Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 21. September 2020  

 

 

 

 

 

 

Parteien

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

B____ AG

[...]   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

UV.2020.28

Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020

Unfallbegriff

 

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Der Beschwerdeführer, geboren am 20. April 1990, ist seit dem 15. Januar 2017 bei der C____ AG angestellt. In dieser Eigenschaft ist er bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gemäss Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

1.2.          Im März 2019 meldete der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin einen Unfall. Er gab an, er habe am 26. Februar 2019 während des Duschens seinen Kopf nach oben gebeugt und bei dieser Bewegung habe er ein unübliches Knacksen gehört wie auch gespürt. 5 Tage nach diesem Ereignis seien die Schmerzen bei ihm schlimmer geworden (AB 1). Die Beschwerdegegnerin traf in der Folge weitere Sachverhaltsabklärungen. Sie forderte den Beschwerdeführer dazu auf, ein Frageblatt zur Verletzung (AB 5) sowie ein erstes Arztzeugnis (AB 6) ausgefüllt bei ihr einzureichen, was der Beschwerdeführer dann auch dementsprechend tat. Im Frageblatt vom 30. April 2019 gab der Beschwerdeführer an, ihm sei ein leichter Ausrutscher in der Dusche widerfahren. Davon abgesehen erwähnte er das Ausrutschen weder in der vorausgehenden Unfallmeldung vom 26. März 2019 noch im nachfolgenden Arztzeugnis vom 20. Mai 2020.

1.3.          Mit Schreiben vom 6. Juni 2019 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, es bestehe kein Anspruch auf Versicherungsleistung, weil das besagte Schadensereignis weder als Unfall im Sinne von Art. 4 UVG noch als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG zu qualifizieren sei (AB 7). Daraufhin legte der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwältin D____, seine Sicht der Dinge dar und verlangte von der Beschwerdegegnerin den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung, sofern sie weiterhin ihre Leistungspflicht verneine (AB 12). Mit Verfügung vom 13. November 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin erneut ihre Leistungspflicht (AB 13). Eine dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (BB 2, AB 15) wies sie mit Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 ab (BB 1, AB 18).

2.                

2.1.          Gegen den Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 hat der Beschwerdeführer am 18. Juni 2020 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er, es sei der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2020 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen zu verpflichten.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde.

2.3.          Keine der Parteien verlangt ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Urteil wird aufgrund der Akten gefällt und den Parteien schriftlich und begründet eröffnet.

3.                

3.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 56a lit. a des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  

3.2.          Einfache Fälle entscheidet die Gerichtspräsidentin als Einzelrichterin gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solch einfacher Fall ist vorliegend gegeben.

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, das Ereignis vom 26. Februar 2019 erfülle weder den Unfallbegriff nach Art. 4 ATSG noch liege eine unfallähnliche Körperschädigung nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung vor (UVV; SR 832.202) (AB 13, 18). Sie macht geltend, der Beschwerdeführer habe seine Sachverhaltsdarstellung nachträglich abgeändert bzw. erweitert (AB 18, S. 4). Sodann sei auf die sogenannte "Aussage der ersten Stunde" abzustellen, wonach der Beschwerdeführer beim Duschen seinen Kopf nach oben gebeugt und bei dieser Bewegung ein unübliches Knacksen gehört und gespürt habe. Der Bewegungsablauf des Beschwerdeführers sei folglich nicht durch eine relevante Programmwidrigkeit beeinflusst worden (AB 18, S. 4).

4.2.          Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin gehe von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Tatsächlich sei er am 26. Februar 2019 in der Dusche ausgerutscht und habe dabei, um einen drohenden Sturz zu verhindern, eine reflexartige Auffangbewegung gemacht, wobei der Kopf abrupt nach hinten fiel. Dies habe zu einem Knacksen und sofortigen Schmerzen im Nacken bzw. in der Halswirbelsäule geführt (BB 2, S. 2). Damit seien die Voraussetzungen für ein Unfallereignis gegeben (Beschwerde, S. 2). Er macht geltend, dass das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bereits aus dem von ihm ausgefüllten Fragebogen vom 20. April 2019 zu entnehmen sei. Darin habe er explizit ein leichtes Ausrutschen erwähnt (Beschwerde, S. 2).

4.3.          Streitig ist im Wesentlichen der tatsächliche Ablauf des Unfallhergangs. Es ist somit zu prüfen, ob ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vorliegt. Dabei ist insbesondere die Frage von Interesse, welcher Ablauf beweismässig erstellt ist.

4.4.          Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360, Erw. 5b). Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts auf die spontanen "Aussagen der ersten Stunde" ab. Sie sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst sein können, weshalb den Angaben, welche die versicherte Person kurz nach dem Ereignis macht, meistens grösseres Gewicht zukommt als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47, Erw. 2a).  

 

5.                

5.1.          Gemäss Art. 6 UVG werden Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt nach Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam "programmwidrig" beeinflusst hat (BGE 130 V 118 Erw. 2.1 mit Hinweisen). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die versicherte Person stolpert, ausgleitet oder an einem Gegenstand anstösst, oder wenn sie, um ein Ausgleiten zu verhindern, eine reflexartige Abwehrbewegung ausführt oder auszuführen versucht. Wenn solche Umstände den normalen Bewegungsablauf stören, handelt es sich um eine unkoordinierte Bewegung (vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176f.).  

5.2.          Der Beschwerdeführer hat das Ereignis vom 26. Februar 2019 gegenüber seinem Arbeitgeber ohne Bezugnahme auf ein Ausrutschen in der Dusche geschildert. Demnach habe er beim Duschen lediglich seinen Kopf nach oben gebeugt und dabei ein unübliches Knacksen gehört wie auch gespürt. Erst nachträglich erwähnte er am 30. April 2019 zum ersten Mal, dass er ausgerutscht sei. Es ist zwar denkbar, dass eine versicherte Person nicht von Anfang an alle Elemente nennt, die für ein Unfallereignis wesentlich sind. Dennoch ist im vorliegenden Fall kaum nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer das Ausrutschen in der ursprünglichen Sachverhaltsdarlegung ausliess. Denn hierbei handelt es sich um ein wesentliches und unabdingbares Element des Unfallhergangs. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer im Frageblatt vom 30. April 2019 (AB 5) angab, es sei ein «leichter Ausrutscher in der Dusche» erfolgt. Diese Angabe wurde nicht bei der Frage nach dem Unfallhergang, sondern bei der separaten Frage, ob sich beim Unfall etwas Besonderes, Unvorhergesehenes ereignete, gemacht. Es ist insofern fraglich, ob das leichte Ausrutschen die Ursache für seine aufwärtsgerichtete Kopfbeugung ist. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Ausrutschen und der aufwärtsgerichteten Kopfbeugung ist jedenfalls nicht offensichtlich, zumal der Beschwerdeführer die Intensität des Ausrutschens als «leicht» charakterisierte. Erst im Schreiben der E____ -Rechtsschutzversicherung vom 6. November 2019 und später in der Einsprache vom 12. Dezember 2019 wurde dieser Kausalzusammenhang ausdrücklich hergestellt. Das Gericht hat jedoch den wesentlich übereinstimmenden, spontanen "Aussagen der ersten Stunde" im Rahmen der Beweiswürdigung mehr Gewicht beizumessen als späteren Schilderungen, die der Beschwerdeführer nach der Mandatierung der Rechtsschutzversicherung darlegte. Durch das wiederholte Auslassen des Ausrutschens gegenüber der Hausärztin im Arztzeugnis vom 20. Mai 2019 kommt zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer dem Ausrutschen keine Relevanz in Bezug auf den Unfallhergang beimisst. Hinzu kommt, dass der Kopf beim Duschen natürlicherweise nach hinten gebeugt wird, um diesen zu waschen. Es liegt daher näher, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bewegung durch das Kopfwaschen planmässig erfolgt ist als dass er durch einen Ausrutscher provoziert wurde. Beweismässig ist folglich nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer am 26. Februar 2019 eine unkoordinierte Bewegung in dem Sinne machte, dass sein Bewegungsablauf durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges, eben das Ausrutschen auf dem nassen Duschboden, gestört wurde. Ein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ist zu verneinen.

6.                

6.1.          Nach den obenstehenden Erwägungen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass die Schädigung durch einen ungewöhnlichen äusseren Faktor entstanden ist. Infolge Beweislosigkeit sind die Voraussetzungen für den Unfallbegriff gemäss Art. 4 ATSG nicht gegeben und die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht ihre Leistungspflicht verneint.

6.2.          Damit ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

6.3.          Das Verfahren ist nach Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

                                                                                                        

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw S. Turtschi

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

 

Versandt am: