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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 16. März 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, lic. iur. S. Bammatter-Glättliund Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
C____
Gegenstand
UV.2020.21
Einspracheenscheid vom 29. April 2020
Polydisziplinäres Gutachten notwendig
Tatsachen
I.
a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. Januar 2016 in einem 80 %-Pensum als Pflegeassistentin für die E____ (seit September 2017: [...]; vgl. Auszug aus dem Handelsregister, Beschwerdebeilage [BB] 3). Infolgedessen war sie bei der F____ unfallversichert.
Am 30. Juli 2016 rutschte sie auf der Kellertreppe aus und stürzte (Schadenmeldung UVG vom 2. August 2016, Beschwerdeantwortbeilage [AB] A1). Dabei zog sich die Beschwerdeführerin eine mehrfragmentäre Claviculafraktur zu, die einige Tage später operativ versorgt wurde (vgl. Berichte des G____spitals [...] vom 31. Juli 2016, AB M1, vom 5. August 2016, AB M3, und vom 8. August 2016, AB M4). Nachdem Unfall wurde die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (vgl. AB M6, M17, M21, M31, M34, M43, M47). Die Unfallversicherung übernahm die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilkosten (vgl. Leistungszusammenstellungen A33.1 und A33.3). Ausserdem bezahlte sie während zwei Jahren den vom Unfalltaggeld nicht abgedeckten Lohnanteil aus einer von der Arbeitgeberin abgeschlossenen Zusatzversicherung (vgl. Schreiben vom 25. Juli 2018, AB M37).
b) Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis mit einem Schreiben vom 28. September 2016 per 31. Oktober 2016 (AB A6).
c) Am 27. April 2017 fand eine erneute Operation der Schulter statt (Operationsbericht der H____ Klinik [...] vom 27. April 2017, AB M24). Am 16. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin ein PTFE-Bypass zwischen der Carotis communis und der Arteria subclavia gesetzt (Operationsbericht des I____spitals [...] vom 16. Mai 2017, AB M26).
d) Am 24. Oktober 2018 fand eine interdisziplinäre chirurgisch-orthopädische und neurologische Beurteilung durch Dr. J____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und Dr. K____, Fachärztin FMH Neurologie, statt (Bericht vom 28. November 2018, AB M55). Die Dres. J____ und K____ kamen dabei im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit sei sie hingegen zu 100 % arbeitsfähig. Der Integritätsschaden betrage 20 %.
e) Die Beschwerdegegnerin bat ihren Vertrauensarzt Dr. L____, FMH Allgemeine Innere Medizin, um Stellungnahme zur Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____. Diese verfasste er am 25. Februar 2019 (AB M56). Darin hielt er insbesondere fest, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit sei zu korrigieren, da die Beschwerdeführerin gemäss der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ vermehrte Pausen à 30 Minuten benötige. Der Integritätsschaden sei auf 30 % zu korrigieren. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, kritisierte die Beurteilung von Dr. J____ und Dr. K____ mit Schreiben vom 15. Januar 2019 und beantragte die Durchführung einer Begutachtung durch eine externe Begutachtungsstelle (AB A43).
f) Mit einem Schreiben vom 26. März 2019 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über den geplanten Entscheid – sie spreche ihr eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 18 % sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu – und gewährte ihr das rechtliche Gehör (AB A47). Dazu nahm die Beschwerdeführerin in einem Brief vom 15. April 2019 Stellung (AB 50). Die Beschwerdegegnerin erliess daraufhin am 25. April 2019 eine Verfügung, welche dem angekündigten Entscheid entsprach (AB A51). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 27. Mai 2019 Einsprache erheben (AB A52). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 29. April 2020 ab und bestätigte ihre Verfügung (AB A66).
II.
a) Mit Beschwerde vom 2. Juni 2020 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es seien die Akten der Beschwerdegegnerin, Falldossier-Nr. [...], Ereignis vom 30. Juli 2016 durch das Gericht einzuverlangen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 28. September 2020 und der Duplik vom 1. Dezember 2020 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. März 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich vorliegend aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person nämlich im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat. Nur wenn sich keiner dieser Orte ermitteln lässt, ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Die letzte Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, die E____ hat ihren Sitz in Basel-Stadt (vgl. Auszug aus dem Handelsregister vom 27. Mai 2020, BB 3).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2 Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).
3.2.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 139 V 225, 229 E. 5.2, BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 und 469 f. E. 4.4, BGE 135 V 254, 258 ff. E. 3.4.1 und BGE 122 V 157, 162 f. E. 1c). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind beratende Ärzte, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.2.2 mit Hinweis).
Dr. J____ und Dr. K____ kamen zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Pflegeassistentin aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zuzumuten. Sie könne keine bimanuellen Tätigkeiten mit Dauerbelastung des linken Armes mehr leisten. Aufgrund der Feinmotorikstörung und der Schmerzen im Bereich der linken Hand könne diese nur noch als Halte- bzw. Zudienerhand genutzt werden. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztags mit der Möglichkeit zweier zusätzlicher Pausen à 30 Minuten zuzumuten (S. 12). Pragmatisch beurteilt sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit seit dem 1. August 2018 zu 100 % arbeitsfähig sei (S. 13). Aus medizinischer Sicht könne von einem stabilen Zustand ausgegangen werden (S. 12).
Zum Integritätsschaden führten Dr. J____ und Dr. K____ aus, für die persistierenden neurologischen Folgen des Unfalles vom 30. Juli 2016 sei unter Berücksichtigung der Tabelle 1 der Suva-Integritätsentschädigung gemäss UVG – Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den oberen Extremitäten – ein Integritätsschaden von 15 % zu schätzen. Dabei seien allfällige latente Paresen im Rahmen der partiellen Läsion des Plexus brachialis, die Sensibilitätsstörung und die neuropathischen Schmerzen berücksichtigt. Für die Gefässverletzung, die eine andauernde medikamentöse Behandlung bedinge, sei zusätzlich die Schätzung eines Integritätsschadens von 5 % gerechtfertigt. Es ergebe sich somit ein Gesamtintegritätsschaden infolge des Unfalles vom 30. Juli 2016 von 20 %.
Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei korrekt. Aufgrund der Einschränkungen der Beschwerdeführerin bestehe eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Widersprüchlich sei aber die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. So werde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit der Beschwerdeführerin attestiert. Unter Punkt 4.1. werde jedoch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ganztags unter Berücksichtigung der Feinmotorikstörung und Schmerzen im Bereich der linken Hand diese nur als Halte- bzw. Zudienhand genutzt werden könne, zusätzlich zwei Pausen à 30 Minuten benötige. Damit lasse sich keine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestätigen. Ferner sei zu beanstanden, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit nur Schmerzen im Bereich der linken Hand berücksichtigt worden seien, obwohl die Beschwerdeführerin vom Ellenbogen abwärts Schmerzen aufweise. Richtig sei allerdings, dass aufgrund der Feinmotorikstörung und Schmerzen, unabhängig, ob die Hand oder den Arm betreffend, die linke Hand nur noch als Halte- bzw. Zudienhand genutzt werden könne. Zur Argumentation der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsste hervorgehoben werden, dass es sich bei der linken Hand um die adominante Hand handle, und eine höhere Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit müsste damit begründet werden, dass die Beschwerdeführerin im Alltag – welcher aus angepassten und nicht angepassten Tätigkeiten bestehe – keine Fremdhilfe benötige (AB M56, S. 5).
Korrekt sei die Einschätzung des Integritätsschadens. Ebenfalls korrekt seien die Anwendung der Tabelle 1 bezüglich des neurologischen Schadens und auch die Beurteilung eines Integritätsschadens nach Gefässverschluss mit Dauermedikation mit Aspirin. Dass aus chirurgisch-orthopädischer Sicht kein Integritätsschaden anerkannt werde, sei aber zu beanstanden. So bestehe eine relevante Einschränkung der Schulterbeweglichkeit in der chirurgisch-orthopädischen Untersuchung. Wenn die Schulter nur bis 30° über die Horizontale beweglich sei, wäre ein Integritätsschaden von 10 % geschuldet. Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine Flexion von 110° im Vergleich zu rechts von 180°. Es sei also der Integritätsschaden bezüglich der Schulterfunktion im Integritätsschadensbild nicht abgebildet. Die Beurteilung müsse nachgebessert werden. Korrekt wäre ein Integritätsschaden von 30 % (S. 6).
Die Beurteilung weise Mängel auf, die korrigiert werden müssen, ansonsten müsse ein polydisziplinäres Gutachten durchgeführt werden, bestehend aus Orthopädie, Neurologie und Gefässchirurgie. Gefässchirurgie sei vor allem dann notwendig, wenn im UVG der Behandlungsfehler geklärt werden müsse (AB M56, S. 6).
Auch die Kritik von Dr. L____ bezüglich des Integritätsschadens ist nachvollziehbar. Gemäss der Suva-Tabelle 1 ist, wenn eine Schulter nur noch bis 30° über die Horizontale beweglich ist, ein Integritätsschaden von 10 % anzunehmen. Die Schulterbeweglichkeit wurde von Dr. J____ und Dr. K____ in ihrer Beurteilung des Integritätsschadens nicht berücksichtigt bzw. nicht diskutiert. Hinzu kommt, dass die Annahme eines Integritätsschadens von 15 % für Paresen am Plexus nicht genügend begründet ist. Gemäss Suva-Tabelle 1 ist bei einer oberen Plexuslähmung von einem Integritätsschaden von 30 % auszugehen, bei einer unteren Plexuslähmung von einem solchen von 35 % und bei einer völligen Plexuslähmung von 50 %. Dem chirurgisch-orthopädischen Teil der Beurteilung ist zu entnehmen, dass sich neurologisch eine Störung im oberen und unteren Plexus brachialis ohne Kontinuitätsunterbruch zeige (AB M55, S. 5). Auch lautet eine der neurologischen Diagnosen "partielle Läsion des Plexus brachialis links im Mai 2017" (vgl. E. 4.1.) und in der Beurteilung auf eine Läsion von Anteilen des Plexus brachlialis links Bezug genommen (AB M55, S. 10). Weshalb Dr. J____ und Dr. K____ jedoch zum Schluss kommen, es liege ein Integritätsschaden von genau 15 % vor, erschliesst sich aus diesen Erwähnungen nicht.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. April 2020 aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung und zur anschliessenden Neuberechnung des Invaliditätsgrads an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3‘750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit