Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung

Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.14

Einspracheentscheid 6. März 2020

Zumindest geringe Zweifel an der kreisärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit bzw. des Integritätsschadens. Rückweisung zu weiteren Abklärungen.

 

 

 

 

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1977, arbeitete seit September 2012 während 32.8 Stunden pro Woche (80%) für die C____ AG als Verkäuferin und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert (vgl. SUVA-Akte 1). Am 22. September 2017 wurde ihr im Universitätsspital D____ ein Holzsplitter in der linken (adominanten) Hand entfernt, den sie sich während der Arbeit zugezogen hatte (vgl. SUVA-Akte 15). Die Beschwerdeführerin klagte in der Folge über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. SUVA-Akte 14). Eine am 19. Oktober 2017 vorgenommene Sonografie der linken Hand brachte ein lokales Fadengranulom, aber keine residuellen Fremdkörper zum Vorschein (vgl. SUVA-Akte 18). Am 13. November 2017 erfolgte eine Wundrevision (palmar Höhe MCP II links Exzision eines Pacini-Körperchens/Neuroms auf Höhe MCP Il links des ulnaren Digitalnerv N4, Einnähen des kleinen Nervenastes in den Digitalnerven N4; vgl. insb. SUVA-Akte 28). In der Zeit vom 9. bis zum 27. April 2018 weilte die Beschwerdeführerin zu Rehabilitations- und Abklärungszwecken in der Rehaklinik E____ (vgl. den Austrittsbericht; SUVA-Akte 57). Es stellte sich jedoch weiterhin keine Besserung der gesundheitlichen Situation ein. Im Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin erstmals wegen psychischen Beschwerden in der psychosomatischen Abteilung des Universitätsspitals D____ vorstellig (vgl. SUVA-Akte 112). Überdies erfolgte ab Ende Oktober 2018 eine Betreuung durch die Abteilung Anästhesie/Schmerztherapie des Universitätsspitals (vgl. SUVA-Akte 108).

b)        Am 9. November 2018 fand eine erste Untersuchung durch den Kreisarzt statt. Dieser erachtete von weiteren Behandlungen noch eine namhafte Besserung als überwiegend wahrscheinlich (vgl. SUVA-Akte 101). In der Folge kam die SUVA für weitere Therapien auf (vgl. u.a. SUVA-Akte 118). Allerdings stellte sich keine Besserung ein, insbesondere auch nicht durch eine zusätzlich in der Klinik F____ durchgeführte Behandlung (vgl. u.a. SUVA-Akte 129). Am 12. Juni 2019 fand eine weitere Untersuchung durch den Kreisarzt der SUVA statt (vgl. den entsprechenden Bericht [SUVA-Akte 143]; siehe auch SUVA-Akte 139). Es erfolgte in diesem Zusammenhang auch eine Schätzung des Integritätsschadens (vgl. SUVA-Akte 142).

c)         Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 teilte die SUVA der Beschwerdeführerin mit, man werde die Taggelder und Heilbehandlungskosten per 31. Juli 2019 einstellen und prüfen, ob ein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen besteht (vgl. SUVA-Akte 148). Anschliessend traf die SUVA Abklärungen erwerblicher Natur (vgl. SUVA-Akte 157, S. 2 ff.; SUVA-Akte 158, S. 2; SUVA-Akten 159 und 161). Mit Verfügung vom 5. September 2019 sprach die SUVA der Beschwerdeführerin ab 1. August 2019 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 19% sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 10%igen Integritätseinbusse zu (vgl. SUVA-Akte 165). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. September 2019 Einsprache (vgl. SUVA-Akte 170), welche sie – nunmehr anwaltlich vertreten – am 31. Januar 2020 näher begründete. Im Wesentlichen machte sie geltend, es liege ein Erwerbsausfall von 50% vor. Überdies sei auch eine Integritätsentschädigung von mindestens 20% geschuldet. Allenfalls sei ein verwaltungsexternes Gutachten einzuholen (vgl. SUVA-Akte 183). Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2020 wies die SUVA die Einsprache der Beschwerdeführerin ab (vgl. SUVA-Akte 188).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die SUVA zu verpflichten, ihr eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 65% auszurichten. Ferner sei ihr eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 20% zuzusprechen. Allenfalls sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Eventualtier sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, namentlich zur Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und zur Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens. Der Eingabe hat die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. G____, Klinik F____, vom 15. April 2020 beigelegt (Beschwerdebeilage 2).

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie die neurologische Beurteilung von Dr. H____ vom 2. Juli 2020 (Antwortbeilage 1) beigelegt.

c)         Mit Replik vom 4. September 2020 hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest. Überdies weist sie darauf hin, dass die IV-Stelle bei der I____ AG ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hat (Schreiben 20. August 2020 beigelegt; einzige Beilage) und beantragt, es sei diese Gutachterstelle mit der Erstellung eines Gerichtsgutachten zu beauftragen bzw. – zwecks Vermeidung von Doppelspurigkeiten – dieser vom Gericht Zusatzfragen zu stellen, die für die Klärung der spezifischen unfallversicherungsrechtlichen Aspekte zielführend seien.

III.     

Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung verzichtet haben, findet am 18. Januar 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

IV.     

a)        Am 8. März 2021 teilt die Beschwerdeführerin dem Gericht mit, die IV-Stelle beabsichtige, ihr ab Dezember 2018 eine halbe Rente zuzusprechen. Der Eingabe hat sie eine Kopie des Vorbescheides vom 22. Januar 2021 sowie des Gutachtens der I____ AG vom 23. Dezember 2020 beigelegt.

b)        Am 15. April 2021 lässt sich die SUVA dazu vernehmen und beantragt weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Hierzu nimmt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Januar 2022 Stellung und hält an der Gutheissung der Beschwerde fest. Diese wird der Beschwerdegegnerin mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.

V.      

In der Folge wird die Sache nochmals auf dem Zirkulationsweg beraten. Am 8. Dezember 2022 ergeht der Zirkulationsbeschluss.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.          Die SUVA hat der Beschwerdeführerin ausgehend vom kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2019 eine Rente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 19% und eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10% zugesprochen. Laut SUVA könne auf diesen kreisärztlichen Bericht abgestellt werden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei ihr nicht nur ein halbtägiger, sondern ein ganztägiger Einsatz trotz Einschränkungen an der linken Hand zumutbar. Das Zumutbarkeitsprofil sei klar und lasse keinen Spielraum für Interpretationen zu. Denn auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt gebe es durchaus Tätigkeiten, welche nicht den Einsatz beider Hände erfordern würden. In erwerblicher Hinsicht hat die SUVA einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 15% gewährt. Nach Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen führte dies zur oben erwähnten Erwerbeinbusse von 19%. Auch die vom Kreisarzt vorgenommene Einschätzung des Integritätsschadens in Höhe von 10% vermöge zu überzeugen. Danach schätze er die Situation an der linken Hand funktionell so ein, wie sie in etwa beim Fehlen von vier Fingergliedern an einer Hand sein würde. Diese Einschätzung sei nachvollziehbar. Ein Verlust der Hand liege nicht vor und diese könne durchaus noch eingesetzt werden. Somit sei ein Integritätsschaden von 10% ausgewiesen (vgl. Einspracheentscheid vom 6. März 2020).

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es könne nicht auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht abgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsfähig sei, sei offensichtlich unrealistisch und deshalb unzulässig. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine derart schwere Einschränkung praktisch keinen Einfluss auf die Erwerbstätigkeit habe. Wenn die linke Hand nur halbtags einsetzbar sei, habe dies zur Folge, dass die Beschwerdeführerin nur 50% arbeitsfähig sei. Die behandelnde Neurologin halte zudem fest, dass ein Rendement von 100% sicherlich nicht gegeben sei. Auch die vorgenommene Einschätzung des Integritätsschadens vermöge nicht zu überzeugen. Der Verlust einer Hand werde gemäss einschlägiger Tabelle mit 40% gewichtet, so dass nicht nachvollziehbar sei, dass bei einer so schweren Funktionseinschränkung von einem Integritätsschaden von 10% ausgegangen werde. Vielmehr sei sicherlich ein solcher von 15% geschuldet. Es bestünden geringe Zweifel an der Beweiskraft der kreisärztlichen Beurteilung, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die Angelegenheit sei ungenügend abgeklärt. Es werde beantragt, ein Gerichtsgutachten anzuordnen, eventualiter sei eine Rückweisung an die SUVA, namentlich zur Veranlassung weiterer Untersuchungen wie einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie eines verwaltungsexternen Gutachtens, vorzunehmen (vgl. Beschwerde vom 6. Mai 2020 und Replik vom 4. September 2020).

2.3.          Strittig ist, ob der Einspracheentscheid der SUVA vom 6. März 2020 einer rechtlichen Überprüfung standhält.

3.             

3.1.       Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren.

3.2.          Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

Ein Anspruch auf die vorübergehenden UV-Leistungen Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und Taggeld (Art. 16 f. UVG) setzt nach Gesetz und Praxis voraus, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann oder dass noch Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung laufen. Trifft beides nicht (mehr) zu, hat der Versicherer den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen abzuschliessen und den Anspruch auf eine allfällige Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354, E. 4.1, BGE 137 V 201 f. E. 2.1, 134 V 113 ff. E. 4).

3.3.          Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge des Unfalls zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist. Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).

3.4.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465 E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26.03.2015 E. 5.3).

4.             

4.1.       Umstritten ist im Wesentlichen, ob zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Integritätsschadens auf den kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2019 abgestellt werden kann. Zur Beurteilung dieser Frage werden im Folgenden die zentralen ärztlichen Aussagen kurz dargelegt:

4.2.          Mit Untersuchungsbericht vom 12. Juni 2019 diagnostiziert der Kreisarzt einen Status nach Holzsplitterverletzung linke Hand am 22. September 2017 mit operativer Entfernung des 2.5 cm langen Holzsplitters in Lokalanästhesie noch am Unfalltag, Wundrevision bei Neurom mit Neuromexzision und Ringbandspaltung A1 D II links am 13. November 2017, im Verlauf CRPS II, von der Rehaklinik E____ am 9. April 2018 und 27. April 2018 in Abgleich mit den Budapest-Kriterien bestätigt. Aktuell bestünden belastungsinduzierte Beschwerden und teils Ruhebeschwerden linke Hand, gelegentlich in den linken Arm ausstrahlend, mit Residuen eines CRPS (die Diagnose des CRPS könne nicht mehr gestellt werden) sowie Verdacht auf depressive Gemütsverstimmung. Im Vergleich zur Kreisarztuntersuchung vom 9. November 2018 und in Kenntnis der medizinischen Berichte sehe der Kreisarzt einen Zeitpunkt, an dem von einer weiteren Behandlung nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine namhafte Verbesserung der somatischen Unfallfolgen erreicht werden könne. In Würdigung der vorliegenden Arztberichte und der am Untersuchungstag beklagten Beschwerden sei der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin bei C____ nicht uneingeschränkt zumutbar. Aus medizinischer Sicht möglich sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit, bei welcher die linke Hand und der linke Arm nur leicht beansprucht werden. Ausserdem sei erforderlich, dass die linke Hand zur Erholung 50% pausieren könne. Der Einsatz der linken Hand und entsprechende Pausen müssten sich abwechseln. Wenn dies gegeben sei, spreche aus medizinischer Sicht nichts gegen einen ganztägigen Einsatz der Beschwerdeführerin (SUVA-Akte 143, S. 7-8).

Hinsichtlich des Integritätsschadens hält der Kreisarzt fest, dass nach einer Holzsplitterverletzung am 22. September 2017 mit operativer Entfernung an der linken Hand sich ein CRPS entwickelt habe. Die Diagnose eines CRPS könne aktuell nicht mehr gestellt werden, trotzdem hätten sich bei der körperlichen Untersuchung noch Residuen gefunden. Die konkrete Situation, wie sie am Untersuchungstag bei der Beschwerdeführerin vorgefunden worden sei, sei in den Tabellen der SUVA nicht vorgesehen. Letztlich schätze der Kreisarzt die Situation an der linken Hand funktionell so ein, wie sie in etwa beim Fehlen von 4 Fingergliedern an einer Hand sein würde. Damit sei eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 10% geschuldet (SUVA-Akte 142).

Mit Bericht vom 15. April 2020 kommt die Neurologin G____ zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide seit 2017 an einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS), unter einem alltagsrelevanten Armschmerz links, was ihre Bewegung und als Folge die ADL deutlich einschränke. Der linke Arm sei aufgrund der starken neuropathischen Schmerzen, Sensibilitätsstörungen wie Allodynie / Hyperalgesie sowie entzündlichen Symptomen wie Ödem, Veränderung der Hauttemperatur und Hautkolorit kaum belastbar und nur mit ausgeprägten Schmerzen einsetzbar. Durch die oben genannte Symptomatik sei die Beschwerdeführerin deutlich erschöpft mit Konzentrations- und Antriebstörungen. Aus medizinischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin nicht zumutbar; die Beschwerdeführerin sei für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin für 100% dauernd arbeitsunfähig. Die von der SUVA dargestellten zumutbaren qualitativen Leistungsmerkmale der körperlichen Arbeitsschwere – leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Arbeit und Pause – entspreche aus ihrer Sicht dem Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin. Die übrigen Merkmale des qualitativen Leistungsvermögens wie Arbeitshaltung und Arbeitsorganisation sowie Einschränkungen, Gefährdungs- und Belastungsfaktoren seien von der SUVA nicht erwähnt worden; diese Merkmale des positiven und negativen Leistungsbildes stellten jedoch bedeutsame qualitative und quantitative Einsatzbeschränkungen dar, so dass die von der SUVA dargestellte zumutbare Arbeitsfähigkeit mit dem zeitlichen Umfang – ganztägig – aus ihrer Sicht nicht vorhanden sei. Um den zeitlichen Umfang einer beruflichen Tätigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt sicher beurteilen zu können, sei eine Belastungserprobung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation zu empfehlen (Beschwerdebeilage 2).

Anlässlich der neurologische Aktenbeurteilung vom 2. Juli 2020 hält Dr. med. H____, Facharzt FMH für Neurologie, des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der SUVA fest, dass bei der Beschwerdeführerin für den Verlauf die Tatsache kennzeichnend gewesen sei, dass die Kriterien des CRPS einmal als erfüllt und dann wieder nicht als erfüllt angesehen worden seien. Dies sei als sehr ungewöhnlich zu bezeichnen. Der Kreisarzt habe bei seiner Abschlussuntersuchung am 12. Juni 2019 lediglich die Haut der linken Hand im Seitenvergleich etwas glänzend und blasser beschrieben, er habe jedoch nicht die typische Berührungsüberempfindlichkeit oder sensible Störung vorgefunden. Aus dem Verlauf und dem Befund des Kreisarztes sei nachvollziehbar, dass spätestens am 12. Juni 2019 kein CRPS mehr vorgelegen sei. Die Neurologin G____ schreibe hingegen in ihrem Arztzeugnis vom 15. April 2020, dass der linke Arm der Beschwerdeführerin aufgrund der starken neuropathischen Schmerzen, Sensibilitätsstörungen wie Allodynie / Hyperalgesie sowie entzündlichen Symptomen wie Ödem, Veränderung der Hauttemperatur und Hautkolorit kaum belastbar sei. Die Neurologin G____ zähle damit wesentliche Merkmale eines floriden CRPS auf. Es sei aber unklar, ob diese Aufzählung auf einem von ihr tatsächlich erhobenen Befund beruhe. Angesichts des klaren Fehlens trophischer Störungen im Jahre 2019 sei ein Wiederaufflammen des Vollbildes eines CRPS im Jahr 2020 nicht zu erwarten, weshalb bezüglich der von der Neurologin G____ gestellten Diagnosen begründete Zweifel angebracht seien. Es bestehe seitens der beteiligten Ärzte insoweit Konsens, als die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in Alltag und Beruf infolge unfallbedingter Beschwerden an der linken oberen Extremität reduziert sei. Die zeitlichen Annahmen der Neurologin G____ seien nicht nachvollziehbar. Es sei daran zu erinnern, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Fall einer funktionellen Einhändigkeit in einer angepassten Tätigkeit unfallbedingt wohl zu 100% arbeitsfähig sei. Zusammenfassend sei unklar, ob die Stellungnahme der Neurologin G____ auf einer eigenen Untersuchung beruhe. Die Einschätzungen der Neurologin G____ hätten den Charakter von Behauptungen (Antwortbeilage 1).

Mit I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020 erheben die Experten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: Komplexes regionales Schmerzsyndrom Typ 1 (CRPS / ehemals Morbus Sudeck) nach einer Fremdkörperverletzung der Hand links am 22. September 2017, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, leichte depressive Episode sowie leichte neuropsychologische Funktionsstörung mit im Vordergrund stehenden Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen. Folgende Tätigkeiten sollen vermieden werden: bimanuelle Tätigkeiten bzw. Arbeiten mit einer Beanspruchung des linken Arms; jegliche Grob- und Feinarbeiten mit der linken Hand; Arbeiten wo die erhöhte Gefahr einer erneuten Traumatisierung der linken oberen Extremität gegeben sei, Tätigkeiten mit einer erhöhten Anforderung an die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Spontanaktivität und pro Aktivität, sowie der Selbstbehauptung, ebenso solle vermehrtes Planen und Strukturieren von Aufgaben nicht gefordert sein. Zu empfehlen seien leichte Tätigkeiten mit überwiegender Schonung des linken Arms und der Möglichkeit zu regelmässigen Ruhepausen. Im zuletzt ausgeübten Beruf als Mitarbeiterin im Einzelhandel (Angestellte bei C____) und auch als Reinigungskraft sei die Beschwerdeführerin seit dem 22. September 2017 zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Juni 2018 eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Zwischen dem 22. September 2017 und Mai 2018 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020, S. 9-10, Beilage zur Eingabe vom 8. März 2021).

Dem orthopädischen Teilgutachten lässt sich entnehmen, dass die Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit des linken Arms objektivierbar reduziert sei. Deshalb seien Tätigkeiten mit einer bimanuellen Belastung bzw. der erhöhten Gefahr einer Bagatelltraumatisierung des linken Arms nicht mehr möglich. Aufgrund der ebenfalls glaubhaften, chronischen Schmerzen und der verlangsamten Bewegungsabläufe bei Verwendung der Arme müsse auch bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit von einer relevanten Minderung der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Es bestehe eine 60%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit seit Juni 2018. Die Tagesarbeitszeit solle 6 Stunden nicht überschreiten und zusätzlich sei nach einer Stunde eine 10-minütige Pause zu empfehlen (I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020, S. 22-24, Beilage zur Eingabe vom 8. März 2021).

4.3.          In Würdigung dieser medizinischen Unterlagen ist eine abschliessende Beurteilung der medizinischen Situation nicht möglich. Namentlich kann die Arbeitsfähigkeit als auch der Integritätsschaden der Beschwerdeführerin gestützt auf den Untersuchungsbericht des Kreisarztes vom 12. Juni 2019 nicht zuverlässig eingeschätzt werden. Die ausführlichen Darlegungen im I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020 vermögen die Schlussfolgerungen des Kreisarztes in Zweifel zu ziehen. So schildern die Gutachter, dass die Budapest-Kriterien für die Diagnosestellung eines CRPS vollständig erfüllt seien. Als verbliebener Residualzustand bestehe eine Berührungsempfindlichkeit / Dysästhesie am gesamten Arm (akzentuiert im Bereich der Hand im Versorgungsgebiet des Nervus medianus) und eine Bewegungseinschränkung vor allem der Finger und am Handgelenk. Im Rahmen der Begutachtung habe eine konsequente Schonung des linken Armes beobachtet werden können (I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020, S. 22). Auch die behandelnde Neurologin G____ bejaht in ihrem Bericht vom 15. April 2020 – im Gegensatz zum Kreisarzt – das Vorliegen eines CRPS (Beschwerdebeilage 2). Hinzu kommt, dass die I____-Gutachter als auch die Neurologin die Beschwerdeführerin aufgrund des CRPS in einer leidensangepassten Tätigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht als eingeschränkt arbeitsfähig erachten (I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020, S. 22-24 und Beschwerdebeilage 2). Dies steht im Widerspruch zur Beurteilung des Kreisarztes, welcher das Vorliegen eines CRPS verneint und von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgeht (SUVA-Akte 143). Zur divergierenden Beurteilung des Kreisarztes geben die I____-Gutachter an, dass diese nicht vollständig nachvollzogen werden könne, da die chronischen Schmerzen und der Umstand, dass der linke Arm nur deutlich eingeschränkt als Haltehand eingesetzt werden könne, [recte: kaum berücksichtigt worden sei]. Es müsse somit auch bei der Ausübung einer angepassten Tätigkeit von einer Minderung der Leistungsfähigkeit ausgegangen werden (I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020, S. 23). Damit liegen in den Akten mehrere Anhaltspunkte vor, welche (geringe) Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes wecken. Dass bei der Einschätzung der I____-Gutachter – wie die SUVA geltend macht – auch den psychischen Beschwerden Rechnung getragen wurde, führt nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn es war gerade die Aufgabe der I____-Gutachter die psychische als auch die somatische Seite der Gesundheitsproblematik umfassend zu begutachten. Es bleibt indes zu betonen, dass von somatischer Seite das Vorliegen einer CRPS bestätigt werden konnte und von den psychischen Beeinträchtigungen abgegrenzt wurde (vgl. I____-Gutachten, Ziff. 7.3, S. 23). 

4.4.          Gesamthaft betrachtet bestehen Zweifel an der Schlüssigkeit der kreisärztlichen Feststellungen. Vor dem Hintergrund der sich widersprechenden Einschätzungen kann daher nicht ohne weiteres auf die kreisärztliche Beurteilung abgestellt werden, ist doch die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit entscheidend für die Bestimmung des Rentenanspruchs der Beschwerdeführerin. Es erscheint daher als sachgerecht, dass die SUVA ein neurologisches und orthopädisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und zur Festlegung des Integritätsschadens einholt. Die damit befassten Gutachter haben sich mit allen medizinischen Vorakten – insbesondere mit dem I____-Gutachten vom 23. Dezember 2020 – gebührend auseinanderzusetzen. Nach durchgeführter medizinischer Abklärung wird die SUVA erneut über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 ff. UVG) und den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 f. UVG) zu befinden haben.  

5.             

5.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und es ist der Einspracheentscheid vom 6. März 2020 aufzuheben. Die SUVA ist dazu zu verpflichten, ein neurologisches und orthopädisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten als auch alternativen Tätigkeit sowie des Integritätsschadens einzuholen und anschliessend erneut über die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

5.2.          Die SUVA hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) zuzusprechen.  

5.3.          Das Verfahren ist kostenlos.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. März 2020 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. A. Gmür

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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