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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C.
Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.1
Einspracheentscheid vom 28.
November 2019
Versicherungsdeckung im
Unfallzeitpunkt bejaht
Tatsachen
I.
a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer erlitt am 15. August 2018
einen Unfall, als ihm auf einer Baustelle in [...] beim Schalen der Decke aus
ca. 3m Höhe Baumaterial auf den Kopf und den rechten Thorax fiel (Schadenmeldung,
Beschwerdebeilage/BB 2). Seine multiplen Verletzungen mussten im Spital[...] [...]
behandelt werden. Später wurde der Beschwerdeführer zur weiteren Behandlung ins
[...]spital [...] überführt und u.a. am 17. August 2018 operiert
(Operationsbericht, SUVA-Akte 21).
b) In der Folge ersuchte die Beschwerdegegnerin die Firma C____
GmbH um weitere Angaben, welche mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 antwortete
(SUVA-Akte 37). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Brief vom 29. Oktober 2018
resp. mit Mahnung vom 23. November 2018 weitere Erklärungen erbeten hatte (SUVA
Akte 51), erhielt sie mit Schreiben vom 25. November (SUVA-Akte 51) und 18.
Dezember 2018 nur einen Teil der verlangten Informationen (SUVA-Akten 53). Sie ersuchte
die Firma C____ GmbH deshalb am 27. Dezember 2018 erneut um die fehlenden
Unterlagen (SUVA-Akte 54). Als die Firma C____ GmbH innerhalb der Frist nicht
reagierte, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 28. Januar
2019 auf, Nachweise beizubringen, wonach er die geltend gemachte Tätigkeit für
die C____ GmbH ausgeführt habe und bat um Name und Policennummer seiner
Krankenversicherung (SUVA-Akte 68). Dieses Schreiben liess der Beschwerdeführer
unbeantwortet. Die C____ GmbH äusserte sich mit Schreiben vom 3. und 12.
Februar 2019 (SUVA-Akte 70 ff.) und reichte u.a. den Arbeitsvertrag (SUVA-Akte
71, S. 5) ein. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte 90) sandte die C____
GmbH mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (SUVA-Akte 72) der Beschwerdegegnerin
weitere Dokumente zu.
c) Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 teilte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Akten nicht
bewiesen sei, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Firma C____ GmbH zu den
angegebenen Konditionen gearbeitet habe. Daher könne die Beschwerdegegnerin
aufgrund des gemeldeten Ereignisses keine Versicherungsleistungen erbringen
(SUVA-Akte 73). Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen
Einsprache erhoben und zwei Kundenrechnungen eingereicht hatte (SUVA-Akten 84
und 88), forderte die SUVA die C____ GmbH auf, ihr sämtliche Kundenrechnungen
ab Mai 2018 zuzustellen (SUVA-Akte 90). Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 reichte
die C____ GmbH weitere Kundenrechnungen ein (SUVA-Akten 92). Da diese
Unterlagen nicht vollständig waren, forderte die SUVA mit Schreiben vom 3. Juni
2019 und 1. Juli 2019 nochmals weitere Kundenrechnungen ein (SUVA-Akte 93 und
95). Nachdem keine Dokumente mehr eingingen, hielt die SUVA mit Einspracheentscheid
vom 28. November 2019 fest, zwischen dem Einsprecher und der C____ GmbH habe im
Zeitpunkt des gemeldeten Unfallereignisses nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Deshalb sei der
Einsprecher für das betreffende Unfallereignis nicht bei der SUVA versichert gewesen
(SUVA-Akte 104). Am 28. November 2019 wurde mit Wirkung ab 15:21 Uhr der
Konkurs über die C____ GmbH eröffnet (vgl. Internet HR-Auszug).
II.
a) Mit Beschwerde vom 13. Januar 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der
Einspracheentscheid der Einsprachegegnerin vom 28. November 2019 aufzuheben und
diese zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen an den
Beschwerdeführer für dessen Unfall vom 15. August 2018 zu erbringen.
2.
Unter
o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
12. Februar 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 18. Februar 2020 wird an den gestellten
Rechtsbegehren festgehalten.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 10. März
2020 auf eine Duplik.
III.
Am 12. Mai 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des
Sozialversiche-rungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer und die
Auskunftsperson D____ werden befragt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für
alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden
Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der
Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht
nachweisen könne, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles vom 15. August 2018 bei
der Firma C____ GmbH angestellt und tätig gewesen sei, insbesondere sei der Lohnfluss
nicht nachgewiesen. Folglich habe für das gemeldete Unfallereignis vom 15.
August 2018 keine Versicherungsdeckung bestanden.
2.2.
Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er sei zur Zeit
des Unfallereignisses für die C____ GmbH tätig gewesen. Das ergebe sich aus den
Unterlagen und lasse sich bezeugen. Demnach sei die Beschwerdegegnerin zur
Erbringung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen verpflichtet.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Unfalles nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als Arbeitnehmer der C____ GmbH bei der Beschwerdegegnerin
gegen die Folgen des Unfalls versichert war. Demgegenüber ist der Umstand, dass
der Beschwerdeführer am 15. August 2018 auf der Baustelle einen Unfall erlitten
hat, unbestritten.
3.
3.1.
Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten
Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten,
Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch
nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser
Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige
Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne
leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs
oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger
untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes
wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im Regelfall besteht zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein
öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse
gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG
handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme
der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt.
Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches
Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen
Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft
gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art.
1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die
Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Für die
Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs
relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil
des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24.01.2020 E. 2.3 m.H.).
3.2.
Im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes schliesst das
UVG selbst Personen ein, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als
Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise
Volontärverhältnisse, bei denen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis
typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_538/2019 vom 24.01.2020 E. 2.4).
3.3.
Namentlich mit Blick auf die versicherten Risiken und deren Folgen
bestehen erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitslosen- und Unfallversicherung.
Die Gefahr, zu verunfallen, ist im Alltag, sowohl in der Arbeitswelt,
insbesondere bei den schwereren Tätigkeiten, aber zunehmend auch
ausserberuflich wesensgemäss allgegenwärtig. Dabei kann ein Unfall (oder eine
Berufskrankheit) unter Umständen zur lebenslangen Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands, zur Arbeitsunfähigkeit oder gar zum Tod führen. Zur
Abdeckung der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen sieht das
Unfallversicherungsrecht einen breiten Fächer möglicher Versicherungsleistungen
vor in Gestalt von Heilbehandlung und Pflegeleistungen (Art. 10 UVG), (unter
Umständen lebenslängliche) Invalidenrente (Art. 19 UVG), Integritätsentschädigung
(Art. 24 UVG) oder Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). Im Interesse eines
möglichst umfassenden Versicherungsschutzes werden auch Personen
eingeschlossen, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als
Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre. Selbstredend kann auch die
Arbeitslosigkeit für die Betroffenen beträchtliche finanzielle und soziale
Folgen nach sich ziehen. Dies ändert aber nichts daran, dass zwischen den
beiden Versicherungen mit Blick auf die damit abgedeckten Risiken und deren Folgen
bedeutsame Unterschiede bestehen. Schon dieser Umstand setzt der analogen
Anwendung von Grundsätzen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung,
namentlich dem Nachweis einer effektiven Lohnzahlung im Zusammenhang mit der
Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, gewisse Grenzen. Hinzu
kommt, dass für die Bejahung der Versichertenunterstellung gemäss Art. 1a UVG -
vorbehältlich der hier nicht interessierenden Tätigkeiten zu Ausbildungszwecken
- die Bejahung eines Lohnanspruchs massgebend ist, wobei es der tatsächlichen
Lohnauszahlung nicht bedarf (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24.01.2020
E. 3.2).
3.4.
Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz
sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit.
c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung
der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders
zu entscheiden ist.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin gelangte im angefochtenen Einspracheentscheid
vom 28. November 2019 zum Schluss, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und der C____ GmbH nicht glaubhaft dargelegt, respektive nicht
mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen sei. Die Vorlage eines Arbeitsvertrages und von Lohnabrechnungen
genüge nicht als Beweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Insbesondere
liege nach Ansicht der Beschwerdegegnerin kein Nachweis für die geltend
gemachten Lohnzahlungen vor und es würden diverse Widersprüche bestehen.
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Lohnzahlung sei jeweils
bar erfolgt und der Umstand, dass die Arbeitgeberin nachträglich in Konkurs
gefallen sei, spiele keine Rolle mehr (Beschwerde, S. 7). Zudem wendet der
Beschwerdeführer ein, dass die Höhe des versicherten Lohnes für die Frage der
Versicherungsdeckung nicht von Bedeutung sei (Beschwerde, S. 5). Ein allfällig
fehlender Nachweis für einen konkret versicherten Lohn könne höchstens zur
Folge haben, dass der Anspruch auf Taggeld entfalle, nicht aber, dass der
Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin nicht versichert wäre (Beschwerde,
S. 5). Vorliegend gehe es nicht um den Anspruch auf Taggelder, sondern auch um
denjenigen auf Heilbehandlung und allenfalls Integritätsentschädigung, wobei es
sich um Versicherungsleistungen handle, welche unabhängig des versicherten
Verdienstes erbracht werden (Beschwerde, S. 5).
4.3.
Soweit die Beschwerdegegnerin aus gewissen Ungereimtheiten und
insbesondere der fehlenden Überprüfbarkeit der Lohnzahlung schloss, es liege keine
Versicherungsdeckung vor, kann ihr nicht gefolgt werden.
4.4.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit
vielen Jahren auf dem Bau tätig ist und seit dem Jahr 2006 zusammen mit
Familienmitgliedern und Bekannten verschiedene Gesellschaften gründete, mit
denen er danach eng verbunden war, bevor diese in Konkurs fielen. So wurde am
16. Juni 2015 die E____ GmbH gegründet, deren Bezeichnung den Namen des
jüngsten Sohnes des Beschwerdeführers enthält und welche von seiner Ehefrau und
seiner früheren Ehefrau gezeichnet wurde. Dass der Beschwerdeführer für diese
Firma tätig war, ist offensichtlich und wurde von diesem nicht nur anlässlich
der Verhandlung ausgeführt, sondern auch von der Firma F____ AG bestätigt (SUVA-Akte
1, S. 1). Über diese Firma wurde am 7. Mai 2018 der Konkurs eröffnet (vgl.
Internet HR-Auszug). Bereits am 2. August 2017 hatte der Beschwerdeführer
zusammen mit seiner früheren Ehefrau die C____ GmbH gegründet, als deren
Geschäftsführer er zunächst amtete (vgl. Internet HR-Auszug). Nachdem der
Beschwerdeführer am 3. November 2017 die Geschäftsführung aufgegeben hatte,
übernahm diese seine frühere Ehefrau. Auch in dieser Gesellschaft nahm der
Beschwerdeführer eine tragende Rolle ein, weshalb davon auszugehen ist, dass er
faktisches Organ dieser Gesellschaften war und diese auch benutzte, um Aufträge
abzuwickeln. Im Rahmen der Ausführung dieser Aufträge ist er als Angestellter
dieser Gesellschaften zu betrachten. Es kommt hinzu, dass gemäss Urteil des
Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 an einem Arbeitsverhältnis kaum
zu zweifeln ist, wenn – wie vorliegend – ein Arbeitsvertrag vorliegt. Vorliegend
trat der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag mit der C____ GmbH (SUVA-Akte
71) vom 5. Juli 2018 per 1. Juli 2018 als Bauarbeiter in die Dienste der C____
GmbH ein. Vereinbart wurden ein fixes Pensum von 100% und ein monatliches
Bruttoeinkommen von Fr. 6'800.00 sowie eine Gratifikation anstelle eines 13.
Monatslohnes (vgl. SUVA-Akte 71, S. 6). Ferner ist vorliegend für die Bejahung
der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG und damit die
Versicherungsunterstellung entscheidend, ob in irgendeiner Form geleistete
Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs
vorliegen. Dies ist vorliegend zu bejahen.
4.5.
4.5.1. Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer tatsächlich
geleisteten Arbeit und eines Lohnanspruchs bringt der Beschwerdeführer zu Recht
vor, dass sich der Unfall auf einer Baustelle während der Ausführung von
Bauarbeiten ereignete und der Beschwerdeführer dort nicht als Zuschauer
anwesend war (vgl. Beschwerde, S. 4), als ihm aus ca. 3m Höhe schweres
Baumaterial auf den Kopf und den rechten Thorax fiel. Dies wird durch die zum
Unfallzeitpunkt ebenfalls auf der Baustelle tätige Firma F____ AG bestätigt (Schreiben
F____ AG vom 21.08.2018, SUVA-Akte 1), von welcher der Beschwerdeführer den
Auftrag zum Schalen und Ausschalen der Decke erhalten hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll,
S. 2). Es ist offensichtlich, dass für eine derartige Tätigkeit ein
Lohnanspruch bejaht werden muss, sprengt sie doch den Rahmen einer freizeitlich
ausgeübten Handwerksarbeit oder einer Gefälligkeitsarbeit deutlich. Für einen
Berufsunfall sprechen zudem Art und Umfang der stattgehabten Verletzungen.
Gemäss dem Bericht des [...] [...] vom 15. August 2018 erlitt der
Beschwerdeführer unter anderem eine Thoraxkontusion rechts mit Pneumothorax und
dislozierter Fraktur der neunten Rippe dorsolateral mit Durchspiessung der
Lunge, eine offene Orbitafraktur, eine komplexe Kieferhöhlenfraktur und eine
Jochbeinfraktur links, eine Kontusion Bulbus oculi links sowie eine Commotio
cerebri (SUVA-Akte 36). Er musste deswegen am 17. August 2018 am [...]spital [...]
operiert werden (Operationsbericht vom 17.08.2018, SUVA-Akte 21; Bericht vom
23.08.2018, SUVA-Akte 22).
4.5.2. Demgegenüber ist die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Lohn
erhalten hat und in welcher Höhe und in welcher Form die Lohnzahlung erfolgte lediglich
für die Berechnung des Anspruchs auf Taggeld- und allfällige Rentenzahlung
relevant. Diese ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die
Beschwerdegegnerin wird darüber noch zu entscheiden haben. Dennoch ist bereits
heute darauf hinzuweisen, dass es keiner sorgfältigen Geschäftsführung
entspricht, wie die Administration geführt wurde und wie die
versicherungsmässigen Vorschriften eingehalten wurden. Auch ist die Buchführung
ganz offensichtlich mangelhaft, weshalb nachvollziehbar ist, dass die
Beschwerdegegnerin Mühe hatte die Höhe des Lohnes nachzuvollziehen.
4.5.3. Für die Versicherungsunterstellung als solche ist die Lohnhöhe allerdings
ohne Bedeutung, zumal ein Anspruch auf Heilbehandlung und Integritätsentschädigung
von der Höhe des versicherten Verdienstes unabhängig ist. Daher ist vorliegend für
die Frage nach der Versicherungsunterstellung unerheblich, ob die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Barauszahlung verifizierbar ist, insbesondere
ob ein genügend hoher Kassenbestand für eine Barauszahlung gegeben war, und ob eine
Barauszahlung den Angaben im Arbeitsvertrag, welcher der Beschwerdegegnerin am
3. Februar 2019 zugestellt wurde, widerspricht. Einer tatsächlichen
Lohnauszahlung bedarf es für die Versicherungsunterstellung als solche nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich nicht (vgl. vorstehend E. 3.1).
Ebenfalls unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdegegnerin
geltend gemachte Rechnung des [...]spitals [...] betreffend einen Unfall vor
dem 1. Juli 2018, da sich dieser aufgrund des Arbeitsbeginns per 1. Juli
2018 nicht auf eine Tätigkeit bei der C____ GmbH beziehen kann.
4.6.
Fakt und unbestritten ist, dass er bei der Ausführung eines
Auftrages auf einer Baustelle einen Unfall erlitt. Damit muss er auch bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle versichert sein. Eine Ausnahme
würde lediglich dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt
als Selbständigerwerbender zu betrachten wäre (vgl. Beschwerde, S. 4). Nur bei
der Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit würde das von der
Rechtsprechung verlangte Unterordnungsverhältnis aufgehoben, was mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müsste und
wofür vorliegend die nötigen Anhaltspunkte fehlen. Sämtliche sich in den Akten
befindlichen Rechnungen lauten auf die Firma C____ GmbH (vgl. SUVA-Akte 89, S.
22 und 23; SUVA-Akte 92, S. 2-60). Überdies besteht ein Zulagenentscheid über
Familienzulagen der Ausgleichskasse [...], welcher auf die Firma "C____ GmbH" lautet (SUVA-Akte 51, S. 3 f.).
Diese Umstände sprechen klar für eine unselbständige Erwerbstätigkeit.
Umgekehrt fehlt es an einer Anmeldung des Beschwerdeführers als Selbstständiger
bei der AHV und es liegt kein Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung
vor, so dass nicht überwiegend wahrscheinlich angenommen werden kann, der
Beschwerdeführer führe selber einen Betrieb als Selbständigerwerbender.
4.7.
Zwar wurde zunächst von der Firma F____ AG eine Unfallmeldung
erstellt und darin die Beschwerdegegnerin informiert, dass der Beschwerdeführer
nicht bei der Firma F____ AG angestellt, sondern selbstständig sei. Der Name der
Firma sei "E____ GmbH" (SUVA-Akte 1, S. 1). Diese
Firma wurde allerdings gemäss Handelsregisterauszug am 7. Mai 2018 aufgelöst
(vgl. Internet HR-Auszug), so dass sie zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr Arbeitgeberin
sein konnte. Zudem ist der Hinweis der Firma G____ AG nicht im Sinne einer
rechtlichen Erklärung über ein Anstellungs- oder Geschäftsverhältnis zu
verstehen, sondern als Ausdruck dessen zu werten, dass die Firma G____ AG damit
zum Ausdruck bringen wollte, selber nicht die Arbeitgeberin des Verunfallten zu
sein. Darüber hinaus bringt die Unfallmeldung deutlich zum Ausdruck, dass der
Beschwerdeführer jeweils im Namen seiner Firmen handelte und dies durch andere
Geschäftsleute auch so wahrgenommen wurde.
4.8.
Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der Unterlagen darauf
schliessen, dass im Zeitpunkt des Unfalls eine effektive Beschäftigung bei der C____
GmbH vorlag. Da dieses Unternehmen zwingend bei der Beschwerdegegnerin
angeschlossen war, war auch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles bei
der Beschwerdegegnerin versichert.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Der
Einspracheentscheid vom 28. November 2019 ist aufzuheben und die Sache zum
neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
5.3.
Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in
durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall
auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung
von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der
Einspracheentscheid vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache zum neuen
Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% von Fr. 254.10.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: