Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. November 2020

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Rechtsanwältin,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.26

Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020

Zeitpunkt des Fallabschlusses; Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1962, bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er – seiner Aussage zufolge – am 16. März 2018 als Lenker eines Kleinmotorrads einem Personenwagen auswich, stürzte und sich am rechten Bein verletzte (vgl. insb. die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1] und die Schilderung des Unfallherganges durch den Beschwerdeführer [SUVA-Akte 7]). In der C____klinik [...] wurde mittels Röntgendiagnostik am 16. März 2018 unter anderem ein Meniskusriss rechts festgestellt (vgl. SUVA-Akte 11, S. 2 f.). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Namentlich übernahm sie die Kosten der am 14. Juni 2018 in der D____ Klinik vorgenommenen Kniearthroskopie rechts (vgl. u.a. SUVA-Akte 21). Der Beschwerdeführer klagte im weiteren Verlauf über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. SUVA-Akte 39, S. 2). Am 3. Januar 2019 wurde er schliesslich erneut von Dr. E____, Praxis F____, am rechten Knie operiert (Einsatz einer Knietotalprothese; vgl. den OP-Bericht [SUVA-Akte 48, S. 2]). Es trat jedoch aus der Sicht des Beschwerdeführers keine nachhaltige Besserung ein (vgl. u.a. SUVA-Akte 64).

b)        Dr. E____ bescheinigte dem Beschwerdeführer noch bis Ende Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. SUVA-Akten 58 und 63). Dr. G____, Praxiskollege von Dr. E____, erachtete aufgrund der Verlaufskontrolle vom 31. Mai 2019 ab Juli 2019 grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl. den Bericht vom 31. Mai 2019; SUVA-Akte 64). Der Hausarzt (Dr. H____) bescheinigte dem Beschwerdeführer seinerseits mit Attest vom 1. Juli 2019 (vgl. SUVA-Akte 73) in Bezug auf die angestammte Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. auch den Kurzbericht vom 18. Juli 2019; SUVA-Akte 72). Die SUVA richtete dementsprechend noch ein Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. SUVA-Akte 77).

c)         Am 23. Juli 2019 erstattete Dr. I____, c/o SUVA, eine provisorische Zumutbarkeitsschätzung (vgl. SUVA-Akte 76, S. 2). Am 8. Oktober 2019 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. J____ (vgl. SUVA-Akte 91). In der Folge richtete die SUVA noch bis Ende 2019 ein Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. SUVA-Akte 101). Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen Integritätseinbusse zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 112). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2020 Einsprache. Er beantragte, es sei ihm eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 65 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache erneut zu beurteilen (vgl. SUVA-Akte 127). Die SUVA holte in der Folge den Sprechstundenbericht vom 13. Januar 2020 ein (SUVA-Akte 131, S. 2). Daraufhin wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 ab (vgl. SUVA-Akte 134).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 betreffend die Verneinung des Rentenanspruchs aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 80 % zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei die Angelegenheit erneut durch die Beschwerdegegnerin zu beurteilen. (3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Eingabe hat er einen Operationsbericht vom 20. Mai 2020 betreffend eine "laterale und femoropatelläre Arthrose Knie links" beigelegt (Beschwerdebeilage 9 bzw. SUVA-Akte 140).

b)        Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. September 2020 an seiner Beschwerde fest.

d)        Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.

III.     

Am 30. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer verfüge in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage habe man – bei korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. den Einspracheentscheid; siehe auch die Beschwerdeantwort). Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, gestützt auf die Beurteilung von Dr. H____ sei davon auszugehen, dass er lediglich noch über eine Restarbeitsfähigkeit von 50 % verfüge. Im Übrigen sei auch der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich als unzutreffend zu erachten. Insbesondere sei in leidensbedingter Abzug von 20 % und nicht bloss von 5 % zu gewähren. Damit könne die Verneinung eines Rentenanspruches nicht als richtig erachtet werden (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 31. Januar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20), wenn sie infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid ist. Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.2.       Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Satz 1). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Satz 2). In dieser Norm wird zunächst geregelt, wann ein Versicherungsfall zum Abschluss zu bringen ist. Die vorübergehenden Leistungen, wie Taggelder und Heilbehandlung, hat der Unfallversicherer – sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind – nur so lange zu gewähren, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der unfallbedingten Beschwerden noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruches auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 144 V 354, 357 f. E. 4.1; BGE 134 V 109, 113 f. E. 4.1; SVR 2017 UV Nr. 42 S. 145).

4.             

4.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis). Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).

4.3.       4.3.1.  In medizinischer Hinsicht präsentiert sich die Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: Dr. E____ hielt über die Verlaufskontrolle vom 7. Mai 2019 (vgl. SUVA-Akte 63) fest, die Beweglichkeit (nach Implantation einer Knietotalprothese rechts) sei ausgezeichnet. Der Patient erzähle, die Beugung sei kein Problem. Eine Blockade – wie von ihm geschildert – könne er nicht auslösen. Die Bänder seien stabil. Eine Röntgenkontrolle zeige nichts Auffälliges. Dr. G____, der Praxispartner von Dr. E____, führte im Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2019 (SUVA-Akte 64) aus, das Kniegelenk rechts zeige sowohl in der klinischen Untersuchung als auch im Röntgenbild ein sehr gutes Resultat. Das Endergebnis werde jedoch erst nach ungefähr einem Jahr vorliegen. Gewisse Restbeschwerden bei und nach Belastung seien bis dahin normal. Die Attestierung der 100%igen Arbeitsunfähigkeit habe er noch bis zum 31. Juni 2019 letztmalig verlängert. Danach sei der Patient aus seiner Sicht wieder arbeitsfähig und könne eine neue Arbeit suchen.

4.3.2.  Dr. I____, c/o SUVA, legte am 7. Juni 2019 dar, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei bis Ende Juni 2019 gerechtfertigt. Je nach Verlauf sei dann zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit für weniger belastende Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt denkbar (vgl. SUVA-Akte 65, S. 1). Am 23. Juli 2019 gab Dr. I____ folgende provisorische Zumutbarkeitsschätzung ab: Zumutbar sei eine leichte bis höchstens mittelschwere Tätigkeit, die überwiegend sitzend verrichtet werden könne und bei der die Möglichkeit zum Positionswechsel (Gehen und Stehen) bestehe. Eine Arbeit mit Zwangshaltung des betroffenen Beines sei ausgeschlossen. Nicht zumutbar seien überdies stereotype Bewegungen mit dem betroffenen Bein (Pedalbedienung). Gewichte könnten vereinzelt bis zehn Kilogramm angehoben und kurzfristig getragen werden. Eine dauerhafte Gewichtsbelastung sei jedoch nicht möglich. Nicht zumutbar sei ausserdem die repetitive und anhaltende Fortbewegung auf unebenem oder abschüssigem Boden sowie auf Treppen. Ausserdem seien auch Tätigkeiten im Knien oder Kauern sowie mit Schlag- und Vibrationsbelastungen ausgeschlossen. Die Fähigkeit, auf Leitern und Gerüsten oder absturzgefährdeten Positionen zu arbeiten, sei ebenfalls nicht gegeben. Für eine derart angepasste Tätigkeit sei eine ganztägige Präsenz am Arbeitsplatz möglich (vgl. SUVA-Akte 76, S. 2).

4.3.3.  Am 8. Oktober 2019 nahm die Kreisärztin (Dr. J____) eine Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Im dazugehörenden Bericht (SUVA-Akte 91) hielt sie fest, die versicherte Person habe sich anlässlich des Ereignisses vom 16. März 2018 eine Kniebinnenverletzung mit Meniskusläsion am Innen- und Aussenmeniskus zugezogen. Bereits im Vorfeld hätten diskrete Verschmälerungen des medialen und lateralen femorotibialen Gelenkspaltes bestanden, mit marginalen Osteophytenbildungen der Eminentia intercondylaris sowie am lateralen Tibiaplateau. Die im weiteren Verlauf durchgeführte Kniegelenksarthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und lateral subtotaler Meniskektomie habe zu keiner wesentlichen Beschwerdebesserung gebracht. Im weiteren Verlauf sei es zur Ausbildung eines grossen Ödems im Bereich des medialen Femurcondylus gekommen, mit fortschreitender Zystenbildung, vor allem im Tibiaplateau bei deutlich ausgedünntem Knorpel. MR-tomographisch habe sich zusätzlich eine persistierende Meniskopathie lateral gezeigt. Konservative Therapiemassnahmen seien erfolglos geblieben, so dass schliesslich als ultima ratio – bei diagnostizierter Gonarthrose – am 3. Januar 2019 die prothetische Versorgung erfolgt sei. Der postoperative Verlauf habe sich grundsätzlich regelrecht gestaltet, mit zunehmender Bewegungsamplitude. Verblieben seien intermittierende, mässiggradige Schmerzzustände mit Schwellneigungen. Zusammenfassend könne der Verlauf nach Prothesenversorgung als gut bis sehr gut bezeichnet werden (vgl. S. 6 des Berichtes). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte die Kreisärztin aus, eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Reinigungskraft sei dem Versicherten aufgrund der Prothesenimplantation nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm wechselbelastende Arbeiten zumutbar, die mehrheitlich im Sitzen vorgenommen würden, mit leichter bis mittelschwerer Belastung. Die Tätigkeit müsse ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein respektive mit genügender Beinfreiheit für Spontanbewegungen durchführbar sein. Einschränkungen bestünden für das Besteigen von Leitern und Gerüsten und für Arbeiten in kauernder, kniender oder bedingt stehender Position sowie für das Gehen in unebenem Gelände und für längeres Abwärtsgehen (vgl. S. 6 des Berichtes).

4.4.       4.4.1.  Auf diese Einschätzung von Dr. J____ vom 8. Oktober 2019 kann abgestellt werden. Sie erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.2. hiervor). Insbesondere basiert die Beurteilung der Kreisärztin auf einer umfassenden klinischen Untersuchung des Beschwerdeführers und lässt sich überdies auch ohne Weiteres mit den Vorakten in Übereinstimmung bringen. Namentlich entspricht die Einschätzung von Dr. J____ der – ebenfalls als stimmig zu erachtenden – Beurteilung von Dr. G____. Dieser hat unter Einbeziehung des Röntgenbefundes bereits mit Sprechstundenbericht vom 31. Mai 2019 (SUVA-Akte 64) plausibel erörtert, dass zwar noch (unfallbedingte) Restbeschwerden am rechten Knie vorliegen, dem Beschwerdeführer aber eine vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit ganztags zugemutet werden kann. Im Sprechstundenbericht vom 13. Januar 2020 (SUVA-Akte 131, S. 2) wies Dr. G____ erneut darauf hin, der Patient berichte über eine deutliche Besserung im Vergleich zum Zustand vor dem operativen Eingriff. Insgesamt seien jedoch noch Restbeschwerden vorhanden. Diese seien einerseits wetterabhängig und träten andererseits auf, wenn er in die Knie gehe und auf die Knie gehen wolle. Des Weiteren klage der Patient über eine Gefühllosigkeit auf der Aussenseite der Narbe. Dr. G____ stellte abschliessend klar, in der klinischen Untersuchung sehe er ein reizloses Kniegelenk rechts mit Beweglichkeit von 125.0, 0° und stabilen Bandverhältnissen. Radiologisch könne von einem Normalbefund ausgegangen werden. Auf der rechten Seite seien im Moment keine weiteren Massnahmen notwendig. Es besteht nunmehr kein Anlass, die Richtigkeit dieser Feststellungen von Dr. G____ infrage zu stellen.

4.4.2.  Somit kann der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, welche – gestützt auf die Einschätzung der Kreisärztin und von Dr. G____ – davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in einer dem Knieleiden rechts angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Überdies kann der Beschwerdegegnerin auch insoweit gefolgt werden, als sie von der Erreichung des Endzustandes Ende Dezember 2019 ausgeht. Denn zu diesem Zeitpunkt konnte nicht mehr auf eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor) geschlossen werden.

4.4.3.  Die Atteste von Dr. H____ sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. G____ hervorzurufen. Namentlich hat der Hausarzt keine nähere Begründung für die von ihm ab August 2019 ohne Unterbruch bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angegeben. Dies gilt namentlich für die Atteste vom 1. Juli 2019 und vom 18. Juli 2019 (SUVA-Akten 72 und 73). Auch in den darauffolgenden ärztlichen Bescheinigungen findet sich keine Begründung für die angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. die Atteste vom 30. Juli, 30. August, 30. September, 1. November und 2. Dezember 2019; SUVA-Akten 79, 82, 88, 99 und 107). In Bezug auf die Bescheinigungen von Dr. H____ ist überdies der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.4.  Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass die Schädigung des linken Knies (vgl. u.a. den Sprechstundenbericht von Dr. G____ vom 13. Januar 2020 (SUVA-Akte 131, S. 2) – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. implizit S. 6 der Beschwerde und S. 2 der Replik – nicht in die Beurteilung einzubeziehen ist. Zunächst gilt es zu beachten, dass in den nach dem Ereignis vom 16. März 2018 erstellten Akten nur von einer unfallbedingten Beeinträchtigung des rechten Knies die Rede war (vgl. insb. die die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1]; siehe auch den Bericht der C____klinik vom 16. März 2018 [SUVA-Akte 11, S. 2 f.], das Arztzeugnis UVG vom 24. April 2018 [SUVA-Akte 11, S. 1] und die Aktennotiz über die telefonische Unterredung mit dem Beschwerdeführer vom 24. Mai 2018 [SUVA-Akte 15, S. 1]). Auch in seiner Einsprache vom 2. März 2020 (SUVA-Akte 127) erwähnt der Beschwerdeführer nur rechtsseitige Kniebeschwerden (vgl. S. 3 der Einsprache). Dafür, dass im Rahmen des Unfalles tatsächlich auch das linke Knie in Mitleidenschaft gezogen worden ist, finden sich somit in den Akten keinerlei Hinweise. Dies wurde auch im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020 (zu Handen von Dr. G____) zutreffend festgehalten (vgl. SUVA-Akte 132). Schliesslich weist namentlich auch der Operationsbericht vom 28. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 9 bzw. SUVA-Akte 140) auf ein degeneratives Geschehen hin.

4.5.       Zu prüfen bleibt damit im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem unfallbedingten Knieleiden rechts angepassten Tätigkeit verhält.

 

5.             

5.1.       Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

5.2.       5.2.1.  Die Beschwerdegegnerin hat sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf die sog. Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik (LSE BFS) ermittelt (vgl. S. 2 der angefochtenen Verfügung [SUVA-112, S. 3]; siehe auch S. 9 f. des Einspracheentscheides vom 14. Mai 2020 [SUVA-Akte 134, S. 9 ff.]). Dem kann aus den nachstehenden Überlegungen gefolgt werden.

5.2.2.  Angesichts der der Tatsache, dass der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom arbeitslos war, erscheint es zunächst als korrekt, dass die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Tabellenlöhne abgestellt hat (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.1.). Überdies ist angesichts der Erwerbsbiografie die Berücksichtigung von Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 der LSE zutreffend zu erachten. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage gestellt (vgl. S. 7 der Beschwerde).

5.2.3.  Da der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist ausserdem auch der Beizug der Tabellenlöhne zur Bestimmung des Invalideneinkommens als richtig zu qualifizieren (vgl. BGE 135 V 297, 301 E. 5.2). Rechtsprechungsgemäss ist in der Regel beim Invalideneinkommen der Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total Privater Sektor" anzuwenden (nicht publizierte E. 5.1 von BGE 133 V 545 [9C_237/2007]; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1). Es ist nunmehr kein Grund ersichtlich, weshalb vorliegend davon abgewichen werden sollte, zumal der Beschwerdeführer eine seinem Leiden angepasste (sitzende) Tätigkeit in verschiedenen Bereichen auszuüben vermag (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 7.). Den Argumenten des Beschwerdeführers (vgl. insb. S. 7 der Beschwerde) kann nicht gefolgt werden.

5.3.       5.3.1.  Damit sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu bestimmen. Die Erwerbseinbusse entspricht folglich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 8C_304/2014 vom 20. April 2015 E. 6, 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4 und I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Mit der Kürzung des Tabellenlohnes soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 142 V 178, 181 E. 1.3; BGE 124 V 321, 323 E. 3b/aa) und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 126 V 75, 80 E. 5b/aa i.f.). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297, 301 E. 5.2; BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb-cc).

5.3.2.  Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine 5%ige Reduktion des Tabellenlohnes für angemessen erachtet (vgl. S. 2 der Verfügung vom 31. Januar 2020 [SUVA-Akte 112] sowie S. 11 f. des Einspracheentscheides vom 14. Mai 2020 [SUVA-Akte 134]). Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei ein 20%iger Leidensabzug zu gewähren, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor), selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug; denn der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2.). Überdies führt auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereits 58 Jahre alt (vgl. S. 9 oben der Beschwerde), zu keinem leidensbedingten Abzug. Denn das Alter des Beschwerdeführers stellt auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) im Bereich der Hilfsarbeiten, wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss und Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16, 26 E. 7.2.1 mit Hinweisen), keinen Grund dar, der einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchte. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer noch eine breite Palette von Hilfsarbeiten zumutbar ist und er nicht darlegt, inwiefern sich sein Alter konkret negativ auf die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auswirken sollte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.). Auch weitere Kriterien (Nationalität, Beschäftigungsgrad), die einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermögen, sind nicht ersichtlich.

5.4.       Da sich somit kein IV-Grad von mindestens 10 % errechnen lässt (vgl. dazu Erwägung 3.1. hiervor), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 31. Januar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020, einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.

 

 

6.             

6.1.       Folglich ist die Beschwerde abzuweisen und der Einsprachenetscheid vom 14. Mai 2020 zu bestätigen.

6.2.       Das Verfahren ist kostenlos.

6.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: