Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.5

Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018

Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und gesundheitlicher Störung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Leistungspflicht wurde zu Recht verneint.

 


Tatsachen

I.        

Der 1979 geborene Beschwerdeführer war als Assistenzarzt beim B____ angestellt und bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 30. Dezember 2014 stürzte der Beschwerdeführer beim Skifahren und verletzte sich das Knie und den Oberschenkel links sowie den Finger rechts (vgl. Bagatellunfall-Meldung vom 14. Januar 2015, Suva-Akte 1). In der Folge erbrachte die Beschwerdegegnerin keine Leistungen, da sich der Beschwerdeführer ärztlich nicht behandeln liess und keine Arbeitsunfähigkeit vorlag (Suva-Akte 1). Am 26. September 2016 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Beschwerdegegnerin und teilte mit, dass er sich wegen seines Unfalles vom Dezember 2014 in Behandlung begeben müsse (Suva-Akte 4). Nach Einholung von verschiedenen ärztlichen Berichten und einer kreisärztlichen Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 von Dr. med. C____, Facharzt für Chirurgie (Suva-Akte 15), gab die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 bekannt, aufgrund der medizinischen Unterlagen bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. Dezember 2014 und den gemeldeten Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin sei demzufolge nicht leistungspflichtig (Suva-Akte 16). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Juli 2018. Diesem Schreiben legte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D____, Rheumatologe FMH, vom 22. Mai 2018 bei (Suva-Akte 19). Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin eine Zweitmeinung bei Dr. med. E____, Facharzt für Radiologie, von der F____ ein (vgl. Arztbericht vom 12. September 2018, Suva-Akte 23). Am 17. September 2018 liess sich die Kreisärztin Dr. med. G____, Fachärztin für Chirurgie, dazu vernehmen (Suva-Akte 25). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 bestätigte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen ihren Entscheid und lehnte einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers ab (Suva-Akte 27). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2018 Einsprache (Suva-Akte 28). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere ärztliche Unterlagen ein (Suva-Akten 33 - 35). Am 20. November 2018 nahm Dr. E____ erneut Stellung zu den MRI-Untersuchungen (Suva-Akte 36). Mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers ab und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (Suva-Akte 37).

 

 

II.       

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die Heilbehandlung des Beschwerdeführers zu übernehmen.

Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 20. März 2019 hält der Beschwerdeführer an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hatte, findet am 21. Mai 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen der Kreisärzte, welche durch die umfassenden bildgebenden Abklärungen gestützt würden, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass zwischen dem gemeldeten Unfallereignis vom 30. Dezember 2014 und den erneut gemeldeten Beschwerden am linken Knie kein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe. Der Unfall habe keine unfallkausalen strukturellen Veränderungen zur Folge gehabt. Zudem stelle Dr. E____ in seiner Zweitbeurteilung klar, dass ein Ödem zwei Jahre nach dem Trauma wenig wahrscheinlich sei. Die initiale radiologische Beurteilung und die eingeholte Zweitmeinung widersprächen den Ausführungen des Beschwerdeführers. Relevante Zweifel an den internen Beurteilungen, insbesondere aufgrund neutraler medizinischer Berichte, liessen sich in den Akten nicht finden. Da ein natürlicher Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden sei, habe die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint (vgl. Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018).

2.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Abklärungen der Beschwerdegegnerin seien fehlerhaft. Im MRI des Kniegelenks links vom 14. November 2016 sei nachträglich durch Dr. med. H____, Fachärztin für Radiologie, vom B____ nachgewiesen worden, dass es sich bei der Verletzung des linken Knies – entgegen der Ansicht von Dr. E____ – nicht um eine reine Distorsion, sondern um einen Riss handle. Durch den Verlauf mit nun gesichtetem Nachweis des Risses sei aufgezeigt, dass strukturelle Unfallfolgen mit Rissbildung eingetreten seien, was auch dem tatsächlichen klinischen Verlauf entspreche. Da eine Rissbildung des Ligaments und des Meniskus nicht primär degenerativ spontan, sondern traumatisch auftrete, sei eine Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Es liege in der Natur medizinischer Abklärungen, dass sich Pathologien erst im Verlauf klar diagnostizieren lassen würden, vor allem wenn eine weitere Verschlechterung eingetreten sei. Dies erkläre die zeitliche Latenz zwischen Unfall und den nun vorgebrachten Ausführungen. Auf die Einschätzung der Kreisärztin Dr. G____ könne nicht abgestellt werden. Sie habe die Beurteilungen von Dr. D____ und Dr. I____ nicht berücksichtigt und die von Dr. E____ oder Dr. H____ beschriebenen Pathologien nicht gewürdigt. Die Beurteilung der Kreisärztin sei daher unzutreffend. Unstrittig sei, dass die natürliche Kausalität hiernach gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe deshalb Anspruch auf Übernahme der Heilbehandlung (vgl. Beschwerde vom 28. Januar 2019 und Replik vom 20. März 2019).

2.3.          Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für die gemeldeten Kniebeschwerden links leistungspflichtig ist.

3.                

3.1.          Versicherungsleistungen der Unfallversicherung werden in der Regel bei Unfällen und Berufskrankheiten (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) als auch bei verschiedenen Körperschädigungen wie beispielsweise Meniskusrisse und Bandläsionen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202] in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung), gewährt. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt weiter voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, E. 3.1). Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, E. 2.1).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1).

3.2.          Versicherungsleistungen werden sodann auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Unter einem Rückfall versteht man das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise gar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 E. 2c, mit Hinweisen). Rückfälle und Spätfolgen schliessen begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 E. 2c in fine). Es obliegt dabei dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem mit dem Rückfall geklagten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten des Ansprechers aus, der aus dem unbewiesen gebliebenen natürlichen Kausalzusammenhang als anspruchsbegründender Tatsache Rechte ableiten will (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen. Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten Schaden; für spätere Gesundheitsstörungen wird sie dagegen nur dann leistungspflichtig, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Mai 2002 [U 293/01], E. 1, mit Hinweisen). Bei Beschwerden, welche weder zu einer anhaltenden Behandlungsbedürftigkeit noch zu Arbeitsunfähigkeit geführt haben, liegen keine für die Annahme einer Unfallkausalität genügenden Brückensymptome vor, was grundsätzlich zur Verneinung der Unfallkausalität führt (Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2001 [U 458/00], E. 4).

3.3.          Zum anwendbaren Recht ist klarzustellen, dass seit dem 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes (Änderung vom 25. September 2015) in Kraft getreten sind; darunter auch Art. 6 Abs. 2 UVG sowie der gleichermassen revidierte Art. 9 UVV. Nach Art. 118 Abs. 1 UVG (Übergangsbestimmungen) werden aber die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieser revidierten Bestimmungen ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Da das strittige Ereignis vom 30. Dezember 2014 vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften am 1. Januar 2017 eingetreten ist, sind hier weiterhin die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Art. 6 UVG sowie Art. 9 Abs. 2 UVV massgebend und auf den konkreten Fall anwendbar.

4.                

4.1.          Zu prüfen ist, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. Dezember 2014 und den persistierenden Beschwerden am linken Knie des Beschwerdeführers besteht. Unerheblich ist dabei, ob es sich um eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i. V. m. Art. 9 UVV (in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung) handelt. Denn die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis und den geltend gemachten Beschwerden stellt sich nach altem Recht (vgl. E. 3.3.) sowohl beim Unfall als auch bei einer unfallähnlichen Körperschädigung gleichermassen (Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juni 2017 [8C_230/2017], E. 6.1.2. mit Hinweisen). 

4.2.          Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a; AHI 2001 S. 113 Erw. 3).  

4.3.          Nachfolgend werden die wichtigsten medizinischen Aktenauszüge kurz dargestellt:

Mit kreisärztlicher Beurteilung vom 9. Oktober 2017 kommt der Kreisarzt Dr. C____ zum Schluss, die überwiegende Wahrscheinlichkeit der aktuell geklagten Beschwerden mit dem Sturzereignis vom 30. Dezember 2014 sei mitnichten zu konstatieren. Schon kurz nach dem Sturzereignis habe der Beschwerdeführer wieder wandern können. Selbst Versuche zu Joggen seien unternommen, allerdings aufgrund der Beschwerden wieder beendet worden. Der Befundbericht der Kernspintomographie des linken Kniegelenkes vom 14. November 2016 sei hinsichtlich degenerativer Veränderungen am medialen Meniskus, betont im Hinterhorn mit schon mukoiden Veränderungen eindeutig. Auch die durch Dr. J____ durchgeführte Weichteilsonografie zeige keine strukturell nachweisbaren Ursachen für die geklagten Beschwerden. Ebenso wenig habe der befundende Radiologe anlässlich der Kernspintomographie vom November 2016 diesbezügliche Auffälligkeiten beschrieben. Die geltend gemachten Beschwerden am linken Knie seien nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 30. Dezember 2014 zurückzuführen. Es fehlten strukturell nachweisbare Folgen. Gleichzeitig bestünden degenerative intraartikuläre Veränderungen, insbesondere im Bereich des Hinterhorns des Innenmeniskus am linken Knie. Die Rückfallkausalität sei abzulehnen (Suva-Akte 15).

Mit Bericht vom 22. Mai 2018 stellt Dr. D____ anlässlich des hochauflösenden muskuloskelettalen Ultraschalls ein dorsomediales Meniskusganglion bei zystischer Veränderung des tibialen Meniskusanteils bei wahrscheinlich chronischer posttraumatischer Meniskusläsion Knie links mit Partialläsion respektive abgehobener posteriorer Anteil des medialen Kollateralbandes sowie eine chronische asymptomatische Tendinopathia calcarea an der tibialen Insertion des Lig. patellae fest (Suva-Akte 19).

Mit Bericht vom 12. September 2018 nimmt Dr. E____ Stellung zum MRI vom 14. November 2016. Dabei gibt er an, es handle sich bei einer Traumaanamnese um eine leicht ausgeprägte mediale Kollateralbanddistorsion. Die Veränderungen an der Meniskusbasis bzw. an der posteromedialen Gelenkkapsel sowie zentral im Meniskus könnten durchaus einer Vorstufe eines perimeniskalen Ganglions entsprechen. Die lineäre zentrale Signalveränderung im medialen Meniskus am Übergang Hinterhorn zur Pars intermedia entspreche wahrscheinlich somit einer Intrasubstanz-Läsion (Suva-Akte 23).

Mit ärztlicher Beurteilung vom 17. September 2018 stellt die Kreisärztin Dr. G____ fest, dass die vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Befunde der hochauflösenden muskuloskelettalen Ultraschalluntersuchung des linken Kniegelenks vom 22. Mai 2018 neben einem dorso-medialen Meniskusganglion bei zystischer Veränderung des tibialen Meniskus-Anteils medial links eine Partialläsion respektive einen abgehobenen posterioren Anteil des medialen Kollateralbandes sowie eine chronische asymptomatische Tendinopathia calcarea an der tibialen Insertion des Ligamentums patellae beschreibe. Die vom Beschwerdeführer gezogene Schlussfolgerung, dass es sich bei dem nachgewiesenen Schaden am medialen Kollateralband um eine strukturelle unfallkausale Läsion handeln könne, sei grundsätzlich korrekt. Bei Partialverletzungen des medialen Seitenbandes könne jedoch von einer vollständigen und folgenlosen Ausheilung ausgegangen werden. Im MRI des linken Kniegelenkes vom 14. November 2016 sei eine Schädigung des medialen Kollateralbandes weder durch den fachradiologischen Befund noch bei eigener Durchsicht nachweisbar. Auch eine von der Beschwerdegegnerin veranlasste Zweitbefundung durch Dr. E____, Radiologische Abteilung der F____, vom 12. September 2018 beschreibe keine strukturellen Läsionen im Bereich der Kollateralbänder. Im Bericht von Dr. J____ mit Datum vom 18. April 2017 werde zudem festgehalten, dass direkt nach dem Schadenereignis weder eine Kniegelenkschwellung noch eine Instabilität festgestellt habe werden können. Auch bei der Untersuchung durch Dr. J____ vom 13. April 2017 werde ausdrücklich eine Stabilität des Bandapparates beschrieben. Eine Kausalität der degenerativen Meniskus-Veränderungen sei daher nicht gegeben (Suva-Akte 25).

Mit Bericht vom 16. November 2018 erhebt Dr. H____ von der Radiologie und Nuklearmedizin des B____ folgende Zusatzbefunde zum MRI des Kniegelenks links vom 14. November 2016: Sie stellt einen Riss des posterolateralen Ligamentes mit partieller Ablösung des Innenmeniskushinterhorns von der Kapsel mit angrenzendem Ödem des Weichgewebes fest. Das Innenmeniskushinterhorn weise eine lineare, longitudinale Signalalteration auf ohne Penetration der superioren oder inferioren artikulierenden Meniskusoberfläche, jedoch strahle die Signalalteration in die Basis des Meniskus ein und entspreche somit einem Meniskusriss. Keine Meniskusextrusion. Zerrung des proximalen medialen Kollateralbandes (Suva-Akte 33).

Dr. E____ kommt hinsichtlich der Ergänzungsfragen der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2018 zum Schluss, das Ödem entlang des medialen Kollateralbandes sei unspezifisch und müsse in den Kontext der Anamnese und der Klinik gesetzt werden, welche leider nicht in angemessener Weise zur Verfügung gestellt worden sei. Das Ödem könne eine Reaktion auf eine Überlastung oder eine Degeneration oder im vorliegenden Fall beispielswiese eine Reaktion auf eine Ganglionbildung sein. Ein Ödem zwei Jahre nach einem Trauma sei wenig wahrscheinlich (Suva-Akte 36).

4.4.          Im Lichte der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. insbesondere E. 3.2.) sowie der medizinischen Aktenlage ist vorliegend ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 30. Dezember 2014 und den im September 2016 gemeldeten Kniebeschwerden links zu verneinen. Mit der Beschwerdegegnerin kann den Beurteilungen der Kreisärzte Dr. C____ und Dr. G____ gefolgt werden. Denn die beiden Einschätzungen der Kreisärzte stützen sich auf die Vorakten, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und sind einleuchtend sowie nachvollziehbar begründet. Wie die Kreisärztin Dr. G____ schlüssig darlegt, seien im MRI des linken Kniegelenkes vom 14. November 2016 keine Unfallfolgen ausgewiesen. Zwar stellt sie fest, dass es sich bei dem nachgewiesenen Schaden am medialen Kollateralband um eine strukturelle unfallkausale Läsion handeln könne. Bei Partialverletzungen des medialen Seitenbandes könne jedoch von einer vollständigen und folgenlosen Ausheilung ausgegangen werden. Hinzu komme, dass im MRI des linken Kniegelenkes vom 14. November 2016 eine Schädigung des medialen Kollateralbandes weder durch den fachradiologischen Befund noch bei eigener Durchsicht nachweisbar sei. Zudem beschreibe auch Dr. J____ anlässlich der Untersuchung vom 13. April 2017 ausdrücklich eine Stabilität des Bandapparates, was gegen eine strukturelle Läsion der Kollateralbänder spreche (Suva-Akte 25). Auf diese nachvollziehbare Einschätzung der Kreisärztin kann abgestellt werden, stimmt sie doch im Wesentlichen mit der medizinischen Aktenlage überein. So weisen auch die Ausführungen des beratenden Radiologen, Dr. E____ in diese Richtung. Diesbezüglich gibt er an, dass im MRI vom 14. November 2016 lediglich eine leicht ausgeprägte Kollateralbanddistorsion gegeben sei (Suva-Akte 23). Ein Ödem zwei Jahre nach Trauma sei wenig wahrscheinlich (Suva-Akte 36). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. So vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Berichte der Dres. D____ und I____ keine Zweifel an den Einschätzungen der Kreisärzte zu begründen. Denn die beiden Ärzte äussern sich nicht eindeutig zur Entstehung der Meniskus-Veränderungen. Dr. I____ erhebt zwar in seinem Bericht vom 30. November 2018 als Diagnose einen Zustand nach Distorsion 2014/2015 mit Innenmeniskusriss und Ausbildung eines medialen Ganglions linkes Knie (Suva-Akte 34). Er stellt dabei aber vor allem auf die Angaben des Beschwerdeführers ab, wie aus der Anamneseerhebung hervorgeht. So nimmt er an, dass schon im Jahr 2014/2015 ein Meniskusriss mit Ganglion bekannt gewesen sei (Suva-Akte 34). Dr. D____ diagnostiziert in seinem Bericht vom 22. Mai 2018 ein Meniskusganglion bei zystischer Veränderung des tibialen Meniskusanteils bei wahrscheinlich chronischer posttraumatischer Meniskusläsion Knie links (Suva-Akte 19). Genauere Angaben zum möglichen Vorliegen einer Unfallkausalität finden sich in diesem Bericht indes nicht; rechtsprechungsgemäss genügt die blosse Erwähnung von „posttraumatisch“ für sich alleine genommen jedoch nicht zur Begründung einer Unfallkausalität (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. August 2014 [8C_524/2014], E. 4.3.3.]. Schliesslich vermag auch die nachträgliche Befundkorrektur bzw. Befundergänzung durch die Radiologin Dr. K____ vom B____ mit Bericht vom 16. November 2018 keine Zweifel an den Einschätzungen der Kreisärzte zu wecken. Diesbezüglich ist zu beachten, dass auch dieser Bericht sich nicht explizit zu einer Unfallkausalität der Beschwerden äussert. Zudem kann aufgrund des (ehemaligen) Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers mit dem B____ auf diesen Bericht nicht unbesehen abgestellt werden. Die Bejahung der Unfallkausalität durch den Beschwerdeführer gründet in der Hauptsache auf der Annahme, dass sämtliche nach dem Ereignis vom 30. Dezember 2014 aufgetretenen Beschwerden am linken Knie auf dieses zurückzuführen sind. Diese Argumentation beruht aber auf der unzulässigen Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc“, nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335).

4.5.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerden am linken Knie nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Unfall vom 30. Dezember 2014 verursacht wurden. Aufgrund des fehlenden Nachweises des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Kniebeschwerden links und dem Unfallereignis vom 30. Dezember 2014 entfällt somit eine diesbezügliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Demnach hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Oktober 2018 bzw. mit Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 zu Recht eine Leistungspflicht für die im September 2016 gemeldeten Kniebeschwerden links verneint.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2018 zu bestätigen.

5.2.          Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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