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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 9.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durchB____, [...] Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.20
Einspracheentscheid vom 30. April
2020
Anspruch auf Invalidenrente aus
der Unfallversicherung verneint; auf die Beurteilung der Kreisärztin kann
abgestellt werden
Tatsachen
I.
a) Der 1953 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 20.
August 1990 als Mitarbeiter der Firma C____ AG und war dadurch bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
19. März 1991 erlitt er einen Nichtberufsunfall als er in delirantem Zustand,
unter Verfolgungswahn leidend, in D____ vom Hausdach seiner Eltern stürzte (Bericht
Krankenhaus E____ vom 06.08.1991, SUVA-Akte 29; Angaben des Beschwerdeführers
im Bericht vom 02.05.1991, SUVA-Akte 11, S. 2). Er zog sich dabei beidseits
eine Calcaneus-Fraktur zu und lag einen Monat im Krankenhaus E____ (SUVA-Akten
7 ff.). Anschliessend wurde er im [...]spital stationär behandelt (Bericht vom
06.08.1991, SUVA-Akte 29).
b) Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Einstellung der Taggeldleistungen sprach
sie dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes (vgl. SUVA-Akte
93) eine Integritätsentschädigung von 15% zu (Verfügung vom 29.03.1994, SUVA-Akte
119). Am 8. Oktober 1994 ging der Beschwerdeführer nach D____ und war seither
nicht mehr erwerbstätig.
c) Im Mai 2016 liess der Beschwerdeführer einen Rückfall melden
und beantragte eine Invalidenrente (Schadenmeldung UVG vom 18.05.2016,
SUVA-Akte 138; Telefonnotiz vom 26.05.2016, SUVA-Akte 138). Zur Begründung
führte er an, er leide schon seit längerer Zeit unter Beschwerden am rechten
Fuss und es bestehe eine Arthrose. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische
Abklärungen, konnte jedoch aufgrund des langen Zeitablaufs nur beschränkt
Unterlagen zum Unfall erhältlich machen (vgl. SUVA-Akten 140 ff., insb.
Befundbericht Dr. F____, FMH Orthopädie, vom 08.07.2016, , SUVA-Akte 152, CT Fuss
rechts vom 15.06.2016, SUVA-Akte 154; Bericht Dr. F____, FMH Orthopädie,
SUVA-Akte 155). Der RAD-Arzt Dr. G____ beurteilte die geltend gemachten
Beschwerden als unfallkausal (vgl. Stellungnahme vom 05.08.2016, SUVA-Akte 157)
und die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer über die
Kostenübernahme im Verhältnis zwischen der Schweiz und D____ (vgl. Schreiben
vom 09.08.2016, SUVA-Akte 160). Danach gingen von Dr. H____ weitere Berichte
und Atteste ein (Bericht Dr. H____ vom 30.12.2016, SUVA-Akte 166, versch.
Atteste Dr. H____, SUVA-Akte 169) und der Beschwerdeführer absolvierte vom 15.
Januar 2017 bis 21. Januar 2017 und vom 11. Dezember 2017 bis 31. Januar
2018 zwei stationäre Aufenthalte zwecks Alkoholentzugsbehandlung bei langjährig
bekannter Alkoholabhängigkeit (vgl. Bericht I____ vom 11.07.2018, SUVA-Akte 195).
d) Am 9. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch die Kreisärztin
Dr. J____ kreisärztlich untersucht (KU-Bericht vom 09.01.2019, SUVA-Akte 210;
Beurteilung des Integritätsschadens, SUVA-Akte 213). Gestützt auf diese
Abklärungen erhöhte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2019 die
Integritätsentschädigung um 25% (total Integritätseinbusse von 40%). Gleichzeitig
führte sie jedoch aus, eine unfallbedingte Beeinträchtigung der
Erwerbsfähigkeit von mindestens 10% liege nicht vor, weshalb keine IV-Rente aus
UVG verfügt werde (Verfügung, SUVA-Akte 221).
e) Nach einer vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der
Beschwerdegegnerin erhobenen Einsprache (handschriftliches Schreiben, SUVA-Akte
222; Eingabe der Rechtsvertreterin, SUVA-Akte 242 mit Beilagen), holte diese
bei der Kreisärztin Dr. J____ die Stellungnahme vom 15. April 2020 (SUVA-Akte
225) sowie deren Ergänzung vom 27. April 2020 ein (SUVA-Akte 246). Gestützt
darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. April 2020
an der Verfügung fest (SUVA-Akte 252).
II.
a) Mit Beschwerde vom 30. Mai 2020 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei der Einspracheentscheid
vom 30. April 2020 aufzuheben und es seien ergänzende Sachverhaltsabklärungen
vorzunehmen, eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2020
aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2.
Subeventualiter
sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 aufzuheben und dem
Beschwerdeführer ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine angemessene IV-Rente
aus UVG von mindestens 10% zuzusprechen.
3.
Es sei dem
Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
mit B____, Rechtsanwältin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
4.
Alles unter o/e
Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
15. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen fest.
III.
Instruktionsverfügung vom 24. August 2020 wird dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 9. Dezember 2020 findet die Beratung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten
Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons
zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem
ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend hat die letzte
schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers C____ AG Sitz im Kanton
Basel-Stadt. Demnach liegt die örtliche Zuständigkeit beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
1.2.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 18. März 2019 (SUVA-Akte 221) erhöhte die
Beschwerdegegnerin die bisherige Integritätsentschädigung von 15% um 25% auf insgesamt
40%, lehnte jedoch einen Anspruch auf Invalidenrente aufgrund einer fehlenden erheblichen
unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10% ab. Sie
stützte sich dabei auf die kreisärztliche Untersuchung von Dr. J____ vom
9. Januar 2010, sowie die Stellungnahmen vom 15. April 2020 (SUVA-Akte
225) und vom 27. April 2020 (SUVA-Akte 246). Daran hielt die Beschwerdegegnerin
mit Einspracheentscheid vom 30. April 2020 fest und führte zur Begründung ergänzend
aus, dass zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall
kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (vgl. SUVA-Akte 252).
2.2.
Die im Einspracheentscheid gewährte Integritätsentschädigung wird vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb der Einspracheentscheid vom 30. April
2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch Einspracheentscheid,
S. 4). Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, auf die Einschätzung der
Kreisärztin könne hinsichtlich der Rentenfrage nicht abgestellt werden. Er
leide unter verschiedenen psychiatrischen Beschwerden, deren mögliche
posttraumatische Ursache von der Beschwerdegegnerin nie abgeklärt worden sei.
Der Sachverhalt sei deshalb weiter abzuklären, eventualiter sei ihm eine Rente
zuzusprechen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob auf die kreisärztlichen Ausführungen
abgestellt werden kann und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Bestehen
eines Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall
verneint hat.
3.
3.1.
Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen
und Berufskrankheiten gewährt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles
mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und
allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV)
abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die
Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
3.2.
Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a.
zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle
Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als
eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit
eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es,
dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche
oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall
mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene
gesundheitliche Störung entfiele.
3.3.
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen
Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber
die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum
Ganzen Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 V 181 E. 3.1). Als adäquate Ursache
eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann zu gelten, wenn es
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen
herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein
als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2). Ob bei Vorliegen eines
natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der
eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h.
rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den
von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E.
1b).
3.4.
Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfall und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit
Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung
(BGE 115 V 133 E. 6) vom objektiv fassbaren Unfallereignis auszugehen. Dabei
besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden
und dem Unfall, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für deren Entstehung
zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit
anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage
ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen
Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren
Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren
Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der
Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen
verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem
mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig
beantworten. Es sind weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar
mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen
davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei müssen
rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 E. 2;
2001 UV Nr. 8 S. 32 E. 3, je mit Hinweisen) die weiteren unfallbezogenen
Kriterien entweder in gehäufter oder auffallender Weise oder ein einziges
Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz
bejaht werden kann. Als in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehende Kriterien
nennt die Rechtsprechung (BGE 115 V 133 E. 6c/aa): besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe
Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf
und erhebliche Komplikationen und Grad und Dauer der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Kriterien erfüllt
sind, ist die psychisch bedingte Beeinträchtigung auszuklammern und nur der
somatische Anteil zu berücksichtigen.
3.5.
Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die
mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser
Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den
Unfall zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs
zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch,
dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur
ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu
betrachten ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht
erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.
3.6.
Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des
Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher
Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde
auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung
zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange
umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der
Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
3.7.
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte
kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f E.
3b/ee mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten
voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im
Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden
medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von
Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch
bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der
Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden.
In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der
verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für
eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen
4.
4.1.
4.1.1. In einem ersten Schritt ist auf die Rügen des
Beschwerdeführers hinsichtlich seines somatischen Gesundheitszustands
einzugehen.
4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf die Beurteilung der Kreisärztin
Dr. J____ könne in medizinischer Hinsicht nicht abgestellt werden. Zudem treffe
die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid eine Aussage zur Schwellneigung
beim Positionswechsel, welche Dr. J____ in dieser Form nicht getätigt habe
(vgl. Beschwerde, S. 7). So habe sich Dr. J____ lediglich zum Positionswechsel
zwischen Gehen und Stehen geäussert und nur diesen berücksichtigt. Das
Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers umfasse jedoch auch das Sitzen
(Beschwerde, S. 7; Replik, S. 3). Es sei fraglich, ob die Muskelpumpe auch im
Sitzen genügend aktiviert würden, wenn davon ausgegangen werde, dass sie im
Gehen nur langsam und eingeschränkt möglich sei (Beschwerde, S. 7; vgl. auch
Replik, S. 3). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei daher die Auswirkung der
Schwellneigung auf eine überwiegend sitzende Position und der damit
zusammenhängende Pausenbedarf neu abzuklären (Beschwerde, S. 7). Er verweist
darauf, dass er seit dem Unfall nur eingeschränkt am öffentlichen Leben
teilnehmen und seinen Hobbies nachgehen könne. In seiner Mobilität zu Fuss und
mit dem Fahrrad sei er eingeschränkt. Die Angelegenheit sei bereits deshalb an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.1.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Kreisärztin in
ihrem Bericht nicht sämtliche relevanten Diagnosen berücksichtigt habe.
Insbesondere würden hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zwischen der
Einschätzung von Dr. J____ und der Einschätzung der privaten Gutachterin Dr. K____
sowie Dr. L____ Diskrepanzen bestehen und es sei auf deren Beurteilungen
abzustellen (Beschwerde, S. 8). Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer
darauf, dass er seit 2005 einen deutschen Schwerstbehindertenausweis - aktuell
mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80% - habe (Beschwerde, S. 4). Es
sei entweder von einem erhöhten Pausenbedarf und entsprechend von einer
geringeren Leistungsfähigkeit auszugehen oder es sei eine Reduktion des
Arbeitspensums oder ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen (Beschwerde,
S. 7). Er sei lediglich für 3 bis 6 Stunden täglich leistungsfähig. Es könne
deshalb nicht von einer vollen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Eine
tägliche Arbeitszeit von 3 bis 6 Stunden entspreche einem zumutbaren
Arbeitspensum von 37,5% bis 75% (Beschwerde, S. 9), weshalb ein IV-Grad von
mindestens 20 bis 60% vorliege (Beschwerde, S. 9). Er verweist diesbezüglich
auf den Arztbericht von Dr. L____ vom 23. April 2007, worin eine maximale
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von drei Stunden festgehalten wird
(vgl. Beschwerde, S. 9). Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse, soweit nicht
auf die Einschätzung von Dr. resp. Dr. L____ abgestellt werde, ein externes
medizinisches Gutachten in die Wege geleitet werden.
4.2.
4.2.1. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Aktivierung
der Muskelpumpe ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. J____ nicht zum
Positionswechsel zwischen Gehen und Stehen geäussert hat, wie dies der
Beschwerdeführer geltend macht, sondern festhielt, dass "beim Positionswechsel zum Gehen und zum Stehen" die Muskelpumpe an beiden
Unterschenkeln in Gang gesetzt werde und dass dadurch ermöglicht werde, der
Schwellneigung entgegenzuwirken (SUVA-Akte 245). Vor dem Hintergrund, dass die
Kreisärztin ein überwiegend sitzendes Profil definiert hat, kann mit der
Formulierung "beim Positionswechsel zum Gehen und zum Stehen" nur der
Wechsel zwischen Sitzen und Gehen sowie zwischen Sitzen und Stehen gemeint
sein. Daraus ergibt sich, dass die anamnestisch dargelegte Schwellneigung in
der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. April 2020 in Form der zumutbaren
Wechselbelastung berücksichtigt wurde (vgl. SUVA-Akte 245). Ein weiterer
Abklärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.
4.2.2. Es kommt hinzu, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers die
Schwellneigung (erst) nach grösserer Belastung besteht, welche im Sitzen nicht
gegeben ist (SUVA-Akte 210). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich,
inwiefern der Pausenbedarf erhöht sein sollte, wie in der Replik geltend
gemacht wird (Replik, S. 3), zumal auch die private Gutachterin Dr. K____ weder
die Schwellneigung erwähnt noch einen erhöhten Pausenbedarf thematisiert. Auch
in den als Beschwerdebeilage eingereichten Berichten von Dr. M____ und Dr. L____
werden weder die Schwellneigung noch der Pausenbedarf angesprochen. Zu
berücksichtigen ist ausserdem, dass sich aus dem Bericht des Kreiskrankenhauses
E____ ergibt, dass der Beschwerdeführer gemäss den damals angefertigten
Röntgenbildern an der Ferse bereits ältere Frakturen aufwies (SUVA-Akte 29, S.
1), welche zu den aktuellen Beschwerden wohl ebenfalls beitragen, aber aufgrund
dessen, dass sie bereits vor dem Unfall vorhanden waren aus der vorliegenden
Rentenbeurteilung ausgeklammert werden müssten.
4.3.
4.3.1. Im Übrigen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen keine neuen Aspekte, welche Dr. J____ noch nicht
bekannt oder von ihr nicht gewürdigt worden sind.
4.3.2. Insbesondere hat sich Dr. J____ im Rahmen der Stellungnahme vom 15.
April 2020 mit dem (sehr knappen) privaten fachärztlichen Gutachten von Dr. K____
vom 30. Oktober 2010 sowie dessen Ergänzung vom 13. Januar 2020 auseinandergesetzt
und ihre abweichende Auffassung begründet (vgl. SUVA-Akte 245, S. 7 f.). Sie hielt
insbesondere fest, die Beurteilung von Dr. K____ sei (lediglich) aufgrund der
anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers erfolgt (Gehstrecke, Notwendigkeit
eines Gehstocks). Dr. J____ hat im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom
9. Januar 2019 die gleichen anamnestischen Angaben festgehalten, diese mitunter
jedoch deshalb anders gewürdigt, da der Beschwerdeführer zur Untersuchung ohne
eine Gehstütze erschienen war. Das Fehlen einer Gehstütze legt nahe, dass -
zumindest kurzzeitig - eine Fortbewegung ohne Gehstütze sowie eine
Gewichtsbelastung möglich ist, wie dies die Kreisärztin zu Recht festgestellt
hat.
4.3.3. Nicht zutreffend erweist sich weiter die vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Diskrepanz zwischen der privaten Gutachterin Dr. K____ und der
Kreisärztin Dr. J____ (Replik, S. 3). Die Kreisärztin erachtete die geltend
gemachten Schlaf- und Konzentrationsstörungen nicht als unfallkausal (SUVA-Akte
246). Dies ist nachvollziehbar, erscheint es doch vor dem Hintergrund der
unfallunabhängigen Diagnosen des Beschwerdeführers (chronischer Alkoholabusus,
chronische psychosoziale Verwahrlosung, Verdacht auf narzisstische Störung)
nicht als schlüssig, dass die geltend gemachten Schlaf- und
Konzentrationsstörungen überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall aus dem Jahr 1991
zurückgehen. Zumindest fehlt es diesbezüglich an einer medizinisch
einleuchtenden Herleitung durch Dr. K____. Daher ist auch nicht zu beanstanden,
dass die Kreisärztin implizit in Betracht zog, dass solche Beschwerden durch
Medikamente hervorgerufen werden könnten, jedoch gleichzeitig darauf verwies,
dass der Beschwerdeführer keine Medikamente einnehme, was dieser auch nicht
bestreitet. Darüber hinaus teilt Dr. K____ die medizinische Einschätzung der
SUVA, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.
4.4.
Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Kurzbericht von Dr. L____
vom 23. April 2007 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kreisärztin hat sich
mit dessen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer nur in einem eingeschränkten
Umfang von drei Stunden täglich leistungsfähig sei, auseinandergesetzt und zu
Recht festgehalten, dass aus dem Bericht nicht hervorgehe, inwieweit die
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Unfallfolgen beeinträchtigt
werde (SUVA-Akte 245, S. 7). Die Einschätzung von Dr. N____, welche die
posttraumatische Funktionseinschränkung der Sprunggelenke nach Brüchen des
Sprunggelenkes und des Fersenbeins beidseits medizinisch als eine Einschränkung
von 40% bewertete (Beschwerde, S. 4, SUVA-Akte 242, S. 12), stammt aus dem Jahr
2007 und ist damit schon sehr alt. Darüber hinaus wurde der Einschränkung von
40% bereits mit der dem Beschwerdeführer zugesprochenen
Integritätsentschädigung im Umfang von 40% Rechnung getragen. Ebenfalls alt und
darüber hinaus vollumfänglich unbegründet ist die Kurzbescheinigung von Dr. L____
vom 14. Oktober 2013, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund multipler
psychiatrischer Beschwerden (Agoraphobie, chronische Schmerzen,
posttraumatische Belastungsstörung, vgl. Bericht vom 14.10.2013, SUVA-Akte 179)
bei ihm in Behandlung befinde. Eine dauerhafte unfallbedingte
Arbeitsunfähigkeit lässt sich aus diesem unbegründeten Kurzbericht nicht
ableiten.
4.5.
In einem Zwischenfazit kann aus somatischer Sicht festgehalten
werden, dass die Einschätzungen der behandelnden Ärzte keine Zweifel am
Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin hervorrufen, weshalb vorliegend darauf
abzustellen ist. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Schwerstbehindertenausweis
mit einem Gesamt GbB von 80% nichts, da die diesem Ausweis zugrundeliegenden
Grundsätze aus dem [...] Recht auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar
sind.
5.
5.1.
In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu
Recht von einer fehlenden adäquaten Unfallkausalität bezüglich der psychischen Beschwerden
ausgeht.
5.2.
So beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin die
Kausalität seiner psychischen Beschwerden nicht abgeklärt habe. Insbesondere
habe die Beschwerdegegnerin seinen psychischen Zustand vor dem Unfall nie
untersucht und dennoch im Einspracheentscheid festgehalten, dass die
psychiatrischen Diagnosen unfallunabhängig seien. Da es ausreiche, wenn der
Unfall für die Vorhandenen psychischen Beschwerden eine Teilursache darstelle, könne
die Unfallkausalität nicht ohne weitere Abklärungen verneint werden. Weiter
macht er geltend, dass das chronische Schmerzsyndrom und die depressive Störung
adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen seien (Beschwerde, S. 6).
5.3.
5.3.1. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der
Unfall ereignete sich als der Beschwerdeführer in delirantem Zustand vom Dach Elternhauses
stürzte (Angaben des Beschwerdeführers im Bericht vom 02.05.1991, SUVA-Akte 11,
S. 2). Auch wenn nicht vollständig geklärt ist, wodurch die Wahnvorstellung
hervorgerufen wurde, ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer
bereits vor dem Unfall an starken psychischen Problemen litt.
5.3.2. So kann dem Bericht von Dr. O____ vom 31. Mai 1991 entnommen werden,
dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall eine schwere narzisstische
Störung mit sekundären wechselnd stark ausgeprägten Aethylismus diagnostiziert
wurde und eine psychosoziale Verwahrlosung festzustellen war (SUVA-Akte 19). Das
Vorliegen eines Alkoholproblems wird durch die Angaben des Beschwerdeführers
gegenüber dem [...]spital, wonach er sich vor seiner Anstellung bei der C____
AG in eine Alkoholentwöhnungskur im P____ in Q____ befunden und sich wegen des
Alkoholproblems auch bereits bei der Invalidenversicherung gemeldet habe, echtzeitlich
bestätigt (Bericht vom 02.05.1991, SUVA-Akte 11, S. 1). Zudem wurde das
IV-Verfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 1989 abgeschlossen, nachdem sich
der Beschwerdeführer den Eingliederungsbemühungen ohne stichhaltige Gründe
entzogen hatte (vgl. SUVA-Akte 28). Entsprechende Abklärungen des psychischen
Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor dem Unfall, lassen sich den
vorliegenden Akten damit durchaus entnehmen. Allerdings durfte die Beschwerdegegnerin
die Frage, ob und in welchem Umfang der Unfall die bereits vorbestehenden psychischen
Beschwerden verstärkt hat, vorliegend offenlassen, da entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 10 f.) ein adäquater Kausalzusammenhang
zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis
von 1991 verneint werden muss. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.
5.4.
5.4.1. Der Beschwerdeführer ist beim Unfall drei bis vier Meter in
die Tiefe gestürzt. Stürze aus einer Höhe von ca. zwei bis vier Metern sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung als mittlere Unfälle im mittleren Bereich zu
qualifizieren (BGE 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019, vgl. Beschwerde, S. 12),
weshalb beim Beschwerdeführer von einem mittleren Unfall im mittleren Bereich
auszugehen ist, was auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (Beschwerde, S. 12;
Beschwerdeantwort, S. 3). Allerdings ist für die Bejahung der Adäquanz notwendig,
dass insgesamt drei der sieben Kriterien oder ein Kriterium in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.; Urteil
8C_398/2012 E. 5.2.3 und 6 Ingress).
5.4.2. Zwar anerkennt Beschwerdegegnerin vorliegend das Kriterium der
körperlichen Dauerschmerzen als gegeben an, sie macht aber geltend, dieses sei
aufgrund der vorbestehenden und überlagernden psychischen Problematik nicht als
in ausgeprägter Weise erfüllt anzusehen (Beschwerdeantwort, S. 4), was auch vom
Beschwerdeführer nicht behauptet wird. Vor diesem Hintergrund müssten noch zwei
weitere der insgesamt sieben Kriterien bejaht werden, um die Adäquanz als
gegeben anzusehen. Der Beschwerdeführer macht geltend neben den körperlichen
Dauerschmerzen seien die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung und der Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit vorliegend
erfüllt. Dies ist jedoch bei näherer Betrachtung nicht der Fall.
5.5.
5.5.1. Beim Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen
Behandlung ist nicht allein die zeitliche Dauer Behandlung von Bedeutung,
sondern deren Art und Intensität sowie die Frage, inwieweit davon noch eine
Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten war. Nach der Rechtsprechung des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche
Abteilungen) wird diesbezüglich eine kontinuierliche, mit einer gewissen
Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete
ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorausgesetzt (Urteil des
EVG vom 20. Oktober 2006, U 488/05, E. 3.2.3). Entgegen den Ausf.rungen in der
Replik ist dieses Kriterium bei einer dreimonatigen stationären Behandlung nach
einer Fersenfraktur nicht bereits als solches erfüllt (vgl. Replik, S. 4). Dies
gilt auch für eine orale Schmerztherapie und für die Notwendigkeit
orthopädische Massschuhe (Replik, S. 4). Andere Aspekte, die für eine
ungewöhnlich lange Dauer der Behandlung sprechen würden, existieren im Dossier
des Beschwerdeführers nicht.
5.5.2. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer dem
Kreisarzt anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 6. August 1993, mithin rund
zweieinhalb Jahre nach dem Unfall, mitteilte, dass keine Behandlung mehr
durchgeführt werde (SUVA-Akte 92). Zuvor war die Behandlung im [...]spital
bereits am 5. Dezember 1991 abgeschlossen worden (Bericht vom 31.01.1992, SUVA-Akte
52). Infolge weiterbestehender Beschwerden wurden zwar im Jahr darauf weitere
Abklärungen durchgeführt, allerdings ergibt sich aus dem Bericht der Orthopädie
des KantonsspitalsR____, dass keine weitere Behandlung vorgesehen war (Bericht
vom 18.04.1994, SUVA-Akte 121). Eigentliche intensive und kontinuierliche
Behandlungen sind zwischen 1994 und 2004 in den Akten nicht dokumentiert. Auch
von 2005 bis 2007 sind keine Behandlungen aktenkundig, auch wenn wiederum
Abklärungen stattfanden (SUVA-Akte 135, SUVA-Akte 136). Erst 2016 meldete der
Beschwerdeführer einen Rückfall, woraufhin die Beschwerdegegnerin verschiedene
Abklärungen veranlasste. Da Abklärungsmassnahmen jedoch nicht mit Behandlungen
gleichgesetzt werden können und bei einer Gesamtbetrachtung auffällig viele langandauernde
zeitliche Unterbrüche bestehen, kann entgegen den Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht von einer nunmehr dreissigjährigen Behandlung
gesprochen werden.
5.6.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Erfordernis "Grad und Dauer der physischen
Arbeitsunfähigkeit" liege
in besonders ausgeprägter Weise vor (Beschwerde, S. 1). Dieses Kriterium
bezieht sich jedoch nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten
Beruf (SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83 E. 4.2.6 [8C_435/2011]; RKUV 2001 Nr. U 442 S.
544 [U 56/00]; Urteil 8C_729/2012 E. 8.7). Der Beschwerdeführer wurde bereits
ab Februar 2012 in einer leidensangepassten leichten Verweistätigkeit vom
Kreisarzt der SUVA als vollumfänglich arbeitsfähig beurteilt (SUVA-Akte 54, S.
3). Dieser hielt in medizinischer Hinsicht fest, die Calcaneusfrakturen sein
seit einiger Zeit konsolidiert, links mit schöner Stellung und freien
Funktionen der Sprunggelenke und des Vorfusses. Auf der rechten Seite sei das
OSG ebenfalls in recht gutem Zustand. Das Ab/Add des Rückfusses sei stark
eingeschränkt und auch etwas schmerzhaft, weshalb dem Beschwerdeführer ein Gutschein
für entsprechende schuhorthopädische Versorgung ausgestellt wurde (SUVA-Akte 54,
S. 3). Dies entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der
SUVA (Bericht vom 03.08.1993, SUVA-Akte 91) und wurde im Abschlussbericht des
Kreisarztes, welcher keine Verschlechterung feststellen konnte, bestätigt (vgl.
SUVA-Akte 92, S. 2).
5.7.
Bei dieser medizinischen Ausgangslage ist nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer bereits ab dem 15. Februar 1992 zu 50% im Restaurant S____ arbeitete
und dort die [...]arbeiten erledigte sowie als [...] in der [...] und auch am [...]
half (Angaben des Beschwerdeführers im Bericht vom 18.03.1992, SUVA-Akte 62),
wobei eine 100% Tätigkeit ab dem 1. April 1992 vorgesehen war (SUVA-Akte 54, S.
3). Im Sommer 1994 war der Beschwerdeführer im Restaurant T____ tätig (vgl.
SUVA-Akte 123) und verdiente daneben seinen Lebensunterhalt mit Malen und Erstellen
von Skulpturen und Kunstwerken aus Metall (Bericht vom 18.05.1994, SUVA-Akte
124). Diese Erwerbsbiographie lässt keine Annahme einer zeitnahen und in Grad
und Dauer ausgeprägte physische Arbeitsunfähigkeit zu. Daher kann auch dieses
Kriterium nicht als erfüllt angesehen werden, auch wenn dem Beschwerdeführer
später verschiedene Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert haben (vgl.
Replik, S. 4). Angesichts der vielfältigen Betätigungsfelder des
Beschwerdeführers ist vorliegend auch nicht entscheidend, ob der
Beschwerdeführer in seinen angestammten aber ungelernten Beruf als Koch [...]
konnte.
5.8.
Weitere Adäquanzkriterien werden vorliegend nicht geltend gemacht
und können auch nicht als erfüllt abgesehen werden. Im Ergebnis ist lediglich
ein Kriterium erfüllt und dieses nicht in ausgeprägter Weise, sodass die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden des
Beschwerdeführers und dem Unfall praxisgemäss zu verneinen ist.
5.9.
Weitere Abklärungen von Seiten der Beschwerdegegnerin sind unter
diesen Umständen nicht angezeigt. Im Ergebnis ist der medizinische Sachverhalt
vorliegend ausreichend abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich
weitere Abklärungen wie die Einholung eines Gutachtens in antizipierter
Beweiswürdigung. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor.
6.
6.1.
Schliesslich ist auf den erwerblichen Teil des angefochtenen
Einspracheentscheids einzugehen.
6.2.
Nachdem der Beschwerdeführer schon lange nicht mehr erwerbstätig
ist, davor jedoch unter anderem als [...] arbeitete, zog die Beschwerdegegnerin
zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Gesamtarbeitsvertrag der
Gastronomie und hierbei den Lohn eines Mitarbeiters mit Berufsprüfung bei. Vor
dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Berufsabschluss als
[...] verfügt ist dies grosszügig und jedenfalls nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu Recht keine Kritik vor. Es ist daher
von einem Validenlohn von Fr. 63'830.00 (Fr. 4'919.00 x 13) auszugehen
6.3.
Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in
der Verfügung die LSE 2016 (Invalideneinkommen von Fr. 64'356.00) und im
Einspracheentscheid die aktuellere Tabelle TA 1 LSE 2018 (Invalideneinkommen
von Fr. 68'105.50) angewendet. Dies ist korrekt und die diesbezügliche
Argumentation des Beschwerdeführers in der Replik, wonach die TA 1 2018
anzuwenden sei, unverständlich, zumal dies im Einspracheentscheid ausdrücklich
erfolgt ist (vgl. SUVA-Akte 252, S. 12). Die Tabelle TA 1 setzt keine abgeschlossene
Berufsausbildung voraussetzt und enthält eine Vielzahl von Tätigkeiten auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Da der Beschwerdeführer bislang unterschiedliche
Tätigkeiten verrichtete ([...][...], SUVA-Akte 62, Mithilfe beim [...], SUVA-Akte
208) und Hilfsarbeiten im [...][...] (SUVA-Akte 147) ist dieses Vorgehen der
Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht zu beanstanden.
6.4.
Weiter gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen
leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10% (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte
252, S. 13), womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 61'294.95. Dies
entspricht auch der Einschätzung von Dr. K____ (SUVA-Akte 242, S. 16 ff.) und
berücksichtigt sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen (insbesondere die
Schwellneigung). Ein Pausenbedarf ist medizinisch nicht ausgewiesen, wäre in
den 10% aber bereits enthalten, ebenso wie die allfällige Benützung eines
Gehstocks. Ausgehend von den Einkommenszahlen ergibt sich ein
rentenausschliessender IV-Grad von 3.9% (Fr. 63'830.00 - 61'294.95 :
63'830 x 100 = 3.9%).
6.5.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein leidensbedingter Abzug
in der Höhe von mindestens 15% zu gewähren sei und zitiert entsprechende
Urteile (Beschwerde, S. 15 f.). Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, da
sich auch bei einem leidensbedingten Abzug von 15% (Invalideneinkommen von Fr.
57'889.70) kein rentenbegründender IV-Grad von 10%, sondern ein solcher von 9.3%
ergibt (Fr. 63'830.00 – 57'889.70 : 63'830.00 x 100 = 9.3%]).
7.
7.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der
Einspracheentscheid vom 30. April 2020 zu bestätigen ist.
7.2.
Das Verfahren ist kostenlos.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Die
ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt
wurde, ist seiner Vertreterin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der
Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht seit 16. November 2020 von der Faustregel aus, dass
bei durchschnittlichen Verfahren rund Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein
durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich
Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird der Vertreterin des
Beschwerdeführers, B____, [...], ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7.7 %) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: