Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 7. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller , MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.8

Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018

Unfallkausalität; Beweiswert kreisärztlicher Beurteilung

 


Tatsachen

I.         

a)        Der Beschwerdeführer war bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Basel-Stadt als arbeitslos gemeldet und in diesem Rahmen bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er war gemäss „Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen“ vom 1. November 2004 (SUVA-Akte 186) am 30. September 2004 eine Treppe hinuntergefallen und hatte sich dabei eine Schädigung am linken Knie zugezogen. Gemäss Bericht der C____ vom 5. Oktober 2004 (SUVA-Akte 188) über das MRI des Kniegelenks links vom gleichen Tag zeigte sich u.a. eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes. Die Beschwerdegegnerin erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung).

b)        Eine erste Operation des linken Knies (im Wesentlichen das Shrinking des vorderen Kreuzbandes) erfolgte am 24. Februar 2005 (Operationsbericht Dr. D____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...], vom 28. Februar 2005, SUVA-Akte 199). Weitere Abklärungen und  medizinische Massnahmen folgten (vgl. die Darstellung des aktenmässigen Verlaufs in der Ärztlichen Beurteilung des Kreisarztes vom 7. September 2017, SUVA-Akte 324).

c)         Der Kreisarzt nahm mit Bericht vom 14. Februar 2017 zur Untersuchung vom 13. Februar 2017 (SUVA-Akte 282) Stellung zu den Unfallrestfolgen bzw. zur Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf das linke Kniegelenk.

d)        Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 (SUVA-Akte 307) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbseinbusse von 12% sowie eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 15% (vgl. kreisärztliche Beurteilung, vom 14. Februar 2017, SUVA-Akte 281) zu. Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 29. August 2017 Einsprache (SUVA-Akte 321). Der Kreisarzt verfasste am 7. September 2017 (SUVA-Akte 324) eine Ärztliche Beurteilung (SUVA-Akte 324). Mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 (SUVA-Akte 338) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 1. Februar 2019 beantragt der Versicherte, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. April 2017 eine Invalidenrente nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% zu erbringen. Eventualiter sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. Während der Dauer der Abklärungen sei dem Beschwerdeführer das Taggeld weiter auszurichten.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 23. März 2019 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

III.      

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 7. Mai 2019 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.

1.2.           Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 (SUVA-Akte 338) hat die Beschwerdegegnerin sowohl eine Invalidenrente als auch eine Integritätsentschädigung zugesprochen. Strittig und zu prüfen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig noch die Rentenfrage.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf ihre Abklärungen mit der durch den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 (SUVA-Akte 338) bestätigten Verfügung vom 28. Juni 2017 (SUVA-Akte 307) eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 12% zugesprochen.

Die Verfügung stützte sich im Wesentlichen auf den Bericht des Kreisarztes vom 14. Februar 2017 zur Untersuchung vom 13. Februar 2017 (SUVA-Akte 282). Darin nahm der Kreisarzt Stellung zu den Unfallrestfolgen bzw. zur Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bezogen auf das linke Kniegelenk. In der Rubrik „Diagnosen“ seines Berichts vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte 282 S. 7) führt der Kreisarzt das initiale Ereignis vom 30. September 2004 sowie die seitherigen Eingriffe am linken Kniegelenk in den Jahren 2005, 2006, 2008, 2009, 2010 und 2015 auf. In seiner Ärztlichen Stellungnahme vom 7. September 2017 (SUVA-Akte 324) hielt der Kreisarzt zu der letzten, im Jahr 2015 durchgeführten Operation fest, es sei „unfallkausal“ am 8. April 2015 eine „arthroskopische Teilmeniskektomie medial linkes Knie, Knorpelglättung, Revision tibialer Bohrkanal, Knochendefektfüllung und Entfernung einer tibialen Interferenzschraube durchgeführt“ worden. Als funktionellen Befund des Kniegelenks hält er fest, es zeige sich eine zweitgradige Instabilität bezüglich des linken vorderen Kreuzbandes. Bezüglich Beweglichkeit notierte der Kreisarzt ein freies linkes Kniegelenk.

Der Kreisarzt erachtete eine ganztägige Tätigkeit, leicht bis mittelschwer als zumutbar. Dabei handle es sich um eine wechselbelastende Tätigkeit. Kein Knien oder Kauern mit dem linken Kniegelenk. Kein Besteigen von Leitern und Gerüsten. Keine absturzgefährdeten Positionen. Kein Gehen in unebenem Gelände. Es bestehe Arbeitsfähigkeit im Rahmen des Zumutbaren.

2.2.           In medizinischer Hinsicht stützt sich vorliegend die Beschwerdegegnerin somit auf die Einschätzung anstaltsinterner Ärzte ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb; 122 V 157, 160 E. 1c). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4; 122 V 157, 162 f. E. 1d).

Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

 

 

3.                

3.1.           Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen (Beschwerde S. 5 Ziff. 10 f.), die der Invaliditätsschätzung zu Grunde liegende Abklärung des Sachverhalts sei ungenügend. Zu Unrecht habe die Beschwerdegegnerin für die Festsetzung der Rentenleistung einzig die Unfallfolgen am linken Knie berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer argumentiert, da er vor dem Unfall vom 30. September 2004 seitens der Folgen seiner Polioerkrankung nicht in seiner Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, müsse diesem Umstand im Rahmen der Bemessung der Invalidität Rechnung getragen werden, denn der Unfall sei zumindest als Teilursache für die Veränderungen an den Muskeln beider unteren Extremitäten verantwortlich.

Der Beschwerdeführer verweist auf Art. 36 Abs. 2 UVG. Danach werden u.a. die Invalidenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.

Zutreffend ist der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf die Rechtsprechung zu Art. 36 Abs. 2 UVG (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 8.1, vgl. 8C_172/2018 E. 4.4.2, 126 V 116 E. 3a S. 117, 121 V 326 E. 3c S. 333 mit Hinweisen). Liegt ein Gesundheitsschaden am Knie vor, so ist es nicht zulässig, die Folgen von unfallfremden Ursachen aus der Beurteilung der Unfallfolgen am Knie auszuklammern und eine "Kausalitätsaufteilung bzw. -ausscheidung" vorzunehmen. Dagegen ist die Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden (d.h. die unfallkausale und die unfallfremde) Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalls für sich allein zu bewerten (vgl. 8C_172/2018 E. 4.4.2, 126 V 116 E. 3a S. 117, 121 V 326 E. 3c S. 333 mit Hinweisen).

3.2.           Zur Eingrenzung der Streitthematik ist vorweg klarzustellen, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich der Schädigungen am linken Kniegelenk die Unfallkausalität zum Ereignis vom 30. September 2004 bejaht und in Würdigung der orthopädisch beschriebenen Restfolgen die verfügte Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 12% spricht. Als – leistungsbegründenden – und somit unfallkausalen Befund hebt der Kreisarzt (Bericht […], SUVA-Akte 282 S. 6) hervor, der Versicherte zeige am linken Knie objektiv eine zweitgradige Instabilität bezüglich des vorderen Kreuzbandes und subjektiv vor allem Beschwerden bei Belastungssituationen.

3.2.1.  Dass die Invaliditätsschätzung gestützt auf diese ausschliessliche Berücksichtigung dieser unfallkausalen Beeinträchtigungen am linken Knie und das vom Kreisarzt definierte Zumutbarkeitsprofil arithmetisch unzutreffend erfolgt sei, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er führt in diesem Zusammenhang aus (insbesondere Replik S. 2 Ziff. 2), er mache insbesondere nicht geltend, dass die Beschwerdegegnerin auch die wegen des Post-Poliosyndroms bestehenden Beschwerden an anderen Körperteilen berücksichtigen solle.

3.2.2.  Jedoch verlangt der Beschwerdeführer die Berücksichtigung dieser Beschwerden in anderen Körperteilen, soweit sie sich auf das linke Knie beziehen. Die Rehabilitation des Beschwerdeführers habe sich in Bezug auf das linke Knie sehr schwierig gestaltet, weil ein erhebliches Rehabilitationsdefizit bestanden habe. Die zahlreichen Operationen hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer sein linkes Bein habe schonen müssen, wodurch er viel Muskelmasse verloren habe, die er nun wegen der Post-Poliosymptomatik nicht mehr wiederherstellen könne (Replik, a.a.O.). PD Dr. E____, Klinik Neurologie bei der F____, postuliere in seinem Bericht vom 22. Juni 2017, dass diese Instabilitätssituation zusammen mit der Post-Poliosymptomatik zu einer Veränderung des M. tibialis (am betroffenen Bein) führte, die einen nachhaltigen Kraftverlust der Beine des Beschwerdeführers zur Folge habe. Die aufgrund der Instabilitätssituation am linken Knie bzw. die zu deren Behebung erforderlichen zahlreichen Operationen hätten dazu geführt, dass die Kompensationsmechanismen im Bereich der Extremitäten einschliesslich der Gelenke erschöpft worden seien und nicht mehr zur Verfügung standen. Ohne den Unfall und die zahlreichen deswegen erforderlichen Situationen hätte am linken Knie keine Instabilität bestanden und folglich wäre auch kein derart ausgeprägter Kraft- und Mobilitätsverlust aufgetreten. Im Lichte von Art. 36 UVG müsse deshalb nicht bloss das linke Knie mit den unfallbedingten Residuen berücksichtigt werden, sondern es sei die Gesamtbeeinträchtigung an der linken unteren Extremität zu berücksichtigen, denn Vorzustand und Unfallfolgen hätten sich gegenseitig negativ beeinflusst (Replik. a.a.O.).

3.3.           Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe bei der Beurteilung der Zumutbarkeit mit Berücksichtigung des Schadens am linken Kniegelenk eine Wechselwirkung mit dem Post-Poliosyndrom ausser Betracht gelassen, leuchtet seine Argumentation jedoch nicht ein. Der Kreisarzt hat den Schaden am linken Kniegelenk gewürdigt und als unfallkausal taxiert, ohne gleichsam gedanklich einen „Abzug“ im Schadensbild vorzunehmen mit der Begründung, der Knieschaden (Kniegelenk links) würde sich geringer ausnehmen, wenn keine Post-Poliosymptomatik vorläge. Dies zeigt auch die Befundbeschreibung, welche der Kreisarzt zur Festlegung des Integritätsschadens vornimmt (medizinische Beurteilung vom 13. Februar 2017, SUVA-Akte 281). „Der Versicherte zeigt einen Status nach ursprünglich traumatischer Ruptur des vorderen Kreuzbandes linkes Kniegelenk. Es sind seit dem Jahr 2004 nach dem Unfallereignis zahlreiche operative Eingriffe linkes Kniegelenk durchgeführt worden. Unter anderem eine Kreuzbandplastik vorderes Kreuzband und Revisions-Kreuzbandplastik linkes Knie. Es resultiert nun eine unfallbedingte arthrotische Veränderung des linken Kniegelenkes“. Soweit der Beschwerdeführer Einwirkungen unfallfremder Beeinträchtigungen bei der rein auf das linke Kniegelenk bezogenen Zumutbarkeitsbeurteilung berücksichtigt haben will, ist seine Argumentation darum nicht einleuchtend.

3.4.           Die Beschwerdegegnerin argumentiert mit Blick auf die Praxis zu Art. 36 Abs. 2 UVG, die zahlreichen weiteren Beschwerden an anderen Körperteilen des Beschwerdeführers seien nicht zu berücksichtigen. Die Folgen des Post-Poliosyndroms seien nicht gesondert zu berücksichtigen, wenn sie sich auf andere Körperteile als das linke Knie auswirken sollten (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 8.3). Die Beschwerdegegnerin argumentiert gestützt auf die Äusserungen des Kreisarztes, es handle sich bei der unstrittig vorliegenden Post-Poliosymptomatik um eine nicht unfallkausale, fortschreitende Problematik. Auch die letzte das linke Kniegelenk betreffende Operation im Jahre 2015 habe nicht zu einer richtungsgebenden Verschlechterung oder Beeinflussung der Beschwerden im Bereich der Unterschenkel links (und rechts) geführt. Vielmehr sei die voranschreitende unfallfremde Post-Poliosymptomatik für die Beschwerden im Bereich der Unterschenkel beidseits verantwortlich.

Für die Prüfung, ob ein höherer Grad der Erwerbsunfähigkeit geltend gemacht werden könnte als die Beschwerdegegnerin vorliegend anerkennt, ist somit entscheidend, ob sich das versicherte Ereignis, abgesehen vom linken Knie, in anderen Körperpartien kausal ausgewirkt hat.

4.                

4.1.           Der Kreisarzt hat sich im Bericht vom 14. Februar 2017 (SUVA-Akte 282 S. 5 f.) nicht nur zu dem unstreitig unfallkausal geschädigten linken Kniegelenk geäussert, sondern er hat als „unfallfremd“ die auch von ihm erhobenen Beschwerden im rechten Kniegelenk, am rechten Unterschenkel, am rechten Fuss am rechten oberen Sprunggelenk, ferner die Beschwerden am linken Fuss und an der rechten Schulter sowie im Bereich der Lendenwirbelsäule bezeichnet. Dazu hält er fest, der Versicherte sei aufgrund dieser nach Einschätzung des Kreisarztes krankheitsbedingten unfallfremden Beschwerden „deutlich eingeschränkt“.

Zudem verfasste der Kreisarzt im Einspracheverfahren die Ärztliche Beurteilung vom 7. September 2017 (SUVA-Akte 324). Gemäss Abschnitt „Beurteilung“ hat die Administration den Kreisarzt um Stellungnahme zu zwei mit der Einsprache eingereichten Arztberichten gebeten. Es handelt sich dabei um den schon erwähnten Bericht von PD Dr. E____ vom 22. Juni 2017 (SUVA-Akte 321 S. 5 ff.) sowie einen Bericht eines ebenfalls bei der F____ tätigen Rheumatologen Dr. G____ vom 9. Juni 2017 (SUVA-Akte 321 S. 8 ff.). Auch in Berücksichtigung dieser beiden Berichte geht der Kreisarzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die – unfallkausale - Operation des Jahres 2015 (vgl. vorstehend Erw. 2.1.) zu keiner unfallbedingten Verschlechterung im Bereich des linken und rechten Unterschenkels geführt hat.

4.2.           Auf diese vom Kreisarzt gewürdigten Berichte ist nun folgend einzugehen.

4.2.1.  Zum Bericht von PD Dr. E____ hält der Kreisarzt fest, dieser spreche die Tatsache an, dass der Versicherte linksseitig an einer frischen axonalen Schädigung leiden würde. Diese sei auf eine radikuläre Schädigung frischeren Datums zurückzuführen. Ferner schreibe PD Dr. E____ in diesem Zusammenhang über eine Diagnose einer Claudicatio spinalis-Symptomatik. Der Kreisarzt folgert, es handle sich im Bereich der axonalen Schädigung des Myotoms S1 linksseitig um eine Problematik, welche in Zusammenhang mit Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule stehe. Damit handle es sich „eindeutig“ um unfallfremde Beschwerden, die unabhängig von Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes seien, PD Dr. E____ als Neurologe spreche sodann die Post-Poliosymptomatik des Versicherten an.

PD Dr. E____ postuliere in diesem Zusammenhang, dass nach der Operation des Jahres 2015 eine Verschlechterung eingetreten sei, da sich die Kompensationsmechanismen bei einer Vielzahl der Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten erschöpft hätten. Dazu hält der Kreisarzt fest, der Versicherte leide „grundsätzlich“ an einer unfallfremden, krankheitsbedingten Post-Poliosymptomatik. Es handle sich hier um eine fortschreitende Erkrankungsproblematik. Der Kreisarzt folgert, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Operation des Jahres 2015 im Bereich des linken Kniegelenkes zu einer richtungsgebenden Verschlechterung oder Beeinflussung der Beschwerden im Bereich der Unterschenkel links und rechts geführt hätte. Vielmehr sei die voranschreitende unfallfremde Post-Poliosymptomatik verantwortlich für Beschwerden im Bereich der Unterschenkel beidseits.

Diesen Schlussfolgerungen des Kreisarztes steht der Bericht von PD Dr. E____ nicht entgegen. PD Dr. E____ diagnostiziert nach Konsultation am 21. Juni 2017 ein (1) wahrscheinlich im Vordergrund stehendes Postpoliosyndrom mit ausgeprägten chronisch-neurogenen Veränderungen in den unteren Extremitäten beidseits und deutlich veränderter Muskelkonsistenz insbesondere im M. tibialis beidseits, deren Ausprägung schwerlich auf eine radikuläre Schädigung zurückgeführt werden könne. Möglicherweise bestehe (2) eine zusätzliche Claudicatio spinalis-Symptomatik. Es bestünden (3) darüber hinaus Zustände nach Knieoperationen und Achillessehnen-Operation rechtsseitig. Anhand der aufgelisteten Diagnosen als solchen, aber auch aufgrund der Reihenfolge ihrer Auflistung ist nun ein kausaler Zusammenhang zwischen einer Knieoperation und dem Postpoliosyndrom in den unteren Extremitäten nicht erkennbar. In der Beurteilung schliesst PD Dr. E____ aufgrund der Ergebnisse der klinischen Untersuchung unter Ziffer 1 auf eine radikuläre Schädigung frischeren Datums sowie gemäss Ziffer 2 der Beurteilung auf das seines Erachtens im Vordergrund stehende Postpoliosyndrom. Ein allfälliger Hinweis auf einen möglicherweise bestehenden Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis bzw. der „unfallkausalen“ Operation im Jahre 2015 findet sich einzig im Punkt 3. PD Dr. E____ hält dort fest, der Grund, warum es nach der Operation im Jahre 2015 zu einer so deutlichen Verschlechterung (sc.: der radikulärer Schädigung bzw. des Postpoliosyndroms) gekommen sei, sei „wahrscheinlich“ der, dass sich die Kompensationsmechanismen bei einer Vielzahl von Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten einschliesslich der Gelenke erschöpft haben. Einen einzelnen erklärenden Grund für die aktuelle Situation gebe es nicht.

Mit diesen Darlegungen postuliert PD Dr. E____ an keiner Stelle explizit, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Unfallfolgen am linken Kniegelenk für den von ihm nach der Operation im Jahre 2015 zu verzeichnenden Verschlechterung im Sinne einer vermuteten radikulären Schädigung bzw. des Postpoliosyndroms verantwortlich macht. PD Dr. E____ äussert einzig eine Vermutung zu möglichen Faktoren, die seit 2015 zu einer Verschlechterung des Zustandes geführt haben könnten. Damit begründet sein Bericht aber keine Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes zur Unfallkausalität.

4.2.2.  Zu den Darlegungen des Rheumatologen Dr. G____ notiert der Kreisarzt in seiner Ärztlichen Stellungnahme vom 7. September 2017, dieser notiere in seinem Bericht vom 9. Juni 2017 als Diagnose eine Stand- und Gangataxie mit Gangunsicherheit. Der Versicherte habe als Kind an einer Poliomyelitis gelitten. Im Rahmen der Operation im Bereich des linken Kniegelenkes seien Probleme im Zusammenhang mit dem vorderen Kreuzband angegangen worden. Die Poliosymptomatik stelle eine systemische Diagnose dar. Hier komme es unter Umständen zu einer Veränderung im Bereich des gesamten Nervensystems. Der Versicherte habe im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017 ausgeprägte Fussheberparesen rechts und linksseitig gezeigt sowie eine deutliche Einschränkung der Kraftgrade. Diese Paresen seien ausführlich in der kreisärztlichen Untersuchung vom 13. Februar 2017 beschrieben. Somit sei nachgewiesen, dass der Versicherte ausgeprägte neurologische Probleme zeige. Diese stünden nicht in Zusammenhang mit Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes. Die Beschwerden im Bereich des linken Kniegelenkes seien vielmehr mechanischer Natur und stünden nicht in Zusammenhang mit systemischen neurologischen Problemen aufgrund einer Post-Poliosymptomatik.

Dr. G____ schreibt zum jetzigen Leiden (SUVA-Akte 321 S. 9), der Versicherte klage über „verschiedenste“ muskuloskelettale Beschwerden. Aktuell stehe eine Kraftminderung der Beine beidseits im Vordergrund, dies mit einer Einschränkung der Gehdistanz auf 200-300 Meter. Der Versicherte beschreibe vermehrte Rückenschmerzen mit Ziehen bis in beide Kniegelenke und zunehmenden Kraftverlust (nach Hinsetzen stelle sich rasche Besserung ein). Die Schmerzsymptomatik sei eindeutig im Hintergrund. Nach verschiedenen Kniegelenksoperationen, u. a. vordere Kreuzbandplastik links im November 2015, bestehe beidseits ein Instabilitätsgefühl mit teilweisem Einknicken. Längeres Gehen oder Joggen sei beschwerdebedingt nicht mehr möglich. Der Patient beschreibe zudem Schulterschmerzen rechtsseitig. In der Beurteilung hält Dr. G____ fest, die vordergründige Beschwerdesymptomatik mit eingeschränkter Gehstrecke und zunehmender Beinschwäche mit Besserung nach Hinsetzen, entspreche einer funktionellen Claudicatio. Eine Erklärung hierfür könnte die MR-tomographische, mehrsegmentale degenerative Spinalkanalstenose auf Höhe LWK2/3, 3/4 und max. LWK4/5 sein. Auffallend seien in der klinischen Untersuchung ein leicht ataktisches Gangbild sowie eine Standunsicherheit, welche nach Meinung von Dr. G____ nicht ausreichend durch die Post-Poliosymptomatik an der rechten unteren Extremität erklärt werden könne. Zudem fehlten die Muskeleigenreflexe beidseits an den unteren Extremitäten. Deshalb habe er den Versicherten zur neurologischen Abklärung PD Dr. M. E____ überwiesen.

Auch aus diesem Bericht ist ein Kausalzusammenhang zwischen unfallkausalen Beschwerden am linken Knie und dem von Dr. G____ beschriebenen Gesamtbild nicht abzuleiten. Einzig im Diagnosepunkt 2 (Leichte Gang- und Standataxie sowie Gangunsicherheit unklarer Ätiologie, SUVA-Akte 321 S. 8) findet sich überhaupt ein möglicher Hinweis auf Operationen, welche auch das linke Kniegelenk betreffen könnten. Der Diagnosepunkt 3 nennt chronische Kniegelenksschmerzen sowie einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik links. Zu kausalen Verknüpfungen dieser Diagnosen an das Unfallereignis vom 30. September 2004 findet sich kein Hinweis.

Es ergibt sich auch aufgrund dieses Berichts von Dr. G____ kein Indiz, das Zweifel an den Schlussfolgerungen der Äusserungen des Kreisarztes aufkommen lassen könnte.

5.                

Zusammenfassend bestand für die Beschwerdegegnerin kein Anlass, auch nur geringfügige Zweifel an den Einschätzungen des Kreisarztes bezüglich der von diesem als unfallfremd bzw. nicht unfallkausal bezeichneten Beeinträchtigungen zu hegen. Sie hat folglich zu Recht auf dessen Einschätzungen zur Arbeitsunfähigkeit ausschliesslich infolge der unfallkausalen Verletzung am linken Kniegelenk abgestellt.

In arithmetischer Hinsicht stellt der Beschwerdeführer die auf die Zumutbarkeitsbeurteilung des Kreisarztes gestützte Bemessung des Grades der Erwerbsunfähigkeit (12%) aufgrund des in der Verfügung vom 28. Juni 2017 (SUVA-Akte 307) dargestellten Einkommensvergleichs nicht in Frage.

Der die Verfügung vom 28. Juni 2017 stützende Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2018 (SUVA-Akte 338) ist folglich zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

6.                

Das Verfahren ist kostenlos.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: