Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

URTEIL

 

vom 6. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.16

Einspracheentscheid vom 9. April 2020

Beweiswert der kreisärztlichen Beurteilungen bejaht.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer war bei C____, [...], als Gartenarbeiter angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen sowie Berufskrankheiten versichert.

b)        Am 23. März 2016 rutschte der Beschwerdeführer beim Sprung vom Lieferwagen des Arbeitgebers aus. Er zog sich dabei an seiner adominanten, linken Hand eine Verletzung zu (vgl. Schadenmeldung UVG vom 29. März 2016, SUVA-Akte 1). Das D____spital [...], Orthopädie / Traumatologie, diagnostizierte gemäss Bericht vom 7. April 2016 (SUVA-Akte 9) einen Status nach Handgelenksdistorsion links mit Verdacht auf eine sensible UInaris-Neuropathie.

Die Beschwerdegegnerin anerkannte zunächst ihre Leistungspflicht, kam für die notwendigen Behandlungsmassnahmen auf und entrichtete Taggelder.

c)         Das D____spital [...], Handchirurgie, berichtete am 17. Juni 2016 (SUVA-Akte 28), ulnocarpale Handgelenksschmerzen hätten seit dem Unfall im März 2016 angedauert. In Absprache mit dem Versicherten sei nun für den 30. Juni 2016 eine diagnostische Handgelenksarthroskopie und danach eine Ulnaverkürzungsosteotomie vorgesehen (vgl. Operationsbericht vom 30. Juni 2016, SUVA-Akte 33).

Ein zweiter Eingriff erfolgte am 16. Februar 2017 (Handgelenksarthroskopie links mit arthroskopischem Shaving und Narbenresektion ulnokarpal sowie dorso-ulnare Synovialektomie, vgl. Operationsbericht der [...] E____, SUVA-Akte 65) und ein dritter am 22. Mai 2017 (Lunotriquetrale Arthrodese im linken Handgelenk mit Einsetzen eines Spongiosaspans vom Beckenkamm links sowie dorsale Handgelenksdenervation links, vgl. Operationsbericht Klinik E____ vom 22. Mai 2017, SUVA-Akte 88).

d)        Am 4. April 2018 nahm der Kreisarzt die Abschlussuntersuchung vor (vgl. Bericht, vom Kreisarzt am 5. April 2018 signiert, SUVA-Akte 129). Er gelangte zur Beurteilung, es sei nun von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten und nahm die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vor. Ferner hielt er fest, es liege kein abzugeltender Integritätsschaden vor.

e)        Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (SUVA-Akte 137, vgl. auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 15. Mai 2018, SUVA-Akte 136) ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 4,9% und lehnte gestützt darauf den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Ferner verneinte sie auch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 15. Juni 2018 (SUVA-Akte 144, Einspracheergänzung am 8. Februar 2019, SUVA-Akte 158) wurde mit Einspracheentscheid vom 9. April 2020 (SUVA-Akte 181) abgewiesen.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 18. Mai 2020 beantragt der Versicherte, es sei ihm in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von mindestens 20% zuzusprechen. Es sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, namentlich zur Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und zur Einholung eines verwaltungsexternen Gutachtens.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Verfügung vom 7. August 2020 ordnet die Instruktionsrichterin den Beizug der IV-Akten des Beschwerdeführers an. Diese gehen am 14. August 2020 beim Gericht ein.

d)        Mit Replik vom 19. Oktober 2020 sowie mit Duplik vom 19. November 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 6. Januar 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).     

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer hat sich am 23. März 2016 an seiner adominanten, linken Hand eine Verletzung zugezogen (vgl. Schadenmeldung UVG vom 29. März 2016, SUVA-Akte 1). Der Heilungsverlauf verlief verzögert. Es erfolgten am 30. Juni 2016 (vgl. Operationsbericht vom 30. Juni 2016, SUVA-Akte 33), am 16. Februar 2017 (vgl. Operationsbericht Klinik E____, SUVA-Akte 65) und am 22. Mai 2017 (vgl. Operationsbericht Klinik E____ vom 22. Mai 2017, SUVA-Akte 88) Eingriffe. Der Kreisarzt nahm am 4. April 2018 die Abschlussuntersuchung vor (vgl. Bericht, vom Kreisarzt signiert am 5. April 2018, SUVA-Akte 129). Er gelangte zur Beurteilung, es sei nun von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung mehr zu erwarten und nahm die Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit vor. Ferner hielt er fest, es liege kein abzugeltender Integritätsschaden vor.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2018 (SUVA-Akte 137, vgl. auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 15. Mai 2018, SUVA-Akte 136) ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 4,9% und lehnte gestützt darauf den Anspruch auf eine Invalidenrente ab. Ferner verneinte sie auch den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 15. Juni 2018 (SUVA-Akte 144, Einspracheergänzung vom 8. Februar 2019, SUVA-Akte 158) wurde mit Einspracheentscheid vom 9. April 2020 (SUVA-Akte 181) abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragt mit vorliegender Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 9. April 2020. Für die Restfolgen des Unfalles zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit bzw. der Integritätsentschädigung habe die Beschwerdegegnerin nicht ohne weitere Abklärungen auf die kreisärztliche Beurteilung abstellen dürfen (Beschwerde S. 5 Ziff. 19).

2.2.          In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung eines anstaltsinternen Arztes ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).   

Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

3.                

3.1.          In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilung ihres Kreisarztes (F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates). Er nahm am 4. April 2018 die Abschlussuntersuchung vor (vgl. Bericht, vom Kreisarzt signiert am 5. April 2018, SUVA-Akte 129). Der Kreisarzt gibt den aktenmässigen Verlauf seit der Schadenmeldung wieder (SUVA-Akte 129 S. 1 ff.). Insbesondere nennt er die drei operativen Eingriffe am 30. Juni 2016 (vgl. Operationsbericht der Handchirurgie des D____spitals [...] vom 30. Juni 2016, SUVA-Akte 33), vom 16. Februar 2017 (vgl. Operationsbericht Klinik E____, SUVA-Akte 65) und vom 22. Mai 2017 (vgl. Operationsbericht Klinik E____ vom 22. Mai 2017, SUVA-Akte 88). Der letzte Eingriff beinhaltete eine lunotriquetrale Arthrodese im linken Handgelenk mit Einsetzen eines Spongiosaspans vom Beckenkamm links sowie eine dorsale Handgelenksdenervation links.

Der Kreisarzt führt auch die zahlreichen, vom Operateur an der Klinik E____ (G____) nach dieser dritten Operation verfassten Berichte zum weiteren Verlauf auf (SUVA-Akte 129 S. 3 ff.).

-       G____ notierte am 24. Oktober 2017 (Bericht vom 24. Oktober 2017, SUVA-Akte 107) einen insgesamt enttäuschenden Verlauf nach der dritten Operation. Ein davor bestehendes Schnappphänomen am linken Handgelenk habe sich eher noch verstärkt.  

-       Am 15. Dezember 2017 berichtete G____ (SUVA-Akte 114), dass am 11. Dezember 2017 der Unterarmgips wegen zunehmender Schmerzen vorzeitig entfernt worden sei. Mit dieser Gipsruhigstellung seien zwar keine Schnappphänomene mit einschiessendem lokalem Schmerz mehr aufgetreten, jedoch seien vor allem bei Belastungen ulnarseitige Schmerzen bei Einsatz der linken Hand geblieben.

-       Auf Vorschlag von E____ wurde an der [...]klinik H____ ein Arthro-CT des linken Handgelenks durchgeführt. Gemäss Bericht dieser Stelle vom 7. Februar 2018 (SUVA-Akte 121, sig. I____) konnte der Ursprung des Schnappphänomens nicht festgehalten werden. Die [...]klinik H____ erwog bei weiterhin unklarer Diagnose und ausgeschöpfter Bildgebung eine diagnostisch-therapeutische Infiltration. Sollte diese ebenfalls fehlschlagen, werde von operativen Massnahmen eher Abstand genommen.

-       G____ berichtete am 15. März 2018 (SUVA-Akte 125), die von der [...]klinik H____ empfohlene Steoridinfiltration sei durchgeführt worden. Eine Verbesserung der Situation durch eine Metallentfernung werde jedoch nicht erwartet.

3.2.          Der Kreisarzt gelangt mit Hinweis auf die angeführte Berichterstattung von G____ bzw. die Untersuchungsergebnisse der [...]klinik H____ zur Beurteilung (SUVA-Akte 129 S. 6), dass nachdem auch die empfohlene Injektion mit Cortison keinen Effekt gehabt habe, von einer weiteren Behandlung keine namhafte Besserung zu erwarten sei.

Das vom Versicherten provozierbare und auch einmalig vorgeführte schmerzhafte Knacken scheine im linken Handgelenk lokalisiert zu sein. Deswegen sei «die Option einer Handgelenksarthrodese schon verlockend». Der Kreisarzt hält jedoch fest, es sei bei weitem nicht gesichert, dass die Symptomatik anschliessend sistiere. Er verweist auch darauf, dass der Versicherte nach den bisherigen Operationen keine guten Erfahrungen gemacht haben. Sollte sein Leidensdruck in den nächsten Jahren grösser werden, dann bestehe immer noch diese Option.

3.3.          Die Einschätzung des Kreisarztes, wonach für den Zeitpunkt der Untersuchung vom 4. April 2018 vom medizinischen Endzustand auszugehen sei, dass mit anderen Worten zu diesem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte (Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20), ist gut nachvollziehbar. Im Übrigen wird diese Feststellung des Kreisarztes auch in der Beschwerde zwar erwähnt, jedoch nicht bemängelt (Beschwerde S. 4 Ziff. V. 11.).

4.                

4.1.          Die Restarbeitsfähigkeit umschreibt der Kreisarzt im Bericht vom 5. April 2018 dahingehend, es seien dem Versicherten mit der linken Hand nur noch Tätigkeiten zumutbar, welche maximal ein bis zwei Kilogramm Belastung darstellten. Tätigkeiten, bei denen repetitiv der Takt von aussen vorgegeben ist, seien mit der linken Hand nicht möglich. Zeitliche Einschränkungen bestünden keine.

Klar hält der Kreisarzt fest, die angestammte Tätigkeit im Gartenbau entspreche nicht diesem Tätigkeitsprofil.

In der Beschwerde (S. 4 Ziff. V. 12. ff.) werden Zweifel an der kreisärztlichen Schätzung der Restarbeitsfähigkeit angemeldet. Darauf ist nachstehend einzugehen.

4.2.          4.2.1. Der Versicherte verweist auf eine Aktennotiz des Kreisarztes vom 11. April 2019 (SUVA-Akte 169). Die Administration hatte in ihrem Anfrageschreiben als Vorlagegrund eine «Bitte um Beurteilung der Rückfallkausalität» angeführt.

Im vorliegenden verfahrensrechtlichen Kontext ist klarzustellen, dass diese Anfrage nach Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2018 (SUVA-Akte 137), jedoch vor Erlass des Einspracheentscheides vom 9. April 2020 (SUVA-Akte 181) erfolgte. Dem Kreisarzt wurde die Frage unterbreitet, ob die geltend gemachten Beschwerden am linken Handgelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 23. März 2016 zurückzuführen seien sowie, ob seit dem letzten Behandlungsabschluss vom 4. April 2018 eine unfallbedingte objektivierbare Verschlimmerung eingetreten sei, welche einer Behandlung bedürfe. Der Kreisarzt hat die erste Frage nach der Kausalität bejaht und auf eine laufende bildgebende Abklärung verwiesen. Eine objektive Verschlechterung hat er vorbehältlich der erwähnten bildgebenden Abklärung verneint. Da für die Beurteilung der Leistungen die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides massgeblich sind, hat die Administration diese Fragen aus gut nachvollziehbarem Grund gestellt. Allerdings ist die Verwendung des Terminus «Rückfall» missverständlich. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 144 V 245, 254 E. 6.1, BGE 118 V 293, 296 E. 2c mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_113/2010 vom 7. Juli 2010 E. 2.2). Darum ging bzw. geht es vorliegend offensichtlich nicht.

4.2.2.  Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Einspracheinstanz habe keine Kenntnis davon gehabt, dass die vom Kreisarzt angemahnten weiteren Abklärungen abgewartet oder allenfalls überhaupt erst eingeholt werden sollten. Insofern greife das Argument des Einspracheentscheids zu kurz, dass keine widersprechenden Arztberichte bei den Akten lägen (Beschwerde S. 4 Ziff. V. 13.).

Im vorliegend hängigen Beschwerdeverfahren hat sich der Kreisarzt mit Ärztlicher Beurteilung vom 30. Juli 2020 nochmals geäussert (SUVA-Akte 197). Der Kreisarzt nimmt zu weiteren Berichten behandelnder und untersuchender Ärzte Stellung.

Der Kreisarzt verweist im Schreiben vom 30. Juli 2020 darauf, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seit der Abschlussuntersuchung vom 4. April 2018 bei G____ in Behandlung stand. Es sei eine neurologische Konsiliaruntersuchung durchgeführt worden (vgl. Bericht der J____ vom 19. Februar 2019, SUVA-Akte 167). Der Neurologe habe klar postuliert, dass er bei seinen Untersuchungen keine unfallkausalen und auch keine krankhaften Einschränkungen oder Veränderungen gefunden habe. Darum habe er auch keine Behandlungsvorschläge von seiner Seite aus machen können.

G____ habe sodann mehrfach, letztmalig in seinem Bericht über die Konsultation vom 2. Juni 2020 (vgl. Berichte vom 3. und 12. Juni 2020, SUVA-Akte 195 bzw. 190) dokumentiert, dass es aus seiner Sicht keine Erklärung für die Schmerzzunahme gebe. Der radiologische Befund sei unverändert. Teilweise hätten sich die Beschwerden wohl auch wieder gebessert.

Der Kreisarzt erwähnt im Schreiben vom 30. Juli 2020, auf Veranlassung von G____ sei zur Klärung ein Nativröntgen und eine Magnetresonanztomographie erfolgt (vgl. E-Mailschreiben der Klinik E____ vom 7. Juli 2020, SUVA-Akte 194). Der Kreisarzt hält fest, eine objektivierbare Verschlechterung sei dadurch radiologisch, handchirurgisch und neurologisch nicht nachgewiesen.

Aufgrund der erwähnten, von G____ veranlassten neurologischen bzw. auch bildgebenden Untersuchungen ist die in der Beschwerde angemahnte, vom Kreisarzt am 11. April 2019 als noch ausstehend bezeichnete bildgebende Abklärung erfolgt. Somit besteht unter diesem Gesichtspunkt kein Anlass zu Zweifeln an der kreisärztlichen Einschätzung. Es trifft somit nicht zu, dass die Abklärungen lückenhaft sind.

4.3.          4.3.1. Der Beschwerdeführer moniert schliesslich (Beschwerde S. 6 Ziff. VI. 14.), es sei im Rahmen der bereits über zwei Jahre alten kreisärztlichen Beurteilung die Belastungslimite nicht ermittelt worden. Die handchirurgischen Berichte belegten Dauerschmerzen. Es fehle bisher an einer klinischen Untersuchung, ob tatsächlich ein gewichtslimitiertes Arbeiten, sicher nicht repetitiv, zumutbar sei, oder aber, ob de facto nur noch eine Hilfshand bestehe. Bezüglich Hilfshand sei zu evaluieren, ob diese noch aktiv eingesetzt werden könne oder nur passiv (das heisst nicht mehr kontrolliert). Die Beurteilung des Kreisarztes werde der komplexen Verletzung nicht gerecht.

Der Kreisarzt gelangt in seiner Ärztlichen Beurteilung vom 30. Juli 2020 mit Hinweis auf die nach der Abschlussuntersuchung vom 4. April 2018 durchgeführten weiteren Abklärungen (vgl. Erw. 4.2.) zum Schluss, bei offensichtlich auch wechselnden Beschwerden bestehe kein Grund, eine andere Beurteilung des von ihm gemäss Bericht vom 5. April 2018 definierten Belastungsprofils für den allgemeinen Arbeitsmarkt vorzunehmen.

Der Kreisarzt vermerkt zudem, seine Festlegungen gemäss Bericht vom 5. April 2018 seien «für das linke Handgelenk ohnehin schon recht einschränkend» gewesen. Mit Blick auf die nachfolgenden Erörterungen zur Integritätsentschädigung (nachstehende Erw. 6.3. ff.) ist auch diese Äusserung des Kreisarztes gut nachvollziehbar. Er stellt mit Bezug auf seine Einschätzungen zum Integritätsschaden fest, für die Funktionseinschränkungen an der linken Hand seien «zum allergrössten Teil auch die vorbestehenden Veränderungen ursächlich» und nicht Folgen des Ereignisses vom 23. März 2016 (SUVA-Akte 197 S. 9).

4.3.2.  Dass der Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Gartenarbeiter nicht mehr ausüben kann, ist vom Kreisarzt bereits in seinem Bericht vom 5. April 2018 bestätigt und nicht strittig.

Was alternative Tätigkeiten angeht, ist auch einem Arztbericht von G____ zuhanden der IV vom 17. Juli 2020 (beigezogene IV-Akte 72 S. 4) zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine linke Hand nicht für manuell belastende Tätigkeiten wie Anheben von Lasten oder Kraftarbeiten einsetzen könne. Bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit könnte der Versicherte «durchaus ganztägig eingesetzt werden». Auch G____ spricht nun aber nicht davon, die linke Hand sei nur mehr als Hilfshand einsetzbar. G____ verweist auch darauf (IV-Akte 72 S. 3), der Versicherte arbeite seit dem 1. Februar 2019 als Kundenberater mit einer Anstellung von ca. 20%. Es müssten dort nur noch leichte manuelle Arbeiten ausgeführt werden; trotz Beschwerden sei dies einigermassen gut möglich. In einer Stellungnahme vom 14. Mai 2020 hatte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. K____, Facharzt für Allgemeinmedizin [D], zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) notiert, es könne aus aktueller Sicht die medizinisch-theoretisch beurteilte Arbeitsfähigkeit anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. April 2018 nachvollzogen und übernommen werden somit bestehe «volle Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten».

Es bestehen mit Blick auf die angeführten ärztlichen Stellungnahmen keine Diskrepanzen und somit sind auch nicht geringfügige Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit angebracht. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich darauf abstellen.

5.                

Bei Erlass der Verfügung vom 16. Mai 2018 (SUVA-Akte 137, vgl. auch Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 15. Mai 2018, SUVA-Akte 136) hatte die Beschwerdegegnerin für die Bestimmung des Valideneinkommens auf ihre Dokumentation für Arbeitsplätze (DAP) zurückgegriffen. Im Einspracheentscheid vom 9. April 2020 (SUVA-Akte 181) hat sie darauf hingewiesen, dass der Kreisarzt für alternative Tätigkeiten Belastungen von maximal ein bis zwei Kilogramm vorgibt. Folglich sei das Invalideneinkommen des Versicherten vorliegend mit LSE-Tabellenwerten zu bestimmen, zumal die Einteilung der DAP-Stellen keine Kategorie von Arbeiten mit Heben und Tragen bis Lendenhöhe mit Gewichtsbelastungen unter fünf Kilogramm kenne.

Gegen diese Vorgehensweise hat der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften keine Einwendungen erhoben.

Im Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die LSE 2016 (TA1, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art] = CHF 5'340.-- pro Monat) herangezogen. Nach Aufrechnung der Erhöhung der Nominallöhne von 0,4% beziehungsweise 0,5% für die beiden Jahre bis zum Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns im Jahre 2018 und nach Anpassung an die statistisch betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden errechnete die Beschwerdegegnerin ein Jahreseinkommen von CHF 67'405.-- (SUVA-Akte 181 S. 10).

Die Beschwerdegegnerin hat von diesem Basisbetrag einen Abzug (vgl. BGE 126 V. 78 E. 5a/bb) von 10% in Berücksichtigung der leidensbedingten Einschränkung an der linken Hand vorgenommen (SUVA-Akte 181 S. 10 f. E. 5.f.). Die Merkmale Beschäftigungsgrad, Alter, Betriebszugehörigkeit sowie Nationalität und Aufenthaltskategorie hat sie mit eingehender Begründung (a.a.O.), auf welche zu verweisen ist, verneint. Ein Grund, ins Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, ist vorliegend nicht ersichtlich. Es resultiert somit ein Invalideneinkommen von CHF 60'664.50.

Das Valideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid aus den im IK-Auszug (SUVA-Akte 70) dokumentierten Jahreseinkommen der Jahre 2014 (CHF 58'500.--) und 2015 (CHF 59'085.--) abgeleitet. Sie hat den Durchschnittswert der Jahre 2014/2015 der Nominallohnentwicklung bis 2018 angepasst und gelangte auf einen Betrag von CHF 59'976.-- (SUVA-Akte 181 S. 13. Erw. 6.c.). Zur Bestimmung eines Referenzwerts zog sie den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnergewerbe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft bei. Danach beträgt der monatliche Mindestlohn 2018 für einen Arbeitnehmer im Garten- und Landschaftsbau ohne Lehrabschluss, jedoch mit ausgewiesenen Fachkenntnissen und vierjähriger Berufserfahrung in der Branche CHF 4'100.-- bei dreizehn Auszahlungen pro Jahr. Bei einem Arbeitnehmer mit Lehrabschluss und mindestens drei Jahren Berufserfahrung in der Branche beträgt der Mindestlohn CHF 4'650.-- (vgl. Zusammenfassung der Entscheidgrundlagen vom 15. Mai 2018, SUVA-Akte 136 S. 2). Dieser letzte Betrag multipliziert mit 13 ergibt einen Jahreslohn von CHF 60'450.--, wobei die Beschwerdegegnerin hervorhebt, dass der Versicherte über einen solchen Lehrabschluss nicht verfüge.

Gestützt auf die präsentierten Zahlen wird der für einen Rentenanspruch erforderliche Invaliditätsgrad von mindestens 10% (Art. 18 Abs. 1 UVG) nicht erreicht. Dies selbst dann nicht, wenn dem Versicherten ein Leidensabzug von 15% vom Invalideneinkommen gewährt würde. Dann wäre das Invalideneinkommen mit
CHF 57'294.-- zu bemessen. Bei Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von CHF 60'450.-- ergäbe dies eine Erwerbsunfähigkeit von gerundet 5%.

Die Darlegungen der Beschwerdegegnerin zum Einkommensvergleich sind insgesamt schlüssig, sodass sie keiner Korrektur bedürfen.

6.                

6.1.          Anspruch auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG hat, wer durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Art. 36 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). In Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. In Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala hat die SUVA weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet (zur Vereinbarkeit des Feinrasters mit Anhang 3 zur UVV vgl. BGE 116 V 157 E. 3a). 

6.2.          Im Bericht vom 5. April 2020 legt der Kreisarzt dar, trotz der deutlichen Einschränkungen vor allem in Bezug auf die angestammte Tätigkeit im Gartenbau sei die Funktion noch so, dass keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Der Beschwerdeführer vermag die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens nicht nachzuvollziehen, sei doch die Handfunktion links als deutlich eingeschränkt dokumentiert, was in Anlehnung an die Tabelle 3 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger- Hand- und Armverlusten, Abbildung 43) einem Integritätsschaden von 20% entspreche (Beschwerde S. 5 Ziff. VII. 16. und 17.).

6.3.          Ausführlich erörtert der Kreisarzt die Beurteilung des Integritätsschadens in der Ärztlichen Stellungnahme vom 30. Juli 2020.

6.3.1.  Die recht zeitnah zum Unfall vom 23. März 2016 durchgeführte Computertomographie des linken Handgelenkes habe schon deutliche degenerative und arthrotische Veränderungen, z. B. knöcherne Ausziehungen im Bereich der Handwurzelknochen gezeigt. Der Radiologe habe dies als «am ehesten ein Zustand nach Bandrekonstruktion» beschrieben. Ebenfalls lag gemäss den Ausführungen des Kreisarztes eine bereits konsolidierte Scaphoidfraktur sowie eine Arthrose im Handgelenk zwischen Radius und Handwurzelknochen vor. Der Kreisarzt verweist damit sinngemäss auf den Bericht über das CT vom 27. März 2016 (SUVA-Akte 19). Gemäss diesem Bericht bestand kein Nachweis einer frischen Fraktur. Es fand sich eine irreguläre Darstellung der Kortikalis ulnarseitig am Os lunatum mit osteophytären Ausziehungen, «am ehesten nach SL- und LT-Ligamentrekonstruktionen». Weiter werden eine «konsolidierte Scaphoidfraktur» sowie eine geringe Arthrose radiocarpal vermerkt.

Die Feststellungen des Kreisarztes, wonach bereits zeitnah zum Unfall im CT Hinweise auf frühere Verletzungen (Nachweis einer konsolidierten Fraktur bzw. Ligamentrekonstruktionen) gemacht wurden, stehen somit in Einklang mit der Aktenlage.

Der Kreisarzt stellt klar, dass diese zeitnah zum Ereignis beschriebenen Befunde mit dem Unfall vom 23. März 2016 nicht in einem Zusammenhang stehen, sondern auf ein deutlich länger zurückliegendes Ereignis zurückzuführen seien. Es handle sich dabei «um Zeiträume von Jahren bzw. möglicherweise sogar Jahrzehnten».

Der Kreisarzt stellt in diesem Zusammenhang auch klar, dass die initiale Operation vom 30. Juni 2016 (diagnostische Handgelenksarthroskopie links mit einer Verkürzung der Elle) nicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. März 2016 stehe. Er vermutet, dass durch das vor Jahren stattgehabte Ereignis eine geringe Verkürzung der Speiche resultiert habe und dadurch der Ellenknochen etwas zu lang geworden sei und im Bereich des Handgelenkes auf die knorpligen bindegewebigen Strukturen (TFCC) gedrückt und diese geschädigt habe. Diese Schädigung habe aber nichts mit dem neuerlichen Ereignis von März 2016 zu tun. In der ersten Operation sei eine Verkürzung der Elle vorgenommen worden, um den Druck wegzunehmen. Ferner sei eine Glättung des TFCC durchgeführt worden. Der Kreisarzt vermerkt, er sei erstmals am 10. Februar 2017 zur Kausalität angefragt worden. Schon damals habe er in seiner Antwort einen erheblichen Vorzustand gewürdigt, habe aber «insgesamt eine minimale Teilkausalität» sc.: zum Unfall vom 23. März 2016) als gegeben erachtet (vgl. Vermerk vom 10. Februar 2017, SUVA-Akte 63 S. 1). Dass ein Vorzustand vorliegt, ist auch dem Bericht von G____ vom 30. Januar 2017 (SUVA-Akte 62) zu entnehmen. Danach hatte der Versicherte 1999 einen Unfall erlitten, beim Sturz von der Leiter. Dadurch habe er sich eine Fraktur im Bereich des Handgelenkes wie auch des Ellbogens zugezogen. Er habe damals im [...]spital [...] während 6 Wochen einen Ellbogengips erhalten, anschliessend während 4 Wochen einen Unterarmgips. Eine Operation sei nicht durchgeführt worden. Auch G____ bezieht sich auf das zeitnah zum Ereignis vom 23. März 2016 durchgeführte CT mit dem Vermerk «Radiologisch (inkl. CT) keine frische Fraktur, kleine Knochenfragmente dorsal am Lunatum, abgerundet und damit am ehesten alt».

Die vorbestehende Arthrose im Handwurzelbereich hat sich gemäss den Darlegungen des Kreisarztes nicht verschlechtert und wurde zwischenzeitlich zumindest teilweise arthrodesiert. Auch dies ist gemäss den Ausführungen des Kreisarztes nicht Folge des Ereignisses vom 23. März 2016, sondern ein «normales Prozedere bei langjährigen Arthrodesen, welche irgendwann ebensolche Beschwerden machen, dass derartige Behandlungen vorgenommen werden» (SUVA-Akte 197 S. 9). Die radiocarpale Arthrose habe ebenfalls im Vergleich der initialen Bildgebung zum jüngsten MRT «praktisch nicht zugenommen». Auch G____ habe in seinem letzten Bericht dokumentiert, dass die Bildgebung im Verlauf nahezu unverändert sei.

6.3.2.  In Abgleich mit Tabelle 5 des Feinrasters entspricht gemäss den Darlegungen des Kreisarztes der in der Bildgebung zur Darstellung kommende Befund einem Integritätsschaden von 15%. Da jedoch die arthrotische Veränderung im Bereich der Handwurzel und des Handgelenkes schon zum Zeitpunkt des Ereignisses gegeben gewesen sei und seitdem keine namhafte Verschlechterung nachgewiesen worden sei, sei dieser Zustand nicht unfallkausal und somit auch die Integritätseinbusse nicht. Der Kreisarzt anerkennt zwar gewisse Funktionseinschränkungen am linken Handgelenk, bezeichnet diese als «für sich genommen jedoch nicht erheblich» in Abgleich mit Tabelle 2 des Feinrasters. Abschliessend hält der Kreisarzt fest, bei diesen Funktionseinschränkungen kämen «zumindest zum allergrössten Teil auch die vorbestehenden Veränderungen ursächlich infrage» und nicht Folgen des Ereignisses vom 23. März 2016. In der Summe bleibe es dabei, dass nach Gesetz und in Abgleich mit den Tabellen des Feinrasters, die Unfallfolgen des Ereignisses vom 23. März 2016 nicht erheblich seien und somit keine Integritätsentschädigung geschuldet sei.

Diese Ausführungen sind gut nachvollziehbar. Die kreisärztlichen Ausführungen stehen auch mit den aktenkundigen ärztlichen Unterlagen nicht in Widerspruch.

Folglich hat sich die Beschwerdegegnerin bei Erlass ihres Einspracheentscheides im Ergebnis auch auf die kreisärztliche Schätzung des Integritätsschadens (d.h., dass vorliegend keine zu entschädigende Beeinträchtigung der Integrität bestehe) abstützen können.

7.                

Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: