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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, MLaw T. Conti
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Gegenstand
UV.2020.27
Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020
Schätzung des Valideneinkommens anhand branchenspezifischer statistischer Werte (Schweiz. Lohnstrukturerhebungen) bestätigt
Tatsachen
I.
Die 1955 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zu 40% als Serviceangestellte beim C____ und war im Rahmen dieser Anstellung bei der Beschwerdegegnerin (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Suva-Akten 1 und 8). Am 10. März 2017 ist die Beschwerdeführerin beim Wandern bzw. Spazieren, als ihr Hund plötzlich stark an der Leine zog, auf den Boden gestürzt. Dabei verletzte sie sich die linke Schulter (vgl. Unfallmeldung vom 23. März 2017, Suva-Akte 1). Der behandelnde Orthopäde stellte mit Arztbericht vom 17. April 2017 eine traumatische Partialruptur der Supraspinatus-Sehne links fest (Suva-Akte 13). Am 9. Oktober 2017 erfolgte ein operativer Eingriff an der linken Schulter (Suva-Akte 66). Die Beschwerdegegnerin erbrachte in diesem Zusammenhang die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung (Suva-Akte 3, 67 und 69).
Nach Einholung einer kreisärztlichen Beurteilung vom 2. Mai 2018 (Suva-Akte 104) stellte die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen per 31. August 2018 ein (Suva-Akte 113). Im Wesentlichen gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 1. April 2019 (Suva-Akte 126) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2019 mit, sie habe ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 0% keinen Rentenanspruch. Hingegen bestehe bei einer Integritätseinbusse von 10% Anspruch auf eine Integritätsentschädigung in Höhe von Fr. 14'820.-- (Suva-Akte 135). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juli 2019 Einsprache (Suva-Akte 142). Nachdem die Beschwerdegegnerin die IV-Akten zum Verfahren beigezogen hatte (Suva-Akte 154), wies sie mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2020 die Einsprache ab und hielt an ihrem Entscheid fest (Suva-Akte 157).
II.
Mit Beschwerde vom 16. Juni 2020 wird in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. Mai 2020 beantragt, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zurückgehend auf das Unfallereignis vom 10. März 2017 zuzusprechen und auszurichten. Es sei der Beschwerdeführerin mit Beginn ab 1. April 2019 namentlich eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 10% zuzusprechen und auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2020 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 25. August 2020 und Duplik vom 8. September 2020 halten die Parteien im Wesentlichen an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 26. Oktober 2020 findet vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres Vertreters, Advokat B____ sowie der Vertreterin der Beschwerdegegnerin, Advokatin D____, die mündliche Hauptverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin ist befragt worden. Anschliessend kamen die Parteien zum Vortrag. Für die Ausführungen kann auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Das Valideneinkommen ist das Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für dessen Ermittlung ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was sie im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2012 [9C_555/2011], E. 3.1.1 mit Hinweisen, BGE 135 V 58 E. 3.4.1).
Mit der Beschwerdegegnerin ist einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gastgewerbe tätig wäre. Denn aus den Akten ist ersichtlich, dass sie in der Vergangenheit vorwiegend in der Gastronomie gearbeitet hat (vgl. IK-Auszug vom 16. April 2019, Suva-Akte 130). Auch als sie sich aufgrund von Rückenschmerzen, einer chronischen Bronchitis, einer Migräne sowie einer Erschöpfungsdepression im September 2009 bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Suva-Akte 154, S. 75), war sie in der Folge weiterhin im Gastgewerbe tätig. So eröffnete sie 2010 ein Restaurant/Café, welches sie bis 2013 betrieb (Suva-Akten 130 und 154, S. 20). Weiter arbeitete sie 2016 im Restaurant E____ und war vom 16. Januar 2017 bis 23. April 2017 als Serviceangestellte in einem 40%-Pensum im Bistro des C____ angestellt (Suva-Akte 131). Trotz ihrer damaligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nahm die Beschwerdeführerin damit weiterhin Tätigkeiten im Gastgewerbe wahr. Unter diesen Umständen vermag das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie wäre auch infolge gesundheitlicher Gründe gezwungen gewesen, einer anderweitigen Tätigkeit nachzugehen, nicht zu überzeugen. Dass sich die Beschwerdeführerin beruflich anders orientiert und eine Ausbildung in Nagelkosmetik und einen Pflegehelferinnen-Kurs RSK absolviert hat, führt ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung der Sachlage. Denn die Beschwerdeführerin hat nie eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt, obwohl im Pflegebereich nach Pflegepersonal nachgefragt wird. Angesichts der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin sowie ihren Äusserungen gegenüber der IV-Stelle, sie könne sich eine andere Tätigkeit als die Arbeit in einer Bar oder im Service nicht vorstellen (Suva-Akte 154, S. 15), ist nicht davon auszugehen, sie wäre als Gesunde in einer anderen Branche tätig gewesen. Vielmehr spricht ihre langjährige berufliche Erfahrung im Gastgewerbe für eine weitere Erwerbstätigkeit in dieser Branche, hatte sie doch in diesem Bereich die grössten Chancen auf eine Anstellung. Nach dem Vorerwähnten erweist es sich daher als sachgerecht, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE Position Gastgewerbe abgestellt und das Valideneinkommen mit Fr. 50'055.-- beziffert hat.
Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Also wenn sie im Vergleich mit voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmenden lohnmässig benachteiligt sind. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie oder der Beschäftigungsgrad. Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale zu schätzen. Es rechtfertigt sich nicht, für jedes zur Anwendung gelangende Merkmal separat qualifizierte Abzüge vorzunehmen und diese zusammenzuzählen (BGE 129 V 472 E. 4.2.3. mit Hinweisen).
Vorliegend käme ein leidensbedingter Abzug aufgrund der somatischen Beeinträchtigungen und der speziellen Anforderungen an den Arbeitsplatz in Betracht. Gemäss dem kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 1. April 2019 sind der Beschwerdeführerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten ganztags, leicht bis mittelschwer, zumutbar. Dabei könne die Beschwerdeführerin keine Überkopftätigkeiten mit dem linken Arm ausüben, Tätigkeiten bis zur Horizontalen seien hingegen zumutbar. Weiter dürfe die Beschwerdeführerin keine absturzgefährdeten Positionen einnehmen, keine Leitern und Gerüste besteigen und nicht dauernd körperferne Tätigkeiten mit dem linken Arm ausüben (Suva-Akte 126). Angesichts dieses Anforderungsprofils könnte ein leidensbedingter Abzug von maximal 5 bis 10% gewährt werden. Dies kann hingegen offen gelassen werden, führt doch die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs in Höhe von 5 bis 10% bei einem Invaliditätsgrad von 0% bzw. rund 1% nicht zur Zusprache einer Invalidenrente. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin ist nicht davon ausgehen, dass im Kompetenzniveau 1 der LSE vor allem körperlich fordernde Tätigkeiten angesiedelt sind. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt darauf hingewiesen, dass durchaus auch körperlich leichte, wechselbelastende und vorwiegend sitzend auszuführende Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2013 [8C_806/2012], E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.; 110 V 273 E. 4b S. 276) vorhanden sind. Als geeignete Verweistätigkeiten bieten sich beispielsweise Kontrolltätigkeiten, Überwachungen oder Telefondienste aller Art an (Urteil des Bundesgerichts vom 12. Februar 2013 [8C_806/2012], E. 5.2.1). Dass die Beschwerdeführerin ausserhalb des Gastgewerbes nur sehr wenig praktische Erfahrungen aufweist, führt ebenfalls nicht zu einer Gewährung bzw. allfälligen Erhöhung eines leidensbedingten Abzugs, ist doch davon auszugehen, dass Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht spezielle praktische Erfahrungen oder ein besonderes Bildungsniveau erfordern (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Februar 2016 [9C_808/2015], E. 3.4.2.). Schliesslich ist auch das Alter der Beschwerdeführerin nicht abzugsrelevant, da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt werden (Urteile vom 25. August 2017 [8C_403/2017] E. 4.4.1).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Gesundheit