Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. März 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättli und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

C____

  

vertreten durch D____   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.21

Einspracheenscheid vom 29. April 2020

Polydisziplinäres Gutachten notwendig

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1958 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Januar 2016 in einem 80 %-Pensum als Pflegeassistentin für die E____ (seit September 2017: [...]; vgl. Auszug aus dem Handelsregister, Beschwerdebeilage [BB] 3). Infolgedessen war sie bei der F____ unfallversichert.

Am 30. Juli 2016 rutschte sie auf der Kellertreppe aus und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 2. August 2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] A1). Dabei zog sich die Beschwerdeführerin eine mehrfragmentäre Claviculafraktur zu, die einige Tage später operativ versorgt wurde (vgl. Berichte des G____spitals [...] vom 31. Juli 2016, AB M1, vom 5. August 2016, AB M3, und vom 8. August 2016, AB M4). Nachdem Unfall wurde die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. AB M6, M17, M21, M31, M34, M43, M47). Die Unfallversicherung übernahm die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Leistungszusammenstellungen A33.1 und A33.3). Ausserdem bezahlte sie während zwei Jahren den vom Unfalltaggeld nicht abgedeckten Lohnanteil aus einer von der Arbeitgeberin abgeschlossenen Zusatzversicherung (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2018, AB M37).

b)           Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom 28. September 2016 per 31. Oktober 2016 (AB A6).

c)            Am 27. April 2017 fand eine erneute Operation der Schulter statt (Operationsbericht der H____ Klinik [...] vom 27. April 2017, AB M24). Am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin ein PTFE-Bypass zwischen der Carotis communis und der Arteria subclavia gesetzt (Operationsbericht des I____spitals [...] vom 16. Mai 2017, AB M26).

d)           Am 24. Oktober 2018 fand eine interdisziplinäre chirurgisch-orthopädische und neurologische Beurteilung durch Dr. J____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. K____, Fachärztin FMH Neurologie, statt (Bericht vom 28. November 2018, AB M55). Die Dres. J____ und K____ kamen dabei im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Der Integritätsschaden betrage 20 %.

e)           Die Beschwerdegegnerin bat ihren Vertrauensarzt Dr. L____, FMH Allgemeine Innere Medizin, um Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____. Diese verfasste er am 25. Februar 2019 (AB M56). Darin hielt er insbesondere fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit sei zu korrigieren, da die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ vermehrte Pausen à 30 Minuten benötige. Der Integritätsschaden sei auf 30 % zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, kritisierte die Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ mit Schreiben vom 15. Januar 2019 und beantragte die Durchführung einer Begutachtung durch eine externe Begutachtungsstelle (AB A43).

f)             Mit einem Schreiben vom 26. März 2019 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über den geplanten Entscheid – sie spreche ihr eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu – und gewährte ihr das rechtliche Gehör (AB A47). Dazu nahm die Beschwerdeführerin in einem Brief vom 15. April 2019 Stellung (AB 50). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 25. April 2019 eine Verfügung, welche dem angekündigten Entscheid entsprach (AB A51). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 Einsprache erheben (AB A52). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. April 2020 ab und bestätigte ihre Verfügung (AB A66).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien die Akten der Beschwerdegegnerin, Falldossier-Nr. [...], Ereignis vom 30. Juli 2016 durch das Gericht einzuverlangen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In der Replik vom 28. September 2020 und der Duplik vom 1. Dezember 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die E____ hat ihren Sitz in Basel-Stadt (vgl. Auszug aus dem Handelsregister vom 27. Mai 2020, BB 3).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hält daran fest, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 18 % sowie auf eine Integritätsentschädigung von 30 % hat. Darüber hinaus ist sie bereit, jährlich maximal 27 Sitzungen Physiotherapie sowie die weitere Medikation von Pregabalin und ASS zu übernehmen. Für die Beurteilung der Invalidität und des Integritätsschadens stellt sie namentlich auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. L____ vom 25. Februar 2019 (AB M56) ab.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, zur Klärung ihrer Leistungsansprüche könne nicht auf die Beurteilungen der Vertrauensärzte der Beschwerdegegnerin abgestellt werden – weder auf die Beurteilung von Dr. L____, noch auf die Beurteilungen von Dr. J____ und Dr. K____. Diese seien nicht schlüssig. Daher sei ein externes polydisziplinäres Gutachten notwendig. Anschliessend seien auch das Validen- und das Invalideneinkommen sowie die Integritätsentschädigung und die künftig von der Beschwerdegegnerin zu übernehmenden Therapiemassnahmen neu zu beurteilen.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad und den Integritätsschaden korrekt festgelegt hat. Insbesondere ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Beurteilung von Dr. L____ abgestellt hat. Nicht umstritten ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung ihres Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann, allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG]) und sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10% invalid (Art. 8 ATSG) ist (Art. 18 UVG). Der Invaliditätsgrad bestimmt sich dabei nach Art. 16 ATSG: Das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), wird zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Urteil des Bundesgerichts 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.1, Alexandra Rumo-Jungo/André Pierre Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage, Zürich 2012, Art. 18, S. 126 f. mit Hinweis auf BGE 134 V 322, 325 f. E. 4.1).

3.2.          3.2.1     Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).

3.2.2   Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

3.2.3   Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis).

3.3.          Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsteht, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität im Sinne von Art. 36 UVV erleidet (Art. 24 UVG). Die in Form einer Kapitalleistung gewährte Entschädigung wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 UVG). Dieser beurteilt sich nach dem medizinischen Befund und wird abstrakt und egalitär bemessen. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich (BGE 113 V 218, 221 E. 4b). Eine als gesetzmässig anerkannte, nicht abschliessende Skala (BGE 124 V 29, 32 E. 1b mit Hinweis auf BGE 113 V 218, 219 E. 2a) findet sich in Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 (UVV). In deren Weiterentwicklung hat die Suva Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form erarbeitet (http://www.suva.ch/startseite-suva/unfall-suva/versicherungsmedizin-suva/integritaetsentschaedigung-suva.htm; zuletzt besucht am 11. Mai 2021). Diese sollen als Richtwerte die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleisten und wurden vom Bundesgericht als mit Anhang 3 UVV vereinbar anerkannt. Der darin für den jeweiligen Integritätsschaden angegebene Prozentsatz gilt dabei für den „Regelfall“, was bedeutet, dass ein Abweichen nach oben oder unten möglich ist (BGE 124 V 29, 32 E. 1c, BGE 116 V 156, 157 E. 3a und BGE 113 V 218, 219 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2018 vom 14. Juni 2019 E. 4.3.2. und 8C_19/2017 vom 22. Mai 2017 E. 4.2.).

4.                

4.1.          Die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. L____ vom 25. Februar 2019 (AB M56) bezieht sich in der Hauptsache auf die interdisziplinäre chirurgisch-orthopädische und neurologische Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ vom 28. November 2018 (AB M55). Dr. J____ diagnostizierte in chirurgisch-orthopädischer Hinsicht eine multifragmentäre Fraktur der linken Clavicula vom 30.07.2016 und ein langstreckiger Verschluss der Arteria subclavia links, Kollateralkreislauf (M28). Als neurologische Diagnose (AB M55, S. 9) nannte Dr. K____ eine partielle Läsion des Plexus brachialis links im Mai 2017 mit persistierenden Sensibilitätsstörungen und neuropathischen Schmerzen im Versorgungsgebiet des Nervus medianus.

Dr. J____ und Dr. K____ kamen zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zuzumuten. Sie könne keine bimanuellen Tätigkeiten mit Dauerbelastung des linken Armes mehr leisten. Aufgrund der Feinmotorikstörung und der Schmerzen im Bereich der linken Hand könne diese nur noch als Halte- bzw. Zudienerhand genutzt werden. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit der Möglichkeit zweier zusätzlicher Pausen à 30 Minuten zuzumuten (S. 12). Pragmatisch beurteilt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 1. August 2018 zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 13). Aus medizinischer Sicht könne von einem stabilen Zustand ausgegangen werden (S. 12).

Zum Integritätsschaden führten Dr. J____ und Dr. K____ aus, für die persistierenden neurologischen Folgen des Unfalles vom 30. Juli 2016 sei unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Suva-Integritätsentschädigung gemäss UVG – Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten – ein Integritätsschaden von 15 % zu schätzen. Dabei seien allfällige latente Paresen im Rahmen der partiellen Läsion des Plexus brachialis, die Sensibilitätsstörung und die neuropathischen Schmerzen berücksichtigt. Für die Gefässverletzung, die eine andauernde medikamentöse Behandlung bedinge, sei zusätzlich die Schätzung eines Integritätsschadens von 5 % gerechtfertigt. Es ergebe sich somit ein Gesamtintegritätsschaden infolge des Unfalles vom 30. Juli 2016 von 20 %.

4.2.          In seiner Stellungnahme vom 25. Februar 2019 (AB M56) erklärte der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. L____, die Beurteilung des vertrauensärztlichen Dienstes der F____, bestehend aus Orthopädie und Neurologie, sei mehrheitlich schlüssig und nachvollziehbar. Ein Mangel in der Beurteilung sei, dass bei Schadensbild eines Gefässverschlusses das Fachgebiet Angiologie resp. Gefässchirurgie fehle – es liege unter anderem ein Gefässschaden vor, welcher eine Dauertherapie notwendig mache. Ein Gutachten Gefässchirurgie oder Angiologie erübrige sich allerdings, da das invalidisierende Beschwerdebild nicht gefässbedingt sei, sondern durch die Plexusläsion. Ausserdem sei in den Akten keine Gefässverletzung selbst dokumentiert (AB M56, S. 4 f.).

Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei korrekt. Aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Widersprüchlich sei aber die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. So werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit der Beschwerdeführerin attestiert. Unter Punkt 4.1. werde jedoch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags unter Berücksichtigung der Feinmotorikstörung und Schmerzen im Bereich der linken Hand diese nur als Halte- bzw. Zudienhand genutzt werden könne, zusätzlich zwei Pausen à 30 Minuten benötige. Damit lasse sich keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigen. Ferner sei zu beanstanden, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur Schmerzen im Bereich der linken Hand berücksichtigt worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin vom Ellenbogen abwärts Schmerzen aufweise. Richtig sei allerdings, dass aufgrund der Feinmotorikstörung und Schmerzen, unabhängig, ob die Hand oder den Arm betreffend, die linke Hand nur noch als Halte- bzw. Zudienhand genutzt werden könne. Zur Argumentation der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsste hervorgehoben werden, dass es sich bei der linken Hand um die adominante Hand handle, und eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsste damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin im Alltag – welcher aus angepassten und nicht angepassten Tätigkeiten bestehe – keine Fremdhilfe benötige (AB M56, S. 5).

Korrekt sei die Einschätzung des Integritätsschadens. Ebenfalls korrekt seien die Anwendung der Tabelle 1 bezüglich des neurologischen Schadens und auch die Beurteilung eines Integritätsschadens nach Gefässverschluss mit Dauermedikation mit Aspirin. Dass aus chirurgisch-orthopädischer Sicht kein Integritätsschaden anerkannt werde, sei aber zu beanstanden. So bestehe eine relevante Einschränkung der Schulterbeweglichkeit in der chirurgisch-orthopädischen Untersuchung. Wenn die Schulter nur bis 30° über die Horizontale beweglich sei, wäre ein Integritätsschaden von 10 % geschuldet. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Flexion von 110° im Vergleich zu rechts von 180°. Es sei also der Integritätsschaden bezüglich der Schulterfunktion im Integritätsschadensbild nicht abgebildet. Die Beurteilung müsse nachgebessert werden. Korrekt wäre ein Integritätsschaden von 30 % (S. 6).

Die Beurteilung weise Mängel auf, die korrigiert werden müssen, ansonsten müsse ein polydisziplinäres Gutachten durchgeführt werden, bestehend aus Orthopädie, Neurologie und Gefässchirurgie. Gefässchirurgie sei vor allem dann notwendig, wenn im UVG der Behandlungsfehler geklärt werden müsse (AB M56, S. 6).

4.3.          Die von Dr. L____ an der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ gerügten Mängel sind nachvollziehbar. So ist einleuchtend, dass bei einem zusätzlichen Pausenbedarf von zweimal 30 Minuten nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeits- und leistungsfähig ist. Dass vermehrt Pausen notwendig sind und die Beschwerdeführerin im angestammten Pflegeberuf nicht mehr arbeitsfähig ist, wurde dabei auch vom behandelnden Arzt, Dr. M____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, festgehalten (vgl. Bericht vom 7. Mai 2019, AB M58). Ausserdem ist zutreffend, dass im neurologischen Teil der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin über ständige Schmerzen ab dem Ellenbogen abwärts geklagt habe (AB M55, S. 8). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wird jedoch – wie von Dr. L____ kritisiert – kein Bezug darauf genommen. Auch wenn Dr. K____ auch lediglich unter Berücksichtigung der Feinmotorikstörung zum Schluss kam, dass die linke Hand nur noch als Halte- und Zudienhand genutzt werden könne, und Dr. L____ darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin im Alltag keine Hilfe benötige, so bleiben dennoch Zweifel, ob in diesem Punkt tatsächlich alle relevanten Einschränkungen berücksichtigt wurden. Diese Zweifel werden dadurch gestärkt, dass Dr. L____ zum Schluss kam, dass die von ihm gerügten Mängel in der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ korrigiert werden müssten oder andernfalls ein polydisziplinäres Gutachten erstellt werden müsste. Ausserdem haben Dr. J____ und Dr. K____ nicht klar dargelegt, welche Diagnosen sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Dass sie bimanuelle Tätigkeiten mit Dauerbelastung des linken Armes ausschlossen und aufgrund der Feinmotorikstörung und der Handschmerzen die linke Hand nur noch als Halte- und Zudienhand verstanden, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar. Aus ihren Ausführungen ist jedoch nicht ablesbar, ob wirklich alle Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit entsprechend berücksichtigt wurden.

Auch die Kritik von Dr. L____ bezüglich des Integritätsschadens ist nachvollziehbar. Gemäss der Suva-Tabelle 1 ist, wenn eine Schulter nur noch bis 30° über die Horizontale beweglich ist, ein Integritätsschaden von 10 % anzunehmen. Die Schulterbeweglichkeit wurde von Dr. J____ und Dr. K____ in ihrer Beurteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt bzw. nicht diskutiert. Hinzu kommt, dass die Annahme eines Integritätsschadens von 15 % für Paresen am Plexus nicht genügend begründet ist. Gemäss Suva-Tabelle 1 ist bei einer oberen Plexuslähmung von einem Integritätsschaden von 30 % auszugehen, bei einer unteren Plexuslähmung von einem solchen von 35 % und bei einer völligen Plexuslähmung von 50 %. Dem chirurgisch-orthopädischen Teil der Beurteilung ist zu entnehmen, dass sich neurologisch eine Störung im oberen und unteren Plexus brachialis ohne Kontinuitätsunterbruch zeige (AB M55, S. 5). Auch lautet eine der neurologischen Diagnosen "partielle Läsion des Plexus brachialis links im Mai 2017" (vgl. E. 4.1.) und in der Beurteilung auf eine Läsion von Anteilen des Plexus brachlialis links Bezug genommen (AB M55, S. 10). Weshalb Dr. J____ und Dr. K____ jedoch zum Schluss kommen, es liege ein Integritätsschaden von genau 15 % vor, erschliesst sich aus diesen Erwähnungen nicht.

4.4.          Zusammengefasst bestehen gewisse Zweifel an der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ vom 28. November 2018 (AB M55), insbesondere aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit. Auch die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. L____ vom 25. Februar 2019 (AB M56) kann nicht ohne Weiteres als Grundlage für die Beurteilung von Arbeitsfähigkeit und Integritätsschaden der Beschwerdeführerin genommen werden. Dr. L____ klärte selbst nicht alle Unklarheiten auf und wies ausserdem darauf hin, dass Korrekturen oder eine polydisziplinäre Begutachtung notwendig seien. Da nur schon geringe Zweifel an versicherungsinternen Beurteilungen bzw. beratenden Ärzten genügen, um weitere Abklärungen notwendig werden zu lassen (vgl. E. 3.2.3.), sind vorliegend solche durchzuführen. Die Beschwerdegegnerin hat ein polydisziplinäres Gutachten unter Beteiligung von Orthopädie und Neurologie (wie von Dr. L____ vorgeschlagen, vgl. E. 4.2.) sowie zusätzlich Angiologie zu veranlassen. Dr. L____ erachtete eine gefässchirurgische Beteiligung vor allem dann als notwendig, wenn im UVG der Behandlungsfehler geklärt werden müsste. Dies ist vorliegend nicht der Fall (bzw. Sache der Beschwerdegegnerin, ob sie dies abklären lassen will). Das Gericht erachtet es aber als sinnvoll, bei der Begutachtung einen Angiologe oder. eine Angiologin beizuziehen. Dies insbesondere aufgrund des bereits von Dr. J____ festgehaltenen langstreckigen Verschlusses der Arteria subclavia (vgl. E. 4.1.) und der PTFE-Bypass-Operation vom 16. Mai 2017 (vgl. Operationsbericht vom selben Datum, AB M25). Nach der Durchführung der Begutachtung hat die Beschwerdegegnerin neu über die Leistungen an die Beschwerdeführerin (Invalidenrente, Integritätsentschädigung sowie therapeutische Massnahmen und Medikamente) zu verfügen.

 

 

5.                

5.1.          Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren die Berechnung des Invaliditätsgrads. Dabei bestätigt sie grundsätzlich die dem Valideneinkommen zugrunde gelegten Lohndaten (13 x Fr. 4'200.-- zuzüglich 12 x Fr. 113.55) und eine Umrechnung auf ein 100 %-Pensum. Dies ist nicht zu beanstanden (zur Umrechnung auf ein Vollzeitpensum vgl. Marc Hürzeler/Claudia Caderas in: Marc Hürzeler/Ueli Kieser, Kommentar zum Schweizerischen Sozialversicherungsrecht – UVG, Bern 2018, Art. 18 N 19 ff, Ueli Kieser/Kaspar Gehring/Susanne Bollinger, KVG/UVG Kommentar, Zürich 2018, Art. 18 N 6 sowie Rumo-Jungo/Holzer, Art. 18, S 127 und 133). Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin kann hingegen nicht ohne Weiteres eine Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung erfolgen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens im Regelfall am zuletzt tatsächlich verdienten Einkommen angeknüpft. Dieses wird nötigenfalls an die Teuerung und die reale Einkommensentwicklung angepasst wird, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein). Dabei ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Gesundheitsfall mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 135 V 297, 300 E. 5.1 und BGE 134 V 322, 325 E. 4.1). Wenn tatsächlich zwischenzeitlich eine Lohnerhöhung erfolgt wäre, ist diese zu berücksichtigen – andernfalls nicht.

5.2.          Was die Rügen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Invalideneinkommens betrifft, so ist derzeit keine abschliessende Beurteilung des massgebenden Invalideneinkommens möglich, da zuerst die oben erwähnte Begutachtung stattfinden muss. Im Anschluss daran hat die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen sowie die Frage, ob ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist, neu zu prüfen. Die Frage, welchen Invaliditätsgrad die Beschwerdeführerin aufweist, muss daher bis zum Abschluss der medizinischen Abklärungen offenbleiben.

6.                

6.1.          Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Einspracheentscheid vom 29. April 2020 ist aufzuheben und die Sache ist zur Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

6.2.          Das Verfahren ist kostenlos (es liegt keine bundesrechtliche Regelung vor, welche im vorliegenden Fall zu einer Kostenpflicht führen würde; vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).

6.3.          Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3‘750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3‘750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. April 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und zur anschliessenden Neuberechnung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw L. Marti


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

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