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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 21.
September 2020
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____ AG
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2020.28
Einspracheentscheid vom 19. Mai
2020
Unfallbegriff
Erwägungen
1.
1.1.
Der Beschwerdeführer, geboren am 20. April 1990, ist seit dem 15. Januar
2017 bei der C____ AG angestellt. In dieser Eigenschaft ist er bei der
Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die
Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen versichert.
1.2.
Im März 2019 meldete der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin
einen Unfall. Er gab an, er habe am 26. Februar 2019 während des Duschens
seinen Kopf nach oben gebeugt und bei dieser Bewegung habe er ein unübliches
Knacksen gehört wie auch gespürt. 5 Tage nach diesem Ereignis seien die
Schmerzen bei ihm schlimmer geworden (AB 1). Die Beschwerdegegnerin traf in der
Folge weitere Sachverhaltsabklärungen. Sie forderte den Beschwerdeführer dazu
auf, ein Frageblatt zur Verletzung (AB 5) sowie ein erstes Arztzeugnis
(AB 6) ausgefüllt bei ihr einzureichen, was der Beschwerdeführer dann auch
dementsprechend tat. Im Frageblatt vom 30. April 2019 gab der Beschwerdeführer
an, ihm sei ein leichter Ausrutscher in der Dusche widerfahren. Davon abgesehen
erwähnte er das Ausrutschen weder in der vorausgehenden Unfallmeldung vom 26.
März 2019 noch im nachfolgenden Arztzeugnis vom 20. Mai 2020.
1.3.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit, es bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistung, weil
das besagte Schadensereignis weder als Unfall im Sinne von Art. 4 UVG noch als
unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu qualifizieren
sei (AB 7). Daraufhin legte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwältin
D____, seine Sicht der Dinge dar und verlangte von der Beschwerdegegnerin den
Erlass einer einsprachefähigen Verfügung, sofern sie weiterhin ihre
Leistungspflicht verneine (AB 12). Mit Verfügung vom 13. November 2019
verneinte die Beschwerdegegnerin erneut ihre Leistungspflicht (AB 13). Eine
dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (BB 2, AB 15) wies sie mit
Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 ab (BB 1, AB 18).
2.
2.1.
Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer
am 18. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
erhoben. Darin beantragt er, es sei der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen
Leistungen zu verpflichten.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2020
die Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Keine der Parteien verlangt ausdrücklich die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung. Das Urteil wird aufgrund der Akten gefällt und den
Parteien schriftlich und begründet eröffnet.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56
bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 56a lit. a des
Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz,
SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG
wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.
Einfache Fälle entscheidet die Gerichtspräsidentin als Einzelrichterin
gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der
Begründung, das Ereignis vom 26. Februar 2019 erfülle weder den Unfallbegriff
nach Art. 4 ATSG noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9
Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung vor
(UVV; SR 832.202) (AB 13, 18). Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe
seine Sachverhaltsdarstellung nachträglich abgeändert bzw. erweitert (AB 18, S.
4). Sodann sei auf die sogenannte "Aussage der ersten Stunde"
abzustellen, wonach der Beschwerdeführer beim Duschen seinen Kopf nach oben
gebeugt und bei dieser Bewegung ein unübliches Knacksen gehört und gespürt
habe. Der Bewegungsablauf des Beschwerdeführers sei folglich nicht durch eine
relevante Programmwidrigkeit beeinflusst worden (AB 18, S. 4).
4.2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin gehe von einem
unzutreffenden Sachverhalt aus. Tatsächlich sei er am 26. Februar 2019 in der
Dusche ausgerutscht und habe dabei, um einen drohenden Sturz zu verhindern,
eine reflexartige Auffangbewegung gemacht, wobei der Kopf abrupt nach hinten
fiel. Dies habe zu einem Knacksen und sofortigen Schmerzen im Nacken bzw. in
der Halswirbelsäule geführt (BB 2, S. 2). Damit seien die Voraussetzungen für
ein Unfallereignis gegeben (Beschwerde, S. 2). Er macht geltend, dass das
Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bereits aus dem von ihm
ausgefüllten Fragebogen vom 20. April 2019 zu entnehmen sei. Darin habe er explizit
ein leichtes Ausrutschen erwähnt (Beschwerde, S. 2).
4.3.
Streitig ist im Wesentlichen der tatsächliche Ablauf des Unfallhergangs.
Es ist somit zu prüfen, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Dabei
ist insbesondere die Frage von Interesse, welcher Ablauf beweismässig erstellt
ist.
4.4.
Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V
360, Erw. 5b). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des
Sozialversicherungsrechts auf die spontanen "Aussagen der ersten
Stunde" ab. Sie sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als
spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen
Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können, weshalb den
Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Ereignis macht, meistens
grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des
Versicherers (BGE 121 V 47, Erw. 2a).
5.
5.1.
Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen,
Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4
ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines
ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine
Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder
den Tod zur Folge hat. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des
ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei
Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren
Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter
Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam
"programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 118 Erw. 2.1 mit
Hinweisen). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die versicherte Person
stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein
Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder
auszuführen versucht. Wenn solche Umstände den normalen Bewegungsablauf stören,
handelt es sich um eine unkoordinierte Bewegung (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches
Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176f.).
5.2.
Der Beschwerdeführer hat das Ereignis vom 26. Februar 2019 gegenüber seinem
Arbeitgeber ohne Bezugnahme auf ein Ausrutschen in der Dusche geschildert. Demnach
habe er beim Duschen lediglich seinen Kopf nach oben gebeugt und dabei ein
unübliches Knacksen gehört wie auch gespürt. Erst nachträglich erwähnte er am
30. April 2019 zum ersten Mal, dass er ausgerutscht sei. Es ist zwar denkbar,
dass eine versicherte Person nicht von Anfang an alle Elemente nennt, die für
ein Unfallereignis wesentlich sind. Dennoch ist im vorliegenden Fall kaum
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Ausrutschen in der
ursprünglichen Sachverhaltsdarlegung ausliess. Denn hierbei handelt es sich um
ein wesentliches und unabdingbares Element des Unfallhergangs. Daran ändert
auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer im Frageblatt vom 30. April
2019 (AB 5) angab, es sei ein «leichter Ausrutscher in der Dusche» erfolgt.
Diese Angabe wurde nicht bei der Frage nach dem Unfallhergang, sondern bei der
separaten Frage, ob sich beim Unfall etwas Besonderes, Unvorhergesehenes
ereignete, gemacht. Es ist insofern fraglich, ob das leichte Ausrutschen die
Ursache für seine aufwärtsgerichtete Kopfbeugung ist. Ein Kausalzusammenhang
zwischen dem Ausrutschen und der aufwärtsgerichteten Kopfbeugung ist jedenfalls
nicht offensichtlich, zumal der Beschwerdeführer die Intensität des
Ausrutschens als «leicht» charakterisierte. Erst im Schreiben der E____ -Rechtsschutzversicherung
vom 6. November 2019 und später in der Einsprache vom 12. Dezember 2019 wurde dieser
Kausalzusammenhang ausdrücklich hergestellt. Das Gericht hat jedoch den
wesentlich übereinstimmenden, spontanen "Aussagen der ersten Stunde"
im Rahmen der Beweiswürdigung mehr Gewicht beizumessen als späteren Schilderungen,
die der Beschwerdeführer nach der Mandatierung der Rechtsschutzversicherung darlegte.
Durch das wiederholte Auslassen des Ausrutschens gegenüber der Hausärztin im
Arztzeugnis vom 20. Mai 2019 kommt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer dem
Ausrutschen keine Relevanz in Bezug auf den Unfallhergang beimisst. Hinzu
kommt, dass der Kopf beim Duschen natürlicherweise nach hinten gebeugt wird, um
diesen zu waschen. Es liegt daher näher, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Bewegung durch das Kopfwaschen planmässig erfolgt ist als dass er durch
einen Ausrutscher provoziert wurde. Beweismässig ist folglich nicht überwiegend
wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 eine unkoordinierte
Bewegung in dem Sinne machte, dass sein Bewegungsablauf durch etwas
Programmwidriges oder Sinnfälliges, eben das Ausrutschen auf dem nassen Duschboden,
gestört wurde. Ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ist zu verneinen.
6.
6.1.
Nach den obenstehenden Erwägungen ist nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass die Schädigung durch einen ungewöhnlichen
äusseren Faktor entstanden ist. Infolge Beweislosigkeit sind die
Voraussetzungen für den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht gegeben und die
Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht ihre Leistungspflicht verneint.
6.2.
Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.
6.3.
Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Der
a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. K. Zehnder MLaw S.
Turtschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Gesundheit
Versandt am: