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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2020.11
Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020
Anordnung einer Begutachtung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1981, arbeitete seit Juni 2007 als Quality Control Inspector für die C____ GmbH in [...] und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert (vgl. den Unfallschein; SUVA-Akte 177, S. 3). Am 9. Dezember 2012 schoss der von ihr (seit September 2012) getrenntlebende Ehemann auf sie und ihre Eltern, welche bei ihr zu Besuch waren. Der Vater der Beschwerdeführerin verstarb noch vor Ort aufgrund einer Schussverletzung im Brustbereich. Die Beschwerdeführerin und ihre Mutter erlitten Beinverletzungen (vgl. die Schadenmeldung [SUVA-Akte 1]; siehe auch den Polizeirapport [SUVA-Akte 15]). Bei der Beschwerdeführerin wurde eine 3° offene Femurfraktur links, ein Durchschuss am lateralen Oberschenkel links ohne Begleitverletzungen sowie ein Durchschuss am Unterschenkel links ohne Begleitverletzungen diagnostiziert. Am 9. Dezember 2012 und am 14. Dezember 2012 wurde sie am linken Bein operiert (vgl. u.a. SUVA-Akten 14 und 42). Ab dem 21. Dezember 2012 erfolgte eine länger dauernde stationäre Rehabilitation mit begleitender psychologischer Betreuung (vgl. SUVA-Akte 20 sowie SUVA-Akte 23, S. 2; siehe auch SUVA-Akte 67 und SUVA-Akte 69). Auch nach dem Reha-Aufenthalt wurde die Beschwerdeführerin nicht nur wegen der erlittenen Beinverletzung, sondern auch wegen ihres psychischen Gesundheitszustandes weiterbehandelt. Die psychiatrische bzw. psychologische Betreuung fand zunächst bei Dr. D____ und lic. phil. E____ statt (vgl. SUVA-Akte 58 und SUVA-Akte 98, S. 2; siehe auch IV-Akte 19, S. 3 ff. und IV-Akte 22). Später übernahmen ihre Behandlung lic. phil. F____ (vgl. u.a. SUVA-Akten 99, 105 und 202 sowie IV-Akte 42) und Med. pract. G____ (vgl. SUVA-Akte 104, S. 2; siehe auch SUVA-Akte 130 und SUVA-Akte 201 sowie IV-Akten 36). Zuletzt erfolgte die Behandlung durch Dr. H____ und lic. phil. F____ (vgl. u.a. SUVA-Akte 323).
b) Die SUVA holte im Verlauf fortwährend bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (vgl. u.a. die Berichte und Stellungnahmen von lic. phil. F____ vom 15. August 2017, vom 18. Oktober 2017 und vom 2. Mai 2018 [SUVA-Akten 323, 328 und 341] sowie den Bericht von Dr. H____ vom 27. Juli 2018 SUVA-Akte 356) und holte bei internen Ärzten Stellungnahmen ein. Namentlich liess sie die psychiatrische Situation der Beschwerdeführerin beurteilen (vgl. die Einschätzungen von Dr. I____ vom 7. März 2016 und vom 24. Oktober 2016 [SUVA-Akte 245 und 284], die Beurteilungen von Dr. J____ vom 22. August 2017 und vom 19. Oktober 2017 [SUVA-Akte 324 und 329, S. 2] sowie die Einschätzung von Med. pract. K____ vom 18. März 2018 [SUVA-Akte 344]).
c) Am 28. September 2018 nahm der Kreisarzt eine Untersuchung der Beschwerdeführerin vor. Er äusserte sich zu den organischen Unfallrestfolgen (vgl. SUVA-Akte 374) und bezifferte aus orthopädischer Sicht den Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 373). Am 18. Dezember 2018 erfolgte schliesslich eine psychiatrische Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Dr. L____. Dieser stellte unter anderem die Suffizienz der aktuellen Behandlung infrage und erachtete – namentlich im Hinblick auf die abschliessende Beurteilung der psychischen Unfallrestfolgen – eine (vorgängige) stationäre Behandlung der Beschwerdeführerin als indiziert (vgl. den entsprechenden Bericht vom 14. Januar 2019; SUVA-Akte 409).
d) Am 6. Februar 2019 nahm Dr. H____ Stellung zur Einschätzung von Dr. L____ und erachtete insbesondere die von ihm empfohlene stationäre Hospitalisation der Patientin als kontraproduktiv (vgl. SUVA-Akte 418, S. 3 f.). Daraufhin plante die SUVA die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens bei Dr. M____ (vgl. SUVA-Akte 450, S. 2 f.). Gegen dieses Vorhaben setzte sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2019 zur Wehr (SUVA-Akte 462, S. 2 ff.). Dessen ungeachtet hielt die SUVA eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. M____ für angezeigt (vgl. SUVA-Akte 466). Die Beschwerdeführerin hielt ihrerseits mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 an ihrer gegenteiligen Auffassung fest (vgl. SUVA-Akte 473). Am 9. Januar 2020 äusserte sich überdies Dr. H____ zur Situation (vgl. SUVA-Akte 474).
e) In der Folge hielt die SUVA mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 an der vorgesehenen psychiatrischen Begutachtung durch Dr. M____ fest (vgl. SUVA-Akte 475).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 20. April 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgend Anträge: (1.) Die Verfügung der SUVA vom 20. Februar 2020 über eine versicherungsexterne psychiatrische Begutachtung sei aufzuheben. (2.) Der Fall sei an die SUVA zurückzuweisen, mit folgenden Anweisungen: a. aufgrund der vorliegenden Akten die Berentung vorzunehmen und ihr eine volle UVG-Rente zuzusprechen und b. die Integritätsentschädigung auch für die psychische Beeinträchtigung einzuschätzen und zuzusprechen sowie die übrigen gesetzlichen Leistungen zu erbringen. (3.) Eventualiter seien die Fragen an einen allfälligen weiteren Gutachter darauf zu beschränken, ob von einer weiteren Behandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit und in einem absehbaren Zeitraum eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten ist (Frage 2 des Fragenkataloges). (4.) Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. (5.) Es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als Vertreter zu gewähren.
b) Mit Verfügung vom 22. April 2020 weist die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführerin darauf hin, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. Ergänzend führt sie aus, die Beschwerdegegnerin habe selber dargetan, die Begutachtung erst nach Rechtskraft der Verfügung in Auftrag zu geben.
c) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Mai 2020 wird der Beizug der IV-Akten angeordnet.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 22. Juli 2020 an ihrer Beschwerde fest.
f) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 23. Juli 2020 wird auf das Kostenerlassgesuch zurzeit nicht eingetreten.
g) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 18. August 2020 weiterhin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Am 22. September 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. 1.1.1. Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit auch für Zwischenverfügungen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N. 17 zu Art. 56 ATSG).
1.1.2. Bei der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2020 betreffend die Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine derartige Zwischenverfügung. Sie kann bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger Nachteil wird regelmässig angenommen, wenn der Versicherungsträger – trotz der von der versicherten Person gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter erhobenen (zulässigen) Einwände (sog. "triftige Gründe" gemäss Art. 44 ATSG) – mangels Einigung an der vorgesehenen Begutachtung festhält. Denn die nicht sachgerechte Begutachtung bewirkt in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil (BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 mit Hinweis). Geltend gemacht werden können zunächst die gesetzlichen Ausstandsgründe. Gerügt werden kann überdies die fehlende Sachkenntnis oder die persönliche Nichteignung des Sachverständigen. Auch können materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erhoben werden (wie etwa, es handle sich um eine unnötige "second opinion"). Überdies können Beanstandungen gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) vorgebracht werden (vgl. BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1). Diese Grundsätze sind auch im Bereich der Unfallversicherung anwendbar (BGE 138 V 318, 323 E. 6.1.4).
1.1.3. Vorliegend wehrt sich die Beschwerdeführerin gegen die psychiatrische Begutachtung als solche. Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich zu bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 kann daher direkt Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden.
1.2. Zuständig ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt im Kanton Basel-Stadt. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der SUVA vom 20. Februar 2020 örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100).
1.3. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Allerdings gilt es zu beachten, dass die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens beim Versicherungsträger liegt. Diesem kommt im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu, weshalb das Gericht bei der Frage der Notwendigkeit einer (weiteren) Begutachtung in das Ermessen der mit der Abklärung betrauten Verwaltung grundsätzlich nur dann eingreift, wenn eine Begutachtung von vornherein untauglich angelegt wäre oder Anhaltspunkte bestehen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid von sachfremden Motiven hat leiten lassen (vgl. u.a. den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 11. Oktober 2019 [720 19 161/250] E. 3.2).
3.2.3. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_188/2020 vom 26. Mai 2020 E. 4.3.1. und 8C_640/2017 vom 19. Januar 2018 E. 5.4.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Diesfalls ist eine versicherungsexterne medizinische Begutachtung im Verfahren nach Art. 44 ATSG oder ein Gerichtsgutachten anzuordnen (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4 in finde).
3.3.2. Dr. I____ (vom Ärzteteam der SUVA) hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 (SUVA-Akte 284) fest, angesichts des Schweregrades des erlittenen Traumas und der fortwährenden Belastungen des psychotherapeutischen Prozesses durch einerseits somatische Beschwerden und deren Behandlung, und andererseits durch Retraumatisierung auf juristischer Ebene sei eine Stagnation der Behandlungsfortschritte nicht ungewöhnlich. Es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass keine namhafte Besserung mehr zu erwarten sei.
3.3.3. Lic. phil. F____ hielt im Bericht vom 15. August 2017 (SUVA-Akte 323) fest, die Traumafolge-Symptome müssten in der Therapie lösungsorientiert besprochen werden, damit die Patientin diese ambulant bewältigen könne. Dies sei nicht nur für sie extrem wichtig, sondern auch für die Tochter; denn es gelte zu vermeiden, dass die Patientin stationär behandelt werden müsse. Sie sei einige Male nahe daran gewesen, es mit ambulanter Behandlung nicht mehr zu schaffen. Positiv verlaufen sei der Wechsel zu Dr. H____ für die medikamentöse und psychiatrische Behandlung. Zurzeit werde die Patientin medikamentös mit Trittico behandelt. Pregabalin sei bisher nicht toleriert worden. Die Schlafstörungen und die depressiven Reaktionen seien nur leicht zurückgegangen.
3.3.4. Dr. J____ (vom Ärzteteam der SUVA) warf in der Folge die Frage auf, ob nicht ein stationärer Aufenthalt sinnvoll sei (vgl. SUVA-Akte 324, S. 2). Lic. phil. F____ gab dazu anlässlich eines am 18. Oktober 2017 mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin geführten Telefonates an, ein stationärer Aufenthalt würde ihrer Ansicht nach den aktuellen Gesundheitszustand der Patientin eher verschlimmern. Dr. H____ habe sich ebenfalls nie für einen stationären Aufenthalt ausgesprochen (vgl. SUVA-Akte 328). Unter Berücksichtigung der Einschätzung der behandelnden Psychologin wurde das bisherige Setting – Dr. J____ folgend (vgl. SUVA-Akte 329, S. 2) – schliesslich weiter toleriert.
3.3.5. Mit Bericht vom 2. Mai 2018 (SUVA-Akte 341) machte lic. phil. F____ geltend, man hoffe nach wie vor, dass die Patientin vielleicht irgendwann, insb. wenn die Tochter grösser sei, in irgendeinem Rahmen wieder arbeitstätig sein könne. Vermutlich werde dies nur in einem geschützten Rahmen sein. Die Frage, ob eine weitere namhafte Besserung der Symptomatik zu erwarten sei, lasse sich im Moment noch nicht beantworten. Ausgeschlossen sei jedoch, dass die Patientin je wieder in ihrem beruflichen Arbeitsfeld arbeiten könne. Ausgeschlossen sei auch, dass eine Arbeitstätigkeit von mehr als 50 % möglich sei. Es sei eher davon auszugehen, dass der Zustand aus psychiatrischer Sicht stabil sei.
3.3.6. Dr. H____ führte im Bericht vom 27. Juli 2018 (SUVA-Akte 356) aus, es bestehe eine posttraumatische Belastungsstörung F43.1 im Zusammenhang mit dem Verbrechen vom 9. Dezember 2012. In diesem Rahmen bestünden immer wieder depressive Zustände, die teilweise mittelschwer seien (ICD-10 F32.1). Des Weiteren legte Dr. H____ dar, aus psychiatrischer Sicht sei nach nun 6-jährigem Verlauf in Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit nicht mehr von einer relevanten Besserung auszugehen. Die Weiterführung der Behandlung sei im Hinblick auf die Verbesserung der Lebensqualität und das Vermeiden einer massiven Verschlechterung der Symptomatik mit der Gefahr der Suizidalität langfristig indiziert. Für die Tätigkeit als Quality Control Inspector und für andere Tätigkeiten bestehe eine volle Arbeitsunfähigkeit.
3.3.7. Dr. L____ hielt in der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 14. Januar 2019 (SUVA-Akte 409) als unfallbedingte Diagnosen eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10-CM F43.11) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) fest (vgl. S. 10 der Beurteilung). Des Weiteren machte Dr. L____ geltend, es ist davon auszugehen, dass seit mindestens dem Jahr 2012 keine medizinisch-theoretisch verwertbare Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und in einer Verweistätigkeit bestanden habe und weiterhin bestehen werde. Eine flankierende unbehandelte mittelgradige Depression im Rahmen einer PTBS begründe hier eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Durch die zudem eingetretene Chronifizierung der psychiatrischen Gesundheitsstörungen sei ferner davon auszugehen, dass sich nunmehr auch die Willensanwendung bei der Versicherten weiter verfestigt und verschlechtert habe (vgl. S. 17 der Beurteilung). In Bezug auf die bisherige Behandlung der Beschwerdeführerin führte Dr. L____ aus, aus psychiatrischer Sicht sei eine alleinige ambulante psychotherapeutisch-psychiatrische Behandlung – insbesondere ohne ausreichende regelmässige antidepressiv-wirksame Psychopharmakotherapie – nicht als ausreichend zielführend oder erfolgversprechend zu beurteilen. Für die Versicherte sei aus therapeutischer Sicht aktuell eine stationäre Behandlung in einer spezialisierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Fachklinik notwendig. Diese Behandlung sei der Versicherten im Rahmen ihrer Mitwirkung zu Klärung des medizinischen Sachverhaltes – nach jetzigem Erkenntnisstand – zumutbar. Es könne allerdings nicht vorhergesagt werden, ob und in welchem Ausmass eine stationäre psychiatrische Behandlung die oben skizzierten Ergebnisse einer Therapie erbringen werden. Es sei somit auch nicht möglich vorherzusagen, ob sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innerhalb eines bestimmbaren Zeitraums zu einer bestimmbaren Verbesserung der Leistungsfähigkeit führen werde. Sie sei jedoch als eine notwendige medizinische Massnahme im Sinne einer bis anhin nicht ausgeschöpften Behandlungsoption zu sehen. Erst danach werde es möglich sein, die dauernde Leistungseinschränkung durch die psychischen Beeinträchtigungen der Versicherten beurteilen zu können. Aufgrund der bisher noch nicht ausgeschöpften (medikamentösen) Behandlungsoptionen, könne daher nicht von einem Endzustand ausgegangen werden. Frühestens zwei Jahre nach einer durchgeführten suffizienten Behandlung und zwei Jahre nach dem erfolgten Fallabschluss sei eine Beurteilung des Integritätsschadens aus versicherungsmedizinisch-psychiatrischer Sicht sinnvoll (vgl. S. 15 ff. der Beurteilung). Des Weiteren deutete Dr. L____ an, es bestünden Inkonsistenzen. In diesem Zusammenhang wies er im Wesentlichen darauf hin, das ausgewiesene Funktionsniveau der Versicherten spreche gegen das Vorliegen einer höhergradig ausgeprägten psychiatrischen Erkrankung (vgl. insb. S. 13 und S. 17 der Beurteilung).
3.3.8. Dr. H____ äusserte sich dazu am 6. Februar 2019. Er erachtete unter anderem die von Dr. L____ empfohlene stationäre Hospitalisation der Patientin als kontraproduktiv (vgl. SUVA-Akte 418, S. 3 f.). Am 9. Januar 2020 nahm der behandelnde Psychiater erneut Stellung (vgl. SUVA-Akte 474). Er räumte ein, die zitierte Schilderung der Alltagsfunktionalität durch Dr. L____ sei zwar korrekt. Sie könne aber nicht mit einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt gleichgesetzt werden. Des Weiteren äusserte sich Dr. H____ zur durchgeführten Behandlung (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und die Zwischenverfügung vom 20. Februar 2020 bestätigt.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit