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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Zustelladresse: B____
vertreten durch C____
Beschwerdeführerin
Gegenstand
UV.2020.24
Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020
Schätzung der für den Grad der Erwerbsunfähigkeit massgeblichen Vergleichseinkommen.
Tatsachen
I.
a) Die Versicherte erlitt Unfallereignisse am 29. September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie am 3. Januar 2014. Sie war zu den Unfallzeitpunkten bei der Beschwerdegegnerin gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) versichert.
Am 29. September 2011 stürzte die Versicherte mit dem Bike rückwärts auf die rechte Schulter. Dabei aufgetretene Beschwerden am rechten Arm (Bewegung nur mit Schmerzen) besserten nach durchgeführter Physiotherapie "ein wenig" (vgl. Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020, bei den mit der Beschwerdeantwort eingereichten Korrespondenzakten der Beschwerdegegnerin/K 254 S. 2). Am 30. März 2012 rutschte sie von einem Stein weg und stützte sich mit dem rechten Arm. Danach verspürte sie starke Schmerzen und Einschränkungen der Funktion der Schulter rechts. Am 7. Juni 2013 rutschte sie auf einem Stein weg und prellte sich dabei erneut die Schulter rechts. Am 3. Januar 2014 stürzte die Versicherte auf dem Tramgeleise mit Aufschlagen mit linkem Ellbogen und einer Stauchungsverletzung an der linken Schulter (vgl. Sachverhalt im Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020, K 254, S. 2).
b) Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge Abklärungen vor. Sie nahm zahlreiche Arztberichte zu den Akten (vgl. der Beschwerdeantwort beigelegte medizinische Akten/M). Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete u.a. das E____ (E____) am 6. November 2018 ein Gutachten (M 42, sig. F____, Orthopädische Chirurgie).
c) Mit Verfügung vom 14. November 2019 (K 249) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei aufgrund der medizinischen Unterlagen der medizinische Endzustand per 2. Juni 2017 erreicht. Mangels eines anspruchsbegründenden Invaliditätsgrades lehnte sie eine Rentenleistung ab. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen sprach sie der Beschwerdeführerin auf Grund einer Integritätseinbusse von 10% eine Integritätsentschädigung zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2019 (K 250) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (K 254) abgewiesen.
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Juni 2020 beantragt die Versicherte sinngemäss, es sei ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. Mai 2020 eine Invalidenrente "nach den gesetzlichen Bestimmungen" zuzusprechen. Insbesondere sei dabei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem ersten Unfallereignis Teilinvalide gewesen sei (zum Antrag auf Zuweisung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes vgl. Verfügung des Instruktionsrichters vom 10. Juni 2020).
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit 2 Eingaben je vom 14. September 2020 beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Sistierung des Verfahrens und bezeichnet eine Zustelladresse für die Korrespondenz.
d) Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 reicht C____, Advokat, die von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Anwaltsvollmacht vom 17. Januar 2021 ein und beantragt die Aufhebung der Sistierung des Verfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
e) Mit Verfügung vom 22. März 2021 entspricht der Instruktionsrichter dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG.
f) Mit Replik vom 26. Mai 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. Mai 2020 eine Invalidenrente nach UVG von mindestens 59% seit dem 2. Juni 2017 zuzusprechen, zuzüglich Verzugszins seit dem 2. Juni 2018.
g) Mit Duplik vom 4. August 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
h) Mit Eingabe vom 9. September 2021 verzichtet die Beschwerdeführerin auf eine Stellungnahme zur Duplik.
i) Innert der vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. November 2021 gesetzten Frist bis 2. Dezember 2021 geht kein Antrag der Parteien auf Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung ein.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 20. Dezember 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde, vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen in Erw. 1.3., einzutreten.
1.3. Mit Verfügung vom 14. November 2019 (K 249) hat die Beschwerdegegnerin eine Rentenleistung abgelehnt. Aufgrund einer Integritätseinbusse von 10% sprach sie eine Integritätsentschädigung zu. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 10. Dezember 2019 (K 250) wurde mit Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 (K 254) abgewiesen. In der Einsprache hatte die Beschwerdeführerin sowohl die Ablehnung der Invalidenrente als auch die Höhe der Integritätsentschädigung beanstandet. Mit vorliegender Beschwerde wird der Einspracheentscheid hinsichtlich der zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht angefochten. Streitgegenstand bildet folglich einzig die Rentenfrage.
Die Beschwerdeführerin macht geltend (vgl. Replik S. 5 Ziff. 11), für die Bemessung des Invaliditätsgrades sei eine Restarbeitsfähigkeit von 50% zu Grunde zu legen. Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Schätzung des Validen- als auch des Invalideneinkommens.
Ob sich der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die Einwendungen der Versicherten halten lässt, ist nachfolgend zu prüfen.
- eine AC-Gelenksarthrose, Supraspinatussehnentendinose, Labrum Degeneration, Schulter rechts bei Status nach transmuraler Supraspinatussehnenruptur und Intervallläsion, Acromionsporn und AC-Gelenksarthrose mit Schulterarthroskopie, arthroskopischer subacromialer Dekompression, offener Mini Open Rotatorenmanschettennaht (Supraspinatus), Bizepssehnentenodese vom 2. Juli 2013 nach Unfall/Stürzen auf die Schulter rechts am 29. September 2011, 30. März 2012 und 7. Juni 2013 mit
o Postoperativer adhäsiver Kapsulitis an der Schulter rechts, November 2013
o Status nach offener Schulterstabilisationsoperation rechts 1983 nach Subluxation.
- Schulterschmerzen links bei Sturz am 3. Januar 2014 mit Supraspinatussehnenruptur und arthroskopischer Rotatorenmanschettennaht (Supraspinatus), AC Gelenksresektion posterior inferiorer Capsulotomie, subacromiales Débridement, Bizepstenotomie und -tenodese links am 20. März 2015.
- eine kleine neue Rotatorenmanschettenruptur (Subscapularis) und eine kleine Re-Ruptur (Supraspinatus) links nach Retraumatisierung im Juni 2015.
3.1.2. Das E____ führt im seinem Gutachten vom 6. November 2018 aus (M 42 S. 34), insgesamt bestätige sich der klinische Befund auch mit der Anamnese der Explorandin. Seit der Untersuchung von 2017 bestehe nahezu eine unveränderte Schultersituation beidseits, wobei sich die Beweglichkeit eher noch etwas verbessert habe.
Das E____ äussert sich zum – vorliegend nicht streitgegenständlichen – Integritätsschaden. Es bezieht hierbei Schädigungen an beiden Schultern mit ein. Da es sich um beide Schultergelenke handle und sie teilweise Schmerzen, andererseits auch eine verminderte Kraft im Bereiche beider Schultergelenke verspüre sowie eine nicht ganz freie Beweglichkeit bestehe, liege eine mässige Form der Periarthrosis humeroscapularis vor, die mit 10% bewertet werde. Andererseits bestehe vor allem auch eine AC-Gelenksarthrose und auch Omarthrose rechts, die mit dem Integritätsschaden einer mässigen Arthrose von 5-10% gewertet werde. Somit gelange man in Kombination der rechten und der linken Schulter zu einem gesamthaften Integritätsschaden von 10%.
Diesen Ausführungen liegt implizit zu Grunde, dass das E____ die Schäden an der Schulter als unfallkausal bewertet. Die Beschwerdegegnerin stellt dies an keiner Stelle in Frage. Sie hält in der Verfügung vom 14. November 2019 (K 249) vielmehr ausdrücklich fest, die diagnostizierten Beschwerden im Bereich der Schultern stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Kausalzusammenhang zu den Unfallereignissen vom 29. September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 und 3. Januar 2014.
3.1.3. Abschliessend hält das E____ fest, trotz intensiven physiotherapeutischen Massnahmen und einem intensiven Selbsttraining sei es zu keiner vollständigen Beschwerdefreiheit in beiden Schultergelenken gekommen, sodass jetzt von einer stationären Situation ausgegangen werden müsse und wahrscheinlich auch angenommen werden müsse, dass ein Endzustand erreicht worden sei (M 42 S. 34).
3.1.4. Zur Arbeitsfähigkeit hält das E____ im Gutachten vom 6. November 2018 fest (M 42 S. 34), für schwere und auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten, die Arbeiten mit Lasten über 5 kg beinhalten und auch Arbeiten, die über der Horizontalen stattfinden, bestehe keine Möglichkeit. Die Versicherte sei für die beschriebenen Arbeiten zu 100% arbeitsunfähig. Somit sei sie auch in der Tätigkeit als Coiffeuse zu 100% arbeitsunfähig. Dies gelte ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung vom Juni 2017.
In einer angepassten Tätigkeit d.h. einer leichten körperlich adaptierten Arbeit, die keine Arbeit über der Horizontalen verlange und bei welcher kein Gewicht von mehr als 5 kg gehoben und getragen werden müsse, sei die Versicherte ganztags arbeitsfähig, dies gelte ebenfalls ab dem Zeitpunkt der letzten Untersuchung vom Juni 2017.
3.1.5. Zu den im Wesentlichen gleichen Schlussfolgerungen war bereits die G____ (G____), H____spital [...], mit ihrem orthopädischen Fachgutachten vom 2. Juni 2017 gelangt. Die G____ bejaht den Kausalzusammenhang (vgl. M 37 S. 10 Ziff. 3.1) zwischen den Unfallereignissen vom 29. September 2011, 30. März 2012 und 7. Juni 2013. Diese Ereignisse seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ursächlich für die Supraspinatussehnenruptur an der Schulter rechts. Der Unfall vom 3. Januar 2014 habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Progredienz und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Supraspinatussehnenruptur an der linken Schulter geführt. In der bisherigen Tätigkeit als Coiffeuse sei die Versicherte vollumfänglich arbeitsunfähig (M 37 S. 8). Leichte adaptierte körperliche Tätigkeiten seien ganztags zumutbar, sofern folgende Vorgaben eingehalten würden: keine Notwendigkeit, über der Horizontalen arbeiten zu müssen, keine Notwendigkeit, schwere Gewichte über 5 kg tragen oder heben zu müssen, keine Notwendigkeit, Arbeiten mit gehäufter Aussen- und Innenrotationsnotwendigkeit im Bereich der oberen Extremität durchzuführen.
Bereits mit Blick auf diese beiden aktuellsten aktenkundigen Fachgutachten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihren Rentenentscheid mit Bezug auf die Schulterproblematik in medizinisch-theoretischer Hinsicht auf eine beweistaugliche Grundlage gestützt hat.
Die IV hatte ihrer Berentung (Verfügung vom 21. Februar 2020, IV-Akte 298 im Verfahren IV 2020 29 i.S. Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Basel-Stadt, nachfolgend "IV-Akte") für die Zeit ab August 2015 zu Grunde gelegt, dass für Verweisungstätigkeiten aus ärztlicher Sicht körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von maximal 5 kg im Rahmen eines Pensums von 50% zumutbar seien, dies ohne die Notwendigkeit, über der Horizontalen arbeiten zu müssen, ohne längere Haltearbeiten mit den Armen in der Horizontalen und darüber hinaus, ohne Arbeiten mit repetitiven Aussen- und Innenrotationsbewegungen des rechten Armes. Der RAD (sig. I____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) hatte in der Stellungnahme vom 16. Juli 2019 (IV-Akte 282) festgehalten, es gelte ab 21. August 2015 eine Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit von "weiterhin 50% (aus psychischen Gründen)" (IV-Akte 282 S. 8).
Der RAD verwies auf ein polydisziplinäres Gutachten des E____ vom 4. Juli 2019 (IV-Akte 280, vgl. Hinweis in der als Replikbeilage im Verfahren IV 2020 29 eingereichten Beschwerdeantwort der IV-Stelle Basel-Stadt vom 22. Januar 2021) zu Handen der IV. Auch in diesem Gutachten wurde mit Blick auf die Schulterproblematik eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit ohne Arbeiten über der Horizontalen, ohne Heben und Tragen von Gewichten über 5 kg aus orthopädischer Sicht ganztags attestiert, dies spätestens ein Jahr nach einem Schultereingriff links vom 20. März 2015 (IV-Akte 280 S. 11).
3.2.2. Aus psychiatrischer Sicht hatte das E____ aufgrund der subjektiven Inanspruchnahme durch die Schmerzstörung eine deutliche Einschränkung bejaht: Im Rahmen des komplexen psychosomatischen Beschwerdebildes, verkompliziert durch eine saisonal akzentuierte depressive Störung, bestehe auch in angepassten Tätigkeiten eine deutliche Beeinträchtigung im Bereich der emotionalen Belastbarkeit, der kognitiven Leistungsfähigkeit, des Durchhaltevermögens und der interpersonellen Belastbarkeit. Das E____ hatte daraus eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50% abgeleitet (IV-Akte 280 S. 12).
Dass psychische Beschwerden als Folge der Unfallereignisse am 29. September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie am 3. Januar 2014 in Betracht fallen könnten, macht auch die Versicherte nicht geltend. Im Rahmen der psychiatrischen Teilbegutachtung des E____ (vgl. IV-Akte 280 S. 7) wird dargelegt, die hereditär vorbelastete Versicherte sei unter dem Eindruck des frühen Todes des Vaters, der Depressivität der Mutter und der subjektiven Benachteiligung gegenüber ihren beiden älteren Geschwistern aufgewachsen. Sie habe in diesem Kontext schon früh eine überkompensatorisch betonte Autonomie entwickelt. Dies habe wiederum zur Entwicklung einer späteren Schmerzstörung prädisponiert. Diese Schmerzstörung sei inzwischen Teil einer komplexen Symptomatik geworden, die aus aktueller psychiatrischer Sicht am ehesten mit der Diagnose einer Somatisierungsstörung zusammengefasst werden könne. Der Verlauf sei schubförmig akzentuiert und durch eine begleitend vorliegende saisonal akzentuierte depressive Störung verkompliziert. Daraus ergebe sich ein ausgeprägtes Beeinträchtigungserleben bei der Versicherten. Relevant für die Arbeitsfähigkeit sei diese Störung mindestens seit Dezember 2013.
Aufgrund der geschilderten psychiatrischen Beurteilung wird keine Verbindung zu den Unfallereignissen erkennbar. Somit bleibt für die Invaliditätsschätzung einzig die unfallbedingte Schulterproblematik zu berücksichtigen. Diese erlaubt unter Berücksichtigung der angeführten Vorgaben (u.a. Arbeiten nicht über der Horizontalen, vgl. Erw. 3.2.1.) eine ganztägige Arbeit. Entsprechend ist das Invalideneinkommen im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren ohne Berücksichtigung bestehender psychischer Beschwerden auf der Basis eines Pensums von 100% zu bestimmen.
3.2.3. In diesem Zusammenhang ist auch klarzustellen, dass aus dem von der Beschwerdeführerin in der Replik (S. 4 Ziff. 8) angeführten Art 28 Abs. 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) nicht abzuleiten ist, es seien bei der Bestimmung des Invalideneinkommens die Restfolgen unfallfremder Gesundheitsschädigungen, vorliegend namentlich die Restfolgen der vor dem ersten Unfallereignis im Jahre 2011 schon bestandenen Beeinträchtigung infolge einer Hepatitis C, zu berücksichtigen. Auch diese Erkrankung bleibt für das im vorliegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren zu bestimmende Invalideneinkommen ohne Einfluss.
Die IV hatte der Beschwerdeführerin gemäss Verfügung vom 22. Oktober 1999 (IV-Akte 10 S. 4 ff.) mit Wirkung ab 1. Mai 1997 bis 30. Juni 1997 eine halbe Invalidenrente und ab 1. Juli 1997 eine Viertelsrente zugesprochen (IV-Akte 10 S. 2). Die Zusprache der Viertelsrente ab 1. Juli 1997 erfolgte gestützt auf eine Restarbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Coiffeuse von 60%. In medizinischer Hinsicht hatte hierbei eine chronische, aktive Virus-Hepatitis C im Vordergrund gestanden (vgl. Arztbericht J____, FMH Innere Medizin, [...], vom 2. Oktober 1996, IV-Akte 1 S. 12, Bericht K____, FMH Innere Medizin, vom 5. Juli 1999, IV-Akte 6). Mit Verfügung vom 25. Juli 2008 hatte die Beschwerdegegnerin eine wesentliche Veränderung des Invaliditätsgrades verneint und hatte darum eine Erhöhung der Rentenleistung abgelehnt (IV-Akte 58; vgl. Gesuch um Rentenerhöhung vom 28. Februar 2005, IV-Akte 39). Vorgängig zu dieser Verfügung hatte das H____spital [...], Medizinische Poliklinik, am 14. Juni 2006 ein Gutachten erstattet (IV-Akte 48, vgl. Untergutachten der Psychiatrischen Poliklinik vom 20. März 2006, IV-Akte 48 S. 7 ff.). Gemäss diesem Gutachten bestand infolge der Chronischen Hepatitis C nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf von 60% (IV-Akte 46 S. 6). Psychiatrische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit waren gemäss diesem Gutachten keine erhoben worden (vgl. IV-Akte 46 S. 5).
Die Restfolgen der chronischen Hepatitis C hatten gemäss dem Gutachten des E____ vom 4. Juli 2019 für die Arbeitsfähigkeit jedoch keine Relevanz mehr. Das E____ legt dar (IV-Akte 280 S. 6 f.), aus internistischer Sicht sei eine chronische Hepatitis C zu nennen, welche 1983 erstmals diagnostiziert worden sei. 2015 sei eine medikamentöse antivirale Therapie erfolgt und im September 2016 sei eine anhaltende Virussuppression erreicht worden. Aktuell fänden sich klinisch und anamnestisch keine Hinweise auf eine manifeste Hepatopathie. Aus internistischer Sicht lasse sich keine Begründung für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anführen.
Die Praxis (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 211/06 vom 30. Januar 2007 E. 5.3, mit Hinweisen) hat in einem Anwendungsfall von Art. 28 Abs. 3 UVV zudem klargestellt, dass der von der Invalidenversicherung festgesetzte Invaliditätsgrad für die Unfallversicherung nicht verbindlich ist. Anders als die Unfallversicherung habe die Invalidenversicherung bei der Invaliditätsbemessung nebst der erwerblichen Einbusse wegen der Unfallfolgen auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der nicht unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen. Somit könne für die Invaliditätsbemessung in der Unfallversicherung nicht der nämliche Invaliditätsgrad massgebend sein wie in der Invalidenversicherung.
Vorliegend hat dies umso mehr zu gelten, weil die Hepatitis C zwar zum Zeitpunkt des ersten Unfalles im Jahr 2011 nach Lage der Akten noch die medizinisch-theoretische Grundlage für die damals fliessende Viertelsrente der IV war. Sie entfällt jedoch als Grundlage für ein vorliegend gemäss dem UVG ab 2. Juni 2017 (vgl. nachstehend Erw. 4.1) zu schätzendes Invalideneinkommen, da sich gemäss dem Gutachten des E____ ab September 2016 aufgrund dieser Erkrankung keine Arbeitsunfähigkeit mehr begründen lässt.
Mit der durch den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 geschützten Verfügung vom 14. November 2019 hielt die Beschwerdegegnerin (K 249) fest, es sei aufgrund der medizinischen Unterlagen der medizinische Endzustand per 2. Juni 2017 erreicht. Dies ist nicht strittig. Der mutmassliche Rentenbeginn ist somit auf das Jahr 2017 zu verlegen. Für die Schätzung der Vergleichseinkommen sind somit die wirtschaftlichen Verhältnisse im Jahr 2017 massgebend.
Vorliegend gilt es für die Bestimmung des Valideneinkommens jedoch Art. 28 Abs. 3 UVV zu beachten.
War die Leistungsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, so ist gemäss dieser Vorschrift für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den er aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen imstande wäre, dem Einkommen gegenüber zu stellen, das er trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Eine solche verminderte Leistungsfähigkeit vor dem Unfall im Sinne von Art. 28 Abs. 3 UVV ist vorliegend zu bejahen. Zum Zeitpunkt des ersten Unfallereignisses bezog die Beschwerdeführerin von der IV eine Viertelsrente gemäss Verfügung vom 22. Oktober 1999 (IV-Akte 10 S. 4 ff.; bestätigt mit Verfügung vom 25. Juli 2008, IV-Akte 58, vgl. vorstehende Erw. 3.2.3.).
Die Literatur (BSK UVG-Flückiger, Art. 18 N 77) führt aus, das Valideneinkommen entspreche bei Anwendung von Art. 28 Abs. 3 UVV dem Lohn, den die versicherte Person mit der vorbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung zu erzielen imstande gewesen wäre. Je nach den Umständen könne vom tatsächlich erzielten Verdienst ausgegangen werden.
4.2.2 Die Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 6) macht ein Valideneinkommen von Fr. 63'313.-- geltend. Sie hat ausschliesslich auf Lohnausweise für die Jahre 2011 (K 210 Blatt 3) bzw. 2012 (K 218 Blatt 6) abgestellt, welche ein Jahreseinkommen von Fr. 60'000.-- ausweisen und dargelegt, andere Zahlen seien den Akten nicht zu entnehmen. Dies ist unzutreffend. In der Replik (S. 3 Ziff. 6) legt die Beschwerdeführerin dar, der versicherte Verdienst habe im Jahr 2010 jährlich Fr. 66'500.-- (vgl. Lohnausweis vom 13. Mai 2011 (K 210, Blatt 3) bzw. monatlich Fr. 5'542.-- betragen. Im Jahr 2011 habe der versicherte Verdienst jährlich Fr. 60'000.-- (vgl. Lohnausweis vom 20. Januar 2012, K 210, Blatt 4) bzw. monatlich Fr. 5'000.-- betragen. Der Jahresverdienst vor dem ersten Unfall im September 2011 belaufe sich somit auf Fr. 62'168.-- (4 x Fr. 5'542.-- + 8 x Fr. 5'000.--). Nach Hochrechnung entsprechend der Nominallohnentwicklung bis 2017 entspreche dies Fr. 64'953.-- (2012, 1.0 %: Fr. 62'790.--; 2013, 0.7 %: 63’230.--; 2014, 1.0 %: Fr. 63'862.--; 2015, 0.5 %: Fr. 64'181.--; 2016, 0.8 %: Fr. 64'694.--; 2017, 0.4 %: Fr. 64'953.--).
Richtig ist zwar, dass der im Anwendungsbereich des UVG massgebliche versicherte Verdienst nicht zwingend mit dem zu schätzenden Valideneinkommen gleichzusetzen ist. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin jedoch bei Eintritt des ersten Unfallereignisses eine Viertelsrente bezogen. Es ist daher in Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 3 UVV anzunehmen, dass der effektiv erzielte Verdienst vorliegend dem Durchschnittswert des Lohnes ab September 2010 bis August 2011 entspricht (vgl. auch IK-Auszug vom 3. Oktober 2013, K 13). Umstände, welche zur Annahme eines anderen Einkommens führen müssten, sind weder von der Beschwerdeführerin, noch von der Beschwerdegegnerin dargetan.
Dagegen kommt ein höherer Betrag, wie er gemäss den Darlegungen der Versicherten gemäss der mit der Replik eingereichten Beschwerdeantwort der IV vom 22. Januar 2021 im Verfahren IV 2020 29 präsentiert worden ist (vgl. Replik S. 2 f. Ziff. 3: Valideneinkommen von Fr. 75'704.-- für das Jahr 2015), nicht in Betracht. Den von der IV präsentierten Berechnungen liegt – entsprechend dem Charakter der IV als finaler Versicherung – ein Wert zu Grunde, welchen die Versicherte ohne jeden Gesundheitsschaden hätte erzielen können (vgl. auch als Replikbeilage eingereichte Beschwerdeantwort der IV im Verfahren IV 2020 29 S. 3 Ziff. 10). Ebenso wenig ist abzustellen auf den Lohnausweis vom 17. Dezember 2013 für das Jahr 2013 (K 2018 Blatt 5), worin ein Bruttoeinkommen von Fr. 78'000.-- festgehalten ist. Die Beschwerdeführerin war nach dem Unfallereignis von 7. Juni 2013 bis Ende Oktober 2013 voll arbeitsunfähig (vgl. als Replikbeilage eingereichte Beschwerdeantwort der IV vom 22. Januar 2021 im Verfahren IV 2020 29, Ziffer 14). Gemäss IK-Auszug gelangte von diesem Jahreseinkommen gemäss Lohnausweis vom 17. Dezember 2013 wieder ein Betrag von Fr. 40'137.-- zum Abzug (vgl. IV-Akte 315.68 S. 5).
Die Beschwerdeführerin setzt dem entgegen, im Verfahren IV 2020 29 lege die IV der Schätzung des Invalideneinkommens eine Verweisungstätigkeit mit einem Tabellenlohn entsprechend dem Kompetenzniveau 1 zu Grunde.
4.3.2. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf ihren angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich bei der Bemessung des Invalideneinkommens das Abstellen auf den Totalwert im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, anderenfalls ist der im Kompetenzniveau 1 ausgewiesene Wert entscheidend (Urteile 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 5.3.2; 8C_732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.2.1; 8C_457/2017 vom 11. Oktober 2017 E. 6.3).
Die Beschwerdeführerin ist im erlernten Beruf als Coiffeuse vollständig arbeitsunfähig (vgl. vorstehende Erw. 3.1.4). Die Beschwerdegegnerin hält ohne weitere Begründung in der Duplik (S. 3 Ziff. 5) am Kompetenzniveau 2 fest, tut aber nicht dar, dass die Versicherte über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt, welche die Heranziehung eines Tabellenlohnes entsprechend dem Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden. Sie verkennt, dass sie, da sie aus einem höheren Invalideneinkommen eine geringere oder auch gar keine Rentenleistung ableiten könnte, hierfür beweispflichtig ist.
Das Invalideneinkommen ist somit gestützt auf die LSE 2016, TA1, Frauen, Kompetenzniveau 1 zu berechnen. Dies ergibt – nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung bis 2017 und unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden – ein Ausgangsinvalideneinkommen von Fr. 54‘799.-- (Fr. 4'363.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.004).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht von einer Arbeitsunfähigkeit von 50% auszugehen. Gemäss den gutachterlichen Einschätzungen ist der Versicherten eine Verweisungstätigkeit ganztags zumutbar.
5.2.2. Gemäss Art. 26 Abs. 2 ATSG steht einer versicherten Person, die ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, bei Leistungsnachzahlungen ein An-spruch auf Verzugszins zu. Der Anspruch auf Verzugszins entsteht 2 Jahre nach Beginn der Rentenberechtigung (vgl. BGE 133 V 9, E. 3.6), frühestens jedoch ein Jahr nach dessen Geltendmachung.
Vorliegend sind keine Umstände ersichtlich, welche eine Verwirkung des Anspruchs zufolge mangelhafter Mitwirkung des Beschwerdeführers nahelegen würden. Dem E-Mailschreiben vom 9. Juni 2015 sind die fraglichen Unfalldaten vom 29. September 2011, 30. März 2012, 7. Juni 2013 sowie 3. Januar 2015 zu entnehmen (K 96). Spätestens ab diesem Zeitpunkt hätte somit die Jahresfrist für den frühest möglichen Leistungsbeginn zu laufen begonnen. Demzufolge sind die Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten ab dem massgeblichen Leistungsbeginn (2. Juni 2017) somit ab dem 2. Juni 2019 (dies bezüglich der 24 Monatsraten seit 2. Juni 2017) bzw. ab dem späteren Fälligkeitsdatum des jeweiligen Rentenbetreffnisses (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, N. 52 zu Art. 26) mit 5% (vgl. Kieser, a.a.O., N. 75 zu Art. 26) zu verzinsen.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin für den doppelten Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Mai 2020 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 2. Juni 2017 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 16% zuzüglich Zins zu 5% ab 2. Juni 2019 auf den bis dahin fällig gewordenen 24 Rentenbetreffnissen bzw. auf den danach fällig gewordenen Rentenbetreffnissen ab dem jeweiligen Fälligkeitsdatum zu entrichten.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 288.75 (7.7 %).
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit