Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____  

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

 

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2019.9

Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019

Leistungsvoraussetzung Unfall – Unfallbegriff nicht erfüllt

 


Tatsachen

I.         

Die im Jahr 1981 geborene Beschwerdeführerin arbeitete als Mitarbeiterin in einem Teilzeitpensum bei der [...] und war über diese Funktion bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.

Mit Schadenmeldung UVG (AB 1) wurde der Beschwerdegegnerin angezeigt, dass die Beschwerdeführerin sich am 12. März 2018 am Rücken verletzt habe. Sie habe während der Arbeit im Lager einen Karton rausziehen wollen. Dabei sei plötzlich eine Papierrolle auf sie zugefallen, die sich hinter dem Karton befunden habe. Sie habe versucht, sie aufzufangen, da sie sehr schwer gewesen war, habe es ihr einen Stoss nach hinten versetzt. Sie habe einen starken Stich im Rücken verspürt und es sei ihr schwarz vor Augen geworden. Die Beschwerdeführerin begab sich in der Folge in notfallmässige Behandlung. Der erstbehandelnde Arzt des Notfallzentrums, Dr. D____, diagnostizierte eine Lumbalgie rechts und empfahl eine Schmerzmittel-Behandlung (Bericht vom 15. Mai 2018, AB 10). Nachdem die bildgebende Untersuchung mit MRT-Bild vom 17. April 2018 eine Chondrose der Bandscheiben LWK 3/4 bis LWK 5/SWK 1, eine flache mediane bis posterolateral rechts reichende Diskusherniation LWK 5/SWK 1 ohne Wurzelkompression sowie eine mässige Spondylarthrose LWK 5/SWK 1 (AB 9) gezeigt hat, stellte der behandelnde Hausarzt, med. pract. E____ die Diagnose eines posttraumatischen lumbo-vertebral-Syndroms bei Diskusprotrusion und verschrieb Physiotherapie (vgl. Schreiben vom 18. Mai 2018, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 12). Die Beschwerdeführerin war in der Folge arbeitsunfähig.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 (AB 18) verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines Unfalles oder einer unfallähnlichen Körperschädigung und lehnte dementsprechend eine Leistungspflicht ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 9. Juli 2018 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2019 (Beschwerdebeilage 1) ab.

II.       

Gegen diesen Entscheid lässt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat B____, am 4. Februar 2019 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Sie macht geltend, es sei in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 17. Januar 2019 die gesetzlichen Leistungen, Taggelder und Übernahme der Heilungskosten, rückwirkend wieder auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zusätzliche sachliche Abklärungen zu treffen, um erneut über den Anspruch auf UVG-Leistungen zu entscheiden.

Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. März 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.

III.      

Am 12. Juni 2019 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf den Unfallhergang die Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors verneint. Der durch die fallende Papierrolle verursachte Stoss nach hinten sei weder als Programmwidrigkeit im Bewegungsablauf noch als ungewöhnlicher äusserer Faktor zu sehen. Auch sei beim erlittenen Ereignis eine besondere Schwere nicht erstellt, die geeignet wäre, eine Schädigung der Bandscheibe hervorzurufen, um vom Umstand der medizinischen Erfahrungstatsache abzusehen, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen.

2.2.           Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Unfallbegriff sei vorliegend erfüllt. Die schwere Papierrolle habe sich plötzlich gelöst, nachdem die Beschwerdeführerin versucht hatte, einen Karton herauszuziehen. Als die schwere Papierrolle plötzlich auf die Beschwerdeführerin heruntergefallen sei, habe diese eine reflexartige körperliche Bewegung ausgeführt. Die Papierrolle sei unvorbereitet auf sie gefallen und habe auf den Körper der zierlich gewachsenen Beschwerdeführerin eine gewaltige dynamische Kraft ausgewirkt. Dieser heftige Stoss sei weder alltäglich noch üblich. Der medizinische Sachverhalt sei zudem durch die Beschwerdegegnerin bis heute nicht vertieft abgeklärt worden. Es sei folglich ein Gutachten eines Wirbelsäulenspezialisten einzuholen.

2.3.           Zwischen den Parteien strittig und im Folgenden zu prüfen ist, ob es sich beim in Frage stehenden Ereignis vom 12. März 2018 um einen versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG handelt. Zu Recht unbestritten ist, dass eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ausser Betracht fällt.

3.                

3.1.           Nach Art. 6 Abs. 1 UVG gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Als Unfall im Rechtssinne gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. 

3.2.           Das zentrale Begriffscharakteristikum eines jeden Unfallereignisses ist der äussere Faktor. Dieser ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (BGE 134 V 72, 76 f. E. 4.1). Nach der Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen wird eine äussere Einwirkung in der Regel lediglich dann bejaht, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat, wie z.B. beim Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder reflexartigen Abwehren eines Sturzes (vgl. BGE 130 V 117, 118 E. 2.1 sowie z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_107/2017 vom 3. März 2017 E. 5. und 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.2., 8C_268/2009 vom 1. Juli 2009 E. 2 mit Hinweisen).

3.3.           Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2012, 8C_535/2012, E. 5.1 mit Hinweisen auf BGE 134 V 72 und SVR 2012 UV Nr. 11 zu Urteil 8C_708/2011). Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist daher, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist demnach, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit.

3.4.           Die Unfallversicherung hat ihre Leistungen auch bei unfallähnlichen Körperschädigungen auszurichten, sofern diese nicht vorwiegend auf Krankheit oder Abnützung zurückzuführen sind. Im seit dem 1. Januar 2017 in Kraft stehenden Art. 6 Abs. 2 lit. a bis h UVG werden die unfallähnlichen Körperschädigungen abschliessend aufgezählt (vgl. 123 V 43, 45 E. 2b): a. Knochenbrüche; b. Verrenkungen von Gelenken; c. Meniskusrisse; d. Muskelrisse; e. Muskelzerrungen; f. Sehnenrisse; g. Bandläsionen; h. Trommelfellverletzungen.

4.                

4.1.           Zu prüfen ist im Folgenden namentlich das Vorliegen der erforderlichen Ungewöhnlichkeit der äusseren Einwirkung.

4.2.           In der Unfallmeldung des Arbeitgebers an die Beschwerdegegnerin (eingegangen am 16. März 2018, AB 1) wird das Unfallereignis durch die Beschwerdeführerin folgendermassen beschrieben: «Als ich im Lager einen Karton rausziehen wollte, fiel plötzlich eine Papierrolle auf mich zu, welche hinter dem Karton war. Ich versuchte sie aufzufangen. Sie war sehr schwer und gab mir einen Stoss nach hinten. Ich spürte einen starken Stich im Rücken und mir wurde schwarz vor Augen». In einer weiteren, zu einem späteren Zeitpunkt durch den Hausarzt der Beschwerdeführerin eingereichten Unfallmeldung (Unfallmeldung vom 18. Mai 2018, AB 12), wird der Unfallhergang durch diesen wie folgt beschrieben: «Beim Heben einer schweren Geschenkpapierrolle geriet diese ins Rutschen und fiel der Beschwerdeführerin in den Rücken. Seither leidet sie unter Schmerzen im Kreuz rechts, die ins Bein ausstrahlen».

4.3.           In Bezug auf die sich in der Schilderung des Geschehensablaufs abweichenden Ausführungen kann zunächst festgehalten werden, dass vorliegend den Aussagen der Beschwerdeführerin, die zudem unmittelbar nach dem Ereignis vorgebracht wurden, höheres Gewicht beizumessen sind. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die Beschwerdegegnerin sind im Übrigen von diesem Ablauf ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat demnach unvorbereitet und plötzlich eine Papierrolle auffangen müssen. Die dadurch einwirkende Kraft hat ihr einen Stoss versetzt, und in der Folge sind Schmerzen im Rücken aufgetreten. Von diesem Geschehensablauf ist im Folgenden bei der Prüfung des Ungewöhnlichkeitsmerkmals auszugehen.

4.4.           Im Einzelfall ist regelmässig schwierig zu entscheiden, ob ein bestimmter Ablauf ungewöhnlich ist oder im Rahmen des Alltäglichen liegt. Besonders schwierig ist dies, wenn ein Gesundheitsschaden in Frage steht, der seiner Natur nach auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Gesche-hensablaufs auftreten kann.

Liegt der Grund für die Gesundheitsschädigung nämlich allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit. Hingegen ist die Wirkung, das heisst die Natur des Gesundheitsschadens, mit Blick auf die Bedeutung des Abgrenzungskriteriums im Einzelfall durchaus beachtlich. Ein gesteigertes Abgrenzungsbedürfnis besteht dort, wo der Gesundheitsschaden seiner Natur nach auch andere Ursachen als eine plötzliche schädigende Einwirkung haben kann, also keine gesicherte Zuordnung zum exogenen Faktor erlaubt. Dies gilt nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn die Gesundheitsschädigung erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheit, insbesondere von vorbestandenen degenerativen Veränderungen eines Körperteils, innerhalb eines durchaus normalen Geschehensablaufs auftreten kann. In solchen Fällen muss die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders «sinnfälligen» Umständen gesetzt worden sein. Ist eine Verletzung wiederholten Mikrotraumata des täglichen Lebens zuzuschreiben, welche zu einer allmählichen Abnützung geführt haben, so ist sie als Krankheitsfolge zu betrachten. Somit wird eine Einwirkung ohne offensichtliche Schadensneigung erst durch das Hinzukommen eines zusätzlichen Ereignisses, eines schadensspezifischen Zusatzgeschehens, zum ungewöhnlichen äusseren Faktor. Zur Beurteilung der Frage, ob ein Unfall angenommen werden kann, ist daher zu prüfen, ob es um einen im betreffenden Lebensbereich alltäglichen und üblichen Vorgang geht, zu dem nichts Besonderes («Programmwidriges» oder «Sinnfälliges») hinzugetreten ist, ober ob ein solches Zusatzgeschehen – und mit diesem das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors im Sinne einer den normalen Bewegungsablauf störenden Programmwidrigkeit – gegeben ist (BGE 134 V 72 E. 4.3).

4.5.           Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen, und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142, Urteil des Bundesgerichts 8C_1020/2008 vom 8. April 2009 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 4.3). Diese besonderen Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Beim Geschehensablauf, wie er in der Unfallmeldung des Arbeitgebers geschildert wurde, ist in Anwendung der dargelegten Rechtsprechung nichts besonders Programmwidriges zu erkennen, das die erhöhten bundesgerichtlichen Anforderungen an die Ungewöhnlichkeit des exogenen Faktors zu erfüllen vermag.

So musste die Beschwerdeführerin zwar plötzlich und ungewollt eine Rolle auffangen, die Bewegungen, die die Beschwerdeführerin aber ausführte, um die vom Gestell fallende Papierrolle aufzuhalten, sind als solche weder ungewöhnlich noch in besonderer Weise geeignet, zu einer unphysiologischen Belastung einzelner Muskeln oder Muskelgruppen zu führen. Bei der Auffangreaktion der Beschwerdeführerin ist es nach der Beschreibung des Unfallhergangs nicht zu einer Beeinträchtigung des natürlichen Bewegungsablaufs durch etwas Programmwidriges oder besonders Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern oder reflexartiges Abwehren eines Sturzes gekommen. Die Beschwerdeführerin gibt zwar an, einen «Stoss nach hinten» erlitten zu haben. Auch darin ist aber kein programmwidriger Bewegungsablauf im Sinne der erforderlichen Ungewöhnlichkeit zu erblicken. Im Rahmen einer Tätigkeit im Lager eines Spielwarengeschäftes ist das Herausrutschen einer Papierrolle aus einem Regal als alltäglich anzusehen und die ausgeführte Bewegung als reflexartig und als solche nicht als ungewöhnlich zu bezeichnen. Vielmehr muss die Beschwerdeführerin, wenn sie einen Gegenstand aus dem Regal zieht mit dem Herausrutschen eines anderen Gegenstandes rechnen. Dieser Vorgang ist nicht überraschend und unerwartet, sodass die damit verbundene ruckartige Bewegung nicht als programmwidrig bezeichnet werden kann. Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist sodann auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2013 vom 10. April 2014 E. 6.2; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02 E. 3.4, mit Hinweis).

4.6.           Wenn es aber an einer programmwidrigen Körperbewegung fehlt, so bleibt zu prüfen, ob die Ungewöhnlichkeit in einer erhöhten Belastung durch eine besonders starke Einwirkung auf den Körper in Form eines besonders hohen Gewichts, das das übliche Mass überschreitet, liegt. Die Aussergewöhnlichkeit einer Anstrengung ist dabei im Hinblick auf die Konstitution sowie die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person zu beurteilen. Dabei wird regelmässig im Wesentlichen auf die beteiligten Körpergewichte abgestellt. So hat das Bundesgericht die Ungewöhnlichkeit etwa bejaht bei einer 35-jährigen, 57 kg schweren Physiotherapeutin, die einen 84 kg schweren Patientin, der das Gleichgewicht verloren hatte, auffing (Urteil des Bundesgerichts U 9/04 vom 15. Oktober 2004) oder bei einer 49-jährigen Krankenschwester, welche zusammen mit einer Kollegin eine Patientin vom Bett auf einen Stuhl verlagern wollte, wobei die Kollegin ins Leere griff und unvermittelt das gesamte Gewicht der Patientin auf der Versicherten lastete (Urteil des Bundesgerichts U 9/04 vom 15. Oktober 2004). Verneint wurde ein Unfallereignis hingegen bei einer 39-jährigen, 62 kg schweren Krankenschwester, die unversehens das Gewicht einer 66 Kilogramm schweren Patientin auffangen musste (Urteil des Bundesgerichts U 421/01 vom 15. Januar 2003) sowie bei einem Versicherten, der reflexartig eine Oleander-Topfpflanze hochriss, die auf einem Transportroller stand, der wegzukippen drohte (Urteil des Bundesgerichts U 144/06 vom 23. Mai 2006).

4.7.           Auch im Hinblick auf das Vorliegen einer den Unfallbegriff erfüllenden Überanstrengung sind die Voraussetzungen in vorliegendem Fall zu verneinen. In Fällen wo die Ungewöhnlichkeit bejaht wurde, hatten die Versicherten jeweils plötzlich und unvorbereitet Gewichte von erheblich höherem Umfang als die Beschwerdeführerin zu tragen. Wenngleich vorliegend von der Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt wurde, wie schwer die Papierrolle effektiv war, so kann ohne Weiteres angenommen werden, dass sie nicht das von der Rechtsprechung geforderte übermässige Gewicht erreichen wird. Beim Auffangen der aus einem Gestell herausrollenden Papierrolle ist jedenfalls ein aussergewöhnlicher Kraftaufwand zu verneinen und das Ereignis sprengt den Rahmen des Alltäglichen und Üblichen nicht. Damit ist auch eine sinnfällige Überanstrengung vorliegend zu verneinen.

4.8.           Zusammenfassend mangelt es vorliegend an der plötzlichen schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, womit kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt.

5.                

5.1.           Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2019 nicht zu beanstanden und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen ist.

5.2.           Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. 

5.3.           Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. A. Oron

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: