhalb eines Jahres bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn (Satz 1). Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG für die Bemessung des versicherten Verdienstes will sicherstellen, dass bei den finanziell wichtigsten Versicherungsleistungen, nämlich bei den Renten, von den gleichen Faktoren ausgegangen wird, die auch Basis für die Prämienberechnung bilden (sog. Äquivalenzprinzip). Der Rentenberechnung soll das gleiche Einkommen zugrunde liegen, von dem auch die Prämien geschuldet sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020 E. 9.2).

7.3.2.  Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Mit der Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV, wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn sich die Rentenfestsetzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert. Nach der Rechtsprechung bezweckt Art. 24 Abs. 2 UVV die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Andere als teuerungsbedingte Änderungen der erwerblichen Verhältnisse können nicht unter Berufung auf diese Norm berücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 3.3). Insbesondere ist die hypothetische Erhöhung des Arbeitspensums ohne unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigung im Katalog der Sonderfälle zur Ermittlung des versicherten Verdienstes im Rahmen der Rentenfestsetzung nicht enthalten und kann mangels analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 7 UVV auch nicht beachtet werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_722/2012 vom 4. Dezember 2012 E. 5.2).

7.4.       Angesichts dieser gesetzlichen Grundlagen ist die von der Beschwerdegegnerin bislang (entsprechend dem Valideneinkommen; vgl. dazu Erwägung 6.2. hiervor) vorgenommene Festlegung des versicherten Verdienstes als offensichtlich falsch zu qualifizieren und – aufgrund der Erheblichkeit des Betrages – als einer Korrektur zugänglich zu erachten.

7.5.       Wie bereits dargetan wurde, reiste der Beschwerdeführer im September 1996 aus Kanada in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 58). Ab Januar 1997 arbeitete er (50 %) als Hilfsarbeiter für die E____ AG (vgl. IV-Akte 21 und IV-Akte 1, S. 9 und S. 33). Ausweislich der Akten betrug sein Lohn (für die 50%-Stelle) Fr. 1'315.-- pro Monat (vgl. die Unfallmeldung; Akte 2.001). Weil das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unfalles noch kein Jahr gedauert hatte, ist der Lohn somit – Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV folgend – auf ein Jahr umzurechnen (vgl. Erwägung 7.3.1. hiervor). Angesichts der Tatsache, dass der Rentenbeginn am 1. Mai 2003 war (vgl. den Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 [Akte 5.039-5.041] bzw. die Verfügung vom 26. Januar 2004 [Akte 5.042-5.044]), mithin mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (Februar 1997), hat eine Anpassung des auf ein Jahr umgerechneten Lohnes (Fr. 15'780.--) an die Nominallohnentwicklung zu erfolgen (Art. 24 Abs. 2 UVV; vgl. Erwägung 7.3.2. hiervor). Nicht einschlägig ist Art. 24 Abs. 1 UVV. Denn der Beschwerdeführer war vor dem Antritt seiner Stelle bei der E____ AG nicht arbeitslos. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort; siehe auch S. 3 f. der Duplik).

7.6.       Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Festlegung des versicherten Verdienstes auf Fr. 16'609.-- (vgl. insb. S. 6 des Einspracheentscheides; Akte 5.262) kann daher gefolgt werden. Im Rahmen der Bemessung der ab 1. November 2018 zu gewährenden 10%igen UV-Rente (vgl. dazu Erwägung 6.2.3. hiervor) ist daher von einem versicherten Verdienst in dieser Höhe auszugehen. Dass bereits ab diesem Zeitpunkt von einem versicherten Verdienst von Fr. 16'609.-- auszugehen ist, lässt sich dadurch rechtfertigen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die geplante weitere Senkung des versicherten Verdienstes vor Erlass des Einspracheentscheides in Aussicht gestellt und ihm die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache (in diesem Punkt) geboten hat (vgl. das Schreiben vom 9. September 2019; Akte 5.254). Der Beschwerdeführer hat jedoch an all seinen Begehren festgehalten (vgl. das Schreiben vom 28. Oktober 2019; Akte 5.256).

8.             

8.1.       Unbestritten ist unter den Parteien, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. L____ vom 3. Juli 2018 (Akte 4.047-4.054) Anspruch auf eine 15%ige Integritätsentschädigung hat. Umstritten ist jedoch der maximale Jahresverdienst, auf dessen Basis die Entschädigung zu bemessen ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- (entsprechend 15 % des anzunehmenden Jahresverdienstes von Fr. 97'200.--) zugesprochen. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, es sei richtigerweise von einem Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 106'800.-- auszugehen. Damit habe er Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

8.2.       8.2.1.  Das Bundesgericht hat entschieden, dass in Fällen, wo eine Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, für die Berechnung des Rentenbetrages der am Tage vor Rentenbeginn geltende Höchstbetrag des versicherten Verdienstes für massgebend zu erachten ist (BGE 140 V 41, 47 f. E. 6.4.2.2). Auf diese Rechtsprechung verweist der Beschwerdeführer (vgl. S. 13 f. der Beschwerde).

8.2.2.  In Bezug auf die Festlegung der Integritätsentschädigung besagt Art. 25 Abs. 1 UVG Folgendes: Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt, wobei sie den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht übersteigen darf und entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2012 vom 25. Januar 2013 E. 5.2). Diese Regelung wird in der Lehre als nicht sachgerecht erachtet, wenn viele Jahre nach dem Unfallereignis Spätfolgen auftreten (vgl. Thomas Frei, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern 2018, N 54 zu Art. 25 UVG). Das Bundesgericht geht aber davon aus, dass hier keine echte Gesetzeslücke vorliegt, die geschlossen werden könnte (BGE 127 V 456, 457 f. E. 4b; vgl. zum Ganzen auch Kaspar Gehring, in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N 10 zu Art. 25 UVG).

8.3.       Somit ist – dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG folgend – vorliegend auf den am 24. Februar 1997 geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes abzustellen. Dieser belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV in der vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung auf Fr. 97'200.-- im Jahr. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- zugesprochen. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

9.             

9.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. November 2019 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Rente auf der Basis einer 10%igen Erwerbseinbusse zu gewähren. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Daher liesse sich bei einem vollen Obsiegen ein Honorar von Fr. 3'800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen. Vorliegend ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Daher erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'900.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

9.3.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 11. November 2019 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. November 2018 eine Rente auf der Basis einer 10%igen Erwerbseinbusse zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'900.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 146.30 Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: