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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Fuchs , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1,
Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.23
Einspracheentscheid vom 8. Mai
2020
Beweiskraft der kreisärztlichen
medizinischen Beurteilung bejaht. Adäquanz einer schleudertraumaähnlichen
Verletzung verneint.
Tatsachen
I.
Der 1977 geborene Beschwerdeführer war bei der C____ als
lizenzierter Flugzeugmechaniker tätig und in diesem Rahmen bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Mai 2019 stürzte der Beschwerdeführer
beim Inlineskaten. Dabei verletzte er sich an Schulter und Brustwirbelsäule,
wobei er ein Ziehen bzw. Stechen im vorderen Teil der linken Schulter und Brust
verspürte sowie das Gefühl hatte, ihm bliebe kurzzeitig die Luft weg (vgl.
Unfallmeldung vom 21. Mai 2019, Suva-Akte 1). Am 8. Juli 2019 meldete der
Arbeitgeber einen Rückfall an, anlässlich dessen mitgeteilt wurde, der
Beschwerdeführer sei seit dem 8. Juli 2019 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben
(Suva-Akte 5). Mit Arztzeugnis vom 19. Juli 2019 erhoben die Ärzte der
Orthopädie des D____ die Diagnose eines zervikalen Bandscheibenvorfalls C6/C7
mit Kompression C7-Wurzel links und schrieben den Beschwerdeführer ab dem 24.
Mai 2019 zu 100% arbeitsunfähig (Suva-Akte 19). Die Beschwerdegegnerin
erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von
Taggeldern und Heilbehandlung (vgl. Mitteilungen vom 3. und 4. September 2019,
Suva-Akten 30 und 32). Nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung vom 5.
Februar 2020 (Suva-Akte 88) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 5. Februar 2020 mit, dass gestützt auf die Beurteilung des
Kreisarztes die aktuell bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien.
Der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 10. Mai 2019 eingestellt
hätte, sei spätestens am 31. Januar 2020 erreicht. Deshalb bestehe ab 1.
Februar 2020 kein Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen mehr (Suva-Akte
91). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Februar 2020 (Suva-Akte 100) wies
die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 ab und hielt an
ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 105).
II.
Mit Beschwerde vom 3. Juni 2020 wird in Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 8. Mai 2020 beantragt, es seien weitere medizinische
Abklärungen bezüglich der Kausalität der Beschwerden vorzunehmen. Zudem seien weiterhin
Taggelder und Heilkosten wie bis anhin auszurichten und die Rente und die
Integritätsentschädigung seien erneut zu prüfen.
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2020 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 24. September 2020 beantragt der
Beschwerdeführer, der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 sei aufzuheben und
die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese sei zu verpflichten,
die Kausalität und den medizinischen Sachverhalt mittels neutralem Gutachten
abzuklären. Gestützt auf die Ergebnisse dieser Abklärung sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
Der Integritätsschaden sei mittels neutralem Gutachten abzuklären und
entsprechend auszurichten. Eventuell sei die Kausalität mittels einem
Gerichtsgutachten abzuklären.
III.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet haben, findet am 16. Dezember 2020 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6.
Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der
kreisärztlichen Beurteilung sei davon auszugehen, für die aktuell beklagten
Beschwerden sei kein unfallbedingtes organisches Substrat struktureller Natur
gegeben, weshalb eine diesbezügliche Leistungspflicht entfalle. Wenn überhaupt
stünden sogenannte organisch nicht hinreichend erklärbare Beschwerden zur
Diskussion. Bezüglich der psychischen Beschwerden müsse der adäquate
Kausalzusammenhang verneint werden. Es könne von einem mittelschweren Unfall im
Grenzbereich zu den leichten Unfällen ausgegangen werden. Die Prüfung der
entsprechenden unfallbezogenen Kriterien ergäbe, dass höchstens eines der
massgebenden Kriterien erfüllt sei und dies nicht in besonders ausgeprägter
Weise. In Ermangelung des adäquaten Kausalzusammenhangs bestehe kein weitergehender
Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin. Abschliessend sei zu
bemerken, dass im vorliegenden Fall von weiteren medizinischen Abklärungen
keine entscheidrelevanten, neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Die
medizinischen Unterlagen erlaubten ein zuverlässiges Bild des
Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (vgl. Einspracheentscheid vom 8. Mai
2020).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass der Entscheid ohne
Begutachtung erfolgt sei, was einen Verfahrensmangel darstelle. Die
Kausalitätsfrage sei nicht genügend abgeklärt worden. Vorliegend stütze sich
die Beschwerdegegnerin ausschliesslich auf die kreisärztliche Aktenbeurteilung.
Der Kreisarzt habe den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht und könne
sich somit nur auf sein theoretisches Wissen abstützen. Sämtliche
Stellungnahmen der behandelnden Ärzte gingen indes von Unfallfolgen aus.
Zusammenfassend sei die kreisärztliche Beurteilung nicht plausibel und halte den
Ansprüchen der bundesrichterlichen Rechtsprechung nicht stand. Das E____ wie
auch Dr. F____, Fachärztin für Neurologie FMH, würden in ihren Berichten das
Vorliegen von objektivierbaren Diagnosen erklären. Aus diesem Grunde werde
beantragt, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese mittels
neutralem Gutachten die Kausalität und den Status quo sine vel ante abklären
lasse. Im Weiteren hätte der Beschwerdeführer im August 2014 einen Treppensturz
und im Mai 2017 einen Autounfall erlitten. Dabei habe er erstmalig Probleme im
HWS-Bereich bekommen. Seit dem Sturz vom 10. Mai 2019 leide er zusätzlich zu
den Schmerzen und der eingeschränkten Kopfrotation an kurzzeitigem stockendem
Atem, was ihn massiv belaste. Er hätte vor dem Sturz auch nie ansatzweise
solche Probleme gehabt, weshalb dies für ihn eindeutig unfallbedingt sei.
Tatsache sei, dass die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis anerkannt habe.
Ein Wegfall der natürlichen Kausalität habe die Beschwerdegegnerin nicht mit
dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Dafür reiche
der doch eher vage Bericht des Kreisarztes nicht aus (Beschwerde vom 3. Juni
2020 und Replik vom 24. September 2020).
2.3.
Im Nachfolgenden ist zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin für
die gemeldeten Nacken-, Schulter-, Brustbeschwerden und Atemschwierigkeiten
über den 31. Januar 2020 hinaus leistungspflichtig ist.
3.
3.1.
Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
(UVG; SR 832.20) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt
– die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und
Berufskrankheiten gewährt. Das UVG setzt für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers nebst einem Unfall (Art. 4 ATSG)
voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden sowohl
ein natürlicher als auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
3.2.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges sind alle Umstände,
ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
nicht als in der gleichen Weise oder nicht zur gleichen Zeit eingetreten
gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen einem schädigenden
Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
besteht, ist eine Tatfrage, worüber das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines
Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE
129 V 177, 181 E. 3.1). Die Frage des natürlichen Kausalzusammenhanges kann
indessen offenbleiben, wenn ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen ohnehin verneint
werden kann (BGE 135 V 465 E. 5.1).
3.3.
Als adäquate Ursache eines Erfolges hat ein Ereignis nach der
Rechtsprechung zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach
der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art
des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, E. 3.2). Bei
objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, d.h.
rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang
praktisch keine selbständige Bedeutung (BGE 134 V 109 E. 2.1). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die
reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des
Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen
kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit
apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei
angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V
248 E. 5.1 S. 251; Urteil vom 7. August 2008 [8C_806/2007] E. 8.2). Sind die
geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne
objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen
Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene
Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte
Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der
Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134
V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.).
3.4.
Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen
Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte
Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die
natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also
Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies
trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er
unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige
Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften
Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo
sine), erreicht ist. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage
handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 26.
März 2015 [8C_879/2014], E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Umstritten ist in erster Linie, ob die Beschwerdegegnerin ihrer
Abklärungspflicht nachgekommen ist, indem sie zur Beurteilung der natürlich
(und adäquat) kausalen Unfallfolgen auf die ärztliche Beurteilung vom 5.
Februar 2020 des Kreisarztes Dr. med. G____, Facharzt Orthopädische Chirurgie
und Traumatologie des Bewegungsapparates, abgestellt hat (Suva-Akte 88).
4.2.
Zur Feststellung natürlicher Kausalzusammenhänge ist die
rechtsanwendende Behörde naturgemäss auf Angaben ärztlicher Fachpersonen
angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend,
ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 134 V
231, 232 E. 5.1; BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
In Bezug auf versicherungsinterne Berichte
gilt es zu beachten, dass diesen nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem
gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger
in Auftrag gegebenen Gutachten. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge
Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit
und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 351,
353 f. E. 3b/ee; BGE 122 V 157, 162 f. E. 1d).
4.3.
Im Nachfolgenden wird der Bericht des Kreisarztes Dr. G____ vom 5.
Februar 2020 kurz dargestellt:
Mit Bericht vom 5. Februar 2020 hält Dr. G____ fest, dass keine
strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 10. Mai 2019 nachgewiesen
seien bzw. vorlägen. Speziell die Halswirbelsäule sei mittels CT, Nativ-Röntgen
und MRT abgeklärt worden. Es fänden sich zwar bekannte, abnutzungsbedingte
Veränderungen, welche schon vor dem Ereignis vom Mai 2019 nachgewiesen worden
seien, strukturell objektivierbare Folgen des Ereignisses vom 10. Mai 2019 könnten
indes ausgeschlossen werden. Auch andere Regionen seien bildgebend ohne
Nachweis von Unfallfolgen abgeklärt worden. Acht Monate nach dem Ereignis ohne
nachgewiesene unfallkausale strukturelle Läsionen sei ein Zeitpunkt gekommen,
an dem von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung des unfallkausalen
Gesundheitszustandes erwartet werden könne. Ein Grossteil der Beschwerden sei
gemäss Bericht der Neurologin schon seit zwei Jahren gegeben, also auch schon
vor dem Ereignis. Andere Beschwerden, wie ein immer wieder auftretendes Gefühl
von Luftnot oder das Gefühl der Inkontinenz, ohne dass diese vorliege, sei
nicht mit einer Verstauchung der Gelenke der Halswirbelsäule oder einer
Prellung des Rückens ohne nachgewiesene strukturelle unfallkausale Läsionen zu
erklären. Sämtliche Beschwerden seien wechselhaft, nach Berichtslage von
verschiedenen Ärzten nicht durchgängig vorhanden, sondern immer wieder
auftretend. Dies sei äusserst untypisch für Unfallfolgen, Beschwerden nach
einem Unfall seien in der Regel anhaltend und langsam nachlassend. Insgesamt
sei, ohne dass bei dem geschilderten Ereignis Strukturen zu Schaden gekommen
seien, der Erfahrung nach sechs, allerspätestens nach acht Monaten ein
Zeitpunkt erreicht, an dem keine Unfallfolgen mehr vorlägen. Aus rein
unfallkausaler Sicht sei aktuell bzw. nach diesem Zeitraum vom Ereignis an
gerechnet keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in zeitlicher und
leistungsmässiger Hinsicht gegeben (Suva-Akte 88).
4.4.
Auf diese versicherungsinterne Einschätzung kann abgestellt werden.
Sie wurde in Kenntnis der Aktenlage erstellt, berücksichtigt die geklagten
Beschwerden und ist schlüssig und nachvollziehbar (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt nicht zu einer anderen
Beurteilung der Sachlage.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung von Dr. G____
mit der übrigen medizinischen Aktenlage übereinstimmt. In den medizinischen
Unterlagen sind keine Hinweise ersichtlich, welche für eine weiterhin
bestehende Unfallkausalität der Beschwerden sprechen. Im Gegenteil wird
festgehalten, dass die Beschwerden vorbestehend bzw. anlagebedingt seien. Die
nach dem Unfall durchgeführten Untersuchungen mittels Röntgen und CT ergaben
keine Hinweise für eine unfallbedingte strukturelle Schädigung der HWS (vgl. CT
vom 24. Mai 2019, Suva-Akten 10 und 11). So ist dem Bericht des E____ vom 10.
September 2019 zu entnehmen, dass ein chronisches cervicocephales
Schmerzsyndrom nach mehreren HWS-Distorsionen vorliege. Im aktuellen MRI der
HWS vom 22. August 2019 zeige sich wie schon 2016 die bekannte mediane
Diskusprotrusion C3/4 mit zentraler Einengung des Spinalkanals, jedoch ohne
Myelonkompression. Weiter bestünden Foraminalstenosen C3/4, C4/5 beidseits,
etwas linksbetont. Insgesamt seien die Beschwerden sehr unspezifisch (Suva-Akte
34). Auch Dr. F____ nennt neben der Hauptdiagnose des generalisierten
zervikozephalen myofaszialen Schmerzsyndroms eine seit 2016 bekannte mediane
Diskusprotrusion C3/4 mit zentraler Einengung des Spinalkanals, jedoch ohne
Myelonkompression bzw. ohne Myelopathie. Der Beschwerdeführer leide im
Anschluss an zwei HWS-Distorsionen an einem ausgeprägten chronischen
linksbetonten zervikozephalen und auch generalisiertem Schmerzsyndrom mit
Dysästhesien aller Extremitäten und Einschlafparästhesien Dig V rechts sowie
Dig i bis III beidseits. Auch bestünden chronische okzipitale Kopfschmerzen, am
ehesten einem Kopfschmerz vom Spannungstyp entsprechend. Die neurologische
Untersuchung sei bis auf eine auffallende generalisierte Verspanntheit und
einem Schulterhochstand linksseitig unauffällig. Insgesamt interpretiere sie
die Beschwerden am ehesten als myofaszial bedingt, mittlerweile sei auch eine
psychosomatische Komponente bei zunehmenden Angstgefühlen und Verunsicherung
nicht auszuschliessen (vgl. Bericht vom 17. September 2019, Suva-Akte 35).
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers werden von den behandelnden
Ärzten somit nicht strukturell objektivierbare Unfallfolgen beschrieben;
vielmehr erwähnen sie einen krankhaften Vorzustand und weisen auf eine
psychosomatische Komponente hin. Vor diesem Hintergrund ist der Kreisarzt Dr. G____
zu Recht davon ausgegangen, dass ein krankhafter Vorzustand bestand und das
Unfallereignis nicht zu einer Verursachung von strukturell objektivierbaren
Unfallfolgen wie beispielsweise von Diskushernien, sondern lediglich zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden (symptomatischen)
Beschwerden geführt hat. Auch die Tatsache, dass der kreisärztliche Bericht von
Dr. G____ alleine auf einer Aktenbeurteilung beruht, vermag dessen Beweiswert
nicht zu mindern. Denn praxisgemäss sind Aktengutachten nicht an sich
unzuverlässig. Entscheidend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer
Untersuchungen zur Verfügung stehen, die ein vollständiges Bild über Anamnese,
Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss
sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen
können (Bundesgerichtsurteil vom 9. April 2009 [8C_889/2008], E. 3.3.1 mit
Hinweisen). Letztere Voraussetzungen sind vorliegend mit Blick auf die
medizinische Aktenlage (vgl. CT vom 24. Mai 2019, Suva-Akte 10; Röntgen vom 17.
Juni 2019, Suva-Akte 11; Bericht des Ortho-Notfalls des D____ vom 19. Juli
2019, Suva-Akte 19; Bericht des E____ vom 10. September 2019, Suva-Akte 34 und
Bericht vom 17. September 2019 der Neurologin Dr. F____, Suva-Akte 35) erfüllt.
Nach dem Vorerwähnten steht der Verwertbarkeit der medizinischen Beurteilung
von Dr. G____ vom 5. Februar 2020 somit nichts entgegen, so dass sich weitere
Abklärungen zur Unfallkausalität der vorgebrachten Beschwerden erübrigen.
Im Zusammenhang mit den Atemschwierigkeiten bleibt anzufügen,
dass aus dem Umstand, dass diese erst nach dem Unfall aufgetreten und
demzufolge unfallkausal seien, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers
abgeleitet werden, handelt es sich dabei um die unzulässige Formel „post hoc,
ergo propter hoc", nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung
schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem
aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 335, 341 f.).
4.5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine – auch nicht geringe –
Zweifel an der Einschätzung des Kreisarztes Dr. G____ bestehen, so dass der
versicherungsinterne Bericht zur Beurteilung der Kausalität der Beschwerden
beigezogen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die
Beschwerdegegnerin daher ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen. Im
Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des [ehemaligen]
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. April 2005 [U 354/04], E. 2.2 mit
Hinweisen auch auf die medizinische Literatur; Urteil des Bundesgerichts vom
21. September 2011 [8C_396/2011], E. 3.2 mit Hinweisen) ist die
Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass der Status quo sine acht
Monate nach dem Unfallereignis eingetreten und die Beschwerdegegnerin ab dem
31. Januar 2020 nicht mehr leistungspflichtig ist. Die Beschwerdegegnerin hat
für die organisch nicht (hinreichend) fassbaren Beschwerden wie Atemschwierigkeiten,
Myogelosen oder eine Einschränkung der Kopfbeweglichkeit die Adäquanz und eine
daraus folgende weitere Leistungspflicht verneint. Im Nachfolgenden ist zu
prüfen, ob dies zu Recht erfolgt ist.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin nimmt im Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020
an, dass der Beschwerdeführer eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung
erlitten hat und die zum typischen Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen
vorhanden sind, weshalb die Schleudertraumapraxis (BGE 134 V 109, 126 f., BGE
117 V 359, 367) anwendbar sei (Suva-Akte 105). Dem ist beizupflichten. Dies
wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, so dass auf diesbezügliche
Weiterungen verzichtet werden kann. Demnach hat die Adäquanzprüfung nach den in
BGE 134 V 109 für Schleudertraumata der Halswirbelsäule und ähnlichen
Verletzungen entwickelten Kriterien zu erfolgen.
5.2.
Im Weiteren geht die Beschwerdegegnerin davon aus, der Unfall vom 10.
Mai 2019 sei bei den mittelschweren Unfällen im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen einzuordnen. Dies wird vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten
und ist grundsätzlich auch nicht zu beanstanden.
Bei dieser Unfallschwere sind weitere Kriterien (gemäss BGE 134
V 109 E. 10.3 S. 130: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen) in die Beurteilung einzubeziehen. Von diesen Kriterien müsste
für eine Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in
besonders ausgeprägter Weise oder aber mehrere - mindestens vier - in gehäufter
Weise gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2019 [8C_647/2018],
E. 5.1).
5.3.
Der Inlineskating-Unfall vom 10. Mai 2019 hat sich unstreitig weder
unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch zeichnet er sich
durch eine besondere Eindrücklichkeit aus. Ebenso wenig liegt eine ärztliche
Fehlbehandlung vor. Auch eine schwere oder besondere Art der Verletzung kann
verneint werden, hat sich der Beschwerdeführer doch im Wesentlichen
Verspannungen in den beiden Schultern, ein gelegentliches Ziehen/Stechen im
vorderen Teil der linken Schulter und linken Brust sowie Atemschwierigkeiten
zugezogen (Suva-Akte 1). Zu verneinen ist sodann auch das Kriterium der
fortgesetzten spezifischen und belastenden ärztlichen Behandlung. Der
Beschwerdeführer wurde nicht stationär behandelt. Ebenso wenig wurde eine
operative Behandlung durchgeführt. Im Übrigen bestand die Behandlung in
ambulanter Physiotherapie, einer medizinischen Trainingstherapie und
Medikamenteneinnahme (Suva-Akten 35 und 70). Somit liegt keine speziell
belastende ärztliche Behandlung vor. Auch den blossen ärztlichen
Verlaufskontrollen bzw. der Abklärung des Gesundheitszustandes dienenden
Untersuchungen kommt nicht die Qualität einer regelmässigen, zielgerichteten
Heilmethodik zu, weshalb nicht von einer ununterbrochenen, bis zur
Leistungseinstellung konsequent fortgeführten Behandlungsfolge ausgegangen
werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 3. Januar 2012 [8C_786/2011], E.
3.2). Auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und/oder erheblicher
Komplikationen ist vorliegend nicht gegeben. Aus der ärztlichen Behandlung, den
anhaltenden Beschwerden sowie der Arbeitsunfähigkeit darf nicht auf einen schwierigen
Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es
bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Die
Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien
genügen nicht zur Bejahung dieses Kriteriums. Gleiches gilt für den Umstand,
dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine
(vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden
konnten (Urteil des Bundesgerichts vom 31. März 2009 [8C_987/2008], E. 6.6 mit
Hinweisen). Was die beiden Kriterien der erheblichen Beschwerden und der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen betrifft, gilt
festzustellen, dass selbst wenn diese bejaht werden könnten, sie jedenfalls
nicht in ausgeprägter Weise gegeben sind.
5.4.
Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt
vorliegt und selbst dann, wenn man zugunsten des Beschwerdeführers die beiden
Kriterien der erheblichen Beschwerden und der erheblichen Arbeitsunfähigkeit
trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt erachten würde, die Kriterien
nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die Adäquanz eines
Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom 10. Mai 2019 und den über
den 31. Januar 2020 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht hinreichend
nachweisbaren Beschwerden, zu verneinen. Die Beschwerdegegnerin ist demnach nicht mehr
leistungspflichtig. Sie hat ihre Leistungen zu Recht per 31. Januar 2020
eingestellt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen
und der Einspracheentscheid vom 8. Mai 2020 zu bestätigen.
6.2.
Das Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: