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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 8.
Dezember 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller , Dr. med. R. von Aarburg
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
C____
[...]
Beigeladene
1
D____
[...]
Beigeladene
2
Gegenstand
UV.2020.13
Einspracheentscheid vom 1. April
2020
Beschwerde gutgeheissen. Status
der selbstständigen Erwerbstätigkeit bejaht.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführer betreibt seit dem Jahr 2006 seinen
Kurierdienst «E____» als Einzelunternehmung. Die Kurierfahrten in der Region
Basel tätigt er mit seinen beiden Motorrollern.
b)
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2019 (Suva-Akte 9) teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, er erfülle die Voraussetzungen für
eine selbstständige Erwerbstätigkeit nicht (mehr) und gelte daher für seine
Tätigkeit als Kurier ab dem 1. Oktober 2019 als unselbstständig Erwerbender. Als
Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer führe keine
Direktaufträge aus, verfüge über keine bedeutenden Betriebsmittel und trage
somit kein Unternehmerrisiko. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2019 (Suva-Akte 13)
wehrte sich der Beschwerdeführer gegen diese Einstufung und verlangte,
weiterhin als selbstständig Erwerbender angesehen zu werden.
c)
Die Beschwerdegegnerin hielt in der Folge mit Feststellungsverfügung vom
24. Oktober 2019 (Suva-Akte 16), bestätigt mit Einspracheentscheid vom 1. April
2020 (Suva-Akte 30) an der Qualifikation des Beschwerdeführers als unselbstständig
Erwerbender fest.
II.
a)
Mit Beschwerde vom 6. Mai 2020 beantragt der Beschwerdeführer die
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. April 2020 und die Anerkennung als
selbstständig Erwerbender.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juli 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin
auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 20. August 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung
einer mündlichen Parteiverhandlung. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine
Stellungnahme.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21.
August 2020 werden die C____ und die D____ zum Verfahren beigeladen. Die bis zum
22. September 2020 angesetzte Frist zur Stellungnahme, ist ungenutzt
verstrichen.
IV.
Am 8. Dezember 2020 findet vor der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt die Hauptverhandlung statt, an welcher
der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsvertreter, B____, Advokat, und F____ für
die Beschwerdegegnerin teilnehmen. Der Beschwerdeführer und die Beigeladenen
werden befragt, die Parteivertreter gelangen zum Vortrag. Für alle mündlichen
Ausführungen wird auf die nachstehenden Entscheidgründe und das
Verhandlungsprotokoll verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit dem angefochtenen
Einspracheentscheid vom 1. April 2020 hat die Beschwerdegegnerin die
Kuriertätigkeit des Beschwerdeführers als unselbstständige Erwerbstätigkeit
qualifiziert.
2.2.
Der Beschwerdeführer vertritt demgegenüber
die Ansicht, er sei unter Würdigung der gesamten Umstände als selbstständig
Erwerbender zu betrachten. Als Begründung führt er im Wesentlichen an, er trete
nach aussen mit eigenem Firmennamen auf und habe in diesem Zusammenhang ein
Firmenlogo und einen Flyer kreiert. Zudem trage er ein wirtschaftliches Risiko,
habe Anschaffungen getätigt und trage das Inkassorisiko. Ferner könne er seine
Betriebsorganisation frei wählen und stehe nicht in einem
Unterordnungsverhältnis zu seinen Auftraggebern.
2.3.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, ein Unternehmerrisiko
des Beschwerdeführers bestehe mangels fehlender erheblicher Investitionen
nicht. Weiter sei von einer wirtschaftlichen und arbeitsorganisatorischen
Abhängigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seinen wenigen regelmässigen
Kunden auszugehen, ähnlich wie dies bei Arbeitnehmenden der Fall sei. Zudem
führe der Beschwerdeführer keine Direktaufträge aus. Es sei daher unter
Würdigung der gesamten Umstände von einer unselbstständigen Tätigkeit des
Beschwerdeführers auszugehen.
2.4.
Im Folgenden ist daher zu untersuchen, ob die
Beschwerdegegnerin die Tätigkeit des Beschwerdeführers zu Recht als unselbstständige
Tätigkeit qualifiziert hat.
3.
3.1.
Nach der Rechtsprechung
beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder unselbstständige
Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht aufgrund der Rechtsnatur des
Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien. Entscheidend sind vielmehr die
wirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen
dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu
bieten, ohne jedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbständig erwerbstätig ist
im Allgemeinen zu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in
betriebswirtschaftlicher beziehungsweise arbeitsorganisatorischer Hinsicht
abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko trägt. Die Vielfalt der im
wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die
beitragsrechtliche Stellung einer erwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung
der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach
Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage treten, muss sich der Entscheid oft danach
richten, welche dieser Merkmale im konkreten Fall überwiegen (BGE 144 V 111 E.
4.2 mit Hinweisen).
3.2.
Selbstständige Erwerbstätigkeit liegt im Regelfall vor, wenn
die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei
bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen
Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu
schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte
Gegenleistung abgegolten wird. Charakteristische Merkmale einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit sind die Tätigung erheblicher Investitionen, die Benützung
eigener Geschäftsräumlichkeiten sowie die Beschäftigung von eigenem Personal
(BGE 122 V 169 E. 3c). Besonderes Gewicht kommt dabei dem Unternehmerrisiko zu.
Das spezifische Unternehmerrisiko zeigt sich in bedeutenden (ausschliesslich
oder doch zumindest überwiegend für berufliche Zwecke getätigten)
Investitionen, massgeblichem Kapitaleinsatz, dem Aufkommen müssen für Unkosten
für Personal und Miete; vor allem aber im Einstehen müssen für Verluste aus der
Insolvenz von Kunden, aus Mängeln der Lieferung bzw. aus unsorgfältiger
Dienstleistung oder aus Fehldispositionen (vgl. Wegleitung über den
massgebenden Lohn [WML], Stand: 1. Januar 2021 Rz. 1014f.).
3.3.
Von unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen,
wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, das heisst wenn
der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom
„Arbeitgeber“ abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb
eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben kann.
Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die
Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das
Angewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko
des Versicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom
persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit,
darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation
eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE
122 V 169 E. 3c mit weiteren Hinweisen). Hervorzuheben ist, dass sich die Frage
nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform
wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden
internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt, was jeweils unter Würdigung
der gesamten Umstände des Einzelfalls zu geschehen hat. Entscheidend ist dabei,
ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines
Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (Urteil des Bundesgerichts
8C_790/2018 Urteil vom 8. Mai 2019 E. 3.2).
4.
4.1.
Es sind im Folgenden die wirtschaftlichen Gegebenheiten zu
analysieren.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die vom
Beschwerdeführer getätigten Investitionen für die beiden Motorroller (Anschaffungskosten
von CHF 6'000.00 zuzüglich regelmässige Servicekosten, vgl. Suva-Akte 7), seien
mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2017 vom 9. November 2017
E.4.1., wonach Investitionen in Höhe zwischen CHF 35'000.00 und CHF 50'000.00
als unerheblich beurteilt worden seien, ebenfalls nicht als erheblich zu
bezeichnen. Der Beschwerdeführer trage daher kein Unternehmerrisiko, weshalb
von einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei
4.2.2.
Bei den Kurierfahrten des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Dienstleistung.
Solche Tätigkeiten erfordern ihrer Natur nach nicht notwendigerweise bedeutende
Investitionen. Zu denken ist hier beispielsweise an die klassische selbstständige
Tätigkeit der freiberuflichen Anwaltschaft, welche ihre Dienste einzig durch
Anschaffung eines Computers und eines Telefons anbieten können. Ähnlich verhält
es sich beim Beschwerdeführer, welcher für seine Kurierfahrten auf seine
Motorroller als einziges Arbeitsinstrument angewiesen ist. Der Umstand allein,
dass der Beschwerdeführer nur geringe Investitionen tätigte, schliesst somit eine
selbstständige Erwerbstätigkeit – im Sinne der Verneinung eines
Unternehmerrisikos – rechtsprechungsgemäss nicht aus (Urteil 9C_141/2008 vom 5.
August 2008 E. 4.2. mit Hinweis). Gleiches hat für die Tatsache zu gelten, dass
der Beschwerdeführer weder über eigene Geschäftsräumlichkeiten noch eigenes
Personal verfügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020
E. 4.2.). Vielmehr kommt in Konstellationen wie der vorliegenden dem Merkmal
der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit grösseres Gewicht zu (vgl. Urteil 9C_930/2012
vom 6. Juni 2013 E. 6.2.).
4.3.
4.3.1. Bei der Beurteilung der arbeitsorganisatorischen Abhängigkeit
ist in erster Linie ausschlaggebend, ob sich das wirtschaftliche Risiko in der
alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg erschöpft und beim
Dahinfallen eines Erwerbsverhältnisses eine Situation wie bei einem
Stellenverlust einer arbeitnehmenden Person eintritt oder ob sich die im Fokus
stehende Person über eine regelmässige und zielgerechte Akquisituionstätigkeit
auszuweisen vermag, welche ihr den Aufbau einer Geschäftskundschaft ermöglicht,
über die ein Kleinstunternehmer üblicherweise verfügt (vgl. BGE 144 V 111, 115
E. 6.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2020 E. 4.2. mit
Hinweis auf 9C_141/2008 vom 5. August 2008 E. 4.2.).
4.2.3. Den Akten zu entnehmen
und auch anlässlich der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer und den
Beigeladenen zu Protokoll gegeben ist, dass der Beschwerdeführer und gelernte
Grafiker einen Werbeflyer und ein Firmenlogo für seine Einzelunternehmung «E____»
kreiert hat. Der Flyer wird gemäss Angaben des Beschwerdeführers potenziellen
Kunden abgegeben und dient damit Werbezwecken. Die vom Beschwerdeführer
geschilderte und von den Beigeladenen bestätigte Akquisitionstätigkeit ist zum
Aufbau eines Geschäftskundenstammes sicherlich geeignet, konnte sich der
Beschwerdeführer den bisherigen Kundenstamm doch durch entsprechendes Vorgehen
aufbauen.
Die beiden Geschäftsfahrzeuge des Beschwerdeführers sind ebenfalls
mit dem entsprechenden Logo E____ beschriftet (vgl. Fotos der beiden
Motorroller des Beschwerdeführers, bei den Gerichtsakten). Der Beschwerdeführer
betreibt demnach einerseits aktiv Marketingmassnahmen und nimmt andererseits nach
aussen sichtbar und in eigenem Namen am wirtschaftlichen Verkehr teil. Dies
indiziert das Vorliegen eines Unternehmerrisikos und eine selbstständige
Erwerbstätigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_757/2019 vom 27. Mai 2019
E. 4.2.1.).
4.2.4. Der zugegebenermassen überschaubare Kundenstamm des
Beschwerdeführers von momentan vier Stamm- und einem Gelegenheitskunden spricht
nicht per se gegen die Annahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. In
Betracht zu ziehen ist in diesem Zusammenhang der zeitliche Faktor. Dem Beschwerdeführer
als Einzelunternehmer ohne Angestellte wäre die Bewirtschaftung eines grossen
Kundenstammes aufgrund seiner zeitlich begrenzten Kapazität von vorneherein gar
nicht möglich. Dennoch zeigt der Beschwerdeführer durch die regelmässige
Annahme von Direktaufträgen seinen Willen, den bestehenden Kundenkreis zu
vergrössern. Gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschwerdeführers von
seinen aktuellen Kundensprechen weiter die vom Beschwerdeführer anlässlich der
Hauptverhandlung getätigten nachvollziehbaren Ausführungen, dass er bei Verlust
seiner Stammkunden durch Akquisition mit seinem Flyer schnell wieder über einen
neuen Kundenstamm verfügen würde. Ferner zeugt die Art und Weise, wie der
Beschwerdeführer die ihm im Rahmen der vier erwähnten Vertragsverhältnisse
übertragenen Aufgaben in gegenseitiger Absprache wahrnimmt davon, dass sich die
Vertragspartner auf Augenhöhe begegnen. Entsprechendes wird wiederum an der
Hauptverhandlung von den Beigeladenen bestätigt. So sind vorliegend keine
Anhaltspunkte ersichtlich, die für ein Unterordnungsverhältnis des Beschwerdeführers
gegenüber seinen Auftraggebern sprechen würden. In Bezug auf die Ausführung der
Kurierfahrten ist ein konkretes Weisungsrecht ebenso wenig ersichtlich, wie
eine zeitliche Präsenzpflicht. So ist denn auch der Randziffer 4087 ff. der
Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML] zu entnehmen, dass Kurierfahrer
eine selbstständige Tätigkeit ausüben, soweit sie, wie der Beschwerdeführer,
ein Unternehmerrisiko tragen und wie dargestellt, nicht in besonderem Masse von
den Auftraggebenden abhängig sind. Hinzu kommt, dass vorliegend keine Anhaltspunkte
für ein Konkurrenzverbot bestehen. Im Gegenteil begrüssen es die Auftraggeber
gemäss eigenen Angaben, dass der Beschwerdeführer für diverse Kunden tätig ist.
Dass der Beschwerdeführer, seinen Kunden jeweils nach einem festgelegten
Zeitplan (vorliegend monatlich) Rechnung stellt und somit das Inkasso- und
Delkredererisiko selbst trägt, stellt ein weiteres Indiz für die Annahme einer
selbstständigen Erwerbstätigkeit dar.
4.4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach dem Gesagten die
für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale insgesamt überwiegen.
Die Beschwerdegegnerin hat daher die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Kurierfahrer mit Einspracheentscheid vom 1. April 2020 zu Unrecht als
unselbstständig qualifiziert.
5.
5.1.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 1. April 2020 aufzuheben ist.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.3.
Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der
Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden
durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in
durchschnittlichen Fällen – bei vollem Obsiegen – eine Parteientschädigung von
CHF 3'750.00. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes
Verfahren mit zwei Rechtsschriften sowie einer
Hauptverhandlung welche praxisgemäss mit CHF 400.00 entschädigt wird, weshalb
ein Anwaltshonorar von CHF 4'150.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Einspracheentscheid vom 1. April 2020 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'150.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich CHF 319.55 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: