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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 19.
Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen , P. Kaderli
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, [...]
Beschwerdeführer
C____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.12
Einspracheentscheid vom 3. April
2020
Relatives Wagnis, Kopfsprung ins
Wasser
Tatsachen
I.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer arbeitet als Geschäftsführer
der D____ GmbH und ist in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen
die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. Oktober 2018
erlitt er bei einem Kopfsprung ins Wasser eine traumatische Ruptur und Zerrung
der Ligg. Flava und der interspinösen Ligamente auf der Höhe HWK 4/5 und HWK
5/6 sowie akute ventrale Deckenimpressionsfrakturen HWK 4 bis BWK2 (Befund MRI
Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 17. Oktober 2018, UV-Akte 1 und Unfallmeldung
vom 18. Oktober 2018, UV-Akte 2). Am 6. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer
an der Halswirbelsäule operiert (vgl. UV-Akte 23) und er konnte schliesslich
wieder seine angestammte Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber aufnehmen
(vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 29. Oktober 2019, UV-Akte 67).
Am 15. April 2019 führte die Beschwerdegegnerin eine
Sachverhaltsabklärung beim Beschwerdeführer durch (UV-Akte 43).
Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 (UV-Akte 60) kürzte die
Beschwerdegegnerin die Geldleistungen um 50 % und begründete dies damit,
dass das Ereignis vom 12. Oktober 2018 ein relatives Wagnis gewesen sei. Die
dagegen am 21. August 2019 (UV-Akte 62) erhobene Einsprache wies die
Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. April 2020 ab.
II.
Mit Beschwerde vom 27. April 2020 beantragt der
Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw B____, der Einspracheentscheid vom 3.
April 2020 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
und allfälligen vertraglichen Leistungen zuzusprechen.
In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 19. Oktober 2020 findet die Beratung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und
Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [GOG] und § 1 Abs. 1 des
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [SVGG]). Die
örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2.
Da die Beschwerde rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben
worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sämtliche zumutbaren
Vorkehrungen getroffen, um den Unfall zu vermeiden. Er habe die Begebenheiten
vor Ort gekannt, denn er sei während seiner zweiwöchigen Ferien oft an diesem
Ort gewesen und der Unfall habe sich am letzten Tag seiner Ferien ereignet. Er
habe vor dem Sprung ins Wasser die Wassertiefe geprüft. Die Wassertiefe, die
Bodenbeschaffenheit und die Umgebung seien ihm somit bekannt gewesen. Er sei
der Meinung gewesen, dass der Sprung ohne Verletzungsgefahr möglich sei. Die
Absprunghöhe habe bei ca. 30-40 cm gelegen. Er habe seiner Erfahrung nach die
Situation nach bestem Gewissen geprüft, damit er und sein Sohn nicht
verunfallen. Das Wasser sei glasklar gewesen, er habe knapp auf den
Zehenspitzen stehen können und er sei davon ausgegangen, dass das Wasser
ausreichend tief sei. Er habe sich demnach genaue Überlegungen zur Gefahrensituation
gemacht und seiner Meinung nach sämtliche Gefahren ausgeschlossen. Es dürfe nur
dann von einem Wagnis ausgegangen werden, wenn es die versicherte Person
unterlassen habe, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein
vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Im Urteil
BGE 138 V 522 habe sich der Versicherte ohne vorherige Prüfung der Wassertiefe
kopfüber ins Wasser fallen lassen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer aber
die Wassertiefe geprüft und das Wasser sei weder trüb noch unbekannt gewesen.
Er habe sich verschätzt. Damit lasse sich auch keine grobe Fahrlässigkeit
begründen.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Beschwerdeführer sei kopfvoran
aus anderthalb Meter in nur unwesentlich tieferes Wasser von knapp zwei Metern
Tiefe gesprungen, deshalb sei er mit dem Kopf am Grund angeprallt und habe sich
dabei die genannten Verletzungen zugezogen. Die Risiken und Gefahren eines
Kopfsprungs ins Wasser liessen sich auf ein vertretbares Mass herabsetzen, wenn
die Technik zur Ausführung befolgt werde und weitere Vorsichtsmassnahmen
getroffen werden. Der Beschwerdeführer habe die Prüfung unterlassen, ob diese
Tiefe auch für einen Sprung aus anderthalb Metern ausreiche. Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift habe sich der
Unfall nicht anlässlich des behaupteten Sprunges vom Felsvorsprung mit einer
Höhe von 30 bis 40 cm ereignet, sondern gemäss seinen Angaben vom 15. April
2019 gegenüber ihrer Schadeninspektorin bei jenem aus einer Höhe von ca.
anderthalb Metern. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, aufgrund des
Missverhältnisses zwischen Absprunghöhe und Wassertiefe auch aus dieser Höhe
zuerst mit den Füssen voran ins Wasser zu springen, um sich zu vergewissern,
dass er nicht mit dem Kopf am Boden aufschlagen würde. Um eine Handlung als
Wagnis zu qualifizieren, müsse sich die versicherte Person wissentlich einer
grossen Gefahr aussetzen. Das subjektive Wissen beziehe sich dabei
rechtsprechungsgemäss auf die Gefahrensituation als solche (BGE 138 V 522
Regeste). Im Vordergrund liege das Gefahrenmoment und es sei eine
Risikobeurteilung vorzunehmen, die das Verschulden nicht zu berücksichtigen
habe, sodass auch ein Wagnis vorliegen könne, wenn die versicherte Person mit
grösster Vorsicht und hohem Sachverstand handle (BGE 138 V 522 E. 5.3). Ebenso
wenig habe er bedacht, dass sich im Wechsel der Gezeiten und aufgrund von
Strömungen sowohl die Wassertiefe als auch stellenweise der sandige Meeresgrund
verändern könne. Vor dem Hintergrund der Absprunghöhe des Beschwerdeführers in
casu aus anderthalb Metern und der bfu-Dokumentation 2.019 für Bäderanlagen,
die beim 1-Meter-Sprungbrett eine Tiefe von mindestens 3,4 m verlange,
falle die unzureichende Meerestiefe für einen Kopfsprung sofort auf. Überdies
empfehle die Dokumentation des Kompetenzzentrums Schwimmsport und Wasserfitness
(www.swimsports.ch), dass die Arme beim Kopfsprung über den Kopf geschlossen zu
sein hätten. Für diese Übung sei eine Wassertiefe von mindestens 2,5 m
empfohlen. Diese Anleitung zum korrekten «kleinen Kopfsprung» vorwärts diene auch
der Minimierung von allfälligen Verletzungen.
2.3.
Strittig ist, ob ein Wagnis vorliegt und damit die Leistungskürzung
zu Recht erfolgte.
3.
3.1.
Gestützt auf Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche
Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der
Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der
Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von
Artikel 21 Absätze 1-3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ordnen. Von dieser
Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche
Gefahren) und 50 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202; betreffend
Wagnisse) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis
zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders
schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit
denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die
Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein
vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 UVV).
3.2.
Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und
relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche
Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren
für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten
Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives
Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die
objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass
herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen).
3.3.
Massgeblich ist erstens, ob die Risiken einer bestimmten Handlung
durch Vorkehren auf ein vernünftiges Mass beschränkt werden können und
zweitens, ob die versicherte Person es unterlassen hat, die objektiv
vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen,
obwohl dies möglich gewesen wäre, was sich anhand der konkreten Umstände des
Einzelfalles, wie etwa die persönlichen Fähigkeiten der Beteiligten und die Art
der Durchführung des Unternehmens, beurteilt. Mit Blick auf den Begriff des
Wagnisses kommt es sodann nicht darauf an, ob sich die versicherte Person der
Gefährlichkeit ihrer Handlung wirklich bewusst war oder ob sie über ihr Tun
nachgedacht hat, sonst würden Handlungen aus Leichtsinn oder Übermut oder aus
dem Affekt den Wagnisbegriff nicht erfüllen (BGE 138 V 522 E. 6.5.1 mit
Hinweisen).
3.4.
Damit die Unfallversicherung Geldleistungen infolge Eingehens eines
Wagnisses im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV kürzen kann, muss das Vorliegen eines
solchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für die
Qualifikation eines Kopfsprungs ins Wasser als Wagnis ist entscheidend, von
welcher Stelle aus der Sprung getätigt wurde, aus welcher Höhe er erfolgte und
ob der Springer um die Wassertiefe wusste. Dabei trägt der Unfallversicherer
die Beweislast für die ein Wagnis bejahenden Tatsachen (Urteil des
Bundesgerichts vom 2. August 2017, 8C_128/2017, E. 4.1.).
3.5.
Zu fragen ist daher, ob sich der Beschwerdeführer einer besonders
grossen Gefahr ausgesetzt hat, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu
können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränkten.
3.6.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er den Ort, wo er
ins Wasser sprang, bereits kannte, da er dort seit zwei Wochen in den Ferien
weilte. Ebenso glaubhaft ist, dass er sich über die Wassertiefe vergewisserte,
die in etwa knapp seiner Körpergrösse von 1,87 m entsprach, indem er
beschrieb, dass er knapp auf den Zehenspitzen stehen konnte. Es ist daher davon
auszugehen, dass das Wasser etwa 1,80 m tief war. Das Wasser war klar und
der Boden sandig. Sodann sprang der Beschwerdeführer zunächst aus einer
geringen Höhe von etwa 30 bis 40 cm ins Wasser. Daraufhin stand er auf dem
gleichen Felsen, ging aber einen Schritt höher und führte den Kopfsprung aus
einer Höhe von max. 1,5 m aus, wie er anlässlich der von der
Beschwerdegegnerin durchgeführten Sachverhaltsabklärung vom 19. April 2019
(UV-Akte 45) angab. Eine besonders grosse Gefahr ist jedenfalls bei einem
Kopfsprung in trübes Wasser von unbekannter Tiefe (BGE 138 V 522 E. 7.1) oder
bei einem Kopfsprung in etwa 50 cm tiefes Wasser gegeben (Urteil des
Bundesgerichts vom 2. August 2017, 8C_128/2017, E. 4.4.). Einen Kopfsprung mit
einem Absprung aus Wasserhöhe in 1,45 bis 1,50 m tiefes Wasser hielt das
Bundesgericht nicht für ein Wagnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2.
August 2017, 8C_128/2017, E. 4.2.2. und E. 4.5.). Neben der Wassertiefe sind
auch andere Faktoren wie der Eintauchwinkel, die Sprungkraft, Körperspannung
und -haltung des Springenden, also sein Bewegungsablauf, entscheidend. Der
Beschwerdeführer gab bei der Sachverhaltsabklärung vom 19. April 2019 an, er
sei nicht stark senkrecht gesprungen, sondern leicht abgedreht, um eine gewisse
Weite zu erzielen. Auch sprang er mit den Händen voran, denn er gab an, er sei
überrascht gewesen, als er mit den Händen auf den Boden aufgeschlagen sei. Insgesamt
hat er die Risiken des Sprungs durch Vorkehren auf ein vernünftiges Mass
beschränkt, indem er in ihm bekanntes Wasser sprang und die objektiv
vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabsetzte, indem
er einen flachen Kopfsprung ausführte. Offensichtlich hat er die Situation und
die Dynamik des Sprunges falsch eingeschätzt. Es kann bei dem Sprung auch nicht
von Leichtsinn und Übermut gesprochen werden. Die Umstände sprechen gegen eine
solche Annahme, da er mit seinem sechsjährigen Sohn an einer Stelle badete, an
der sie sich bereits mehrmals während der zweiwöchigen Ferien aufgehalten
hatten. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer noch vorsichtiger
hätte sein können, er hat aber das Risiko auf ein vertretbares Mass beschränkt.
3.7.
Es stellt sich noch die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer
sorgfältigen Risikobeurteilung zum Schluss hätte gelangen müssen, dass der
geplante Sprung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwere Verletzung hätte
auslösen können. Die Beschwerdegegnerin macht hierzu verschiedene Vorschriften
über die Wassertiefe geltend. Es liegt auf der Hand, dass man während eines
Badeurlaubs nicht über verschiedene Empfehlungen bzw. Vorschriften zu
bestimmten Wassertiefen verfügt. Auch sind für eine solche Situation
Vorschriften über den Schwimmbadbau und -betrieb wie die bfu-Fachdokumentation
2.019 «Bäderanlagen, Leitfaden für Planung, Bau und Betrieb», die
verschiedenste Sicherheitsaspekte zu beachten haben, nicht für den vorliegenden
Fall massgeblich. Es handelt sich um einen Sprung in offenem Gewässer. Vielmehr
ist auf lebenspraktische Erfahrungen zurückzugreifen, die einem sagen, dass bei
ansteigender Absprunghöhe das Wasser tiefer sein muss als bei einer geringeren
Absprunghöhe. Zu bedenken ist aber auch der Wasserwiderstand selbst. Dabei kann
unter den gegebenen Umständen, auch mit Blick auf die zuvor zitierte
Rechtsprechung, eine Absprunghöhe von max. 1,5 m bei einer Wassertiefe von
etwa 1,8 m gerade noch als vertretbar angesehen werden.
3.8.
Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin Bundesrecht verletzt, indem
sie die Leistungen gestützt auf Art. 39 UVG um die Hälfte kürzte.
4.
4.1.
Bei der Konkurrenz des Wagnistatbestandes einerseits und des
schuldhaften Verhaltens im Sinne einer groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 37
Abs. 2 UVG geht rechtsprechungsgemäss die Leistungskürzung gestützt auf das
Wagnis vor (BGE 138 V 522 E. 7.3).
4.2.
Aufgrund der Verneinung des Wagnisses stellt sich nun die Frage der
Zulässigkeit einer Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art.
37 Abs. 2 UVG. Danach werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die
Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet
werden, in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ATSG gekürzt, wenn die
versicherte Person das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat.
4.3.
Praxisgemäss handelt grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG, wer
jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch
in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine
nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die
Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere
graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der
Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das
Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote –
Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen,
eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren
überschreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen).
4.4.
In ihrem Einspracheentscheid vom 3. April 2020 ging die
Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig nach
Art. 37 Abs. 2 UVG gehandelt habe. Die Vorstellung eines jeden vernünftigen
Menschen, Kopf voran aus eineinhalb Metern in nur unwesentlich tieferes Wasser
zu springen, löse bereits Unverständnis aus. Er habe das Missverhältnis
zwischen Wassertiefe und Absprunghöhe völlig ausser Acht gelassen, ohne
wenigstens zuvor mit einem Fusssprung ein allfälliges Aufprallen zu testen, und
stattdessen sei er sogleich mit dem Kopf voran in die Untiefe gesprungen. Daran
ändere auch der Umstand nichts, dass die Sicht auf den Meeresgrund gut gewesen
sei, da sich die Tiefe allein mit Blick durch die Wasseroberfläche nur
unzureichend abschätzen lasse.
4.5.
Im Urteil 4A_458/2008 hielt das Bundesgericht eine Wassertiefe von
1.40 m auch bei normalem Publikumsbetrieb, also der Benutzung der
Startblöcke (Höhe von 62,5-70 cm) durch Nicht-Wettkampfschwimmer, die
nicht nur ganz flache Kopfsprünge ausüben, für ausreichend, um die Sicherheit
zu gewährleisten (Urteil vom 21. Januar 2009, E. 3.3., siehe auch Urteil des
Bundesgerichts vom 13. Januar 2014, 4A_359/2013, E. 3.4.2). Vor diesem
Hintergrund ist ein flach ausgeführter Kopfsprung aus einer Höhe von max.
1,50 m in etwa 1,80 m tiefes Wasser zwar durchaus als fahrlässig,
aber nicht als grobfahrlässig zu bezeichnen. Zuerst einen Fusssprung
auszuführen, wäre bei dem Vorhaben des Beschwerdeführers nicht notwendigerweise
hilfreich gewesen. Denn der Beschwerdeführer wäre bei einem Fusssprung
senkrecht und nicht in einem Winkel ins Wasser gesprungen. Des Weiteren ist
vorliegend die Sicht auf den Meeresgrund zum Abschätzen der Wassertiefe von
untergeordneter Bedeutung, denn der Beschwerdeführer kannte die Wassertiefe, da
er sich an der Stelle zuvor bereits mehrmals aufgehalten hatte und sie knapp
seiner Körpergrösse von 1,87 m entsprach.
4.6.
Demnach liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, weswegen eine Kürzung
gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG nicht in Frage kommt.
5.
5.1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3.
April 2020 aufgehoben und festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage sowie der
Vorbringen der Beschwerdegegnerin kein leistungsaufhebender oder -mindernder
Tatbestand nachgewiesen ist und der Beschwerdeführer deshalb Anspruch auf die
ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem
Unfallereignis vom 12. Oktober 2018 hat.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid
vom 3. April 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die
ungekürzten gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 12. Oktober 2018
zu entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr.
254.10 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: