Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.1

Einspracheentscheid vom 28. November 2019

Versicherungsdeckung im Unfallzeitpunkt bejaht

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1977 geborene Beschwerdeführer erlitt am 15. August 2018 einen Unfall, als ihm auf einer Baustelle in [...] beim Schalen der Decke aus ca. 3m Höhe Baumaterial auf den Kopf und den rechten Thorax fiel (Schadenmeldung, Beschwerdebeilage/BB 2). Seine multiplen Verletzungen mussten im Spital[...] [...] behandelt werden. Später wurde der Beschwerdeführer zur weiteren Behandlung ins [...]spital [...] überführt und u.a. am 17. August 2018 operiert (Operationsbericht, SUVA-Akte 21).

b) In der Folge ersuchte die Beschwerdegegnerin die Firma C____ GmbH um weitere Angaben, welche mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 antwortete (SUVA-Akte 37). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Brief vom 29. Oktober 2018 resp. mit Mahnung vom 23. November 2018 weitere Erklärungen erbeten hatte (SUVA Akte 51), erhielt sie mit Schreiben vom 25. November (SUVA-Akte 51) und 18. Dezember 2018 nur einen Teil der verlangten Informationen (SUVA-Akten 53). Sie ersuchte die Firma C____ GmbH deshalb am 27. Dezember 2018 erneut um die fehlenden Unterlagen (SUVA-Akte 54). Als die Firma C____ GmbH innerhalb der Frist nicht reagierte, forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 28. Januar 2019 auf, Nachweise beizubringen, wonach er die geltend gemachte Tätigkeit für die C____ GmbH ausgeführt habe und bat um Name und Policennummer seiner Krankenversicherung (SUVA-Akte 68). Dieses Schreiben liess der Beschwerdeführer unbeantwortet. Die C____ GmbH äusserte sich mit Schreiben vom 3. und 12. Februar 2019 (SUVA-Akte 70 ff.) und reichte u.a. den Arbeitsvertrag (SUVA-Akte 71, S. 5) ein. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin (SUVA-Akte 90) sandte die C____ GmbH mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (SUVA-Akte 72) der Beschwerdegegnerin weitere Dokumente zu.

c) Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund der Akten nicht bewiesen sei, dass er zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Firma C____ GmbH zu den angegebenen Konditionen gearbeitet habe. Daher könne die Beschwerdegegnerin aufgrund des gemeldeten Ereignisses keine Versicherungsleistungen erbringen (SUVA-Akte 73). Nachdem der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer dagegen Einsprache erhoben und zwei Kundenrechnungen eingereicht hatte (SUVA-Akten 84 und 88), forderte die SUVA die C____ GmbH auf, ihr sämtliche Kundenrechnungen ab Mai 2018 zuzustellen (SUVA-Akte 90). Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 reichte die C____ GmbH weitere Kundenrechnungen ein (SUVA-Akten 92). Da diese Unterlagen nicht vollständig waren, forderte die SUVA mit Schreiben vom 3. Juni 2019 und 1. Juli 2019 nochmals weitere Kundenrechnungen ein (SUVA-Akte 93 und 95). Nachdem keine Dokumente mehr eingingen, hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 28. November 2019 fest, zwischen dem Einsprecher und der C____ GmbH habe im Zeitpunkt des gemeldeten Unfallereignisses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Arbeitsverhältnis vorgelegen. Deshalb sei der Einsprecher für das betreffende Unfallereignis nicht bei der SUVA versichert gewesen (SUVA-Akte 104). Am 28. November 2019 wurde mit Wirkung ab 15:21 Uhr der Konkurs über die C____ GmbH eröffnet (vgl. Internet HR-Auszug).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 13. Januar 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei der Einspracheentscheid der Einsprachegegnerin vom 28. November 2019 aufzuheben und diese zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen an den Beschwerdeführer für dessen Unfall vom 15. August 2018 zu erbringen.

2.    Unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 18. Februar 2020 wird an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten.

d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 10. März 2020 auf eine Duplik.

III.     

Am 12. Mai 2020 findet die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversiche-rungsgerichts statt. Der Beschwerdeführer und die Auskunftsperson D____ werden befragt. Die Vertreter gelangen zum Vortrag. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin begründete die Verneinung der Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht nachweisen könne, dass er zum Zeitpunkt des Unfalles vom 15. August 2018 bei der Firma C____ GmbH angestellt und tätig gewesen sei, insbesondere sei der Lohnfluss nicht nachgewiesen. Folglich habe für das gemeldete Unfallereignis vom 15. August 2018 keine Versicherungsdeckung bestanden.

2.2.          Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, er sei zur Zeit des Unfallereignisses für die C____ GmbH tätig gewesen. Das ergebe sich aus den Unterlagen und lasse sich bezeugen. Demnach sei die Beschwerdegegnerin zur Erbringung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen verpflichtet.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalles nach dem üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Arbeitnehmer der C____ GmbH bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen des Unfalls versichert war. Demgegenüber ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 15. August 2018 auf der Baustelle einen Unfall erlitten hat, unbestritten.

3.                

3.1.          Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert. Als Arbeitnehmer gemäss dieser Gesetzesbestimmung gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. OR oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24.01.2020 E. 2.3 m.H.).

3.2.          Im Interesse eines umfassenden Versicherungsschutzes schliesst das UVG selbst Personen ein, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre, wie beispielsweise Volontärverhältnisse, bei denen der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn in der Regel weder vereinbart noch üblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24.01.2020 E. 2.4).

3.3.          Namentlich mit Blick auf die versicherten Risiken und deren Folgen bestehen erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Die Gefahr, zu verunfallen, ist im Alltag, sowohl in der Arbeitswelt, insbesondere bei den schwereren Tätigkeiten, aber zunehmend auch ausserberuflich wesensgemäss allgegenwärtig. Dabei kann ein Unfall (oder eine Berufskrankheit) unter Umständen zur lebenslangen Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Arbeitsunfähigkeit oder gar zum Tod führen. Zur Abdeckung der damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen sieht das Unfallversicherungsrecht einen breiten Fächer möglicher Versicherungsleistungen vor in Gestalt von Heilbehandlung und Pflegeleistungen (Art. 10 UVG), (unter Umständen lebenslängliche) Invalidenrente (Art. 19 UVG), Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG) oder Hinterlassenenrenten (Art. 28 UVG). Im Interesse eines möglichst umfassenden Versicherungsschutzes werden auch Personen eingeschlossen, deren Tätigkeit mangels Erwerbsabsicht nicht als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen wäre. Selbstredend kann auch die Arbeitslosigkeit für die Betroffenen beträchtliche finanzielle und soziale Folgen nach sich ziehen. Dies ändert aber nichts daran, dass zwischen den beiden Versicherungen mit Blick auf die damit abgedeckten Risiken und deren Folgen bedeutsame Unterschiede bestehen. Schon dieser Umstand setzt der analogen Anwendung von Grundsätzen aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung, namentlich dem Nachweis einer effektiven Lohnzahlung im Zusammenhang mit der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung, gewisse Grenzen. Hinzu kommt, dass für die Bejahung der Versichertenunterstellung gemäss Art. 1a UVG - vorbehältlich der hier nicht interessierenden Tätigkeiten zu Ausbildungszwecken - die Bejahung eines Lohnanspruchs massgebend ist, wobei es der tatsächlichen Lohnauszahlung nicht bedarf (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24.01.2020 E. 3.2).

3.4.          Im Sozialversicherungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz sowie der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist.

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin gelangte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. November 2019 zum Schluss, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der C____ GmbH nicht glaubhaft dargelegt, respektive nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei. Die Vorlage eines Arbeitsvertrages und von Lohnabrechnungen genüge nicht als Beweis für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Insbesondere liege nach Ansicht der Beschwerdegegnerin kein Nachweis für die geltend gemachten Lohnzahlungen vor und es würden diverse Widersprüche bestehen.

4.2.          Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Lohnzahlung sei jeweils bar erfolgt und der Umstand, dass die Arbeitgeberin nachträglich in Konkurs gefallen sei, spiele keine Rolle mehr (Beschwerde, S. 7). Zudem wendet der Beschwerdeführer ein, dass die Höhe des versicherten Lohnes für die Frage der Versicherungsdeckung nicht von Bedeutung sei (Beschwerde, S. 5). Ein allfällig fehlender Nachweis für einen konkret versicherten Lohn könne höchstens zur Folge haben, dass der Anspruch auf Taggeld entfalle, nicht aber, dass der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin nicht versichert wäre (Beschwerde, S. 5). Vorliegend gehe es nicht um den Anspruch auf Taggelder, sondern auch um denjenigen auf Heilbehandlung und allenfalls Integritätsentschädigung, wobei es sich um Versicherungsleistungen handle, welche unabhängig des versicherten Verdienstes erbracht werden (Beschwerde, S. 5).

4.3.          Soweit die Beschwerdegegnerin aus gewissen Ungereimtheiten und insbesondere der fehlenden Überprüfbarkeit der Lohnzahlung schloss, es liege keine Versicherungsdeckung vor, kann ihr nicht gefolgt werden.

4.4.          Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit vielen Jahren auf dem Bau tätig ist und seit dem Jahr 2006 zusammen mit Familienmitgliedern und Bekannten verschiedene Gesellschaften gründete, mit denen er danach eng verbunden war, bevor diese in Konkurs fielen. So wurde am 16. Juni 2015 die E____ GmbH gegründet, deren Bezeichnung den Namen des jüngsten Sohnes des Beschwerdeführers enthält und welche von seiner Ehefrau und seiner früheren Ehefrau gezeichnet wurde. Dass der Beschwerdeführer für diese Firma tätig war, ist offensichtlich und wurde von diesem nicht nur anlässlich der Verhandlung ausgeführt, sondern auch von der Firma F____ AG bestätigt (SUVA-Akte 1, S. 1). Über diese Firma wurde am 7. Mai 2018 der Konkurs eröffnet (vgl. Internet HR-Auszug). Bereits am 2. August 2017 hatte der Beschwerdeführer zusammen mit seiner früheren Ehefrau die C____ GmbH gegründet, als deren Geschäftsführer er zunächst amtete (vgl. Internet HR-Auszug). Nachdem der Beschwerdeführer am 3. November 2017 die Geschäftsführung aufgegeben hatte, übernahm diese seine frühere Ehefrau. Auch in dieser Gesellschaft nahm der Beschwerdeführer eine tragende Rolle ein, weshalb davon auszugehen ist, dass er faktisches Organ dieser Gesellschaften war und diese auch benutzte, um Aufträge abzuwickeln. Im Rahmen der Ausführung dieser Aufträge ist er als Angestellter dieser Gesellschaften zu betrachten. Es kommt hinzu, dass gemäss Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 an einem Arbeitsverhältnis kaum zu zweifeln ist, wenn – wie vorliegend – ein Arbeitsvertrag vorliegt. Vorliegend trat der Beschwerdeführer gemäss Arbeitsvertrag mit der C____ GmbH (SUVA-Akte 71) vom 5. Juli 2018 per 1. Juli 2018 als Bauarbeiter in die Dienste der C____ GmbH ein. Vereinbart wurden ein fixes Pensum von 100% und ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 6'800.00 sowie eine Gratifikation anstelle eines 13. Monatslohnes (vgl. SUVA-Akte 71, S. 6). Ferner ist vorliegend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG und damit die Versicherungsunterstellung entscheidend, ob in irgendeiner Form geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs vorliegen. Dies ist vorliegend zu bejahen.

4.5.          4.5.1. Hinsichtlich der Frage nach dem Vorliegen einer tatsächlich geleisteten Arbeit und eines Lohnanspruchs bringt der Beschwerdeführer zu Recht vor, dass sich der Unfall auf einer Baustelle während der Ausführung von Bauarbeiten ereignete und der Beschwerdeführer dort nicht als Zuschauer anwesend war (vgl. Beschwerde, S. 4), als ihm aus ca. 3m Höhe schweres Baumaterial auf den Kopf und den rechten Thorax fiel. Dies wird durch die zum Unfallzeitpunkt ebenfalls auf der Baustelle tätige Firma F____ AG bestätigt (Schreiben F____ AG vom 21.08.2018, SUVA-Akte 1), von welcher der Beschwerdeführer den Auftrag zum Schalen und Ausschalen der Decke erhalten hatte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 2). Es ist offensichtlich, dass für eine derartige Tätigkeit ein Lohnanspruch bejaht werden muss, sprengt sie doch den Rahmen einer freizeitlich ausgeübten Handwerksarbeit oder einer Gefälligkeitsarbeit deutlich. Für einen Berufsunfall sprechen zudem Art und Umfang der stattgehabten Verletzungen. Gemäss dem Bericht des [...] [...] vom 15. August 2018 erlitt der Beschwerdeführer unter anderem eine Thoraxkontusion rechts mit Pneumothorax und dislozierter Fraktur der neunten Rippe dorsolateral mit Durchspiessung der Lunge, eine offene Orbitafraktur, eine komplexe Kieferhöhlenfraktur und eine Jochbeinfraktur links, eine Kontusion Bulbus oculi links sowie eine Commotio cerebri (SUVA-Akte 36). Er musste deswegen am 17. August 2018 am [...]spital [...] operiert werden (Operationsbericht vom 17.08.2018, SUVA-Akte 21; Bericht vom 23.08.2018, SUVA-Akte 22).

4.5.2. Demgegenüber ist die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Lohn erhalten hat und in welcher Höhe und in welcher Form die Lohnzahlung erfolgte lediglich für die Berechnung des Anspruchs auf Taggeld- und allfällige Rentenzahlung relevant. Diese ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und die Beschwerdegegnerin wird darüber noch zu entscheiden haben. Dennoch ist bereits heute darauf hinzuweisen, dass es keiner sorgfältigen Geschäftsführung entspricht, wie die Administration geführt wurde und wie die versicherungsmässigen Vorschriften eingehalten wurden. Auch ist die Buchführung ganz offensichtlich mangelhaft, weshalb nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdegegnerin Mühe hatte die Höhe des Lohnes nachzuvollziehen.

4.5.3. Für die Versicherungsunterstellung als solche ist die Lohnhöhe allerdings ohne Bedeutung, zumal ein Anspruch auf Heilbehandlung und Integritätsentschädigung von der Höhe des versicherten Verdienstes unabhängig ist. Daher ist vorliegend für die Frage nach der Versicherungsunterstellung unerheblich, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Barauszahlung verifizierbar ist, insbesondere ob ein genügend hoher Kassenbestand für eine Barauszahlung gegeben war, und ob eine Barauszahlung den Angaben im Arbeitsvertrag, welcher der Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2019 zugestellt wurde, widerspricht. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es für die Versicherungsunterstellung als solche nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich nicht (vgl. vorstehend E. 3.1). Ebenfalls unerheblich ist in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rechnung des [...]spitals [...] betreffend einen Unfall vor dem 1. Juli 2018, da sich dieser aufgrund des Arbeitsbeginns per 1. Juli 2018 nicht auf eine Tätigkeit bei der C____ GmbH beziehen kann.

4.6.          Fakt und unbestritten ist, dass er bei der Ausführung eines Auftrages auf einer Baustelle einen Unfall erlitt. Damit muss er auch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfälle versichert sein. Eine Ausnahme würde lediglich dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt als Selbständigerwerbender zu betrachten wäre (vgl. Beschwerde, S. 4). Nur bei der Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit würde das von der Rechtsprechung verlangte Unterordnungsverhältnis aufgehoben, was mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müsste und wofür vorliegend die nötigen Anhaltspunkte fehlen. Sämtliche sich in den Akten befindlichen Rechnungen lauten auf die Firma C____ GmbH (vgl. SUVA-Akte 89, S. 22 und 23; SUVA-Akte 92, S. 2-60). Überdies besteht ein Zulagenentscheid über Familienzulagen der Ausgleichskasse [...], welcher auf die Firma "C____ GmbH" lautet (SUVA-Akte 51, S. 3 f.). Diese Umstände sprechen klar für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Umgekehrt fehlt es an einer Anmeldung des Beschwerdeführers als Selbstständiger bei der AHV und es liegt kein Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung vor, so dass nicht überwiegend wahrscheinlich angenommen werden kann, der Beschwerdeführer führe selber einen Betrieb als Selbständigerwerbender.

4.7.          Zwar wurde zunächst von der Firma F____ AG eine Unfallmeldung erstellt und darin die Beschwerdegegnerin informiert, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Firma F____ AG angestellt, sondern selbstständig sei. Der Name der Firma sei "E____ GmbH" (SUVA-Akte 1, S. 1). Diese Firma wurde allerdings gemäss Handelsregisterauszug am 7. Mai 2018 aufgelöst (vgl. Internet HR-Auszug), so dass sie zum damaligen Zeitpunkt gar nicht mehr Arbeitgeberin sein konnte. Zudem ist der Hinweis der Firma G____ AG nicht im Sinne einer rechtlichen Erklärung über ein Anstellungs- oder Geschäftsverhältnis zu verstehen, sondern als Ausdruck dessen zu werten, dass die Firma G____ AG damit zum Ausdruck bringen wollte, selber nicht die Arbeitgeberin des Verunfallten zu sein. Darüber hinaus bringt die Unfallmeldung deutlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer jeweils im Namen seiner Firmen handelte und dies durch andere Geschäftsleute auch so wahrgenommen wurde.

4.8.          Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der Unterlagen darauf schliessen, dass im Zeitpunkt des Unfalls eine effektive Beschäftigung bei der C____ GmbH vorlag. Da dieses Unternehmen zwingend bei der Beschwerdegegnerin angeschlossen war, war auch der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalles bei der Beschwerdegegnerin versichert.

 

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 28. November 2019 ist aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

5.3.          Bei diesem Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer folglich eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. November 2019 aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7% von Fr. 254.10.

 

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: