Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern  

vertreten durch C____   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.7

Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019

Festsetzung des Invalideneneinkommens

 


Tatsachen

I.         

a)           Der 1975 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 1. November 2013 als Bauarbeiter bei der D____ AG, [...]. Infolgedessen war er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 20. März 2015 fiel ihm bei der Arbeit ein Stapel Schalelemente auf den Fuss (Schadenmeldung UVG vom 25. März 2015, SUVA-Akte 1). Der Beschwerdeführer erlitt dabei eine Luxationsfraktur am rechten oberen Sprunggelenk (OSG; vgl. Austrittsbericht des E____spitals [...] vom 1. April 2015, SUVA-Akte 15) und wurde für längere Zeit zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (Unfallscheine, SUVA-Akten 122 und 259). Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen als Unfallversicherung in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. z.B. Schreiben vom 27. März 2015, SUVA-Akte 4).

b)           Am 2. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer eine Schonarbeit in einem Pensum von 50% bei der D____ AG auf (Telefonnotiz vom 5. Mai 2017, SUVA-Akte 247, und Bericht vom 14. Juni 2017, SUVA-Akte 252). In einem Schreiben vom 26. Februar 2018 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass eine kreisärztliche Untersuchung vom 5. Februar 2018 (vgl. SUVA-Akte 304) ergeben habe, dass eine Behandlung nicht mehr notwendig sei. Die Heilkosten würden daher mit dem 28. Februar 2018 und die Taggelder per 30. Juni 2018 eingestellt (SUVA-Akte 318). Die D____ AG kündigte daraufhin das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers per 31. August 2018 (Schreiben vom 20. Juni 2018, SUVA-Akte 363).

c)            Mit Verfügung vom 2. November 2018 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von 10% und eine Integritätsentschädigung von 13% zu (SUVA-Akte 378). Gegen die Höhe der Rente – insbesondere gegen die Höhe des Invalideneinkommens – liess der Beschwerdeführer am 12. November 2018 Einsprache erheben (SUVA-Akte 382). Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihre Verfügung jedoch mit Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019 (SUVA-Akte 392).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 31. Januar 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung vom 2. November 2018 sowie der Einspracheentscheid vom 4. Januar 2019 seien aufzuheben.

2.    Die Sache sei der Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung im Sinne der Beschwerdebegründung zurückzuweisen.

3.    Dem Beschwerdeführer sei bei Obsiegen eine Parteientschädigung zuzusprechen.

4.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In der Replik vom 28. Mai 2019 und der Duplik vom 24. Juli 2019 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.

III.      

Mit Verfügung vom 3. April 2019 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Vertretung mit einem Selbstbehalt von Fr. 1‘550.--.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 14. Oktober 2019 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente als eine solche basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13% hat. Insbesondere ist streitig, ob das von der Beschwerdegegnerin festgestellte Profil einer dem Beschwerdeführer zumutbaren Tätigkeit zutreffend ist und das basierend darauf festgelegte Invalideneinkommen angemessen ist.

2.2.           Nicht umstritten ist die dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. November 2018 zugesprochene Integritätsentschädigung in Höhe von 20%.

3.                

3.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f., vgl. auch BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2).

3.2.           Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn kein tatsächlich erzieltes Einkommen besteht, so können entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2, BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3 und BGE 129 V 472, 475 E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_384/2010 vom 13. September 2016 E. 5.2). Die Ermittlung des Invalideneinkommens anhand der DAP muss sich auf mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze stützen. Zudem sind Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe zu machen (BGE 139 V 592, 595 E. 6.3 und BGE 129 V 472, 480 E. 4.2.2). Gemäss BGE 129 V 472, 480 f. E. 4.2.2 ist es im Beschwerdeverfahren Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu überprüfen, und die Sache gegebenenfalls an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen.

3.3.           3.3.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger (wie grundsätzlich auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.3.2   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es ist viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c). Im Übrigen besteht jedoch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 122 V 157, 162 E. 1d sowie Urteile 9C_462/2014 vom 16. September 2014 E. 3.4, 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.3 und 8C_755/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.1).

4.                

4.1.           Die Beschwerdegegnerin stellt bezüglich der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit auf den Bericht von Dr. F____, Fachärztin für Chirurgie, Mitglied FMH, vom 5. Februar 2018 über die kreisärztliche Abschlussuntersuchung vom selben Datum (SUVA-Akte 304) ab. Darin stellte die Kreisärztin folgende Diagnosen:

Persistierende Belastungsschmerzen oberes Sprunggelenk (OSG) rechts

-  Status nach Bimalleolarfraktur Weber C am 20. März 2015

-  Status nach Fixateur externe ORIF bei Bimalleolarfraktur am 21. März 2015

-  Status nach Osteosynthesematerialentfernung am 17. März 2016

-  Status nach transossärer Refixation Tibialis posterior-Sehne am 29. September 2016

In ihrer Beurteilung hielt Dr. F____ fest, beim Beschwerdeführer persistierten nach wie vor Belastungsschmerzen im Bereich des rechten OSG. Weiterhin fänden sich ein muskuläres Defizit sowie eine Bewegungseinschränkung von 10° im Vergleich zur Gegenseite. Aktuell besuche der Beschwerdeführer noch die Physiotherapie und MTT. Unter diesen Massnahmen sei eine gewisse Besserung eingetreten, grosse Fortschritte würden aber seit längerem keine mehr gemacht. Einen weiteren operativen Eingriff wünsche der Beschwerdeführer nicht. Die Kreisärztin kommentierte dazu, eine Revision der Peroneus brevis Sehne würde ihrer Meinung nach auch keine Besserung der Symptomatik des Beschwerdeführers bringen, da die Beschwerden heute eher intraartikulär erschienen.

Die angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zuzumuten. Die Zumutbarkeit habe sich seit der letzten Kreisarztuntersuchung vom März 2017 auch nicht geändert. Dem Beschwerdeführer wäre eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zuzumuten. Zu vermeiden seien nach wie vor Arbeiten auf unebenem Gelände sowie das repetitive Treppen- oder Leiternsteigen. Arbeiten in Zwangsstellungen für das OSG, wie Kauern oder Knien, sollten ebenfalls gemieden werden. Für eine angepasste Tätigkeit wäre eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (SUVA-Akte 304, S. 6 f.).

4.2.           Der Beschwerdeführer bestreitet das durch die Kreisärztin Dr. F____ beschriebene Zumutbarkeitsprofil grundsätzlich nicht. Er bemerkt jedoch ergänzend, dass er an Belastungsschmerzen leide, was bedeute, dass sich beim Gehen und Stehen Schmerzen einstellen würden. Diese Feststellung relativiere die im Zumutbarkeitsprofil gemachte Feststellung, wonach in einer angepassten Tätigkeit von 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die Feststellung der 100%igen Arbeitsfähigkeit besage bloss, dass eine ganztägige Arbeit zumutbar sei. Die weitere Feststellung, dass der Beschwerdeführer unter Belastungsschmerzen leide, schränke ihn aber insofern ein, als dass davon auszugehen sei, dass er trotz ganztägiger Arbeitstätigkeit nicht eine volle Normalleistung erbringen werde.

Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen anhand der sogenannten „DAP-Blätter" berechnet hat. Er führt aus, die Beschwerdegegnerin negiere nicht, dass bei ganztägiger Tätigkeit Belastungsschmerzen aufträten, gehe aber davon aus, diese würden sich – da gering – nicht auf das Lohnniveau auswirken. Die Spannweite zwischen dem Höchstlohn von Fr. 81‘300.– und dem Tiefstlohn von Fr. 47‘970.– sei enorm. Der Beschwerdeführer werde sich entweder nur für die schlechter bezahlten Stellen innerhalb der zum Vergleich herangezogenen Stellen bewerben können oder er werde, wenn er sich für die besser bezahlten Stellen bewerbe, wohl kaum den Höchstlohn erhalten. Es müsse deshalb vom Durchschnittslohn ein nach Ermessen vorzunehmender Abzug erfolgen.

In Folge seiner Überlegungen beantragt der Beschwerdeführer die Zurückweisung der Sache zur Abklärung ob und wenn ja in welchem Rahmen die zu erwartenden Belastungsschmerzen die Leistungsfähigkeit bei ganztägiger leichter Arbeit reduzieren würden (Beschwerde, Ziff. 4.).

4.3.           Zunächst ist festzuhalten, dass das von der Kreisärztin Dr. F____ festgelegte Zumutbarkeitsprofil vom Beschwerdeführer angesichts der übrigen Akten zu Recht – zumindest im Grundsatz – nicht bestritten wird.

Wie sich bereits aus der Diagnoseliste der Kreisärztin ergibt (vgl. E. 4.1.), wurden die Belastungsschmerzen bei der Beurteilung bzw. der Festlegung des Zumutbarkeitsprofils berücksichtigt. Insofern erübrigt sich eine Ergänzung des Zumutbarkeitsprofils. Aus den Akten ergeben sich zudem keine Hinweise, dass nicht auf dieses Profil abgestellt werden könnte. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer dem von der Kreisärztin formulierten Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Verweistätigkeit zu 100% arbeiten könnte. Die Kreisärztin hat die Schmerzproblematik ausdrücklich berücksichtigt. Insbesondere sind kniebelastende Tätigkeiten zu vermeiden. Damit entfallen auch die Belastungsschmerzen weitgehend. Eine zeitliche Reduktion des Pensums oder eine Reduktion der Leistung ist deshalb nicht erforderlich.

4.4.           Für die Berechnung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf die DAP Nr. 12895360, 10006, 737920, 804, 581278 ab. Die Löhne dieser DAP-Nr. bewegen sich in einem Bereich zwischen Fr. 58‘500.– und Fr. 67‘246.–, wobei die Durchschnittslöhne der fünf DAP-Nr. Fr. 61‘750.– bis Fr. 62‘532.– betragen. Der Durchschnittslohn dieser fünf Durchschnittslöhne beträgt dabei Fr. 62‘532.– (vgl. SUVA-Akte 342, S. 1). Die Durchschnittslöhne aller Löhne des Suchresultats reichen von Fr. 40‘800.– bis Fr. 107‘600.– (wobei der zweithöchste Durchschnittslohn  mit Fr. 95‘710.– wesentlich tiefer ist als der höchste Durchschnittslohn). Unter den Angaben zu den statistischen Feldern nannte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer erwähnten Durchschnittslöhne von minimal Fr. 47‘970.– und maximal Fr. 81‘300.– (a.a.O.).

Das von der Beschwerdeführerin angenommene Invalideneinkommen von Fr. 62‘532.– entspricht nicht nur dem Durchschnitt der ausgewählten DAP-Löhne, sondern liegt auch in etwa im Mittelfeld aller grundsätzlich in Frage kommender DAP. Damit ist insbesondere auch berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer mutmasslich nicht einen der höchsten möglichen Löhne erzielen wird. Insofern ist das Invalideneinkommen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kritisiert überdies auch die fünf ausgewählten DAP zu Recht nicht. Diese entsprechen dem von der Kreisärztin formulierten Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 4.1.).

Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Notwendigkeit eines Abzugs vom Durchschnittslohn, ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen. Gemäss dieser besteht die Möglichkeit, auf Seiten des Invalideneinkommens aufgrund von Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad einen Abzug vorzunehmen, wenn das Invalideneinkommen anhand eines Tabellenlohnes berechnet wird (vgl. BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a und 5b). Bei der Anwendung des DAP-Systems, in welchem aufgrund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweistätigkeiten ermittelt werden, sind derartige Abzüge jedoch rechtsprechungsgemäss nicht sachgerecht. Das Bundesgericht begründet dies zum einen damit, dass spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen wird. Zum andern weist es bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale, die bei einer Anwendung der Tabellen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu einem Abzug führen können (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Aufenthaltsstatus), darauf hin, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 472, 482 E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend somit auf Seiten des Invalideneinkommens zu Recht keinen Abzug vorgenommen.

4.5.           Im Übrigen sei erwähnt, dass bei einem Abstellen auf die LSE 2016, Tabelle TA1, Total Männer, Kompetenzniveau 1, unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für die Jahre 2017 (0.4%) und 2018 (0.5%) das Invalideneinkommen Fr. 67‘406.– betragen würde. Es wäre mindestens ein leidensbedingter Abzug von 10% notwendig, damit ein Invalideneinkommen resultierte, welches tiefer wäre als das vorliegend anhand der DAP berechnete Invalideneinkommen (Fr. 60‘665.–). Ein höherer Abzug wäre aber kaum gerechtfertigt. Die Diskrepanz zum Invalideneinkommen gemäss den oben genannten DAP ist somit verhältnismässig gering, sodass auch der Invaliditätsgrad höchstens leicht erhöht würde. Insofern kann in diesem geringen Unterschied kein Grund erblickt werden, der das Abstellen auf die DAP als nicht gerechtfertigt erscheinen liesse.

4.6.           Da – wie dargelegt – die dem Invalideneinkommen zugrunde gelegten DAP nicht zu beanstanden sind, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt. Dementsprechend ist das Invalideneinkommen von Fr. 62‘532.– dem zwischen den Parteien zu Recht unumstrittenen Valideneinkommen von Fr. 71‘594.– (vgl. dazu Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung, SUVA-Akte 364, sowie E-Mail der D____ AG vom 14. Februar 2018, SUVA-Akte 310) gegenüberzustellen. Dabei resultiert ein – nach den Regeln der Mathematik gerundeter (BGE 130 V 121, 122 f. E. 3.2 und 3.3) – Invaliditätsgrad von 13%. Die von der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juli 2018 (nach der Einstellung des Taggeldes per 30. Juni 2018) zugesprochene Rente (vgl. Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen für die Rentenfestsetzung, SUVA-Akte 364) in Höhe dieses Invaliditätsgrads ist somit nicht zu beanstanden.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG).

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge der Bewilligung des Kostenerlasses mit einem Selbstbehalt von Fr. 1‘550.– ist dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 204.05.–) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 2‘650.– zuzüglich Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 2‘854.05) als angemessen erscheint. Im Umfang des Selbstbehaltes von Fr. 1‘550.– ist der Rechtsvertreter an den Beschwerdeführer zu verweisen; Fr. 1‘304.05 sind ihm aus der Gerichtskasse zu zahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von Fr. 2‘650.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 204.05 zugesprochen, wobei er im Umfang von Fr. 1‘550.– auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird und ihm somit noch Fr. 1‘304.05 aus der Gerichtskasse ausbezahlt werden.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

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