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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Juni 2019
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
phil. D. Borer , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2019.9
Einspracheentscheid vom 17.
Januar 2019
Leistungsvoraussetzung Unfall –
Unfallbegriff nicht erfüllt
Tatsachen
I.
Die im Jahr 1981 geborene Beschwerdeführerin arbeitete als
Mitarbeiterin in einem Teilzeitpensum bei der [...] und war über diese Funktion
bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert.
Mit Schadenmeldung UVG (AB 1) wurde der Beschwerdegegnerin angezeigt,
dass die Beschwerdeführerin sich am 12. März 2018 am Rücken verletzt habe. Sie
habe während der Arbeit im Lager einen Karton rausziehen wollen. Dabei sei
plötzlich eine Papierrolle auf sie zugefallen, die sich hinter dem Karton
befunden habe. Sie habe versucht, sie aufzufangen, da sie sehr schwer gewesen
war, habe es ihr einen Stoss nach hinten versetzt. Sie habe einen starken Stich
im Rücken verspürt und es sei ihr schwarz vor Augen geworden. Die
Beschwerdeführerin begab sich in der Folge in notfallmässige Behandlung. Der
erstbehandelnde Arzt des Notfallzentrums, Dr. D____, diagnostizierte eine
Lumbalgie rechts und empfahl eine Schmerzmittel-Behandlung (Bericht vom 15. Mai
2018, AB 10). Nachdem die bildgebende Untersuchung mit MRT-Bild vom 17. April
2018 eine Chondrose der Bandscheiben LWK 3/4 bis LWK 5/SWK 1, eine flache
mediane bis posterolateral rechts reichende Diskusherniation LWK 5/SWK 1 ohne
Wurzelkompression sowie eine mässige Spondylarthrose LWK 5/SWK 1 (AB 9) gezeigt
hat, stellte der behandelnde Hausarzt, med. pract. E____ die Diagnose eines
posttraumatischen lumbo-vertebral-Syndroms bei Diskusprotrusion und verschrieb
Physiotherapie (vgl. Schreiben vom 18. Mai 2018, Beschwerdeantwortbeilage [AB]
12). Die Beschwerdeführerin war in der Folge arbeitsunfähig.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (AB 18) verneinte die
Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen
Körperschädigung und lehnte dementsprechend eine Leistungspflicht ab. Die
dagegen erhobene Einsprache vom 9. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid
vom 17. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 1) ab.
II.
Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin, vertreten
durch Advokat B____, am 4. Februar 2019 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend, es sei in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 17. Januar 2019 die gesetzlichen Leistungen, Taggelder
und Übernahme der Heilungskosten, rückwirkend wieder auszurichten. Eventualiter
sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche sachliche Abklärungen
zu treffen, um erneut über den Anspruch auf UVG-Leistungen zu entscheiden.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21.
März 2019 die Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.
III.
Am 12. Juni 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf den Unfallhergang die
Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint. Der durch die fallende
Papierrolle verursachte Stoss nach hinten sei weder als Programmwidrigkeit im
Bewegungsablauf noch als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu sehen. Auch sei beim
erlittenen Ereignis eine besondere Schwere nicht erstellt, die geeignet wäre,
eine Schädigung der Bandscheibe hervorzurufen, um vom Umstand der medizinischen
Erfahrungstatsache abzusehen, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen.
2.2.
Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Unfallbegriff
sei vorliegend erfüllt. Die schwere Papierrolle habe sich plötzlich gelöst, nachdem
die Beschwerdeführerin versucht hatte, einen Karton herauszuziehen. Als die
schwere Papierrolle plötzlich auf die Beschwerdeführerin heruntergefallen sei,
habe diese eine reflexartige körperliche Bewegung ausgeführt. Die Papierrolle
sei unvorbereitet auf sie gefallen und habe auf den Körper der zierlich
gewachsenen Beschwerdeführerin eine gewaltige dynamische Kraft ausgewirkt.
Dieser heftige Stoss sei weder alltäglich noch üblich. Der medizinische
Sachverhalt sei zudem durch die Beschwerdegegnerin bis heute nicht vertieft
abgeklärt worden. Es sei folglich ein Gutachten eines Wirbelsäulenspezialisten
einzuholen.
2.3.
Zwischen den Parteien strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob es
sich beim in Frage stehenden Ereignis vom 12. März 2018 um einen versicherten
Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG handelt. Zu Recht unbestritten ist, dass
eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht
fällt.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer
versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt. Als Unfall im Rechtssinne gilt gemäss Art. 4 ATSG die
plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge
hat.
3.2.
Das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses
ist der äussere Faktor. Dieser ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem
objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen
Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 f. E. 4.1). Nach der
Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten
Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen wird eine äussere Einwirkung in der
Regel lediglich dann bejaht, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den
natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst
hat, wie z.B. beim Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder reflexartigen Abwehren
eines Sturzes (vgl. BGE 130 V 117, 118 E. 2.1 sowie z.B. Urteile des Bundesgerichts
8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5. und 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2.,
8C_268/2009 vom 1. Juli 2009 E. 2 mit Hinweisen).
3.3.
Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der
bundesgerichtlichen Praxis nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern
nur auf diesen selber (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2012,
8C_535/2012, E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 134 V 72 und SVR 2012 UV Nr. 11 zu
Urteil 8C_708/2011). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist
daher, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen
nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im
jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet.
Ausschlaggebend ist demnach, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen
auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen
keine Ungewöhnlichkeit.
3.4.
Die Unfallversicherung hat ihre Leistungen auch bei unfallähnlichen
Körperschädigungen auszurichten, sofern diese nicht vorwiegend auf Krankheit
oder Abnützung zurückzuführen sind. Im seit dem 1. Januar 2017 in Kraft
stehenden Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG werden die unfallähnlichen
Körperschädigungen abschliessend aufgezählt (vgl. 123 V 43, 45 E. 2b): a.
Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h.
Trommelfellverletzungen.
4.
4.1.
Zu prüfen ist im Folgenden namentlich das Vorliegen der
erforderlichen Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung.
4.2.
In der Unfallmeldung des Arbeitgebers an die Beschwerdegegnerin (eingegangen
am 16. März 2018, AB 1) wird das Unfallereignis durch die Beschwerdeführerin folgendermassen
beschrieben: «Als ich im Lager einen Karton rausziehen wollte, fiel plötzlich
eine Papierrolle auf mich zu, welche hinter dem Karton war. Ich versuchte sie
aufzufangen. Sie war sehr schwer und gab mir einen Stoss nach hinten. Ich
spürte einen starken Stich im Rücken und mir wurde schwarz vor Augen». In einer
weiteren, zu einem späteren Zeitpunkt durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin
eingereichten Unfallmeldung (Unfallmeldung vom 18. Mai 2018, AB 12), wird der Unfallhergang
durch diesen wie folgt beschrieben: «Beim Heben einer schweren
Geschenkpapierrolle geriet diese ins Rutschen und fiel der Beschwerdeführerin
in den Rücken. Seither leidet sie unter Schmerzen im Kreuz rechts, die ins Bein
ausstrahlen».
4.3.
In Bezug auf die sich in der Schilderung des Geschehensablaufs abweichenden
Ausführungen kann zunächst festgehalten werden, dass vorliegend den Aussagen
der Beschwerdeführerin, die zudem unmittelbar nach dem Ereignis vorgebracht
wurden, höheres Gewicht beizumessen sind. Sowohl die Beschwerdeführerin wie
auch die Beschwerdegegnerin sind im Übrigen von diesem Ablauf ausgegangen. Die
Beschwerdeführerin hat demnach unvorbereitet und plötzlich eine Papierrolle auffangen
müssen. Die dadurch einwirkende Kraft hat ihr einen Stoss versetzt, und in der
Folge sind Schmerzen im Rücken aufgetreten. Von diesem Geschehensablauf ist im
Folgenden bei der Prüfung des Ungewöhnlichkeitsmerkmals auszugehen.
4.4.
Im Einzelfall ist regelmässig schwierig zu entscheiden, ob ein
bestimmter Ablauf ungewöhnlich ist oder im Rahmen des Alltäglichen liegt. Besonders
schwierig ist dies, wenn ein Gesundheitsschaden in Frage steht, der seiner
Natur nach auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen
degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus
normalen Gesche-hensablaufs auftreten kann.
Liegt der Grund für die Gesundheitsschädigung nämlich allein im Innern des
Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des
Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr
begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine
endogene Verursachung ausser Betracht fällt. Ausschlaggebend ist also, dass sich
der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen
Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine
Ungewöhnlichkeit. Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des
Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im
Einzelfall durchaus beachtlich. Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht
dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine
plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung
zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere
dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge
von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen
eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs
auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung
unter besonders «sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein. Ist eine
Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben,
welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie als
Krankheitsfolge zu betrachten. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche
Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses, eines
schadensspezifischen Zusatzgeschehens, zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Zur
Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist daher zu
prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen
Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes («Programmwidriges» oder «Sinnfälliges»)
hinzugetreten ist, ober ob ein solches Zusatzgeschehen – und mit diesem das
Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf
störenden Programmwidrigkeit – gegeben ist (BGE 134 V 72 E. 4.3).
4.5.
Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer
medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei
Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein
Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche
Ursache in Betracht fällt (SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142, Urteil des Bundesgerichts
8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013
vom 10. April 2014 E. 4.3). Diese besonderen Voraussetzungen sind vorliegend
nicht erfüllt. Beim Geschehensablauf, wie er in der Unfallmeldung des
Arbeitgebers geschildert wurde, ist in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung
nichts besonders Programmwidriges zu erkennen, das die erhöhten bundesgerichtlichen
Anforderungen an die Ungewöhnlichkeit des exogenen Faktors zu erfüllen vermag.
So musste die Beschwerdeführerin zwar plötzlich und ungewollt eine Rolle
auffangen, die Bewegungen, die die Beschwerdeführerin aber ausführte, um die
vom Gestell fallende Papierrolle aufzuhalten, sind als solche weder
ungewöhnlich noch in besonderer Weise geeignet, zu einer unphysiologischen
Belastung einzelner Muskeln oder Muskelgruppen zu führen. Bei der
Auffangreaktion der Beschwerdeführerin ist es nach der Beschreibung des
Unfallhergangs nicht zu einer Beeinträchtigung des natürlichen Bewegungsablaufs
durch etwas Programmwidriges oder besonders Sinnfälliges wie Ausgleiten,
Stolpern oder reflexartiges Abwehren eines Sturzes gekommen. Die
Beschwerdeführerin gibt zwar an, einen «Stoss nach hinten» erlitten zu haben. Auch
darin ist aber kein programmwidriger Bewegungsablauf im Sinne der erforderlichen
Ungewöhnlichkeit zu erblicken. Im Rahmen einer Tätigkeit im Lager eines
Spielwarengeschäftes ist das Herausrutschen einer Papierrolle aus einem Regal
als alltäglich anzusehen und die ausgeführte Bewegung als reflexartig und als
solche nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen. Vielmehr muss die
Beschwerdeführerin, wenn sie einen Gegenstand aus dem Regal zieht mit dem Herausrutschen
eines anderen Gegenstandes rechnen. Dieser Vorgang ist nicht überraschend und
unerwartet, sodass die damit verbundene ruckartige Bewegung nicht als
programmwidrig bezeichnet werden kann. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen
äusseren Faktors ist sodann auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die
Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 6.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen
Versicherungsgericht in Sachen Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02 E. 3.4, mit Hinweis).
4.6.
Wenn es aber an einer programmwidrigen Körperbewegung fehlt, so
bleibt zu prüfen, ob die Ungewöhnlichkeit in einer erhöhten Belastung durch
eine besonders starke Einwirkung auf den Körper in Form eines besonders hohen
Gewichts, das das übliche Mass überschreitet, liegt. Die Aussergewöhnlichkeit
einer Anstrengung ist dabei im Hinblick auf die Konstitution sowie die
berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person zu
beurteilen. Dabei wird regelmässig im Wesentlichen auf die beteiligten
Körpergewichte abgestellt. So hat das Bundesgericht die Ungewöhnlichkeit etwa
bejaht bei einer 35-jährigen, 57 kg schweren Physiotherapeutin, die einen 84 kg
schweren Patientin, der das Gleichgewicht verloren hatte, auffing (Urteil des
Bundesgerichts U 9/04 vom 15. Oktober 2004) oder bei einer 49-jährigen
Krankenschwester, welche zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett
auf einen Stuhl verlagern wollte, wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt
das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete (Urteil des
Bundesgerichts U 9/04 vom 15. Oktober 2004). Verneint wurde ein Unfallereignis
hingegen bei einer 39-jährigen, 62 kg schweren Krankenschwester, die
unversehens das Gewicht einer 66 Kilogramm schweren Patientin auffangen musste
(Urteil des Bundesgerichts U 421/01 vom 15. Januar 2003) sowie bei einem
Versicherten, der reflexartig eine Oleander-Topfpflanze hochriss, die auf einem
Transportroller stand, der wegzukippen drohte (Urteil des Bundesgerichts U
144/06 vom 23. Mai 2006).
4.7.
Auch im Hinblick auf das Vorliegen einer den Unfallbegriff
erfüllenden Überanstrengung sind die Voraussetzungen in vorliegendem Fall zu
verneinen. In Fällen wo die Ungewöhnlichkeit bejaht wurde, hatten die
Versicherten jeweils plötzlich und unvorbereitet Gewichte von erheblich höherem
Umfang als die Beschwerdeführerin zu tragen. Wenngleich vorliegend von der
Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt wurde, wie schwer die Papierrolle effektiv
war, so kann ohne Weiteres angenommen werden, dass sie nicht das von der
Rechtsprechung geforderte übermässige Gewicht erreichen wird. Beim Auffangen
der aus einem Gestell herausrollenden Papierrolle ist jedenfalls ein
aussergewöhnlicher Kraftaufwand zu verneinen und das Ereignis sprengt den
Rahmen des Alltäglichen und Üblichen nicht. Damit ist auch eine sinnfällige
Überanstrengung vorliegend zu verneinen.
4.8.
Zusammenfassend mangelt es vorliegend an der plötzlichen
schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den
menschlichen Körper, womit kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde
dementsprechend abzuweisen ist.
5.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. A. Oron
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: