Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. Oktober 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller , Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.19

Einspracheentscheid vom 14. April 2020

Zeckenbiss – Kausalzusammenhang verneint

 


Tatsachen

I.        

a)        Die Beschwerdeführerin ist seit August 1994 beim Kanton [...] angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) unfallversichert (vgl. Schadenmeldung UVG vom 23. April 2018, SUVA-Akte 1).

b)        Bei der Beschwerdegegnerin ging eine Schadenmeldung UVG vom 23. April 2018 (SUVA-Akte 1) ein. Darin ist als Schadendatum der 1. Mai 2002 (17.00 Uhr) sowie als Sachverhalt «Velofahren / Bike: Zeckenbiss beim Velofahren Arbeit im 2003 ausgesetzt wegen Erschöpfung» angegeben.

c)         Die Beschwerdegegnerin holte Berichte behandelnder Ärztinnen und Ärzte ein (vgl. Berichte von B____, FMH innere Medizin, Osteopathie, M.D.O., [...], vom 7. Mai 2018, SUVA-Akte 8 S. 1, von C____, FMH Dermatologie, [...], vom 6. März 2018 bzw. 31. Mai 2018, SUVA-Akten 8 S. 2 und 15, sowie von D____, psychosomatische Medizin sowie Psychotherapie, [...], vom 15. Juni 2018, SUVA-Akte 19).

d)        Der Bereich Fachärztinnen/-ärzte der Beschwerdegegnerin (sig. E____, Fachärztin Arbeitsmedizin und Allgemeine Innere Medizin) nahm am 17. Mai 2018 (SUVA-Akte 11), am 15. Januar 2020 (SUVA-Akte 40) und am 9. April 2020 (SUVA-Akte 55) Stellung und verfasste eine Ärztliche Beurteilung vom 4. Juli 2018 (SUVA-Akte 22).

Am 27. Oktober und 21. Dezember 2018 (sig. F____) erfolgten Stellungnahmen des beratenden Zahnarztes der Abteilung Versicherungsleistungen der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte 29).

e)        Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Schreiben vom 5. Juli 2018 (SUVA-Akte 23) ein Unfallereignis sowie die Übernahme des Schadenfalles als unfallähnliche Körperschädigung. Daran hielt sie mit Verfügung vom 4. Februar 2020 fest (SUVA-Akte 43).

Die Beschwerdegegnerin wies die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 19. Februar 2020 (SUVA-Akte 49; ergänzende Einsprachebegründung vom 19. März 2020, SUVA-Akte 52) mit Einspracheentscheid vom 14. April 2020 (SUVA-Akte 56) ab.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 19. Mai 2020 beantragt die Versicherte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. April 2020.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Innert Frist hat die Beschwerdeführerin keine Frist eingereicht.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 13. Oktober 2020 statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).   

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Unfallmeldung (Schadenmeldung UVG vom 23. April 2018, SUVA-Akte 1) geltend gemacht, sie habe am 1. Mai 2002 (17.00 Uhr) beim Velofahren einen Zeckenbiss erlitten.

Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG; BGE 122 V 230; SVR 2008 UV Nr. 3 S. 11 E. 3 [U 155/06]). In der Beschwerdeantwort verneint die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zwischen dem in der Schadenmeldung angegebenen Ereignis vom 1. Mai 2002 und den zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 14. April 2020 bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

Die Beschwerdeführerin beantragt mit vorliegender Beschwerde die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. April 2020. Die Beschwerdegegnerin interpretiert dieses Rechtsbegehren ihrerseits dahingehend, es werde «sinngemäss wohl verlangt, es sei die Suva anzuweisen, infolge eines Zeckenbisses gesetzliche Leistungen für die geklagten Beschwerden zu erbringen» (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2).

2.2.          In medizinischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung anstaltsinterner bzw. -naher Ärztinnen und Ärzte ab. Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4). 

Im Lichte der angeführten Praxis zur Unfallkausalität sowie zum Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.

3.                

Die Ärztliche Beurteilung von E____ vom 4. Juli 2018 (SUVA-Akte 22) verweist auf die in den Akten dokumentierte Anamnese.

-       Die Versicherte hatte gemäss hand- bzw. maschinenschriftlichen Angaben in einem Fragebogen (Eingang 8. Mai 2018, SUVA-Akte 10) im Mai 2002 einen Zeckenbiss erlitten. Sie gibt an, sie wisse nicht, ob später ein weiterer Biss erfolgt sei, jedenfalls sei ihr nur ein solcher im Jahre 2002 aufgefallen bzw. ein weiter, zeitlich noch davor gelegener. Im Sommer 2003 sei eine körperliche Erschöpfung aufgetreten und die Versicherte habe sich in Behandlung bei Frau [...] in [...] und bei [...] in [...] begeben (Entsprechende Berichte sind in den Akten nicht enthalten). Für das Schuljahr 2004/2005 habe die Versicherte unbezahlten Urlaub bezogen. Danach sei sie «sehr erholt» gewesen und habe sich «eigentlich sehr gesund» gefühlt (SUVA-Akte 10). Im Mai 2016 habe die Versicherte sich in Behandlung bei B____ und D____ begeben, da sie erneut erschöpft gewesen sei. C____ habe am 27. März 2018 eine Borreliose Stadium II diagnostiziert. Ebenfalls berichtet die Versicherte über eine Parodontitis, die sich zwischen 2003 und 2006 drastisch verschlimmert habe. 2016 sei eine Besserung eingetreten, jedoch sei 2018 wieder eine Verschlimmerung festzustellen gewesen.

-       Dem Fragebogen beigelegt findet sich in den Akten eine serologische Auswertung der G____ vom 22. Februar 2018 (SUVA-Akte 10 S. 11 f.). E____ entnimmt dieser Unterlage gemäss Ärztlicher Beurteilung vom 4. Juli 2018 (SUVA-Akte 22), die Borrelienserologie weise positive IgG bei negativen IgM für Borrelien nach. Ferner bemerkt E____, der im Laborbericht angegebene Ferritinwert liege mit 39 mcg pro Liter tief.

-       C____ berichtete am 6. März 2018 (SUVA-Akte 8 S. 2) an B____ zum weiteren Verlauf in Ergänzung zu einem von ihr verfassten Schreiben vom 8. Februar 2018 (nicht bei den Akten) im Anschluss an eine Konsultation am 2. März 2018. Sie erhob als Diagnosen ein livedo-artiges Erythem am Oberschenkel und gluteal beidseits im Sinne einer atypischen Acroodermatitis chronica atrophicans bei positiver Borrelien-Serologie. C____ hält fest, die Versicherte habe die von ihr empfohlene Behandlung mit Doxycyclin 2 x 100 mg pro Tag während mindestens 3 bis 4 Wochen abgelehnt. Sie habe sich nur zu einer 10-tägigen Behandlung bewegen lassen (Bericht von C____ vom 6. März 2018, SUVA-Akte 9). C____ hielt an der Empfehlung, die Supracyclinbehandlung fortzusetzen, fest. C____ bestätigte mit Kurzbericht vom 31. Mai 2018 (SUVA-Akte 15), sie habe am 2. Februar 2018 die Diagnose einer Acrodermatitis chronica atrophicans Herxheimer im Sinne einer chronischen Borreliose gestellt. Die danach durchgeführte serologische Untersuchung habe die Diagnose bestätigt. C____ hält abschliessend sinngemäss fest, sie habe vom weiteren therapeutischen Vorgehen keine Kenntnis. Am 24. September 2018 (SUVA-Akte 62 S. 1) berichtete C____, im Anschluss an die Behandlung mit Supracydin während 10 Tagen seien die bisher beobachteten persistierenden lividen symmetrischen Erytheme gluteal und an den Oberschenkeln klinisch abgeheilt.

-       Die Akten enthalten Fotografien (SUVA-Akten 17 und 18). Gemäss Ärztlicher Beurteilung von E____ vom 4. Juli 2018 (SUVA-Akte 22) zeigen die abgebildeten Hautbefunde wegdrückbare livedoartige Veränderungen gluteal und am linken Oberschenkel seitlich.

-       Gemäss von Bericht B____ vom 7. Mai 2018 (SUVA-Akte 8 S. 1) stand die Versicherte ab September 2015 bei dieser Ärztin in Behandlung. Sie sei vorstellig geworden wegen einer Parodontitis-Neigung, psycho-physischer Erschöpfung und therapierefraktärer Beschwerden im HWS/Schul­ter­gür­tel­be­reich. B____ verwies auf das von C____ im Februar 2018 erhobene Erythem und den von dieser Ärztin diagnostizierten Verdacht auf eine borrelienbedingte Acrodermatitis chronica. Weiter hält B____ fest, die Versicherte berichte, dass ihre Zahnärztin eine schwere therapierefratkäre Parodontitis für möglicherweise borrelienbedingt erachte. B____ hält fest, sie habe der Versicherten geraten, sich zur Abklärung einem Neurologen vorzustellen. Am 18. April 2018 bestätigt B____, die Versicherte leide unter einer Borreliose Grad II (SUVA-Akte 10 S. 10).

-       D____ berichtete am 15. Juni 2018 (SUVA-Akte 19), die Versicherte befinde sich bei ihr seit August 2015 wegen einer Anpassungsstörung mit Depression sowie einer Ein- und Durchschlafstörung in Behandlung. Die Versicherte fühle sich tagsüber nicht erholt, stehe immer unter Druck und sei wenig belastbar. Sie fühle sich den beruflichen Herausforderungen nicht gewachsen. Die Versicherte sei seit August 2016 aufgrund dieser Diagnosen arbeitsunfähig geschrieben. Seit dem August 2017 arbeite die Versicherte zu 40 %. Sie leide nach wie vor unter Konzentrationsstörungen und schneller Erschöpfung.

Festzuhalten ist mit Blick auf den dargestellten Verlauf bzw. die dabei erwähnten ärztlichen Berichte aus dem ganzen Zeitintervall seit 2002, dass E____ in ihrer Ärztlichen Beurteilung vom 4. Juli 2018 die angeführten, ihr vorliegenden, aktenkundigen ärztlichen bzw. fachärztlichen Berichte würdigt, welche für die Beurteilung der Kausalitätsfrage von Bedeutung sein könnten.

4.                

Nachfolgend ist mit Blick auf die Kausalitätsfrage auf die die gemäss der Aktenlage diskutierten Befunde einzugehen.

4.1.          Positiver Laborbefund

Aus den Akten und insbesondere den angeführten Berichten und geht hervor, dass die Beschwerdeführerin einen Zeckenstich im Jahre 2002 gemeldet hat und dann erstmals im Jahre 2018 labormässig eine positive Borrelienserologie erhoben wurde.

E____ hält dazu in der Ärztlichen Stellungnahme fest, gemäss der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie werde eine positive Borrelienserologie bei ca. 10 % der Bevölkerung gefunden, ohne dass diese unter Beschwerden litten.

In der Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (SUVA-Akte 40) führt E____ ergänzend aus, die einzige vorliegende Borrelien-Serologie datiere vom 22. Februar 2018. Hierbei zeige sich lediglich ein positiver IgG-Titer mit drei positiven Banden im Bestätigungstest. Die IgM seien negativ gewesen.

Bereits aufgrund dieser Äusserungen von E____ erscheint zweifelhaft, ob sich die Kausalkette zwischen dem Zeckenstich im Jahr 2002 und gesundheitlichen Einschränkungen schliessen lässt. Zweifel daran ergeben sich zusätzlich angesichts der von Seiten der Versicherten bzw. von B____ genannten Diagnose einer Borreliose im Stadium II. Nach Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl., Berlin 2014, S. 1267) umschreibt das Stadium II eine Borreliose mit bis 6 Monate nach dem Zeckenstich auftretenden Manifestationen. Das Stadium III betrifft dagegen mehr als 6 Monate nach dem Zeckenstich auftretende krankheitstypische Beschwerdebilder. Das auf das Jahr 2002 datierte Ereignis liegt somit viel zu weit zurück, als dass es für die gestellte Diagnose einer Borreliose im Stadium II ursächlich sein könnte.

4.2.          Hautveränderungen

4.2.1.  E____ äussert sich sodann in der Ärztlichen Beurteilung vom 4. Juli 2018 zu der diagnostizierten Hautveränderung. Sie hält fest, gemäss den Guidelines der Schweizerischen Infektiologen-Gesellschaft trete eine Acrodermatitis chronica atrophicans vor allem distal über den Extensoren der Extremitäten auf. Die Läsion beginne mit einer teigigen Schwellung und werde im Verlauf ohne Therapie atroph. Aufgrund der vorliegenden Fotografien sei der Befund einer Acrodermatitis chronica atrophicans wegen der atypischen Lokalisation und der fehlenden Atrophie möglich, jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der diagnostizierte Hautbefund nach Einschätzung von E____ nur möglicherweise als Acrodermatitis chronica atrophicans zu diagnozistizieren ist.

4.2.2.  Zur Klärung, ob die Hautveränderung durch eine Borrelieninfektion ausgelöst worden sein könnte, empfiehlt E____ eine Hautbiopsie und aus dieser eine PCR (= Polymerasekettenreaktion, Methode zur Vervielfältigung von Erbsubstanz, u.a. zum Nachweis von Krankheitserregern) zum Nachweis von Borrelia burgdorferi.

Der Verlauf einer Acrodermatitis chronica atrophicans ist nach den Darlegungen von E____ biphasisch und eine Diagnose wird in der Regel erst anhand des Verlaufes nach Therapie gestellt, wenn alle anderen möglichen Diagnosen ausgeschlossen worden sind. Eine Beurteilung in diesem Stadium wäre gemäss Ärztlicher Beurteilung von E____ dann möglich, wenn eine Antibiotikatherapie lege artis durchgeführt worden wäre und die Hautbefunde verschwunden wären.

Eine solche Hauptbiopsie mit anschliessender Durchführung einer PCR ist nicht erfolgt. In diesem Zusammenhang bestätigt C____ im Schreiben vom 24. September 2018 (SUVA-Akte 62), die Hautsymptomatik sei abgeheilt. Daher erachte sie den von E____ vorgeschlagenen diagnostischen Schritt einer PCR-Untersuchung der Haut auf Borrelien als nicht sinnvoll. Sie verweist darauf, dass die Sensitivität der PCR-Diagnostik selbst bei vorhandener Hautsymptomatik maximal 70 bis 80% betrage. Vor dem Hintergrund dieser Äusserung von C____ erscheint somit eine von E____ vorgeschlagene Durchführung einer PCR nicht mehr als erforderlich und der Beschwerdegegnerin ist keine ungenügende Abklärung des medizinischen Sachverhalts vorzuhalten.

4.2.3.  Im Sinne einer antizipierten Würdigung des Ergebnisses der empfohlenen Abklärungen hält E____ fest, dass lediglich die Tatsache einer positiven Borrelienserologie und einem Hautbefund, welcher eher atypisch ist für eine Akrodermatitis chronica atrophicans, «aufgrund der vorliegenden Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Borrelieninfektion als Ursache ausgegangen werden» könne.

Auch mit Blick auf die angeführten Aussagen von C____ besteht kein Anlass zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen von E____.

4.3.          Parodontitis

Klar verneint E____ in der Ärztlichen Stellungnahme sodann den Zusammenhang zwischen einer aufgetretenen Parodontitis und einer durch Zeckenbiss hervorgerufenen Borrelieninfektion. Ein solcher Zusammenhang sei in der Literatur noch nie beschrieben worden.

In der Stellungnahme vom 15. Januar 2020 (SUVA-Akte 40) hebt E____ nochmals hervor, dass Parodontitis im Zusammenhang mit einer Borreliose in der internationalen Literatur nicht erwähnt werde. Sie bestätigt dies nochmals in der Stellungnahme vom 9. April 2020 (SUVA-Akte 55) mit Verweisung auf die Stellungnahme des Vertrauenszahnarztes der Beschwerdegegnerin, F____. Dieser hält am 21. Dezember 2019 (SUVA-Akte 29) fest, dass eine Borreliose als Ursache für Parodontalerkrankungen völlig unbekannt sei. Dies habe der Leiter der Parodontologie der Universität [...] bestätigt. F____ erwähnt zudem ergänzend, dass erste Zeichen der Parodontalerkrankung in den Röntgenbildern aus dem Jahre 2001, also vor dem Zeckenbiss, bereits sichtbar gewesen seien.

Wenn die berichtenden Ärzte, insbesondere auch der beratende Vertrauenszahnarzt auch nach Rücksprache mit einer universitären Fachstelle für Parodontologie in der medizinischen Literatur keinen Hinweis auf einen möglichen Kausalzusammenhang zwischen Parodontitis und Borrelieninfektionen finden können, muss es damit zur Verneinung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Zeckenbiss und diagnostizierter Parodontitis sein Bewenden haben.

4.4.          Neurologische Ausfälle

Soweit neurologische Ausfälle als Folge einer durch Zeckenbiss hervorgerufenen Borrelieninfektion in Frage stehen, verweist E____ auf die Äusserungen von D____ (Bericht vom 15. Juni 2018, SUVA-Akte 19), wonach die Versicherte unter einer Anpassungsstörung mit Depression und einer Ein- und Durchschlafstörung leide und weswegen sie bei ihr in Behandlung stehe. D____ berichtet, die Versicherte fühle sich tagsüber nicht erholt, nicht ausgeruht und stehe immer unter Druck. Sie sei wenig belastbar, und fühle sich den beruflichen Herausforderungen nicht gewachsen. Aus diesem Grund sei die Versicherte seit August 2016 arbeitsunfähig geschrieben. Seit August 2017 arbeite die Versicherte wieder zu 40%, sie leide nach wie vor unter Konzentrationsstörung und unter schneller Erschöpfung. Sie brauche immer wieder längere Ruhephasen. Aufgrund der trotz medikamentöser Therapie noch bestehenden Schlafstörung sowie der vorzeitigen Erschöpfung und der Konzentrationsstörung, sei die Versicherte bis Juli 2018 noch zu 40% krankgeschrieben.

E____ kommt aufgrund dieses Berichtes in der Ärztlichen Beurteilung zum Schluss, die angeführten Diagnosen erklärten die Müdigkeit, die bei der Versicherten immer wieder zu Krankschreibungen geführt habe, ausreichend. E____ verweist sodann auf den schon angeführten Ferritin-Wert von 39 mcg pro Liter, welcher die anhaltende Müdigkeit erkläre.

Im Ergebnis bestätigt auch C____ mit ihrem Bericht vom 24. September 2018 (SUVA-Akte 62) die Einschätzung von E____, soweit sie sich auf eine neurologische Ausfallsymptomatik beziehen. C____ hält fest, dass die multiplen diffusen internistischen bzw. neurolgischen Symptome einer chronischen Borreliose naturgemäss nur schwer in einem versicherungsrechtlich beweisenden Sinne (Wahrscheinlichkeit grösser als 75%) mit der Infektion in Zusammenhang gebracht werden könnten, selbst wenn diese serologisch bereits klar nachgewiesen worden sei.

Es besteht somit auch in diesem Punkt kein Anlass zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen von E____ zum fehlenden Kausalzusammenhang.

5.                

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, da ein Kausalzusammenhang zwischen einem Zeckenbiss im Jahre 2002 und den erörterten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

6.                

Das Verfahren ist kostenlos

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: