Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 2. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.15

Einspracheentscheid vom 23. März 2020

Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zum Fallabschluss; Rückweisung zur gutachterlichen Klärung dieser Frage.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer war für die B____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Gemäss Schadenmeldung UVG vom 23. September 2015 (SUVA-Akte 1) erlitt er am 15. September 2015 eine Verletzung am Knie. In dem am 6. Oktober 2015 unterzeichneten Fragebogen (SUVA-Akte 10) gab der Versicherte an, er habe auf einer Leiter das Gleichgewicht verloren und von dieser herabspringen müssen. Beim Auftreten auf den Boden habe sein linkes Knie unter Schmerzen nachgegeben. Aufgrund einer MRI-Untersuchung am 16. Oktober 2015 (Bericht der C____, [...], vom 16. Oktober 2015, SUVA-Akte 13) wurden u.a. eine Fissur des Hinterhorns des Innenmeniskus mit einer zentimetergrossen Meniskuszyste auf der Höhe dieser Fissur, eine kleine subchondrale Knochenkontusion ohne Fraktur im Bereich des inneren Femurkondylus sowie ein intra-artikulärer Erguss festgestellt. Die Beschwerdegegnerin teilte dem Versicherten am 22. Oktober 2015 die Übernahme des Falles mit (SUVA-Akte 16).

b)        In der Folge nahm die Behandlung der Schädigungen am Knie einen protrahierten Verlauf (vgl. die Darstellung im Einspracheentscheid, Sachverhalt lit. D, SUVA-Akte 271 S. 2 ff.). Der Versicherte wurde operiert (vgl. Bericht des D____spitals [...] vom 2. Dezember 2016, SUVA-Akte 76) und kreisärztlich untersucht. Im Anschluss an die Untersuchung vom 13. August 2018 (vgl. Bericht, SUVA-Akte 180) hielt der Kreisarzt fest, der Gesundheitszustand sei immer noch nicht stabilisiert und empfahl einen weiteren Eingriff am Knie. Dieser erfolgte am 9. Januar 2019 (Operationsbericht der E____, Operateur F____, SUVA-Akte 207) und beinhaltete eine Arthroskopie am Knie links (Naht medialer Meniskus 2x Truespan) sowie eine offene Resektion (Ganglion Knie links medial). Nochmals wurde der Versicherte am 3. Juni 2019 durch den Kreisarzt untersucht (Bericht, SUVA-Akte 223). Der Kreisarzt sah nunmehr keinen Grund mehr zum erneuten operativen Vorgehen bezüglich des linken Kniegelenkes (SUVA-Akte 223 S. 7). Gleichzeitig nahm der Kreisarzt die Schätzung des Integritätsschadens vor (Beurteilung vom 3. Juni 2019, SUVA-Akte 222).

c)         Mit Schreiben vom 26. Juni 2019 (SUVA-Akte 230) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, die Taggeldleistungen sowie die Heilbehandlung würden per 31. Juli 2019 eingestellt und hernach die Rentenfrage geprüft.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2019 (SUVA-Akte 245) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätseinbusse von 10% zu. Der Beschwerdeführer erhob am 9. September 2019 Einsprache (SUVA-Akte 249, ergänzende Ausführungen u.a. gemäss Schreiben vom 16. Januar 2020, SUVA-Akte 262). Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020 (SUVA-Akte 271) hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung bestätigt und die Einsprache abgewiesen.

II.       

a)        Der Versicherte erhebt Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. März 2020 (Eingabe vom 20. April 2020 sowie Übersetzung ins Deutsche vom 30. Mai 2020 gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Mai 2020). Es folgen weitere Eingaben, ein undatiertes Schreiben mit Eingang am 8. Juni 2020 sowie Schreiben vom 13. Juli 2020 und vom 17. Juli 2020.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Es folgen Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. August 2020, 25. August 2020 und 24. September 2020.

d)        Die Beschwerdegegnerin äussert sich mit Duplik vom 29. Oktober 2020.

e)        Es folgen Eingaben des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2020 sowie vom 10. November 2020.

f)         Die Beschwerdegegnerin reicht am 1. Dezember 2020 eine Übersetzung des Einspracheentscheides vom 23. März 2020 ins Deutsche ein.

g)        Es folgen Eingaben des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 2020 und vom 29. Februar 2021 sowie ein undatiertes, am 18. Januar 2021 eingegangenes Schreiben.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 2. März 2021 statt.

IV.     

Es gehen ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers […] am 5. März 2021 und eine undatierte Eingabe am 15. März 2021 ein.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz in Frankreich. Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die B____, hat ihren Sitz gemäss Handelsregistereintrag im Kanton Basel-Stadt. Demzufolge ist das angerufene Gericht auch örtlich zuständig

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Einspracheentscheid vom 23. März 2020 (SUVA-Akte 271) hat die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 29. Juli 2019 (SUVA-Akte 245) bestätigt, mit welcher sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte, dem Versicherten jedoch eine Integritätsentschädigung beruhend auf einer Integritätsbeinbusse von 10% zusprach. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Einspracheentscheid. Er macht sinngemäss mit seiner Beschwerde geltend, der medizinische Sachverhalt sei unzutreffend gewürdigt. Namentlich wehrt er sich gegen den «Abbruch der medizinischen Behandlung» (vgl. Übersetzung der Beschwerde vom 30. Mai 2020, S. 5 oben) und sinngemäss gegen die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es sei der medizinische Endzustand erreicht.

Bevor die Frage zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin über die Dauerleistungen (Invalidenrente bzw. Integritätsentschädigung) zutreffend befunden hat, ist somit nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Art. 19 Abs. 1 UVG verletzt hat, indem sie, wie mit ihrem Schreiben vom 26. Juni 2019 angekündigt (SUVA-Akte 230), die Taggeldleistungen sowie die Heilbehandlung per 31. Juli 2019 eingestellt hat.

Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin.

2.2.          Das erwähnte Schreiben vom 26. Juni 2019 betreffend Einstellung der temporären Leistungen per 31. Juli 2019 stützt sich auf die Einschätzung des Kreisarztes, welcher den Versicherten am 3. Juni 2019 untersucht hatte (Bericht, SUVA-Akte 223). Der Kreisarzt sah zu diesem Zeitpunkt keinen Grund mehr zum erneuten operativen Vorgehen bezüglich des linken Kniegelenkes (SUVA-Akte 223 S. 7). Nochmals hat sich der Kreisarzt mit Ärztlicher Beurteilung vom 27. Oktober 2020 (Duplikbeilage) geäussert.

In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin somit auf die Einschätzung eines anstaltsinternen Arztes ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).     

Ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann, verneint hat, ist mit Blick auf diese Grundsätze nachfolgend zu prüfen.

3.                

3.1.          In der Ärztlichen Beurteilung vom 27. Oktober 2020 (Duplikbeilage) hält der Kreisarzt fest, es liege ihm nunmehr ein MRI-Befund [...] betreffend linkes Kniegelenk vom 17. September 2019 vor. Mit diesem Bericht werde im MRI eine viertgradige Ulzeration im Bereich der Trochlea sowie eine beginnenden medial betonte femorotibialen Arthrose erhoben. Ferner werde ein Status nach Teilresektion des Innenmeniskus und eine beginnende chondrale Schädigung im Bereich des äusseren Anteiles der tibialen Gelenkfläche, jedoch insgesamt unauffälliger Aussenmeniskus und unauffällige Kreuzbänder und Seitenbänder erhoben. Weiter berichtet der Kreisarzt, es liege ihm der Knochenszintigraphiebefund vom 27. Dezember 2019 vor. Hier werde im Bereich der medialen Femurkondyle ein subchondraler Herd beschrieben. Es bestehe keine wesentliche Verschmälerung der femoropatellaren Gelenklinie. Im Weiteren arthrotische Veränderungen lägen im Bereich des medialen und lateralen Gelenkkompartimentes vor.

Gemäss seiner Ärztlichen Beurteilung vom 27. Oktober 2020 zieht der Kreisarzt zum Vergleich die Bildgebung aufgrund des MRI des linken Kniegelenks vom 22. März 2018 (SUVA-Akte 182) heran. Er hält fest, bereits hier sei im Bereich der Trochlea femoris eine Knorpelläsion Grad IV erkennbar und zieht den Schluss, es liege keine Befundveränderung im Bereich der Trochlea im Vergleich zur Bildgebung von September 2019 und der Knochenszintigraphie von Dezember 2019 vor. Ebenfalls könne im MRI vom 22. März 2018 (linkes Kniegelenk) eine Knorpelläsion Grad IV am zentralen Femurkondylus medialseitig erkannt werden. Der Vergleich der Bildgebung im März 2018 mit dem MRI vom 17. September 2019 (SUVA-Akte 262 S. 20) bestätige, dass hier keine wesentlichen Befundänderungen radiologisch zu verzeichnen seien. Auch die Knochenszintigraphie ergebe keine wesentlichen Befundänderungen im Vergleich zum MRI-Befund vom 22. März 2018. Unter Berücksichtigung des MRI-Befundes vom 17. September 2019 und der Knochenszintigraphie vom 27. Dezember 2019 blieben die bisherigen Beurteilungen des Kreisarztes unverändert bestehen.

Mit dieser Stellungnahme postuliert der Kreisarzt zwar, dass sich seit seiner Beurteilung vom 3. Juni 2019 nichts Wesentliches verändert hat, somit namentlich, dass keine Verschlimmerung des Zustandes eingetreten sei. Damit beantwortet er jedoch die Frage, ob schon zum Zeitpunkt seiner Beurteilung im Juni 2019 im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVV der medizinische Endzustand erreicht war, nicht schlüssig.

3.2.          In der Patientenakte (SUVA-Akte 215) hatte der behandelnde bzw. operierende Arzt der E____, F____, am 24. Januar 2019 postoperativ (d.h. nach der Operation vom 9. Januar 2019, SUVA-Akte 209) noch wenig Beschwerden notiert. Am 21. Februar 2019 hielt er fest, der Versicherte sei «sehr unzufrieden». Er habe am linken Oberschenkel einen massiven Muskelabbau erlitten. Es bestünden Schmerzen am linken Knie medial, im Bereich der Narbe der Ganglionresektion, ebenso Schmerzen zentral im linken Kniegelenk.

An einer weiteren Verlaufskontrolle am 4. April 2019 wurden weiterhin Schmerzen im Bereich der Ganglionexzision medial notiert. Der Versicherte gehe an Stöcken. Es bestehe ein massives muskuläres Defizit der Quadriceps-Muskulatur. Der Versicherte berichte von rezidivierenden, teilweise erheblichen Kniegelenksergüssen links, welche belastungsabhängig seien. Er sei in der Physiotherapie sehr eingeschränkt. Die Verlaufskontrolle am 2. Mai 2019 ergab eine leichte Besserung der Beschwerden. Jedoch gehe der Versicherte immer noch an einem Stock und verspüre belastungsabhängige Schmerzen beim Treppengehen (treppauf und treppab). Der Quadrizeps lasse sich immer noch sehr schlecht steuern.

F____ notierte eine Wiedervorstellung in 6 Wochen. Zu dieser in Aussicht gestellten Verlaufskontrolle ist den Akten nichts zu entnehmen. Zwar findet sich in den Unterlagen (SUVA-Akte 267 S. 2) eine erste Seite (von 5) eines auf den 20. Januar 2020 datierten, mit «Konsiliarbericht» betitelten Schreibens der E____ an den Beschwerdeführer. Das Schreiben wird eingeleitet, mit dem Hinweis, der Versicherte sei am 20. Januar 2020 «in meiner Sprechstunde konsiliarisch untersucht» worden. Die erste Seite des Schreibens enthält jedoch nur einen Eintrag aus der Krankengeschichte vom 28. März 2018.

Es lässt sich aufgrund dieser Unterlage immerhin schliessen, dass der Versicherte bei F____ zumindest noch einmal untersucht wurde. Unbekannt ist jedoch, zu welchen (klinischen) Befunden F____ im Verlauf nach dem 2. Mai 2019 gelangt ist. Es ist bei dieser Aktenlage auch offen, ob nach der Operation vom 9. Januar 2019 ein stabilisierter Zustand eingetreten ist, von welchem ausgehend die Beurteilung möglich wäre, ob von weiteren Behandlungsmassnahmen noch eine wesentliche Verbesserung erwartet werden könnte.

Offen bleibt diese Frage, welche Behandlungsmassnahmen noch erfolgsversprechend sein könnten, selbst mit Blick auf einen Bericht von G____, Orthopädische Chirurgie, [...]. Dieser Arzt verneinte zwar die Option einer chirurgischen Behandlung der von ihm erhobenen Chondropathie (SUVA-Akte 262 S. 21). Damit ist jedoch die Problematik des Knies im Gesamten nicht erfasst.

3.3.          Nicht dokumentiert ist auch die Einschätzung von F____ zum Fallabschluss. Im Anschluss an seine Beurteilung vom 3. Juni 2019 hat der Kreisarzt am 4. Juni 2019 ein Schreiben an F____ verfasst (SUVA-Akte 221).

Er legt dar, anlässlich dieser Untersuchung vom 3. Juni 2019 habe der Versicherte eine akzeptable Beweglichkeit des linken Kniegelenkes mit Extension/Flexion von 0/0/120° bei stabilen Kapselbandverhältnissen gezeigt. Die Narbenverhältnisse am linken Kniegelenk seien reizlos. Eine Ergussbildung oder Schwellungsproblematik des linken Kniegelenkes habe am 3. Juni 2019 nicht evaluiert werden können. Meniskuszeichen medialseitig seien aufgrund ausgeprägter Beschwerdeproblematik nicht konklusiv beurteilbar. Lateral bestünden negative Meniskuszeichen. Der Kreisarzt äusserte seine Meinung, dass der medizinische Endzustand bezüglich des linken Kniegelenkes nun erreicht sei. Der Versicherte könne von weiteren konservativen Therapiemassnahmen nicht soweit profitieren, dass sich die Arbeitsfähigkeit bzw. Zumutbarkeit wesentlich verbessern werde. Er sehe zudem keinen Grund für ein erneutes operatives Vorgehen im Bereich des linken Kniegelenkes. Der Versicherte wünsche selbst keinen erneuten operativen Eingriff.

Das Schreiben vom 4. Juni 2019 enthält zwar, wie auch der Untersuchungsbericht vom 3. Juni 2019 (SUVA-Akte 223), eine insoweit unmissverständliche Einschätzung des Kreisarztes, wonach seines Erachtens der Endzustand erreicht sei. Die Beschwerdegegnerin bzw. der Kreisarzt hatten im vorangegangenen Behandlungsverlauf F____ um seine Meinungsäusserung («Zweitmeinung»), namentlich vorgängig zur letzten Operation vom 9. Januar 2019 (vgl. Operationsbericht, SUVA-Akte 207), ersucht. Mit Blick darauf ist nicht einzusehen, weshalb der Kreisarzt bzw. die Beschwerdegegnerin auf der Einholung dieser Zweitmeinung beim nunmehr vorgesehenen Fallabschluss nicht insistiert hatte. Damit weist die Abklärung zum Fallabschluss eine Lücke, die Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes weckt.

4.                

Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt noch nicht als ausreichend abgeklärt, um die Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG), abschliessend zu beantworten.

Die Sache ist darum in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Klärung dieser Frage mittels einer neutralen Begutachtung.

5.                

Das Verfahren ist kostenlos.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. März 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zwecks Durchführung einer neutralen Begutachtung des Beschwerdeführers zur Klärung der Frage, ob von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG).

            Das Verfahren ist kostenlos.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                       Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: