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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 22.
September 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, MLaw A. Zalad
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokatin,
[...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
vertreten durch lic. iur. D____, Advokat,
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.53
Einspracheentscheid vom 11. November
2019
Rente/Integritätsentschädigung;
Festlegung des versicherten Verdienstes
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1965, reiste
im September 1996 aus Kanada in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 58). Ab
Januar 1997 arbeitete er (50 %) als Hilfsarbeiter für die E____ AG (vgl.
IV-Akte 21 und IV-Akte 1, S. 9 und S. 33) und war in dieser Eigenschaft bei der
F____ (jetzt: C____ AG; Beschwerdegegnerin) unfallversichert. Am 24. Februar
1997 wurde der Beschwerdeführer als Fussgänger von einem Auto angefahren (vgl. insb.
die Akten der Kantonspolizei [...] (Akte 8.079-Akte 8.089). Hierbei zog er sich
diverse Verletzungen zu, u.a. am linken Sterno-Clavikulargelenk. Gestützt auf
die Gutachten von Dr. G____ vom 23. Dezember 1999 (Akte 4.007 ff.) und vom 3.
August 2002 (Akte 4.012 ff.) sprach ihm die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai
2003 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 31 % zu (Einspracheentscheid
vom 3. Dezember 2003 [Akte 5.039-5.041] bzw. Verfügung vom 26. Januar 2004 [Akte
5.042-5.044]). Der Rentenbemessung war ein versicherter Verdienst von Fr.
52'910.-- zugrunde gelegt worden (vgl. Akte 5.042). Dies entsprach betragsmässig
dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der H____ AG (vgl. Akte
5.034 und Akte 2.113) ermittelten Valideneinkommen (Fr. 4’070.-- x 13;
vgl. Akte 5.040).
b) Ab dem 4. Juni 2007 (bis Dezember 2009) arbeitete der
Beschwerdeführer temporär für die I____ GmbH (vgl. Akte 5.174). In der Folge
wurde ihm – unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Lohnes – ab 1.
Juni 2007 noch eine Rente auf der Basis einer 12%igen Erwerbsunfähigkeit
ausgerichtet (vgl. die Verfügung vom 14. Oktober 2008; Akte 5.188-5.190). Gestützt
auf zusätzlich eingeholte Lohnabrechnungen verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich
für die Zeit von Juli 2007 bis Dezember 2007 einen Rentenanspruch des
Beschwerdeführers. In Bezug auf die darauffolgenden Jahre wurde weiterhin eine
rentenrelevante Erwerbseinbusse ermittelt und dementsprechend eine Rente
gewährt (2008: 13 %; 2009: 17 %; 2010: 15 %). Der versicherte Verdienst war immer
noch mit Fr. 52'910.-- beziffert worden (vgl. die Verfügung vom 13. April
2010; Akte 5.222-5.226). Ab September 2010 (bis Juli 2018) arbeitete der
Beschwerdeführer für die J____ in einem 35%-Pensum als Küchen- und Servierhilfe
(vgl. u.a. den Auszug aus dem Individuellen Konto [Akte 2.141] sowie die
Aktennotiz vom 22. November 2017 [Akte 2.131-2.133]).
c) Mit Schreiben vom 12. September 2017 (Akte 3.032) wandte
sich Dr. K____ an die Beschwerdegegnerin und machte geltend, der Gesundheitszustand
seines Patienten habe sich verschlechtert. Er bitte daher um eine Überprüfung
des Rentenanspruches. Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge entsprechende
Abklärungen. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer durch Prof. Dr. Dr. L____
begutachten (Gutachten vom 3. Juli 2018; Akte 4.047-4.054). Mit Verfügung
vom 10. Oktober 2018 verneinte die Beschwerdegegnerin ab 1. Oktober 2017 einen
weiteren Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen IV-Grad von 6
%, verzichtete jedoch auf eine Rückforderung der seither erbrachten
Rentenleistungen. Gleichzeitig wurde der versicherte Verdienst
wiedererwägungsweise auf Fr. 26’455.-- (50 % des bisher angenommenen)
festgesetzt. Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- (entsprechend 15 % des
anzunehmenden Jahresverdienstes von Fr. 97'200.--) zugesprochen. Die
Übernahme weiterer Heilbehandlungskosten wurde ebenfalls abgelehnt (Akte
5.237-5.241). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 12. November 2018 Einsprache
(vgl. Akte 5.242-5.250). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bzw. bot ihm – unter Androhung einer
Schlechterstellung (Annahme eines tieferen versicherten Verdienstes) – die
Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache (vgl. Akte 5.254). Dieser hielt jedoch
an seiner gegenteiligen Auffassung fest (vgl. Akte 5.256), woraufhin die
Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 11. November 2019
abwies. Die Erwerbseinbusse wurde mit 0 % beziffert und der versicherter
Verdienst nunmehr wiedererwägungsweise auf Fr. 16'609.-- reduziert (vgl.
Akte 5.257-5.263).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Dezember
2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Er stellt folgende
Anträge: Es sei der Einspracheentscheid vom 11. November 2019 aufzuheben. Der
versicherte Verdienst sei weiterhin auf Fr. 52'910.-- festzulegen. Die Sache sei
zur Abklärung der verbleibenden Restarbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Es sei ihm eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.--
zuzusprechen. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. März
2020 wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. Juni 2020
an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 4.
August 2020 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 22. September 2020 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Überprüfung des Rentenanspruches habe ergeben, dass keine Erwerbseinbusse mehr
gegeben sei. Bei dieser Ausgangslage habe man zu Recht einen weiteren
Rentenanspruch verneint. Im Übrigen sei der versicherte Verdienst, welcher der
Rentenbemessung zugrunde gelegt worden sei, bislang offensichtlich falsch
festgelegt worden und habe daher korrigiert werden dürfen (vgl. insb. den
Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es könne
nicht ohne Weiteres von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden.
Es bestehe punkto Leistungsfähigkeit noch Abklärungsbedarf. Des Weiteren
moniert der Beschwerdeführer, der früher angenommene versicherte Verdienst könne
nicht als offensichtlich falsch taxiert werden. Im Übrigen sei die
Integritätsentschädigung mit Fr. 14'580.-- zu tief veranschlagt worden
(vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).
2.3.
Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist somit im Wesentlichen, ob
die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 10. Oktober 2018, bestätigt
mit Einspracheentscheid vom 11. November 2019, einen weiteren Rentenanspruch
des Beschwerdeführers verneint und dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- zugesprochen hat. Für den Fall,
dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen weiteren Rentenanspruch abgelehnt
hat, ist überdies auch die Ermittlung des im Rahmen der Rentenbemessung
massgebenden versicherten Verdienstes zu prüfen.
3.
3.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 %
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) Anspruch auf eine Invalidenrente.
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG die Rente von
Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben. Bei einer Neuanmeldung sind die
Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132
E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.).
3.2. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den
tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad
und damit den Anspruch zu beeinflussen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts
9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E. 2.2). Insbesondere ist die Rente bei einer
wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an
frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen;
siehe auch Urteil des Bundesgerichts 8C_749/2019 vom 18. Juni 2020 E. 3.5). Es
kann nicht nur eine (erhebliche) Gesundheitsverbesserung, sondern grundsätzlich
auch eine gesundheitliche Verschlechterung revisionsrechtlich relevant sein und
zu einer allseitigen, umfassenden Neubeurteilung des Rentenanspruchs führen (vgl.
BGE 141 V 9, 15 E. 6.4). Weiter sind, auch bei an sich gleich
gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder
Aufgabenbereich bzw. veränderte berufliche Umstände von Bedeutung (BGE 141 V 9,
10 E. 2.3 bzw. Urteil des Bundesgerichts 9C_156/2020 vom 9. Juli 2020 E.
4.).
3.3.
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer
materiellen Prüfung des Rentenanspruches mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung,
Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten
für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands)
beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.4.
Die letztmalige materielle Beurteilung des Rentenanspruches hat
denjenigen anspruchserheblichen Aspekt zu umfassen, auf dessen (behauptete)
Veränderung sich die Neuanmeldung stützt. Waren für die letzte rechtskräftige
Verfügung allein erwerbliche Gesichtspunkte wegleitend, dient somit zur Klärung
der Frage nach einer anspruchserheblichen gesundheitlich bedingten Änderung des
Invaliditätsgrades der nächstfrühere Entscheid mit entsprechenden
Sachverhaltsfeststellungen als Vergleichsbasis (vgl. u.a. Urteil des
Bundesgerichts 9C_235/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1). Im vorliegenden Fall
bilden daher der Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 (Akte
5.039-5.041) bzw. die Verfügung vom 26. Januar 2004 (Akte 5.042-5.044) den
Referenzzeitpunkt. Denn der Verfügung vom 14. Oktober 2008 (Akte 5.188-5.190)
und der Verfügung vom 13. April 2010 (Akte 5.222-5.226) lagen jeweils allein
erwerbliche Überlegungen zugrunde. Mit Revisionsgesuch vom 12. September 2017
(Akte 3.032) wird jedoch eine Veränderung des Gesundheitszustandes geltend
gemacht.
4.
4.1.
4.1.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten
begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern
im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.2.
Die mit Einspracheentscheid vom 3. Dezember 2003 (Akte 5.039-5.041)
bzw. Verfügung vom 26. Januar 2004 (Akte 5.042-5.044) erfolgte Rentenzusprechung
basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Gutachten von Dr. G____
vom 23. Dezember 1999 (Akte 4.007-4.011) und vom 3. August 2002 (Akte
4.012-4.015). Im Gutachten vom 23. Dezember 1999 (Akte 4.007-4.011) hatte Dr. G____
als Diagnose festgehalten: "traumatisiertes Sternoclavicular-Gelenk links
mit leichter Instabilität, Funktionseinschränkung und verminderter
Belastbarkeit des linken Armes, wahrscheinliche Lockerung des Discus
articularis" (vgl. S. 3 des Gutachtens). Des Weiteren hatte er klargestellt,
der Versicherte werde voraussichtlich dauernd keine forcierten körperlichen
Arbeiten auf und über der Horizontalen ausüben können. In diesem
Bewegungssektor werde das Sternoclavicular-Gelenk forciert belastet und es
müsse dann mit Beschwerden gerechnet werden. Der Versicherte könne sämtliche
Tätigkeiten ohne forcierte Belastung des linken Armes auf/über der Horizontalen
ohne zeitliches Ausmass ausüben (vgl. S. 4 des Gutachtens). Im Verlaufsgutachten
vom 3. August 2002 (Akte 4.012-4.015) hatte Dr. G____ festgestellt, der
Gesundheitszustand des Versicherten habe sich seit der Begutachtung vom
November 1999 nicht verändert (vgl. S. 3 des Gutachtens).
4.3.
4.3.1. Der Verfügung vom 10. Oktober 2018 (Akte 5.237-5.241) und
dem Einsprachentscheid vom 11. November 2019 (Akte 5.257-5.263) lag in
medizinischer Hinsicht das Gutachten von Prof. Dr. Dr. L____ vom 3. Juli 2018
(Akte 4.047-4.054) zugrunde. Darin wurden folgende Diagnosen angegeben: (1.) posttraumatische
chronisch schmerzhafte Dysfunktion SC-Gelenk links mit/bei: (a.)
posttraumatischer SC-Gelenksarthrose links, (b.) Subluxation SC-Gelenk links;
(2.) Status nach anteriorer Dislokation 1. Rippe links, (3.) Status nach
Rippenserienfraktur hochthorakal links; (3.) Status nach Kontusion Schulter
links; (4.) Status nach Kontusion Rücken/LWS/Unterschenkel links (vgl. S. 5 f. des
Gutachtens). Des Weiteren führte Prof. Dr. Dr. L____ aus, der Versicherte
äussere aktuell in Bezug auf den linken Schultergürtel einen permanenten
bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerz sowie Nachtschmerzen. Es bestünden
Beschwerden mit deutlicher Bewegungseinschränkung und Kraftminderung. Es
könnten maximal Gewichte bis 3-5 kg getragen werden (vgl. S. 6 f. des
Gutachtens). Die geschilderten Beschwerden seien sehr gut mit posttraumatischen
Veränderungen des SC-Gelenkes links vereinbar und mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit auf die unfallbedingte Schädigung des SC-Gelenkes links mit
posttraumatischer Arthrose zurückzuführen (vgl. S. 7 des Gutachtens). Überdies
stellte Prof. Dr. Dr. L____ klar, es lasse sich eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes bzw. der Funktion des linken Schultergürtels feststellen.
Die Schmerzzunahme und zunehmende Funktionsbeeinträchtigung seien in erster
Linie auf das Fortschreiten der posttraumatischen SC-Gelenksarthrose
zurückzuführen (vgl. S. 8 des Gutachtens).
4.3.2. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Prof. Dr. Dr. L____ dar,
als Möbelschreiner bestehe auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Auch eine
Tätigkeit als Hilfsarbeiter mit schwerer und mittelschwerer körperlicher
Tätigkeit, insbesondere was Arbeiten über der Horizontalen angehe, sei dem
Exploranden dauerhaft nicht mehr möglich. Aufgrund der neuen Befunde seien auch
Tätigkeiten in tieferen Bewegungsebenen nur eingeschränkt möglich und dies
vermutlich ebenfalls auf Dauer. Die körperliche Belastung des linken Armes
liege bei ca. 5 kg. Leichte körperliche Tätigkeiten vor dem Körper mit einer
maximalen Belastung des linken Armes von 5 kg sollten stundenweise möglich
sein. Eine sitzende Tätigkeit ohne forcierte Belastung und ohne grösseren
Bewegungsumfang des linken Armes seien rein theoretisch ganztags möglich (vgl. S.
7 des Gutachtens).
4.4.
Auf dieses Gutachten von Prof. Dr. Dr. L____ kann abgestellt werden.
Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl.
Erwägung 4.1.2. hiervor). Insbesondere hat der Gutachter die vom
Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und erhobenen Befunde gebührend
gewürdigt und sich mit den massgebenden Vorakten (Gutachten Dr. G____)
hinreichend auseinandergesetzt. Es ist daher gestützt auf das Gutachten von
Prof. Dr. Dr. L____ davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. G____ in relevanter Art und
Weise verschlechtert hat und die medizinischen Anforderungen an eine
leidensangepasste Tätigkeit gestiegen sind. Im Übrigen hat sich nicht nur der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, sondern auch dessen erwerbliche
Situation in der Zwischenzeit (wieder) verändert. Dies spricht ebenfalls dafür,
dass der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht
umfassend ("allseitig") geprüft werden kann (vgl. Erwägung 3.2. hiervor).
5.
5.1.
Wie dargetan wurde, geht Prof. Dr. Dr. L____ grundsätzlich von einer
100%igen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer dem Schulterleiden optimal angepassten Tätigkeit aus (vgl. Erwägung
4.3.2. hiervor bzw. S. 7 des Gutachtens). Am Schluss der Expertise
wiederholte der Gutachter nochmals die aus seiner Sicht notwendigen
Anforderungen an eine Alternativtätigkeit. Er stellte klar, schmerzabhängig
möglich seien dem Exploranden leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen
von Lasten bis maximal 5 kg in einem Bewegungsumfang bis ca. 45° Abduktion und
Anteversion sowie eine sitzende Tätigkeit. Ergänzend führte er an, das Pensum
müsste durch entsprechende "Arbeitsproben" geprüft werden (vgl.
S. 8 des Gutachtens). Ungeachtet dieser zuletzt gemachten Aussage bedarf
es aber zur korrekten Festlegung des Invalideneinkommens keiner
Arbeitserprobung. Denn als Invalideneinkommen gilt von Gesetzes wegen der
Verdienst, den die versicherte Person durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64, 70
f. E. 4.2.1; BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_299/2020
vom 10. August 2020 E. 3.), wobei praxisgemäss an die Konkretisierung von
Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen
zu stellen sind (vgl. BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts
8C_299/2020 vom 10. August 2020 E. 7.).
5.2.
Angesichts der Tatsache, dass gemäss der Rechtsprechung selbst für
Personen, die – anders als der Beschwerdeführer – funktionell als Einarmige zu
betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten existieren
(vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_811/2018 vom 10. April 2019 E. 4.4.2.),
ist vorliegend erst recht davon auszugehen, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt
genügend Stellen anbietet, die dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers
entsprechen. Daran nichts zu ändern vermag schliesslich, dass der
Beschwerdeführer seine 35%-Stelle als Küchen- und Servierhilfe bei den J____
auf Ende Juli 2018 verloren hat (vgl. S. 12 der Beschwerde), zumal diese Tätigkeit
möglicherweise auch nicht als optimal leidensangepasst anzusehen ist. Gleiches
gilt auch für die vorübergehende Beschäftigung als Küchenhilfe in der
Schulmensa [...] (vgl. dazu Replikbeilage 1).
5.3.
Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung
der dem Beschwerdeführer verbleibenden 100%igen Restarbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit verhält.
6.
6.1.
Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 60'804.20
mit einem Invalideneinkommen von Fr. 67'443.30 verglichen und auf diese Weise
einen rentenausschliessenden IV-Grad ermittelt (vgl. den Einspracheentscheid
vom 11. November 2019; Akte 5.257-5.263).
6.2.
Zur Ermittlung des Valideneinkommens lehnte sich die
Beschwerdegegnerin weiterhin an die Auskunft der H____ AG vom 28. Februar 2003 (vgl.
Akte 2.113 und Akte 5.034) an. Den bereits dem Einspracheentscheid vom 3. Dezember
2003 (Akte 5.039-5.041) bzw. der Verfügung vom 26. Januar 2004 (Akte
5.042-5.044) zugrunde gelegten hypothetischen Lohn von Fr. 52'910.-- (entsprechend
Fr. 4’070.-- x 13; vgl. S. 2 unten des Einspracheentscheides) passte sie
an die bis zum Jahr 2018 eingetretene Nominallohnentwicklung an, woraus sich
ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 60'804.20 ergab (vgl. S. 4 des
Einspracheentscheides vom 11. November 2019). Das Invalideneinkommen legte
die Beschwerdegegnerin gestützt auf die LSE 2016 fest. Sie rechnete den auf
einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beruhenden Monatslohn von Fr.
5'340.-- (gemäss TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer) auf die betriebsübliche
wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2018 um und auf einen Jahreslohn
hoch. Schliesslich trug sie der bis zum Jahr 2018 eingetretene
Nominallohnentwicklung Rechnung. Eine zusätzliche leidensbedingte Reduktion des
Tabellenlohnes erachtete sie angesichts der 100%igen Restarbeitsfähigkeit in
einer Alternativtätigkeit nicht für gerechtfertigt (vgl. S. 4 des
Einspracheentscheides). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen
nicht gefolgt werden.
6.3. 6.3.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich
verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der
Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft,
da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt
worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58, 59 E. 3.1; BGE 134 V 322, 325 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.3.2. Im vorliegenden Fall kann nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der
Beschwerdeführer als Gesunder (weiterhin) einer Hilfstätigkeit im Bereich der Möbelherstellung
nachgehen würde. Zwar absolvierte er ausweislich der Akten in Kanada bei der M____
eine Ausbildung im Bereich Herstellung von Küchenmöbeln (vgl. IV-Akte 15, S. 2 f.),
welche jedoch in der Schweiz nicht anerkannt wird (vgl. u.a. S. 2 des
Haushaltsabklärungsberichtes vom 13. Oktober 1998 [IV-Akte 1, S. 9]; siehe auch
S. 2 des Schreibens der H____ AG vom 28. Februar 2003; Akte 2.113). Nach
seiner Einreise in die Schweiz im September 1996 war es für den
Beschwerdeführer – auch wegen mangelnder Sprachkenntnisse – schwierig, überhaupt
eine Stelle zu finden. Er hat daher die (erste) sich ihm bietende Stelle bei
der E____ AG angenommen und ab Januar 1997 in einem 50%-Pensum für diese Firma
gearbeitet. Diese Tätigkeit beinhaltete insb. die Ausführung von Service- und Wartungsarbeiten
an Geldspielautomaten und Flipperkästen (vgl. u.a. S. 2 des Abklärungsberichtes
Haushalt; IV-Akte 1, S. 9). Am 24. Februar 1997, mithin kurze Zeit nach dem
Antritt der Stelle, verunfallte er (vgl. insb. die Akten der Kantonspolizei [...]
(Akte 8.079-Akte 8.089). Ein eindeutiges berufliches Spektrum lässt sich daher
nicht ausmachen. Auch die vom Beschwerdeführer nach seinem Unfall verrichteten
Tätigkeiten (u.a. als Betriebsmitarbeiter für die I____ GmbH [vgl. u.a. Akte
5.174] und als Küchen- und Servierhilfe für die J____ [vgl. u.a. Akte 2.131-2.133])
zeugen von der Flexibilität des Beschwerdeführers und legen nahe, dass dieser als
Gesunder irgendeiner Tätigkeit als Hilfsarbeiter nachgehen würde. Schliesslich
gilt es zu beachten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit für die E____
AG verhältnismässig wenig verdient hatte (vgl. unter anderem die Unfallmeldung;
Akte 2.001). Der von der H____ AG geschätzte Jahreslohn von Fr. 52’910.--
(vgl. S. 2 des Schreibens vom 28. Februar 2003; Akte 2.113) liegt
ebenfalls unter dem damaligen Tabellenlohn für eine allgemeine
Hilfsarbeitertätigkeit (Fr. 4‘557.-- x 12; vgl. LSE 2002, TA1, Total,
Niveau 4, Männer). Auch dies spricht dafür, dass der Beschwerdeführer sich
nicht auf Dauer mit dem tiefen Lohn eines Hilfsarbeiters in der Möbelbranche
begnügt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich nach einer Tätigkeit
umgesehen hätte, mit der sich zumindest der statistische Durchschnittslohn
hätte erzielen lassen.
6.3.3. Angesichts all dieser Gegebenheiten kann
es daher nicht als korrekt angesehen werden, wenn das Valideneinkommen weiterhin
gestützt auf die Lohnschätzung der H____ AG berechnet wird. Es erscheint
vielmehr angebracht, zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die statistischen
Löhne gemäss LSE BFS abzustellen. Angesichts der Erwerbsbiografie des
Beschwerdeführers rechtfertigt sich ein Abstellen auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau
1, Total, Männer.
6.4.
6.4.1. Mangels Aufnahme einer an sich zumutbaren neuen
Erwerbstätigkeit sind auch zur Bestimmung des Invalideneinkommens die
Tabellenlöhne gemäss LSE BFS beizuziehen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).
Weil das Invalideneinkommen vorliegend ausgehend vom selben Tabellenlohn
wie das Valideneinkommen zu bestimmen ist, erübrigt sich die exakte Ermittlung
der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen. Die Erwerbseinbusse entspricht
dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom
Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20.
April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und
I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2).
6.4.2. Wird das für den Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG
massgebende Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer
Durchschnittswerte ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn)
allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung,
Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa). Der
Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem
Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 134 V 322,
327 E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc). Die Beschwerdegegnerin
erachtete einen Leidensabzug für nicht gerechtfertigt (vgl. S. 4 des
Einspracheentscheides vom 11. November 2019; Akte 5.260). Dem kann
jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
6.4.3. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen
Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen
körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit
eingeschränkt ist (BGE 126 V 75, 78 E. 5a/bb; Urteil des Bundesgerichts
9C_805/2018 vom 21. Februar 2018 E 2.). Davon ist vorliegend auszugehen. Wie
dargetan wurde, hat Prof. Dr. Dr. L____ explizit klargestellt, dass dem
Beschwerdeführer wegen der fortschreitenden posttraumatischen SC-Gelenksarthrose
(nur noch) leichte körperliche Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis
maximal 5 kg in einem Bewegungsumfang bis ca. 45° Abduktion und Anteversion
sowie eine sitzende Tätigkeit möglich sind (vgl. S. 7 und S. 8 des Gutachtens
vom 3. Juli 2018; Akte 4.053-4.054). Der linke Arm bedarf daher extremer
Schonung. Überdies ist im Normalfall mit einem Fortschreiten der Arthrose zu
rechnen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage erscheint daher ein 10%iger
Leidensabzug als angemessen. Aus dem Umstand, dass früher ein 15%iger Abzug (vom
Lohn gemäss den Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes) gewährt worden
war (vgl. S. 2 des Einspracheentscheides vom 3. Dezember 2003; Akte 5.040),
lässt sich nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, weil bei jeder
Rentenbeurteilung über einen allfälligen Abzug neu zu befinden ist (vgl. diesbezüglich
u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.4.).
6.5.
Bei einer 10%igen Reduktion des Tabellenlohnes hat der
Beschwerdeführer somit noch Anspruch auf eine 10%ige Rente der
Unfallversicherung. Damit ist die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene
gänzliche Aufhebung der Rente als unzutreffend zu erachten.
6.6.
6.6.1. Die Beschwerdegegnerin erachtet das Datum des
Revisionsgesuches (September 2017) bzw. den 1. Oktober 2017 als massgebend für
die Rentenanpassung. Allerdings verzichtet sie mit Verfügung vom 10. Oktober
2018 auf die Rückforderung der seither zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen
(vgl. S. 4 der Verfügung [Akte 5.240]; siehe auch S. 6 des Einspracheentscheides
[Akte 5.262]). Der Beschwerdeführer erachtet den 1. November 2018 als
für die Rentenanpassung massgebendes Datum (vgl. S. 6 f. der Replik).
6.6.2. Soweit ersichtlich wurde die Frage nach dem Zeitpunkt
der Rentenanpassung bei fehlender Meldepflichtverletzung bislang vom
Bundesgericht nicht explizit beantwortet (vgl. das Urteil 8C_90/2011 vom 8.
August 2011 E. 8.7). In Bezug auf die – vorliegend nicht zur Diskussion
stehenden – Fälle mit Meldepflichtverletzung hat es allerdings klargestellt,
dass die Rente diesfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der erheblichen Änderung
anzupassen ist (BGE 145 V 141, 151 f. E. 7.3.8; siehe auch das Urteil
des Bundesgerichts 8C_87/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.2). In
BGE 145 V 141 wurde ausgeführt, die Rückwirkung rechtfertige sich deshalb, weil
die Meldepflicht eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes
von "Treu und Glauben" bilde, deren Verletzung eine Sanktion nach
sich ziehen müsse. Der Begriff "für die Zukunft" gemäss Art. 17 Abs.
1 ATSG sei so zu verstehen, dass die Rentenanpassung bzw. Rentenaufhebung auf
den Zeitpunkt der Verwirklichung des pflichtwidrig nicht gemeldeten
Revisionstatbestandes – wie in Art. 88bis Abs. 2 lit. b der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV;
SR 831.201) – zu erfolgen habe (E. 7.3.4. i.V.m. 7.3.8.). Überdies wurde
Folgendes festgehalten: Nach der Rechtsprechung werde der Begriff "für die
Zukunft" so verstanden, dass eine Anpassung der Rente auf den
Verfügungszeitpunkt erfolgt; dies werde damit begründet, dass die sich
pflichtgemäss verhaltende versicherte Person darauf vertrauen können müsse,
dass eine Aufhebung oder Herabsetzung nicht rückwirkend, sondern nur für die
Zukunft erfolge (E. 7.3.2 [mit Verweis auf BGE 140 V 65, 68 E. 3.3 und auf
BGE 133 V 67, 70 E. 4.3.5]).
6.6.3. Da keine Meldepflichtverletzung im Raum steht, sprechen
diese Aussagen des Bundesgerichts – die Meinung des Beschwerdeführers stützend
– für eine Anpassung der Unfallversicherungsrente auf Ende Oktober 2018
hin bzw. per 1. November 2018. Ab dem 1. November 2018 hat der Beschwerdeführer
daher noch Anspruch auf eine 10%ige Rente der Unfallversicherung.
6.7.
Umstritten und zu prüfen bleibt damit die Festlegung des
versicherten Verdienstes, nach welchem sich die Bemessung der 10%igen Rente zu
richten hat.
7.
7.1.
Die Beschwerdegegnerin reduzierte den bislang der Rentenbemessung
zugrunde gelegten versicherten Verdienst mit Verfügung vom 10. Oktober 2018
wiedererwägungsweise auf Fr. 26’455.-- (vgl. S. 2 der Verfügung; Akte 5.238). Mit
Einspracheentscheid vom 11. November 2019 erfolgte schliesslich eine weitere
Reduktion auf Fr. 16'609.-- (vgl. S. 5 f. des Einspracheentscheides; Akte
5.261-5.262). Den vorangegangenen Rentenbemessungen war jeweils ein
versicherter Verdienst von Fr. 52'910.-- zugrunde gelegt worden (vgl. die
Verfügung vom 26. Januar 2004 [Akte 5.042] sowie die Verfügungen vom 14.
Oktober 2008 [Akte 5.190] und vom 13. April 2010 [Akte 5.223-5.226]), was – wie
bereits dargetan wurde – dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die
Angaben der H____ AG ermittelten Valideneinkommen entsprach (vgl. dazu u.a.
Erwägung 6.2. hiervor).
7.2.
Der Versicherungsträger kann nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf formell
rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos
unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Die
Verwaltung ist auch mehr als zehn Jahre nach Erlass der zweifellos unrichtigen
Verfügung noch befugt, auf diese wiedererwägungsweise zurückzukommen (BGE 140 V
514, 516 ff. E. 3).
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 15 UVG werden Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt der nach der
Bundesgesetzgebung über die AHV vor dem Unfall massgeblich gewesene, innerhalb
eines Jahres bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss Art. 22 Abs. 4 der Verordnung vom 20.
Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) gilt als Grundlage
für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei
einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn (Satz 1). Dauerte das
Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene
Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet (Satz 2). Die Grundregel von Art. 15
Abs. 2 UVG für die Bemessung des versicherten Verdienstes will sicherstellen,
dass bei den finanziell wichtigsten Versicherungsleistungen, nämlich bei den
Renten, von den gleichen Faktoren ausgegangen wird, die auch Basis für die
Prämienberechnung bilden (sog. Äquivalenzprinzip). Der Rentenberechnung soll
das gleiche Einkommen zugrunde liegen, von dem auch die Prämien geschuldet sind
(vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_832/2019, 8C_3/2020 vom 5. Mai 2020
E. 9.2).
7.3.2. Beginnt die Rente mehr
als fünf Jahre nach dem Unfall, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte
ohne den Unfall im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher
ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV). Mit
der Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV soll dem Umstand Rechnung getragen
werden, dass die Grundregel von Art. 15 Abs. 2 UVG und Art. 22 Abs. 4 UVV,
wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend
ist, bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führt, wenn sich die
Rentenfestsetzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert. Nach
der Rechtsprechung bezweckt Art. 24 Abs. 2 UVV die Anpassung des versicherten
Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich. Andere
als teuerungsbedingte Änderungen der erwerblichen Verhältnisse können nicht
unter Berufung auf diese Norm berücksichtigt werden (vgl. u.a. das Urteil des
Bundesgerichts 8C_237/2011 vom 19. August 2011 E. 3.3). Insbesondere
ist die hypothetische Erhöhung des Arbeitspensums ohne unfallkausale
gesundheitliche Beeinträchtigung im Katalog der Sonderfälle zur Ermittlung des
versicherten Verdienstes im Rahmen der Rentenfestsetzung nicht enthalten und
kann mangels analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 7 UVV auch nicht beachtet
werden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_722/2012 vom 4. Dezember 2012
E. 5.2).
7.4.
Angesichts dieser gesetzlichen Grundlagen ist die von der
Beschwerdegegnerin bislang (entsprechend dem Valideneinkommen; vgl. dazu
Erwägung 6.2. hiervor) vorgenommene Festlegung des versicherten Verdienstes als
offensichtlich falsch zu qualifizieren und – aufgrund der Erheblichkeit des
Betrages – als einer Korrektur zugänglich zu erachten.
7.5.
Wie bereits dargetan wurde, reiste der Beschwerdeführer im September
1996 aus Kanada in die Schweiz ein (vgl. IV-Akte 1, S. 58). Ab Januar 1997
arbeitete er (50 %) als Hilfsarbeiter für die E____ AG (vgl. IV-Akte 21 und
IV-Akte 1, S. 9 und S. 33). Ausweislich der Akten betrug sein Lohn (für die
50%-Stelle) Fr. 1'315.-- pro Monat (vgl. die Unfallmeldung; Akte 2.001). Weil
das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Unfalles noch kein Jahr gedauert hatte,
ist der Lohn somit – Art. 22 Abs. 4 Satz 2 UVV folgend – auf ein Jahr
umzurechnen (vgl. Erwägung 7.3.1. hiervor). Angesichts der Tatsache, dass der
Rentenbeginn am 1. Mai 2003 war (vgl. den Einspracheentscheid vom 3.
Dezember 2003 [Akte 5.039-5.041] bzw. die Verfügung vom 26. Januar 2004 [Akte
5.042-5.044]), mithin mehr als fünf Jahre nach dem Unfall (Februar 1997), hat eine
Anpassung des auf ein Jahr umgerechneten Lohnes (Fr. 15'780.--) an die
Nominallohnentwicklung zu erfolgen (Art. 24 Abs. 2 UVV; vgl. Erwägung 7.3.2.
hiervor). Nicht einschlägig ist Art. 24 Abs. 1 UVV. Denn der
Beschwerdeführer war vor dem Antritt seiner Stelle bei der E____ AG nicht
arbeitslos. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der
Beschwerdegegnerin verwiesen werden (vgl. S. 6 der Beschwerdeantwort; siehe
auch S. 3 f. der Duplik).
7.6.
Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Festlegung des
versicherten Verdienstes auf Fr. 16'609.-- (vgl. insb. S. 6 des
Einspracheentscheides; Akte 5.262) kann daher gefolgt werden. Im Rahmen
der Bemessung der ab 1. November 2018 zu gewährenden 10%igen UV-Rente (vgl.
dazu Erwägung 6.2.3. hiervor) ist daher von einem versicherten Verdienst in
dieser Höhe auszugehen. Dass bereits ab diesem Zeitpunkt von einem versicherten
Verdienst von Fr. 16'609.-- auszugehen ist, lässt sich dadurch rechtfertigen,
dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die geplante weitere Senkung
des versicherten Verdienstes vor Erlass des Einspracheentscheides in Aussicht
gestellt und ihm die Möglichkeit zum Rückzug der Einsprache (in diesem Punkt)
geboten hat (vgl. das Schreiben vom 9. September 2019; Akte 5.254).
Der Beschwerdeführer hat jedoch an all seinen Begehren festgehalten (vgl. das
Schreiben vom 28. Oktober 2019; Akte 5.256).
8.
8.1.
Unbestritten ist unter den Parteien, dass der Beschwerdeführer
gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. Dr. L____ vom 3. Juli 2018 (Akte
4.047-4.054) Anspruch auf eine 15%ige Integritätsentschädigung hat. Umstritten
ist jedoch der maximale Jahresverdienst, auf dessen Basis die Entschädigung zu
bemessen ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine
Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- (entsprechend 15 % des
anzunehmenden Jahresverdienstes von Fr. 97'200.--) zugesprochen. Der
Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, es sei richtigerweise von einem
Jahresverdienst in der Höhe von Fr. 106'800.-- auszugehen. Damit habe er
Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.-- (vgl. die
Beschwerde; siehe auch die Replik).
8.2.
8.2.1. Das Bundesgericht hat entschieden, dass in Fällen, wo eine Rente
mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt, für die Berechnung des
Rentenbetrages der am Tage vor Rentenbeginn geltende Höchstbetrag des
versicherten Verdienstes für massgebend zu erachten ist (BGE 140 V 41, 47 f. E.
6.4.2.2). Auf diese Rechtsprechung verweist der Beschwerdeführer (vgl. S. 13 f.
der Beschwerde).
8.2.2. In Bezug auf die Festlegung der
Integritätsentschädigung besagt Art. 25 Abs. 1 UVG Folgendes: Die
Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt, wobei sie
den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes nicht
übersteigen darf und entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft
wird (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2012 vom 25. Januar 2013
E. 5.2). Diese Regelung wird in der Lehre als nicht sachgerecht erachtet, wenn viele
Jahre nach dem Unfallereignis Spätfolgen auftreten (vgl. Thomas Frei, in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, UVG, Bern
2018, N 54 zu Art. 25 UVG). Das Bundesgericht geht aber davon aus, dass hier keine
echte Gesetzeslücke vorliegt, die geschlossen werden könnte (BGE 127 V
456, 457 f. E. 4b; vgl. zum Ganzen auch Kaspar Gehring,
in: KVG/UVG Kommentar, 2018, N 10 zu Art. 25 UVG).
8.3.
Somit ist – dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 UVG folgend – vorliegend
auf den am 24. Februar 1997 geltenden Höchstbetrag des versicherten Verdienstes
abzustellen. Dieser belief sich gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV in der vom 1. Januar 1991
bis zum 31. Dezember 1999 in Kraft gestandenen Fassung auf Fr. 97'200.-- im
Jahr. Damit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht eine
Integritätsentschädigung von Fr. 14'580.-- zugesprochen. Die Beschwerde ist
daher in diesem Punkt abzuweisen.
9.
9.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit teilweise
gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 11. November 2019 aufzuheben. Die
Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. November
2018 eine Rente auf der Basis einer 10%igen Erwerbseinbusse zu gewähren. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdegegnerin dem
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung
auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie
– in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden
Sachverhalts- und Rechtfragen insgesamt von einem überdurchschnittlichen Fall
auszugehen. Daher liesse sich bei einem vollen Obsiegen ein Honorar von Fr. 3'800.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) rechtfertigen. Vorliegend
ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Daher erscheint ein Honorar in der
Höhe von Fr. 1'900.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
9.3.
Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde
wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 11. November 2019
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer
ab 1. November 2018 eine Rente auf der Basis einer 10%igen Erwerbseinbusse zu
gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin hat dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
1'900.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 146.30 Mehrwertsteuer zu
bezahlen. Im Übrigen sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur.
S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: