Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. April 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.18

Einspracheentscheid vom 17. April 2020

Rente; Beweiskraft versicherungsinterner ärztlicher Beurteilungen

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1961, arbeitete als Chauffeur für die C____ GmbH und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Am 7. Juni 2016 erlitt er während der Arbeit einen Unfall (SUVA-Akten Dossier I). Gemäss der Bagatellunfall-Meldung vom 15. Juni 2016 (SUVA-Akte 1, S. 1) zog er sich bei einem Sturz eine Verletzung am rechten Knie zu (vgl. SUVA-Akte 1, S. 1). Die röntgendiagnostische Abklärung zeigte unter anderem eine komplexe Meniskusruptur medial und eine Meniskusruptur lateral (vgl. SUVA-Akte 4). Es erfolgte eine konservative Behandlung (insb. mit Physiotherapie; vgl. u.a. SUVA-Akten 5 und 6), für deren Kosten die SUVA aufkam (vgl. SUVA-Akte 2).

b)        Am 28. Juni 2017 – während er arbeitslos gemeldet war – erlitt der Beschwerdeführer einen weiteren Unfall (SUVA-Akten Dossier II). Er wollte mit einem Gabelstapler Paletten laden. Dabei betätigte er ungewollt das Gaspedal und fuhr mit dem Stapler rückwärts in einen Lift. Sein rechter Fuss wurde in der Folge zwischen Stapler und Lift eingeklemmt (vgl. die Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen [SUVA-Akte 1]; siehe auch die Angaben des Beschwerdeführers [SUVA-Akte 23]). Hierbei zog er sich eine nicht verschobene proximale Tibiaschaftfraktur rechts zu, welche am 3. Juli 2017 operativ versorgt wurde (Implantation eines T2-Marknagels; vgl. den Operationsbericht [SUVA-Akte 6]). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Heilbehandlung auf. Der postoperative Heilverlauf verlief regelrecht (vgl. u.a. SUVA-Akten 11, 14, 19, 27 und 30). Am 11. Dezember 2017 erfolgte – insb. zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – eine Untersuchung durch den Kreisarzt (vgl. SUVA-Akte 37). Der Beschwerdeführer klagte im weiteren Verlauf über anhaltende Kniebeschwerden rechts (vgl. u.a. den Bericht des D____spitals vom 17. Januar 2018; SUVA-Akte 46). Mit Schreiben vom 29. Juni 2018 ersuchte der Kreisarzt den behandelnden Arzt um Vornahme der Metallentfernung (vgl. SUVA-Akte 72).

c)         Am 6. Juli 2018 wurde der Beschwerdeführer von Dr. E____ (Orthopädie F____) zur Festlegung des weiteren Prozederes (Knieoperation und Metallentfernung) untersucht (vgl. den Bericht vom 14. Juli 2018; SUVA-Akte 74). In der Folge wurde er am 30. November 2018 operiert ("Entfernung Marknagel und Bolzen sowie arthroskopische Teilmeniskektomie medial und Osteophytenentfernung Interkondylikum Knie rechts"; vgl. SUVA-Akte 88). Anlässlich der Verlaufskontrolle vom 27. Dezember 2018 klagte er neu auch über Hypästhesien am lateralen Oberschenkel (vgl. den Bericht der Orthopädie F____ vom 4. Januar 2019; SUVA-Akte 99). Eine röntgendiagnostische Abklärung brachte in der Folge eine Bandscheibenprotrusion LWK3/LWK4 und LWK4/LWK5 mit Affektion der Nervenwurzel L4 rechts zum Vorschein (vgl. SUVA-Akten 100 und 146, S. 7 f.).

d)        Am 21. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer nochmals vom Kreisarzt untersucht (vgl. den entsprechenden Bericht; SUVA-Akte 108). Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 teilte die SUVA dem Beschwerdeführer mit, man werde die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. Juni 2019 einstellen und prüfen, ob allenfalls weitere Ansprüche auf Versicherungsleistungen bestehen (vgl. SUVA-Akte 118). Am 14. Juni 2019 äusserte sich der Kreisarzt zum Integritätsschaden (vgl. SUVA-Akte 122). Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 verneinte die SUVA einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente und eine Integritätsentschädigung wegen der unfallbedingten Residuen am rechten Knie und Unterschenkel. In Bezug auf die von der Lendenwirbelsäule ausstrahlenden Beschwerden wurde die Unfallkausalität verneint (vgl. SUVA-Akte 127). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 30. Juli 2019 Einsprache. Er beantragte im Wesentlichen die Einholung eines Gutachtens zur Klärung der Kausalitätsfrage sowie die Zusprechung einer Rente nach erfolgter Neuberechnung der unfallbedingten Erwerbseinbusse (vgl. SUVA-Akte 137). Am 24. August 2019 liess Dr. G____ der SUVA eine Stellungnahme zukommen (vgl. SUVA-Akte 146). Dr. E____ äusserte sich seinerseits am 29. August 2019 (vgl. SUVA-Akte 147). Dessen ungeachtet wies die SUVA die Einsprache des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. April 2020 ab (vgl. SUVA-Akte 157).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 20. Mai 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es seien die Verfügung vom 3. Juli 2019 und der Einspracheentscheid vom 17. April 2020 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm eine Rente auf der Basis einer mindestens 50%igen Erwerbsunfähigkeit auszurichten. Unter o/e-Kostenfolge.

b)        Am 23. Juli 2020 reicht der Beschwerdeführer eine ergänzende Begründung ein. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme von Dr. E____ vom 17. Juli 2020 beigelegt. Im Rahmen einer weiteren Eingabe vom 27. Juli 2020 lässt er dem Gericht eine Stellungnahme von Dr. G____ vom 7. Juli 2020 zukommen.

c)         Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2020 auf Abweisung der Beschwerde. Sie hat der Eingabe eine Stellungnahme des Kreisarztes (Dr. H____) vom 22. September 2020 beigelegt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 7. Januar 2021 an seiner Beschwerde fest. Er lässt dem Gericht eine weitere Stellungnahme von Dr. G____ vom 24. November 2020 zukommen.

e)        Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Duplik vom 9. Februar 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.     

Am 27. April 2021 findet eine Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Richterin lic. iur. S. Bammatter-Glättli äussert sich am 29. April 2021 schriftlich und stellt ihren Antrag.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer verfüge gemäss der zutreffenden Einschätzung des Kreisarztes (Beurteilungen vom 11. Dezember 2017 und vom 21. Mai 2019) in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort und die Duplik; siehe auch den Einspracheentscheid). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, die Beschwerdegegnerin habe im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu Unrecht nur die Unfallrestfolgen am rechten Knie/Unterschenkel beachtet. Es seien jedoch – gemäss der Einschätzung der behandelnden Ärzte (Dr. E____ und Dr. G____) – auch die der Beeinträchtigung der Lendenwirbelsäule zuzuschreibenden Beschwerden als unfallbedingt anzusehen. Damit könne nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Alternativtätigkeit ausgegangen werden (vgl. insb. die Beschwerde sowie die ergänzende Beschwerdebegründung; siehe auch die Replik).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 3. Juli 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 17. April 2020, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt hat.

3.             

3.1.       Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2.       Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 und E. 3.2).

3.3.       3.3.1.  Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435, 438 E. 1; BGE 129 V 177, 81 E. 3.1; SVR 2018 UV Nr. 42 S. 150). Das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden (BGE 119 V 335, 338 E. 1).

3.3.2.  Die Adäquanz spielt als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).

4.             

4.1.       Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_352/2015 vom 24. September 2015 E. 3.2.1 mit Hinweis).

4.2.       4.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

4.2.2.  Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.3.       4.3.1.  Der Kreisarzt (Dr. H____) erachtete in seinem Untersuchungsbericht vom 21. Mai 2019 (SUVA-Akte 108) das Vorliegen von Unfallrestfolgen am rechten Kniegelenk und am rechten Unterschenkel als gegeben (vgl. implizit S. 5 f. des Untersuchungsberichtes). In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels geltend gemachten Beschwerden verneinte er hingegen die Unfallkausalität. Diesbezüglich machte er geltend, der Versicherte zeige klinisch ausstrahlende Beschwerden von der Lendenwirbelsäule in das rechte Bein. Es seien klinisch Taubheitsgefühle im Bereich des rechten Ober- und Unterschenkels vorhanden. Aufgrund des Ereignisses vom 28. Juni 2017 seien jedoch keine strukturell objektivierbaren Läsionen im Bereich der Lendenwirbelsäule entstanden. Die Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule seien zeitlich deutlich nach dem Ereignis vom 28. Juni 2017 aufgetreten. Die Beschwerden und Bandscheibenveränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule könnten nicht auf das Ereignis vom 28. Juni 2017 zurückgeführt werden (vgl. S. 6 des Untersuchungsberichtes). Dieser Einschätzung kann gefolgt werden. Sie erscheint plausibel und lässt sich namentlich auch mit der Aktenlage vereinbaren (vgl. die nachstehenden Ausführungen).

4.3.2.  Zunächst können die vom Beschwerdeführer – nach dem operativen Eingriff vom 30. November 2018 (vgl. SUVA-Akte 88) – geklagten Beschwerden, nicht als im Rahmen der Operation verursacht, eingestuft werden. Denn im Rahmen der röntgendiagnostischen Abklärung vom 1. März 2019 liessen sich keine Zeichen einer spinalen Blutung oder Raumforderung feststellen (vgl. SUVA-Akte 146). Als Ursache der Beschwerden ist vielmehr die anlässlich der MRT festgestellte (nicht unfallbedingte) Bandscheibenproblematik anzusehen. So wurde namentlich im Bericht von Dr. E____ (Orthopädie F____) vom 3. April 2019 (SUVA-Akte 100) dargetan, der Patient gebe Hypästhesien im Bereich des lateralen Oberschenkels rechts an, welche erst seit dem operativen Eingriff bestünden. Hier zeige sich nun eine Bandscheibenprotrusion LWK3/LWK4 und LWK4/LWK5 mit Affektion der Nervenwurzel L4 rechts, was die Symptomatik am rechten Oberschenkel erkläre.

4.3.3.  Soweit Dr. G____ die Lumbalgien als unfallkausal erachtet (vgl. die Stellungnahmen vom 24. August 2019 [SUVA-Akte 146], vom 7. Juli 2020 [Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Juli 2020] und vom 24. November 2020 [Replikbeilage]), kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist zwar als möglich anzusehen, dass es wegen der Kniebeschwerden rechts zu einer Haltungsänderung und damit einhergehend einer Fehlbelastung der Wirbelsäule gekommen ist. Eine derartige Fehlbelastung kann aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als Ursache der röntgendiagnostisch festgestellten Bandscheibenveränderungen angesehen werden. Auch erscheint es zwar als möglich, dass die festgestellten degenerativen Erscheinungen der LWS durch eine (unfallbedingte) Fehlbelastung symptomatisch geworden ist. Auch dies lässt sich aber nicht mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erhärten.

4.4.       Zu prüfen bleibt damit, in welchem Ausmass der Beschwerdeführer durch den verbleibenden unfallbedingten Schaden am rechten Knie/Unterschenkel in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist.

5.             

5.1.       Es ist Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Was den Beweiswert ärztlicher Berichte angeht, so kann auf die sub Erwägung 4.2. hiervor gemachten Ausführungen verwiesen werden.

5.2.       5.2.1.  Der Kreisarzt hielt im Bericht über die Untersuchung vom 11. Dezember 2017 (SUVA-Akte 37) fest, bezogen auf das rechte Kniegelenk und den rechten Unterschenkel bestehe die Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Sinne einer ganztägigen, wechselbelastenden, leichten bis mittelschweren Tätigkeit. Es müsse sich um eine vorwiegend sitzende Tätigkeit handeln. Knien und Kauern (mit dem rechten Bein) seien ausgeschlossen. Ebenfalls zu vermeiden gelte es Vibrationsbelastungen. Nicht möglich sei auch das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie das Laufen in unebenem Gelände (vgl. S. 4 des Berichtes).

5.2.2.  Im Bericht vom 21. Mai 2019 (SUVA-Akte 109) legte der Kreisarzt dar, der Versicherte habe sich am 11. Dezember 2017 das letzte Mal zur kreisärztlichen Untersuchung vorgestellt. In der Zwischenzeit seien am 30. November 2018 eine Marknagelentfernung am rechten Unterschenkel und eine Arthroskopie des rechtes Knies mit Osteophytenentfernung und Teilmeniskektomie medial durchgeführt worden. Es würden objektiv reizlose Narbenverhältnisse im Bereich des rechten Knies und Unterschenkels vorliegen. Einen Hinweis auf eine Schwellung bestehe nicht. Die klinische Beschwerdeproblematik habe sich seit der kreisärztlichen Untersuchung vom 11. Dezember 2017 nicht wesentlich verbessert. Abschliessend stellte der Kreisarzt klar, bezogen auf das rechte Kniegelenk und den rechten Unterschenkel bestehe die formulierte Zumutbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vom 11. Dezember 2017 unverändert weiter (vgl. S. 5 des Berichtes).

5.3.       5.3.1.  Dieser Einschätzung des Kreisarztes kann gefolgt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere hat sich Dr. H____ mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde schlüssig begründet. Die Stellungnahmen von Dr. E____ und Dr. G____ sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Kreisarztes hervorzurufen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.3.2.  Dr. E____ führte in seiner Stellungnahme vom 29. August 2019 (SUVA-Akte 147) aus, er möchte die von ihm (mit Bericht vom 3. April 2019; SUVA-Akte 139) ab dem 1. April 2019 bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit präzisieren. Diese habe sich im Wesentlichen auf das (alleinige) Führen eines Lastwagens bezogen. Dabei seien die zusätzlich anfallenden Arbeiten (Be- und Entladen) nicht berücksichtigt worden. Im Grunde genommen sei dem Patienten eine sitzende Arbeit von maximal 4.5 Stunden pro Tag zumutbar; dabei könnten ihm aber kniebelastende Tätigkeiten (Be- und Entladen) nicht mehr zugemutet werden. Es ergebe sich daher insgesamt eine 75%ige Arbeitsunfähigkeit (50%ige Arbeitsfähigkeit bezogen auf einen halben Tag). Was nunmehr die von Dr. E____ angenommene 75%ige Arbeitsunfähigkeit angeht, so bezieht sich diese – dem Wortlaut nach ("Be- und Entladen") – auf die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers (vgl. auch den Bericht vom 3. April 2019; SUVA-Akte 139) und ist daher im vorliegenden Zusammenhang nicht von Relevanz. Soweit Dr. E____ dem Beschwerdeführer auch in einer angepassten (sitzenden) Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (4.5 Stunden pro Tag) bescheinigt, kann ihm nicht gefolgt werden. Denn eine bloss 50%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit kann angesichts des allein beachtlichen (objektivierbaren) Befundes am rechten Knie/Unterschenkel nicht nachvollzogen werden.

5.3.3.  In Bezug auf die von Dr. E____ in der Stellungnahme vom 17. Juli 2020 (Beilage zur ergänzenden Beschwerdebegründung) erwähnte "muskuläre Insuffizienz mit nachfolgender Instabilität" ist zunächst – dem Kreisarzt folgend – zu konstatieren, dass sich bei Beachtung des definierten Zumutbarkeitsprofils keine wesentliche Sturzgefahr ausmachen lässt (vgl. auch Erwägung 5.3.6. hiernach). Im Übrigen hat der Kreisarzt in seiner Beurteilung vom 18./22. September 2020 (Beschwerdeantwortbeilage) auch ausführlich und in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb er die von Dr. E____ vertretene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer Verweistätigkeit nicht zu teilen vermag (vgl. S. 8 der Beurteilung).

5.3.4.  Die Stellungnahmen von Dr. G____ sind ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung des Kreisarztes hervorzurufen. Mit Stellungnahme vom 24. August 2019 (SUVA-Akte 146) machte Dr. G____ geltend, es sei schwer nachvollziehbar, dass der Patient angesichts seines Gesundheitsschadens eine Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt finde (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Diesbezüglich ist jedoch zu bemerken, dass es praxisgemäss nicht Aufgabe der Arztperson ist, sich zu den erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, namentlich zu den aufgrund von Anforderungs- und Belastungsprofil in Betracht fallenden Stellen, oder zur Integration in den ersten Arbeitsmarkt zu äussern (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2; BGE 107 V 17, 20 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 4.2). Zudem ist es für die Invaliditätsbemessung nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (ausgeglichener Arbeitsmarkt; BGE 138 V 457, 459 f. E. 3.1; BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2020 vom 6. Mai 2020 E. 4.2). Im Übrigen beinhaltet die von Dr. G____ mit Stellungnahme vom 24. August 2019 gemachte Arbeitsfähigkeitsschätzung auch die im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht zu berücksichtigenden unfallfremden Rückenbeschwerden.

5.3.5.  In einer weiteren Stellungnahme vom 7. Juli 2020 (Beilage zur Eingabe vom 27. Juli 2020) führte Dr. G____ schliesslich aus, sein Patient sei in Wechseltätigkeiten bei instabilem Knie nicht voll arbeitsfähig. Derartige Tätigkeiten könnten "halbtags zu 50 %" ausgeführt werden. Überdies bestehe dabei eine Sturzgefahr. Schliesslich gelte es zu beachten, dass eine muskuläre Atrophie des rechten Beines bestehe, was gegen eine Vollbelastung in Wechseltätigkeit spreche (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Diesbezüglich hat der Kreisarzt – wie bereits angetönt wurde (vgl. Erwägung 5.3.4. hiervor) – in seiner Beurteilung vom 18./22. September 2020 (Beschwerdeantwortbeilage) jedoch schlüssig dargetan, dass im Rahmen des von ihm definierten Zumutbarkeitsprofiles gar keine wesentliche Sturzgefahr vorhanden ist. Ausserdem hat der Kreisarzt zutreffend darauf hingewiesen, dass Dr. E____ in seinem Bericht vom 22. Oktober 2019 (SUVA-Akte 152) die ligamentären Verhältnisse als stabil bezeichnete, das Vorliegen eines wesentlichen Gelenkergusses verneinte und das Gangbild als hinkfrei beschrieb (vgl. S. 6 der Stellungnahme von Dr. H____ bzw. S. 1 des Berichtes von Dr. E____), was ebenfalls für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit spricht. Die Stellungnahme von Dr. G____ vom 24. November 2020 (Replikbeilage), mit welcher er an seiner bisherigen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit festhält, vermag ebenfalls keine Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes hervorzurufen.

5.4.       Aus all diesen Überlegungen folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ausgeht. Zu prüfen bleibt damit noch, wie es sich mit der Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Alternativtätigkeit verhält.

6.             

6.1.       Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

6.2.       Die Beschwerdegegnerin hat ein Valideneinkommen von Fr. 69'214.57 mit einem Invalideneinkommen von Fr. 64'355.85 verglichen und auf diese Weise einen IV-Grad von 7 % ermittelt (vgl. die Verfügung vom 3. Juli 2019 [SUVA-Akte 127] resp. den Einspracheentscheid vom 17. April 2020 [SUVA-Akte 157]).

6.3.       6.3.1.  Die Bestimmung des Valideneinkommens von Fr. 69'214.57 erfolgte gestützt auf die sog. Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS 2016; vgl. S. 2 der Verfügung vom 3. Juli 2019 [SUVA-Akte 127, S. 2]), was der Praxis entspricht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_183/2012 vom 5. Juni 2012 E. 8.3) und zu Recht unbestritten geblieben ist; denn der Beschwerdeführer würde auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr bei der C____ GmbH arbeiten, da die Gesellschaft wegen Konkurses aufgelöst worden ist (vgl. den Internetauszug aus Handelsregister des Kantons [...]; siehe auch S. 5 des Einspracheentscheides). Auch das Abstellen auf Pos. 49-53 (Verkehr und Lagerei) der Tabelle TA1 (vgl. S. 2 der Verfügung vom 3. Juli 2019) ist nicht zu beanstanden.

6.3.2.  Da der Beschwerdeführer die ihm bescheinigte Restarbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Art und Weise verwertet, ist auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Festlegung des Invalideneinkommens gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE BFS (insb. Berücksichtigung des Totalwertes der Tabelle TA1; vgl. S. 2 der Verfügung vom 3. Juli 2019 [SUVA-Akte 127, S. 2]) als korrekt zu erachten (vgl. BGE 139 V 592, 593 f. E. 2.3). Auch dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt. Umstritten ist jedoch die Höhe des Leidensabzuges (vgl. S. 6 der Beschwerde).

6.3.3.  Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, so ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Ohne für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat quantifizierte Abzüge vorzunehmen, ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Der Abzug darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2 mit Hinweisen).

6.3.4.  Die Beschwerdegegnerin gewährte für das Leiden als solches einen Abzug von 5 %, woraus sich ein zumutbares Erwerbseinkommen von Fr. 64'355.85 ergab. Dem kann gefolgt werden. Zunächst fällt ins Gewicht, dass das Bundesgericht in der Regel auch dann einen Abzug vom Tabellenlohn verneint, wenn die versicherte Person in der Lage ist, in einem Vollzeitpensum eine wegen vermehrten Pausenbedarfs reduzierte Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_139/2020 vom 30. Juli 2020 E. 6.3.2.). Soweit der Beschwerdeführer sein Alter (59-jährig im Zeitpunkt des Einspracheentscheides am 17. April 2020) als lohnmindernden Faktor beachtet haben möchte (vgl. S. 6 der Beschwerde), kann im ebenfalls nicht gefolgt werden. Bislang hat es das Bundesgericht offengelassen, ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermag, oder ob die Einflüsse der Altersfaktoren auf die Erwerbsfähigkeit in diesem Versicherungsbereich allein im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) Berücksichtigung finden (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3.2.). Diese Frage muss jedoch auch im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden, weil die Voraussetzungen für einen altersbedingten Abzug ohnehin nicht erfüllt sind (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.3.). Zudem fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein könnte, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (vgl. das bereits erwähnte Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.3.2.).

6.4.       Aufgrund des Vergleiches des Valideneinkommens von Fr. 69'214.57 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 64'355.85 ergibt sich folglich ein IV-Grad von 7 %, was rentenausschliessend ist (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 17. April 2020 ist zu bestätigen.

7.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen und der Einspracheentscheid vom 17. April 2020 wird bestätigt.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: