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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin,
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2020.26
Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020
Zeitpunkt des Fallabschlusses; Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren [...] 1962, bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er – seiner Aussage zufolge – am 16. März 2018 als Lenker eines Kleinmotorrads einem Personenwagen auswich, stürzte und sich am rechten Bein verletzte (vgl. insb. die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1] und die Schilderung des Unfallherganges durch den Beschwerdeführer [SUVA-Akte 7]). In der C____klinik [...] wurde mittels Röntgendiagnostik am 16. März 2018 unter anderem ein Meniskusriss rechts festgestellt (vgl. SUVA-Akte 11, S. 2 f.). Die SUVA richtete in Anerkennung der Leistungspflicht Taggelder aus und kam für die Kosten der Heilbehandlung auf. Namentlich übernahm sie die Kosten der am 14. Juni 2018 in der D____ Klinik vorgenommenen Kniearthroskopie rechts (vgl. u.a. SUVA-Akte 21). Der Beschwerdeführer klagte im weiteren Verlauf über persistierende Beschwerden (vgl. u.a. SUVA-Akte 39, S. 2). Am 3. Januar 2019 wurde er schliesslich erneut von Dr. E____, Praxis F____, am rechten Knie operiert (Einsatz einer Knietotalprothese; vgl. den OP-Bericht [SUVA-Akte 48, S. 2]). Es trat jedoch aus der Sicht des Beschwerdeführers keine nachhaltige Besserung ein (vgl. u.a. SUVA-Akte 64).
b) Dr. E____ bescheinigte dem Beschwerdeführer noch bis Ende Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. SUVA-Akten 58 und 63). Dr. G____, Praxiskollege von Dr. E____, erachtete aufgrund der Verlaufskontrolle vom 31. Mai 2019 ab Juli 2019 grundsätzlich eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben (vgl. den Bericht vom 31. Mai 2019; SUVA-Akte 64). Der Hausarzt (Dr. H____) bescheinigte dem Beschwerdeführer seinerseits mit Attest vom 1. Juli 2019 (vgl. SUVA-Akte 73) in Bezug auf die angestammte Tätigkeit weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab 1. August 2019 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. auch den Kurzbericht vom 18. Juli 2019; SUVA-Akte 72). Die SUVA richtete dementsprechend noch ein Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsfähigkeit aus (vgl. SUVA-Akte 77).
c) Am 23. Juli 2019 erstattete Dr. I____, c/o SUVA, eine provisorische Zumutbarkeitsschätzung (vgl. SUVA-Akte 76, S. 2). Am 8. Oktober 2019 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. J____ (vgl. SUVA-Akte 91). In der Folge richtete die SUVA noch bis Ende 2019 ein Taggeld auf der Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. SUVA-Akte 101). Mit Verfügung vom 31. Januar 2020 sprach sie dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer 15%igen Integritätseinbusse zu. Einen Rentenanspruch verneinte sie hingegen (vgl. SUVA-Akte 112). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 2. März 2020 Einsprache. Er beantragte, es sei ihm eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 65 % zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache erneut zu beurteilen (vgl. SUVA-Akte 127). Die SUVA holte in der Folge den Sprechstundenbericht vom 13. Januar 2020 ein (SUVA-Akte 131, S. 2). Daraufhin wies sie die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 ab (vgl. SUVA-Akte 134).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 15. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge: (1.) Es sei der Einspracheentscheid vom 14. Mai 2020 betreffend die Verneinung des Rentenanspruchs aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 80 % zuzusprechen. (2.) Eventualiter sei die Angelegenheit erneut durch die Beschwerdegegnerin zu beurteilen. (3.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Eingabe hat er einen Operationsbericht vom 20. Mai 2020 betreffend eine "laterale und femoropatelläre Arthrose Knie links" beigelegt (Beschwerdebeilage 9 bzw. SUVA-Akte 140).
b) Die SUVA (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 25. September 2020 an seiner Beschwerde fest.
d) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 auf Einreichung einer ausführlichen Duplik.
III.
Am 30. November 2020 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.3.3. Am 8. Oktober 2019 nahm die Kreisärztin (Dr. J____) eine Untersuchung des Beschwerdeführers vor. Im dazugehörenden Bericht (SUVA-Akte 91) hielt sie fest, die versicherte Person habe sich anlässlich des Ereignisses vom 16. März 2018 eine Kniebinnenverletzung mit Meniskusläsion am Innen- und Aussenmeniskus zugezogen. Bereits im Vorfeld hätten diskrete Verschmälerungen des medialen und lateralen femorotibialen Gelenkspaltes bestanden, mit marginalen Osteophytenbildungen der Eminentia intercondylaris sowie am lateralen Tibiaplateau. Die im weiteren Verlauf durchgeführte Kniegelenksarthroskopie mit medialer Teilmeniskektomie und lateral subtotaler Meniskektomie habe zu keiner wesentlichen Beschwerdebesserung gebracht. Im weiteren Verlauf sei es zur Ausbildung eines grossen Ödems im Bereich des medialen Femurcondylus gekommen, mit fortschreitender Zystenbildung, vor allem im Tibiaplateau bei deutlich ausgedünntem Knorpel. MR-tomographisch habe sich zusätzlich eine persistierende Meniskopathie lateral gezeigt. Konservative Therapiemassnahmen seien erfolglos geblieben, so dass schliesslich als ultima ratio – bei diagnostizierter Gonarthrose – am 3. Januar 2019 die prothetische Versorgung erfolgt sei. Der postoperative Verlauf habe sich grundsätzlich regelrecht gestaltet, mit zunehmender Bewegungsamplitude. Verblieben seien intermittierende, mässiggradige Schmerzzustände mit Schwellneigungen. Zusammenfassend könne der Verlauf nach Prothesenversorgung als gut bis sehr gut bezeichnet werden (vgl. S. 6 des Berichtes). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte die Kreisärztin aus, eine Rückkehr in den angestammten Beruf als Reinigungskraft sei dem Versicherten aufgrund der Prothesenimplantation nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien ihm wechselbelastende Arbeiten zumutbar, die mehrheitlich im Sitzen vorgenommen würden, mit leichter bis mittelschwerer Belastung. Die Tätigkeit müsse ohne Zwangshaltung für das betroffene Bein respektive mit genügender Beinfreiheit für Spontanbewegungen durchführbar sein. Einschränkungen bestünden für das Besteigen von Leitern und Gerüsten und für Arbeiten in kauernder, kniender oder bedingt stehender Position sowie für das Gehen in unebenem Gelände und für längeres Abwärtsgehen (vgl. S. 6 des Berichtes).
4.4.3. Die Atteste von Dr. H____ sind nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. J____ und Dr. G____ hervorzurufen. Namentlich hat der Hausarzt keine nähere Begründung für die von ihm ab August 2019 ohne Unterbruch bescheinigte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit angegeben. Dies gilt namentlich für die Atteste vom 1. Juli 2019 und vom 18. Juli 2019 (SUVA-Akten 72 und 73). Auch in den darauffolgenden ärztlichen Bescheinigungen findet sich keine Begründung für die angenommene 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. die Atteste vom 30. Juli, 30. August, 30. September, 1. November und 2. Dezember 2019; SUVA-Akten 79, 82, 88, 99 und 107). In Bezug auf die Bescheinigungen von Dr. H____ ist überdies der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Aussagen von behandelnden Ärzten grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.4. Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass die Schädigung des linken Knies (vgl. u.a. den Sprechstundenbericht von Dr. G____ vom 13. Januar 2020 (SUVA-Akte 131, S. 2) – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. implizit S. 6 der Beschwerde und S. 2 der Replik – nicht in die Beurteilung einzubeziehen ist. Zunächst gilt es zu beachten, dass in den nach dem Ereignis vom 16. März 2018 erstellten Akten nur von einer unfallbedingten Beeinträchtigung des rechten Knies die Rede war (vgl. insb. die die Schadenmeldung UVG [SUVA-Akte 1]; siehe auch den Bericht der C____klinik vom 16. März 2018 [SUVA-Akte 11, S. 2 f.], das Arztzeugnis UVG vom 24. April 2018 [SUVA-Akte 11, S. 1] und die Aktennotiz über die telefonische Unterredung mit dem Beschwerdeführer vom 24. Mai 2018 [SUVA-Akte 15, S. 1]). Auch in seiner Einsprache vom 2. März 2020 (SUVA-Akte 127) erwähnt der Beschwerdeführer nur rechtsseitige Kniebeschwerden (vgl. S. 3 der Einsprache). Dafür, dass im Rahmen des Unfalles tatsächlich auch das linke Knie in Mitleidenschaft gezogen worden ist, finden sich somit in den Akten keinerlei Hinweise. Dies wurde auch im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2020 (zu Handen von Dr. G____) zutreffend festgehalten (vgl. SUVA-Akte 132). Schliesslich weist namentlich auch der Operationsbericht vom 28. Mai 2020 (Beschwerdebeilage 9 bzw. SUVA-Akte 140) auf ein degeneratives Geschehen hin.
5.3.2. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin eine 5%ige Reduktion des Tabellenlohnes für angemessen erachtet (vgl. S. 2 der Verfügung vom 31. Januar 2020 [SUVA-Akte 112] sowie S. 11 f. des Einspracheentscheides vom 14. Mai 2020 [SUVA-Akte 134]). Soweit der Beschwerdeführer moniert, es sei ein 20%iger Leidensabzug zu gewähren, kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst ist der Umstand allein, dass nur noch leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor), selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen leidensbedingten Abzug; denn der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2.). Überdies führt auch der Einwand des Beschwerdeführers, er sei bereits 58 Jahre alt (vgl. S. 9 oben der Beschwerde), zu keinem leidensbedingten Abzug. Denn das Alter des Beschwerdeführers stellt auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) im Bereich der Hilfsarbeiten, wo sich ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken muss und Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt werden (BGE 146 V 16, 26 E. 7.2.1 mit Hinweisen), keinen Grund dar, der einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermöchte. Dies gilt umso mehr, als dem Beschwerdeführer noch eine breite Palette von Hilfsarbeiten zumutbar ist und er nicht darlegt, inwiefern sich sein Alter konkret negativ auf die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit auswirken sollte (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_393/2020 vom 21. September 2020 E. 4.2.). Auch weitere Kriterien (Nationalität, Beschäftigungsgrad), die einen leidensbedingten Abzug zu rechtfertigen vermögen, sind nicht ersichtlich.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit