|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 21.
Mai 2019
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A.
Lesmann-Schaub , Dr. med. R. von Aarburg und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.5
Einspracheentscheid vom 18. Dezember
2018
Kausalzusammenhang zwischen schädigendem
Ereignis und gesundheitlicher Störung nicht mit dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Leistungspflicht wurde zu Recht
verneint.
Tatsachen
I.
Der 1979 geborene Beschwerdeführer war als Assistenzarzt beim B____
angestellt und bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Dezember 2014 stürzte der
Beschwerdeführer beim Skifahren und verletzte sich das Knie und den
Oberschenkel links sowie den Finger rechts (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 14.
Januar 2015, Suva-Akte 1). In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin keine
Leistungen, da sich der Beschwerdeführer ärztlich nicht behandeln liess und
keine Arbeitsunfähigkeit vorlag (Suva-Akte 1). Am 26. September 2016 meldete
sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und teilte
mit, dass er sich wegen seines Unfalles vom Dezember 2014 in Behandlung begeben
müsse (Suva-Akte 4). Nach Einholung von verschiedenen ärztlichen Berichten und einer
kreisärztlichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 von Dr. med. C____,
Facharzt für Chirurgie (Suva-Akte 15), gab die Beschwerdegegnerin mit Schreiben
vom 9. Oktober 2017 bekannt, aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe kein
sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30.
Dezember 2014 und den gemeldeten Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin sei
demzufolge nicht leistungspflichtig (Suva-Akte 16). Dagegen wehrte sich der
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2018. Diesem Schreiben legte er einen
ärztlichen Bericht von Dr. med. D____, Rheumatologe FMH, vom 22. Mai 2018 bei
(Suva-Akte 19). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin eine Zweitmeinung bei
Dr. med. E____, Facharzt für Radiologie, von der F____ ein (vgl. Arztbericht
vom 12. September 2018, Suva-Akte 23). Am 17. September 2018 liess sich die
Kreisärztin Dr. med. G____, Fachärztin für Chirurgie, dazu vernehmen (Suva-Akte
25). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin im
Wesentlichen ihren Entscheid und lehnte einen Leistungsanspruch des
Beschwerdeführers ab (Suva-Akte 27). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23.
Oktober 2018 Einsprache (Suva-Akte 28). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2018
reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen ein (Suva-Akten 33 -
35). Am 20. November 2018 nahm Dr. E____ erneut Stellung zu den MRI-Untersuchungen
(Suva-Akte 36). Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 wies die
Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab und hielt an ihrem abweisenden
Entscheid fest (Suva-Akte 37).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er
sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 sei aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Heilbehandlung des
Beschwerdeführers zu übernehmen.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 20. März 2019 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 21. Mai 2019 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der
schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen der Kreisärzte, welche durch
die umfassenden bildgebenden Abklärungen gestützt würden, sei mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem gemeldeten Unfallereignis
vom 30. Dezember 2014 und den erneut gemeldeten Beschwerden am linken Knie kein
natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Der Unfall habe keine unfallkausalen
strukturellen Veränderungen zur Folge gehabt. Zudem stelle Dr. E____ in seiner
Zweitbeurteilung klar, dass ein Ödem zwei Jahre nach dem Trauma wenig
wahrscheinlich sei. Die initiale radiologische Beurteilung und die eingeholte
Zweitmeinung widersprächen den Ausführungen des Beschwerdeführers. Relevante
Zweifel an den internen Beurteilungen, insbesondere aufgrund neutraler
medizinischer Berichte, liessen sich in den Akten nicht finden. Da ein
natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu
Recht verneint (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin
seien fehlerhaft. Im MRI des Kniegelenks links vom 14. November 2016 sei
nachträglich durch Dr. med. H____, Fachärztin für Radiologie, vom B____ nachgewiesen
worden, dass es sich bei der Verletzung des linken Knies – entgegen der Ansicht
von Dr. E____ – nicht um eine reine Distorsion, sondern um einen Riss handle.
Durch den Verlauf mit nun gesichtetem Nachweis des Risses sei aufgezeigt, dass
strukturelle Unfallfolgen mit Rissbildung eingetreten seien, was auch dem tatsächlichen
klinischen Verlauf entspreche. Da eine Rissbildung des Ligaments und des
Meniskus nicht primär degenerativ spontan, sondern traumatisch auftrete, sei eine
Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Es liege in der
Natur medizinischer Abklärungen, dass sich Pathologien erst im Verlauf klar
diagnostizieren lassen würden, vor allem wenn eine weitere Verschlechterung
eingetreten sei. Dies erkläre die zeitliche Latenz zwischen Unfall und den nun
vorgebrachten Ausführungen. Auf die Einschätzung der Kreisärztin Dr. G____ könne
nicht abgestellt werden. Sie habe die Beurteilungen von Dr. D____ und Dr. I____
nicht berücksichtigt und die von Dr. E____ oder Dr. H____ beschriebenen
Pathologien nicht gewürdigt. Die Beurteilung der Kreisärztin sei daher
unzutreffend. Unstrittig sei, dass die natürliche Kausalität hiernach gegeben
sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf Übernahme der
Heilbehandlung (vgl. Beschwerde vom 28. Januar 2019 und Replik vom 20. März
2019).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für
die gemeldeten Kniebeschwerden links leistungspflichtig ist.
3.
3.1.
Versicherungsleistungen der Unfallversicherung werden in der Regel
bei Unfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) als auch bei
verschiedenen Körperschädigungen wie beispielsweise Meniskusrisse und
Bandläsionen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine
Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 der
Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]
in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung), gewährt. Die
Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt weiter
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht
(BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen
Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene
Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht
zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, E. 3.1). Die
Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109, E. 2.1).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das
Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die
Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).
3.2.
Versicherungsleistungen werden sodann auch für Rückfälle und
Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Unter einem Rückfall versteht man das
Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise gar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe
längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 E. 2c, mit
Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes
Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der
Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten
Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen
Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht
(BGE 118 V 296 E. 2c in fine). Es obliegt dabei dem Leistungsansprecher, das
Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem mit dem Rückfall
geklagten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die
Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht
eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S.
191 E. 1c in fine). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten
des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen
Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will
(RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen
dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto
strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhanges zu stellen. Werden durch einen Unfall Beschwerden
verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis
verursachten Schaden; für spätere Gesundheitsstörungen wird sie dagegen nur
dann leistungspflichtig, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil
des Bundesgerichts vom 17. Mai 2002 [U 293/01], E. 1, mit Hinweisen). Bei
Beschwerden, welche weder zu einer anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit noch zu
Arbeitsunfähigkeit geführt haben, liegen keine für die Annahme einer
Unfallkausalität genügenden Brückensymptome vor, was grundsätzlich zur
Verneinung der Unfallkausalität führt (Urteil des Bundesgerichts vom 24.
Oktober 2001 [U 458/00], E. 4).
3.3.
Zum anwendbaren Recht ist klarzustellen, dass seit dem 1. Januar
2017 die revidierten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (Änderung vom
25. September 2015) in Kraft getreten sind; darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG
sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 UVV. Nach Art. 118 Abs. 1 UVG
(Übergangsbestimmungen) werden aber die Versicherungsleistungen für Unfälle,
die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben,
und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach
bisherigem Recht gewährt. Da das strittige Ereignis vom 30. Dezember 2014 vor
dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Januar 2017 eingetreten ist,
sind hier weiterhin die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Art. 6 UVG sowie
Art. 9 Abs. 2 UVV massgebend und auf den konkreten Fall anwendbar.
4.
4.1.
Zu prüfen ist, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis
vom 30. Dezember 2014 und den persistierenden Beschwerden am linken Knie des
Beschwerdeführers besteht. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine unfallähnliche
Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i. V. m. Art. 9 UVV (in der bis
zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) handelt. Denn die Frage nach dem natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und den geltend gemachten
Beschwerden stellt sich nach altem Recht (vgl. E. 3.3.) sowohl beim Unfall als
auch bei einer unfallähnlichen Körperschädigung gleichermassen (Urteil des
Bundesgerichts vom 22. Juni 2017 [8C_230/2017], E. 6.1.2. mit Hinweisen).
4.2.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen
angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V
352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3).
4.3.
Nachfolgend werden die wichtigsten
medizinischen Aktenauszüge kurz dargestellt:
Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 9. Oktober 2017
kommt der Kreisarzt Dr. C____ zum Schluss, die überwiegende Wahrscheinlichkeit
der aktuell geklagten Beschwerden mit dem Sturzereignis vom 30. Dezember 2014 sei
mitnichten zu konstatieren. Schon kurz nach dem Sturzereignis habe der
Beschwerdeführer wieder wandern können. Selbst Versuche zu Joggen seien
unternommen, allerdings aufgrund der Beschwerden wieder beendet worden. Der
Befundbericht der Kernspintomographie des linken Kniegelenkes vom 14. November
2016 sei hinsichtlich degenerativer Veränderungen am medialen Meniskus, betont
im Hinterhorn mit schon mukoiden Veränderungen eindeutig. Auch die durch Dr. J____
durchgeführte Weichteilsonografie zeige keine strukturell nachweisbaren
Ursachen für die geklagten Beschwerden. Ebenso wenig habe der befundende
Radiologe anlässlich der Kernspintomographie vom November 2016 diesbezügliche
Auffälligkeiten beschrieben. Die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie
seien nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 30. Dezember 2014 zurückzuführen. Es
fehlten strukturell nachweisbare Folgen. Gleichzeitig bestünden degenerative
intraartikuläre Veränderungen, insbesondere im Bereich des Hinterhorns des
Innenmeniskus am linken Knie. Die Rückfallkausalität sei abzulehnen (Suva-Akte
15).
Mit Bericht vom 22. Mai 2018 stellt Dr. D____
anlässlich des hochauflösenden muskuloskelettalen Ultraschalls ein
dorsomediales Meniskusganglion bei zystischer Veränderung des tibialen
Meniskusanteils bei wahrscheinlich chronischer posttraumatischer Meniskusläsion
Knie links mit Partialläsion respektive abgehobener posteriorer Anteil des
medialen Kollateralbandes sowie eine chronische asymptomatische Tendinopathia
calcarea an der tibialen Insertion des Lig. patellae fest (Suva-Akte 19).
Mit Bericht vom 12. September 2018 nimmt Dr. E____
Stellung zum MRI vom 14. November 2016. Dabei gibt er an, es handle sich bei
einer Traumaanamnese um eine leicht ausgeprägte mediale
Kollateralbanddistorsion. Die Veränderungen an der Meniskusbasis bzw. an der
posteromedialen Gelenkkapsel sowie zentral im Meniskus könnten durchaus einer
Vorstufe eines perimeniskalen Ganglions entsprechen. Die lineäre zentrale
Signalveränderung im medialen Meniskus am Übergang Hinterhorn zur Pars intermedia
entspreche wahrscheinlich somit einer Intrasubstanz-Läsion (Suva-Akte 23).
Mit ärztlicher Beurteilung vom 17. September 2018
stellt die Kreisärztin Dr. G____ fest, dass die vom Beschwerdeführer zur
Verfügung gestellten Befunde der hochauflösenden muskuloskelettalen Ultraschalluntersuchung
des linken Kniegelenks vom 22. Mai 2018 neben einem dorso-medialen
Meniskusganglion bei zystischer Veränderung des tibialen Meniskus-Anteils
medial links eine Partialläsion respektive einen abgehobenen posterioren Anteil
des medialen Kollateralbandes sowie eine chronische asymptomatische
Tendinopathia calcarea an der tibialen Insertion des Ligamentums patellae
beschreibe. Die vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, dass es sich
bei dem nachgewiesenen Schaden am medialen Kollateralband um eine strukturelle
unfallkausale Läsion handeln könne, sei grundsätzlich korrekt. Bei
Partialverletzungen des medialen Seitenbandes könne jedoch von einer vollständigen
und folgenlosen Ausheilung ausgegangen werden. Im MRI des linken Kniegelenkes
vom 14. November 2016 sei eine Schädigung des medialen Kollateralbandes weder
durch den fachradiologischen Befund noch bei eigener Durchsicht nachweisbar.
Auch eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste Zweitbefundung durch Dr. E____,
Radiologische Abteilung der F____, vom 12. September 2018 beschreibe keine
strukturellen Läsionen im Bereich der Kollateralbänder. Im Bericht von Dr. J____
mit Datum vom 18. April 2017 werde zudem festgehalten, dass direkt nach dem
Schadenereignis weder eine Kniegelenkschwellung noch eine Instabilität festgestellt
habe werden können. Auch bei der Untersuchung durch Dr. J____ vom 13. April
2017 werde ausdrücklich eine Stabilität des Bandapparates beschrieben. Eine
Kausalität der degenerativen Meniskus-Veränderungen sei daher nicht gegeben
(Suva-Akte 25).
Mit Bericht vom 16. November 2018 erhebt Dr. H____
von der Radiologie und Nuklearmedizin des B____ folgende Zusatzbefunde zum MRI
des Kniegelenks links vom 14. November 2016: Sie stellt einen Riss des
posterolateralen Ligamentes mit partieller Ablösung des
Innenmeniskushinterhorns von der Kapsel mit angrenzendem Ödem des Weichgewebes
fest. Das Innenmeniskushinterhorn weise eine lineare, longitudinale
Signalalteration auf ohne Penetration der superioren oder inferioren artikulierenden
Meniskusoberfläche, jedoch strahle die Signalalteration in die Basis des
Meniskus ein und entspreche somit einem Meniskusriss. Keine Meniskusextrusion.
Zerrung des proximalen medialen Kollateralbandes (Suva-Akte 33).
Dr. E____ kommt hinsichtlich der Ergänzungsfragen
der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2018 zum Schluss, das Ödem entlang des
medialen Kollateralbandes sei unspezifisch und müsse in den Kontext der
Anamnese und der Klinik gesetzt werden, welche leider nicht in angemessener
Weise zur Verfügung gestellt worden sei. Das Ödem könne eine Reaktion auf eine
Überlastung oder eine Degeneration oder im vorliegenden Fall beispielswiese
eine Reaktion auf eine Ganglionbildung sein. Ein Ödem zwei Jahre nach einem
Trauma sei wenig wahrscheinlich (Suva-Akte 36).
4.4.
Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl.
insbesondere E. 3.2.) sowie der medizinischen Aktenlage ist vorliegend ein
natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. Dezember 2014 und
den im September 2016 gemeldeten Kniebeschwerden links zu verneinen. Mit der
Beschwerdegegnerin kann den Beurteilungen der Kreisärzte Dr. C____ und Dr. G____
gefolgt werden. Denn die beiden Einschätzungen der Kreisärzte stützen sich auf
die Vorakten, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind einleuchtend sowie
nachvollziehbar begründet. Wie die Kreisärztin Dr. G____ schlüssig darlegt, seien
im MRI des linken Kniegelenkes vom 14. November 2016 keine Unfallfolgen ausgewiesen.
Zwar stellt sie fest, dass es sich bei dem nachgewiesenen Schaden am medialen
Kollateralband um eine strukturelle unfallkausale Läsion handeln könne. Bei
Partialverletzungen des medialen Seitenbandes könne jedoch von einer
vollständigen und folgenlosen Ausheilung ausgegangen werden. Hinzu komme, dass im
MRI des linken Kniegelenkes vom 14. November 2016 eine Schädigung des medialen
Kollateralbandes weder durch den fachradiologischen Befund noch bei eigener
Durchsicht nachweisbar sei. Zudem beschreibe auch Dr. J____ anlässlich der
Untersuchung vom 13. April 2017 ausdrücklich eine Stabilität des Bandapparates,
was gegen eine strukturelle Läsion der Kollateralbänder spreche (Suva-Akte 25).
Auf diese nachvollziehbare Einschätzung der Kreisärztin kann abgestellt werden,
stimmt sie doch im Wesentlichen mit der medizinischen Aktenlage überein. So
weisen auch die Ausführungen des beratenden Radiologen, Dr. E____ in diese
Richtung. Diesbezüglich gibt er an, dass im MRI vom 14. November 2016 lediglich
eine leicht ausgeprägte Kollateralbanddistorsion gegeben sei (Suva-Akte 23).
Ein Ödem zwei Jahre nach Trauma sei wenig wahrscheinlich (Suva-Akte 36). Was
der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung der Sachlage. So vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Berichte der Dres. D____ und I____ keine Zweifel an den Einschätzungen der
Kreisärzte zu begründen. Denn die beiden Ärzte äussern sich nicht eindeutig zur
Entstehung der Meniskus-Veränderungen. Dr. I____ erhebt zwar in seinem Bericht
vom 30. November 2018 als Diagnose einen Zustand nach Distorsion 2014/2015 mit
Innenmeniskusriss und Ausbildung eines medialen Ganglions linkes Knie
(Suva-Akte 34). Er stellt dabei aber vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers
ab, wie aus der Anamneseerhebung hervorgeht. So nimmt er an, dass schon im Jahr
2014/2015 ein Meniskusriss mit Ganglion bekannt gewesen sei (Suva-Akte 34). Dr.
D____ diagnostiziert in seinem Bericht vom 22. Mai 2018 ein Meniskusganglion
bei zystischer Veränderung des tibialen Meniskusanteils bei wahrscheinlich chronischer
posttraumatischer Meniskusläsion Knie links (Suva-Akte 19). Genauere Angaben
zum möglichen Vorliegen einer Unfallkausalität finden sich in diesem Bericht indes
nicht; rechtsprechungsgemäss genügt die blosse Erwähnung von „posttraumatisch“
für sich alleine genommen jedoch nicht zur Begründung einer Unfallkausalität
(vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014 [8C_524/2014], E. 4.3.3.]. Schliesslich
vermag auch die nachträgliche Befundkorrektur bzw. Befundergänzung durch die
Radiologin Dr. K____ vom B____ mit Bericht vom 16. November 2018 keine Zweifel
an den Einschätzungen der Kreisärzte zu wecken. Diesbezüglich ist zu beachten,
dass auch dieser Bericht sich nicht explizit zu einer Unfallkausalität der
Beschwerden äussert. Zudem kann aufgrund des (ehemaligen) Anstellungsverhältnisses
des Beschwerdeführers mit dem B____ auf diesen Bericht nicht unbesehen
abgestellt werden. Die Bejahung der Unfallkausalität durch den Beschwerdeführer
gründet in der Hauptsache auf der Annahme, dass sämtliche nach dem Ereignis vom
30. Dezember 2014 aufgetretenen Beschwerden am linken Knie auf dieses
zurückzuführen sind. Diese Argumentation beruht aber auf der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter
hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch
den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335).
4.5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden am
linken Knie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch
den Unfall vom 30. Dezember 2014 verursacht wurden. Aufgrund des fehlenden
Nachweises des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Kniebeschwerden
links und dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2014 entfällt somit eine
diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Demnach hat die Beschwerdegegnerin
mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 bzw. mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember
2018 zu Recht eine Leistungspflicht für die im September 2016 gemeldeten Kniebeschwerden
links verneint.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 zu bestätigen.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: