Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

C____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.12

Einspracheentscheid vom 3. April 2020

Relatives Wagnis, Kopfsprung ins Wasser

 


Tatsachen

I.        

Der 1977 geborene Beschwerdeführer arbeitet als Geschäftsführer der D____ GmbH und ist in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. Oktober 2018 erlitt er bei einem Kopfsprung ins Wasser eine traumatische Ruptur und Zerrung der Ligg. Flava und der interspinösen Ligamente auf der Höhe HWK 4/5 und HWK 5/6 sowie akute ventrale Deckenimpressionsfrakturen HWK 4 bis BWK2 (Befund MRI Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule vom 17. Oktober 2018, UV-Akte 1 und Unfallmeldung vom 18. Oktober 2018, UV-Akte 2). Am 6. Februar 2019 wurde der Beschwerdeführer an der Halswirbelsäule operiert (vgl. UV-Akte 23) und er konnte schliesslich wieder seine angestammte Tätigkeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber aufnehmen (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 29. Oktober 2019, UV-Akte 67).

Am 15. April 2019 führte die Beschwerdegegnerin eine Sachverhaltsabklärung beim Beschwerdeführer durch (UV-Akte 43).

Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 (UV-Akte 60) kürzte die Beschwerdegegnerin die Geldleistungen um 50 % und begründete dies damit, dass das Ereignis vom 12. Oktober 2018 ein relatives Wagnis gewesen sei. Die dagegen am 21. August 2019 (UV-Akte 62) erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 3. April 2020 ab.

II.       

Mit Beschwerde vom 27. April 2020 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw B____, der Einspracheentscheid vom 3. April 2020 sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen und allfälligen vertraglichen Leistungen zuzusprechen.

In der Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 19. Oktober 2020 findet die Beratung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [GOG] und § 1 Abs. 1 des Sozialversicherungsgerichtsgesetzes des Kantons Basel-Stadt [SVGG]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG erhoben worden ist und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sämtliche zumutbaren Vorkehrungen getroffen, um den Unfall zu vermeiden. Er habe die Begebenheiten vor Ort gekannt, denn er sei während seiner zweiwöchigen Ferien oft an diesem Ort gewesen und der Unfall habe sich am letzten Tag seiner Ferien ereignet. Er habe vor dem Sprung ins Wasser die Wassertiefe geprüft. Die Wassertiefe, die Bodenbeschaffenheit und die Umgebung seien ihm somit bekannt gewesen. Er sei der Meinung gewesen, dass der Sprung ohne Verletzungsgefahr möglich sei. Die Absprunghöhe habe bei ca. 30-40 cm gelegen. Er habe seiner Erfahrung nach die Situation nach bestem Gewissen geprüft, damit er und sein Sohn nicht verunfallen. Das Wasser sei glasklar gewesen, er habe knapp auf den Zehenspitzen stehen können und er sei davon ausgegangen, dass das Wasser ausreichend tief sei. Er habe sich demnach genaue Überlegungen zur Gefahrensituation gemacht und seiner Meinung nach sämtliche Gefahren ausgeschlossen. Es dürfe nur dann von einem Wagnis ausgegangen werden, wenn es die versicherte Person unterlassen habe, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre. Im Urteil BGE 138 V 522 habe sich der Versicherte ohne vorherige Prüfung der Wassertiefe kopfüber ins Wasser fallen lassen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer aber die Wassertiefe geprüft und das Wasser sei weder trüb noch unbekannt gewesen. Er habe sich verschätzt. Damit lasse sich auch keine grobe Fahrlässigkeit begründen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin entgegnet, der Beschwerdeführer sei kopfvoran aus anderthalb Meter in nur unwesentlich tieferes Wasser von knapp zwei Metern Tiefe gesprungen, deshalb sei er mit dem Kopf am Grund angeprallt und habe sich dabei die genannten Verletzungen zugezogen. Die Risiken und Gefahren eines Kopfsprungs ins Wasser liessen sich auf ein vertretbares Mass herabsetzen, wenn die Technik zur Ausführung befolgt werde und weitere Vorsichtsmassnahmen getroffen werden. Der Beschwerdeführer habe die Prüfung unterlassen, ob diese Tiefe auch für einen Sprung aus anderthalb Metern ausreiche. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift habe sich der Unfall nicht anlässlich des behaupteten Sprunges vom Felsvorsprung mit einer Höhe von 30 bis 40 cm ereignet, sondern gemäss seinen Angaben vom 15. April 2019 gegenüber ihrer Schadeninspektorin bei jenem aus einer Höhe von ca. anderthalb Metern. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, aufgrund des Missverhältnisses zwischen Absprunghöhe und Wassertiefe auch aus dieser Höhe zuerst mit den Füssen voran ins Wasser zu springen, um sich zu vergewissern, dass er nicht mit dem Kopf am Boden aufschlagen würde. Um eine Handlung als Wagnis zu qualifizieren, müsse sich die versicherte Person wissentlich einer grossen Gefahr aussetzen. Das subjektive Wissen beziehe sich dabei rechtsprechungsgemäss auf die Gefahrensituation als solche (BGE 138 V 522 Regeste). Im Vordergrund liege das Gefahrenmoment und es sei eine Risikobeurteilung vorzunehmen, die das Verschulden nicht zu berücksichtigen habe, sodass auch ein Wagnis vorliegen könne, wenn die versicherte Person mit grösster Vorsicht und hohem Sachverstand handle (BGE 138 V 522 E. 5.3). Ebenso wenig habe er bedacht, dass sich im Wechsel der Gezeiten und aufgrund von Strömungen sowohl die Wassertiefe als auch stellenweise der sandige Meeresgrund verändern könne. Vor dem Hintergrund der Absprunghöhe des Beschwerdeführers in casu aus anderthalb Metern und der bfu-Dokumentation 2.019 für Bäderanlagen, die beim 1-Meter-Sprungbrett eine Tiefe von mindestens 3,4 m verlange, falle die unzureichende Meerestiefe für einen Kopfsprung sofort auf. Überdies empfehle die Dokumentation des Kompetenzzentrums Schwimmsport und Wasserfitness (www.swimsports.ch), dass die Arme beim Kopfsprung über den Kopf geschlossen zu sein hätten. Für diese Übung sei eine Wassertiefe von mindestens 2,5 m empfohlen. Diese Anleitung zum korrekten «kleinen Kopfsprung» vorwärts diene auch der Minimierung von allfälligen Verletzungen.

2.3.          Strittig ist, ob ein Wagnis vorliegt und damit die Leistungskürzung zu Recht erfolgte.

3.                

3.1.          Gestützt auf Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1-3 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ordnen. Von dieser Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 49 (betreffend aussergewöhnliche Gefahren) und 50 Verordnung über die Unfallversicherung (UVV, SR 832.202; betreffend Wagnisse) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken (Art. 50 Abs. 2 UVV).

3.2.          Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigsten Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).

3.3.          Massgeblich ist erstens, ob die Risiken einer bestimmten Handlung durch Vorkehren auf ein vernünftiges Mass beschränkt werden können und zweitens, ob die versicherte Person es unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre, was sich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, wie etwa die persönlichen Fähigkeiten der Beteiligten und die Art der Durchführung des Unternehmens, beurteilt. Mit Blick auf den Begriff des Wagnisses kommt es sodann nicht darauf an, ob sich die versicherte Person der Gefährlichkeit ihrer Handlung wirklich bewusst war oder ob sie über ihr Tun nachgedacht hat, sonst würden Handlungen aus Leichtsinn oder Übermut oder aus dem Affekt den Wagnisbegriff nicht erfüllen (BGE 138 V 522 E. 6.5.1 mit Hinweisen).

3.4.          Damit die Unfallversicherung Geldleistungen infolge Eingehens eines Wagnisses im Sinne von Art. 50 Abs. 2 UVV kürzen kann, muss das Vorliegen eines solchen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Für die Qualifikation eines Kopfsprungs ins Wasser als Wagnis ist entscheidend, von welcher Stelle aus der Sprung getätigt wurde, aus welcher Höhe er erfolgte und ob der Springer um die Wassertiefe wusste. Dabei trägt der Unfallversicherer die Beweislast für die ein Wagnis bejahenden Tatsachen (Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2017, 8C_128/2017, E. 4.1.).

3.5.          Zu fragen ist daher, ob sich der Beschwerdeführer einer besonders grossen Gefahr ausgesetzt hat, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränkten.

3.6.          Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er den Ort, wo er ins Wasser sprang, bereits kannte, da er dort seit zwei Wochen in den Ferien weilte. Ebenso glaubhaft ist, dass er sich über die Wassertiefe vergewisserte, die in etwa knapp seiner Körpergrösse von 1,87 m entsprach, indem er beschrieb, dass er knapp auf den Zehenspitzen stehen konnte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Wasser etwa 1,80 m tief war. Das Wasser war klar und der Boden sandig. Sodann sprang der Beschwerdeführer zunächst aus einer geringen Höhe von etwa 30 bis 40 cm ins Wasser. Daraufhin stand er auf dem gleichen Felsen, ging aber einen Schritt höher und führte den Kopfsprung aus einer Höhe von max. 1,5 m aus, wie er anlässlich der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Sachverhaltsabklärung vom 19. April 2019 (UV-Akte 45) angab. Eine besonders grosse Gefahr ist jedenfalls bei einem Kopfsprung in trübes Wasser von unbekannter Tiefe (BGE 138 V 522 E. 7.1) oder bei einem Kopfsprung in etwa 50 cm tiefes Wasser gegeben (Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2017, 8C_128/2017, E. 4.4.). Einen Kopfsprung mit einem Absprung aus Wasserhöhe in 1,45 bis 1,50 m tiefes Wasser hielt das Bundesgericht nicht für ein Wagnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. August 2017, 8C_128/2017, E. 4.2.2. und E. 4.5.). Neben der Wassertiefe sind auch andere Faktoren wie der Eintauchwinkel, die Sprungkraft, Körperspannung und -haltung des Springenden, also sein Bewegungsablauf, entscheidend. Der Beschwerdeführer gab bei der Sachverhaltsabklärung vom 19. April 2019 an, er sei nicht stark senkrecht gesprungen, sondern leicht abgedreht, um eine gewisse Weite zu erzielen. Auch sprang er mit den Händen voran, denn er gab an, er sei überrascht gewesen, als er mit den Händen auf den Boden aufgeschlagen sei. Insgesamt hat er die Risiken des Sprungs durch Vorkehren auf ein vernünftiges Mass beschränkt, indem er in ihm bekanntes Wasser sprang und die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabsetzte, indem er einen flachen Kopfsprung ausführte. Offensichtlich hat er die Situation und die Dynamik des Sprunges falsch eingeschätzt. Es kann bei dem Sprung auch nicht von Leichtsinn und Übermut gesprochen werden. Die Umstände sprechen gegen eine solche Annahme, da er mit seinem sechsjährigen Sohn an einer Stelle badete, an der sie sich bereits mehrmals während der zweiwöchigen Ferien aufgehalten hatten. Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer noch vorsichtiger hätte sein können, er hat aber das Risiko auf ein vertretbares Mass beschränkt.

3.7.          Es stellt sich noch die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer sorgfältigen Risikobeurteilung zum Schluss hätte gelangen müssen, dass der geplante Sprung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine schwere Verletzung hätte auslösen können. Die Beschwerdegegnerin macht hierzu verschiedene Vorschriften über die Wassertiefe geltend. Es liegt auf der Hand, dass man während eines Badeurlaubs nicht über verschiedene Empfehlungen bzw. Vorschriften zu bestimmten Wassertiefen verfügt. Auch sind für eine solche Situation Vorschriften über den Schwimmbadbau und -betrieb wie die bfu-Fachdokumentation 2.019 «Bäderanlagen, Leitfaden für Planung, Bau und Betrieb», die verschiedenste Sicherheitsaspekte zu beachten haben, nicht für den vorliegenden Fall massgeblich. Es handelt sich um einen Sprung in offenem Gewässer. Vielmehr ist auf lebenspraktische Erfahrungen zurückzugreifen, die einem sagen, dass bei ansteigender Absprunghöhe das Wasser tiefer sein muss als bei einer geringeren Absprunghöhe. Zu bedenken ist aber auch der Wasserwiderstand selbst. Dabei kann unter den gegebenen Umständen, auch mit Blick auf die zuvor zitierte Rechtsprechung, eine Absprunghöhe von max. 1,5 m bei einer Wassertiefe von etwa 1,8 m gerade noch als vertretbar angesehen werden.

3.8.          Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin Bundesrecht verletzt, indem sie die Leistungen gestützt auf Art. 39 UVG um die Hälfte kürzte.

4.                

4.1.          Bei der Konkurrenz des Wagnistatbestandes einerseits und des schuldhaften Verhaltens im Sinne einer groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG geht rechtsprechungsgemäss die Leistungskürzung gestützt auf das Wagnis vor (BGE 138 V 522 E. 7.3).

4.2.          Aufgrund der Verneinung des Wagnisses stellt sich nun die Frage der Zulässigkeit einer Leistungskürzung wegen Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 UVG. Danach werden in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 ATSG gekürzt, wenn die versicherte Person das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat.

4.3.          Praxisgemäss handelt grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das Verhalten muss, um – durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote – Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen, eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren überschreiten (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 und 5.2.2 mit Hinweisen).

4.4.          In ihrem Einspracheentscheid vom 3. April 2020 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG gehandelt habe. Die Vorstellung eines jeden vernünftigen Menschen, Kopf voran aus eineinhalb Metern in nur unwesentlich tieferes Wasser zu springen, löse bereits Unverständnis aus. Er habe das Missverhältnis zwischen Wassertiefe und Absprunghöhe völlig ausser Acht gelassen, ohne wenigstens zuvor mit einem Fusssprung ein allfälliges Aufprallen zu testen, und stattdessen sei er sogleich mit dem Kopf voran in die Untiefe gesprungen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Sicht auf den Meeresgrund gut gewesen sei, da sich die Tiefe allein mit Blick durch die Wasseroberfläche nur unzureichend abschätzen lasse.

4.5.          Im Urteil 4A_458/2008 hielt das Bundesgericht eine Wassertiefe von 1.40 m auch bei normalem Publikumsbetrieb, also der Benutzung der Startblöcke (Höhe von 62,5-70 cm) durch Nicht-Wettkampfschwimmer, die nicht nur ganz flache Kopfsprünge ausüben, für ausreichend, um die Sicherheit zu gewährleisten (Urteil vom 21. Januar 2009, E. 3.3., siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 13. Januar 2014, 4A_359/2013, E. 3.4.2). Vor diesem Hintergrund ist ein flach ausgeführter Kopfsprung aus einer Höhe von max. 1,50 m in etwa 1,80 m tiefes Wasser zwar durchaus als fahrlässig, aber nicht als grobfahrlässig zu bezeichnen. Zuerst einen Fusssprung auszuführen, wäre bei dem Vorhaben des Beschwerdeführers nicht notwendigerweise hilfreich gewesen. Denn der Beschwerdeführer wäre bei einem Fusssprung senkrecht und nicht in einem Winkel ins Wasser gesprungen. Des Weiteren ist vorliegend die Sicht auf den Meeresgrund zum Abschätzen der Wassertiefe von untergeordneter Bedeutung, denn der Beschwerdeführer kannte die Wassertiefe, da er sich an der Stelle zuvor bereits mehrmals aufgehalten hatte und sie knapp seiner Körpergrösse von 1,87 m entsprach.

4.6.          Demnach liegt keine grobe Fahrlässigkeit vor, weswegen eine Kürzung gestützt auf Art. 37 Abs. 2 UVG nicht in Frage kommt.

5.                

5.1.          In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. April 2020 aufgehoben und festgestellt, dass aufgrund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Beschwerdegegnerin kein leistungsaufhebender oder -mindernder Tatbestand nachgewiesen ist und der Beschwerdeführer deshalb Anspruch auf die ungekürzten gesetzlichen Leistungen der Beschwerdegegnerin aus dem Unfallereignis vom 12. Oktober 2018 hat.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (UV-)Fällen bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 3. April 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin angewiesen, die ungekürzten gesetzlichen Leistungen aus dem Unfallereignis vom 12. Oktober 2018 zu entrichten.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 254.10 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

 

Versandt am: