Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 9. Dezember 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durchB____, [...]    Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.20

Einspracheentscheid vom 30. April 2020

Anspruch auf Invalidenrente aus der Unfallversicherung verneint; auf die Beurteilung der Kreisärztin kann abgestellt werden

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1953 geborene Beschwerdeführer arbeitete seit dem 20. August 1990 als Mitarbeiter der Firma C____ AG und war dadurch bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. März 1991 erlitt er einen Nichtberufsunfall als er in delirantem Zustand, unter Verfolgungswahn leidend, in D____ vom Hausdach seiner Eltern stürzte (Bericht Krankenhaus E____ vom 06.08.1991, SUVA-Akte 29; Angaben des Beschwerdeführers im Bericht vom 02.05.1991, SUVA-Akte 11, S. 2). Er zog sich dabei beidseits eine Calcaneus-Fraktur zu und lag einen Monat im Krankenhaus E____ (SUVA-Akten 7 ff.). Anschliessend wurde er im [...]spital stationär behandelt (Bericht vom 06.08.1991, SUVA-Akte 29).

b) Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Nach Einstellung der Taggeldleistungen sprach sie dem Beschwerdeführer gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes (vgl. SUVA-Akte 93) eine Integritätsentschädigung von 15% zu (Verfügung vom 29.03.1994, SUVA-Akte 119). Am 8. Oktober 1994 ging der Beschwerdeführer nach D____ und war seither nicht mehr erwerbstätig.

c) Im Mai 2016 liess der Beschwerdeführer einen Rückfall melden und beantragte eine Invalidenrente (Schadenmeldung UVG vom 18.05.2016, SUVA-Akte 138; Telefonnotiz vom 26.05.2016, SUVA-Akte 138). Zur Begründung führte er an, er leide schon seit längerer Zeit unter Beschwerden am rechten Fuss und es bestehe eine Arthrose. Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen, konnte jedoch aufgrund des langen Zeitablaufs nur beschränkt Unterlagen zum Unfall erhältlich machen (vgl. SUVA-Akten 140 ff., insb. Befundbericht Dr. F____, FMH Orthopädie, vom 08.07.2016, , SUVA-Akte 152, CT Fuss rechts vom 15.06.2016, SUVA-Akte 154; Bericht Dr. F____, FMH Orthopädie, SUVA-Akte 155). Der RAD-Arzt Dr. G____ beurteilte die geltend gemachten Beschwerden als unfallkausal (vgl. Stellungnahme vom 05.08.2016, SUVA-Akte 157) und die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer über die Kostenübernahme im Verhältnis zwischen der Schweiz und D____ (vgl. Schreiben vom 09.08.2016, SUVA-Akte 160). Danach gingen von Dr. H____ weitere Berichte und Atteste ein (Bericht Dr. H____ vom 30.12.2016, SUVA-Akte 166, versch. Atteste Dr. H____, SUVA-Akte 169) und der Beschwerdeführer absolvierte vom 15. Januar 2017 bis 21. Januar 2017 und vom 11. Dezember 2017 bis 31. Januar 2018 zwei stationäre Aufenthalte zwecks Alkoholentzugsbehandlung bei langjährig bekannter Alkoholabhängigkeit (vgl. Bericht I____ vom 11.07.2018, SUVA-Akte 195).

d) Am 9. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführer durch die Kreisärztin Dr. J____ kreisärztlich untersucht (KU-Bericht vom 09.01.2019, SUVA-Akte 210; Beurteilung des Integritätsschadens, SUVA-Akte 213). Gestützt auf diese Abklärungen erhöhte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. März 2019 die Integritätsentschädigung um 25% (total Integritätseinbusse von 40%). Gleichzeitig führte sie jedoch aus, eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10% liege nicht vor, weshalb keine IV-Rente aus UVG verfügt werde (Verfügung, SUVA-Akte 221).

e) Nach einer vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin erhobenen Einsprache (handschriftliches Schreiben, SUVA-Akte 222; Eingabe der Rechtsvertreterin, SUVA-Akte 242 mit Beilagen), holte diese bei der Kreisärztin Dr. J____ die Stellungnahme vom 15. April 2020 (SUVA-Akte 225) sowie deren Ergänzung vom 27. April 2020 ein (SUVA-Akte 246). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. April 2020 an der Verfügung fest (SUVA-Akte 252).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 30. Mai 2020 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 aufzuheben und es seien ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen, eventualiter sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 aufzuheben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz und Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.    Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine angemessene IV-Rente aus UVG von mindestens 10% zuzusprechen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, Rechtsanwältin, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

4.    Alles unter o/e Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 28. September 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

 

III.     

Instruktionsverfügung vom 24. August 2020 wird dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt.

IV.     

Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 9. Dezember 2020 findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1). Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Vorliegend hat die letzte schweizerische Arbeitgeberin des Beschwerdeführers C____ AG Sitz im Kanton Basel-Stadt. Demnach liegt die örtliche Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.

1.2.          Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind – einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 18. März 2019 (SUVA-Akte 221) erhöhte die Beschwerdegegnerin die bisherige Integritätsentschädigung von 15% um 25% auf insgesamt 40%, lehnte jedoch einen Anspruch auf Invalidenrente aufgrund einer fehlenden erheblichen unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10% ab. Sie stützte sich dabei auf die kreisärztliche Untersuchung von Dr. J____ vom 9. Januar 2010, sowie die Stellungnahmen vom 15. April 2020 (SUVA-Akte 225) und vom 27. April 2020 (SUVA-Akte 246). Daran hielt die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 30. April 2020 fest und führte zur Begründung ergänzend aus, dass zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfall kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (vgl. SUVA-Akte 252).

2.2.          Die im Einspracheentscheid gewährte Integritätsentschädigung wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet, weshalb der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch Einspracheentscheid, S. 4). Der Beschwerdeführer wendet jedoch ein, auf die Einschätzung der Kreisärztin könne hinsichtlich der Rentenfrage nicht abgestellt werden. Er leide unter verschiedenen psychiatrischen Beschwerden, deren mögliche posttraumatische Ursache von der Beschwerdegegnerin nie abgeklärt worden sei. Der Sachverhalt sei deshalb weiter abzuklären, eventualiter sei ihm eine Rente zuzusprechen.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob auf die kreisärztlichen Ausführungen abgestellt werden kann und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall verneint hat.

3.                

3.1.          Nach Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

3.2.          Die Leistungspflicht des Unfallversicherers gemäss UVG setzt u.a. zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele.

3.3.          Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (zum Ganzen Bundesgerichtsentscheid [BGE] 129 V 181 E. 3.1). Als adäquate Ursache eines Erfolgs hat nach der Rechtsprechung ein Ereignis dann zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 E. 3.2). Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist (BGE 112 V 33 E. 1b).

3.4.          Bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer anschliessend einsetzenden psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung (BGE 115 V 133 E. 6) vom objektiv fassbaren Unfallereignis auszugehen. Dabei besteht ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfall, wenn dem Unfall eine massgebende Bedeutung für deren Entstehung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – zwischen banalen bzw. leichten Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden kann, lässt sich die Frage der Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall in Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Dabei müssen rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 E. 2; 2001 UV Nr. 8 S. 32 E. 3, je mit Hinweisen) die weiteren unfallbezogenen Kriterien entweder in gehäufter oder auffallender Weise oder ein einziges Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Als in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehende Kriterien nennt die Rechtsprechung (BGE 115 V 133 E. 6c/aa): besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, körperliche Dauerschmerzen, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen und Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Bei der Beurteilung der Frage, ob diese Kriterien erfüllt sind, ist die psychisch bedingte Beeinträchtigung auszuklammern und nur der somatische Anteil zu berücksichtigen.

3.5.          Treten erst später anderweitige gesundheitliche Beschwerden auf, die mit dem Unfall in Zusammenhang stehen könnten, so ist auch bezüglich dieser Beschwerden notwendig, dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden können. Denn die Bejahung eines Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem Gesundheitsschaden bedeutet nicht automatisch, dass nun der Kausalzusammenhang für sämtliche Gesundheitsschäden, die auch nur ansatzweise mit dem Unfall im Zusammenhang stehen könnten, als gegeben zu betrachten ist. Ist der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, ist eine zwingende Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt und es besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung.

3.6.          Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit sowie natürlicher Kausalzusammenhänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 158 f. E. 1b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).

3.7.          Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351, 353 f E. 3b/ee mit Hinweis). Rechtsprechungsgemäss kann auch reinen Aktengutachten voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht. Aktengutachten sind insbesondere dann von Belang, wenn die relevanten Befunde mehrfach und ohne wesentlichen Widerspruch bereits erhoben worden sind, aber die Zuordnung zu einer Diagnose oder der Kausalzusammenhang und das Ausmass der Behinderung verschieden bewertet werden. In diesen Fällen kann sehr wohl in einem Aktengutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen

4.                

4.1.          4.1.1. In einem ersten Schritt ist auf die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines somatischen Gesundheitszustands einzugehen.

4.1.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf die Beurteilung der Kreisärztin Dr. J____ könne in medizinischer Hinsicht nicht abgestellt werden. Zudem treffe die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid eine Aussage zur Schwellneigung beim Positionswechsel, welche Dr. J____ in dieser Form nicht getätigt habe (vgl. Beschwerde, S. 7). So habe sich Dr. J____ lediglich zum Positionswechsel zwischen Gehen und Stehen geäussert und nur diesen berücksichtigt. Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers umfasse jedoch auch das Sitzen (Beschwerde, S. 7; Replik, S. 3). Es sei fraglich, ob die Muskelpumpe auch im Sitzen genügend aktiviert würden, wenn davon ausgegangen werde, dass sie im Gehen nur langsam und eingeschränkt möglich sei (Beschwerde, S. 7; vgl. auch Replik, S. 3). Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei daher die Auswirkung der Schwellneigung auf eine überwiegend sitzende Position und der damit zusammenhängende Pausenbedarf neu abzuklären (Beschwerde, S. 7). Er verweist darauf, dass er seit dem Unfall nur eingeschränkt am öffentlichen Leben teilnehmen und seinen Hobbies nachgehen könne. In seiner Mobilität zu Fuss und mit dem Fahrrad sei er eingeschränkt. Die Angelegenheit sei bereits deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.1.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Kreisärztin in ihrem Bericht nicht sämtliche relevanten Diagnosen berücksichtigt habe. Insbesondere würden hinsichtlich der Leistungsfähigkeit zwischen der Einschätzung von Dr. J____ und der Einschätzung der privaten Gutachterin Dr. K____ sowie Dr. L____ Diskrepanzen bestehen und es sei auf deren Beurteilungen abzustellen (Beschwerde, S. 8). Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer darauf, dass er seit 2005 einen deutschen Schwerstbehindertenausweis - aktuell mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80% - habe (Beschwerde, S. 4). Es sei entweder von einem erhöhten Pausenbedarf und entsprechend von einer geringeren Leistungsfähigkeit auszugehen oder es sei eine Reduktion des Arbeitspensums oder ein leidensbedingter Abzug zu berücksichtigen (Beschwerde, S. 7). Er sei lediglich für 3 bis 6 Stunden täglich leistungsfähig. Es könne deshalb nicht von einer vollen Leistungsfähigkeit ausgegangen werden. Eine tägliche Arbeitszeit von 3 bis 6 Stunden entspreche einem zumutbaren Arbeitspensum von 37,5% bis 75% (Beschwerde, S. 9), weshalb ein IV-Grad von mindestens 20 bis 60% vorliege (Beschwerde, S. 9). Er verweist diesbezüglich auf den Arztbericht von Dr. L____ vom 23. April 2007, worin eine maximale Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers von drei Stunden festgehalten wird (vgl. Beschwerde, S. 9). Nach Ansicht des Beschwerdeführers müsse, soweit nicht auf die Einschätzung von Dr.  resp. Dr. L____ abgestellt werde, ein externes medizinisches Gutachten in die Wege geleitet werden.

4.2.          4.2.1. Den Ausführungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Aktivierung der Muskelpumpe ist entgegenzuhalten, dass sich Dr. J____ nicht zum Positionswechsel zwischen Gehen und Stehen geäussert hat, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht, sondern festhielt, dass "beim Positionswechsel zum Gehen und zum Stehen" die Muskelpumpe an beiden Unterschenkeln in Gang gesetzt werde und dass dadurch ermöglicht werde, der Schwellneigung entgegenzuwirken (SUVA-Akte 245). Vor dem Hintergrund, dass die Kreisärztin ein überwiegend sitzendes Profil definiert hat, kann mit der Formulierung "beim Positionswechsel zum Gehen und zum Stehen" nur der Wechsel zwischen Sitzen und Gehen sowie zwischen Sitzen und Stehen gemeint sein. Daraus ergibt sich, dass die anamnestisch dargelegte Schwellneigung in der kreisärztlichen Beurteilung vom 14. April 2020 in Form der zumutbaren Wechselbelastung berücksichtigt wurde (vgl. SUVA-Akte 245). Ein weiterer Abklärungsbedarf ergibt sich hieraus nicht.

4.2.2. Es kommt hinzu, dass nach den Ausführungen des Beschwerdeführers die Schwellneigung (erst) nach grösserer Belastung besteht, welche im Sitzen nicht gegeben ist (SUVA-Akte 210). Bei dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern der Pausenbedarf erhöht sein sollte, wie in der Replik geltend gemacht wird (Replik, S. 3), zumal auch die private Gutachterin Dr. K____ weder die Schwellneigung erwähnt noch einen erhöhten Pausenbedarf thematisiert. Auch in den als Beschwerdebeilage eingereichten Berichten von Dr. M____ und Dr. L____ werden weder die Schwellneigung noch der Pausenbedarf angesprochen. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass sich aus dem Bericht des Kreiskrankenhauses E____ ergibt, dass der Beschwerdeführer gemäss den damals angefertigten Röntgenbildern an der Ferse bereits ältere Frakturen aufwies (SUVA-Akte 29, S. 1), welche zu den aktuellen Beschwerden wohl ebenfalls beitragen, aber aufgrund dessen, dass sie bereits vor dem Unfall vorhanden waren aus der vorliegenden Rentenbeurteilung ausgeklammert werden müssten.

4.3.          4.3.1. Im Übrigen ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen keine neuen Aspekte, welche Dr. J____ noch nicht bekannt oder von ihr nicht gewürdigt worden sind.

4.3.2. Insbesondere hat sich Dr. J____ im Rahmen der Stellungnahme vom 15. April 2020 mit dem (sehr knappen) privaten fachärztlichen Gutachten von Dr. K____ vom 30. Oktober 2010 sowie dessen Ergänzung vom 13. Januar 2020 auseinandergesetzt und ihre abweichende Auffassung begründet (vgl. SUVA-Akte 245, S. 7 f.). Sie hielt insbesondere fest, die Beurteilung von Dr. K____ sei (lediglich) aufgrund der anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers erfolgt (Gehstrecke, Notwendigkeit eines Gehstocks). Dr. J____ hat im Rahmen der kreisärztlichen Untersuchung vom 9. Januar 2019 die gleichen anamnestischen Angaben festgehalten, diese mitunter jedoch deshalb anders gewürdigt, da der Beschwerdeführer zur Untersuchung ohne eine Gehstütze erschienen war. Das Fehlen einer Gehstütze legt nahe, dass - zumindest kurzzeitig - eine Fortbewegung ohne Gehstütze sowie eine Gewichtsbelastung möglich ist, wie dies die Kreisärztin zu Recht festgestellt hat.

4.3.3. Nicht zutreffend erweist sich weiter die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Diskrepanz zwischen der privaten Gutachterin Dr. K____ und der Kreisärztin Dr. J____ (Replik, S. 3). Die Kreisärztin erachtete die geltend gemachten Schlaf- und Konzentrationsstörungen nicht als unfallkausal (SUVA-Akte 246). Dies ist nachvollziehbar, erscheint es doch vor dem Hintergrund der unfallunabhängigen Diagnosen des Beschwerdeführers (chronischer Alkoholabusus, chronische psychosoziale Verwahrlosung, Verdacht auf narzisstische Störung) nicht als schlüssig, dass die geltend gemachten Schlaf- und Konzentrationsstörungen überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall aus dem Jahr 1991 zurückgehen. Zumindest fehlt es diesbezüglich an einer medizinisch einleuchtenden Herleitung durch Dr. K____. Daher ist auch nicht zu beanstanden, dass die Kreisärztin implizit in Betracht zog, dass solche Beschwerden durch Medikamente hervorgerufen werden könnten, jedoch gleichzeitig darauf verwies, dass der Beschwerdeführer keine Medikamente einnehme, was dieser auch nicht bestreitet. Darüber hinaus teilt Dr. K____ die medizinische Einschätzung der SUVA, sodass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

4.4.          Schliesslich kann der Beschwerdeführer aus dem Kurzbericht von Dr. L____ vom 23. April 2007 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kreisärztin hat sich mit dessen Auffassung, wonach der Beschwerdeführer nur in einem eingeschränkten Umfang von drei Stunden täglich leistungsfähig sei, auseinandergesetzt und zu Recht festgehalten, dass aus dem Bericht nicht hervorgehe, inwieweit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Unfallfolgen beeinträchtigt werde (SUVA-Akte 245, S. 7). Die Einschätzung von Dr. N____, welche die posttraumatische Funktionseinschränkung der Sprunggelenke nach Brüchen des Sprunggelenkes und des Fersenbeins beidseits medizinisch als eine Einschränkung von 40% bewertete (Beschwerde, S. 4, SUVA-Akte 242, S. 12), stammt aus dem Jahr 2007 und ist damit schon sehr alt. Darüber hinaus wurde der Einschränkung von 40% bereits mit der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Integritätsentschädigung im Umfang von 40% Rechnung getragen. Ebenfalls alt und darüber hinaus vollumfänglich unbegründet ist die Kurzbescheinigung von Dr. L____ vom 14. Oktober 2013, wonach sich der Beschwerdeführer aufgrund multipler psychiatrischer Beschwerden (Agoraphobie, chronische Schmerzen, posttraumatische Belastungsstörung, vgl. Bericht vom 14.10.2013, SUVA-Akte 179) bei ihm in Behandlung befinde. Eine dauerhafte unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit lässt sich aus diesem unbegründeten Kurzbericht nicht ableiten.

4.5.          In einem Zwischenfazit kann aus somatischer Sicht festgehalten werden, dass die Einschätzungen der behandelnden Ärzte keine Zweifel am Zumutbarkeitsprofil der Kreisärztin hervorrufen, weshalb vorliegend darauf abzustellen ist. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Schwerstbehindertenausweis mit einem Gesamt GbB von 80% nichts, da die diesem Ausweis zugrundeliegenden Grundsätze aus dem [...] Recht auf den vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar sind.

5.                

5.1.          In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einer fehlenden adäquaten Unfallkausalität bezüglich der psychischen Beschwerden ausgeht.

5.2.          So beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin die Kausalität seiner psychischen Beschwerden nicht abgeklärt habe. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin seinen psychischen Zustand vor dem Unfall nie untersucht und dennoch im Einspracheentscheid festgehalten, dass die psychiatrischen Diagnosen unfallunabhängig seien. Da es ausreiche, wenn der Unfall für die Vorhandenen psychischen Beschwerden eine Teilursache darstelle, könne die Unfallkausalität nicht ohne weitere Abklärungen verneint werden. Weiter macht er geltend, dass das chronische Schmerzsyndrom und die depressive Störung adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen seien (Beschwerde, S. 6).

5.3.          5.3.1. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Der Unfall ereignete sich als der Beschwerdeführer in delirantem Zustand vom Dach Elternhauses stürzte (Angaben des Beschwerdeführers im Bericht vom 02.05.1991, SUVA-Akte 11, S. 2). Auch wenn nicht vollständig geklärt ist, wodurch die Wahnvorstellung hervorgerufen wurde, ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an starken psychischen Problemen litt.

5.3.2. So kann dem Bericht von Dr. O____ vom 31. Mai 1991 entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall eine schwere narzisstische Störung mit sekundären wechselnd stark ausgeprägten Aethylismus diagnostiziert wurde und eine psychosoziale Verwahrlosung festzustellen war (SUVA-Akte 19). Das Vorliegen eines Alkoholproblems wird durch die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem [...]spital, wonach er sich vor seiner Anstellung bei der C____ AG in eine Alkoholentwöhnungskur im P____ in Q____ befunden und sich wegen des Alkoholproblems auch bereits bei der Invalidenversicherung gemeldet habe, echtzeitlich bestätigt (Bericht vom 02.05.1991, SUVA-Akte 11, S. 1). Zudem wurde das IV-Verfahren mit Verfügung vom 18. Dezember 1989 abgeschlossen, nachdem sich der Beschwerdeführer den Eingliederungsbemühungen ohne stichhaltige Gründe entzogen hatte (vgl. SUVA-Akte 28). Entsprechende Abklärungen des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vor dem Unfall, lassen sich den vorliegenden Akten damit durchaus entnehmen. Allerdings durfte die Beschwerdegegnerin die Frage, ob und in welchem Umfang der Unfall die bereits vorbestehenden psychischen Beschwerden verstärkt hat, vorliegend offenlassen, da entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Beschwerde, S. 10 f.) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis von 1991 verneint werden muss. Darauf ist nachfolgend vertieft einzugehen.

5.4.          5.4.1. Der Beschwerdeführer ist beim Unfall drei bis vier Meter in die Tiefe gestürzt. Stürze aus einer Höhe von ca. zwei bis vier Metern sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als mittlere Unfälle im mittleren Bereich zu qualifizieren (BGE 8C_632/2018 vom 10. Mai 2019, vgl. Beschwerde, S. 12), weshalb beim Beschwerdeführer von einem mittleren Unfall im mittleren Bereich auszugehen ist, was auch die Beschwerdegegnerin anerkennt (Beschwerde, S. 12; Beschwerdeantwort, S. 3). Allerdings ist für die Bejahung der Adäquanz notwendig, dass insgesamt drei der sieben Kriterien oder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (vgl. BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140 f.; Urteil 8C_398/2012 E. 5.2.3 und 6 Ingress).

5.4.2. Zwar anerkennt Beschwerdegegnerin vorliegend das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen als gegeben an, sie macht aber geltend, dieses sei aufgrund der vorbestehenden und überlagernden psychischen Problematik nicht als in ausgeprägter Weise erfüllt anzusehen (Beschwerdeantwort, S. 4), was auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet wird. Vor diesem Hintergrund müssten noch zwei weitere der insgesamt sieben Kriterien bejaht werden, um die Adäquanz als gegeben anzusehen. Der Beschwerdeführer macht geltend neben den körperlichen Dauerschmerzen seien die Kriterien der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung und der Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit vorliegend erfüllt. Dies ist jedoch bei näherer Betrachtung nicht der Fall.

5.5.          5.5.1. Beim Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist nicht allein die zeitliche Dauer Behandlung von Bedeutung, sondern deren Art und Intensität sowie die Frage, inwieweit davon noch eine Besserung des Gesundheitszustands zu erwarten war. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilungen) wird diesbezüglich eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer vorausgesetzt (Urteil des EVG vom 20. Oktober 2006, U 488/05, E. 3.2.3). Entgegen den Ausf.rungen in der Replik ist dieses Kriterium bei einer dreimonatigen stationären Behandlung nach einer Fersenfraktur nicht bereits als solches erfüllt (vgl. Replik, S. 4). Dies gilt auch für eine orale Schmerztherapie und für die Notwendigkeit orthopädische Massschuhe (Replik, S. 4). Andere Aspekte, die für eine ungewöhnlich lange Dauer der Behandlung sprechen würden, existieren im Dossier des Beschwerdeführers nicht.

5.5.2. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer dem Kreisarzt anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 6. August 1993, mithin rund zweieinhalb Jahre nach dem Unfall, mitteilte, dass keine Behandlung mehr durchgeführt werde (SUVA-Akte 92). Zuvor war die Behandlung im [...]spital bereits am 5. Dezember 1991 abgeschlossen worden (Bericht vom 31.01.1992, SUVA-Akte 52). Infolge weiterbestehender Beschwerden wurden zwar im Jahr darauf weitere Abklärungen durchgeführt, allerdings ergibt sich aus dem Bericht der Orthopädie des KantonsspitalsR____, dass keine weitere Behandlung vorgesehen war (Bericht vom 18.04.1994, SUVA-Akte 121). Eigentliche intensive und kontinuierliche Behandlungen sind zwischen 1994 und 2004 in den Akten nicht dokumentiert. Auch von 2005 bis 2007 sind keine Behandlungen aktenkundig, auch wenn wiederum Abklärungen stattfanden (SUVA-Akte 135, SUVA-Akte 136). Erst 2016 meldete der Beschwerdeführer einen Rückfall, woraufhin die Beschwerdegegnerin verschiedene Abklärungen veranlasste. Da Abklärungsmassnahmen jedoch nicht mit Behandlungen gleichgesetzt werden können und bei einer Gesamtbetrachtung auffällig viele langandauernde zeitliche Unterbrüche bestehen, kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht von einer nunmehr dreissigjährigen Behandlung gesprochen werden.

5.6.          Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Erfordernis "Grad und Dauer der physischen Arbeitsunfähigkeit" liege in besonders ausgeprägter Weise vor (Beschwerde, S. 1). Dieses Kriterium bezieht sich jedoch nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (SVR 2012 UV Nr. 23 S. 83 E. 4.2.6 [8C_435/2011]; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 [U 56/00]; Urteil 8C_729/2012 E. 8.7). Der Beschwerdeführer wurde bereits ab Februar 2012 in einer leidensangepassten leichten Verweistätigkeit vom Kreisarzt der SUVA als vollumfänglich arbeitsfähig beurteilt (SUVA-Akte 54, S. 3). Dieser hielt in medizinischer Hinsicht fest, die Calcaneusfrakturen sein seit einiger Zeit konsolidiert, links mit schöner Stellung und freien Funktionen der Sprunggelenke und des Vorfusses. Auf der rechten Seite sei das OSG ebenfalls in recht gutem Zustand. Das Ab/Add des Rückfusses sei stark eingeschränkt und auch etwas schmerzhaft, weshalb dem Beschwerdeführer ein Gutschein für entsprechende schuhorthopädische Versorgung ausgestellt wurde (SUVA-Akte 54, S. 3). Dies entspricht auch den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der SUVA (Bericht vom 03.08.1993, SUVA-Akte 91) und wurde im Abschlussbericht des Kreisarztes, welcher keine Verschlechterung feststellen konnte, bestätigt (vgl. SUVA-Akte 92, S. 2).

5.7.          Bei dieser medizinischen Ausgangslage ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits ab dem 15. Februar 1992 zu 50% im Restaurant S____ arbeitete und dort die [...]arbeiten erledigte sowie als [...] in der [...] und auch am [...] half (Angaben des Beschwerdeführers im Bericht vom 18.03.1992, SUVA-Akte 62), wobei eine 100% Tätigkeit ab dem 1. April 1992 vorgesehen war (SUVA-Akte 54, S. 3). Im Sommer 1994 war der Beschwerdeführer im Restaurant T____ tätig (vgl. SUVA-Akte 123) und verdiente daneben seinen Lebensunterhalt mit Malen und Erstellen von Skulpturen und Kunstwerken aus Metall (Bericht vom 18.05.1994, SUVA-Akte 124). Diese Erwerbsbiographie lässt keine Annahme einer zeitnahen und in Grad und Dauer ausgeprägte physische Arbeitsunfähigkeit zu. Daher kann auch dieses Kriterium nicht als erfüllt angesehen werden, auch wenn dem Beschwerdeführer später verschiedene Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert haben (vgl. Replik, S. 4). Angesichts der vielfältigen Betätigungsfelder des Beschwerdeführers ist vorliegend auch nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer in seinen angestammten aber ungelernten Beruf als Koch [...] konnte.

5.8.          Weitere Adäquanzkriterien werden vorliegend nicht geltend gemacht und können auch nicht als erfüllt abgesehen werden. Im Ergebnis ist lediglich ein Kriterium erfüllt und dieses nicht in ausgeprägter Weise, sodass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall praxisgemäss zu verneinen ist.

5.9.          Weitere Abklärungen von Seiten der Beschwerdegegnerin sind unter diesen Umständen nicht angezeigt. Im Ergebnis ist der medizinische Sachverhalt vorliegend ausreichend abgeklärt. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich weitere Abklärungen wie die Einholung eines Gutachtens in antizipierter Beweiswürdigung. Eine Verletzung der Abklärungspflicht liegt nicht vor.

6.                

6.1.          Schliesslich ist auf den erwerblichen Teil des angefochtenen Einspracheentscheids einzugehen.

6.2.          Nachdem der Beschwerdeführer schon lange nicht mehr erwerbstätig ist, davor jedoch unter anderem als [...] arbeitete, zog die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den Gesamtarbeitsvertrag der Gastronomie und hierbei den Lohn eines Mitarbeiters mit Berufsprüfung bei. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer nicht über einen Berufsabschluss als [...] verfügt ist dies grosszügig und jedenfalls nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu Recht keine Kritik vor. Es ist daher von einem Validenlohn von Fr. 63'830.00 (Fr. 4'919.00 x 13) auszugehen

6.3.          Zur Ermittlung des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin in der Verfügung die LSE 2016 (Invalideneinkommen von Fr. 64'356.00) und im Einspracheentscheid die aktuellere Tabelle TA 1 LSE 2018 (Invalideneinkommen von Fr. 68'105.50) angewendet. Dies ist korrekt und die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers in der Replik, wonach die TA 1 2018 anzuwenden sei, unverständlich, zumal dies im Einspracheentscheid ausdrücklich erfolgt ist (vgl. SUVA-Akte 252, S. 12). Die Tabelle TA 1 setzt keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und enthält eine Vielzahl von Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Da der Beschwerdeführer bislang unterschiedliche Tätigkeiten verrichtete ([...][...], SUVA-Akte 62, Mithilfe beim [...], SUVA-Akte 208) und Hilfsarbeiten im [...][...] (SUVA-Akte 147) ist dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin ebenfalls nicht zu beanstanden.

6.4.          Weiter gewährte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10% (vgl. Einspracheentscheid, SUVA-Akte 252, S. 13), womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 61'294.95. Dies entspricht auch der Einschätzung von Dr. K____ (SUVA-Akte 242, S. 16 ff.) und berücksichtigt sämtliche gesundheitlichen Einschränkungen (insbesondere die Schwellneigung). Ein Pausenbedarf ist medizinisch nicht ausgewiesen, wäre in den 10% aber bereits enthalten, ebenso wie die allfällige Benützung eines Gehstocks. Ausgehend von den Einkommenszahlen ergibt sich ein rentenausschliessender IV-Grad von 3.9% (Fr. 63'830.00 - 61'294.95 : 63'830 x 100 = 3.9%).

6.5.          Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ein leidensbedingter Abzug in der Höhe von mindestens 15% zu gewähren sei und zitiert entsprechende Urteile (Beschwerde, S. 15 f.). Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, da sich auch bei einem leidensbedingten Abzug von 15% (Invalideneinkommen von Fr. 57'889.70) kein rentenbegründender IV-Grad von 10%, sondern ein solcher von 9.3% ergibt (Fr. 63'830.00 – 57'889.70 : 63'830.00 x 100 = 9.3%]).

7.                

7.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 30. April 2020 zu bestätigen ist.

7.2.          Das Verfahren ist kostenlos.

7.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligt wurde, ist seiner Vertreterin entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit 16. November 2020 von der Faustregel aus, dass bei durchschnittlichen Verfahren rund Fr. 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses wird der Vertreterin des Beschwerdeführers, B____, [...], ein Anwaltshonorar von Fr. 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.00 (7.7 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: